SG-Statistik
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Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Sozialgerichtsbarkeit (SG-Statistik)

Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Sozialgerichtsbarkeit (SG-Statistik)

Vom 24. Oktober 2023 (Nds. Rpfl. S. 553)
Stand: 1. Januar 2024
- veröffentlicht als Sonderdruck -
Amtliche Fassung der für die Sozialgerichtsbarkeit zuständigen Landesverwaltungen
Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Sozialgerichtsbarkeit (SG-Statistik)
AV d. MJ v. 24. 10. 2023 (1441/3 - 104. 5)
- Nds. Rpfl. S. 553 -
- VORIS 29408 -
Bezug: AV d. MJ vom 2. 11. 2021 (Nds. Rpfl. S. 396)
1.
Der Ausschuss für Justizstatistik der Landesjustizverwaltungen hat Änderungen der Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Sozialgerichtsbarkeit (SG-Statistik) beschlossen.
2.
Die Anordnung in ihrer geänderten Fassung ist ab dem 1. 1. 2024 anzuwenden.
3.
Den Gerichten wird die Anordnung in ihrer geänderten Fassung als pdf-Datei zur Verfügung gestellt. Sie ist auf die Datenverarbeitungssysteme der betroffenen Geschäftsstellen oder Serviceeinheiten zu übernehmen.
4.
Diese AV tritt am 1. 1. 2024 in Kraft. Die Bezugs-AV tritt mit Ablauf des 31. 12. 2023 außer Kraft.
Inhaltsübersicht§§
Art und Umfang der Erhebung1
Erhebungseinheiten2
Änderung der Geschäftsverteilung3
Erfassung der Verfahren4
Abgabe innerhalb des Gerichts5
Abschluss der Verfahrenserhebung6
Monatserhebung7
Übersendung der Erhebungsdaten an das Statistische Landesamt8
Aufbereitung der statistischen Erhebungen9
Unterlagen für die Dienstaufsicht und die Richter10
Inkrafttreten11
Verfahrenserhebung für Verfahren vor dem SozialgerichtAnlage 1
Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Verfahren vor dem SozialgerichtAnlage 2
Verfahrenserhebung für Verfahren nach § 29 Absatz 2 bis 4 SGG vor dem LandessozialgerichtAnlage 3
Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Verfahren nach § 29 Absatz 2 bis 4 SGG vor dem LandessozialgerichtAnlage 4
Verfahrenserhebung für Rechtsmittelverfahren vor dem LandessozialgerichtAnlage 5
Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Rechtsmittelverfahren vor dem LandessozialgerichtAnlage 6
Katalog der SachgebietsschlüsselAnlage 7
Monatserhebung über Verfahren vor dem SozialgerichtAnlage 8
Monatserhebung über Verfahren vor dem LandessozialgerichtAnlage 9
Erläuterungen zu den Monatserhebungen (Anlagen 8 und 9)Anlage 10
Verzeichnis der Schlüsselzahlen der GerichteAnlage 11

§ 1 SG-Statistik - Art und Umfang der Erhebung

(1) Um die gesetzgebenden Körperschaften, die Öffentlichkeit und die für die Sozialgerichtsbarkeit zuständigen Verwaltungen mit dem notwendigen statistischen Material versorgen zu können, werden statistische Daten über Verfahren vor den Sozialgerichten und Landessozialgerichten erhoben.
(2) Die Erhebung erstreckt sich auf alle Verfahren, die in Abschnitt "Art des Verfahrens" der Anlagen 1, 3 und 5 aufgeführt sind (Verfahrenserhebung).
(3) Monatlich sind die Geschäftsentwicklung nach Abschnitt E sowie der sonstige Geschäftsanfall nach Abschnitt F der Anlagen 8 und 9 zusammenzustellen (Monatserhebung).
(4) Die statistischen Daten werden automatisiert mittels eines Fachverfahrens erhoben.

§ 2 SG-Statistik - Erhebungseinheiten

(1) Die Gerichte erhalten zur Durchführung der statistischen Erhebungen die aus Anlage 11 ersichtlichen Schlüsselzahlen.
(2) 1 Erhebungseinheiten sind
1.
bei dem Sozialgericht die Kammern,
2.
bei dem Landessozialgericht die Senate.
2 Außerdem können für Güterichter Erhebungseinheiten gebildet werden.
(3) 1 Die Gerichtsverwaltung teilt den Erhebungseinheiten jeweils eine fünfstellige Schlüsselzahl zu. 2 Die Schlüsselzahl ist der Zahlengruppe 10001 bis 19999 zu entnehmen. 3 Dies gilt auch, wenn nachträglich zusätzliche Erhebungseinheiten gebildet werden. 4 Wenn Länder gemeinsame Gerichte, die Ausdehnung des Bezirks einer Kammer oder eines Senats auf das Gebiet oder Gebietsteile mehrerer Länder oder die Ausdehnung von Gerichtsbezirken über die Landesgrenzen hinaus vereinbart haben, kann die Gerichtsverwaltung einer Erhebungseinheit mehrere Schlüsselzahlen zuteilen.
(4) Dem Statistischen Landesamt sind die Schlüsselzahlen der Erhebungseinheiten und ihre Änderung (Wegfall, Umbildung) jeweils in gesonderten Schreiben unverzüglich mitzuteilen.

§ 3 SG-Statistik - Änderung der Geschäftsverteilung

(1) Änderungen der Zuständigkeit oder der personellen Besetzung der Erhebungseinheit, die anhängige Verfahren nicht betreffen, berühren die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit nicht.
(2) Bei sonstigen Änderungen der Geschäftsverteilung hat die Gerichtsverwaltung zu prüfen, ob eine Änderung der Schlüsselzahlen, insbesondere die Ausgabe weiterer Schlüsselzahlen (§ 2 Absatz 3), erforderlich ist.
(3) Für anhängige Verfahren, die infolge einer Änderung der Geschäftsverteilung auf eine andere Erhebungseinheit übergehen, gilt § 5 entsprechend.

§ 4 SG-Statistik - Erfassung der Verfahren

(1) 1 Jedes nach § 1 Absatz 2 zu erhebende Verfahren ist unverzüglich statistisch zu erfassen. 2 Mehrere Rechtsmittel gegen dieselbe Entscheidung sind als ein Verfahren zu erfassen, wenn sie gleichzeitig eingelegt werden oder das spätere Rechtsmittel vor Erledigung des früheren eingeht.
(2) Ein Verfahren ist statistisch neu zu erfassen, wenn
1.
es innerhalb des Gerichts von einer anderen Erhebungseinheit übernommen wird,
2.
es von einem anderen Verfahren abgetrennt wird,
3.
eine Untätigkeitsklage nach Erlass des Bescheids oder Widerspruchsbescheids geändert wird ( § 99 Absatz 1 , § 131 Absatz 1 Satz 3 SGG ),
4.
es durch
a)
Beschluss über die Prozesskostenhilfe,
b)
Ruhen,
c)
Aussetzung oder
d)
Unterbrechung
beendet worden ist und wegen Ablaufs der in § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1, 3 und 4 jeweils genannten Frist als erledigt gilt und nach Ablauf dieser Frist von Amts wegen oder durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt wird,
5.
durch das Einreichen einer Rügeschrift von dem durch die gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten die Fortführung des Verfahrens nach § 178a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) begehrt wird,
6.
es nach Erlass eines Vorbehaltsurteils ( § 202 SGG in Verbindung mit § 302 der Zivilprozessordnung [ZPO]) im Nachverfahren weiterbetrieben wird,
7.
es durch prozessbeendende Erklärung, zum Beispiel Rücknahme der Klage oder des Antrags, erledigt ist und durch einen Streit über die Wirksamkeit der Erklärung fortgesetzt wird,
8.
es durch Urteil oder Beschluss in der Instanz erledigt worden ist und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung aus der Rechtsmittelinstanz zurückverwiesen oder nach § 578 ZPO in Verbindung mit § 179 SGG wiederaufgenommen wird,
9.
in derselben Sache eine Beschwerde eingeht, die sich gegen eine andere Entscheidung richtet als eine bereits anhängige Beschwerde,
10.
es über eine Beschwerde nach § 145 SGG nach Zulassung der Berufung als Berufungsverfahren weitergeführt wird.
(3) Keine neue statistische Erfassung ist vorzunehmen, wenn
1.
ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingeht und das betreffende Verfahren bereits anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird; in diesem Fall wird nur das betreffende Verfahren statistisch erfasst,
2.
ein Antrag, eine Klage, eine Berufung oder eine Beschwerde eingeht und für das betreffende Verfahren bereits ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe anhängig oder innerhalb des letzten Monats durch Beschluss erledigt worden ist; in diesem Fall wird die Verfahrenserhebung des Prozesskostenhilfeverfahrens für das betreffende Verfahren weitergeführt; ist innerhalb der Monatsfrist gegen den ablehnenden Beschluss eines erstinstanzlichen Gerichts Beschwerde eingelegt worden, wird das betreffende Verfahren auch dann nicht statistisch erfasst, wenn es vor Ablauf eines Monats nach der Erledigung der Beschwerde eingeht,
3.
eine Berufung oder Beschwerde eingeht und gegen die angefochtene Entscheidung bereits eine Berufung oder Beschwerde anhängig ist; in diesem Fall werden die mehreren Rechtsmittel als ein Verfahren statistisch erfasst (Absatz 1 Satz 2),
4.
über einen nicht selbstständigen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entschieden wird und das betreffende Verfahren bereits statistisch abgeschlossen worden ist.
(4) Wie Abgaben innerhalb des Gerichts (§ 5) sind zu behandeln
1.
irrtümlich statistisch erfasste Verfahren,
2.
Änderungen des Sachgebiets,
3.
Änderungen der Art des Verfahrens.
(5) 1 Der Sachgebietsschlüssel der Anlage 7 ist auf dem Aktenumschlag oder in den Verfahrensakten zu vermerken. 2 Bei Änderung des Sachgebietsschlüssels ist der Vermerk zu berichtigen.

