Ministerium für Inneres und Sport Bekleidungsvorschrift für die Polizei des Landes Niedersachsen
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Ministerium für Inneres und Sport Bekleidungsvorschrift für die Polizei des Landes Niedersachsen

Ministerium für Inneres und Sport Bekleidungsvorschrift für die Polizei des Landes Niedersachsen

RdErl. d. MI v. 29.01.2024 - 21.31-03024 -
Vom 29. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 58)
- VORIS 21022 -
Bezug:
a)
RdErl. v. 01.04.2020 (Nds. MBl. S. 662) - VORIS 21022 -
b)
RdErl. V. 09.07.2020 (Nds. MBl. S. 1064) - VORIS 21022 -
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Allgemeines1
Dienstkleidung2
Tragen von Namensschildern, Uniformabzeichen und Ehrenzeichen3
Zivilkleidung4
Tragen eines Mund-Nasenschutzes im täglichen Dienst5
Schlussbestimmungen6
Dienstgradabzeichen der Polizei des Landes NiedersachsenAnlage 1
Tragen von Sport- und Leistungsabzeichen, Ehrenzeichen sowie TätigkeitsabzeichenAnlage 2

Abschnitt 1 PolBKlVRdErl - Allgemeines

Die Präsenz der Polizei hat eine wesentliche Wirkung auf die Innere Sicherheit und das Sicherheitsempfinden der Bürgerinnen und Bürger. Das Bild der Polizei wird durch eine professionelle und rechtlich einwandfreie Aufgabenwahrnehmung, aber auch durch das öffentliche Auftreten der Beamtinnen und Beamten in Uniform als auch in Zivilkleidung im Dienst beeinflusst.
Das Tragen von Dienstkleidung dient der Erkennbarkeit der Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten sowie der Eigensicherung. Es ist insbesondere geeignet, das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung zu stärken. Die Dienststellen und Organisationseinheiten sind daher aufgefordert, alle Möglichkeiten der Präsenz in Dienstkleidung auszuschöpfen.
Unter Dienstkleidung sind die zugelassenen Dienstkleidungsstücke sowie Art und Umfang der Ausstattung mit Dienstbekleidung zu verstehen. Sie ergeben sich aus den Regelungen des Bezugserlasses zu a in der jeweils geltenden Fassung.
Die nachfolgenden Ausführungen zur Bekleidung gelten, soweit nichts anderes bestimmt wird, gleichermaßen für Schutz-, Wasserschutz- und Kriminalpolizei.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 6 Satz 1 des RdErl. vom 29. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 58)

