VV-NB
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Verwaltungsvorschriften zur nachhaltigen Beschaffung (VV-NB)

Verwaltungsvorschriften zur nachhaltigen Beschaffung (VV-NB)

RdErl. d. MW v. 8. 11. 2023 - 16-32570/Verwaltungsvorschriften nachhaltige Beschaffung -
Vom 8. November 2023 (Nds. MBl. S. 883)
Geändert durch RdErl. vom 25. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 200)
- VORIS 72080 -
Bezug: RdErl. d. MF v. 11. 5. 2012 (Nds. MBl. S. 398), geändert durch RdErl. v. 16. 11. 2015 (Nds. MBl. S. 1539) - VORIS 64000 -
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zweck der Verwaltungsvorschriften1
Anwendungsbereich2
Schätzung von Auftragswerten3
Grundlagen nachhaltiger Beschaffung4
Leistungsbestimmung5
Vergabeunterlagen und Vergabeverfahren6
Inkrafttreten7

Abschnitt 1 VV-NB - Zweck der Verwaltungsvorschriften

Der niedersächsische Gesetzgeber hat mit den Regelungen in § 1 NTVergG (Förderung der umwelt- und sozialverträglichen Beschaffung), Artikel 6c Niedersächsische Verfassung (Schutz des Klimas, Minderung der Folgen des Klimawandels) und § 3 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 NKlimaG (Minderung von Treibhausgasemissionen, klimaneutrale Landesverwaltung, Klimaziele, Vorbildfunktion) Zielvorgaben zur Nachhaltigkeit festgelegt. Zur Zielerreichung ist eine nachhaltige Beschaffung unabdingbar. Diese Verwaltungsvorschriften stellen eine angemessene Berücksichtigung nachhaltiger Aspekte bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen über Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen und von Rahmenvereinbarungen sicher. Es soll ein erheblicher Beitrag für den Umweltschutz und die soziale Gerechtigkeit sowie die Vermeidung von Folgebelastungen für die Allgemeinheit durch Umwelt- und Sozialkosten geleistet und eine Minderung der jährlichen Treibhausgasemissionen der Landesverwaltung bis hin zu einer klimaneutralen Landesverwaltung unterstützt werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 8. November 2023 (Nds. MBl. S. 883)

Abschnitt 2 VV-NB - Anwendungsbereich

2.1 Zugrunde liegende Rechtsvorschriften
Diese Verwaltungsvorschriften bestimmen, in welcher Weise von den vergaberechtlichen Ermessensvorschriften zur Berücksichtigung nachhaltiger Aspekte, insbesondere von den Regelungen in den §§ 10 bis 12 NTVergG , Gebrauch gemacht wird. Sie gelten für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Rahmenvereinbarungen nach den Regelungen
von Teil 4 des GWB in Verbindung mit der VgV,
der UVgO oder
der VOB/A.
In diesem Rahmen werden auch Festlegungen für die Bedarfsermittlung und Leistungsbestimmung vor Einleitung des Vergabeverfahrens getroffen.
2.2 Ausnahmen von der Anwendungspflicht
Die Pflicht zur Anwendung der Verwaltungsvorschriften entfällt:
in Fällen besonderer oder äußerster Dringlichkeit,
wenn in einem Vergabeverfahren unter Berücksichtigung dieser Verwaltungsvorschriften keine oder keine geeigneten Angebote oder Teilnahmeanträge abgegeben worden sind und eine Wiederholung kein annehmbares Ergebnis verspricht,
für öffentliche Aufträge, die im Namen oder im Auftrag des Bundes ausgeführt oder die nach haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes vergeben werden,
für Direktaufträge gemäß § 14 UVgO und § 3a Abs. 4 VOB/A, mit Ausnahme der Beschaffungen nach Nummer 4.2.
2.3 Gemeinsame Auftragsvergabe
Sollen öffentliche Aufträge gemeinsam mit Auftraggebern anderer Bundesländer, des Bundes oder von Nachbarstaaten der Bundesrepublik Deutschland vergeben werden, so ist mit diesen zwecks Einhaltung der Bestimmungen dieser Verwaltungsvorschriften eine Einigung anzustreben. Kommt diese nicht zustande, so kann von den Bestimmungen abgewichen werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 8. November 2023 (Nds. MBl. S. 883)

Abschnitt 3 VV-NB - Schätzung von Auftragswerten

Für die Schätzung von Auftragswerten im Rahmen dieser Verwaltungsvorschriften gilt § 3 VgV .
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 8. November 2023 (Nds. MBl. S. 883)