§ 5 SG-Statistik - Abgabe innerhalb des Gerichts

(1) 1 Wird ein Verfahren, das bereits statistisch erfasst ist (§ 4), innerhalb des Gerichts an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, ist lediglich der Abschnitt "Abgabe innerhalb des Gerichts" auszufüllen und das Verfahren statistisch abzuschließen (§ 6). 2 Für die übernehmende Erhebungseinheit wird dieses Verfahren statistisch neu erfasst. 3 Dies gilt auch, wenn eine Erhebungseinheit ganz wegfällt und deren Verfahren bei demselben Gericht auf andere Erhebungseinheiten übergehen, sofern insoweit keine besondere Anordnung getroffen worden ist, zum Beispiel bei der Umbildung von Gerichten.
(2) Abschluss und neue statistische Erfassung sind stets in demselben Monat durchzuführen.

§ 6 SG-Statistik - Abschluss der Verfahrenserhebung

(1) 1 Ein Verfahren ist statistisch abzuschließen, sobald es bezüglich aller Beteiligten und aller Ansprüche einschließlich der Entscheidung über Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Instanz erledigt ist. 2 Dies ist nicht der Fall, solange die Parteien zur Konfliktbeilegung vor den Güterichter verwiesen sind.
(2) 1 Für den statistischen Abschluss gilt das Verfahren, soweit in Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist, als erledigt, wenn die vollständige Entscheidung, das unterschriebene Protokoll, der Vergleich oder das Dokument, aus dem sich die Erledigung ergibt, nach Vorlage beim Richter bei der Geschäftsstelle eingeht. 2 Ein Verfahren gilt auch als erledigt, wenn eine Untätigkeitsklage nach Erlass des Bescheids oder Widerspruchsbescheids geändert wird ( § 99 Absatz 1 , § 131 Absatz 1 Satz 3 SGG ).
(3) 1 Abweichend von Absatz 2 gilt das Verfahren bei den nachstehenden Erledigungstatbeständen zu folgenden Zeitpunkten als erledigt:
1.
bei einem Beschluss über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der eingereicht worden ist, ohne dass der Antrag, die Klage, die Beschwerde oder die Berufung (Hauptsache) anhängig gewesen oder gleichzeitig anhängig gemacht worden ist,
a)
mit Ablauf eines Monats nach dem Beschluss, wenn nicht innerhalb dieser Frist die beabsichtigte Hauptsache anhängig gemacht oder ein neuer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt wird oder gegen den ablehnenden Beschluss Beschwerde eingereicht worden ist,
b)
mit Ablauf eines Monats nach Erledigung einer innerhalb der in Buchstabe a genannten Frist gegen einen ablehnenden Beschluss eingelegten Beschwerde, wenn nicht innerhalb dieser Frist die beabsichtigte Hauptsache anhängig gemacht worden ist,
c)
erst mit Erledigung der Hauptsache, wenn diese innerhalb der in Buchstabe a oder b genannten Frist anhängig geworden ist,
2.
bei einem widerruflichen Vergleich mit fruchtlosem Ablauf der Widerrufsfrist,
3.
bei Ruhen des Verfahrens, zum Beispiel § 202 SGG in Verbindung mit § 251 ZPO , oder Aussetzung des Verfahrens, zum Beispiel § 114 SGG , mit Ablauf von sechs Monaten nach der Anordnung, in den Fällen des § 88 SGG nach Ablauf der vom Gericht angeordneten Aussetzungszeit, wenn innerhalb dieser Frist
das Verfahren nicht weiterbetrieben worden ist,
4.
bei Unterbrechung des Verfahrens, zum Beispiel § 202 SGG in Verbindung mit §§ 239 bis 242 , 244 , 245 ZPO , mit Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Unterbrechung, wenn innerhalb dieser Frist das Verfahren nicht weiterbetrieben worden ist; das gilt auch, wenn ein Verfahren nicht betrieben wird, weil die ladungsfähige Anschrift eines Beteiligten nicht mehr feststellbar ist, deshalb eine Aufforderung im Sinne des § 102 Absatz 2 Satz 1 SGG nicht erfolgen kann und wenn der Verfahrensgegner zugestimmt hat; die Erledigung tritt nicht ein, wenn das in der Instanz anhängig gebliebene Verfahren wegen Anfechtung eines Grund-, Zwischen- oder Teilurteils nicht weiterbetrieben worden ist,
5.
bei einem Gerichtsbescheid, bei dem ein Antrag auf mündliche Verhandlung statthaft ist, mit Ablauf der einmonatigen Antragsfrist, wenn innerhalb dieser Frist nicht mündliche Verhandlung beantragt worden ist,
6.
bei einem nicht selbstständigen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, wenn über ihn nach Ablauf von drei Monaten nach Abschluss des betreffenden Verfahrens noch nicht entschieden worden ist.
2 In diesen Fällen ist das rechtzeitige Erfassen nach Absatz 1 nach Eintritt der Erledigung durch Fristverfügung sicherzustellen.
(4) 1 Die Arbeiten nach Absatz 1 sind unverzüglich durchzuführen, sobald das Verfahren nach Absatz 2 oder 3 statistisch als erledigt gilt. 2 Sind in einem Verfahren mehrere Fristen zu beachten, ist das Verfahren nach Ablauf der längsten Frist statistisch abzuschließen.
(5) Mindestens einmal jährlich sind die länger als 24 Monate anhängigen Verfahren darauf zu prüfen, ob sie bereits bezüglich aller Beteiligten in der Instanz erledigt sind.

§ 7 SG-Statistik - Monatserhebung

(1) 1 Für die Monatserhebung ist eine Bilanzierung der nach den Anlagen 1, 3 und 5 erfassten Verfahren entsprechend den Anlagen 8 und 9 nach Erhebungseinheiten vorzunehmen. 2 Hierzu sind der Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats, soweit erforderlich mit Korrekturen, die Eingänge, die darin enthaltenen Rügeverfahren und abgetrennten Verfahren, die erledigten Verfahren und der Bestand am Ende des Erhebungsmonats anzugeben. 3 Zusätzlich ist diese Gesamtbilanz in Unterbilanzen nach Sachgebieten aufzuteilen.
(2) 1 Der Bestand zu Beginn und zum Ende des jeweiligen Erhebungsmonats sowie die Eingänge und Erledigungen sind aus dem Fachverfahren zu ermitteln. 2 Dabei hat der Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats dem Endbestand des Vormonats zu entsprechen, wenn nicht eine Bestandsberichtigung durchzuführen ist. 3 Zusätzlich muss der ermittelte Endbestand des laufenden Monats mit dem aus dem Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats zuzüglich der Eingänge abzüglich der Erledigungen errechneten Endbestand übereinstimmen.
(3) 1 Außerdem sind die in Abschnitt F der Anlagen 8 und 9 genannten Geschäfte nach Maßgabe der Anlage 10 zusammenzustellen. 2 Den einzelnen Monatserhebungen sind die in dem entsprechenden Zeitraum abgeschlossenen Verfahrensdatensätze beizufügen.
(4) Monatserhebungen sind auch für solche Erhebungseinheiten zusammenzustellen, die neben den sonstigen Verfahren für die Monatserhebung keine Verfahren für die Verfahrenserhebung bearbeiten.
(5) Die Gerichtsverwaltung stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die für die Monatserhebungen notwendigen Angaben zur Verfügung stehen.

§ 8 SG-Statistik - Übersendung der Erhebungsdaten an das Statistische Landesamt

Die Gerichtsverwaltung sendet die jeweils für einen Monat zusammengestellten statistischen Daten aller Erhebungseinheiten spätestens am 5. des jeweils folgenden Monats elektronisch an das Statistische Landesamt.

§ 9 SG-Statistik - Aufbereitung der statistischen Erhebungen

Das Statistische Landesamt bereitet die erhobenen Daten nach bundeseinheitlich koordinierten Verarbeitungs- und Auswertungsprogrammen auf und stellt die Ergebnisse der obersten Landesbehörde sowie den Gerichten zur Verfügung.

§ 10 SG-Statistik - Unterlagen für die Dienstaufsicht und die Richter

(1) Die Gerichtsverwaltung und die Vorsitzenden der Kammern oder der Senate erhalten eine den Monatserhebungen entsprechende Zusammenstellung der Daten.
(2) 1 Über die Auswertung nach § 9 hinaus steht der Dienstaufsicht für jede Erhebungseinheit eine Statistik über die Geschäftsbelastung und ihre Veränderungen zur Verfügung. 2 Aus den im Fachverfahren gespeicherten Daten ergibt sich, wie viele und welche Verfahren noch anhängig sind und aus welchen Jahren diese Verfahren stammen.

§ 11 SG-Statistik - Inkrafttreten

1 Die statistischen Erhebungen werden seit 1. Januar 2007 durchgeführt. 2 Diese Fassung der SG-Statistik gilt ab 1. Januar 2024.

Anlage 1 SG-Statistik - Verfahrenserhebung für Verfahren vor dem Sozialgericht

Anlage als pdf

Anlage 2 SG-Statistik - Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Verfahren vor dem Sozialgericht

