Zuständigkeiten der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
DE - Landesrecht Niedersachsen

Zuständigkeiten der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr

Zuständigkeiten der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr

Erl. d. MW v. 7. 11. 2022 - 43-01550/1000 -
Vom 7. November 2022 (Nds. MBl. S. 1627)
Geändert durch Erl. vom 10. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 172)
- VORIS 20110 -
Bezug: RdErl. v. 22. 12. 2004 (Nds. MBl. S. 879; 2005 S. 53), zuletzt geändert durch RdErl. v. 14. 7. 2009 (Nds. MBl. S. 685) - VORIS 20110 -
Die NLStBV ist zuständig für folgende Aufgaben:
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuständigkeiten nach dem FStrG1
Zuständigkeiten nach dem NStrG2
Zuständigkeiten nach dem StVG3
Zuständigkeiten auf dem Gebiet der StVO4
Zuständigkeiten nach der StTbV5
Zuständigkeiten zur Durchführung der StVZO6
Zuständigkeiten im Bereich des NGVFG7
Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens/ÖPNV8
Schlussbestimmungen9

Abschnitt 1 NLStBVZustErl - Zuständigkeiten nach dem FStrG

Die NLStBV ist zuständig für
a)
die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von der Veränderungssperre gemäß § 9a Abs. 5 FStrG ,
b)
die Festsetzung der Entschädigung gemäß § 16a Abs. 3 Satz 2 FStrG ,
c)
die Aufgaben der Anhörungsbehörde nach § 73 VwVfG bei Planfeststellungen für Maßnahmen an Bundesautobahnen, soweit nach § 3 Abs. 2 FStrBAG das Land zuständig ist, und für die im Bedarfsplan für Bundesfernstraßen genannten Bundesstraßen,
d)
Planfeststellungen und Plangenehmigungen nach § 17b Abs. 1 Nr. 2 FStrG , Entscheidungen nach § 74 Abs. 7 VwVfG und Entscheidungen nach § 17 Abs. 2 FStrG für Maßnahmen an Bundesautobahnen, soweit nach § 3 Abs. 2 FStrBAG das Land zuständig ist, und für die im Bedarfsplan für Bundesfernstraßen genannten Bundesstraßen,
e)
die Zustimmung zu Satzungen der Gemeinden über Sondernutzungen in Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 5 FStrG ,
f)
Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 6 Satz 2 FStrG (Widmung, Umstufung und Einziehung),
g)
die Erklärung des Einverständnisses zur Widmung gemäß § 2 Abs. 6 Satz 4 FStrG i. V. m. der durch das zuständige Bundesministerium nach § 22 Abs. 1 FStrG ausgesprochenen Übertragungsermächtigung,
h)
die Zustimmungen gemäß § 9 Abs. 2 Sätze 1 und 2 FStrG , soweit nicht - innerhalb von Ortsdurchfahrten (Verknüpfungsbereich) - nach § 6 Satz 2 Nr. 1 ZustVO-Verkehr die Gemeinden zuständig sind,
i)
die Genehmigungen gemäß § 9 Abs. 5 FStrG , soweit nicht - innerhalb von Ortsdurchfahrten (Verknüpfungsbereich) - nach § 6 Satz 2 Nr. 2 ZustVO-Verkehr die Gemeinden zuständig sind,
j)
die Ausnahmegenehmigungen gemäß § 9 Abs. 8 Satz 1 FStrG , soweit nicht - innerhalb von Ortsdurchfahrten (Verknüpfungsbereich) - nach § 6 Satz 2 Nr. 3 ZustVO-Verkehr die Gemeinden zuständig sind,
k)
die Entscheidung über Entschädigungsansprüche nach § 8a Abs. 4 und § 9 Abs. 9 FStrG ,
l)
die Aufgaben der Straßenbaubehörde i. S. des FStrG mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten, für die die Gemeinden Träger der Straßenbaulast sind (ausgenommen Buchstabe f),
m)
alle sonstigen Entscheidungen nach dem FStrG, soweit nicht anderen Behörden die Zuständigkeit zugewiesen ist.

