Durchführung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Justizdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-aJD)
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Durchführung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Justizdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-aJD)

Durchführung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Justizdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-aJD)

AV d. MJ v. 11.12.2012 (2326 - 106.144) *1
Vom 11. Dezember 2012 (Nds. Rpfl. 2013 S. 9)
Zuletzt geändert durch AV vom 18. Juni 2024 (Nds. Rpfl. S. 237)
- VORIS 31320 -
Zur Durchführung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Justizdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-aJD) vom 20.11.2012 (Nds. GVBl. S. 494) wird bestimmt:
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Einstellung1
Qualifizierung2
Ausbildungsrahmenplan3
Leitung der Ausbildung4
Zentrale Ausbildungsstelle5
Betreuung der Ausbildung6
Ausbildungsgerichte7
Dauer und Gliederung der Ausbildung8
Ausbildungsabschnitte Praxis9
Beurteilungen und Ausbildungszeugnisse10
Freistellung vor Prüfungen11
Prüfungsamt12
Prüfungen13
Schriftliche Prüfungen14
Mündliche Prüfung15
Prüfungszeugnisse und Bescheide16
Nachteilsausgleich bei körperlicher Beeinträchtigung17
Wiederholung der Zwischen- oder Laufbahnprüfung18
Überweisung19
Überleitungsvorschrift20
Inkrafttreten21
*
Die AV d. MJ v. 16.8.2005 (2326 - 106. 76a) - Nds. Rpfl. S. 272 -, zuletzt geändert durch AV d. MJ v. 31.10.2007 - Nds. Rpfl. S. 375 -, tritt aufgrund der Nummer 6.1 des RdErl. d. StK v. 1.12.2011 (Nds. MBl. S. 907) mit Ablauf des 31.12.2012 automatisch außer Kraft.
Fußnoten
* Die AV d. MJ v. 16.8.2005 (2326 - 106. 76a) - Nds. Rpfl. S. 272 -, zuletzt geändert durch AV d. MJ v. 31.10.2007 - Nds. Rpfl. S. 375 -, tritt aufgrund der Nummer 6.1 des RdErl. d. StK v. 1.12.2011 (Nds. MBl. S. 907) mit Ablauf des 31.12.2012 automatisch außer Kraft.

Abschnitt 1 APVO-Justiz-aJD-AV - 1. Einstellung

(1) Im Einstellungsverfahren der Oberlandesgerichte werden die Generalstaatsanwaltschaften
angemessen beteiligt.
(2) 1 Anwärterinnen und Anwärter, die vom Oberverwaltungsgericht, vom Landessozialgericht, vom Finanzgericht oder vom Landesarbeitsgericht eingestellt worden sind, werden einem Oberlandesgericht zur Durchführung der Ausbildung überwiesen. 2 Für beamtenrechtliche Entscheidungen ist die Ausbildungsbehörde, die die Einstellung vorgenommen hat, zuständig.

Abschnitt 2 APVO-Justiz-aJD-AV - 2. Qualifizierung

(1) Angehörige des Justizwachtmeisterdienstes, die die Voraussetzungen für eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz nicht erfüllen, nehmen vor der Entscheidung über die Zulassung zur Qualifizierung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NLVO an einer schriftlichen und mündlichen Eignungsprüfung vor einem Prüfungsausschuss nach § 13 APVO-Justiz-aJD teil.
(2) Die zur Qualifizierung zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden durch die Teilnahme am Vorbereitungsdienst in die Aufgaben des allgemeinen Justizdienstes ihrer Laufbahn eingeführt.

Abschnitt 3 APVO-Justiz-aJD-AV - 3. Ausbildungsrahmenplan

(1) Für die Ausbildung in den einzelnen Ausbildungsabschnitten erstellt das Justizministerium nach Beteiligung der Zentralen Ausbildungsstelle und des Geschäftsbereichs einen Ausbildungsrahmenplan.
(2) 1 Die im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Kenntnisse und Fertigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Anwärterinnen und Anwärter zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. 2 Der Vermittlung von Schlüsselqualifikationen kommt dabei eine besondere Bedeutung zu.

