Zuschuss zur Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung nach § 66 NWG
Zuschuss zur Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung nach § 66 NWG
Vom 9. November 2022 (Nds. MBl. S. 1633)
RdErl. d. MU v. 9. 11. 2022 - 21-62003/00-0021 -
- VORIS 28200 -
Bezug: | RdErl. v. 1. 9. 2016 (Nds. MBl. S. 991) |
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- VORIS 28200 - |
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
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Anlage 1 | |
Anlage 2 | |
Anlage 3 |
Abschnitt 1 GewZweiZuRdErl
Das Land gewährt Unterhaltungsverbänden auf Antrag Zuschüsse für die Unterhaltung von Gewässern zweiter Ordnung nach Maßgabe des § 66 NWG . Der Antrag ist an den NLWKN unter Beifügung der von der Prüfstelle beim Wasserverbandstag e. V. Bremen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt (WVT) mit einem Prüfvermerk versehenen Anlage 1 sowie der Anlage 2 (ohne Nummern 2 und 3) zu stellen. Die Zuschussberechnung erfolgt auf der Grundlage der Anlagen 1 und 2 durch den NLWKN, der auch die Auszahlung veranlasst.
Die Ermittlung des land- oder forstwirtschaftlich genutzten Teils des Verbandsgebietes gemäß § 66 Abs. 1 Satz 2 NWG erfolgt anhand der Kennungen nach dem Liegenschaftskataster. Eine Liste der einzubeziehenden
Kennungen ergibt sich aus Anlage 3 . Weitere dementsprechende Kennungen können im Rahmen der Antragstellung und in Abstimmung mit dem WVT berücksichtigt werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 3 Satz 1 des RdErl. vom 9. November 2022 (Nds. MBl. S. 1633)
Abschnitt 2 GewZweiZuRdErl
Die Unterhaltungsverbände haben ihre Haushalts- und Kassenführung so einzurichten, dass die Aufwendungen für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung getrennt nachgewiesen werden und durch Einzelbelege entsprechend der in der Anlage 1 enthaltenen Gliederung prüfbar sind.
Der NLWKN ist berechtigt, die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses zu prüfen. Der Unterhaltungsverband hat die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Einsicht in die Rechnungsunterlagen zu gewähren und die örtliche Besichtigung zu gestatten. Das gesetzliche Prüfungsrecht des LRH bleibt unberührt.
Ist der Zuschuss aufgrund unrichtiger Angaben gewährt worden oder hat eine sonstige Voraussetzung für die Zuschussgewährung nicht vorgelegen, so ist der Zuschussempfänger verpflichtet, zu viel gezahlte Beträge zurückzuzahlen. Hinsichtlich der Verzinsung gilt § 44 LHO sinngemäß.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 3 Satz 1 des RdErl. vom 9. November 2022 (Nds. MBl. S. 1633)
Abschnitt 3 GewZweiZuRdErl
Dieser RdErl. tritt am 1. 1. 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2027 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 31. 12. 2022 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 3 Satz 1 des RdErl. vom 9. November 2022 (Nds. MBl. S. 1633)
An den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz den Wasserverbandstag e. V. Bremen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt (WVT) die Unterhaltungsverbände Nachrichtlich: An die Unteren Wasserbehörden
- Nds. MBl. Nr. 48/2022 S. 1633
Anlage 1 GewZweiZuRdErl
Unterhaltungsverband/Nr. ............................................. Ermittlung der zuschussfähigen Aufwendungen nach § 66 NWG
Lfd. Nr. | Siehe Erläuterungen | Daten für § 66 Ist-Ausgabe/ Ist-Einnahme | Vermerke der Prüfstelle | ||
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Betrag der Spalte III nach Prüfung | Bemerkungen | ||||
EUR | EUR | ||||
I | II | II a | III | IV | V |
Aufwendungen des Haushaltsjahres 20..