Abschnitt 4 VV-NB - Grundlagen nachhaltiger Beschaffung

4.1 Begriffsbestimmungen
"Nachhaltige Beschaffung" i. S. dieser Verwaltungsvorschriften bedeutet die Berücksichtigung von nachhaltigen - insbesondere von umweltbezogenen und sozialen, aber auch von qualitativen und innovativen - Aspekten unter Beachtung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Beschaffung von Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen. Die Bedarfe sind so zu decken, dass die dafür benötigten Ressourcen nicht auf Kosten kommender Generationen verbraucht und in der Folge die Möglichkeiten zukünftiger Generationen nicht eingeschränkt werden. Die nachhaltigen Aspekte sind nicht auf die Herstellung oder Erbringung der Leistung begrenzt, sondern können den gesamten Lebenszyklus des Auftragsgegenstandes einbeziehen.
"Umweltbezogene Aspekte" sind Kriterien, die die natürlichen Lebensgrundlagen schützen oder die Umweltbeeinträchtigungen, die mit den zu beschaffenden Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen verbunden sind, verringern.
"Soziale Aspekte" sind Kriterien, die einen sozialen Nutzen erzielen oder negative
soziale Entwicklungen verhindern oder abmildern.
"Qualitative Aspekte" sind Kriterien, die den Wert einer Leistung zum Beispiel in Hinblick auf die Funktionalität, die Kompatibilität, das Material, die Verarbeitung oder andere wahrnehmbare Eigenschaften beschreiben.
"Innovative Aspekte" sind Kriterien, die der Realisierung von neuen oder deutlich verbesserten Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen - einschließlich Produktions-, Bau- oder Konstruktionsverfahren oder neue Organisationsverfahren in Bezug auf Geschäftspraxis, Abläufe am Arbeitsplatz oder externe Beziehungen - dienen.
"Lebenszyklus" meint alle aufeinander folgenden oder miteinander verbundenen Stadien während der Lebensdauer einer Liefer- oder Bauleistung oder während der Erbringung einer Dienstleistung. Der Lebenszyklus beginnt bei der Beschaffung der Rohstoffe oder Erzeugung von Ressourcen und endet bei der Entsorgung, bei Aufräumarbeiten oder bei der Beendigung der Dienstleistung oder Nutzung. Die Betrachtung des Lebenszyklus schließt die durchzuführende Forschung und Entwicklung, die Produktion, den Handel und die damit verbundenen Bedingungen, den Transport sowie die Nutzung und Wartung ein.
4.2 Beschaffungsbeschränkungen
Folgende Leistungen dürfen, auch im Wege des Direktauftrages, nicht beschafft werden, sofern eine Beschaffung nicht aus Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist:
Leistungen, deren Inverkehrbringen oder Verwendung nach den Vorschriften des europäischen Gemeinschaftsrechts oder des deutschen Rechts aus Gründen des Umwelt- oder Gesundheitsschutzes unzulässig sind,
Baustoffe, die teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe und teilhalogenierte
Fluorkohlenwasserstoffe enthalten oder unter Verwendung dieser Stoffe hergestellt
wurden,
Multisplit/VRF-Klimageräte mit mehr als 10 Kilowatt Nennkälteleistung (hier kann alternativ auf Flüssigkeitskühler zurückgegriffen werden),
Flüssigkeitskühler mit mehr als 10 Kilowatt Nennkälteleistung mit Kältemittel GWP ≥ 150,
Kühl- und Gefriergeräte (u. a. Kühlschränke, Speiseeistruhen und Verkaufsautomaten wie Flaschenkühler) und sonstige stationäre und mobile Kälte- und Klimaanlagen mit halogenierten Kältemitteln (sofern Alternativen marktverfügbar),
Spraydosen (wie Kälte-, Reinigungs- oder Insektenspray) mit halogenierten Treibmitteln (wie R1234ze[E]),
Geräte zur Beheizung (ausgenommen notwendige Beheizung für Winterbaumaßnahmen) und zur Kühlung des Luftraums außerhalb von umschlossenen Räumen (zum Beispiel "Gas-Heizpilze", vergleichbare Elektrostrahler, Klimageräte),
Geräte, die ausschließlich der Zubereitung von Heißgetränken durch Befüllung mit Lebensmittelportionen, die für den Endverbraucher nur als einzeln verpackte Einheiten in mehrere dieser Einheiten enthaltenden Verkaufsverpackungen erhältlich sind, dienen,
Mineralwasser, Säfte, Milch, Bier und Erfrischungsgetränke in Einwegverpackungen (mit Ausnahme von Kartonverpackungen, Schlauchbeutelverpackungen und Folien-Standbeuteln), wobei dies auch für mit Pflichtpfand belegte Einwegverpackungen gilt,
gentechnisch veränderte Lebensmittel,
Einweggeschirr und Einwegbesteck zur Verwendung in Kantinen und Mensen,
Einwegkunststoffprodukte und Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoff, die nach § 3 EWKVerbotsV nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen,
chlorabspaltende Reiniger (Hypochlorit und Dichlorisocyanurat),
Spülkastenzusätze und WC-Einhänger,
Lufterfrischer und Duftspender für WCs und Waschräume,
Wasch- und Reinigungsmittel sowie Kosmetika, bei denen der Hersteller nicht zusichert, dass kein Mikroplastik i. S. des Artikels 2 Nr. 1 Abs. 6 des Beschlusses (EU) 2017/1218 der Kommission vom 23. 6. 2017 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Waschmittel (ABl. EU Nr. L 180 S. 63), zuletzt geändert durch Beschluss (EU) 2023/693 der Kommission vom 27. 3. 2023 (ABl. EU Nr. L 91 S. 11), enthalten ist,
mobile Maschinen und Geräte, die nach der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. 9. 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ABl. EU Nr. L 252 S. 53; 2019 Nr. L 231 S. 29), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/992 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. 6. 2022 (ABl. EU Nr. L 169 S. 43), die EU-Emissionsstufe V nicht einhalten,
schwefelhexafluoridhaltige Mittelspannungsschaltanlagen,
Farbe auf Schwermetallbasis (Blei, Cadmium, Chrom VI und deren Verbindungen),
Torf oder torfhaltige Produkte zum Einsatz im Garten- und Landschaftsbau.
4.3 Markterkundung
Die Möglichkeiten der Berücksichtigung nachhaltiger Aspekte sind im Wege der Markterkundung zu ermitteln.
4.4 Bedarfsabfragen und -meldungen
In Bedarfsabfragen der zentralen Beschaffungsstellen des Landes ist auf diese Verwaltungsvorschriften hinzuweisen. In Bedarfsmeldungen an die zentralen Beschaffungsstellen nach Satz 1 haben die Bedarfsträger die einzubeziehenden nachhaltigen Aspekte so konkret wie möglich zu bezeichnen. Falls Aspekte der Nachhaltigkeit nicht berücksichtigt werden, haben die Bedarfsträger dies in der Bedarfsmeldung zu begründen.
4.5 Abrufe aus dem LZN- oder IT.N-Webshop
Ein Abruf von Leistungen aus dem Webshop des LZN oder von IT.N ist ohne weitere Prüfung der abrufenden Dienststelle, inwieweit nachhaltige Aspekte einzubeziehen sind, zulässig. Dies gilt auch, soweit Justizbehörden gemäß den Verfügungen des MJ Waren und Dienstleistungen, die in den Werkbetrieben der niedersächsischen Justizvollzugsanstalten hergestellt werden, beziehen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 8. November 2023 (Nds. MBl. S. 883)