Abschnitt 4 APVO-Justiz-aJD-AV - 4. Leitung der Ausbildung

(1) Das jeweils zuständige Oberlandesgericht leitet die Ausbildung.
(2) 1 Das Oberlandesgericht bestimmt die Gerichte und Staatsanwaltschaften, bei denen die Anwärterinnen und Anwärter ausgebildet werden, und stellt - soweit erforderlich - das Einvernehmen mit dem Oberverwaltungsgericht, dem Landessozialgericht, dem Finanzgericht, dem Landesarbeitsgericht sowie der Generalstaatsanwaltschaft her. 2 Es bestimmt die zentralen Lehrgangs- und Arbeitsgemeinschaftsorte, die in der Regel
auf Landgerichtsebene angesiedelt sind. 3 Einer Lehrgangs- oder Arbeitsgemeinschaftsgruppe sollen dabei nicht mehr als 20 Anwärterinnen und Anwärter angehören.
(3) Das Oberlandesgericht setzt für den Erholungsurlaub der Anwärterinnen und Anwärter in der Regel feste Zeiträume fest.

Abschnitt 5 APVO-Justiz-aJD-AV - 5. Zentrale Ausbildungsstelle

(1) Die Zentrale Ausbildungsstelle (ZAS) bei dem Oberlandesgericht Celle stellt die Qualität und Einheitlichkeit der bezirksübergreifenden Ausbildung sicher und arbeitet vertrauensvoll mit dem Justizministerium und den Ausbildungsbehörden zusammen.
(2) Zu ihren Aufgaben gehören unter anderem:
a)
die Evaluation des Ausbildungsrahmenplanes,
b)
die Verwaltung der Ausbildungsmaterialien,
c)
die Betreuung der Ausbildungs-, Lehrgangs- und Arbeitsgemeinschaftsleitungen durch
Dienstbesprechungen und Fortbildungen,
d)
die Bestellung von Ausbildungsbetreuerinnen und -betreuern,
e)
die Überwachung und Auswertung der Tätigkeit der Ausbildungsbetreuerinnen und -betreuer,
f)
die Einrichtung und Unterhaltung eines elektronischen Ausbildungsforums.
(3) Das Nähere regelt der Ausbildungsrahmenplan.

Abschnitt 6 APVO-Justiz-aJD-AV - 6. Betreuung der Ausbildung

(1) 1 Jedes Ausbildungsgericht bestellt nach § 4 Abs. 3 Satz 3 APVO-Justiz-aJD für die Dauer von vier Jahren eine Ausbildungsleitung und deren Stellvertretung. 2 Die Ausbildungsleitung ist für die Durchführung der berufspraktischen Ausbildung im Ausbildungsgericht verantwortlich und überwacht die Ausbildung.
(2) 1 Jedes Oberlandesgericht bestellt für seinen Bezirk für die Dauer von vier Jahren die Lehrgangs- und Arbeitsgemeinschaftsleitungen und deren Stellvertretungen. 2 Es bestellt die Lehrkräfte in den Lehrgängen und Arbeitsgemeinschaften. 4 Soweit ein Angehöriger einer Staatsanwaltschaft bestellt wird, erfolgt die Bestellung im Einvernehmen mit der Generalstaatsanwaltschaft.
(3) 1 Die Zentrale Ausbildungsstelle bestellt für die Dauer von vier Jahren vier Ausbildungsbetreuerinnen oder Ausbildungsbetreuer. 2 Je eine Ausbildungsbetreuerin oder ein Ausbildungsbetreuer in den Oberlandesgerichtsbezirken
Braunschweig und Oldenburg sowie zwei Ausbildungsbetreuerinnen oder Ausbildungsbetreuer
im Oberlandesgerichtsbezirk Celle werden auf Vorschlag des jeweiligen Oberlandesgerichts
bestellt. 3 Die Ausbildungsbetreuerinnen und Ausbildungsbetreuer sind Ansprechpartner der Anwärterinnen und Anwärter, beraten die an der Ausbildung Beteiligten, begleiten die Durchführung der Berufsausbildung und wirken bei der Zusammenarbeit der Zentralen Ausbildungsstelle mit den an der Ausbildung beteiligten Behörden mit.
(4) Das Nähere regelt der Ausbildungsrahmenplan.

Abschnitt 7 APVO-Justiz-aJD-AV - 7. Ausbildungsgerichte

(1) Für die Ausbildungsabschnitte Praxis I bis III weist das Oberlandesgericht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 APVO-Justiz-aJD jede Anwärterin und jeden Anwärter einem Amtsgericht als Ausbildungsgericht zu.
(2) Soweit in einzelne Ausbildungsgebiete bei einer anderen Behörde als dem Ausbildungsgericht einzuführen ist, erfolgt die Zuweisung durch das Ausbildungsgericht nach § 4 Abs. 3 Satz 2 APVO-Justiz-aJD im Einvernehmen mit der betroffenen Behörde.

