Durchführung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)
DE - Landesrecht Niedersachsen

Durchführung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)

Durchführung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)

Gem. RdErl. d. MU u. d. MW v. 22. 11. 2023 - 33-40500/1/01-0009 -
Vom 22. November 2023 (Nds. MBl. S. 1038)
- VORIS 28500 -
Bezug: Gem. RdErl. d. MU, d. MS u. d. MW v. 3. 8. 2011 (Nds. MBl. S. 670) - VORIS 28500 -
Zur Durchführung der 1. BImSchV vom 26. 1. 2010 (BGBl. I. S. 38), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 13. 10. 2021 (BGBl. I. S. 4676), werden die nachstehenden Hinweise gegeben.
Ferner wird auf die Beachtung der fortlaufenden Veröffentlichungen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) ( https://www.lai-immissionsschutz.de ) zur 1. BImSchV hingewiesen:
InhaltsübersichtAbschnitt
Zu § 1 (Anwendungsbereich)1
Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)2
Zu § 3 (Brennstoffe)3
Zu § 4 (Allgemeine Anforderungen)4
Zu § 5 (Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von 4 kW oder mehr)5
Zu § 6 Abs. 1 bis 2 (Allgemeine Anforderungen bei Öl- und Gasfeuerungsanlagen)6
Zu § 7 Nr. 4 (Ölfeuerungsanlagen mit Verdampfungsbrenner)7
Zu § 8 Nr. 4 (Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrenner)8
Zu § 9 Abs. 2 (Gasfeuerungsanlagen)9
Zu § 10 (Begrenzung der Abgasverluste)10
Zu § 12 (Messöffnung)11
Zu § 13 (Messeinrichtungen)12
Zu § 14 (Überwachung neuer und wesentlich geänderter Feuerungsanlagen)13
Zu § 15 (Wiederkehrende Überwachung)14
Zu den §§ 16 und 17 (Zusammenstellung der Messergebnisse, Eigenüberwachung)15
Zu § 17 (Eigenüberwachung)16
Zu § 19 (Ableitbedingungen für Abgase)17
Zu § 21 (Weitergehende Anforderungen)18
Zu § 22 (Zulassung von Ausnahmen)19
Zu § 25 Abs. 4 (Übergangsregelung für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen)20
Zu § 26 (Übergangsregelung für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe)21
Zu Anlage 222
Schlussbestimmungen23

Abschnitt 1 1. BImSchV-DRdErl - Zu § 1 (Anwendungsbereich)

1.1 Die 1. BImSchV gilt für alle Feuerungsanlagen, unabhängig davon, ob diese im gewerblichen, landwirtschaftlichen, privaten oder hoheitlichen Bereich betrieben werden, soweit sie keiner Genehmigung nach § 4 BImSchG bedürfen, mit Ausnahme von Feuerungsanlagen zur Verbrennung von gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 MW oder mehr, da diese in den Geltungsbereich der 44. BImSchV überführt wurden.
1.2 Zu diesen Anlagen gehören nicht Fahrzeuge i. S. von § 38 BImSchG . Die 1. BImSchV gilt also z. B. nicht für Feuerungsanlagen in Arbeitsmaschinen, die dem Antrieb von Fahrzeugen (z. B. Dampflokomotiven) dienen.
1.3 Die 1. BImSchV gilt nicht für stationäre Verbrennungsmotoren, die z. B. in Kraft-Wärme-Kopplung zu Heizzwecken eingesetzt werden.
1.4 Die 1. BImSchV gilt unabhängig von der Feuerungswärmeleistung nicht für Feuerungsanlagen, die Teil oder Nebeneinrichtung einer genehmigungspflichtigen Anlage sind (z. B. Teil oder Nebeneinrichtung von Trocknungsanlagen nach Anhang I Nrn. 7.20, 7.25 und 7.26 der 4. BImSchV i. d. F. vom 31. 5. 2017 [BGBl. I S. 1440], zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. 10. 2022 [BGBl. I S. 1799]). Die Genehmigungspflicht kann durch Vorlage der Genehmigung oder durch Anzeigen nach § 67 Abs. 2 BImSchG nachgewiesen werden. In Zweifelsfällen kann sich der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger mit der für den Vollzug der 1. BImSchV zuständigen Behörde in Verbindung setzen, um die Frage des Genehmigungserfordernisses nach § 4 BImSchG zu klären.
1.5 Die Anforderungen der 1. BImSchV gelten auch für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen. Hinsichtlich der Überwachung dieser Anlagen wird auf § 17 (Eigenüberwachung) verwiesen (vgl. Nummer 16).
1.6 Für Infrarotheizstrahler finden aufgrund des § 1 Abs. 2 Nr. 1 die §§ 4 bis 20 sowie die §§ 25 und 26 keine Anwendung. Die Ausnahme in Satz 1 erstreckt sich nicht auf sog. Dunkelstrahler, da die Abgase dieser Geräte durch Abgasanlagen über Dach ins Freie abzuleiten sind.
1.7 Die Ausnahmeregelungen bezüglich der Ableitbedingungen für stationäre Feuerungsanlagen zum Grillen oder Backen von Speisen in Gasstätten (z. B. Holzkohlegrillanlagen, Holzkohle-Backöfen) sind für ab dem 20. 6. 2019 errichtete oder wesentlich geänderte Feuerungsanlagen entfallen. Diese Anlagen sind bezüglich der Anforderungen an die Ableitbedingungen der Abgase den anderen Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe gleichgestellt. Für nach dem 1. 1. 2022 errichtetet Feuerungsanlagen gelten somit die neuen Anforderungen an die Ableitbedingungen.
Traditionelle dörfliche Backhäuser, die von Vereinen oder Privatpersonen gelegentlich zum Backen betrieben werden, bleiben weiterhin von den Anforderungen nach den §§ 4 bis 20 sowie den §§ 25 und 26 ausgenommen.

Abschnitt 2 1. BImSchV-DRdErl - Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)

