Zuschuss zur Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung nach § 66 NWG
DE - Landesrecht Niedersachsen

Zuschuss zur Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung nach § 66 NWG

Zuschuss zur Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung nach § 66 NWG

Vom 9. November 2022 (Nds. MBl. S. 1633)
RdErl. d. MU v. 9. 11. 2022 - 21-62003/00-0021 -
- VORIS 28200 -
Bezug:RdErl. v. 1. 9. 2016 (Nds. MBl. S. 991)
- VORIS 28200 -
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
1
2
3
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3

Abschnitt 1 GewZweiZuRdErl

Das Land gewährt Unterhaltungsverbänden auf Antrag Zuschüsse für die Unterhaltung von Gewässern zweiter Ordnung nach Maßgabe des § 66 NWG . Der Antrag ist an den NLWKN unter Beifügung der von der Prüfstelle beim Wasserverbandstag e. V. Bremen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt (WVT) mit einem Prüfvermerk versehenen Anlage 1 sowie der Anlage 2 (ohne Nummern 2 und 3) zu stellen. Die Zuschussberechnung erfolgt auf der Grundlage der Anlagen 1 und 2 durch den NLWKN, der auch die Auszahlung veranlasst.
Die Ermittlung des land- oder forstwirtschaftlich genutzten Teils des Verbandsgebietes gemäß § 66 Abs. 1 Satz 2 NWG erfolgt anhand der Kennungen nach dem Liegenschaftskataster. Eine Liste der einzubeziehenden
Kennungen ergibt sich aus Anlage 3 . Weitere dementsprechende Kennungen können im Rahmen der Antragstellung und in Abstimmung mit dem WVT berücksichtigt werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 3 Satz 1 des RdErl. vom 9. November 2022 (Nds. MBl. S. 1633)

Abschnitt 2 GewZweiZuRdErl

Die Unterhaltungsverbände haben ihre Haushalts- und Kassenführung so einzurichten, dass die Aufwendungen für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung getrennt nachgewiesen werden und durch Einzelbelege entsprechend der in der Anlage 1 enthaltenen Gliederung prüfbar sind.
Der NLWKN ist berechtigt, die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses zu prüfen. Der Unterhaltungsverband hat die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Einsicht in die Rechnungsunterlagen zu gewähren und die örtliche Besichtigung zu gestatten. Das gesetzliche Prüfungsrecht des LRH bleibt unberührt.
Ist der Zuschuss aufgrund unrichtiger Angaben gewährt worden oder hat eine sonstige Voraussetzung für die Zuschussgewährung nicht vorgelegen, so ist der Zuschussempfänger verpflichtet, zu viel gezahlte Beträge zurückzuzahlen. Hinsichtlich der Verzinsung gilt § 44 LHO sinngemäß.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 3 Satz 1 des RdErl. vom 9. November 2022 (Nds. MBl. S. 1633)

Abschnitt 3 GewZweiZuRdErl

Dieser RdErl. tritt am 1. 1. 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2027 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 31. 12. 2022 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 3 Satz 1 des RdErl. vom 9. November 2022 (Nds. MBl. S. 1633)
An den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz den Wasserverbandstag e. V. Bremen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt (WVT) die Unterhaltungsverbände Nachrichtlich: An die Unteren Wasserbehörden
- Nds. MBl. Nr. 48/2022 S. 1633