Abschnitt 2 NLStBVZustErl - Zuständigkeiten nach dem NStrG

Die NLStBV ist zuständig für
a)
Entscheidungen über die Aufstufungen von Gemeindestraßen oder sonstigen öffentlichen Straßen zu Kreisstraßen sowie die Abstufungen von Kreisstraßen zu Gemeindestraßen oder sonstigen öffentlichen Straßen, wenn keine Einigung zustande kommt oder von der Straßenaufsichtsbehörde erhobene Einwendungen nicht ausgeräumt werden, gemäß § 7 Abs. 2 Sätze 4 und 5 NStrG ,
b)
die Entscheidung über Aufstufungen zu Landesstraßen in der Baulast des Landes nach vorheriger Zustimmung des für den Straßenbau zuständigen Ministeriums sowie über Abstufungen von Landesstraßen in der Baulast des Landes, wenn keine Einigung zustande kommt oder von der Straßenaufsichtsbehörde erhobene Einwendungen nicht ausgeräumt werden, gemäß § 7 Abs. 2 Sätze 4 und 5 NStrG ,
c)
die Bestimmung des neuen Trägers der Straßenbaulast gemäß § 7 Abs. 4 NStrG ; bei Abstufungen zur Landesstraße in der Baulast des Landes nach vorheriger Zustimmung des für den Straßenbau zuständigen Ministeriums,
d)
die Erteilung des Benehmens oder der Genehmigung nach § 24 Abs. 2 und 5 NStrG ,
e)
die Gewährung von Ausnahmen von den Verboten des § 24 Abs. 1 und 4 NStrG gemäß § 24 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 2 NStrG sowie die Erteilung des Einvernehmens nach § 24 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 1 NStrG ,
f)
das Führen der Straßenverzeichnisse für Bundes- und Landesstraßen,
g)
alle sonstigen Entscheidungen nach dem NStrG, soweit nicht anderen Behörden die Zuständigkeit zugewiesen ist.

Abschnitt 3 NLStBVZustErl - Zuständigkeiten nach dem StVG

Die NLStBV ist zuständig für
a)
das Verfahren zur Eignung, Bewertung und Genehmigung von festgelegten Betriebsbereichen innerhalb Niedersachsens für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion gemäß § 1j Abs. 1 Nr. 2 StVG i. V. m. § 1 Abs. 3 AFGBV mit Ausnahme von Bundesautobahnen oder Bundesfernstraßen in Bundesverwaltung,
b)
die Überwachung der Pflichten der Beteiligten gemäß § 1f Abs. 3 Nrn. 1, 2 und 6 StVG ,
c)
die Wahrnehmung der Länderanhörung im Rahmen von Erprobungsgenehmigungen von automatisierten und autonomen Fahrfunktionen gemäß § 1i Abs. 2 Satz 3 StVG mit Ausnahme von Bundesautobahnen oder Bundesfernstraßen in Bundesverwaltung,
d)
das Anfordern von Datenübermittlungen im Rahmen der Halterverpflichtung nach § 1g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 StVG .

Abschnitt 4 NLStBVZustErl - Zuständigkeiten auf dem Gebiet der StVO

Die NLStBV ist
a)
Straßenverkehrsbehörde i. S. des § 44 Abs. 1 StVO für die in Niedersachsen verlaufenden Bundesautobahnen soweit diese Aufgaben nicht gemäß § 44a StVO auf das Fernstraßen-Bundesamt übertragen wurden unter Berücksichtigung des zwischen Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen bestehenden Staatsvertrages 1) , dem Abkommen mit der Freien und Hansestadt Hamburg 2) , dem Staatsvertrag mit dem Land Nordrhein-Westfalen 3) und dem Staatsvertrag mit dem Freistaat Thüringen 4) ,
b)
anstelle der höheren und der obersten Straßenverkehrsbehörde nach § 44 Abs. 3 StVO zuständig für die Erteilung von Erlaubnissen nach § 29 Abs. 2 und § 30 Abs. 2 StVO ,
c)
höhere Straßenverkehrsbehörde i. S. von § 29 Abs. 3 StVO und der VwV-StVO zu § 29 Abs. 3 und § 46 Abs. 1 in den Verfahren der Erlaubnisse/Genehmigungen zur Durchführung von Großraum- und Schwertransporten,
d)
zuständig für die einzelfallbezogene Aufgabenwahrnehmung im Bereich der StVO, soweit nicht die unteren Verkehrsbehörden zuständig sind.
1)
Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über Aufgaben und Zuständigkeiten im Bereich der Bundesautobahn A 27 Bremen-Cuxhaven vom 12./19. 10. 2011 (Nds. GVBl. 2012 S. 9; S. 95).
2)
Abkommen zwischen dem Lande Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über Aufgaben und Zuständigkeiten auf Bundesautobahnstrecken vom 20. 4. 1978/2. 5. 1978 (Nds. GVBl. 1979 S. 97).
3)
Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über Aufgaben und Zuständigkeiten auf Bundesautobahnstrecken vom 5. 2. 1971 (Nds. GVBl. S. 37) zuletzt geändert durch § 1 des Staatsvertrages vom 22. 2./19. 3. 1974 (Nds. GVBl. S. 534).
4)
Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Freistaat Thüringen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit auf der Bundesautobahn A 38 vom 22./28. 11. 2006 (Nds. GVBl. 2007 S. 108).
Fußnoten
¹) Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über Aufgaben und Zuständigkeiten im Bereich der Bundesautobahn A 27 Bremen-Cuxhaven vom 12./19. 10. 2011 (Nds. GVBl. 2012 S. 9; S. 95).
²) Abkommen zwischen dem Lande Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über Aufgaben und Zuständigkeiten auf Bundesautobahnstrecken vom 20. 4. 1978/2. 5. 1978 (Nds. GVBl. 1979 S. 97).
³) Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über Aufgaben und Zuständigkeiten auf Bundesautobahnstrecken vom 5. 2. 1971 (Nds. GVBl. S. 37) zuletzt geändert durch § 1 des Staatsvertrages vom 22. 2./19. 3. 1974 (Nds. GVBl. S. 534).
⁴) Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Freistaat Thüringen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit auf der Bundesautobahn A 38 vom 22./28. 11. 2006 (Nds. GVBl. 2007 S. 108).