1 | Bezüge der Gewässerunterhaltungsarbeiterinnen und Gewässerunterhaltungsarbeiter einschließlich Nebenkosten | a | ||||
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2 | Stoffe | |||||
3 | Unterhaltung und Betrieb von Werkstätten, Bauhöfen, Geräten, Maschinen und Baufahrzeugen (ggf. anteilig) | b | ||||
4 | Zwischensumme Nrn. 1 bis 3 | |||||
5 a | Zuschlag für Regiearbeit | |||||
wenn Summe Nr. 4 ≤ 50 000 EUR = ... x 0,08 | c | |||||
wenn Summe Nr. 4 > 50 000 EUR = ... x 0,06 + 1 000 | d | |||||
5 b | Verwaltungskosten | e | xxxxxxxxxxxx | |||
6 | UnternehmerleistungenAnmietung von Geräten und Baufahrzeugen(ggf. anteilig) | f | ||||
7 | Schöpfwerksbetrieb und -unterhaltung | g | ||||
8 | Beschaffung von Anlagen, Anlagenteilen, Geräten, Maschinen und Baufahrzeugen | h | ||||
Kaufpreis | .....EUR | |||||
- erhaltener Zuschuss | .....EUR | |||||
Summe | .....EUR | |||||
bzw. Kapitaldienst hierfür | .....EUR | |||||
davon 10 % (es gilt lineare Abschreibung über 10 Jahre) | ||||||
9 | Bau von Werkstätten, Bauhöfen und Garagen | i | ||||
Baukosten | .....EUR | |||||
bzw. Kapitaldienst hierfür | .....EUR | |||||
Miete für Werkstätten, | .....EUR | |||||
Bauhöfe und Garagen davon 10 % (es gilt lineare Abschreibung über 10 Jahre) | ||||||
10 | Kostenbeitrag nach § 67 NWG des Vorjahres | j | ||||
11 | Versicherungen | k | ||||
12 | Summe Nrn. 4 bis 11 | |||||
Abzusetzende Einnahmen des Haushaltsjahres 20.. | ||||||
13 a | Beiträge nach § 64 Abs. 1 NWG | l | ||||
Summe < 8 % von Summe Nr. 12 = | .....EUR | |||||
so ist stets ein besonderer Nachweis erforderlich | ||||||
13 b | Beiträge nach § 75, § 76 NWG | m | ||||
13 c | Durchlaufende Positionen(Kindergeld, Aufträge Dritter etc.) | |||||
14 | Beihilfe sowie Pachten, Mieten und Verkaufserlöse | n | ||||
15 | Summe lfd. Nrn. 13 und 14 | |||||
16 | Zuschussfähige Aufwendungen(Summe Nr. 12 abzüglich Nr. 15) | |||||
17 | Länge der Gewässer zweiter Ordnung im Verbandsgebiet (nach Angabe des Verbands) | |||||
a) Verband (in km) | xxxxxxxxx | |||||
b) Land Niedersachsen (in km) | xxxxxxxxx | |||||
Rechnerisch richtig: | Prüfstelle beim Nds. WVT | |||||
Sachlich richtig und festgestellt | ||||||
............................(Kassenverwalterin/Kassenverwalter) | ............................... |
Buchstabe lt. Spalte II a | Erläuterungen | |
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a | Bezüge (Löhne bzw. Gehälter) der Gewässerunterhaltungsarbeiterinnen und Gewässerunterhaltungsarbeiter einschließlich aller lohngebundenen und lohnabhängigen Kosten sowie der Lohnnebenkosten. | |
b | Unterhaltung und Betrieb von Werkstätten, Bauhöfen, Geräten, Maschinen und Baufahrzeugen einschließlich der dazugehörenden Garagen. Die Ersatzbeschaffung von Geräten, Maschinen und Baufahrzeugen fällt unter lfd. Nr. 8, von Garagen unter lfd. Nr. 9. | |
c | Für die technische Leitung von Regiearbeiten und die rechnungsmäßige Bearbeitung der Löhne usw. der Gewässerunterhaltungsarbeiterinnen und Gewässerunterhaltungsarbeiter wird ein Zuschlag in Höhe von 8 % der unter den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Aufwendungen als zuschussfähig anerkannt. | |
d | Übersteigen die Aufwendungen unter den Nummern 1 bis 3 den Betrag von 50 000 EUR, so ermäßigt sich der Prozentsatz für den 50 000 EUR übersteigenden Teil auf 6 %. | |
e | Hierzu gehören insbesondere Aufwendungen für: | |
Verbandsorgane wie Aufwandsentschädigungen, Wegstreckenentschädigungen, Versammlungskosten u. Ä., | ||