Anlage 1 GewZweiZuRdErl

Unterhaltungsverband/Nr. ............................................. Ermittlung der zuschussfähigen Aufwendungen nach § 66 NWG
Lfd. Nr.Siehe ErläuterungenDaten für § 66 Ist-Ausgabe/ Ist-EinnahmeVermerke der Prüfstelle
Betrag der Spalte III nach PrüfungBemerkungen
EUREUR
IIIII aIIIIVV
Aufwendungen des Haushaltsjahres 20..
1Bezüge der Gewässerunterhaltungsarbeiterinnen und Gewässerunterhaltungsarbeiter einschließlich Nebenkostena
2Stoffe
3Unterhaltung und Betrieb von Werkstätten, Bauhöfen, Geräten, Maschinen und Baufahrzeugen (ggf. anteilig)b
4Zwischensumme Nrn. 1 bis 3
5 aZuschlag für Regiearbeit
wenn Summe Nr. 4 ≤ 50 000 EUR = ... x 0,08c
wenn Summe Nr. 4 > 50 000 EUR = ... x 0,06 + 1 000d
5 bVerwaltungskostenexxxxxxxxxxxx
6UnternehmerleistungenAnmietung von Geräten und Baufahrzeugen(ggf. anteilig) f
7Schöpfwerksbetrieb und -unterhaltungg
8Beschaffung von Anlagen, Anlagenteilen, Geräten, Maschinen und Baufahrzeugenh
Kaufpreis.....EUR
- erhaltener Zuschuss.....EUR
Summe.....EUR
bzw. Kapitaldienst hierfür.....EUR
davon 10 % (es gilt lineare Abschreibung über 10 Jahre)
9Bau von Werkstätten, Bauhöfen und Garageni
Baukosten.....EUR
bzw. Kapitaldienst hierfür.....EUR
Miete für Werkstätten,.....EUR
Bauhöfe und Garagen davon 10 % (es gilt lineare Abschreibung über 10 Jahre)
10Kostenbeitrag nach § 67 NWG des Vorjahres j
11Versicherungenk
12Summe Nrn. 4 bis 11
Abzusetzende Einnahmen des Haushaltsjahres 20..
13 aBeiträge nach § 64 Abs. 1 NWGl
Summe < 8 % von Summe Nr. 12 =.....EUR
so ist stets ein besonderer Nachweis erforderlich
13 bBeiträge nach § 75, § 76 NWGm
13 cDurchlaufende Positionen(Kindergeld, Aufträge Dritter etc.)
14Beihilfe sowie Pachten, Mieten und Verkaufserlösen
15Summe lfd. Nrn. 13 und 14
16Zuschussfähige Aufwendungen(Summe Nr. 12 abzüglich Nr. 15)
17Länge der Gewässer zweiter Ordnung im Verbandsgebiet (nach Angabe des Verbands)
a) Verband (in km)xxxxxxxxx
b) Land Niedersachsen (in km)xxxxxxxxx
Rechnerisch richtig:Prüfstelle beim Nds. WVT
Sachlich richtig und festgestellt
............................(Kassenverwalterin/Kassenverwalter) ...............................
Buchstabe lt. Spalte II aErläuterungen
aBezüge (Löhne bzw. Gehälter) der Gewässerunterhaltungsarbeiterinnen und Gewässerunterhaltungsarbeiter einschließlich aller lohngebundenen und lohnabhängigen Kosten sowie der Lohnnebenkosten.
bUnterhaltung und Betrieb von Werkstätten, Bauhöfen, Geräten, Maschinen und Baufahrzeugen einschließlich der dazugehörenden Garagen. Die Ersatzbeschaffung von Geräten, Maschinen und Baufahrzeugen fällt unter lfd. Nr. 8, von Garagen unter lfd. Nr. 9.
cFür die technische Leitung von Regiearbeiten und die rechnungsmäßige Bearbeitung der Löhne usw. der Gewässerunterhaltungsarbeiterinnen und Gewässerunterhaltungsarbeiter wird ein Zuschlag in Höhe von 8 % der unter den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Aufwendungen als zuschussfähig anerkannt.
dÜbersteigen die Aufwendungen unter den Nummern 1 bis 3 den Betrag von 50 000 EUR, so ermäßigt sich der Prozentsatz für den 50 000 EUR übersteigenden Teil auf 6 %.
eHierzu gehören insbesondere Aufwendungen für:
Verbandsorgane wie Aufwandsentschädigungen, Wegstreckenentschädigungen, Versammlungskosten u. Ä.,
hauptamtliches Personal (Verwaltungs- und technische Kräfte) wie Gehalt, Vergütungen, Löhne, Sozialleistungen, Beihilfen, Trennungsgeld, Umzugskosten, Arbeitgeberdarlehen u. Ä., soweit nicht Buchstabe c zutrifft,
Schaubeauftragte und Schaukommissionen wie Aufwandsentschädigungen, Wegstreckenentschädigungen, Auslagenerstattungen u. Ä.,