2.1 Zu Nummer 1 (Abgasverlust)
Die Definition stellt klar, dass der Abgasverlust auf den Heizwert des Brennstoffes und nicht auf dessen Brennwert bezogen wird. Der Wärmeinhalt des Abgases beinhaltet nicht die Verdampfungswärme des mitgeführten Wasserdampfes.
2.2 Zu Nummer 2 (Brennwertgerät)
Die Definition grenzt Wärmeerzeuger mit Nutzung der Verdampfungswärme des Wasserdampfes im Abgas von Wärmeerzeugern ab, bei denen eine solche Nutzung konstruktionsbedingt nicht möglich ist. Maßgeblich ist die technisch mögliche Nutzbarkeit der im Wasserdampf des Abgases enthaltenen Verdampfungswärme und nicht, ob oder in welchem Umfang die Wärme des in Abgas enthaltenen Wasserdampfes tatsächlich genutzt wird. Damit werden einheitliche Voraussetzungen für den Vollzug des § 14 Abs. 3 Nr. 4 und des § 15 Abs. 4 Nr. 1 geschaffen.
Wärmeerzeuger, die durch nachträglichen Umbau so eingerichtet werden, dass sie die Verdampfungswärme nutzen können, gelten ebenfalls als Brennwertgeräte.
2.3 Zu Nummer 3 (Einzelraumfeuerungsanlage)
Für die Einzelraumfeuerungsanlage werden gesonderte Anforderungen hinsichtlich Grenzwerten, Überwachung und Übergangsregelungen gestellt. Eine klare Abgrenzung zu den übrigen Feuerungsanlagen ist daher erforderlich. Einzelraumfeuerungsanlagen werden im Gegensatz zu Zentralheizungskesseln zur Beheizung des Aufstellraumes betrieben, können aber auch angrenzende Räume mit beheizen. Die Nennwärmeleistung der Einzelraumfeuerungsanlage muss sich am Wärmebedarf des Aufstellraumes orientieren. Zu den Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe zählen Einzelraumöfen, wie Kamin-, Kachel- und Pelletöfen, Heizkamine, offene Kamine und Herde mit oder ohne indirekte beheizte Backvorrichtung. Innerhalb der Kategorie der Einzelraumfeuerungsanlage sind zusätzlich die Grundöfen (vgl. Nummer 4.4) herauszustellen.
Die Einstufung eines Heizungsherdes als Einzelraumfeuerungsanlage ist nur gegeben, wenn die Anlage neben der Funktion als Herd mit oder ohne direkt beheiztem Backfach vorrangig zur Beheizung des Aufstellungsraumes verwendet wird und keine Verteilung der Wärme über Leitungen, Lüftungsschächte oder auf andere Weise erfolgt. Lediglich angrenzende Räume dürfen mit beheizt werden. Die Nennwärmeleistung des Heizungsherdes muss sich dabei am Wärmebedarf des Aufstellraumes orientieren. Sofern der Heizungsherd in ein Heizungs- oder Brauchwassersystem eingebunden wird, handelt es sich um keine Einzelraumfeuerungsanlage i. S. des § 2 Nr. 3.
2.4 Zu Nummer 5 (Feuerungsanlage)
Stehen mehrere Feuerungsanlagen in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang, so ist im Hinblick auf die einzuhaltenden Anforderungen die Leistung der jeweiligen einzelnen Feuerungsanlage maßgebend; für die Beurteilung der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV sind dagegen die Leistungen der einzelnen Feuerungsanlagen zusammenzufassen.
2.5 Zu Nummer 7 (Holzschutzmittel)
Forstschutzmittel, die im Wald eingesetzt werden, zählen nicht zu den Holzschutzmitteln.
2.6 Zu Nummer 10 (Nennwärmeleistung)
Ist eine Feuerungsanlage für einen Nennwärmeleistungsbereich eingerichtet, so gilt ohne Zusatzschild als Nennwärmeleistung der höchste Wert des Nennwärmeleistungsbereichs. Sofern als Nennwärmeleistung ein geringerer als der höchste Wert des Nennwärmeleistungsbereichs gelten soll, so ist diese fest eingestellte höchste tatsächlich nutzbare Wärmeleistung von der Fachunternehmerin oder dem Fachunternehmer auf einem Zusatzschild zu bestätigen. Die Nennwärmeleistung wird in den DIN auch als Nennleistung bezeichnet.
2.7 Zu Nummer 11 (Nutzungsgrad)
Der "Nutzungsgrad" als Kriterium zur Beurteilung des Emissionsverhaltens einer Feuerungsanlage
unter dem Gesichtspunkt der Energieausnutzung soll der Klarstellung und der einheitlichen
Anwendung dieser Vorschrift im Vollzug dienen.
2.8 Zu Nummer 12 (offener Kamin)
Der Begriff des "offenen Kamins" erfasst nicht nur den klassisch offenen Kamin, dessen Feuerraum im Betrieb immer offen ist. Auch Kamine, deren Feuerraum im Betrieb sowohl offen als auch geschlossen sein kann, sind offene Kamine i. S. der Definition. Dies gilt auch für sonstige Feuerstätten für feste Brennstoffe, die sowohl mit geschlossenem als auch mit offenem Feuerraum betrieben werden können. Dazu gehören beispielsweise bestimmte Kaminöfen.
Feuerstätten für feste Brennstoffe, die zwar in der Bauart dem klassischen Kamin entsprechen, bei denen aber durch die Konstruktion sichergestellt ist, dass der Feuerraum außerhalb des Beschickungsvorgangs stets geschlossen ist (beispielsweise mittels selbstschließender Feuerraumtür), sind keine offenen Kamine i. S. der Definition.
Der zweite Halbsatz stellt klar, dass alle reinen Kochstellen, beispielsweise Grillgeräte, keine offenen Kamine i. S. dieser Definition sind.
2.9 Zu Nummer 16 (wesentliche Änderung)
Der Austausch eines Kessels stellt eine wesentliche Änderung dar. Eine Neuerrichtung liegt hingegen vor, wenn durch die Änderung der Kern der Anlage verändert wird. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Feuerstätte (Brenner, Kessel, Regelung) komplett ausgetauscht wird. Die Emissionen einer Feuerungsanlage werden im Wesentlichen von der Feuerstätte, nicht von den sonstigen Bestandteilen, etwa Einrichtungen zur Verbrennungsluftzuführung, Verbindungsstück und Abgasanlage bestimmt. Der Austausch der Feuerstätte ist demnach als Neuerrichtung, nicht als wesentliche Änderung einzustufen.
Bei Öl- und Gasfeuerungsanlagen stellt die Reduzierung der Nennwärmeleistung von über 4 kW auf 4 kW oder weniger (mit entsprechendem Zusatzschild - siehe Nummer 2.6) grundsätzlich eine wesentliche Änderung dar, da sie eine Änderung in der Überwachung nach sich zieht (Wegfall der turnusmäßigen Messung). Nach einer wesentlichen Änderung hat der Betreiber nach § 14 Abs. 2 die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen innerhalb von 4 Wochen nach der Inbetriebnahme von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger feststellen zu lassen.
Hinsichtlich der Ableitbedingungen werden jedoch der Austausch einer Feuerstätte nach § 19 Abs. 2 Satz 2 sowie der Ersatz einer Feuerungsanlage für flüssige oder gasförmige Brennstoffe durch eine Feuerungsanlage für feste Brennstoffe nach § 19 Abs. 2 Satz 4 einer wesentlichen Änderung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 gleichgestellt.

Abschnitt 3 1. BImSchV-DRdErl - Zu § 3 (Brennstoffe)