hauptamtliches Personal (Verwaltungs- und technische Kräfte) wie Gehalt, Vergütungen, Löhne, Sozialleistungen, Beihilfen, Trennungsgeld, Umzugskosten, Arbeitgeberdarlehen u. Ä., soweit nicht Buchstabe c zutrifft, | ||
Schaubeauftragte und Schaukommissionen wie Aufwandsentschädigungen, Wegstreckenentschädigungen, Auslagenerstattungen u. Ä., | ||
Geschäftsbedarf, | ||
Bücher, Zeitschriften, Druck- und Buchbinderarbeiten, | ||
Bürogeräte und -maschinen, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, andere Gebrauchsgegenstände, | ||
Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume für Bürozwecke wie Beleuchtung, Heizung, Reinigung, Müllabfuhr, Be- und Entwässerung, Feuerversicherung, Steuern, Abgaben u. Ä. (soweit nicht Buchstabe b oder k zutrifft), | ||
Post- und Fernmeldegebühren, | ||
Haltung von Dienstkraftfahrzeugen (soweit nicht Baufahrzeuge - vgl. Buchstabe h), | ||
Mieten und Pachten für Büroräume, | ||
Reisekosten, | ||
Beiträge an andere Organisationen, | ||
Gerichts- und Prozesskosten sowie | ||
vermischte Verwaltungsausgaben für Bekanntmachungen, Spenden, Nachrufe, Stundungs- und Verzugszinsen u. Ä. | ||
f | Unternehmerleistungen sowie die Anmietung von Geräten, Maschinen und Baufahrzeugen. | |
g | Schöpfwerksbetrieb und -unterhaltung wie Bezüge (Löhne und Gehälter) der Schöpfwerkswärterinnen und Schöpfwerkswärter einschließlich aller Kosten wie unter Nummer 1, Stromkosten, Betriebsstoffe, Unterhaltung der baulichen Anlagen, Pegel, Maschinen, Notstromaggregate, Trafostationen. Die Neu- und Ersatzbeschaffungen von Anlagen und Anlagenteilen sowie Geräten fällt unter lfd. Nr. 8. | |
h | Beschaffung von Anlagen und Anlagenteilen, Geräten, Maschinen und Baufahrzeugen. | |
Die Beschaffung erfasst die Neu- und Ersatzbeschaffung, | ||
Für die Beschaffung nach Nr. 8 gewährte Bundes-, Landes- oder sonstige Zuschüsse gehören nicht zu den zuschussfähigen Aufwendungen i. S. dieses RdErl. | ||
Werden Geräte, Maschinen und Baufahrzeuge sowohl für die Gewässerunterhaltung als auch für andere Unterhaltungsarbeiten (Wirtschaftswege u. a.) angeschafft, so ist der Kaufpreis bzw. der Kapitaldienst hierfür nur anteilig entsprechend dem Einsatz in der Gewässerunterhaltung zu den zuschussfähigen Aufwendungen zu rechnen. | ||
Zu den Baufahrzeugen zählen neben den zur Durchführung von Unterhaltungsarbeiten im Regiebetrieb erforderlichen Lastwagen, Unimogs usw. auch die zum Transport der Gewässerunterhaltungsarbeiterinnen und Gewässerunterhaltungsarbeiter notwendigen Kleinbusse. | ||
i | Bau von Werkstätten, Bauhöfen und Garagen. | |
Die Aufwendungen bzw. der Kapitaldienst für die Anlage oder Umgestaltung von Werkstätten, Bauhöfen und Garagen (ausgenommen für Dienstwagen, soweit nicht Baufahrzeuge) werden einschließlich Grunderwerbskosten in dem Umfang, in dem sie der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung dienen, als zuschussfähig anerkannt. | ||
Das Gleiche gilt bei Anmietung dieser Anlagen. | ||
j | Kostenbeiträge nach § 67 Abs. 2 Satz 2 NWG. | |
k | Versicherungen, soweit sie zur Erhaltung der unter den Nummern 3, 7, 8 und 9 aufgeführten Sachen und Anlagen erforderlich sind. | |
l | Soweit besondere Beiträge für die Erschwerung der Unterhaltung nach § 64 Abs. 1 NWG erhoben werden können, sind diese vorweg in der tatsächlichen Höhe vom Unterhaltungsaufwand abzusetzen. Sollen weniger als 8 % der zuschussfähigen Aufwendungen (Summe Nr. 12) abgesetzt werden, so ist besonders nachzuweisen, dass alle Möglichkeiten zur Hebung von Erschwernisbeiträgen ausgeschöpft wurden. | |