Abschnitt 5 VV-NB - Leistungsbestimmung

5.1 Vertragsunterlagen (Leistungsbeschreibung und Vertragsbedingungen)
Bei der Bedarfsermittlung und Leistungsbestimmung sollen nachhaltige Aspekte insbesondere aus den Nummern 5.2 bis 5.4 in die Leistungsbeschreibung und Vertragsbedingungen (Vertragsunterlagen) einbezogen werden. Die Aspekte sind in einem Umfang zu bestimmen, der die verfügbaren Haushaltsmittel beachtet und ein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren (siehe Nummer 5.5) ermöglicht. Verbleiben danach mehrere Beschaffungsalternativen, ist mittels einer Wirtschaftlichkeitsuntersuchung (siehe Nummer 5.6) die wirtschaftlichste Alternative auszuwählen.
5.2 Umweltbezogene Aspekte
Umweltbezogene Aspekte sind insbesondere:
5.2.1 Umwelt- und Gesundheitsverträglichkeit, Ressourcenschonung, Reduzierung von Emissionen, Abfallvermeidung und Förderung der Kreislaufwirtschaft
Die Vertragsunterlagen sollen angemessene Festlegungen zu umwelt- und gesundheitsverträglichen, ressourcenschonenden sowie emissions- und schadstoffarmen Materialeinsätzen, Produktions- oder Herstellungsverfahren, zur Vermeidung von materialbedingten Verunreinigungen (wie hygienische Unbedenklichkeit) sowie Abfällen oder zur Förderung der Kreislaufwirtschaft treffen. Dies gilt auch für die Ausführung von Dienstleistungsaufträgen, in denen in einem nicht geringfügigen Umfang Produkte, Materialien oder Stoffe eingesetzt werden (wie Reinigungsdienstleistungen, Druckaufträge). Insbesondere können dies Festlegungen
zum Einsatz von umwelt- und gesundheitsverträglichen, rohstoffschonenden, energie- und wassersparenden Produkten, Materialien, Stoffen und Produktionsverfahren,
zum Einsatz von Recyclingmaterialen und nachwachsenden Rohstoffen,
zu Stoff- und Produktausschlüssen oder Grenzwerten für bestimmte Emissionen und Schadstoffe,
zur biologischen Abbaubarkeit von Substanzen,
zur Langlebigkeit, Robustheit (wie Schutz vor Stößen, Wasser, Staub, Hitze und Kälte) und Dauerhaftigkeit, Reparatur- und Instandhaltungsfreundlichkeit, Wiederverwendbarkeit, Nachfüllbarkeit, Demontierbarkeit und Recyclingfähigkeit von Produkten,
zur Verfügbarkeit von Verschleiß- und Ersatzteilen sowie eines Wartungs- und Reparaturservice,
zur Vermeidung von Verbundstoffen,
zu nachhaltigen Ver- und Umverpackungen (Transport- und Produktverpackungen) sowie
deren Vermeidung oder
zur Rücknahme und Wiederverwendung oder fachgerechten Verwertung von Produkten, Ver- und Umverpackungen, Leergut sowie Abfällen sein.
Die Pflichten öffentlicher Stellen aus § 3 NAbfG bleiben unberührt.
5.2.2 Energieverbrauchsrelevante Liefer- und Dienstleistungen
Sofern Waren, technische Geräte oder Ausrüstungen, deren Nutzung Energie verbraucht, Gegenstand einer zu beschaffenden Lieferleistung sind und der geschätzte Auftragswert die in § 106 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 GWB genannten Schwellenwerte nicht erreicht, soll als Leistungsmerkmal, soweit vorhanden, insbesondere die höchste auf dem europäischen Markt für das Produkt verfügbare Energieeffizienzklasse i. S. der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. 7. 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. EU Nr. L 198 S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2020/740 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. 5. 2020 (ABl. EU Nr. L 177 S. 1), und der hierzu erlassenen Produktverordnungen gefordert werden. Außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) 2017/1369 und der hierzu erlassenen Produktverordnungen sollen insbesondere angemessene Anforderungen zur Energieeffizienz und zu Energiesparmöglichkeiten bei Nichtgebrauch einschließlich Abschaltfunktionen gestellt werden. Satz 2 gilt auch, wenn das Produkt wesentliche Voraussetzung zur Ausführung einer Dienstleistung ist.
Für Auftragsvergaben, bei denen der geschätzte Auftragswert den jeweiligen Schwellenwert gemäß § 106 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 GWB erreicht oder überschreitet, sind die Bestimmungen des Bundes ( § 67 VgV ) maßgeblich.
5.2.3 Geräuschemissionen
Die Vertragsunterlagen sollen angemessene Festlegungen zu maximalen und durchschnittlichen Geräuschemissionen (zulässiger Schallleistungspegel, Schalldruckpegel) bei Nutzung der zu beschaffenden Leistung enthalten.
5.2.4 Wasserverbrauch
Die Vertragsunterlagen sollen angemessene Festlegungen zu maximalen Wasserverbräuchen und maximalen Durchflussmengen bei Nutzung der zu beschaffenden Leistung enthalten.
5.2.5 Planung und Ausführung von Bauleistungen
Ergänzend zu den Nummern 5.2.1 bis 5.2.4 soll bei der Planung und Ausführung von Hochbauleistungen geprüft werden, ob Festlegungen zur Energieoptimierung, zur optimalen Wärmeverteilung und zur bedarfsgerechten Raumklimatisierung in die Vertragsunterlagen aufgenommen werden können. Die zusätzlichen Anforderungen an die Gebäude der Landesverwaltung aus § 11 NKlimaG sowie Pflichten aus anderweitigen Vorschriften (wie zum Beispiel § 4 GEG ) bleiben unberührt.