Geschäftsbedarf,
Bücher, Zeitschriften, Druck- und Buchbinderarbeiten,
Bürogeräte und -maschinen, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, andere Gebrauchsgegenstände,
Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume für Bürozwecke wie Beleuchtung, Heizung, Reinigung, Müllabfuhr, Be- und Entwässerung, Feuerversicherung, Steuern, Abgaben u. Ä. (soweit nicht Buchstabe b oder k zutrifft),
Post- und Fernmeldegebühren,
Haltung von Dienstkraftfahrzeugen (soweit nicht Baufahrzeuge - vgl. Buchstabe h),
Mieten und Pachten für Büroräume,
Reisekosten,
Beiträge an andere Organisationen,
Gerichts- und Prozesskosten sowie
vermischte Verwaltungsausgaben für Bekanntmachungen, Spenden, Nachrufe, Stundungs- und Verzugszinsen u. Ä.
fUnternehmerleistungen sowie die Anmietung von Geräten, Maschinen und Baufahrzeugen.
gSchöpfwerksbetrieb und -unterhaltung wie Bezüge (Löhne und Gehälter) der Schöpfwerkswärterinnen und Schöpfwerkswärter einschließlich aller Kosten wie unter Nummer 1, Stromkosten, Betriebsstoffe, Unterhaltung der baulichen Anlagen, Pegel, Maschinen, Notstromaggregate, Trafostationen. Die Neu- und Ersatzbeschaffungen von Anlagen und Anlagenteilen sowie Geräten fällt unter lfd. Nr. 8.
hBeschaffung von Anlagen und Anlagenteilen, Geräten, Maschinen und Baufahrzeugen.
Die Beschaffung erfasst die Neu- und Ersatzbeschaffung,
Für die Beschaffung nach Nr. 8 gewährte Bundes-, Landes- oder sonstige Zuschüsse gehören nicht zu den zuschussfähigen Aufwendungen i. S. dieses RdErl.
Werden Geräte, Maschinen und Baufahrzeuge sowohl für die Gewässerunterhaltung als auch für andere Unterhaltungsarbeiten (Wirtschaftswege u. a.) angeschafft, so ist der Kaufpreis bzw. der Kapitaldienst hierfür nur anteilig entsprechend dem Einsatz in der Gewässerunterhaltung zu den zuschussfähigen Aufwendungen zu rechnen.
Zu den Baufahrzeugen zählen neben den zur Durchführung von Unterhaltungsarbeiten im Regiebetrieb erforderlichen Lastwagen, Unimogs usw. auch die zum Transport der Gewässerunterhaltungsarbeiterinnen und Gewässerunterhaltungsarbeiter notwendigen Kleinbusse.
iBau von Werkstätten, Bauhöfen und Garagen.
Die Aufwendungen bzw. der Kapitaldienst für die Anlage oder Umgestaltung von Werkstätten, Bauhöfen und Garagen (ausgenommen für Dienstwagen, soweit nicht Baufahrzeuge) werden einschließlich Grunderwerbskosten in dem Umfang, in dem sie der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung dienen, als zuschussfähig anerkannt.
Das Gleiche gilt bei Anmietung dieser Anlagen.
jKostenbeiträge nach § 67 Abs. 2 Satz 2 NWG.
kVersicherungen, soweit sie zur Erhaltung der unter den Nummern 3, 7, 8 und 9 aufgeführten Sachen und Anlagen erforderlich sind.
lSoweit besondere Beiträge für die Erschwerung der Unterhaltung nach § 64 Abs. 1 NWG erhoben werden können, sind diese vorweg in der tatsächlichen Höhe vom Unterhaltungsaufwand abzusetzen. Sollen weniger als 8 % der zuschussfähigen Aufwendungen (Summe Nr. 12) abgesetzt werden, so ist besonders nachzuweisen, dass alle Möglichkeiten zur Hebung von Erschwernisbeiträgen ausgeschöpft wurden.
mErstattungen von Mehrkosten (§ 75 NWG) oder Kostenausgleich (§ 76 NWG).
nEinnahmen aus Beihilfen zur Unterhaltung (z. B. Agrardieselvergütung) sowie aus dem Verkauf, der Vermietung und Verpachtung von Verbandsanlagen einschließlich Maschinen, Geräten und Baufahrzeugen, die nach diesem RdErl. bezuschusst werden, sind von den zuschussfähigen Aufwendungen ganz bzw. im Verhältnis der Förderung abzusetzen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 3 Satz 1 des RdErl. vom 9. November 2022 (Nds. MBl. S. 1633)