Abschnitt 8 APVO-Justiz-aJD-AV - 8. Dauer und Gliederung der Ausbildung

1 Der Vorbereitungsdienst kann nach § 17 Abs. 3 NLVO im Einzelfall aus gewichtigen Gründen verlängert werden, wenn ohne die Verlängerung ein erfolgreicher Abschluss des Vorbereitungsdienstes gefährdet wäre. 2 Dazu kann das Oberlandesgericht die Dauer der Ausbildungsabschnitte Praxis I bis III abweichend festsetzen oder die erneute Teilnahme an den Ausbildungsabschnitten Lehrgang I oder II anordnen.

Abschnitt 9 APVO-Justiz-aJD-AV - 9. Ausbildungsabschnitte Praxis

(1) 1 Die Reihenfolge der Ausbildung in den Ausbildungsabschnitten Praxis bestimmt die Ausbildungsleitung
nach Beteiligung der Arbeitsgemeinschaftsleitung. 2 Die praktische Ausbildung in Festsetzung der Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus der Staatskasse, der Anweisungsstelle für Zeugen- und Sachverständigenentschädigung sowie der Zahlstelle soll soweit möglich nach der schriftlichen Prüfung erfolgen.
(2) Einer Ausbilderin oder einem Ausbilder sollen gleichzeitig nicht mehr als zwei Anwärterinnen oder Anwärter zugewiesen werden.
(3) Für die einzelnen Ausbildungsgebiete sind folgende Mindestzeiten vorzusehen:
a)Ausbildungsabschnitt Praxis I
aa)Zivilsachen bei einem AG3 Wochen
bb)Strafsachen bei einem Amtsgericht3 Wochen
cc)Nachlasssachen2 Wochen
dd)Betreuungs- und Unterbringungssachen2 Wochen
b)Ausbildungsabschnitt Praxis II
aa)Zivilsachen bei einem Amtsgericht4 Wochen
bb)Zivilsachen bei einem Landgericht oder Oberlandesgericht6 Wochen
cc)Strafsachen bei einem Amtsgericht oder Landgericht3 Wochen
dd)Strafsachen bei einer Staatsanwaltschaft9 Wochen
ee)Nachlasssachen und Todeserklärung3 Wochen
ff)Betreuungs- und Unterbringungssachen4 Wochen
gg)Verwaltungsangelegenheiten1 Woche
hh)Schulung zur elektronischen Datenverarbeitung1 Woche
c)Ausbildungsabschnitt Praxis III
aa)Grundbuchsachen4 Wochen
bb)Familiensachen5 Wochen
cc)Registersachen3 Wochen
dd)Vollstreckungssachen (davon 2 Tage bei einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher)5 Wochen
ee)Insolvenzsachen4 Wochen
ff)Anweisungsstelle für Zeugen- und Sachverständigenentschädigung8 Tage
gg)Zahlstelle2 Tage
hh)Festsetzung der Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus der Staatskasse8 Tage.
(4) In dem Ausbildungsabschnitt Praxis II finden zusätzlich einführende Hospitationen in folgendem Umfang statt:
a)Grundbuchsachen1 Tag
b)Familiensachen1 Tag
c)Vollstreckungssachen1 Tag
d)Insolvenzsachen1 Tag
e)Strafsachen bei einem Landgericht5 Tage
f)Verfügungstage9 Tage
g)Förderung des Publikumskontakts (Hospitation in einem Justizservice, Servicepoint oder Eingangsbereich oder in der Telefonzentrale, je nach Gegebenheit im Gericht, um den Umgang mit Publikum und Telefon kennenzulernen und zu verfestigen) 1 Tag
(5) Für Anwärterinnen und Anwärter der Fachgerichtsbarkeit sind in dem Ausbildungsabschnitt Praxis II abweichend von Absatz 3 b) bb) folgende Mindestzeiten vorzusehen:
aa)Zivilsachen bei einem Landgericht oder Oberlandesgericht2 Wochen
bb)jeweilige Fachgerichtsbarkeit4 Wochen.
(6) Die Ausbildung in den einzelnen Ausbildungsgebieten umfasst auch das Kostenwesen,
soweit es dem allgemeinen Justizdienst zugewiesen ist.
(7) Arbeiten, die vorwiegend dazu dienen, die Arbeitskraft für die ausbildende Stelle nutzbar zu machen, dürfen der Anwärterin oder dem Anwärter nicht zugewiesen werden.
(8) 1 In den Ausbildungsabschnitten Praxis II und III sollen die Anwärterinnen und Anwärter mit Beginn der zweiten Hälfte der Ausbildungszeit im jeweiligen Aufgabengebiet alle anfallenden Aufgaben unter Aufsicht der Ausbilderin oder des Ausbilders wahrnehmen. 2 Die Anwärterinnen und Anwärter haben keine Zeichnungsbefugnis.
(9) Mit der selbständigen Wahrnehmung der Aufgaben einer Beamtin oder eines Beamten des allgemeinen Justizdienstes darf die Anwärterin oder der Anwärter nicht beauftragt werden.
(10) Der Anwärterin oder dem Anwärter kann die Protokollführung zur selbständigen Erledigung übertragen werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Ausbildung am Arbeitsplatz steht und die Ausbildungsleitung den erforderlichen Kenntnisstand bescheinigt (§ 153 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 GVG ).
(11) Werden die Anwärterinnen und Anwärter in einem Aufgabengebiet mehreren Ausbilderinnen oder Ausbildern zugewiesen, soll die jeweilige Ausbildungszeit zwei Wochen nicht unterschreiten.