I. Allgemeines
1 Für jedes Verfahren, das eine in Abschnitt H genannte Angelegenheit zum Gegenstand hat, werden, sofern nicht § 4 Absatz 3 zutrifft, die folgenden Merkmale erfasst, und zwar
1.
beim Eingang der Sache die Angaben zu den Abschnitten A bis I und T,
2.
nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) die Angaben zu den übrigen Abschnitten.
2 Für einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der eingereicht wird, ohne dass die Hauptsache anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird, ist ebenfalls eine Verfahrenserhebung durchzuführen.
3 Neben den Angaben zu den Abschnitten A bis I und T müssen die Angaben zu den Abschnitten K, M bis O, Q bis S und X erfasst werden, sofern nicht Abschnitt J "Abgabe innerhalb des Gerichts" zutrifft. 4 Das Erfassen für Abschnitt P richtet sich nach dem Einzelfall.
5 Die Angaben zu den Verfahrenserhebungen sind sorgfältig und genau zu erfassen. 6 Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden das rechtzeitige Erstellen der Statistik.
7 Sind für die Angaben Auswahlfelder vorgesehen, ist das zutreffende Feld auszuwählen. 8 Für die Angaben zu den Abschnitten A bis G, L und R sind die entsprechenden Ziffern zu erfassen. 9 Das Datum in den Abschnitten F und R ist mit jeweils zwei Stellen für Tag und Monat und vier Stellen für das Jahr zu erfassen (TT.MM.JJJJ).
10 Die bei den Signierfeldern stehenden Zahlen dienen der technischen Aufbereitung und sind für den Bearbeiter ohne Bedeutung.
11 Treffen in den Abschnitten H, K, M, N und O mehrere Angaben zu, ist nur die Position
zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt.
12 In den Abschnitten M und N ist jeweils für Kläger und Beklagten eine der vier Positionen auszuwählen. 13 In Abschnitt Q ist ebenfalls eine der Positionen zu erfassen.
II. Zu den einzelnen Abschnitten und Positionen
Zu B:Schlüsselzahl des Gerichts
Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 11.
Zu C:Schlüsselzahl der Erhebungseinheit
Die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit ist nicht die Zahl, die zum Namen der Kammer gehört, zum Beispiel bei der 1. Kammer nicht die Zahl 1, sondern die Zahl, die sie zur besonderen Kennzeichnung als statistische Erhebungseinheit erhalten hat (§ 2 Absatz 3).
Zu D:laufende Nummer des Datensatzes
1 Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt vom Fachverfahren vergeben. 2 Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten.
Zu F:Tag des Eingangs der Sache
1 Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem die Klage oder der Antrag bei Gericht eingegangen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist.
2 Bei Übernahme einer Sache von einer anderen Erhebungseinheit desselben Gerichts ist der Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgeblich.
3 Bei Trennung eines Verfahrens ist der Tag des Eingangs bei Gericht und nicht der Tag des Trennungsbeschlusses oder der Tag des Eingangs bei der übernehmenden Erhebungseinheit zu erfassen.
4 Wird ein durch Vorbehaltsurteil erledigtes Verfahren oder ein Verfahren, das durch
1.
Prozesskostenhilfebeschluss,
2.
Ruhen
3.
Aussetzung oder
4.
Unterbrechung
und Fristablauf (§ 6) erledigt worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt, ist der Tag des Eingangs dieser Erklärung maßgeblich.
5 Hat das Gericht der Anhörungsrüge ( § 178a SGG ) abgeholfen und wird das Verfahren danach fortgesetzt, bleibt der Tag des Eingangs der Rügeschrift maßgeblich.
6 Bei Übernahme einer Sache von einem anderen Gericht und bei Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz ist der Tag des Eingangs der Akten bei Gericht zu erfassen.
Zu G:Sachgebiet entsprechend dem Katalog der Sachgebietsschlüssel (Anlage 7)
Der in Abschnitt G zu erfassende Sachgebietsschlüssel ergibt sich aus Anlage 7.
Zu H:Art des Verfahrens
1 Position H 1.1 ist auch bei der Wiederaufnahmeklage auszuwählen. 2 Ein selbstständig beantragtes Prozesskostenhilfeverfahren ist in Position H 1.2 oder H 2.2 zu erfassen.
Zu J:Abgabe innerhalb des Gerichts oder Änderung des Sachgebiets
1.
1 Dieser Abschnitt ist zu erfassen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat; dies gilt auch bei der Abgabe an eine andere Erhebungseinheit zum Zweck der Verbindung. 2 In diesem Fall sind die nachfolgenden Abschnitte nicht zu erfassen.
2.
Abschnitt J ist auch zu erfassen, wenn
a)
ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 4 Absatz 4 Nummer 1),
b)
sich die Zuordnung zu einem der Sachgebiete (Abschnitt G) oder einer Verfahrensart (Abschnitt H) geändert hat,
c)
eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 5 Absatz 1 Satz 3).
3.
Bei Verweisung an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt J, sondern Position O 8 oder O 9 zu erfassen.
4.
1 Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, zum Beispiel bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder Wegfall einer Erhebungseinheit, sind die Schlussbehandlung bei der bisherigen Erhebungseinheit und das Erfassen des Abschnitts J erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 5 Absatz 2).
Beispiel:
2 Im Hinblick auf eine Personalveränderung wird ab 1. Mai eine neue Erhebungseinheit mit der Schlüsselzahl 10009 gebildet. 3 Dieser Erhebungseinheit werden einschließlich der noch anhängigen Verfahren Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten 10005 bis 10007 bearbeitet worden sind. 4 Die für die Aktenführung zuständige Abteilung der Geschäftsstelle führt die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten 10005 bis 10007 an die Erhebungseinheit 10009 übergehenden Verfahren im Monat Mai unter Erfassen des Abschnitts J der Schlussbehandlung zu. 5 Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Verfahren für die Erhebungseinheit 10009 zu erfassen.
6 Erfolgt die Bildung einer neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebungen der alten Erhebungseinheit und das Erfassen für die neue Erhebungseinheit in demselben Monat durchgeführt werden.
Zu K:Verfahrensbeteiligte
1 Versicherte und Leistungsberechtigte sind die in § 183 SGG genannten Verfahrensbeteiligten. 2 Eine Widerklage ist nicht einzubeziehen.
Zu L:Zahl der Beigeladenen
1 Zu erfassen ist die Zahl der Beigeladenen am Schluss des Verfahrens. 2 Reichen die Felder für die Ziffern der Zahl nicht aus, ist die höchstmögliche Zahl zu erfassen.
Zu M:Vertretung
1 Die einzelnen Positionen sind auch zu erfassen, wenn sie nur für einen von mehreren Klägern oder Beklagten zutreffen, zum Beispiel, wenn mindestens einer von mehreren Klägern durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen ist. 2 Eine Vertretung ist auch dann gegeben, wenn eine Partei nur zeitweise vertreten worden
ist.
Zu M 1.1:es sind vertreten gewesen durch Rechtsanwalt
In dieser Position sind auch die Rechtslehrer nach § 73 Absatz 2 Satz 1 SGG zu erfassen, die mit der Vertretung einer anderen Person beauftragt sind.
Zu M 1.3:es sind vertreten gewesen durch sonstigen Bevollmächtigten
1 In dieser Position sind alle natürlichen Personen zu erfassen mit Ausnahme der in Position M 1.1 fallenden Personen, denen ein Beteiligter eine schriftliche Vollmacht als Bevollmächtigter erteilt hat oder die zum Beistand für die mündliche Verhandlung erwählt worden sind. 2 Die gesetzlichen Vertreter, zum Beispiel Eltern, Betreuer oder Geschäftsführer einer GmbH, eigene Beschäftigte der Beteiligten und die durch Rechtssatz bestimmten Vertretungsbehörden gehören nicht in diese Position.
Zu N:Prozesskostenhilfe
1 In diesem Abschnitt ist stets je eine der vier Positionen für Kläger oder Antragsteller und Beklagte oder Antragsgegner zu erfassen. 2 Bei mehreren Klägern oder Antragstellern und Beklagten oder Antragsgegnern ist nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt (Ziffer I Satz 11).
3 Wird innerhalb der Frist des § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entschieden, ist diese Entscheidung maßgeblich.
4 Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist auch nach vorhergehender Ablehnung zu erfassen.