Anlage 2 GewZweiZuRdErl

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Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 3 Satz 1 des RdErl. vom 9. November 2022 (Nds. MBl. S. 1633)

Anlage 3 GewZweiZuRdErl

Liste der Kennungen des Liegenschaftskatasterinformationssystems (ALKIS)
BezeichnungBegriffsbestimmungKennung, Attributart mit Wert
Industrie- und GewerbeflächeIndustrie- und Gewerbefläche ist eine Fläche, die vorwiegend industriellen oder gewerblichen Zwecken dient.41002
GärtnereiGärtnerei bezeichnet eine Fläche mit Gebäuden, Gewächshäusern und sonstigen Einrichtungen zur Aufzucht von Blumen und Gemüsepflanzen. Baumschulen werden als Objekte der Objektart Landwirtschaft erfasst.Funktion 1490
Fläche gemischter NutzungFläche gemischter Nutzung ist eine bebaute Fläche einschließlich der mit ihr im Zusammenhang stehenden Freifläche (Hofraumfläche, Hausgarten), auf der keine Art der baulichen Nutzung vorherrscht. Solche Flächen sind insbesondere ländlich-dörflich geprägte Flächen mit land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Wohngebäuden u. a. sowie städtisch geprägte Kerngebiete mit Handelsbetrieben und zentralen Einrichtungen für die Wirtschaft und die Verwaltung.41006
Gebäude- und Freifläche Land- und ForstwirtschaftGebäude- und Freifläche Land- und Forstwirtschaft ist eine Fläche, die der Land- und Forstwirtschaft dient.Funktion 2700
Außer Betrieb, stillgelegt; verlassenAußer Betrieb, stillgelegt; verlassen bedeutet, dass sich die Fläche nicht mehr in regelmäßiger, der Bestimmung entsprechenden Nutzung befindet.Zustand 2100
Landwirtschaftliche BetriebsflächeLandwirtschaftliche Betriebsfläche ist eine bebaute und unbebaute Fläche, die dem landwirtschaftlichen Betrieb dient.Funktion 6800
Forstwirtschaftliche BetriebsflächeForstwirtschaftliche Betriebsfläche ist eine bebaute und unbebaute Fläche, die dem forstwirtschaftlichen Betrieb dient.Funktion 7600
WegWeg umfasst alle Flächen, die zum Befahren und/oder Begehen vorgesehen sind. Zum Weg gehören auch Seitenstreifen und Gräben zur Wegentwässerung.42006Ohne Funktion*)
FußwegFußweg ist ein Weg, der aufgrund seines Ausbauzustandes nur von Fußgängern zu begehen ist.Funktion 5220
RadwegRadweg ist ein Weg, der als besonders gekennzeichneter und abgegrenzter Teil einer Straße oder mit selbstständiger Linienführung für den Fahrradverkehr bestimmt ist.Funktion 5240
Rad- und FußwegRad- und Fußweg ist ein Weg, der als besonders gekennzeichneter und abgegrenzter Teil einer Straße oder mit selbstständiger Linienführung ausschließlich für den Fahrrad- und Fußgängerverkehr bestimmt ist.Funktion 5250
LandwirtschaftLandwirtschaft ist eine Fläche für den Anbau von Feldfrüchten sowie eine Fläche, die beweidet und gemäht werden kann, einschließlich der mit besonderen Pflanzen angebauten Fläche. Die Brache, die für einen bestimmten Zeitraum (z. B. ein halbes oder ganzes Jahr) landwirtschaftlich unbebaut bleibt, ist als Landwirtschaft bzw. Ackerland zu erfassen.43001
AckerlandAckerland ist eine Fläche für den Anbau von Feldfrüchten (z. B. Getreide, Hülsenfrüchte, Hackfrüchte) und Beerenfrüchten (z. B. Erdbeeren). Zum Ackerland gehören auch die Rotationsbrache, Dauerbrache sowie Flächen, die zur Erlangung der Ausgleichszahlungen der EU stillgelegt worden sind.Vegetationsmerkmal 1010
