ZP-Statistik
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Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Zivilsachen (ZP-Statistik)

Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Zivilsachen (ZP-Statistik)

Vom 5. Dezember 2022 (Nds. Rpfl. 2023 S. 172)
AV d. MJ v. 5. 12. 2022 (1441 - 104. 81)
- VORIS 29401 -
AV d. MJ v. 9. 12. 2021 (Nds. Rpfl. 2022 S. 21)
1.
Der Ausschuss für Justizstatistik der Landesjustizverwaltungen hat eine Neufassung der Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Zivilsachen (ZPStatistik) beschlossen.
2.
Die Anordnung in ihrer Neufassung ist ab dem 1. 1. 2023 anzuwenden.
3.
Den Gerichten wird die Anordnung in ihrer Neufassung als PDF-Datei zur Verfügung gestellt. Die PDF-Datei ist auf die Datenverarbeitungssysteme der betroffenen Geschäftsstellen und Serviceeinheiten zu übernehmen.
4.
Diese AV tritt am 1. 1. 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die AV vom 9. 12. 2021 außer Kraft.
Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Zivilsachen (ZP-Statistik)
Stand 1. Januar 2023
Amtliche Fassung der Landesjustizverwaltungen
- veröffentlicht als Sonderdruck -
Inhaltsübersicht§§
Art und Umfang der Erhebung1
Erhebungseinheiten2
Änderung der Geschäftsverteilung3
Erfassung der Verfahren4
Abgabe innerhalb des Gerichts5
Abschluss der Verfahrenserhebung6
Monatserhebung7
Übersendung der Erhebungsdaten an das Statistische Landesamt8
Aufbereitung der statistischen Erhebungen9
Unterlagen für die Dienstaufsicht und die Richter10
Inkrafttreten11
Verfahrenserhebung für Zivilsachen vor dem AmtsgerichtAnlage 1
Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Zivilsachen vor dem AmtsgerichtAnlage 2
Katalog der SachgebietsschlüsselAnlage 3
Verfahrenserhebung für Zivilsachen vor dem Landgericht - Verfahren erster Instanz -Anlage 4
Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Zivilsachen vor dem Landgericht - Verfahren erster Instanz -Anlage 5
Katalog der Sachgebietsschlüssel Landgerichte - Verfahren erster Instanz -Anlage 6
Verfahrenserhebung für Zivilsachen vor dem Landgericht - Verfahren in der Berufungsinstanz -Anlage 7
Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Zivilsachen vor dem Landgericht - Verfahren in der Berufungsinstanz -Anlage 8
Katalog der Sachgebietsschlüssel Landgerichte - Verfahren in der Berufungsinstanz -Anlage 9
Verfahrenserhebung für Zivilsachen vor dem Oberlandesgericht - Verfahren in der Berufungsinstanz -Anlage 10
Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Zivilsachen vor dem Oberlandesgericht - Verfahren in der Berufungsinstanz -Anlage 11
Katalog der Sachgebietsschlüssel OberlandesgerichteAnlage 12
Monatserhebung über Zivilsachen vor dem AmtsgerichtAnlage 13
Erläuterungen zu der Monatserhebung über Zivilsachen vor dem AmtsgerichtAnlage 14
Monatserhebung über Zivilsachen vor dem LandgerichtAnlage 15
Erläuterungen zu der Monatserhebung über Zivilsachen vor dem LandgerichtAnlage 16
Monatserhebung über Zivilsachen vor dem OberlandesgerichtAnlage 17
Erläuterungen zu der Monatserhebung über Zivilsachen vor dem OberlandesgerichtAnlage 18
Besondere Monatserhebung des AmtsgerichtsAnlage 19
Verzeichnis der Schlüsselzahlen der GerichteAnlage 20
Manuelle ErhebungAnlage 21