Abschnitt 10 APVO-Justiz-aJD-AV - 10. Beurteilungen und Ausbildungszeugnisse

(1) Die Ausbildungsleistungen der Anwärterinnen und Anwärter werden im Rahmen eines Zeugnisses über die Kenntnisse und Fertigkeiten beurteilt.
(2) Die Beurteilungen sind den Anwärterinnen und Anwärtern in einem persönlichen Gespräch zu eröffnen.
(3) Werden Anwärterinnen und Anwärter in einem Lehrgebiet oder einem Ausbildungsgebiet von mehreren Lehrkräften oder Ausbilderinnen und Ausbildern ausgebildet, wird nur ein Gesamtzeugnis erteilt.
(4) 1 Sollte eine Beurteilung aufgrund persönlicher Gründe (z.B. längere Erkrankung) nicht möglich sein, kann im Einzelfall von einer Benotung abgesehen werden. 2 Dieses ist im Zeugnis zu begründen.
(5) 1 Um den Anwärterinnen und Anwärtern einen Überblick über ihren Leistungsstand zu vermitteln, wird ihnen über die Leistungen in den Ausbildungsabschnitten Praxis II und III sowie in den Ausbildungsabschnitten Lehrgang I und II jeweils ein Abschnittszeugnis erteilt. 2 Die Noten für die Ausbildungsabschnitte Praxis errechnet die Ausbildungsleitung aus dem Durchschnitt der Punktzahlen für die Leistungen am Arbeitsplatz sowie in den Arbeitsgemeinschaften. 3 Die Abschnittsnoten für die Lehrgänge errechnet die Lehrgangsleitung aus den Einzelpunktzahlen entsprechend dem zeitlichen Umfang der Lehrgebiete. 4 § 12 Abs. 2 und 4 APVO-Justiz-aJD bleibt unberührt.
(6) Die Ausbildungsgesamtnote wird nach § 12 Abs. 5 APVO-Justiz-aJD vom zuständigen Oberlandesgericht gebildet.

Abschnitt 11 APVO-Justiz-aJD-AV - 11. Freistellung vor Prüfungen

1 Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten vor der Zwischenprüfung eine Freistellung von einem Tag und vor der schriftlichen Laufbahnprüfung eine Freistellung von zwei Tagen. 2 Gleiches gilt für Wiederholungsprüfungen.

Abschnitt 12 APVO-Justiz-aJD-AV - 12. Prüfungsamt

(1) Das Prüfungsamt besteht aus der Leitung, der stellvertretenden Leitung und der erforderlichen Zahl von weiteren Mitgliedern.
(2) Die Kenntnisnahme von Personalakten und Beurteilungen der Anwärterinnen und Anwärter aus anderem dienstlichen Anlass steht der Verwendung als Prüferin oder Prüfer nicht entgegen.

Abschnitt 13 APVO-Justiz-aJD-AV - 13. Prüfungen

(1) Der Prüfling ist zu den einzelnen Prüfungsteilen der Zwischen- und Laufbahnprüfung schriftlich zu laden.
(2) Die Prüfungen sind handlungsorientiert durchzuführen.
(3) Die Benutzung anderer als vom Prüfungsamt bestimmter Hilfsmittel ist unzulässig.

Abschnitt 14 APVO-Justiz-aJD-AV - 14. Schriftliche Prüfungen

(1) Die Aufsichtsarbeiten werden an Stelle des Namens mit einer zugeteilten Kennzeichnung
versehen.
(2) 1 Die Aufsicht bei der Anfertigung der Arbeiten soll eine Justizfachangestellte oder ein Justizfachangestellter oder eine Beamtin oder ein Beamter des allgemeinen Justizdienstes oder des Rechtspflegerdienstes führen. 2 Die Aufsicht bestimmt die Sitzordnung der Anwärterinnen und Anwärter. 3 Sie fertigt eine Niederschrift an und vermerkt darin jede Unregelmäßigkeit.