Andere als in § 3 genannte Stoffe dürfen in den der 1. BImSchV unterliegenden Feuerungsanlagen (d. h., die keiner Genehmigung nach § 4 BImSchG unterliegen) nicht verbrannt werden.
3.1 Zu Absatz 1 Nr. 2
Braunkohlen können auch in Form von Braunkohlenstaub eingesetzt werden.
3.2 Ein Verbrennen von unbehandeltem Palettenholz ist nach der 1. BImSchV zulässig. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 2 Nr. 9 der 1. BImSchV sind Holz-Einwegpaletten ein zulässiger Brennstoff in häuslichen Feuerungen.
Grundsätzlich sind hier aber auch abfallrechtliche Regelungen zu beachten. Daraus ergibt sich, dass eine (energetische) Verwertung vorliegen muss und die Hölzer nicht zum Zwecke der Beseitigung verbrannt werden dürfen. Der Unterschied zwischen einer unzulässigen Beseitigung und der im Grundsatz zulässigen (energetischen) Verwertung ist anhand des Hauptergebnisses zu bewerten. Dementsprechend ist im Einzelfall zu entscheiden, ob durch die Verbrennung in Privatöfen eine Substitutionswirkung (d. h. Substitution von Brennstoffen) verfolgt wird und ein energetischer Nutzen gegeben ist. Je nach Anlage kann dies u. U. bereits das Erwärmen eines einzelnen Raumes, der ganzen Wohnung oder des ganzen Hauses, die Warmwasserbereitstellung o. Ä. sein. Ob eine energetische Verwertung gegeben ist, ist im Einzelfall zu beurteilen und kann vor diesem Hintergrund nicht pauschal angenommen werden.
Bei Holz-Einwegpaletten ist in der Regel davon auszugehen, dass diese aufgrund der vorbestimmten kurzen Lebensdauer nicht mit Holzschutzmitteln o. Ä. behandelt sind. Holzpaletten aus Vollholz sind nach Anhang III AltholzV der Altholzkategorie A I zuzuordnen. Nach § 7 Abs. 3 AltholzV ist die energetische Verwertung von Altholz der Altholzkategorie I auch in häuslichen Feuerungsanlagen zugelassen. Ausgenommen hiervon sind die Klötze der Paletten aus verleimten Holzwerkstoffen (Sägespänen). Diese sind der Altholzkategorie A II zugeordnet und dürfen nicht in häuslichen Feuerungen verbrannt werden; sie müssen über den Restabfall entsorgt werden.
3.3 Zu Absatz 1 Nr. 5a
Durch den Nebensatz "oder Holzpellets aus naturbelassenem Holz mit gleichwertiger Qualität" werden auch vergleichbare Holzpellets, die nach anderen Qualitätsnormen, z. B. der Ö-Norm M7135 zertifiziert sind, zugelassen.
3.4 Zu Absatz 1 Nr. 8
Als strohähnliche pflanzliche Stoffe gelten Energiepflanzen wie z. B. Schilf, Elefantengras, Heu und Maisspindeln.
Für die Definition der als Lebensmittel bestimmten Getreide ist nicht die Beschaffenheit oder Eignung des Getreides maßgebend, sondern die Zweckbestimmung. Als Lebensmittel bestimmte Getreide sind die, von denen nach vernünftigem Ermessen zu erwarten ist, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden.
Futtermittelgetreide sind keine als Lebensmittel bestimmte Getreide.
3.5 Zu Absatz 1 Nr. 10
Gase der öffentlichen Gasversorgung sind die in dem DVGW-Arbeitsblatt G 260 beschriebenen Brenngase. Diese sind Stadtgase, Ferngase, Erdgase, Flüssiggase sowie Flüssiggas-Luft- und Erdgas-Luft-Gemische.
Naturbelassenes Erdgas und Erdölgas fallen an den Erdgas- oder Erdölgewinnungsstellen an. Diese Gase entsprechen in ihren Inhaltsstoffen weitgehend dem Erdgas der öffentlichen Gasversorgung.
3.6 Zu Absatz 1 Nr. 12
Für diese Gase wird eine höchstzulässige Schwefelbegrenzung von 1 vom Tausend vorgeschrieben. Dieser Wert lässt sich - soweit erforderlich - durch Reinigung vor Abgabe an die Verbraucherin oder den Verbraucher einhalten. Synthesegas ist Gas aus der Kohleveredelung.
3.7 Zu Absatz 1 Nr. 13
Damit wird der Einsatz weiterer nachwachsender Rohstoffe als Regelbrennstoff möglich. Diese Brennstoffe müssen jedoch die Anforderungen des § 3 Abs. 5 (siehe Nummer 3.9) erfüllen.
3.8 Zu Absatz 2 Satz 2
Satz 2 berücksichtigt, dass bei der Brikettherstellung durch Zugabe besonderer Stoffe in die Brikettierkohlemischung, z. B. von Kalk, der Entstehung von Schwefeldioxidemissionen im Abgas entgegengewirkt werden kann.
3.9 Zu Absatz 3 (Trockene Brennstoffe)
Ein hoher Feuchtegehalt in Holz- und Strohbrennstoffen wirkt sich ungünstig auf den Verbrennungsvorgang aus. Mit steigender Feuchte vermindert sich die Verbrennungseffizienz; es entstehen unvollständig verbrannte Zwischenprodukte. Deshalb sollen Holz und Stroh in handbeschickten Feuerungsanlagen nur in lufttrockenem Zustand verbrannt werden. Dem lufttrockenen Zustand entspricht ein Feuchtgehalt von etwa 25 % des Darrgewichtes. Zur Erreichung des genannten Feuchtegehaltes können je nach Holzart und Lagerungsbedingungen bei Lufttrocknung unterschiedlich lange Lagerungszeiten erforderlich sein.
Von der Feuchtebegrenzung ausgenommen sind mechanisch beschickte Feuerungsanlagen, die nach Herstellerangaben für einen höheren Feuchtegehalt ausgelegt sind. Der Feuchtegehalt z. B. von Hackschnitzeln überschreitet vielfach die 25 %. Die Hackschnitzel werden konstruktionsbedingt in der Heizungsanlage vor der Verbrennung auf den notwendigen Feuchtegehalt vorgetrocknet.
3.10 Zu Absatz 5 Nr. 3
Als Vergleichsbrennstoff ist naturbelassenes Holz (siehe § 2 Nr. 9 der 1. BImSchV ) heranzuziehen. Ein Bezug auf die Emissionen von Anlagen für Holzwerkstoffe (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7) ist nicht sachgerecht, weil diese Brennstoffe nur für einen eingeschränkten Betreiberkreis und nur in Anlagen mit einer Nennwärmeleistung ab 30 kW zulässig sind. Diese Einschränkungen gelten nicht für die Brennstoffe nach § 3 Abs. 1 Nr. 13.

Abschnitt 4 1. BImSchV-DRdErl - Zu § 4 (Allgemeine Anforderungen)