5 Die nachträgliche Änderung ( § 73a Absatz 1 SGG in Verbindung mit § 120a ZPO ) oder die Aufhebung ( § 73a Absatz 1 SGG in Verbindung mit § 124 ZPO ) der Prozesskostenhilfebewilligung bleibt unberücksichtigt.
6 Nicht monatlich wiederkehrende Zahlungen aus dem Vermögen werden nicht als Bewilligung mit Ratenzahlung erfasst, sondern wie eine Bewilligung ohne Ratenzahlung behandelt.
7 Ist ein Verfahren statistisch neu zu erfassen (§ 4 Absatz 2), ist Abschnitt N wie bei der erstmaligen Erfassung zu erfassen. 8 Ist nach der statistischen Neuerfassung erstmals über Prozesskostenhilfe entschieden oder eine frühere Entscheidung geändert worden, ist diese Entscheidung zu erfassen.
Zu O:das Verfahren ist erledigt worden durch
1 Dieser Abschnitt ist zu erfassen, wenn das Verfahren in der Instanz bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist.
2 Hat sich das Verfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt, zum Beispiel durch Urteil hinsichtlich eines Teils des Klagebegehrens und später durch Vergleich hinsichtlich des übrigen Teils, ist nur der Tatbestand zu erfassen, durch den der letzte Teilabschnitt erledigt worden ist, im Beispielsfall lediglich der Vergleich. 3 Die weiteren Ergebnisse, im Beispielsfall das Urteil, bleiben unberücksichtigt. 4 Ausschlaggebend für das Erfassen dieses Abschnitts ist die (letzte) Sachentscheidung. 5 Die nachträgliche Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleibt insoweit unberücksichtigt. 6 Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu, zum Beispiel in demselben Termin, ist nur der Erledigungstatbestand zu erfassen, der in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, im Beispielsfall lediglich das Urteil.
7 Zwischenergebnisse vor Erledigung des Verfahrens, zum Beispiel Teil-, Grund- und Zwischenurteile,
Teilvergleiche oder widerrufene Vergleiche, werden statistisch nicht erfasst.
8 Wird in einem Rügeverfahren die Anhörungsrüge durch Beschluss nach § 178a Absatz 4 Satz 2 SGG als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen, ist als Erledigungsart "auf sonstige Art" (Position O 12) auszuwählen.
Zu O 1.1:das Verfahren ist erledigt worden durch Endurteil mit vom Sozialgericht zugelassener Berufung
In dieser Position ist nur ein Urteil zu erfassen, das eine ausdrückliche Zulassung der Berufung nach § 144 SGG enthält.
Zu O 1.2:das Verfahren ist erledigt worden durch Endurteil mit vom Sozialgericht zugelassener Revision
In dieser Position ist nur ein Urteil zu erfassen, das eine ausdrückliche Zulassung der Revision nach § 161 SGG enthält.
Zu O 1.3:das Verfahren ist erledigt worden durch sonstiges Endurteil
In dieser Position ist ein Urteil zu erfassen, das nicht in Position O 1.1 oder O 1.2 fällt.
Zu O 2:das Verfahren ist erledigt worden durch instanzbeendenden Gerichtsbescheid
1 Nicht zu erfassen ist der Gerichtsbescheid, wenn innerhalb eines Monats nach der Zustellung mündliche Verhandlung beantragt worden ist. 2 Ist mündliche Verhandlung beantragt worden, ist Position S 1 auszuwählen.
Zu O 3:das Verfahren ist erledigt worden durch gerichtlichen Vergleich
1 In dieser Position sind ausschließlich gerichtliche Vergleiche einschließlich der Vergleiche vor dem Güterichter nach § 202 SGG in Verbindung mit § 278 Absatz 5 ZPO zu erfassen. 2 Ein widerruflicher Vergleich ist nur zu erfassen, wenn er innerhalb der Widerrufsfrist
nicht widerrufen worden ist. 3 Ein widerrufener Vergleich wird als Zwischenergebnis statistisch nicht erfasst.
Zu O 10:das Verfahren ist erledigt worden durch Verbindung mit einer anderen Sache
1 Werden mehrere Verfahren miteinander verbunden, gelten die Verfahren als erledigt, deren Geschäftsnummer nicht weitergeführt wird. 2 Die statistische Erhebung des führenden Verfahrens bleibt unberührt.
Zu O 12:das Verfahren ist erledigt worden auf sonstige Art
In dieser Position ist insbesondere die Änderung einer Untätigkeitsklage nach Erlass des Bescheids oder Widerspruchsbescheids ( § 99 Absatz 1 , § 131 Absatz 1 Satz 3 SGG ) zu erfassen.
Zu P:Ausgang des Verfahrens zu O 1, O 2 und O 6 hinsichtlich des Klägers/Antragstellers
In diesem Abschnitt ist der materielle Erfolg aus der Sicht des Klägers oder Antragstellers unabhängig von der formalen Erledigung zugrunde zu legen.
Zu Q:der Erledigung ist vorausgegangen
1 In diesem Abschnitt werden lediglich die Fälle von Beweisaufnahmen mittels Gutachten abgefragt. 2 Dabei ist es unerheblich, ob das Gutachten schriftlich oder mündlich erstattet wird. 3 Wird Beweis zum Beispiel ausschließlich durch die Vernehmung eines Zeugen erhoben, ist Position Q 2 (keine Beweiserhebung durch Erstattung eines Gutachtens) auszuwählen. 4 Außerdem ist Position Q 2 auszuwählen, wenn kein Beweis erhoben worden ist.
Zu R:Tag der Erledigung der Sache
1 Als Tag der Erledigung der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt O ausgewählte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. 2 Dabei bleibt der Zeitpunkt der Erfassung nach § 6 außer Betracht. 3 Zu erfassen ist der Tag des Urteils, des Erlasses des Gerichtsbescheids, des Vergleichs, des Beschlusses oder des Eingangs des sonstigen Dokuments, aus dem sich die Erledigung ergibt. 4 Auch bei Ruhen, Aussetzung, Unterbrechung oder Nichtbetrieb des Verfahrens ist nicht der Tag des Fristablaufs zu erfassen, sondern der Tag, an dem die Frist zu laufen begonnen hat.
Zu S:nicht instanzbeendender Gerichtsbescheid
Position S 1 ist auszuwählen, wenn vor der in Abschnitt O erfassten Erledigung durch einen Gerichtsbescheid entschieden worden ist, der wegen Antrags auf mündliche Verhandlung als nicht ergangen gilt.
Zu X:Verweisung vor den Güterichter
1 In diesem Abschnitt sind Angaben über eine Verweisung der Parteien vor den Güterichter nach § 202 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 278 Absatz 5 ZPO sowie das Ergebnis der Konfliktbeilegung vor dem Güterichter zu erfassen. 2 Die Form der Verweisung ist dabei unerheblich. 3 Hat eine Verweisung nach § 202 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 278 Absatz 5 ZPO nicht stattgefunden, ist Position X 2 auszuwählen.
Zu X 1.1:die Parteien haben den Konflikt vor dem Güterichter vollständig beigelegt
1 Diese Position ist auszuwählen, wenn die Parteien den Konflikt vor dem Güterichter hinsichtlich aller anhängigen Verfahrensgegenstände in diesem Verfahren beigelegt haben. 2 Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Vergleich geschlossen oder vereinbart worden ist, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, die Klage zurückzunehmen oder den Anspruch anzuerkennen.
Zu X 1.2:die Parteien haben den Konflikt vor dem Güterichter teilweise beigelegt
1 Diese Position ist auszuwählen, wenn die Parteien den Konflikt vor dem Güterichter hinsichtlich eines Teils der anhängigen Verfahrensgegenstände in diesem Verfahren beigelegt haben. 2 Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Teilvergleich geschlossen oder vereinbart worden ist, den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise für erledigt zu erklären, die Klage teilweise zurückzunehmen oder den Anspruch teilweise anzuerkennen.
Zu X 1.3:die Parteien haben den Konflikt vor dem Güterichter nicht beigelegt
1 Diese Position ist auszuwählen, wenn die Parteien den Konflikt vor dem Güterichter hinsichtlich keines der anhängigen Verfahrensgegenstände in diesem Verfahren beigelegt haben. 2 Haben die Parteien vor dem Güterichter keinen Verfahrensgegenstand, jedoch in dem betreffenden Verfahren nicht anhängige Konflikte beigelegt, ist diese Position zu erfassen. 3 Die Position ist auch auszuwählen, wenn der Güterichter die Güteverhandlung nicht durchgeführt hat, weil zum Beispiel die Parteien keine weiteren Güteversuche gewünscht haben.
Zu X 2:eine Verweisung vor den Güterichter hat nicht stattgefunden
Diese Position ist auszuwählen, wenn die Parteien nicht vor den Güterichter nach § 202 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 278 Absatz 5 ZPO verwiesen worden sind.