m | Erstattungen von Mehrkosten (§ 75 NWG) oder Kostenausgleich (§ 76 NWG). | |
n | Einnahmen aus Beihilfen zur Unterhaltung (z. B. Agrardieselvergütung) sowie aus dem Verkauf, der Vermietung und Verpachtung von Verbandsanlagen einschließlich Maschinen, Geräten und Baufahrzeugen, die nach diesem RdErl. bezuschusst werden, sind von den zuschussfähigen Aufwendungen ganz bzw. im Verhältnis der Förderung abzusetzen. |
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 3 Satz 1 des RdErl. vom 9. November 2022 (Nds. MBl. S. 1633)
Anlage 2 GewZweiZuRdErl
Anlage als PDF
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 3 Satz 1 des RdErl. vom 9. November 2022 (Nds. MBl. S. 1633)
Anlage 3 GewZweiZuRdErl
Liste der Kennungen des Liegenschaftskatasterinformationssystems (ALKIS)
Bezeichnung | Begriffsbestimmung | Kennung, Attributart mit Wert | ||
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Industrie- und Gewerbefläche | Industrie- und Gewerbefläche ist eine Fläche, die vorwiegend industriellen oder gewerblichen Zwecken dient. | 41002 | ||
Gärtnerei | Gärtnerei bezeichnet eine Fläche mit Gebäuden, Gewächshäusern und sonstigen Einrichtungen zur Aufzucht von Blumen und Gemüsepflanzen. Baumschulen werden als Objekte der Objektart Landwirtschaft erfasst. | Funktion 1490 | ||
Fläche gemischter Nutzung | Fläche gemischter Nutzung ist eine bebaute Fläche einschließlich der mit ihr im Zusammenhang stehenden Freifläche (Hofraumfläche, Hausgarten), auf der keine Art der baulichen Nutzung vorherrscht. Solche Flächen sind insbesondere ländlich-dörflich geprägte Flächen mit land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Wohngebäuden u. a. sowie städtisch geprägte Kerngebiete mit Handelsbetrieben und zentralen Einrichtungen für die Wirtschaft und die Verwaltung. | 41006 | ||
Gebäude- und Freifläche Land- und Forstwirtschaft | Gebäude- und Freifläche Land- und Forstwirtschaft ist eine Fläche, die der Land- und Forstwirtschaft dient. | Funktion 2700 | ||
Außer Betrieb, stillgelegt; verlassen | Außer Betrieb, stillgelegt; verlassen bedeutet, dass sich die Fläche nicht mehr in regelmäßiger, der Bestimmung entsprechenden Nutzung befindet. | Zustand 2100 | ||
Landwirtschaftliche Betriebsfläche | Landwirtschaftliche Betriebsfläche ist eine bebaute und unbebaute Fläche, die dem landwirtschaftlichen Betrieb dient. | Funktion 6800 | ||
Forstwirtschaftliche Betriebsfläche | Forstwirtschaftliche Betriebsfläche ist eine bebaute und unbebaute Fläche, die dem forstwirtschaftlichen Betrieb dient. | Funktion 7600 | ||
Weg | Weg umfasst alle Flächen, die zum Befahren und/oder Begehen vorgesehen sind. Zum Weg gehören auch Seitenstreifen und Gräben zur Wegentwässerung. | 42006 | Ohne Funktion*) | |
Fußweg | Fußweg ist ein Weg, der aufgrund seines Ausbauzustandes nur von Fußgängern zu begehen ist. | Funktion 5220 | ||
Radweg | Radweg ist ein Weg, der als besonders gekennzeichneter und abgegrenzter Teil einer Straße oder mit selbstständiger Linienführung für den Fahrradverkehr bestimmt ist. | Funktion 5240 | ||
Rad- und Fußweg | Rad- und Fußweg ist ein Weg, der als besonders gekennzeichneter und abgegrenzter Teil einer Straße oder mit selbstständiger Linienführung ausschließlich für den Fahrrad- und Fußgängerverkehr bestimmt ist. | Funktion 5250 | ||
Landwirtschaft | Landwirtschaft ist eine Fläche für den Anbau von Feldfrüchten sowie eine Fläche, die beweidet und gemäht werden kann, einschließlich der mit besonderen Pflanzen angebauten Fläche. Die Brache, die für einen bestimmten Zeitraum (z. B. ein halbes oder ganzes Jahr) landwirtschaftlich unbebaut bleibt, ist als Landwirtschaft bzw. Ackerland zu erfassen. | 43001 | ||