Bei der Planung von Bauleistungen soll zudem geprüft werden, ob Festlegungen zur Recyclingfähigkeit von Baustoffen, zum selektiven Rückbau von Gebäuden sowie zu Schadstofferkundungen in die Vertragsunterlagen aufgenommen werden können.
5.2.6 Baustoffe
Bei der Beschaffung von Bauleistungen soll geprüft werden, ob Festlegungen zum Einsatz von nachwachsenden Baustoffen, gütegesicherten Recyclingbaustoffen oder einem prozentualen Anteil dieser Stoffe bei der Auftragsausführung in die Vertragsunterlagen aufgenommen werden können.
5.2.7 Fahrzeuge
Bei der Beschaffung von Dienstleistungen, die nicht in den Anwendungsbereich des Saub-FahrzeugBeschG
oder § 12 Abs. 3 NKlimaG fallen und bei deren Ausführung regelmäßig Fahrzeuge zum Einsatz kommen (wie die regelmäßige Anlieferung von Waren oder das regelmäßige Erreichen verschiedener Liegenschaften bei Reinigungsdienstleistungen), soll geprüft werden, ob Festlegungen für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Fahrzeuge über emissionsfreie Antriebe (wie Elektro- oder Wasserstoffantrieb), die Höhe der CO 2 - und NO X -Emissionen im Fahrbetrieb, eine mindestens einzuhaltende Euronorm oder die Betankung mit treibhausgasreduzierten oder treibhausgasneutralen Kraftstoffen in die Vertragsunterlagen aufgenommen werden können.
Die Vorgaben in der Richtlinie über Dienstkraftfahrzeuge in der Landesverwaltung (Kfz-Richtlinie) (Bezugserlass) bleiben unberührt.
5.2.8 Bereifung
Bei der Beschaffung von Reifen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2020/740 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. 5. 2020 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 (ABl. EU Nr. L 177 S. 1, Nr. L 241 S. 46; 2021 Nr. L 147 S. 23, Nr. L 382 S. 52) - sog. EU-Reifenlabel - fallen, sollen die Vertragsunterlagen angemessene Festlegungen zum Rollwiderstand bzw. zur Kraftstoffeffizienzklasse oder zu anderen geeigneten Parametern treffen.
5.2.9 Im Freien eingesetzte Maschinen und technische Geräte
Bei der Beschaffung von üblicherweise im Freien eingesetzten und nicht für den Straßenverkehr bestimmten Maschinen (zum Beispiel Baumaschinen wie Radlader, Bagger, Generatoren, Betonmischer, Pumpen, Verdichtungsmaschinen) und technischen Geräten (zum Beispiel kleine Garten- und Handgeräte wie Rasenmäher, Kettensägen) sowie für deren nicht nur geringfügigen Einsatz bei der Ausführung von Dienst- oder Bauleistungen soll in den Vertragsunterlagen die Beschaffung bzw. der Einsatz von Geräten mit emissionsfreien Antrieben (wie Elektro- oder Wasserstoffantrieb) festgelegt werden, sofern ein entsprechendes Angebot am Markt vorhanden ist. Werden Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotor beschafft oder eingesetzt, soll in den Vertragsunterlagen ein angemessener Emissionsstandard, welcher auch durch den Einsatz von Partikelfiltersystemen erreicht werden kann, festgelegt werden. Bei der Festlegung ist zu beachten, dass die Beschaffung von Maschinen und Geräten, die nicht die Emissionsstufe V der Verordnung (EU) 2016/1628 einhalten, nach Nummer 4.2 ausgeschlossen ist. Für den Einsatz von Maschinen und Geräten von Unternehmen, die eine Dienst- oder Bauleistung ausführen, ist der angemessene Emissionsstandard insbesondere anhand der Emissionsstufen nach der Richtlinie 97/68/EG sowie der Verordnung (EU) 2016/1628 zu bestimmen. Für die Betankung der Verbrennungsmotoren sollen die Vertragsunterlagen Vorgaben zum Einsatz von treibhausgasreduzierten oder treibhausgasneutralen Kraftstoffen enthalten, sofern ein entsprechendes Angebot am Markt vorhanden ist.
5.2.10 Holz und Produkte mit Holzbestandteilen
Bei der Beschaffung von Holz und Produkten mit Holzbestandteilen soll in den Vertragsunterlagen der Einsatz von Holz aus nachhaltiger Waldbewirtschaftung gefordert werden, sofern ein entsprechendes Angebot am Markt vorhanden ist. Ein Nachweis ist zum Beispiel durch die Vorlage eines Produktzertifikats wie des Forest Stewardship Council (FSC), des Programme for the Endorsement of Forest Certification Schemes (PEFC) oder eines gleichwertigen Gütezeichens möglich.
5.2.11 Palm(kern)öleinsatz
Bei der Beschaffung von Palm(kern)öl, Produkten mit Palm(kern)ölbestandteilen sowie für den nicht nur geringfügigen Einsatz von Produkten mit Palm(kern)ölbestandteilen bei der Ausführung von Dienstleistungen (wie insbesondere Verpflegungs- und Reinigungsdienstleistungen) soll in den Vertragsunterlagen für die zu beschaffenden oder bei der Auftragsausführung eingesetzten Produkte der Einsatz von Palm(kern)öl aus Pflanzungen, die unter nachhaltigen Bedingungen bewirtschaftet werden, gefordert werden, sofern ein entsprechendes Angebot am Markt vorhanden ist. Ein Nachweis ist zum Beispiel durch die Vorlage eines Produktzertifikats wie des Roundtable on Sustainable Palm Oil (RSPO), der International Sustainability & Carbon Certification (ISCC+), des Roundtable on Sustainable Biomaterials (RSB) oder eines gleichwertigen Gütezeichens möglich.