Anlage 3 SG-Statistik - Verfahrenserhebung für Verfahren nach § 29 Absatz 2 bis 4 SGG vor dem Landessozialgericht

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Anlage 4 SG-Statistik - Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Verfahren nach § 29 Absatz 2 bis 4 SGG vor dem Landessozialgericht

I. Allgemeines
1 Für jedes Verfahren, das eine in Abschnitt H genannte Angelegenheit zum Gegenstand hat, werden, sofern nicht § 4 Absatz 3 zutrifft, die folgenden Merkmale erfasst, und zwar
1.
beim Eingang der Sache die Angaben zu den Abschnitten A bis I und T,
2.
nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) die Angaben zu den übrigen Abschnitten.
2 Für einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der eingereicht wird, ohne dass die Hauptsache anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird, ist ebenfalls eine Verfahrenserhebung durchzuführen.
3 Neben den Angaben zu den Abschnitten A bis I und T müssen die Angaben zu den Abschnitten K, M bis O, Q bis S und X erfasst werden, sofern nicht Abschnitt J "Abgabe innerhalb des Gerichts" zutrifft. 4 Das Erfassen für Abschnitt P richtet sich nach dem Einzelfall.
5 Die Angaben zu den Verfahrenserhebungen sind sorgfältig und genau zu erfassen. 6 Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden das rechtzeitige Erstellen der Statistik.
7 Sind für die Angaben Auswahlfelder vorgesehen, ist das zutreffende Feld auszuwählen. 8 Für die Angaben zu den Abschnitten A bis G, L und R sind die entsprechenden Ziffern zu erfassen. 9 Das Datum in den Abschnitten F und R ist mit jeweils zwei Stellen für Tag und Monat und vier Stellen für das Jahr zu erfassen (TT.MM.JJJJ).
10 Die bei den Signierfeldern stehenden Zahlen dienen der technischen Aufbereitung und sind für den Bearbeiter ohne Bedeutung.
11 Treffen in den Abschnitten H, K, M, N und O mehrere Angaben zu, ist nur die Position
zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt.
12 In den Abschnitten M und N ist jeweils für Kläger und Beklagten eine der vier Positionen auszuwählen. 13 In Abschnitt Q ist ebenfalls eine der Positionen zu erfassen.
II. Zu den einzelnen Abschnitten und Positionen
Zu B:Schlüsselzahl des Gerichts
Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 11.
Zu C:Schlüsselzahl der Erhebungseinheit
Die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit ist nicht die Zahl, die zum Namen des Senats gehört, zum Beispiel bei dem 1. Senat nicht die Zahl 1, sondern die Zahl, die er zur besonderen Kennzeichnung als statistische Erhebungseinheit erhalten hat (§ 2 Absatz 3).
Zu D:laufende Nummer des Datensatzes
1 Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt vom Fachverfahren vergeben. 2 Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten.
Zu F:Tag des Eingangs der Sache
1 Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem die Klage oder der Antrag bei Gericht eingegangen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist.
2 Bei Übernahme einer Sache von einer anderen Erhebungseinheit desselben Gerichts ist der Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgeblich.
3 Bei Trennung eines Verfahrens ist der Tag des Eingangs bei Gericht und nicht der Tag des Trennungsbeschlusses oder der Tag des Eingangs bei der übernehmenden Erhebungseinheit zu erfassen.
4 Wird ein durch Vorbehaltsurteil erledigtes Verfahren oder ein Verfahren, das durch
1.
Prozesskostenhilfebeschluss,
2.
Ruhen
3.
Aussetzung oder
4.
Unterbrechung
und Fristablauf (§ 6) erledigt worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt, ist der Tag des Eingangs dieser Erklärung maßgeblich.
5 Hat das Gericht der Anhörungsrüge ( § 178a SGG ) abgeholfen und wird das Verfahren danach fortgesetzt, bleibt der Tag des Eingangs der Rügeschrift maßgeblich.
6 Bei Übernahme einer Sache von einem anderen Gericht und bei Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz ist der Tag des Eingangs der Akten bei Gericht zu erfassen.
Zu G:Sachgebiet entsprechend dem Katalog der Sachgebietsschlüssel (Anlage 7)
Der in Abschnitt G zu erfassende Sachgebietsschlüssel ergibt sich aus Anlage 7.
Zu H:Art des Verfahrens
Ein selbstständig beantragtes Prozesskostenhilfeverfahren ist in Position H 1.2, H 2.2 oder H 3.3 zu erfassen.
Zu J:Abgabe innerhalb des Gerichts oder Änderung des Sachgebiets
1.
1 Dieser Abschnitt ist zu erfassen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat; dies gilt auch bei der Abgabe an eine andere Erhebungseinheit zum Zweck der Verbindung. 2 In diesem Fall sind die nachfolgenden Abschnitte nicht zu erfassen.
2.
Abschnitt J ist auch zu erfassen, wenn
a)
ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 4 Absatz 4 Nummer 1),
b)
sich die Zuordnung zu einem der Sachgebiete (Abschnitt G) oder einer Verfahrensart (Abschnitt H) geändert hat,
c)
eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 5 Absatz 1 Satz 3).
3.
Bei Verweisung an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt J, sondern Position O 8 oder O 9 zu erfassen.
4.
1 Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, zum Beispiel bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder Wegfall einer Erhebungseinheit, sind die Schlussbehandlung bei der bisherigen Erhebungseinheit und das Erfassen des Abschnitts J erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 5 Absatz 2).
Beispiel:
2 Im Hinblick auf eine Personalveränderung wird ab 1. Mai eine neue Erhebungseinheit mit der Schlüsselzahl 10009 gebildet. 3 Dieser Erhebungseinheit werden einschließlich der noch anhängigen Verfahren Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten 10005 bis 10007 bearbeitet worden sind. 4 Die für die Aktenführung zuständige Abteilung der Geschäftsstelle führt die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten 10005 bis 10007 an die Erhebungseinheit 10009 übergehenden Verfahren im Monat Mai unter Erfassen des Abschnitts J der Schlussbehandlung zu. 5 Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Verfahren für die Erhebungseinheit 10009 zu erfassen.
6 Erfolgt die Bildung einer neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebungen der alten Erhebungseinheit und das Erfassen für die neue Erhebungseinheit in demselben Monat durchgeführt werden.
Zu K:Verfahrensbeteiligte
1 Versicherte und Leistungsberechtigte sind die in § 183 SGG genannten Verfahrensbeteiligten. 2 Eine Widerklage ist nicht einzubeziehen.
Zu L:Zahl der Beigeladenen
1 Zu erfassen ist die Zahl der Beigeladenen am Schluss des Verfahrens. 2 Reichen die Felder für die Ziffern der Zahl nicht aus, ist die höchstmögliche Zahl zu erfassen.
Zu M:Vertretung
1 Die einzelnen Positionen sind auch zu erfassen, wenn sie nur für einen von mehreren Klägern oder Beklagten zutreffen, zum Beispiel, wenn mindestens einer von mehreren Klägern durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen ist. 2 Eine Vertretung ist auch dann gegeben, wenn eine Partei nur zeitweise vertreten worden
ist.
Zu M 1.1:es sind vertreten gewesen durch Rechtsanwalt
In dieser Position sind auch die Rechtslehrer nach § 73 Absatz 2 Satz 1 SGG zu erfassen, die mit der Vertretung einer anderen Person beauftragt sind.
Zu M 1.3:es sind vertreten gewesen durch sonstigen Bevollmächtigten
1 In dieser Position sind alle natürlichen Personen zu erfassen mit Ausnahme der in Position M 1.1 fallenden Personen, denen ein Beteiligter eine schriftliche Vollmacht als Bevollmächtigter erteilt hat oder die zum Beistand für die mündliche Verhandlung erwählt worden sind. 2 Die gesetzlichen Vertreter, zum Beispiel Eltern, Betreuer oder Geschäftsführer einer GmbH, eigene Beschäftigte der Beteiligten und die durch Rechtssatz bestimmten Vertretungsbehörden gehören nicht in diese Position.
Zu N:Prozesskostenhilfe
1 In diesem Abschnitt ist stets je eine der vier Positionen für Kläger oder Antragsteller und Beklagte oder Antragsgegner zu erfassen. 2 Bei mehreren Klägern oder Antragstellern und Beklagten oder Antragsgegnern ist nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt (Ziffer I Satz 11).
3 Wird innerhalb der Frist des § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entschieden, ist diese Entscheidung maßgeblich.
4 Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist auch nach vorhergehender Ablehnung zu erfassen.
5 Die nachträgliche Änderung ( § 73a Absatz 1 SGG in Verbindung mit § 120a ZPO ) oder die Aufhebung ( § 73a Absatz 1 SGG in Verbindung mit § 124 ZPO ) der Prozesskostenhilfebewilligung bleibt unberücksichtigt.
6 Nicht monatlich wiederkehrende Zahlungen aus dem Vermögen werden nicht als Bewilligung mit Ratenzahlung erfasst, sondern wie eine Bewilligung ohne Ratenzahlung behandelt.
7 Ist ein Verfahren statistisch neu zu erfassen (§ 4 Absatz 2), ist Abschnitt N wie bei der erstmaligen Erfassung zu erfassen. 8 Ist nach der statistischen Neuerfassung erstmals über Prozesskostenhilfe entschieden oder eine frühere Entscheidung geändert worden, ist diese Entscheidung zu erfassen.
Zu O:das Verfahren ist erledigt worden durch
1 Dieser Abschnitt ist zu erfassen, wenn das Verfahren in der Instanz bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist.
2 Hat sich das Verfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt, zum Beispiel durch Urteil hinsichtlich eines Teils des Klagebegehrens und später durch Vergleich hinsichtlich des übrigen Teils, ist nur der Tatbestand zu erfassen, durch den der letzte Teilabschnitt erledigt worden ist, im Beispielsfall lediglich der Vergleich. 3 Die weiteren Ergebnisse, im Beispielsfall das Urteil, bleiben unberücksichtigt. 4 Ausschlaggebend für das Erfassen dieses Abschnitts ist die (letzte) Sachentscheidung. 5 Die nachträgliche Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleibt insoweit unberücksichtigt. 6 Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu, zum Beispiel in demselben Termin, ist nur der Erledigungstatbestand zu erfassen, der in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, im Beispielsfall lediglich das Urteil.
7 Zwischenergebnisse vor Erledigung des Verfahrens, zum Beispiel Teil-, Grund- und Zwischenurteile,
Teilvergleiche oder widerrufene Vergleiche, werden statistisch nicht erfasst.
8 Wird in einem Rügeverfahren die Anhörungsrüge durch Beschluss nach § 178a Absatz 4 Satz 2 SGG als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen, ist als Erledigungsart "auf sonstige Art" (Position O 12) auszuwählen.
Zu O 1.1:das Verfahren ist erledigt worden durch Endurteil mit vom Landessozialgericht zugelassener Revision
In dieser Position ist nur ein Urteil zu erfassen, das eine ausdrückliche Zulassung der Revision nach § 160 SGG enthält.
Zu O 1.2:das Verfahren ist erledigt worden durch sonstiges Endurteil
In dieser Position ist ein Urteil zu erfassen, das nicht in Position O 1.1 fällt.
Zu O 2:das Verfahren ist erledigt worden durch instanzbeendenden Gerichtsbescheid
1 Nicht zu erfassen ist der Gerichtsbescheid, wenn innerhalb eines Monats nach der Zustellung mündliche Verhandlung beantragt worden ist. 2 Ist mündliche Verhandlung beantragt worden, ist Position S 1 auszuwählen.
Zu O 3:das Verfahren ist erledigt worden durch gerichtlichen Vergleich
1 In dieser Position sind ausschließlich gerichtliche Vergleiche einschließlich der Vergleiche vor dem Güterichter nach § 202 SGG in Verbindung mit § 278 Absatz 5 ZPO zu erfassen. 2 Ein widerruflicher Vergleich ist nur zu erfassen, wenn er innerhalb der Widerrufsfrist
nicht widerrufen worden ist. 3 Ein widerrufener Vergleich wird als Zwischenergebnis statistisch nicht erfasst.
Zu O 10:das Verfahren ist erledigt worden durch Verbindung mit einer anderen Sache
1 Werden mehrere Verfahren miteinander verbunden, gelten die Verfahren als erledigt, deren Geschäftsnummer nicht weitergeführt wird. 2 Die statistische Erhebung des führenden Verfahrens bleibt unberührt.
Zu O 12:das Verfahren ist erledigt worden auf sonstige Art
In dieser Position ist insbesondere die Änderung einer Untätigkeitsklage nach Erlass des Bescheids oder Widerspruchsbescheids ( § 99 Absatz 1 , § 131 Absatz 1 Satz 3 SGG ) zu erfassen.
Zu P:Ausgang des Verfahrens zu O 1, O 2 und O 6 hinsichtlich des Klägers/Antragstellers
In diesem Abschnitt ist der materielle Erfolg aus der Sicht des Klägers oder Antragstellers unabhängig von der formalen Erledigung zugrunde zu legen.
Zu Q:der Erledigung ist vorausgegangen
1 In diesem Abschnitt werden lediglich die Fälle von Beweisaufnahmen mittels Gutachten abgefragt. 2 Dabei ist es unerheblich, ob das Gutachten schriftlich oder mündlich erstattet wird. 3 Wird Beweis zum Beispiel ausschließlich durch die Vernehmung eines Zeugen erhoben, ist Position Q 2 (keine Beweiserhebung durch Erstattung eines Gutachtens) auszuwählen. 4 Außerdem ist Position Q 2 auszuwählen, wenn kein Beweis erhoben worden ist.
Zu R:Tag der Erledigung der Sache
1 Als Tag der Erledigung der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt O ausgewählte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. 2 Dabei bleibt der Zeitpunkt der Erfassung nach § 6 außer Betracht. 3 Zu erfassen ist der Tag des Urteils, des Erlasses des Gerichtsbescheids, des Vergleichs, des Beschlusses oder des Eingangs des sonstigen Dokuments, aus dem sich die Erledigung ergibt. 4 Auch bei Ruhen, Aussetzung, Unterbrechung oder Nichtbetrieb des Verfahrens ist nicht der Tag des Fristablaufs zu erfassen, sondern der Tag, an dem die Frist zu laufen begonnen hat.
Zu S:nicht instanzbeendender Gerichtsbescheid
Position S 1 ist auszuwählen, wenn vor der in Abschnitt O erfassten Erledigung durch einen Gerichtsbescheid entschieden worden ist, der wegen Antrags auf mündliche Verhandlung als nicht ergangen gilt.
Zu X:Verweisung vor den Güterichter
1 In diesem Abschnitt sind Angaben über eine Verweisung der Parteien vor den Güterichter nach § 202 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 278 Absatz 5 ZPO sowie das Ergebnis der Konfliktbeilegung vor dem Güterichter zu erfassen. 2 Die Form der Verweisung ist dabei unerheblich. 3 Hat eine Verweisung nach § 202 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 278 Absatz 5 ZPO nicht stattgefunden, ist Position X 2 auszuwählen.
Zu X 1.1:die Parteien haben den Konflikt vor dem Güterichter vollständig beigelegt
1 Diese Position ist auszuwählen, wenn die Parteien den Konflikt vor dem Güterichter hinsichtlich aller anhängigen Verfahrensgegenstände in diesem Verfahren beigelegt haben. 2 Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Vergleich geschlossen oder vereinbart worden ist, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, die Klage zurückzunehmen oder den Anspruch anzuerkennen.
Zu X 1.2:die Parteien haben den Konflikt vor dem Güterichter teilweise beigelegt
1 Diese Position ist auszuwählen, wenn die Parteien den Konflikt vor dem Güterichter hinsichtlich eines Teils der anhängigen Verfahrensgegenstände in diesem Verfahren beigelegt haben. 2 Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Teilvergleich geschlossen oder vereinbart worden ist, den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise für erledigt zu erklären, die Klage teilweise zurückzunehmen oder den Anspruch teilweise anzuerkennen.
Zu X 1.3:die Parteien haben den Konflikt vor dem Güterichter nicht beigelegt
1 Diese Position ist auszuwählen, wenn die Parteien den Konflikt vor dem Güterichter hinsichtlich keines der anhängigen Verfahrensgegenstände in diesem Verfahren beigelegt haben. 2 Haben die Parteien vor dem Güterichter keinen Verfahrensgegenstand, jedoch in dem betreffenden Verfahren nicht anhängige Konflikte beigelegt, ist diese Position zu erfassen. 3 Die Position ist auch auszuwählen, wenn der Güterichter die Güteverhandlung nicht durchgeführt hat, weil zum Beispiel die Parteien keine weiteren Güteversuche gewünscht haben.
Zu X 2:eine Verweisung vor den Güterichter hat nicht stattgefunden
Diese Position ist auszuwählen, wenn die Parteien nicht vor den Güterichter nach § 202 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 278 Absatz 5 ZPO verwiesen worden sind.