4.1 Zu Absatz 1
Voraussetzung für einen emissionsarmen Betrieb der Anlagen ist, dass diese sich in einem ordnungsgemäßen technischen Zustand befinden. Außerdem müssen sie mit Brennstoffen betrieben werden, für deren Einsatz sie nach Angaben des Herstellers geeignet sind, denn Feuerungsanlagen, in denen andere als die bei der Typprüfung eingesetzten Brennstoffe eingesetzt werden, können höhere Schadstofffrachten emittieren. Entsprechende Angaben über die zugelassenen Brennstoffe enthalten in der Regel die Bedienungsanleitungen und ggf. auch Typschilder.
4.2 Zu Absatz 3
Die Errichtung einer Anlage beginnt mit ihrer Aufstellung an dem vorgesehenen Ort oder mit dem Beginn der Baumaßnahmen am Verwendungsort. Die Planung ist als bloße Vorbereitungsmaßnahme zu qualifizieren und daher nicht von dem Begriff der "Errichtung" erfasst.
Bei dem nachträglichen Einbau einer Einzelraumfeuerungsanlage in ein bestehendes Haus kommt es für den Zeitpunkt der Errichtung auf die Baumaßnahmen für die Einzelraumfeuerungsanlage an und nicht auf den ursprünglichen Zeitpunkt der Errichtung des Hauses oder des dabei mit errichteten Schornsteins.
Die 1. BImSchV knüpft an die Errichtung der Feuerstätte an, nicht an die Erstinbetriebnahme. Insofern sind die Anforderungen der 1. BImSchV jeweils zum Zeitpunkt der Errichtung am neuen Standort einzuhalten. Soll ein bereits an anderer Stelle betriebenes Gerät an einem neuen Standort betrieben werden (z. B. Verkauf eines Altgerätes, Umzug) müssen die Anforderungen der jeweiligen Feuerstättenart und der Stufe nach Anlage 4 oder § 5 Abs. 1 eingehalten werden.
Der Betreiber einer Einzelraumfeuerungsanlage muss der Schornsteinfegerin oder dem Schornsteinfeger die Prüfbescheinigung des Herstellers vorlegen (§ 4 Abs. 3 i. V. m. § 14 Abs. 2). Der Betreiber kann sich die Prüfbescheinigung vom Händler beim Kauf aushändigen lassen. Die Datenbank des HKI Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik e. V. kann Anhaltspunkte über die Existenz einer solchen Bescheinigung geben.
§ 4 Abs. 3 nimmt Grundöfen, die ab dem 22. 3. 2010 errichtet werden, von der Einhaltung der Anforderungen an die Typprüfung von Einzelraumfeuerungsanlagen aus. § 4 Abs. 5 formuliert Anforderungen, die nach dem 31. 12. 2014 gelten. Emissionsanforderungen bestehen demnach nur für Grundöfen, die nach dem 31. 12. 2014 errichtet werden. Nach § 26 Abs. 3 sind Grundöfen von der Sanierungsregelung für Einzelraumfeuerungsanlagen ausgenommen (siehe auch Nummer 4.4).
4.3 Zu Absatz 4
Offene Kamine werden oft von Hand geregelt. Aufgrund der damit verbundenen unvollständigen Verbrennung verursachen sie Emissionen, die nach dem Stand der Technik für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe vermeidbar sind. Bei dichter Bebauung kommt es vielfach zu erheblichen Belästigungen. Der Betrieb offener Kamine ist daher nicht ständig, sondern nur gelegentlich zulässig. Ein "gelegentlicher Betrieb" liegt nicht vor, wenn ausschließlich offene Kamine der Beheizung ständig bewohnter Räume dienen. Im Falle von Nachbarschaftsbeschwerden über den Betrieb von offenen Kaminen ist im Einzelfall durch die zuständige Behörde u. a. auch zu prüfen, ob der Kamin mehr als nur gelegentlich betrieben wird.
Das OVG Koblenz hat in einem solchen Einzelfall in seinem Urteil vom 12. 4. 1991 - 7 B 10342/91 (DVBl. 94 S. 355) - nähere Ausführungen dazu gemacht, was unter dem unbestimmten Rechtsbegriff "gelegentlich" zu verstehen ist. In dem seinerzeit zu entscheidenden Fall hat das Gericht die Anordnung der Behörde für rechtmäßig erklärt, die den Betrieb des offenen Kamins auf acht Tage im Monat für jeweils höchstens fünf Stunden beschränkt hatte.
4.4 Zu Absatz 5
Grundöfen, die nach dem 31. 12. 2014 errichtet werden, müssen entweder mit einem Staubfilter ausgerüstet werden oder die Anforderungen nach Anlage 4 Nr. 1 der 1. BImSchV für Kachelofenheizeinsätze mit Füllfeuerung einhalten. Der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen nach Anlage 4 kann über eine Typprüfung oder eine Messung durch eine Schornsteinfegerin oder einen Schornsteinfeger erbracht werden (siehe auch Nummer 4.2). Für handwerklich gesetzte Grundöfen reicht es aus, wenn die Typprüfung für standardisierte Bauteile vorliegt und sich die einzelnen Grundöfen lediglich in der Verkleidung unterscheiden.
4.5 Zu Absatz 8
Nach erfolgter Beratung erhält der Betreiber einen schriftlichen Nachweis von der Schornsteinfegerin bzw. dem Schornsteinfeger über die durchgeführte Beratung sowie ein Faltblatt mit den wichtigsten Inhalten aus der Beratung. Der Nachweis über die durchgeführte Beratung ist mittels eines für den Nachweis von Schornsteinfegerarbeiten erstellten Formblatts an den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den Eintrag in das Kehrbuch zu senden. Dies erfolgt durch den Betreiber ( § 20 1. BImSchV ) oder in dessen Auftrag durch die Schornsteinfegerin oder den Schornsteinfeger.

Abschnitt 5 1. BImSchV-DRdErl - Zu § 5 (Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von 4 kW oder mehr)

5.1 zu Absatz 1 und 2
Beim Einsatz der in § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 genannten Holzbrennstoffe, wie z. B. gestrichenes oder lackiertes Holz sowie Spanplatten, sind im Hinblick auf das im Vergleich zu naturbelassenem Holz erhöhte Emissionspotential strengere Anforderungen an den Abgasausbrand zu stellen. Die Einhaltung der vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte erfordert den Einsatz speziell für den Anwendungszweck geeigneter Feuerungssysteme, die Aufbereitung der Brennstoffe zu einer möglichst homogenen Mischung und eine regelbare Brennstoffzuführung.
5.2 Zu Absatz 4 (Anforderungen an handbeschickte Feuerungsanlagen)
Die allgemein übliche Regelung der Wärmeabgabe handbeschickter Heizkessel über die Verbrennungsluftzuführung führt bei verminderter Wärmeabnahme und gefülltem Feuerraum zwangsläufig zu hohen Emissionen durch unvollständige Verbrennung. Dieser ungünstige Betriebszustand kann in der Regel durch Einsatz eines Wärmespeichers (Pufferspeicher) vermieden werden. Derart mit einem Wärmespeicher ausgestattete Kessel können weitgehend unter Volllast betrieben werden und die überschüssige Wärme speichern, der Regelungsbedarf über die Verbrennungsluftzufuhr wird damit vermindert. Die Dimensionierung des Wärmespeichers entspricht dem aktuellen Erkenntnisstand.
5.3 zu Absatz 4 Nr. 3
Volllast ist der Betrieb der Feuerungsanlage mit der Nennwärmeleistung.

Abschnitt 6 1. BImSchV-DRdErl - Zu § 6 Abs. 1 bis 2 (Allgemeine Anforderungen bei Öl- und Gasfeuerungsanlagen)

Die vorgegebenen Emissionen an Stickstoffoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid sowie die Nutzungs- und Kesselwirkungsgrade dürfen nicht überschritten werden. Dies ist durch Herstellerbescheinigungen zu belegen. Die 1. BImSchV knüpft dabei an die Aufstellung der Feuerstätte an dem vorgesehenen Ort an oder den Beginn der Baumaßnahmen am Verwendungsort. Insofern sind die Anforderungen der 1. BImSchV jeweils zum Zeitpunkt der Errichtung am neuen Standort einzuhalten. Dies ist von der Inbetriebnahme nach Artikel 2 Nr. 5 der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. 10. 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. EU Nr. L 285 S. 10), geändert durch Richtlinie 1012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. 10. 2012 (ABl. EU Nr. L 315 S. 1), (Ökodesign-Richtlinie) zu unterscheiden, wonach Inbetriebnahme "die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung eines Produktes durch einen Endnutzer in der Gemeinschaft" ist. Soll ein bereits an anderer Stelle betriebenes Gerät an einem neuen Standort betrieben werden (z. B. Verkauf eines Altgerätes, Umzug) müssen die Anforderungen der jeweiligen Feuerstättenart nach der 1. BImSchV eingehalten werden.
Nach § 14 hat der Betreiber einer ab dem 22. 3. 2010 errichteten oder wesentlich geänderten Öl- und Gasfeuerungsanlage zur Beheizung von Gebäuden oder Räumen mit Wasser als Wärmeträger unter 1 MW Feuerungswärmeleistung innerhalb von vier Wochen nach der Inbetriebnahme die Bescheinigung einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger vorzulegen.