5.2.12 Lebensmitteleinsatz
Bei der Beschaffung von Lebensmitteln und Verpflegungsdienstleistungen sollen die Vertragsunterlagen Vorgaben zum Einsatz von saisonalen Rohwaren sowie pflanzlichen und frischen Zutaten (wie Salat, Kräuter, Gemüse und Obst) enthalten. Bei der Beschaffung von Verpflegungsdienstleistungen sollen die Vertragsunterlagen Vorgaben zum Angebot an vegetarischen und veganen Speisen enthalten. Ein bestimmter auf den Gesamtwareneinsatz bezogener Anteil der Lebensmittel soll aus ökologischer/biologischer Produktion nach dem EU-Bio-Zeichen (Verordnung [EU] 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. 5. 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 834/2007 des Rates [ABl. EU Nr. L 150 S. 1, Nr. L 270 S. 37; 2019 Nr. L 305 S. 59; 2020 Nr. L 37 S. 26, Nr. L 324 S. 65, Nr. L 439 S. 32; 2021 Nr. L 7 S. 53, Nr. L 204 S. 47, Nr. L 318 S. 5]) oder einem gleichwertigen Gütezeichen stammen. Fisch und andere Meeresprodukte sollen den Anforderungen des Marine Stewardship Council (MSC), Aquaculture Stewardship Council (ASC) oder eines gleichwertigen Gütezeichens entsprechen.
5.2.13 Ausführung von Dienstleistungen
Bei der Beschaffung von Dienstleistungen soll geprüft werden, ob in die Vertragsunterlagen Festlegungen zu umweltbezogenen Aspekten bei der Ausführung der Dienstleistung aufgenommen werden können. Dies können zum Beispiel Festlegungen zur Begrenzung des Mobilitätsaufwandes, zu emissionsarmen Anreisen und zum Austausch von Unterlagen in ressourcenschonender Form sein. Auch anderweitige Anreize, zum Beispiel Erläuterungen zur Erreichbarkeit des Bedarfsträgers mit dem öffentlichen Personenverkehr, können in die Vertragsunterlagen aufgenommen werden.
5.2.14 Kompensation von Treibhausgasemissionen
Die Vertragsunterlagen können Festlegungen zur Kompensation der mit der jeweiligen Leistung verbundenen und nicht zu vermeidenden Treibhausgasemissionen durch die Herstellerin oder den Hersteller oder das beauftragte Unternehmen enthalten.
5.3 Soziale Aspekte
Soziale Aspekte sind insbesondere:
5.3.1 Internationale Arbeitsorganisation (ILO)-Vertragsklausel
Bei der Beschaffung von in § 1 NKernVO genannten Waren (derzeit Stoffe und sonstige Textilwaren, ungebrauchter Naturstein, Tee, Kaffee und Kakao, Blumen sowie Spielwaren und Sportbälle), soll geprüft werden, ob auch unterhalb des Eingangsschwellenwertes in § 2 Abs. 1 NTVergG die Vertragsklauseln zur Beachtung von ILO-Mindestanforderungen an die Arbeitsbedingungen
nach dem Muster in § 3 NKernVO sowie zu Kontrollen entsprechend § 4 NKernVO in die Vertragsunterlagen aufgenommen werden können.
5.3.2 Verpflichtungserklärung zur Einhaltung von Arbeits- und Sozialstandards in der öffentlichen Beschaffung von Informations- und Kommunikationstechnik (ITK)
Bei der Beschaffung von ITK-Produkten und ITK-Dienstleistungen soll für Auftragsvergaben, bei denen der geschätzte Auftragswert den jeweiligen Schwellenwert gemäß § 106 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 GWB erreicht oder überschreitet, in den Vertragsunterlagen die jeweils aktuelle Fassung des Musters der vom Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern und vom Digitalverband Bitkom erarbeiteten "Verpflichtungserklärung zur Einhaltung von Arbeits- und Sozialstandards in der öffentlichen ITK-Beschaffung" berücksichtigt werden. Die Verpflichtungserklärung kann beispielsweise auf der Internetseite des Beschaffungsamtes des Bundesministeriums des Innern und für Heimat www.nachhaltige-beschaffung.info und dort unter dem Reiter "Themen" abgerufen werden. Eine individuelle Anpassung des Musters auf den jeweiligen Einzelfall ist zulässig.
5.3.3 Fairer Handel
Ergänzend zu den Nummern 5.3.1 und 5.3.2 können auch bei anderweitigen Leistungsgegenständen die Beachtung der ILO-Mindestanforderungen an die Arbeitsbedingungen geprüft sowie weitere Aspekte des fairen Handels in den Vertragsunterlagen berücksichtigt werden. Nachweise zum fairen Handel können insbesondere durch Gütezeichen erbracht werden.
5.3.4 Berücksichtigung sozialer Kriterien i. S. von § 11 NTVergG
Für Bau- oder Dienstleistungsaufträge, bei denen die geplante Auftragsausführung länger als zwölf Monate andauert, sollen die Vertragsunterlagen für die Auftragsausführung vom beauftragten Unternehmen die Erfüllung mindestens eines sozialen Kriteriums fordern. Hierbei können dem Unternehmen mehrere Kriterien zur Auswahl vorgegeben werden. Dies können insbesondere die in § 11 Abs. 2 NTVergG aufgeführten Kriterien (Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen, Förderung der Chancengleichheit und Gleichstellung von Frauen und Männern im Beruf, Beschäftigung von Auszubildenden, Beteiligung an tariflichen Umlageverfahren zur Sicherung der beruflichen Erstausbildung oder an Ausbildungsverbünden, Beschäftigung von Langzeitarbeitslosen) sein. Weitere Kriterien können zum Beispiel sein:
Maßnahmen zur Förderung und Stärkung der Vielfalt (Diversität/Diversity) und Inklusion,