Anlage 5 SG-Statistik - Verfahrenserhebung für Rechtsmittelverfahren vor dem Landessozialgericht

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Anlage 6 SG-Statistik - Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Rechtsmittelverfahren vor dem Landessozialgericht

I. Allgemeines
1 Für jedes Verfahren, das eine in Abschnitt K genannte Angelegenheit zum Gegenstand hat, werden, sofern nicht § 4 Absatz 3 zutrifft, die folgenden Merkmale erfasst, und zwar
1.
beim Eingang der Sache die Angaben zu den Abschnitten A bis L und W,
2.
nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) die Angaben zu den übrigen Abschnitten.
2 Für einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der eingereicht wird, ohne dass die Hauptsache anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird, ist ebenfalls eine Verfahrenserhebung durchzuführen.
3 Neben den Angaben zu den Abschnitten A bis L und W müssen die Angaben zu den Abschnitten N bis Q, T, V und X erfasst werden, sofern nicht Abschnitt M "Abgabe innerhalb des Gerichts" zutrifft. 4 Das Erfassen für die Abschnitte R, S und U richtet sich nach dem Einzelfall.
5 Die Angaben zu den Verfahrenserhebungen sind sorgfältig und genau zu erfassen. 6 Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden das rechtzeitige Erstellen der Statistik.
7 Sind für die Angaben Auswahlfelder vorgesehen, ist das zutreffende Feld auszuwählen. 8 Für die Angaben zu den Abschnitten A bis I und V sind die entsprechenden Ziffern zu erfassen. 9 Das Datum in den Abschnitten F, I und V ist mit jeweils zwei Stellen für Tag und Monat und vier Stellen für das Jahr zu erfassen (TT.MM.JJJJ).
10 Die bei den Signierfeldern stehenden Zahlen dienen der technischen Aufbereitung und sind für den Bearbeiter ohne Bedeutung.
11 Treffen in den Abschnitten K und O bis Q mehrere Angaben zu, ist nur die Position
zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt.
12 In den Abschnitten O und P ist jeweils für Rechtsmittelführer und Rechtsmittelgegner eine der vier Positionen auszuwählen. 13 In Abschnitt T ist ebenfalls eine der Positionen zu erfassen.
14 Die Abschnitte R, S und U sind nur zu erfassen, wenn das Verfahren durch Urteil (Position Q 1) oder Beschluss (Position Q 2) beendet worden ist.
II. Zu den einzelnen Abschnitten und Positionen
Zu B:Schlüsselzahl des Gerichts
Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 11.
Zu C:Schlüsselzahl der Erhebungseinheit
Die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit ist nicht die Zahl, die zum Namen des Senats gehört, zum Beispiel bei dem 1. Senat nicht die Zahl 1, sondern die Zahl, die er zur besonderen Kennzeichnung als statistische Erhebungseinheit erhalten hat (§ 2 Absatz 3).
Zu D:laufende Nummer des Datensatzes
1 Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt vom Fachverfahren vergeben. 2 Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten.
Zu F:Tag des Eingangs der Sache
1 Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem die Berufung, die Beschwerde oder der Antrag beim Rechtsmittelgericht eingegangen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist.
2 Bei Übernahme einer Sache von einer anderen Erhebungseinheit desselben Gerichts ist der Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgeblich.
3 Bei Trennung eines Berufungsverfahrens ist der Tag des Eingangs bei Gericht und nicht der Tag des Trennungsbeschlusses oder des Eingangs bei der übernehmenden Erhebungseinheit zu erfassen.
4 Wird ein durch Vorbehaltsurteil erledigtes Verfahren oder ein Verfahren, das durch
1.
Prozesskostenhilfebeschluss,
2.
Ruhen
3.
Aussetzung oder
4.
Unterbrechung
und Fristablauf (§ 6) erledigt worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt, ist der Tag des Eingangs dieser Erklärung maßgeblich.
5 Hat das Gericht der Anhörungsrüge ( § 178a SGG ) abgeholfen und wird das Verfahren danach fortgesetzt, bleibt der Tag des Eingangs der Rügeschrift maßgeblich.
6 Bei Übernahme einer Sache von einem anderen Gericht und bei Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz ist der Tag des Eingangs der Akten bei Gericht zu erfassen.
Zu G:Sachgebiet entsprechend dem Katalog der Sachgebietsschlüssel (Anlage 7)
Der in Abschnitt G zu erfassende Sachgebietsschlüssel ergibt sich aus Anlage 7.
Zu H:Schlüsselzahl des Sozialgerichts 1. Instanz
Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 11.
Zu J:Art der angefochtenen Entscheidung
Bei einem selbstständig beantragten Prozesskostenhilfeverfahren ist als angefochtene Entscheidung die zu erfassen, die mit der späteren Berufung oder Beschwerde zur Hauptsache angefochten werden soll.
Zu M:Abgabe innerhalb des Gerichts oder Änderung des Sachgebiets
1.
1 Dieser Abschnitt ist zu erfassen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat; dies gilt auch bei der Abgabe an eine andere Erhebungseinheit zum Zweck der Verbindung. 2 In diesem Fall sind die nachfolgenden Abschnitte nicht zu erfassen.
2.
Abschnitt M ist auch zu erfassen, wenn
a)
ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 4 Absatz 4 Nummer 1),
b)
sich die Zuordnung zu einem der Sachgebiete (Abschnitt G) oder einer Verfahrensart (Abschnitt K) geändert hat,
c)
eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 5 Absatz 1 Satz 3).
3.
Bei Verweisung an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt M, sondern Position Q 8 zu erfassen.
4.
1 Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, zum Beispiel bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder Wegfall einer Erhebungseinheit, sind die Schlussbehandlung bei der bisherigen Erhebungseinheit und das Erfassen des Abschnitts M erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 5 Absatz 2).
Beispiel:
2 Im Hinblick auf eine Personalveränderung wird ab 1. Mai eine neue Erhebungseinheit mit der Schlüsselzahl 10009 gebildet. 3 Dieser Erhebungseinheit werden einschließlich der noch anhängigen Verfahren Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten 10005 bis 10007 bearbeitet worden sind. 4 Die für die Aktenführung zuständige Abteilung der Geschäftsstelle führt die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten 10005 bis 10007 an die Erhebungseinheit 10009 übergehenden Verfahren im Monat Mai unter Erfassen des Abschnitts M der Schlussbehandlung zu. 5 Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Verfahren für die Erhebungseinheit 10009 zu erfassen.
6 Erfolgt die Bildung einer neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebungen der alten Erhebungseinheit und das Erfassen für die neue Erhebungseinheit in demselben Monat durchgeführt werden.
Zu N:Rechtsmittelführer/-gegner
1 Versicherte und Leistungsberechtigte sind die in § 183 SGG genannten Verfahrensbeteiligten.
2 Bei mehreren Rechtsmittelführern oder Rechtsmittelgegnern, die verschiedenen Gruppen angehören, sind jeweils alle in Frage kommenden Positionen zu erfassen. 3 Maßgeblich ist das erste Rechtsmittel. 4 Anschlussberufungen sind nicht einzubeziehen. 5 Gehen die Rechtsmittel der Parteien gleichzeitig ein, ist der Kläger der ersten Instanz als Rechtsmittelführer zu erfassen.
6 Gehören mehrere Rechtsmittelführer oder Rechtsmittelgegner zur selben Gruppe, ist die zutreffende Position zu erfassen.
7 Ist an einem sonstigen Beschwerdeverfahren der Bezirksrevisor als Vertreter der Landeskasse
beteiligt, ist er je nach Stellung als "Sonstiger" zu erfassen, auch wenn er in der
ersten Instanz nicht aufgetreten ist.
8 Maßgeblich sind die Beteiligten zum Zeitpunkt des Verfahrensabschlusses.
Zu O:Vertretung
1 Die einzelnen Positionen sind auch zu erfassen, wenn sie nur für einen von mehreren Rechtsmittelführern oder Rechtsmittelgegnern zutreffen, zum Beispiel, wenn mindestens einer von mehreren Rechtsmittelführern durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen ist. 2 Eine Vertretung ist auch dann gegeben, wenn eine Partei nur zeitweise vertreten worden
ist. 3 Maßgeblich ist das erste Rechtsmittel. 4 Anschlussberufungen sind nicht einzubeziehen.
Zu O 1.1:es sind vertreten gewesen durch Rechtsanwalt