Abschnitt 2 PolBKlVRdErl - Dienstkleidung

2.1 Trägerinnen und Träger von Dienstkleidung
Die Beamtinnen und Beamten der Schutzpolizei und der Wasserschutzpolizei versehen ihren Dienst grundsätzlich in Dienstkleidung. Die Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten haben ihre Dienstkleidung in sauberer, gepflegter Form und dem jeweiligen Anlass entsprechend zu tragen.
Das Tragen von Dienstkleidung in Verbindung mit ziviler Bekleidung ist untersagt.
Bei Vorliegen besonderer persönlicher Umstände (z. B. Schwangerschaft) sowie im Einzelfall für die Wahrnehmung bestimmter Dienstaufgaben oder soweit ein dienstliches Bedürfnis besteht ist das Tragen ziviler Kleidung zulässig. Die Entscheidung hierüber liegt bei der jeweiligen Dienststelle.
Bei Ausübung bestimmter Funktionen, in denen die Erkennbarkeit als Polizeibeamtin und Polizeibeamter in der Öffentlichkeit in einem besonderen dienstlichen Interesse liegt (z. B. im Einsatz- und Streifendienst, in der Öffentlichkeitsarbeit oder als Dienststellenleitung), kann von der jeweiligen Polizeibehörde, Polizeidienststelle oder der Polizeiakademie Niedersachsen das Tragen von Dienstbekleidung auch für Kriminalbeamtinnen und -beamte angeordnet oder genehmigt werden. Die Beamtin oder der Beamte erhält in diesem Fall für die Dauer dieser Verwendung ein persönliches Bekleidungsbudget. Die Höhe des persönlichen Bekleidungsbudgets bemisst sich nach den Regelungen des Bezugserlasses zu a.
2.2 Trageformen
Die zu tragende Dienstkleidung richtet sich nach der Art der Dienstverrichtung, der Witterung und den besonderen Umständen des Einzelfalles. Bekleidungsgegenstände der Sonderausstattung sind nur bei Wahrnehmung entsprechender Funktionen oder Aufgaben zu tragen.
Im Außendienst ist über der Dienstbluse, dem Diensthemd oder dem Poloshirt eine Jacke (z. B. Winter- oder Sommerjacke, Lederblouson, Blazer, Sakko, Strickjacke) oder der Pullover zu tragen. Bei warmer Witterung kann auf die Jacke oder den Pullover verzichtet werden. Verrichten mehrere Beamtinnen und Beamte gemeinsam Außendienst, so ist, soweit möglich, einheitliche Dienstkleidung zu tragen.
Unter der Außentragehülle sind ausschließlich für diese Verwendung zugelassene Dienstkleidungsstücke (z. B. das Poloshirt, das Langarmshirt oder der Troyer) zu tragen. Eine Nutzung in Kombination mit anderer Bekleidung (Blusen, Hemden, Pullover, Jacken) ist ausdrücklich untersagt.
Die langärmlige Dienstbluse oder das langärmlige Diensthemd ist mit Krawatte zu tragen. Zur kurzärmeligen Dienstbluse oder zum kurzärmeligen Diensthemd kann auf die Krawatte verzichtet werden; der obere Knopf ist dann zu öffnen. Unter dem Pullover und der Strickjacke ist die Dienstbluse oder das Diensthemd zu tragen; auf die Krawatte kann verzichtet werden. Bei entsprechender Witterung kann unter dem Pullover oder der Strickjacke zudem der Rollkragenpullover getragen werden.
Zur Dienstkleidung ist grundsätzlich die Kopfbedeckung zu tragen. Hiervon kann abgewichen werden, wenn dies aufgrund der Einsatzsituation oder aus anderen Gründen unzweckmäßig oder nicht geboten ist. In Kraftfahrzeugen, öffentlichen Verkehrsmitteln, geschlossenen Räumen und Polizeiliegenschaften kann auf das Tragen der Kopfbedeckung verzichtet werden.
Soweit dienstlich erforderlich, kann die oder der Vorgesetzte einen bestimmten Dienstanzug anordnen. Bei geschlossenen Einsätzen erfolgt die Anordnung in der Regel durch die Polizeiführerin oder den Polizeiführer.
Abweichende Regelungen können für die in Ausbildung befindlichen Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten getroffen werden.
2.3 Hoheitsabzeichen und Dienstgradabzeichen
Die Dienstkleidung ist an den Ärmeln auf der vorgesehenen Klettflauschfläche (beidseitig) mit dem Hoheitsabzeichen des Landes Niedersachsen sowie auf den Schultern mit amtsbezogenen Dienstgradabzeichen zu versehen. Die Dienstgradabzeichen ergeben sich aus Anlage 1 .
2.4 Tragen der Dienstkleidung im Ausland
Über das Tragen von Dienstkleidung im Ausland bei Anlässen, bei denen ein Erscheinen in Dienstkleidung gewünscht und im dienstlichen Interesse ist, entscheidet die jeweilige Polizeibehörde oder die Polizeiakademie Niedersachsen. Bei Reisen in Staaten außerhalb der EU sowie bei Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Studienreisen ist vor einer Entscheidung das Landespolizeipräsidium zu informieren.
2.5 Tragen von Dienstkleidung außerhalb des Dienstes
Außerhalb des Dienstes ist das Tragen von Dienstkleidung zulässig, wenn die Erkennbarkeit der Polizeivollzugsbeamtin oder des Polizeivollzugsbeamten im dienstlichen Interesse liegt. Dies ist insbesondere der Fall
auf dem Weg zum und vom Dienst,
aus Repräsentationsgründen bei geeigneten Anlässen.
Für die Studierenden im Bachelorstudiengang können die Polizeiakademie Niedersachsen und die Praktikumsbehörden Einschränkungen verfügen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 6 Satz 1 des RdErl. vom 29. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 58)

Abschnitt 3 PolBKlVRdErl - Tragen von Namensschildern, Uniformabzeichen und Ehrenzeichen

Das Vertrauen in die Polizei wird durch Offenheit, Transparenz des Handelns und Identifikation mit dem örtlichen Bereich gestärkt. Vor diesem Hintergrund ist das Tragen von Namensschildern ausdrücklich erwünscht. Sport- und Leistungsabzeichen, Ehrenzeichen, Tätigkeitsabzeichen sowie die Anstecknadel aus dem Strategieprozess der Polizei Niedersachsen können entsprechend Anlage 2 an der Dienstkleidung getragen werden. Sonstige Abzeichen und Anstecknadeln dürfen mit Ausnahme eines Stadt- oder Gemeindewappens der Heimatdienststelle an der Dienstkleidung nicht getragen werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 6 Satz 1 des RdErl. vom 29. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 58)