Maßnahmen gegen den Fachkräftemangel bzw. zur Fachkräftesicherung,
Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie,
gesundheitsfördernde Maßnahmen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
Maßnahmen zur Erhöhung des Frauenanteils in Führungspositionen sowie
Maßnahmen, durch die gesetzliche Verbote, Pflichten und besondere Rechte zum Schutz einzelner Gruppen (wie das Benachteiligungsverbot nach § 7 Abs. 1 AGG , das Verbot der unmittelbaren und mittelbaren Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts
nach § 3 EntgTranspG , das Diskriminierungs- und Benachteiligungsverbot gegenüber teilzeitbeschäftigten und befristet beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach den §§ 4 und 5 TzBfG , den Gleichstellungsgrundsatz für Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer nach § 8 AÜG sowie die Rechte schwerbehinderter Menschen nach § 164 SGB IX ) verwirklicht werden.
Soziale Anforderungen dürfen nur an Unternehmen mit mindestens 20 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gestellt werden.
5.3.5 Ergonomie von Arbeitsgeräten
Bei der Beschaffung von Arbeitsgeräten (wie Maschinen und Geräten, Werkzeug, Büroausstattung) sollen die Vertragsunterlagen zur Verringerung der körperlichen Belastung der Nutzerin oder des Nutzers angemessene Festlegungen zur Ergonomie und Benutzerfreundlichkeit und Grenzwerte zu maximalen Belastungen (zum Beispiel Expositionsgrenzwerte für die maximale Belastung der Bedienperson durch Vibrationen bei der Nutzung von Maschinen) enthalten.
5.3.6 Qualifizierung des zur Vertragsausführung eingesetzten Personals
Für Aufträge, bei denen die geplante Auftragsausführung nachhaltige Aspekte nicht nur unwesentlich berührt und diese länger als 12 Monate andauert, können die Vertragsunterlagen angemessene Festlegungen zur regelmäßigen oder einmaligen Qualifizierung von zur Vertragsausführung eingesetztem Personal über die Auftragsausführung betreffende Nachhaltigkeitsaspekte enthalten. Dies kann zum Beispiel die Schulung des für die Anlieferung von Waren hauptsächlich oder neu eingesetzten Personals zum verbrauchsarmen Fahren, über gesundheitsfördernde Maßnahmen bei der Ausführung des Auftrags, zur Bedienung von Geräten, zum Umgang mit Reinigungsmitteln bei Produktwechseln oder die Förderung von Chancengleichheit und Gleichstellung aller Geschlechter sein.
5.3.7 Barrierefreiheit
5.3.7.1 Barrierefreiheit von Dokumenten, die im Rahmen der Auftragsausführung erstellt werden Werden im Rahmen der Auftragsausführung Text-, Tabellen-, Präsentations- oder PDF-Dokumente elektronisch erstellt, sollen in den Vertragsunterlagen Aspekte der Barrierefreiheit berücksichtigt werden.
5.3.7.2 Barrierefreiheit bei Veranstaltungen
Bei der Beschaffung von Leistungen für Veranstaltungen sollen Aspekte der Barrierefreiheit wie zum Beispiel die Vermeidung von Stufen und hohen Niveauunterschieden, rollstuhlgängige WC-Anlagen, breite Wege, Gänge und Türdurchgänge, geeignete Sitzmöglichkeiten und Stellplätze, gut erkennbare Leit- und Orientierungssysteme, die Vermeidung von Hindernissen auf den Wegen und verständliche akustische Informationen berücksichtigt werden.
5.4 Bestimmung weiterführender und anderweitiger Aspekte
Weiterführende und anderweitige nachhaltige Aspekte können bestimmt werden, sofern die verfügbaren Haushaltsmittel beachtet und ein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren (siehe Nummer 5.5) ermöglicht wird. Die Verhältnismäßigkeit ist zu wahren.
5.5 Ordnungsgemäßes Vergabeverfahren
Im Rahmen des Leistungsbestimmungsrechts sind nur nachhaltige Aspekte zu bestimmen, die die vergaberechtlichen Regelungen zur Leistungsbeschreibung und zu den technischen Anforderungen sowie die Grundsätze der Vergabe berücksichtigen. Insbesondere müssen die Aspekte mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen sowie die Aufträge im Wettbewerb vergeben und die Teilnehmer am Verfahren gleichbehandelt werden. Außerdem darf in der Leistungsbeschreibung grundsätzlich nicht auf bestimmte Erzeugnisse, Dienstleistungen oder Verfahren verwiesen werden (Gebot der produktneutralen Ausschreibung).
Das Vergabeverfahren ist fortlaufend und nachvollziehbar zu dokumentieren (vgl. § 8 VgV , § 6 UVgO , § 20 EU VOB/A, § 20 VOB/A).
5.6 Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen im Rahmen von Beschaffungsvorgängen
Verbleiben unter Beachtung der Nummern 4.2 und 5.1 bis 5.5 mehrere Beschaffungsalternativen, ist die wirtschaftlichste Alternative durch Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen zu ermitteln, die die voraussichtlichen Lebenszykluskosten, die monetäre Bewertung von Treibhausgasemissionen und für den Fall der Durchführung einer Nutzwertanalyse die Beurteilung des Nutzwertes berücksichtigen, soweit dies mit einem angemessenen Aufwand zu erfüllen ist. Zu beachten sind insbesondere § 7 LHO und § 9 NKlimaG .