Abschnitt 7 1. BImSchV-DRdErl - Zu § 7 Nr. 4 (Ölfeuerungsanlagen mit Verdampfungsbrenner)

Für die Bestimmung der Kohlenstoffmonoxid (CO)-Emissionen müssen gemäß § 13 Abs. 2 der 1. BImSchV Messgeräte eingesetzt werden, die eine Eignungsprüfung bestanden haben. Eine Überprüfung der Geräte hinsichtlich der CO-Messung erfolgte in Eignungsprüfungen, die gemäß den Richtlinien über die Mindestanforderungen an Messeinrichtungen bei der Eignungsprüfung (RdSchr. des BMU vom 31. 1. 1997 - IG I 3-51134/1 -) durchgeführt wurden, bislang nicht. CO-Messgeräte wurden bisher nach der "Richtlinie für die Eignungsprüfung von CO-Messgeräten für Gasfeuerstätten", Stand 5. 8. 1988, überprüft.
Es wird davon ausgegangen, dass die überwiegende Anzahl der Messeinrichtungen, die zur Messung des Abgasverlusts eignungsgeprüft sind, über eine Funktion zur CO-Messung verfügen, die bereits von Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfegern im Rahmen der technischen Überprüfung der CO-Konzentrationen im Abgas von Gasfeuerungsanlagen genutzt wurde. Diese Geräte sind für die CO-Messung einzusetzen, bis entsprechende eignungsgeprüfte Geräte bzw. Bekanntgaben zur Verfügung stehen. Der Zeitpunkt, von dem an nur noch Messeinrichtungen eingesetzt werden dürfen, die den neuen Anforderungen der VDI-Richtlinie 4206 Blatt 1 hinsichtlich der CO-Messung genügen und über eine entsprechende Bekanntgabe verfügen, bleibt festzulegen.
Die VDI-Richtlinie 4207 Blatt 1 "Messen von Emissionen an Kleinfeuerungsanlagen - Messen an Anlagen für gasförmige und flüssige Brennstoffe" 2018-02 enthält Vorgaben zur Messung des CO-Gehaltes im Abgas.
Die Umrechnung des in parts per million (ppm) angegebenen Wertes in mg/kWh erfolgt gemäß DIN EN 267 mit der folgenden Formel:
Dabei bedeuten:
PCO=Dichte von Kohlenstoffmonoxid [kg/m³]
O2gemessen=Sauerstoffkonzentration des Abgases [Vol %]
VA,th,tr,min=Trockenes Abgasvolumen [m³/kg]
Hu=Heizwert [kWh/kg].
Mit den Referenzwerten der DIN EN 267 für Abgasvolumen und Heizwert und der Dichte von CO
VA,th,tr,min=10,46 m³/kg
Hu=11,86 kWh/kg
PCO=1,25 kg/m³
ergibt sich
Für den Sauerstoffgehalt im Abgas kommt der tatsächlich gemessene Sauerstoffgehalt zur Anwendung.

Abschnitt 8 1. BImSchV-DRdErl - Zu § 8 Nr. 4 (Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrenner)

Siehe Nummer 7.

Abschnitt 9 1. BImSchV-DRdErl - Zu § 9 Abs. 2 (Gasfeuerungsanlagen)

Für Gasfeuerungsanlagen sind in der 1. BImSchV keine Emissionsgrenzwerte für Kohlenmonoxid festgelegt. Nach § 1 Abs. 2 KÜO wird jedoch bei jeder Abgaswegüberprüfung eine Kohlenmonoxidmessung durchgeführt, da unter ungünstigen Bedingungen relativ hohe Kohlenmonoxidkonzentrationen im Abgas möglich sind. Sofern die Grenzwerte für Kohlenmonoxid der KÜO nicht eingehalten werden und es zu Abgasaustritt kommen kann, ist keine Bestimmung der Abgasverluste vorzunehmen, da sich die Anlage nicht in einem ordnungsgemäßen Dauerbetriebszustand befindet.

Abschnitt 10 1. BImSchV-DRdErl - Zu § 10 (Begrenzung der Abgasverluste)

10.1 Zu Absatz 1 (Grenzwerte)
Satz 1 stellt klar, dass sich die Abgasverluste nur auf die Feuerstätte beziehen. Wärmeverluste aus der Ableitung der Abgase über Verbindungsstücke und Abgasanlagen, die gemäß § 2 Nr. 5 Bestandteil von Feuerungsanlagen sind, sind nicht in den Abgasverlusten enthalten.
Die Einhaltung der Abgasverlustgrenzwerte führen zu niedrigen Abgastemperaturen und damit zu einer hohen Beanspruchung der Schornsteine. Bei einfach gemauerten Schornsteinen mit geringer Wärmedämmung können Maßnahmen zur Vermeidung von Feuchteschäden (Versottung) erforderlich werden. Hierfür kommt der Einbau einer Nebenluftvorrichtung in Kombination mit einem Zugbegrenzer oder eine besondere Innenauskleidung des Schornsteins in Frage.
Absatz 1 Satz 2 bestimmt eine Ausnahmeregelung, die die Konformität der neuen Abgasverlustregelung mit den Wirkungsgradanforderungen der Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. 5. 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln (ABl. EG Nr. L 167 S. 17, Nr. L 195 S. 32), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 813/2013 der Kommission vom 2. 8. 2013 (ABl. EU Nr. L 239 S. 136) sicherstellt. Es ist nicht völlig auszuschließen, dass einzelne nach dieser Richtlinie zugelassene Heizkessel des Standardtyps aufgrund ihrer Bauart die neuen Abgasverlustgrenzwerte nicht einhalten können. In solchen Fällen gelten die um einen Prozentpunkt erhöhten Werte.
10.2 Zu Absatz 2 (Sonderbauarten)
Die Vorschrift trägt den besonderen Gegebenheiten bei Prozessfeuerungsanlagen und bei bestimmten Sonderbauarten von Feuerungsanlagen Rechnung. Bei diesen Feuerungsanlagen können funktionsbedingt Abgastemperaturen auftreten, die deutlich über den Abgastemperaturen üblicher Heizungs- und Brauchwasseranlagen liegen, so dass die Grenzwerte nach Absatz 1 überschritten werden. In diesen Fällen ist der Stand der Technik des jeweiligen Prozesses oder der jeweiligen Bauart einzuhalten. Zur Ermittlung des Standes der Technik in Bezug auf die Abgasverluste kann ein Gutachten einer anerkannten Prüfstelle herangezogen werden. Bei den Sonderbauarten kann ggf. auch eine Angabe auf dem Typenschild entsprechende Hinweise geben.
Sonderbauarten von Feuerungsanlagen können beispielsweise Großküchenherde, Backöfen, Trocknungsanlagen oder Hochdruckreiniger sein. Zu den Prozessfeuerungen gehören beispielsweise Wärme- oder Wärmebehandlungsöfen, Schmelzöfen, Emaillier-, Röhren-, Erwärmungs-, Labor- und Veraschungsöfen, Warmhaltefeuerungen, Nachverbrennungsanlagen sowie Anlagen zur Trocknung von Erdgas oder Erdölgas oder zur Entwässerung von Erdöl.