Ackerland | Ackerland ist eine Fläche für den Anbau von Feldfrüchten (z. B. Getreide, Hülsenfrüchte, Hackfrüchte) und Beerenfrüchten (z. B. Erdbeeren). Zum Ackerland gehören auch die Rotationsbrache, Dauerbrache sowie Flächen, die zur Erlangung der Ausgleichszahlungen der EU stillgelegt worden sind. | Vegetationsmerkmal 1010 | ||
Grünland | Grünland ist eine Grasfläche, die gemäht oder beweidet werden muss. | Vegetationsmerkmal 1020 | ||
Gartenland | Gartenland ist eine Fläche für den Anbau von Gemüse, Obst und Blumen sowie die Aufzucht von Kulturpflanzen, soweit sie von Saat-, Pflanz- oder Baumschulen genutzt wird. | Vegetationsmerkmal 1030 | ||
Baumschule | Baumschule ist eine Fläche, auf der Holzgewächse aus Samen, Ablegern oder Stecklingen unter mehrmaligem Umpflanzen (Verschulen) gezogen werden. | Vegetationsmerkmal 1031 | ||
Weingarten | Weingarten ist eine mit speziellen Vorrichtungen ausgestattete Agrarfläche auf die Weinstöcke angepflanzt sind. | Vegetationsmerkmal 1040 | ||
Obstplantage | Obstplantage ist eine landwirtschaftliche Fläche, die mit Obstbäumen und Obststräuchern bepflanzt ist. | Vegetationsmerkmal 1050 | ||
Brachland | Brachland ist eine Fläche der Landwirtschaft, die seit Längerem nicht mehr zu Produktionszwecken genutzt wird. | Vegetationsmerkmal 1200 | ||
Wald | Wald ist eine Fläche, die mit Forstpflanzen (Waldbäume und Waldsträucher) bestockt ist. | 43002 | ||
Laubholz | Laubholz beschreibt den Bewuchs einer Vegetationsfläche mit Laubbäumen. | Vegetationsmerkmal 1100 | ||
Nadelholz | Nadelholz beschreibt den Bewuchs einer Vegetationsfläche mit Nadelbäumen. | Vegetationsmerkmal 1200 | ||
Laub- und Nadelholz | Laub- und Nadelholz beschreibt den Bewuchs einer Vegetationsfläche mit Laub- und Nadelholz. | Vegetationsmerkmal 1300 | ||
Gehölz | Gehölz ist eine Fläche, die mit einzelnen Bäumen, Baumgruppen, Büschen, Hecken und Sträuchern bestockt ist. | 43003 | ||
Heide | Heide ist eine meist sandige Fläche mit typischen Sträuchern, Gräsern und geringwertigem Baumbestand. | 43004 | ||
Moor | Moor ist eine unkultivierte Fläche, deren obere Schicht aus vertorften oder zersetzten Pflanzenresten besteht. | 43005 | ||
Sumpf | Sumpf ist ein wassergesättigtes, zeitweise unter Wasser stehendes Gelände. Nach Regenfällen kurzzeitig nasse Stellen im Boden werden nicht als Sumpf erfasst. | 43006 | ||
Unland, vegetationslose Fläche | Unland/vegetationslose Fläche ist eine Fläche, die dauerhaft landwirtschaftlich nicht genutzt wird, wie z. B. nicht aus dem Geländerelief herausragende Felspartien, Sand- oder Eisflächen, Uferstreifen längs von Gewässern und Sukzessionsflächen. | 43007 | ||
Vegetationslose Fläche | Vegetationslose Fläche ist eine Fläche ohne nennenswerten Bewuchs aufgrund bestehender Bodenbeschaffenheit. | Funktion 1000 | ||
Gewässerbegleitfläche | Gewässerbegleitfläche bezeichnet eine bebaute oder unbebaute Fläche, die einem Gewässer zugeordnet wird. Die Gewässerbegleitfläche ist nicht Bestandteil der Gewässerfläche. | Funktion 1100 | ||
Sukzessionsfläche | Sukzessionsfläche ist eine Fläche, die dauerhaft aus der landwirtschaftlichen oder sonstigen bisherigen Nutzung herausgenommen ist und die in den Urzustand, z. B. Gehölz, Moor, Heide, übergeht. | Funktion 1200 | ||