Der Aufwand ist in der Regel dann angemessen, wenn ein Rückgriff auf konkrete Hilfestellungen erfolgen kann oder sich die erforderlichen Daten mit einem vertretbaren Aufwand ermitteln lassen (zum Beispiel durch Recherchen im Rahmen der Markterkundung oder durch den Rückgriff auf Daten zuvor beschaffter, vergleichbarer Leistungen).
5.6.1 Lebenszykluskosten
Die Berechnung der voraussichtlichen Lebenszykluskosten soll
a)
die Ausgaben für die Anschaffung,
b)
die Ausgaben für die Nutzung, insbesondere den Verbrauch von Energie und anderen Ressourcen,
c)
die Ausgaben für die Wartung,
d)
die Ausgaben am Ende der Nutzungsdauer, insbesondere die Abholungs-, Entsorgungs-
oder Recyclingausgaben, und
e)
die Kosten externer Effekte der Umweltbelastung während des Lebenszyklus der Leistung, zum Beispiel die monetäre Bewertung von Treibhausgasemissionen (siehe Nummer 5.6.2),
umfassen. Die Berechnung muss auf objektiv nachprüfbaren und nichtdiskriminierenden Kriterien beruhen. Sofern nur einzelne Aspekte mit angemessenem Aufwand monetär bestimmbar sind, ist die Berechnung der Lebenszykluskosten für alle Beschaffungsalternativen auf diese Aspekte zu begrenzen.
5.6.2 Monetäre Bewertung von Treibhausgasemissionen ("CO 2 -Schattenpreis")
Sofern die Treibhausgasemissionen der verbleibenden Beschaffungsalternativen mit einem angemessenen Aufwand prognostizierbar sind, ist gemäß § 9 Abs. 2 NKlimaG eine monetäre Bewertung der Treibhausgasemissionen vorzunehmen. Diese fließen als Kosten nach Nummer 5.6.1 Buchst. e in die Lebenszykluskostenberechnung ein. Dabei ist nach § 9 Abs. 2 NKlimaG ein CO 2 -Preis mindestens in Höhe des nach § 10 Abs. 2 BEHG in der bis zum 15.11.2022 geltenden Fassung vom 12.12.2019 (BGBl. I S. 2728), geändert durch Gesetz vom 03.11.2020 (BGBl. I S. 2291), gültigen Mindestpreises oder Festpreises zugrunde zu legen. Die monetäre Bewertung erfolgt durch die Multiplikation des zugrunde zu legenden CO 2 -Preises mit den Treibhausgasemissionen der zu beschaffenden Leistung in Tonnen Kohlendioxidäquivalent (siehe § 3 Nummer 2 BEHG ). Zur Berechnung der Treibhausgasemissionen sind gemäß § 3 Nr. 9 BEHG die in § 3 Nr. 16 TEHG aufgeführten Treibhausgase heranzuziehen (Kohlendioxid [CO 2 ], Methan [CH 4 ], Distickstoffoxid [N 2 O], teilfluorierte Kohlenwasserstoffe [HFKW], perfluorierte Kohlenwasserstoffe [PFC] und Schwefelhexafluorid [SF 6 ]). Die Treibhausgasemissionen der Beschaffungsalternativen sind in der Regel dann mit einem angemessenen Aufwand prognostizierbar, wenn objektiv nachprüfbare und nichtdiskriminierende Berechnungsmethoden, Datenerhebungen oder konkret auf die Leistung oder Leistungsgruppe bezogene Hilfestellungen von Institutionen oder Unternehmen verfügbar sind, auf die die Anbieter oder Hersteller der Leistungen keinen maßgeblichen Einfluss ausüben. Dies können zum Beispiel Hilfestellungen des Umweltbundesamtes oder die Ermittlung der Emissionen der Beschaffungsalternativen nach einem bestimmten Standard (wie die DIN EN ISO 14067) durch ein externes Unternehmen sein. Bis entsprechende Daten im für den Vergleich von Beschaffungsalternativen erforderlichen Umfang zur Verfügung stehen, ist alternativ die Beurteilung des Nutzwertes nach Nummer 5.6.3 möglich.
5.6.3 Beurteilung des Nutzwertes
Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 NKlimaG hat die Landesverwaltung die Klimaziele in allen Angelegenheiten des Landes zu berücksichtigen. In Umsetzung dieser Regelung soll daher bei einer Beurteilung des Nutzwertes, d. h. der Bewertung, welche Zielerreichungsgrade die verschiedenen Beschaffungsalternativen haben, das Erreichen der Klimaziele nach § 3 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 NKlimaG angemessen berücksichtigt werden. Darüber hinaus können im Bereich der Nachhaltigkeit insbesondere die Effekte der zur Verfügung stehenden Beschaffungsalternativen auf
den Zielerreichungsgrad weiterer gesetzlicher Regelungen wie Artikel 20a GG , Artikel 6c Niedersächsische Verfassung oder § 1 NTVergG ,
den Umsetzungsgrad von ggf. vorhandenen anderweitigen (strategischen) Zielsetzungen,
den Umsetzungsgrad von Aspekten der Nummern 5.2 und 5.3,
die Vermeidung negativer Umweltauswirkungen und den Schutz der Umwelt,
die Förderung der Gesundheit der Nutzer/Anwender aufgrund geringerer Schadstoffausstöße etc.,
die Arbeitsbedingungen bei potenziellen Auftragnehmern sowie seinen Nachunternehmen,
bei potenziellen Herstellern, Lieferanten oder anderen beteiligten Stellen und Personen,
die Be- oder Entlastung der öffentlichen Haushalte durch zu leistende Transferausgaben wie Sozialleistungen und Subventionen,
die Schaffung von Beschäftigung für Langzeitarbeitslose oder Menschen mit Behinderung,
die Förderung und Stärkung von Chancengleichheit und Gleichstellung, Vielfalt (Diversität/Diversity) und Inklusion,
das Ziel der Fachkräftesicherung,
die Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie oder
die Stärkung der Wirtschaft durch die Nachfrage neuer, innovativer Produkte,
herangezogen werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 8. November 2023 (Nds. MBl. S. 883)