In dieser Position sind auch die Rechtslehrer nach § 73 Absatz 2 Satz 1 SGG zu erfassen, die mit der Vertretung einer anderen Person beauftragt sind.
Zu O 1.3:es sind vertreten gewesen durch sonstigen Bevollmächtigten
1 In dieser Position sind alle natürlichen Personen zu erfassen mit Ausnahme der in Position O 1.1 fallenden Personen, denen ein Beteiligter eine schriftliche Vollmacht als Bevollmächtigter erteilt hat oder die zum Beistand für die mündliche Verhandlung erwählt worden sind. 2 Die gesetzlichen Vertreter, zum Beispiel Eltern, Betreuer oder Geschäftsführer einer GmbH, eigene Beschäftigte der Beteiligten und die durch Rechtssatz bestimmten Vertretungsbehörden gehören nicht in diese Position.
Zu P:Prozesskostenhilfe
1 In diesem Abschnitt ist stets je eine der vier Positionen für Rechtsmittelführer oder Antragsteller und Rechtsmittel- oder Antragsgegner zu erfassen. 2 Maßgeblich ist das erste Rechtsmittel. 3 Anschlussberufungen sind nicht einzubeziehen. 4 Bei mehreren Rechtsmittelführern oder Antragstellern und Rechtsmittel- oder Antragsgegnern ist nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt (Ziffer I Satz 11).
5 Wird innerhalb der Frist des § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entschieden, ist diese Entscheidung maßgeblich.
6 Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist auch nach vorhergehender Ablehnung zu erfassen.
7 Die nachträgliche Änderung ( § 73a Absatz 1 SGG in Verbindung mit § 120a ZPO ) oder die Aufhebung ( § 73a Absatz 1 SGG in Verbindung mit § 124 ZPO ) der Prozesskostenhilfebewilligung bleibt unberücksichtigt.
8 Nicht monatlich wiederkehrende Zahlungen aus dem Vermögen werden nicht als Bewilligung mit Ratenzahlung erfasst, sondern wie eine Bewilligung ohne Ratenzahlung behandelt.
9 Ist ein Verfahren statistisch neu zu erfassen (§ 4 Absatz 2), ist Abschnitt P wie bei der erstmaligen Erfassung zu erfassen. 10 Ist nach der statistischen Neuerfassung erstmals über Prozesskostenhilfe entschieden oder eine frühere Entscheidung geändert worden, ist diese Entscheidung zu erfassen.
Zu Q:das Verfahren ist erledigt worden durch
1 Dieser Abschnitt ist zu erfassen, wenn das Verfahren in der Instanz bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist.
2 Hat sich das Verfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt, zum Beispiel durch Urteil hinsichtlich eines Teils des Klagebegehrens und später durch Vergleich hinsichtlich des übrigen Teils, ist nur der Tatbestand zu erfassen, durch den der letzte Teilabschnitt erledigt worden ist, im Beispielsfall lediglich der Vergleich. 3 Die weiteren Ergebnisse, im Beispielsfall das Urteil, bleiben unberücksichtigt. 4 Ausschlaggebend für das Erfassen dieses Abschnitts ist die (letzte) Sachentscheidung. 5 Die nachträgliche Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleibt insoweit unberücksichtigt. 6 Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu, zum Beispiel in demselben Termin, ist nur der Erledigungstatbestand zu erfassen, der in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, im Beispielsfall lediglich das Urteil.
6 Zwischenergebnisse vor Erledigung des Verfahrens, zum Beispiel Teil-, Grund- und Zwischenurteile,
Teilvergleiche oder widerrufene Vergleiche, werden statistisch nicht erfasst.
7 Wird in einem Rügeverfahren die Anhörungsrüge durch Beschluss nach § 178a Absatz 4 Satz 2 SGG als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen, ist als Erledigungsart "auf sonstige Art" (Position Q 11) auszuwählen.
Zu Q 1.1:das Verfahren ist erledigt worden durch Urteil, Revision zugelassen
In dieser Position ist nur ein Urteil zu erfassen, das eine ausdrückliche Zulassung der Revision nach § 160 SGG enthält.
Zu Q 1.2:das Verfahren ist erledigt worden durch Urteil, Revision nicht zugelassen
In dieser Position ist ein Urteil zu erfassen, das nicht in Position Q 1.1 fällt.
Zu Q 3:das Verfahren ist erledigt worden durch gerichtlichen Vergleich
1 In dieser Position sind ausschließlich gerichtliche Vergleiche einschließlich der Vergleiche vor dem Güterichter nach § 202 SGG in Verbindung mit § 278 Absatz 5 ZPO zu erfassen. 2 Ein widerruflicher Vergleich ist nur zu erfassen, wenn er innerhalb der Widerrufsfrist
nicht widerrufen worden ist. 3 Ein widerrufener Vergleich wird als Zwischenergebnis statistisch nicht erfasst.
Zu Q 9:das Verfahren ist erledigt worden durch Verbindung mit einer anderen Sache
1 Werden mehrere Verfahren miteinander verbunden, gelten die Verfahren als erledigt, deren Geschäftsnummer nicht weitergeführt wird. 2 Die statistische Erhebung des führenden Verfahrens bleibt unberührt.
Zu T:der Erledigung ist vorausgegangen
1 In diesem Abschnitt werden lediglich die Fälle von Beweisaufnahmen mittels Gutachten abgefragt. 2 Dabei ist es unerheblich, ob das Gutachten schriftlich oder mündlich erstattet wird. 3 Wird Beweis zum Beispiel ausschließlich durch die Vernehmung eines Zeugen erhoben, ist Position T 2 (keine Beweiserhebung durch Erstattung eines Gutachtens) auszuwählen. 4 Außerdem ist Position T 2 auszuwählen, wenn kein Beweis erhoben worden ist.
Zu V:Tag der Erledigung der Sache
1 Als Tag der Erledigung der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt Q ausgewählte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. 2 Dabei bleibt der Zeitpunkt der Erfassung nach § 6 außer Betracht. 3 Zu erfassen ist der Tag des Urteils, des Vergleichs, des Beschlusses oder des Eingangs des sonstigen Dokuments, aus dem sich die Erledigung ergibt. 4 Auch bei Ruhen, Aussetzung, Unterbrechung oder Nichtbetrieb des Verfahrens ist nicht der Tag des Fristablaufs zu erfassen, sondern der Tag, an dem die Frist zu laufen begonnen hat.
Zu X:Verweisung vor den Güterichter
1 In diesem Abschnitt sind Angaben über eine Verweisung der Parteien vor den Güterichter nach § 202 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 278 Absatz 5 ZPO sowie das Ergebnis der Konfliktbeilegung vor dem Güterichter zu erfassen. 2 Die Form der Verweisung ist dabei unerheblich. 3 Hat eine Verweisung nach § 202 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 278 Absatz 5 ZPO nicht stattgefunden, ist Position X 2 auszuwählen.
Zu X 1.1:die Parteien haben den Konflikt vor dem Güterichter vollständig beigelegt
1 Diese Position ist auszuwählen, wenn die Parteien den Konflikt vor dem Güterichter hinsichtlich aller anhängigen Verfahrensgegenstände in diesem Verfahren beigelegt haben. 2 Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Vergleich geschlossen oder vereinbart worden ist, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, die Klage zurückzunehmen oder den Anspruch anzuerkennen.
Zu X 1.2:die Parteien haben den Konflikt vor dem Güterichter teilweise beigelegt
1 Diese Position ist auszuwählen, wenn die Parteien den Konflikt vor dem Güterichter hinsichtlich eines Teils der anhängigen Verfahrensgegenstände in diesem Verfahren beigelegt haben. 2 Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Teilvergleich geschlossen oder vereinbart worden ist, den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise für erledigt zu erklären, die Klage teilweise zurückzunehmen oder den Anspruch teilweise anzuerkennen.
Zu X 1.3:die Parteien haben den Konflikt vor dem Güterichter nicht beigelegt
1 Diese Position ist auszuwählen, wenn die Parteien den Konflikt vor dem Güterichter hinsichtlich keines der anhängigen Verfahrensgegenstände in diesem Verfahren beigelegt haben. 2 Haben die Parteien vor dem Güterichter keinen Verfahrensgegenstand, jedoch in dem betreffenden Verfahren nicht anhängige Konflikte beigelegt, ist diese Position zu erfassen. 3 Die Position ist auch auszuwählen, wenn der Güterichter die Güteverhandlung nicht durchgeführt hat, weil zum Beispiel die Parteien keine weiteren Güteversuche gewünscht haben.
Zu X 2:eine Verweisung vor den Güterichter hat nicht stattgefunden
Diese Position ist auszuwählen, wenn die Parteien nicht vor den Güterichter nach § 202 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 278 Absatz 5 ZPO verwiesen worden sind.