Abschnitt 11 1. BImSchV-DRdErl - Zu § 12 (Messöffnung)

Auch wenn keine Überwachungspflicht nach den §§ 14 und 15 vorliegt, muss der Betreiber in begründeten Fällen zulassen, dass eine Messöffnung hergestellt wird. Dieses kann z. B. dann erforderlich sein, wenn die zuständige Behörde eine Messung nach § 26 BImSchG angeordnet hat oder eine Überwachungsmessung nach § 52 BImSchG vornehmen will. Die Kosten der Messung hat der Betreiber nur insoweit zu tragen, als es zu Anordnungen kommt oder gegen Auflagen oder Anordnungen verstoßen wurde.

Abschnitt 12 1. BImSchV-DRdErl - Zu § 13 (Messeinrichtungen)

Messungen sind nur mit geeigneten Messgeräten durchzuführen. Für den Nachweis bedarf es einer Eignungsprüfung der Messgeräte. Die Grundlagen der Eignungsprüfung sind die vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bekanntgegebene Richtlinie über die Mindestanforderungen an die Messgeräte bei der Eignungsprüfung vom 31. 1. 1997 (GMBl. S. 522) und die technischen Richtlinien (z. B. VDI-Richtlinienreihe 4206).
Die Eignungsprüfung wird in der Regel vom Hersteller der Messeinrichtung bei einem geeigneten Prüfinstitut in Auftrag gegeben, welches einen Eignungsprüfbericht erstellt. Der Ausschuss Luftqualität/Wirkungsfragen/Verkehr der LAI beurteilt diesen Bericht. Bei einem positiven Gesamturteil wird das Messgerät als geeignet angesehen und im Online-Recherchetool ReSyMeSa hinterlegt.
Die Bekanntgabe von Prüfstellen erfolgt in Niedersachsen durch das GAA Hildesheim im Nds. MBl. Daneben kann die vorgeschriebene halbjährliche Überprüfung der Messgeräte auch in Prüfstellen außerhalb von Niedersachsen erfolgen, sofern diese Prüfstellen von der jeweils zuständigen Behörde des anderen Bundeslandes hierfür bekannt gegeben wurden.

Abschnitt 13 1. BImSchV-DRdErl - Zu § 14 (Überwachung neuer und wesentlich geänderter Feuerungsanlagen)

Der Nachweis über die Einhaltung der Anforderungen des § 19 erfolgt über eine Bescheinigung der Schornsteinfegerin oder des Schornsteinfegers.
Ob ein Betreiber seiner Pflicht nach § 14 Abs. 1 vor der Inbetriebnahme der Anlage nachgekommen ist, kann der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger erst aufgrund einer Übersendung der Feststellung gemäß § 20 oder im Rahmen seiner Feuerstättenschau gemäß § 14 Abs. 1 SchfHwG überprüfen.
Mit der Bescheinigung der sicheren Benutzbarkeit der Feuerungsanlagen sowie der Tauglichkeit und sicheren Benutzbarkeit der zugehörigen Schornsteine nach § 40 Abs. 6 NBauO soll gleichzeitig eine Information zur zusätzlichen Betreiberpflicht nach § 14 Abs. 1 i. V. m. § 19 der 1. BImSchV erfolgen.
Das Schornsteinfegerhandwerk sollte eine Bescheinigung über das Ergebnis der Überwachung der Schornsteinhöhe für den Betreiber ausstellen, die mindestens folgende Angaben enthält:
a)
allgemeine Informationen nach Anlage 2 Nr.5.
b)
Die Austrittöffnung des Schornsteins zur o. g. Anlage entspricht den Anforderungen des
§ 19 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1,
§ 19 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2.
Zunächst hat der Betreiber gemäß § 20 eine Nachweispflicht gegenüber dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger. Daneben kann die zuständige Überwachungsbehörde gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 BImSchG vom Betreiber eine entsprechende Auskunft oder die Vorlage der erfolgten Feststellung durch eine Schornsteinfegerin oder einen Schornsteinfeger zur ordnungsgemäßen Ableitung der Abgase verlangen.
Das Ergebnis der Überprüfung der Schornsteinhöhe nach § 14 Abs. 1 i. V. m. § 19 hat die Schornsteinfegerin oder der Schornsteinfeger auch zu bescheinigen, wenn die Anforderungen des § 19 nicht erfüllt werden. Für die Mängelverfolgung gelten die Regelungen des § 5 SchfHwG .

Abschnitt 14 1. BImSchV-DRdErl - Zu § 15 (Wiederkehrende Überwachung)

Die nach der 1. BImSchV vorgeschriebenen Überprüfungen in jedem zweiten, dritten oder fünften Kalenderjahr haben in dem Kalenderjahr zu erfolgen, das sich bezogen auf die letzte Messung ergibt. Ist die letzte wiederkehrende Messung im Jahr 2021 erfolgt, ergibt sich als nächster Messtermin das Jahr 2023, 2024 oder 2026. Wurden die wiederkehrenden Messungen im Jahr 2022 durchgeführt, erfolgen die nächsten wiederkehrenden Messungen im Jahr 2024, 2025 oder 2027.
Die Messungen sind von dem Betreiber der Anlage zu veranlassen.
Die wiederkehrenden Überprüfungen/Messungen sind in regelmäßigen Abständen von 24, 36 oder 60 Monaten durchzuführen; Abweichungen von bis zu drei Monaten sind zulässig. Maßgeblich für die Durchführung dieser Arbeiten ist der im Feuerstättenbescheid festgesetzte Termin.

Abschnitt 15 1. BImSchV-DRdErl - Zu den §§ 16 und 17 (Zusammenstellung der Messergebnisse, Eigenüberwachung)

Der Landesinnungsverband für das Schornsteinfegerhandwerk Niedersachsen (§ 16) und die zuständige Verwaltung der Bundeswehr (§ 17) legen dem MU bis zum 30. April eines jeden Jahres Übersichten über die Ergebnisse der Überwachungen des Vorjahres vor.
Die Jahresübersichten sind wie folgt aufzuschlüsseln:
a)
feste Brennstoffe Differenzierung
nach Brennstoffgruppen der Nummern 1 bis 3a, 4 bis 5a, 8, 13 und der Nummern 6 und 7 des § 3 Abs. 1,
innerhalb der Brennstoffgruppen nach Feuerstättenarten,
b)
flüssige Brennstoffe
Differenzierung nach Feuerstättenarten,
c)
gasförmige Brennstoffe
Differenzierung nach Feuerstättenarten.
Aus den Übersichten muss die Anzahl der überprüften Anlagen und Arten, der beanstandeten Anlagen und die Art und Anzahl der jeweiligen Mängel bei den oben angeführten Brennstoff-/Anlagengruppen, aufgeschlüsselt nach Nennwärmeleistungsbereichen und Anlagenerrichtungszeiträumen, hervorgehen. Ebenso muss ersichtlich sein, ob es sich um eine Erstüberwachungsmessung oder eine wiederkehrende Überwachungsmessung gehandelt hat.