GrünlandGrünland ist eine Grasfläche, die gemäht oder beweidet werden muss.Vegetationsmerkmal 1020
GartenlandGartenland ist eine Fläche für den Anbau von Gemüse, Obst und Blumen sowie die Aufzucht von Kulturpflanzen, soweit sie von Saat-, Pflanz- oder Baumschulen genutzt wird.Vegetationsmerkmal 1030
BaumschuleBaumschule ist eine Fläche, auf der Holzgewächse aus Samen, Ablegern oder Stecklingen unter mehrmaligem Umpflanzen (Verschulen) gezogen werden.Vegetationsmerkmal 1031
WeingartenWeingarten ist eine mit speziellen Vorrichtungen ausgestattete Agrarfläche auf die Weinstöcke angepflanzt sind.Vegetationsmerkmal 1040
ObstplantageObstplantage ist eine landwirtschaftliche Fläche, die mit Obstbäumen und Obststräuchern bepflanzt ist.Vegetationsmerkmal 1050
BrachlandBrachland ist eine Fläche der Landwirtschaft, die seit Längerem nicht mehr zu Produktionszwecken genutzt wird.Vegetationsmerkmal 1200
WaldWald ist eine Fläche, die mit Forstpflanzen (Waldbäume und Waldsträucher) bestockt ist.43002
LaubholzLaubholz beschreibt den Bewuchs einer Vegetationsfläche mit Laubbäumen.Vegetationsmerkmal 1100
NadelholzNadelholz beschreibt den Bewuchs einer Vegetationsfläche mit Nadelbäumen.Vegetationsmerkmal 1200
Laub- und NadelholzLaub- und Nadelholz beschreibt den Bewuchs einer Vegetationsfläche mit Laub- und Nadelholz.Vegetationsmerkmal 1300
GehölzGehölz ist eine Fläche, die mit einzelnen Bäumen, Baumgruppen, Büschen, Hecken und Sträuchern bestockt ist.43003
HeideHeide ist eine meist sandige Fläche mit typischen Sträuchern, Gräsern und geringwertigem Baumbestand.43004
MoorMoor ist eine unkultivierte Fläche, deren obere Schicht aus vertorften oder zersetzten Pflanzenresten besteht.43005
SumpfSumpf ist ein wassergesättigtes, zeitweise unter Wasser stehendes Gelände. Nach Regenfällen kurzzeitig nasse Stellen im Boden werden nicht als Sumpf erfasst.43006
Unland, vegetationslose FlächeUnland/vegetationslose Fläche ist eine Fläche, die dauerhaft landwirtschaftlich nicht genutzt wird, wie z. B. nicht aus dem Geländerelief herausragende Felspartien, Sand- oder Eisflächen, Uferstreifen längs von Gewässern und Sukzessionsflächen.43007
Vegetationslose FlächeVegetationslose Fläche ist eine Fläche ohne nennenswerten Bewuchs aufgrund bestehender Bodenbeschaffenheit.Funktion 1000
GewässerbegleitflächeGewässerbegleitfläche bezeichnet eine bebaute oder unbebaute Fläche, die einem Gewässer zugeordnet wird. Die Gewässerbegleitfläche ist nicht Bestandteil der Gewässerfläche.Funktion 1100
SukzessionsflächeSukzessionsfläche ist eine Fläche, die dauerhaft aus der landwirtschaftlichen oder sonstigen bisherigen Nutzung herausgenommen ist und die in den Urzustand, z. B. Gehölz, Moor, Heide, übergeht.Funktion 1200
FließgewässerFließgewässer ist ein geometrisch begrenztes, oberirdisches, auf dem Festland fließendes Gewässer, das die Wassermengen sammelt, die als Niederschläge auf die Erdoberfläche fallen oder in Quellen austreten, und in ein anderes Gewässer, ein Moor oder in einen See transportiert, oder in einem System von natürlichen oder künstlichen Bodenvertiefungen verlaufendes Wasser, das zur Be- oder Entwässerung an- oder abgeleitet wird, oder ein geometrisch begrenzter, für die Schifffahrt angelegter künstlicher Wasserlauf, der in einem oder in mehreren Abschnitten die jeweils gleiche Höhe des Wasserspiegels besitzt.44001