Abschnitt 4 PolBKlVRdErl - Zivilkleidung

Auch Beamtinnen und Beamte in ziviler Kleidung repräsentieren die Polizei des Landes. Es ist daher bei der Wahl der Kleidung darauf zu achten, dass sie dem jeweiligen Anlass angemessen ist. Die im Dienst getragene Kleidung muss der allgemeinen Verpflichtung zur Neutralität und Zurückhaltung Rechnung tragen. Sie unterliegt hinsichtlich Sauberkeit und Pflegezustand dem gleichen Maßstab wie die Dienstkleidung. Sie hat der jeweiligen Situation sowie der dienstlichen Verwendung zu entsprechen. Übertrieben freizügige, überbetont legere, ungepflegte oder zerschlissene Kleidung ist i. S. dieser Regelung als nicht angemessen zu bewerten; dies gilt gleichermaßen für Kleidungsstücke mit Aufschriften oder Motiven, die Anstoß erregen können.
Aus dienstlichen Erfordernissen kann im Einzelfall hiervon abgewichen werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 6 Satz 1 des RdErl. vom 29. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 58)

Abschnitt 5 PolBKlVRdErl - Tragen eines Mund-Nasenschutzes im täglichen Dienst

Im Zusammenhang mit der Ausbreitung von Infektionen und der erforderlichen Unterbrechung
von Infektionsketten kann es erforderlich sein,
für Einsatzsituationen im direkten Kontakt mit Erkrankten oder Verdachtsfällen,
zum Schutz von Risikogruppen sowie
zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit innerhalb der Polizei,
lageangepasst eine maßvolle und gleichzeitig auch wirkungsvolle Regelung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nasenschutz) bzw. einer partikelfiltrierenden Halbmaske FFP2 in neutraler Farbausführung zu empfehlen oder anzuordnen.
Insbesondere bei Einsätzen, die mit Bürgerkontakt einhergehen, gilt es mit Blick auf die Gesunderhaltung grundsätzlich, mögliche Infektionsgefahren für die Einsatzkräfte zu minimieren. Gleichzeitig soll auch die mögliche Weitergabe einer Infektion durch Einsatzkräfte an andere verhindert werden.
Eine generelle Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes im Innen- und Außendienst ergeht mit diesem RdErl. nicht. Im Bedarfsfall wird eine generelle Tragepflicht durch das MI gesondert empfohlen oder angeordnet.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 6 Satz 1 des RdErl. vom 29. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 58)

Abschnitt 6 PolBKlVRdErl - Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 29.01.2024 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft. Der Bezugserlass zu b tritt mit Ablauf des 28.01.2024 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 6 Satz 1 des RdErl. vom 29. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 58)
An die Polizeibehörden Polizeiakademie Niedersachsen