Abschnitt 16 1. BImSchV-DRdErl - Zu § 17 (Eigenüberwachung)

16.1 Bundeswehr
Bei Feuerungsanlagen der Bundeswehr, die nicht Anlagen i. S. von § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 der Verordnung über Anlagen der Landesverteidigung - 14. BImSchV vom 9. 4. 1986 ( BGBl. I S. 380 ) sind, obliegt dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Überwachung nach der 1. BImSchV. Für Anlagen der Bundeswehr, die Anlagen i. S. von § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 der 14. BImSchV sind, erfolgt die Überwachung nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 Satz 1 der 1. BImSchV . Danach werden die Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers nach den §§ 14 bis 16 von Stellen der zuständigen Verwaltungen wahrgenommen.
Zuständig für die Durchführung der behördlichen Überwachungsmaßnahmen im Bereich der Bundeswehr ist nach § 1 Abs. 1 der 14. BImSchV der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) oder die von ihm bestimmte Stelle. Dies ist das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (Öffentlich-rechtliche Aufsicht für Arbeitssicherheit und Technischen Umweltschutz der Bundeswehr und bei den Gaststreitkräften (ÖrABw) - Hannover).
16.2 Stationierungsstreitkräfte
Die 1. BImSchV gilt grundsätzlich auch für Anlagen der Stationierungsstreitkräfte; die Durchsetzung der Bestimmungen ist allerdings nur nach Maßgabe der mit den Entsendestaaten vereinbarten völkerrechtlichen Verträge möglich. Zuständig für die Durchführung der behördlichen Überwachungsmaßnahmen im Bereich der Stationierungsstreitkräfte ist nach § 1 Abs. 2 der 14. BImSchV der BMVg bzw. die von ihm bestimmte Stelle (vgl. weiter Nummer 16.1).
16.3 Anforderung von Nachweisen
Die Möglichkeit der für den Immissionsschutz zuständigen Behörden, von der in § 17 Abs. 1 genannten Stelle, die die Eigenüberwachung wahrnimmt, in begründeten Fällen den Nachweis zu verlangen, dass die materiellen Anforderungen der 1. BImSchV erfüllt sind, bleibt unberührt.

Abschnitt 17 1. BImSchV-DRdErl - Zu § 19 (Ableitbedingungen für Abgase)

§ 19 legt Ableitbedingungen für Abgase für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe bei Errichtung oder einer wesentlichen Änderung fest. Dies wird auch verdeutlicht durch den § 14 Abs. 1. Hiernach hat der Betreiber die Einhaltung der Anforderungen des § 19 vor der Inbetriebnahme der Anlage von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger feststellen zu lassen. Die Anforderungen an die Lage der Austrittsöffnungen der Schornsteine aus Gründen der Luftreinhaltung gemäß der 1. BImSchV sind nicht deckungsgleich mit den Anforderungen aus Gründen der bauordnungsrechtlichen Gefahrenabwehr nach der FeuVO. Eine verfassungsrechtliche Kollision i. S. des Artikels 31 GG ist nicht gegeben, da kein Normenwiderspruch vorliegt. Dem Betreiber ist es möglich, durch Einhaltung der strengeren Bestimmungen beide Vorschriften zu befolgen.
Absatz 1 regelt die Anforderungen an Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die nach dem 31. 12. 2021 am vorgesehenen Aufstellungsort errichtet werden. Von der Forderung der firstnahen Errichtung darf abgewichen werden, wenn die Höhe der Austrittsöffnung für das Einzelgebäude nach Abschnitt 6.2.1 der Richtlinie VDI 3781 Blatt 4 (Umweltmeteorologie - Ableitbedingungen für Abgase - Kleine und mittlere Feuerungsanlagen sowie andere als Feuerungsanlagen) nachgewiesen worden ist. Der Nachweis ist auch erforderlich, wenn schädliche Umweltauswirkungen nicht verhindert werden können, obwohl der Schonstein entsprechend den Bestimmungen des § 19 Abs. 1 Sätze 1 bis 5 ausgeführt worden ist. Dies kann beispielsweise bei Hanglagen der Fall sein. Der Schornstein ist dann entsprechend der Berechnung auszuführen, um sicherzustellen, dass die Austrittsöffnung außerhalb der Rezirkulationszone in der freien Luftströmung errichtet wird, um so einen Abtransport der Abgase zu gewährleisten.
Nach § 19 Abs. 1 Satz 7 sind bei der Errichtung von Feuerungsanlagen in Gebäuden, die vor dem 1. 1. 2022 errichtet wurden oder für die vor dem 1. 1. 2022 eine Baugenehmigung erteilt worden ist, die Regelungen des Absatz 2 (diese entsprechen den bisherigen Regelungen der 1. BImSchV), anzuwenden, wenn die (neuen) Anforderungen der Sätze 1 bis 6 unverhältnismäßig sind.
Entsprechend der Begründung der Änderungsverordnung ist das beispielsweise der Fall, wenn durch die Feuerungsanlage eine unterdimensionierte Wärmepumpe kompensiert werden soll.
Eine bestehende Wärmeversorgung ist beispielsweise auch unterdimensioniert, wenn
a)
die bestehende Wärmeversorgung nicht gemäß den bei der Errichtung der Versorgungsanlage allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend dimensioniert wurde oder
b)
die Leistung der bestehenden Wärmeversorgung für das Gebäude oder eines Raumes kleiner als die Heizlast des Gebäudes oder des jeweiligen Raumes nach DIN EN 12831-1 ist oder
c)
die maximal mögliche Vorlauftemperatur der bestehenden Wärmeversorgung kleiner als die notwendige Auslegungstemperatur ist.
Ferner ist dies der Fall, wenn im Einzelfall aufgrund der Lage des Gebäudes (z. B. der Entfernung oder im Falle, dass das Gebäude gemäß Bebauungsplan dauerhaft Oberlieger in einer Hanglage ist) keine Beeinträchtigung der Nachbarschaft möglich ist.
Die Ausnahme nach § 19 Abs. 1 Satz 7 kann nach Beratung durch und in Absprache mit dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger in Anspruch genommen werden. Eines Antrags gemäß § 22, und somit einer behördlichen Entscheidung, bedarf es hierfür nicht, da § 19 Abs. 2 anzuwenden ist, wenn die Unverhältnismäßigkeit nachgewiesen wurde.
Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist auch zu berücksichtigen, ob das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen zu befürchten ist.
Soweit die Abgase mit angemessenem Aufwand durch eine Erhöhung des Schornsteins außerhalb der Rezirkulationszone abgeführt werden können, sind die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger angehalten, im Rahmen ihrer Beratungsaufgabe auf eine entsprechende Erhöhung des Schornsteins hinzuwirken.
Absatz 2 regelt die Anforderungen an Feuerungsanlagen, die bis zum 31. 12. 2021 errichtet und in Betrieb genommen wurden oder ab dem 1. 1. 2022 wesentlich geändert worden sind, z. B. durch Austausch der Feuerstätte. Dies betrifft insbesondere die Anlagen, bei denen die Feuerstätte aufgrund der Nachrüstungspflicht ausgetauscht oder nachgerüstet wird.
Nach § 19 Abs. 2 Satz 4 wird klargestellt, dass bei einem Wechsel von einer Feuerungsanlage für flüssige oder gasförmige Brennstoffe auf feste Brennstoffe die Anforderungen des Absatz 2 Satz 1, nicht aber die des Absatz 1 eingehalten werden müssen.
Das Ergebnis der Überprüfung der Schornsteinhöhe nach der 1. BImSchV ist zu bescheinigen. Der Betreiber sollte auf seine Nachweispflicht gegenüber dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durch die Schornsteinfegerin oder den Schornsteinfeger hingewiesen werden. Werden die Anforderungen der 1. BImSchV bezüglich der Ableitbedingungen nicht eingehalten, meldet der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger das Ergebnis der zuständigen Überwachungsbehörde ( § 5 SchfHwG ).