§ 1 ZP-Statistik - Art und Umfang der Erhebung

(1) Um die gesetzgebenden Körperschaften, die Öffentlichkeit und die Justizverwaltung mit dem notwendigen statistischen Material versorgen zu können, werden statistische Daten über Zivilsachen vor den Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten erhoben.
(2) Die Erhebung erstreckt sich auf alle richterlichen Zivilverfahren, die in den Abschnitten
"Art des Verfahrens" oder "Art des Rechtsmittelverfahrens" der Anlagen 1, 4, 7 und 10 und in den Katalogen der Sachgebietsschlüssel der Anlagen 3, 6, 9 und 12 aufgeführt sind (Verfahrenserhebung).
(3) 1 Monatlich sind die Geschäftsentwicklung nach Abschnitt D sowie der sonstige Geschäftsanfall nach Abschnitt E der Anlagen 13, 15 und 17 zusammenzustellen (Monatserhebung). 2 Darüber hinaus werden die Mahnverfahren der Amtsgerichte nach Anlage 19 erhoben (Besondere Monatserhebung).
(4) 1 Die statistischen Daten werden automatisiert mittels eines Fachverfahrens erhoben.
2 Soweit diese Daten noch manuell erhoben werden, gelten die Bestimmungen der Anlage 21.

§ 2 ZP-Statistik - Erhebungseinheiten

(1) Die Gerichte erhalten zur Durchführung der statistischen Erhebungen die aus Anlage 20 ersichtlichen Schlüsselzahlen.
(2) 1 Erhebungseinheiten sind
1.
bei dem Amtsgericht die richterlichen Dezernate (Richtergeschäftsaufgaben),
2.
bei dem Landgericht die Kammern,
3.
bei dem Oberlandesgericht die Senate.
2 Richtergeschäftsaufgaben sind die richterlichen Geschäfte, die durch den Geschäftsverteilungsplan einem einzelnen Richter zugewiesen sind. 3 Die Richtergeschäftsaufgabe ist von der Person des Richters unabhängig und knüpft ausschließlich an die sachlichen Aufgabenbereiche an. 4 Wechsel in der Person des Richters sowie Vertretung bei Urlaub, Krankheit, Abordnung oder sonstiger Verhinderung berühren den Bestand der Richtergeschäftsaufgabe nicht, sofern kein Fall der rechtlichen Verhinderung vorliegt (§ 5 Absatz 1 Satz 1). 5 Die Gliederung der Geschäftsstelle in Abteilungen oder andere Einheiten ist für die Einteilung der richterlichen Geschäfte in Richtergeschäftsaufgaben ohne Bedeutung. 6 Außerdem können für Güterichter Erhebungseinheiten gebildet werden.
(3) 1 Die Gerichtsverwaltung teilt den Erhebungseinheiten jeweils eine fünfstellige Schlüsselzahl zu. 2 Die erste Stelle der Schlüsselzahl lautet
6für die Amtsgerichte
1für die Zivilkammern bei den Landgerichten
2für die Kammern für Handelssachen bei den Landgerichten
3für die sonstigen Kammern bei den Landgerichten
8für die Oberlandesgerichte.
3 Die Stellen zwei bis fünf der Schlüsselzahl sind der Zahlengruppe 0001 bis 9999 zu entnehmen.
4 Dies gilt auch, wenn nachträglich zusätzliche Erhebungseinheiten gebildet werden.
(4) Dem Statistischen Landesamt sind die Schlüsselzahlen der Erhebungseinheiten und ihre Änderung (Wegfall, Umbildung) jeweils in gesonderten Schreiben unverzüglich mitzuteilen.

§ 3 ZP-Statistik - Änderung der Geschäftsverteilung

(1) Änderungen der Zuständigkeit oder der personellen Besetzung der Erhebungseinheit, die anhängige Verfahren nicht betreffen, berühren die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit nicht.
(2) Bei sonstigen Änderungen der Geschäftsverteilung hat die Gerichtsverwaltung zu prüfen, ob eine Änderung der Schlüsselzahlen, insbesondere die Ausgabe weiterer Schlüsselzahlen (§ 2 Absatz 3), erforderlich ist.
(3) Für anhängige Verfahren, die infolge einer Änderung der Geschäftsverteilung auf eine andere Erhebungseinheit übergehen, gilt § 5 entsprechend.