Abschnitt 15 APVO-Justiz-aJD-AV - 15. Mündliche Prüfung

(1) Spätestens eine Woche vor der mündlichen Prüfung teilt das Oberlandesgericht dem Prüfungsamt die Ausbildungsgesamtnote mit und übersendet auf Anforderung die Personalakten.
(2) Den Mitgliedern des Prüfungsausschusses ist Gelegenheit zu geben, die Aufsichtsarbeiten und ihre Bewertungen sowie die Personalakten der Anwärterinnen und Anwärter einzusehen.

Abschnitt 16 APVO-Justiz-aJD-AV - 16. Prüfungszeugnisse und Bescheide

Die Zeugnisse und Bescheide für die Zwischen- und Laufbahnprüfung erteilt nach § 13 Abs. 2 APVO-Justiz-aJD das Prüfungsamt.

Abschnitt 17 APVO-Justiz-aJD-AV - 17. Nachteilsausgleich bei körperlicher Beeinträchtigung

(1) 1 Körperlich beeinträchtigten Personen sind für die Zwischen- und Laufbahnprüfung auf Antrag Erleichterungen im erforderlichen Umfang zu gewähren. 2 Dabei ist darauf zu achten, dass die Prüfungsanforderungen insgesamt nicht herabgesenkt werden. 3 Der Antrag ist in der Regel mindestens vier Wochen vor Beginn der jeweiligen Prüfung zu stellen. 4 Über den Antrag entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Prüfungsamtes.
(2) 1 Die körperliche Beeinträchtigung ist durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen. 2 Es muss die Tatsachen nennen, die die Beeinträchtigung bedingen, und Vorschläge zum Nachteilsausgleich enthalten.
(3) 1 Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für sonstige Leistungsnachweise (Tastschreibübungen, Klausuren in Arbeitsgemeinschaften und Lehrgängen). 2 Nummer 4.1 der Richtlinien zur gleichberechtigten und selbstbestimmten Teilhabe schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen am Berufsleben im öffentlichen Dienst (SchwbRl - Beschl. d. LReg v. 15. 3. 2016 - MI-Z 2.3-03031/2.1 - Nds. MBl. S. 394) in der jeweils geltenden Fassung ist zu beachten. 3 Über Anträge auf Nachteilsausgleich entscheidet in diesen Fällen die Ausbildungs-, Arbeitsgemeinschafts- oder Lehrgangsleitung in Abstimmung mit dem Oberlandesgericht.
(4) Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß Nr. 4.2 Abs. 3 SchwbRl die Schwerbehindertenvertretung des Ausbildungsgerichts zu beteiligen ist.

Abschnitt 18 APVO-Justiz-aJD-AV - 18. Wiederholung der Zwischen- oder Laufbahnprüfung

(1) Für § 14 Abs. 4 und § 20 Abs. 1 APVO-Justiz-aJD gilt, dass im Falle des Nichtbestehens ein besonderer Antrag auf Wiederholung der Zwischen- oder Laufbahnprüfung nicht gestellt werden muss; die Ladung erfolgt von Amts wegen.
(2) Die weitere Ausbildung bis zur Wiederholung der Laufbahnprüfung soll in der Regel ein Jahr dauern.

Abschnitt 19 APVO-Justiz-aJD-AV - 19. Überweisung

Nach bestandener Prüfung überweist das Oberlandesgericht die Anwärterinnen und Anwärter, die nicht vom Oberlandesgericht eingestellt worden sind, an die Ausbildungsbehörde zurück, die die Einstellung vorgenommen hat.

Abschnitt 20 APVO-Justiz-aJD-AV - 20. Überleitungsvorschrift

1 Auf die Ausbildung und Prüfung der Anwärterinnen und Anwärter, die ihren Vorbereitungsdienst vor dem 1. 9. 2019 begonnen haben, ist diese AV in der am 31. 8. 2019 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. 2 Auf die Ausbildung und Prüfung der Anwärterinnen und Anwärter, die ihren Vorbereitungsdienst nach dem 31. 8. 2019 und vor dem 1. 9. 2021 begonnen haben, ist diese AV in der am 31. 8. 2021 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Abschnitt 21 APVO-Justiz-aJD-AV - 21. Inkrafttreten

Diese AV tritt am 1.1.2013 in Kraft.
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