Abschnitt 18 1. BImSchV-DRdErl - Zu § 21 (Weitergehende Anforderungen)

Im Einzelfall kann es aufgrund der besonderen örtlichen Situation zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen nötig sein, andere oder weitergehende Anforderungen zu stellen. Dies können z. B. schärfere Grenzwerte, Begrenzungen anderer Schadstoffe, Brennstoffeinschränkungen oder zeitliche Betriebsbeschränkungen sein. Auch bauliche Maßnahmen kommen in Betracht. Solange technische Emissionsminderungsmaßnahmen nach dem Stand der Technik nicht zur Verfügung stehen, kommt in erster Linie eine Verbesserung der Ableitungsbedingungen infrage. Dabei ist eine ausreichende Verdünnung und ein ungestörter Abtransport der Abgase mit der freien Luftströmung über Dach sicherzustellen. Entsprechende Hinweise enthält die VDI-Richtlinie 3781 Blatt 4 "Ausbreitung luftfremder Stoffe in der Atmosphäre - Bestimmung der Schornsteinhöhe für kleine Feuerungsanlagen" (Ausgabe Juli 2017).
§ 21 der 1. BImSchV stellt klar, dass das Recht der zuständigen Behörde, im Einzelfall aufgrund der §§ 24 und 25 BImSchG andere oder weitergehende Anordnungen zu treffen, durch die Verordnung nicht berührt wird.

Abschnitt 19 1. BImSchV-DRdErl - Zu § 22 (Zulassung von Ausnahmen)

19.1 Anträge auf Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 3 bis 10, 19 - sofern nicht bereits durch § 19 Abs. 1 Satz 7 ermöglicht - sowie 25 und 26 sind bei der für die Durchführung des § 22 zuständigen Behörde schriftlich einzureichen. Der Antrag soll u. a. eine Beschreibung der Feuerungsanlage mit Angaben über Nennwärmeleistung, Art des eingesetzten Brennstoffes, Schornsteinhöhe sowie Umgebungsbebauung enthalten.
19.2 Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
19.2.1 Die materiellen Anforderungen der Verordnung bedeuten eine unbillige Härte für die Betreiber.
Eine unbillige Härte kann vorliegen wegen Unverhältnismäßigkeit der Aufwendungen, z. B. wenn die Feuerungsanlage nur noch vorübergehend betrieben werden soll oder wenn sie Versuchs- und Forschungszwecken dient oder wenn die Anforderungen der Verordnung in nur geringem Grade verfehlt werden oder wenn Nachbesserungen nicht möglich sind und Investitionen für eine neue Anlage nicht vertretbar erscheinen. Das Verbot des Einsatzes anderer als in § 3 genannter Brennstoffe bedeutet in der Regel keine unbillige Härte, auch dann nicht, wenn für die Betreiberin oder den Betreiber erhöhte Brennstoffkosten entstehen.
Können Grenzwerte aufgrund des verwendeten Brennstoffes nicht eingehalten werden, ist zur Gewährleistung eines einheitlichen Vollzuges vor Entscheidung über einen Ausnahmeantrag das GAA Hildesheim zu beteiligen.
19.2.2 Schädliche Umwelteinwirkungen sind nicht zu befürchten. Hierbei sind die besonderen Umstände des Einzelfalles, vor allem die Schutzbedürftigkeit der Nachbarschaft, zu berücksichtigen.
19.3 Die Zulassung von Ausnahmen kann mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Auflagen, Widerrufsvorbehalt) versehen werden; sie soll im Allgemeinen auf höchstens drei Jahre befristet werden, um mögliche Änderungen der weiteren Entwicklung berücksichtigen zu können.
19.4 Ausnahmen von der Pflicht zur Überwachung lässt die 1.BImSchV nicht zu.

Abschnitt 20 1. BImSchV-DRdErl - Zu § 25 Abs. 4 (Übergangsregelung für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen)

Der Verordnungstext enthält im letzten Satz einen offensichtlichen redaktionellen Fehler. Zutreffend muss Satz 3 lauten: "§ 14 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend". Eine Berichtigung ist vom Bund beabsichtigt.

Abschnitt 21 1. BImSchV-DRdErl - Zu § 26 (Übergangsregelung für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe)

21.1 Zu Absatz 2
§ 26 enthält die Anforderungen für bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe. Absatz 2 bestimmt die Fristen zur Nachrüstung von Staubfiltern oder zur Außerbetriebnahme bei Nichteinhaltung der Grenzwerte. Diese Vorschrift ist so auszulegen, dass bei Überschreitung des Grenzwertes für CO nur die Außerbetriebnahme infrage kommt, es sei denn, die Maßnahme zur Reduzierung der Staubemission kann auch zur Verminderung der CO-Emissionen führen, was aber entsprechend Absatz 1 nachzuweisen wäre.
21.2 Zu Absatz 4
Für Kamineinsätze, Kachelofeneinsätze oder vergleichbare Ofeneinsätze, die eingemauert sind, gelten die Nachrüst- und Außerbetriebnahmefristen des Absatz 2 nicht. Stattdessen sind diese Anlagen zu den in Absatz 2 Satz 1 genannten Zeitpunkten mit einer Einrichtung zur Staubminderung nachzurüsten. Für diese fest eingemauerten Einsätze ist durch Messung die Einhaltung der Anforderungen nachzuweisen. Ist dies nicht möglich, muss eine Einrichtung zur Staubreduzierung nachgerüstet werden. Kommt der Betreiber der erforderlichen Nachrüstung auch nach deren Anordnung nicht nach, ist zwar eine Außerbetriebnahme nach § 26 Abs. 2 nicht möglich, die zuständige Behörde kann dann aber den Betrieb der Anlage gemäß § 25 BImSchG untersagen.

Abschnitt 22 1. BImSchV-DRdErl - Zu Anlage 2

Anlage 2 Nr. 4 formuliert lediglich Angaben, die mindestens im Formblatt enthalten sein müssen. Im Hinblick auf die Verpflichtung in § 15 Abs. 3 i. V. m. den §§ 7 und 8 ist bei messpflichtigen Ölfeuerungsanlagen auch der ermittelte CO-Gehalt einzutragen.

Abschnitt 23 1. BImSchV-DRdErl - Schlussbestimmungen

Dieser Gem. RdErl. tritt am 14. 12. 2023 in Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 13. 12. 2023 außer Kraft.
An die Landkreise, kreisfreien Städte, großen selbständigen Städte und selbständigen Gemeinden die Dienststellen der Gewerbeaufsichtsverwaltung, die Dienststellen der Bergverwaltung
und den Landesinnungsverband für das Schornsteinfegerhandwerk Niedersachsen
Markierungen
Leseansicht