§ 4 ZP-Statistik - Erfassung der Verfahren

(1) 1 Jedes nach § 1 Absatz 2 zu erhebende Verfahren ist unverzüglich statistisch zu erfassen. 2 Mehrere Rechtsmittel gegen dieselbe Entscheidung sind als ein Verfahren zu erfassen, wenn sie gleichzeitig eingelegt werden oder das spätere Rechtsmittel vor Erledigung des früheren eingeht.
(2) Ein Verfahren ist statistisch neu zu erfassen, wenn
1.
es innerhalb des Gerichts von einer anderen Erhebungseinheit übernommen wird,
2.
es von einem anderen Verfahren abgetrennt wird,
3.
es durch
a)
Versäumnisurteil,
b)
Arrest,
c)
einstweilige Verfügung,
d)
Beschluss über Prozesskostenhilfe,
e)
Nichtzahlung des Kostenvorschusses,
f)
Ruhen,
g)
Aussetzung,
h)
Unterbrechung oder
i)
Nichtbetrieb
beendet worden ist und wegen Ablaufs der in § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 bis 3 und 5 bis 7 jeweils genannten Frist als erledigt gilt und nach Ablauf dieser Frist durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt wird; nicht als weiterbetreibende Erklärung gelten insbesondere die gegebenenfalls auch auf Anregung der anderen Partei erklärte Rücknahme der Klage, des Antrags oder des Rechtsmittels und die übereinstimmende Erledigungserklärung,
4.
durch das Einreichen einer Rügeschrift von der durch die gerichtliche Entscheidung beschwerten Partei die Fortführung des Verfahrens nach § 321a der Zivilprozessordnung (ZPO) begehrt wird,
5.
es nach Erlass eines Vorbehaltsurteils ( §§ 599 , 302 , 145 Absatz 3 ZPO ) im Nachverfahren weiterbetrieben wird,
6.
es durch Urteil oder Beschluss in der Instanz erledigt worden ist und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung aus der Rechtsmittelinstanz zurückverwiesen oder nach § 578 ZPO wiederaufgenommen wird.
(3) Keine neue statistische Erfassung ist vorzunehmen, wenn
1.
ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder ein Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe eingeht und das betreffende Verfahren bereits anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird; in diesem Fall wird nur das betreffende Verfahren statistisch erfasst,
2.
ein Antrag, eine Klage oder eine Berufung eingeht und für das betreffende Verfahren bereits ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder ein Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe anhängig oder innerhalb der letzten drei Monate durch Beschluss erledigt worden ist; ist innerhalb dieser drei Monate gegen den ablehnenden Beschluss eines erstinstanzlichen Gerichts Beschwerde eingelegt worden, wird das betreffende Verfahren auch dann nicht statistisch erfasst, wenn es vor Ablauf von drei Monaten nach der Erledigung der Beschwerde eingeht,
3.
ein Antrag auf Änderung der Zahlungsbedingungen im Rahmen der Prozesskostenhilfe eingeht,
4.
das Gericht die Durchführung eines Ordnungsgeld- oder Zwangsgeldverfahrens anordnet,
5.
ein Antrag auf Erlass eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung eingeht, der in einer Berufungssache an das Berufungsgericht gerichtet ist,
6.
eine Berufung oder Beschwerde eingeht und gegen die angefochtene Entscheidung bereits eine Berufung oder Beschwerde anhängig ist; in diesem Fall werden die mehreren Rechtsmittel als ein Verfahren statistisch erfasst (Absatz 1 Satz 2),
7.
ein Antrag auf Feststellung der Wirkung der Rücknahme der Klage ( § 269 Absatz 4 ZPO ) oder des Rechtsmittels ( § 516 Absatz 3 ZPO ) durch Beschluss eingeht und das betreffende Verfahren bereits statistisch abgeschlossen worden ist,
8.
ein Antrag auf Entscheidung des Prozessgerichts eingeht, die nach Abschluss des Erkenntnisverfahrens zu treffen ist, zum Beispiel Änderung der Räumungsfrist nach § 721 ZPO oder Vollstreckungshandlungen nach §§ 887 , 888 , 890 ZPO .
(4) Wie Abgaben innerhalb des Gerichts (§ 5) sind zu behandeln
1.
irrtümlich statistisch erfasste Verfahren und
2.
Änderungen des Sachgebiets.
(5) 1 Der Sachgebietsschlüssel der Anlagen 3, 6, 9 und 12 ist auf dem Aktenumschlag oder in den Verfahrensakten zu vermerken. 2 Bei Änderungen des Sachgebietsschlüssels ist der Vermerk zu berichtigen.