Anlage 1 PolBKlVRdErl - Dienstgradabzeichen der Polizei des Landes Niedersachsen

1. Amtsbezogene Dienstgradabzeichen der Polizei (ohne Wasserschutzpolizei)
Laufbahngruppe 2, ab erstem Einstiegsamt (silberfarbene sechszackige Sterne auf dunkelblauem Grund, dazu silbernes Mützenband), sowie Polizeikommissaranwärterinnen und Polizeikommissaranwärter. Die Nummern 1 und 2 gelten für Kriminalbeamtinnen und Kriminalbeamte, sofern sie bei repräsentativen Terminen Uniform tragen.
AmtsbezeichnungDienstgradabzeichen
Polizeikommissaranwärterin, Polizeikommissaranwärter ohne Sterne
Polizei-/Kriminalkommissarin, Polizei-/Kriminalkommissar ein Stern
Polizei-/Kriminaloberkommissarin, Polizei-/Kriminaloberkommissar zwei Sterne
Polizei-/Kriminalhauptkommissarin (BesGr. A 11), Polizei-/Kriminalhauptkommissar (BesGr. A 11) drei Sterne
Polizei-/Kriminalhauptkommissarin (BesGr. A 12), Polizei-/Kriminalhauptkommissar (BesGr. A 12) vier Sterne
Erste Polizei-/Kriminalhauptkommissarin, Erster Polizei-/Kriminalhauptkommissar fünf Sterne
Laufbahngruppe 2, ab zweitem Einstiegsamt und Ämter der Besoldungsordnung B (goldfarbene sechszackige Sterne auf dunkelblauem Grund, dazu goldenes Mützenband) sowie Polizeiratsanwärterinnen und Polizeiratsanwärter.
AmtsbezeichnungDienstgradabzeichen
Polizeirats-Anwärterin, Polizeirats-Anwärter ohne Sterne, eine 5 mm breite Goldlitze
Polizei-/Kriminalrätin, Polizei-/Kriminalrat ein Stern
Polizei-/Kriminaloberrätin, Polizei-/Kriminaloberrat zwei Sterne
Polizei-/Kriminaldirektorin, Polizei-/Kriminaldirektor drei Sterne
Ltd. Polizei-/Kriminaldirektorin, Ltd. Polizei-/Kriminaldirektor vier Sterne
Polizeivizepräsidentin, Polizeivizepräsident ein Stern, umrankt von Eichenlaub
Direktorin oder Direktor der Polizei - im MI - ein Stern, umrankt von Eichenlaub
Abteilungsdirektorin oder Abteilungsdirektor als allgemeine Vertreterin oder allgemeiner Vertreter der Direktorin oder des Direktors der Polizeiakademie Niedersachen ein Stern, umrankt von Eichenlaub
Landespolizeidirektorin, Landespolizeidirektor, Direktorin oder Direktor der Polizeiakademie Niedersachsen zwei Sterne, umrankt von Eichenlaub
Polizeipräsidentin oder Polizeipräsident, Präsidentin oder Präsident des Landeskriminalamtes Niedersachsen zwei Sterne, umrankt von Eichenlaub
2. Amtsbezogene Dienstgradabzeichen der Wasserschutzpolizei
Die Dienstgradabzeichen sind als goldfarbene Streifen in den angegebenen Breiten auf schwarzem Grund gefasst. Die Streifen werden zusätzlich an den Unterärmeln der Tuchjacke angebracht; statt der 12 mm breiten Streifen sind sie an der Tuchjacke 16 mm breit. Die Dienstmütze der Wasserschutzpolizei ist in der Laufbahngruppe 1 mit einem schwarzen Mützenband, in der Laufbahngruppe 2 mit einer goldfarbenen Kordel versehen.
AmtsbezeichnungDienstgradabzeichen
Polizei-/Kriminalkommissarin, Polizei-/Kriminalkommissar ein 12 mm breiter Streifen
Polizei-/Kriminaloberkommissarin, Polizei-/Kriminaloberkommissar zwei 12 mm breite Streifen
Polizei-/Kriminalhauptkommissarin, Polizei-/Kriminalhauptkommissar zwei 12 mm breite Streifen, dazwischen ein 8 mm breiter Streifen
Erste Polizei-/Kriminalhauptkommissarin, Erster Polizei-/Kriminalhauptkommissar zwei 12 mm breite Streifen, dazwischen zwei 8 mm breite Streifen
Polizei-/Kriminalrätin, Polizei-/Kriminalrat drei 12 mm breite Streifen
Polizei-/Kriminaloberrätin, Polizei-/Kriminaloberrat drei 12 mm breite Streifen, dazwischen ein 8 mm breiter Streifen
Polizei-/Kriminaldirektorin, Polizei-/Kriminaldirektor vier 12 mm breite Streifen
Ltd. Polizei-/Kriminaldirektorin, Ltd. Polizei-/Kriminaldirektor ein 52 mm breiter Streifen
3. Weitere Regelungen
Andere Mitarbeitende der Polizei, die nicht dem Polizeivollzug angehören aber auf besondere Weisung ihren Dienst in Dienstkleidung verrichten, tragen Schulterklappen oder Schulterschlaufen ohne Sterne.
Angehörige des Polizeiorchesters, sofern sie nicht dem Polizeivollzug angehören, tragen Schulterklappen oder Schulterschlaufen mit einer eingestickten dunkelblauen Lyra.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 6 Satz 1 des RdErl. vom 29. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 58)

Anlage 2 PolBKlVRdErl - Tragen von Sport- und Leistungsabzeichen, Ehrenzeichen sowie Tätigkeitsabzeichen

An der linken Brustseite der Uniformjacke dürfen folgende Sport- und Leistungsabzeichen sowie Ehrenzeichen getragen werden:
1.
Deutsches Sportabzeichen,
2.
Deutsches Schwimmabzeichen,
3.
Deutsches Rettungsschwimmabzeichen,
4.
Deutsches Reitabzeichen,
5.
Diensthundführer-Sportabzeichen,
6.
Europäisches Polizeileistungsabzeichen,
7.
Rettungsabzeichen, die für die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr verliehen wurden,
8.
Medaillen oder Ehrenzeichen, die von der Bundes- oder Landesregierung aus Anlass außergewöhnlicher Polizeieinsätze und Hilfestellungen verliehen wurden (z. B. "Afghanistan-Spange"),
9.
Medaillen oder Ehrenzeichen, die verliehen wurden für internationale Polizeieinsätze, wenn das Bundespräsidialamt die erforderliche Ausnahmegenehmigung gemäß dem Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen erteilt hat.
Es darf nur ein Abzeichen oder ein Ehrenzeichen getragen werden.
Angehörige des Spezialeinsatzkommandos Niedersachsen (SEK NI), der Beweissicherungs- und Festnahmeeinheiten (BFE) der Bereitschaftspolizei sowie der Polizeihubschrauberstaffel Niedersachsen (PHuStN) dürfen das Tätigkeitsabzeichen an der rechten Brustseite des Oberteils des Einsatzanzuges bzw. der Fliegerkombi tragen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 6 Satz 1 des RdErl. vom 29. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 58)
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