Fließgewässer | Fließgewässer ist ein geometrisch begrenztes, oberirdisches, auf dem Festland fließendes Gewässer, das die Wassermengen sammelt, die als Niederschläge auf die Erdoberfläche fallen oder in Quellen austreten, und in ein anderes Gewässer, ein Moor oder in einen See transportiert, oder in einem System von natürlichen oder künstlichen Bodenvertiefungen verlaufendes Wasser, das zur Be- oder Entwässerung an- oder abgeleitet wird, oder ein geometrisch begrenzter, für die Schifffahrt angelegter künstlicher Wasserlauf, der in einem oder in mehreren Abschnitten die jeweils gleiche Höhe des Wasserspiegels besitzt. | 44001 | ||
Fluss | Fluss ist ein natürliches, fließendes Gewässer (ggf. auch mit begradigten, kanalisierten Teilstücken), das wegen seiner Größe und Bedeutung nach allgemeiner Verkehrsauffassung als Fluss angesprochen wird. | Funktion 8200 | ||
Flussmündungstrichter | Flussmündungstrichter ist der Bereich des Flusses im Übergang zum Meer. Er beginnt dort, wo die bis dahin etwa parallel verlaufenden Ufer des Flusses sich trichterförmig zur offenen Seite hin erweitern. Die Abgrenzungen der Flussmündungstrichter ergeben sich aus dem Bundeswasserstraßengesetz (meerseitig) und den Bekanntmachungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung sowie höchstrichterlicher Rechtsprechung (binnenseitig). | Funktion 8230 | ||
Kanal | Kanal ist ein für die Schifffahrt angelegter künstlicher Wasserverlauf. | Funktion 8300 | ||
Bach | Bach ist ein natürliches, fließendes Gewässer, das wegen seiner geringfügigen Größe und Bedeutung nach allgemeiner Verkehrsauffassung als Bach anzusehen ist. | Funktion 8500 | ||
Graben | Graben ist ein ständig oder zeitweise fließendes künstlich angelegtes oder natürliches Gewässer, das nach allgemeiner Verkehrsauffassung als Graben anzusehen ist. | Funktion 8400 | ||
Altwasser | Altwasser ist ein Teil eines Fließgewässers, der bei einer Begradigung vom fließenden Gewässer abgeschnitten wurde und wichtiger Lebensraum für z. B. Wasservögel, Amphibien und Libellen ist. | Funktion 8210 | ||
Stehendes Gewässer | Stehendes Gewässer ist eine natürliche oder künstliche mit Wasser gefüllte, allseitig umschlossene Hohlform der Erdoberfläche ohne unmittelbaren Zusammenhang mit Meer. | 44006 | ||
See | See ist eine natürliche oder künstlich angelegte größere stehende oder nahezu stehende Wasserfläche, die nach allgemeiner Verkehrsauffassung als See anzusehen ist. | Funktion 8610 | ||
Stausee | Stausee ist eine mit Wasser gefüllte, allseitig umschlossene Hohlform der Landoberfläche ohne unmittelbaren Zusammenhang mit Meer. | Funktion 8630 | ||
Speicherbecken | Speicherbecken ist eine zeitweise mit Wasser gefüllte, allseitig umschlossene Hohlform der Landoberfläche ohne unmittelbaren Zusammenhang mit Meer. | Funktion 8631 | ||
Teich | Teich ist eine natürliche oder künstlich angelegte stehende oder nahezu stehende Wasserfläche, die nach allgemeiner Verkehrsauffassung als Teich anzusehen ist. | Funktion 8620 | ||
Meer | Meer ist die das Festland umgebende Wasserfläche. | 44007 | ||
Küstengewässer | Küstengewässer ist die Fläche zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des deutschen Hoheitsgebietes. Dem mittleren Hochwasser ist der mittlere Wasserstand der Ostsee gleichzusetzen. | Funktion 8710 | ||
Damm, Wall, Deich | Damm, Wall, Deich ist eine aus Erde oder anderen Baustoffen bestehende langgestreckte Aufschüttung die Vegetation tragen kann. | 61003 |
*)
Diese Objektarten sind auch ohne Funktionsbelegung auszuwerten.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 3 Satz 1 des RdErl. vom 9. November 2022 (Nds. MBl. S. 1633)
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