§ 5 ZP-Statistik - Abgabe innerhalb des Gerichts

(1) 1 Wird ein Verfahren, das bereits statistisch erfasst ist (§ 4), innerhalb des Gerichts an eine andere Erhebungseinheit abgegeben oder ist es wegen rechtlicher Verhinderung der nach dem Geschäftsverteilungsplan zunächst zuständigen Erhebungseinheit von einer anderen durchzuführen, ist lediglich der Abschnitt "Abgabe innerhalb des Gerichts" zu erfassen und das Verfahren statistisch abzuschließen (§ 6). 2 Für die übernehmende Erhebungseinheit wird dieses Verfahren statistisch neu erfasst. 3 Dies gilt auch, wenn eine Erhebungseinheit ganz wegfällt und deren Verfahren bei demselben Gericht auf andere Erhebungseinheiten übergehen, sofern insoweit keine besondere Anordnung getroffen worden ist, zum Beispiel bei der Umbildung von Gerichten.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann eine Abgabe innerhalb des Gerichts unterbleiben und das Verfahren trotz rechtlicher Verhinderung unter der bisherigen Schlüsselzahl fortgeführt werden, wenn bei dem Gericht lediglich eine Erhebungseinheit für Zivilsachen eingerichtet ist.
(3) Abschluss und neue statistische Erfassung sind stets in demselben Monat durchzuführen.