Abschnitt 5 NLStBVZustErl - Zuständigkeiten nach der StTbV

Die NLStBV ist zuständig für
a)
die Übertragung der Anordnungsbefugnis bei der Transportbegleitung gemäß § 2 StTbV ,
b)
die Überprüfung und Beaufsichtigung der Transportbegleitungsunternehmen und Transportbegleiter gemäß § 10 StTbV ,
c)
die Rücknahme einer Übertragung gemäß § 11 StTbV ,
d)
den Widerruf einer Übertragung gemäß § 12 StTbV .

Abschnitt 6 NLStBVZustErl - Zuständigkeiten zur Durchführung der StVZO

Die NLStBV ist zuständig für
a)
Anhörungen nach § 70 Abs. 2 StVZO bei Überschreiten des in den allgemeinen Richtlinien vorgegebenen Rahmens für die §§ 32, 32d und 34 (Abmessungen, Kurvenlauf und Gewichte),
b)
die Beteiligung bei Ausnahmegenehmigungen nach § 70 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 StVZO , die von den örtlichen Straßenverkehrsbehörden erteilt werden,
c)
die Anerkennung von Organisationen zur Durchführung von Fahrzeuguntersuchungen nach Nummer 1 der Anlage VIII b zu § 29 StVZO sowie die Aufsicht über diese Organisationen nach Nummer 9 der Anlage VIII b,
d)
die Zustimmung zur Betrauung der Prüfingenieure (PI) von Überwachungsorganisationen nach den Nummern 3.7 und 4.1.3 der Anlage VIII b zu § 29 StVZO einschließlich der Zulassung zur Prüfung nach Nummer 3.6 der Anlage VIII b und der Führung der persönlichen Akten der PI,
e)
die einzelfallbezogene Aufgabenwahrnehmung in den Rechtsgebieten der StVZO soweit nicht die unteren Zulassungsbehörden zuständig sind.

Abschnitt 7 NLStBVZustErl - Zuständigkeiten im Bereich des NGVFG

Die NLStBV ist zuständig für die Durchführung des NGVFG als Bewilligungsbehörde für den Bereich des Straßenbaus.

Abschnitt 8 NLStBVZustErl - Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens/ÖPNV

Die NLStBV ist zuständig für
a)
die Durchführung des Anhörungsverfahrens im Planfeststellungsverfahren der Eisenbahnen des Bundes nach § 3 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 BEVVG vom 27. 12. 1993 ( BGBl. I S. 2378 , 2394 ), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 9. 6. 2021 (BGBl. I S. 1614), für vor dem 6. 12. 2020 eingereichte Pläne,
b)
die Genehmigung der Betriebsvorschriften anderer Versuchsanlagen nach § 12 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 des Gesetzes über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr vom 29. 1. 1976 ( BGBl. I S. 241 ), zuletzt geändert durch Artikel 507 der Verordnung vom 31. 8. 2015 ( BGBl. I S. 1474 ),
c)
die einzelfallbezogene Aufgabenwahrnehmung nach § 43 BOKraft für die Formen des Gelegenheitsverkehrs nach den §§ 46 ff. PBefG .

Abschnitt 9 NLStBVZustErl - Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt am 1. 12. 2022 in Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 30. 11. 2022 außer Kraft.
An die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
Nachrichtlich:
An die Region Hannover, Landkreise, kreisfreien und großen selbständigen Städte, selbständigen Gemeinden, übrigen Gemeinden soweit Straßenverkehrsbehörden Autobahn GmbH des Bundes Niederlassung Nordwest, Niederlassung Nord und Niederlassung
Westfalen
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