FlussFluss ist ein natürliches, fließendes Gewässer (ggf. auch mit begradigten, kanalisierten Teilstücken), das wegen seiner Größe und Bedeutung nach allgemeiner Verkehrsauffassung als Fluss angesprochen wird.Funktion 8200
FlussmündungstrichterFlussmündungstrichter ist der Bereich des Flusses im Übergang zum Meer. Er beginnt dort, wo die bis dahin etwa parallel verlaufenden Ufer des Flusses sich trichterförmig zur offenen Seite hin erweitern. Die Abgrenzungen der Flussmündungstrichter ergeben sich aus dem Bundeswasserstraßengesetz (meerseitig) und den Bekanntmachungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung sowie höchstrichterlicher Rechtsprechung (binnenseitig).Funktion 8230
KanalKanal ist ein für die Schifffahrt angelegter künstlicher Wasserverlauf.Funktion 8300
BachBach ist ein natürliches, fließendes Gewässer, das wegen seiner geringfügigen Größe und Bedeutung nach allgemeiner Verkehrsauffassung als Bach anzusehen ist.Funktion 8500
GrabenGraben ist ein ständig oder zeitweise fließendes künstlich angelegtes oder natürliches Gewässer, das nach allgemeiner Verkehrsauffassung als Graben anzusehen ist.Funktion 8400
AltwasserAltwasser ist ein Teil eines Fließgewässers, der bei einer Begradigung vom fließenden Gewässer abgeschnitten wurde und wichtiger Lebensraum für z. B. Wasservögel, Amphibien und Libellen ist.Funktion 8210
Stehendes GewässerStehendes Gewässer ist eine natürliche oder künstliche mit Wasser gefüllte, allseitig umschlossene Hohlform der Erdoberfläche ohne unmittelbaren Zusammenhang mit Meer.44006
SeeSee ist eine natürliche oder künstlich angelegte größere stehende oder nahezu stehende Wasserfläche, die nach allgemeiner Verkehrsauffassung als See anzusehen ist.Funktion 8610
StauseeStausee ist eine mit Wasser gefüllte, allseitig umschlossene Hohlform der Landoberfläche ohne unmittelbaren Zusammenhang mit Meer.Funktion 8630
SpeicherbeckenSpeicherbecken ist eine zeitweise mit Wasser gefüllte, allseitig umschlossene Hohlform der Landoberfläche ohne unmittelbaren Zusammenhang mit Meer.Funktion 8631
TeichTeich ist eine natürliche oder künstlich angelegte stehende oder nahezu stehende Wasserfläche, die nach allgemeiner Verkehrsauffassung als Teich anzusehen ist.Funktion 8620
MeerMeer ist die das Festland umgebende Wasserfläche.44007
KüstengewässerKüstengewässer ist die Fläche zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des deutschen Hoheitsgebietes. Dem mittleren Hochwasser ist der mittlere Wasserstand der Ostsee gleichzusetzen.Funktion 8710
Damm, Wall, DeichDamm, Wall, Deich ist eine aus Erde oder anderen Baustoffen bestehende langgestreckte Aufschüttung die Vegetation tragen kann.61003
*)
Diese Objektarten sind auch ohne Funktionsbelegung auszuwerten.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 3 Satz 1 des RdErl. vom 9. November 2022 (Nds. MBl. S. 1633)
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