Abschnitt 6 VV-NB - Vergabeunterlagen und Vergabeverfahren

6.1 Erstellung der Vergabeunterlagen
Bei der Erstellung der Vergabeunterlagen sind die Ergebnisse der Prüfungen nach den Nummern 1 bis 5 entsprechend zu berücksichtigen.
6.2 Nachweis durch Gütezeichen
Wenn Nachweise zu Nachhaltigkeitskriterien durch Gütezeichen nach § 34 VgV , § 7a EU Abs. 6 VOB/A, § 24 UVgO oder § 7a VOB/A verlangt werden sollen (u. a. Blauer Engel), können Hinweise zu aktuell verfügbaren Gütezeichen geeigneten Internetportalen wie zum Beispiel https://www.kompass-nachhaltigkeit.de entnommen werden.
6.3 Eignungskriterien
Sollen Nachhaltigkeitsaspekte im Rahmen der Eignung Berücksichtigung finden (wie zum Beispiel Unternehmenszertifikate, Referenzen etc.), muss ein hinreichender Bezug zum Auftragsgegenstand gegeben sein.
6.4 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes
6.4.1 Lebenszykluskosten
In Fällen, in denen nach Nummer 5.6.1 eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung auf Basis von Lebenszykluskosten durchgeführt wurde, soll für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes im Rahmen der Zuschlagsentscheidung in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen vorgegeben werden, dass das Zuschlagskriterium "Kosten" auf der Grundlage der Lebenszykluskosten der Leistung berechnet wird, soweit dies mit einem angemessenen Aufwand möglich ist. Für die Berechnung der Lebenszykluskosten gelten die vergaberechtlichen Bestimmungen. Sofern nur einzelne Aspekte mit angemessenem Aufwand monetär bestimmbar sind, ist die Berechnung der Lebenszykluskosten auf diese Aspekte zu begrenzen.
6.4.2 Nachhaltigkeitsaspekte bei den Zuschlagskriterien
Sofern für eine zu beschaffende Leistung keine Nachhaltigkeitsaspekte in die Vertragsunterlagen aufgenommen werden konnten (zum Beispiel aus wettbewerblichen Gründen), soll geprüft werden, ob Nachhaltigkeitsaspekte alternativ in die Zuschlagskriterien einfließen können. Die Aspekte in den Nummern 5.2 und 5.3 können dabei als Orientierung dienen. Für die Bestimmung der Zuschlagskriterien gelten die vergaberechtlichen Bestimmungen.
6.5 Sanktionen bei Nichtbeachtung vereinbarter Nachhaltigkeitsaspekte
Um die Einhaltung der nachhaltigen Aspekte zu sichern, soll geprüft werden, ob in die Vertragsunterlagen Regelungen zu Vertragsstrafen und einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bei der schuldhaften und nicht nur unerheblichen Nichterfüllung der vereinbarten Nachhaltigkeitsaspekte durch das beauftragte Unternehmen, ein Nachunternehmen oder ein Verleihunternehmen aufgenommen werden sollen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 8. November 2023 (Nds. MBl. S. 883)

Abschnitt 7 VV-NB - Inkrafttreten

Dieser RdErl. tritt am 8. 11. 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2028 außer Kraft. Diese Verwaltungsvorschriften finden Anwendung für Vergaben, die nach dem 1. 12. 2023 begonnen haben.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 8. November 2023 (Nds. MBl. S. 883)
An die Dienststellen der unmittelbaren Landesverwaltung (Landesregierung und die ihr unmittelbar nachgeordneten Landesbehörden)
Nachrichtlich:
An die übrigen niedersächsischen öffentlichen Auftraggeber nach § 2 Abs. 5 NTVergG i. V. m. den §§ 99 sowie 100 GWB
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