Anlage 7 SG-Statistik - Katalog der Sachgebietsschlüssel

Erläuterung : 1 In den nach § 1 Absatz 2 durchzuführenden Verfahrenserhebungen nach Anlagen 1, 3 und 5 sind Sachgebietsschlüssel zu vergeben. 2 Die nach § 1 Absatz 3 in Abschnitt F der Monatserhebungen nach Anlagen 8 und 9 zu erfassenden Verfahren erhalten keinen Sachgebietsschlüssel.
3 Die Sachgebietsschlüssel sind dreistellig. 4 Die ersten beiden Stellen bilden die Gruppe ab, zum Beispiel 100 "Versorgungs- und Entschädigungsrecht", die dritte Stelle das Einzelsachgebiet, zum Beispiel 102 "Landesblindengeld".
5 Das Einzelsachgebiet hat Vorrang vor der Gruppe. 6 Zum Beispiel ist bei einem Verfahren des Sachgebietsschlüssels 102 "Landesblindengeld" nicht der Sachgebietsschlüssel 100 "Versorgungs- und Entschädigungsrecht" für die Verfahrenserhebung zu erfassen, sondern der Sachgebietsschlüssel 102.
7 Treffen mehrere Einzelsachgebiete innerhalb einer Gruppe zu, ist die Gruppe zu erfassen.
8 Treffen Sachgebietsschlüssel aus verschiedenen Gruppen zu, ist der Sachgebietsschlüssel aus der Gruppe für die Verfahrenserhebung zu erfassen, in dem das Verfahren seinen Schwerpunkt hat.
9 Bei einem selbstständig beantragten Prozesskostenhilfeverfahren ist der Sachgebietsschlüssel zu erfassen, dem der spätere Antrag oder die Klage zur Hauptsache zuzuordnen wäre.
10 Bestehen Schwierigkeiten beim Ausfüllen dieses Abschnitts, kann der Richter befragt werden.
Angelegenheiten der Krankenversicherung, Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Nebengebiete ohne Angelegenheiten nach § 7a SGB IV sowie Betriebsprüfungen nach §§ 28p und 28q SGB IV010
zum BeispielGesetzliche Krankenversicherung
Krankenversicherung für Künstler und Publizisten
Krankenversicherung der Landwirte
Angelegenheiten nach § 12 Absatz 3 SGG020
zum BeispielVertragsarztangelegenheiten
Vertragszahnarztangelegenheiten
Angelegenheiten der Pflegeversicherung030
zum BeispielSoziale und private Pflegeversicherung
Pflegeversicherung für Künstler und Publizisten
Pflegeversicherung der Landwirte
Angelegenheiten der Unfallversicherung040
Angelegenheiten der Rentenversicherung ohne Angelegenheiten nach § 7a SGB IV sowie Betriebsprüfungen nach §§ 28p und 28q SGB IV050
Angelegenheiten der Zusatz- und Sonderversorgung der neuen Bundesländer060
zum BeispielAngelegenheiten nach dem AAÜG
Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit ohne Angelegenheiten nach dem BKGG und dem SGB II070
Angelegenheiten nach dem SGB II sowie §§ 6a und 6b BKGG080
Angelegenheiten nach dem SGB II081
Angelegenheiten nach §§ 6a und 6b BKGG082
Angelegenheiten nach dem SGB XII einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 SGB IX090
Angelegenheiten des Versorgungs- und Entschädigungsrechts100
Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts101
Angelegenheiten des Blindengeldes und entsprechender Leistungen zum Ausgleich der durch die Blindheit oder Sehbehinderung bedingten Mehraufwendungen 102
Angelegenheiten zur Feststellung der Behinderung nach § 152 SGB IX110
Sonstige Angelegenheiten130
Kindergeldangelegenheiten ohne §§ 6a und 6b BKGG131
Elterngeld- und Erziehungsgeldangelegenheiten132
Angelegenheiten nach § 7a SGB IV sowie Betriebsprüfungen nach §§ 28p und 28q SGB IV170
Krankenversicherung171
Rentenversicherung172
Angelegenheiten nach dem AsylbLG180

Anlage 8 SG-Statistik - Monatserhebung über Verfahren vor dem Sozialgericht

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Anlage 9 SG-Statistik - Monatserhebung über Verfahren vor dem Landessozialgericht

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Anlage 10 SG-Statistik - Erläuterungen zu den Monatserhebungen (Anlagen 8 und 9)

Allgemeines
Monatserhebungen sind auch in solchen Monaten auszufüllen und an das Statistische Landesamt weiterzuleiten, in denen von einer Erhebungseinheit keine Verfahren erledigt worden sind.
Zu B:Schlüsselzahl des Gerichts
Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 11.
Zu C:Schlüsselzahl der Erhebungseinheit
Die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit ist nicht die Zahl, die zum Namen der Kammer oder des Senats gehört, zum Beispiel bei der 1. Kammer nicht die Zahl 1, sondern die Zahl, die sie zur besonderen Kennzeichnung als statistische Erhebungseinheit erhalten hat (§ 2 Absatz 3).
Zu E:Geschäftsentwicklung der über Verfahrenserhebungen erfassten Verfahren
1 Die Zahlen über die Geschäftsentwicklung der in der Verfahrenserhebung erfassten Verfahren sind dem Fachverfahren zu entnehmen.
2 Entfällt eine Erhebungseinheit, werden die nach § 5 Absatz 1 Satz 3 statistisch abgeschlossenen Datensätze mit der betreffenden Monatserhebung an das Statistische Landesamt weitergeleitet. 3 In der Monatserhebung für die wegfallende Erhebungseinheit schließt die Bilanz mit Null ab. 4 In der Monatserhebung der übernehmenden Erhebungseinheit erscheinen die Verfahren, auch wenn sie schon länger anhängig waren, als Neuzugang und nicht als Bestand.
Zu F:sonstiger Geschäftsanfall
1 Dieser Abschnitt ist auch für solche Erhebungseinheiten zu erfassen, die keine mit einer Verfahrenserhebung zu erfassenden Verfahren bearbeiten.
2 An andere Erhebungseinheiten im Wege der Abgabe innerhalb des Gerichts abgegebene Verfahren sind nicht zu berücksichtigen.
3 Wird ein in Abschnitt F zu erfassendes Verfahren, das durch Prozesskostenhilfebeschluss oder wegen Ruhens, Aussetzung oder Unterbrechung beendet worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt, ist dieses Verfahren neu zu erfassen. 4 Insofern gelten § 4 Absatz 2 Nummer 4 und § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1, 3 und 4 entsprechend.
5 Ein Entschädigungsverfahren, das beendet gewesen ist, weil mit Ablauf von sechs Monaten nach der Aufforderungsverfügung die Zahlungsanzeige für den Prozesskostenvorschuss nicht eingegangen ist, ist bei Fortsetzung nach Ablauf dieser Frist neu zu erfassen.
6 Mehrere Rechtsbehelfe gegen dieselbe Entscheidung sind als ein Verfahren zu erfassen, wenn sie gleichzeitig eingelegt werden oder der spätere Rechtsbehelf vor Erledigung des früheren eingelegt wird.
Zu F a:sonstiger Geschäftsanfall: Kostensachen
1 In dieser Position sind ausschließlich zu erfassen
1.
Erinnerungen gegen den Kostenansatz ( § 66 GKG ), auch wenn damit die Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung ( § 21 Absatz 2 Satz 1 GKG ) begehrt wird,
2.
Erinnerungen gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ( § 197 Absatz 2 SGG ),
3.
Erinnerungen gegen eine Festsetzung der Vergütung eines Prozessvertreters ( § 11 Absatz 3 RVG in Verbindung mit § 197 Absatz 2 SGG ),
4.
Erinnerungen nach § 56 RVG gegen eine Festsetzung der Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten nach § 73a Absatz 1 Satz 3 SGG aus der Landeskasse.
2 Es sind nur Erinnerungen zu erfassen, die dem Richter zur Entscheidung vorgelegt worden
sind.
3 Gerichtliche Entscheidungen nach § 73a Absatz 8 SGG sind nicht zu erfassen.
Zu F e:sonstiger Geschäftsanfall:
Verweisungen der Parteien oder der Beteiligten vor den Güterichter
In dieser Position sind die Eingänge beim Güterichter zu erfassen.

Anlage 11 SG-Statistik - Verzeichnis der Schlüsselzahlen der Gerichte

Es erhalten folgende Schlüsselzahlen:
Baden-Württemberg
Landessozialgericht Baden-Württemberg8000
Sozialgericht Freiburg im Breisgau8100
Sozialgericht Heilbronn8200
Sozialgericht Karlsruhe8300
Sozialgericht Konstanz8400
Sozialgericht Mannheim8500
Sozialgericht Reutlingen8600
Sozialgericht Stuttgart8700
Sozialgericht Ulm8800
Bayern
Bayerisches Landessozialgericht6000
Sozialgericht Augsburg6100
Sozialgericht Bayreuth6200
Sozialgericht Landshut6300
Sozialgericht München6400
Sozialgericht Nürnberg6500
Sozialgericht Regensburg6600
Sozialgericht Würzburg6700
Berlin
Sozialgericht Berlin3500
Brandenburg
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg3000
Verfahren mit Ursprung in Berlin
Verfahren mit Ursprung in Brandenburg
Sozialgericht Cottbus3100
Sozialgericht Frankfurt (Oder)3200
Sozialgericht Neuruppin3300
Sozialgericht Potsdam3400
Bremen
Sozialgericht Bremen6900
Hamburg
Landessozialgericht Hamburg6000
Sozialgericht Hamburg6100
Hessen
Hessisches Landessozialgericht5000
Sozialgericht Darmstadt5100
Sozialgericht Frankfurt am Main5200
Sozialgericht Fulda5300
Sozialgericht Gießen5400
Sozialgericht Kassel5600
Sozialgericht Marburg5800
Sozialgericht Wiesbaden5900
Mecklenburg-Vorpommern
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern3000
Sozialgericht Neubrandenburg3100
Sozialgericht Rostock3200
Sozialgericht Schwerin3300
Sozialgericht Stralsund3400
Niedersachsen
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen6000
Verfahren mit Ursprung in Bremen
Verfahren mit Ursprung in Niedersachsen
Sozialgericht Aurich6100
Sozialgericht Braunschweig6200
Sozialgericht Hannover6300
Sozialgericht Hildesheim6400
Sozialgericht Lüneburg6500
Sozialgericht Oldenburg (Oldenburg)6600
Sozialgericht Osnabrück6700
Sozialgericht Stade6800
Nordrhein-Westfalen
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen5000
Sozialgericht Aachen5100
Sozialgericht Detmold5200
Sozialgericht Dortmund5300
Sozialgericht Düsseldorf5400
Sozialgericht Duisburg5500
Sozialgericht Gelsenkirchen5600
Sozialgericht Köln5700
Sozialgericht Münster5800
Rheinland-Pfalz
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz7000
Sozialgericht Koblenz7100
Sozialgericht Mainz7200
Sozialgericht Speyer7300
Sozialgericht Trier7400
Saarland
Landessozialgericht für das Saarland6000
Sozialgericht für das Saarland6100
Sachsen
Sächsisches Landessozialgericht4000
Sozialgericht Chemnitz4100
Sozialgericht Dresden4200
Sozialgericht Leipzig4300
Sachsen-Anhalt
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt6000
Sozialgericht Dessau-Roßlau6100
Sozialgericht Halle6200
Sozialgericht Magdeburg6300
Schleswig-Holstein
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht2000
Sozialgericht Itzehoe2100
Sozialgericht Kiel2200
Sozialgericht Lübeck2300
Sozialgericht Schleswig2400
Thüringen
Thüringer Landessozialgericht8000
Sozialgericht Altenburg8100
Sozialgericht Gotha8200
Sozialgericht Meiningen8300
Sozialgericht Nordhausen8400
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