§ 6 ZP-Statistik - Abschluss der Verfahrenserhebung

(1) 1 Ein Zivilverfahren ist statistisch abzuschließen, sobald es bezüglich aller Beteiligten und aller Ansprüche einschließlich der Entscheidung über Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder ein Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe in der Instanz erledigt ist. 2 Dies ist nicht der Fall, solange die Parteien zur Konfliktbeilegung vor den Güterichter verwiesen sind.
(2) Für den statistischen Abschluss gilt das Verfahren, soweit in Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist, als erledigt, wenn die vollständige Entscheidung, das unterschriebene Protokoll, der Vergleich, der ablehnende Beschluss über Arrest oder einstweilige Verfügung oder das Dokument, aus dem sich die Erledigung ergibt, zum Beispiel eine Klagerücknahmeerklärung, die nicht der Zustimmung des Gegners bedarf, nach Vorlage beim Richter bei der Geschäftsstelle eingeht.
(3) 1 Abweichend von Absatz 2 gilt das Verfahren bei den nachstehenden Erledigungstatbeständen zu folgenden Zeitpunkten als erledigt:
1.
bei einem Versäumnisurteil, gegen das Einspruch zulässig ist,
a)
mit Ablauf der Einspruchsfrist ( § 339 ZPO ),
b)
wenn das Versäumnisurteil nicht zugestellt werden kann, mit Ablauf von drei Monaten nach dem letzten erfolglosen Zustellungsversuch,
wenn innerhalb dieser Frist kein Einspruch eingelegt worden ist,
2.
bei einem Arrest oder einer einstweiligen Verfügung mit Ablauf von drei Monaten nach dem Erlass, wenn innerhalb dieser Frist kein Widerspruch eingelegt worden ist,
3.
bei einem Beschluss über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder ein Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe, der oder das eingereicht worden ist, ohne dass der Antrag, die Klage, die Beschwerde oder die Berufung (Hauptsache) anhängig gewesen oder gleichzeitig anhängig gemacht worden ist,
a)
mit Ablauf von drei Monaten nach dem Beschluss, wenn nicht innerhalb dieser Frist die beabsichtigte Hauptsache anhängig gemacht oder ein neuer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt oder ein neues Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe eingereicht wird oder gegen den ablehnenden Beschluss Beschwerde eingereicht worden ist,
b)
mit Ablauf von drei Monaten nach Erledigung einer innerhalb der in Buchstabe a genannten Frist gegen einen ablehnenden Beschluss eingelegten sofortigen Beschwerde, wenn nicht innerhalb dieser Frist die beabsichtigte Hauptsache anhängig gemacht worden ist,
c)
erst mit Erledigung der Hauptsache, wenn diese innerhalb der in Buchstabe a oder b genannten Frist anhängig geworden ist,
4.
bei einem widerruflichen Vergleich mit fruchtlosem Ablauf der Widerrufsfrist,
5.
bei Nichtzahlung des Prozesskostenvorschusses mit Ablauf von sechs Monaten nach der Anforderungsverfügung, wenn innerhalb dieser Frist die Zahlungsanzeige nicht eingegangen ist,
6.
bei Ruhen des Verfahrens, zum Beispiel §§ 251 , 251a Absatz 3 ZPO , oder Aussetzung des Verfahrens, zum Beispiel §§ 148 , 149 , 246 , 247 ZPO , § 8 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (KapMuG) , mit Ablauf von sechs Monaten nach der Anordnung, wenn innerhalb dieser Frist das Verfahren nicht weiterbetrieben worden ist,
7.
bei Unterbrechung des Verfahrens, zum Beispiel §§ 239 bis 242 , 244 , 245 ZPO , oder Nichtbetrieb mit Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Unterbrechung oder der letzten Prozesshandlung der Parteien, wenn innerhalb dieser Frist das Verfahren nicht weiterbetrieben worden ist; die Erledigung tritt nicht ein, wenn das in der Instanz anhängig gebliebene Verfahren wegen Anfechtung eines Grund-, Zwischen- oder Teilurteils nicht weiterbetrieben worden ist,
8.
bei Erklärung der Erledigung der Hauptsache durch die Parteien, für den Fall, dass das Gericht nicht sogleich über die Kosten des Rechtsstreits entscheidet, nach Absendung der ersten Ausfertigung des Beschlusses nach § 91a ZPO , spätestens mit Ablauf von sechs Monaten nach der Erledigungserklärung durch die Parteien,
9.
bei einem dem Antrag auf vorläufige Kontenpfändung ganz oder teilweise stattgebenden Beschluss mit Ablauf von drei Monaten nach dem Erlass, wenn innerhalb dieser Frist kein Rechtsbehelf eingelegt worden ist.
2 In diesen Fällen ist das rechtzeitige Erfassen nach Absatz 1 nach Eintritt der Erledigung durch Fristverfügung sicherzustellen.
(4) 1 Die Arbeiten nach Absatz 1 sind unverzüglich durchzuführen, sobald das Verfahren nach Absatz 2 oder 3 statistisch als erledigt gilt. 2 Bei allen Verfahren, bei denen der Wert des Streitgegenstands nicht ohne Weiteres
ersichtlich ist, kann die Kostenberechnung abgewartet werden.
(5) Mindestens einmal jährlich sind die länger als 24 Monate anhängigen Verfahren darauf zu prüfen, ob sie bereits bezüglich aller Beteiligten in der Instanz erledigt sind.

§ 7 ZP-Statistik - Monatserhebung

(1) 1 Für die Monatserhebung ist eine Bilanzierung der nach den Anlagen 1, 4, 7 und 10 erfassten Verfahren entsprechend den Anlagen 13, 15 und 17 nach Erhebungseinheiten vorzunehmen. 2 Hierzu sind der Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats, soweit erforderlich mit Korrekturen, die Eingänge, die erledigten Verfahren und der Bestand am Ende des Erhebungsmonats zu erfassen. 3 Zusätzlich ist diese Gesamtbilanz in Unterbilanzen nach Sachgebieten aufzuteilen.
(2) 1 Der Bestand zu Beginn und zum Ende des jeweiligen Erhebungsmonats sowie die Eingänge und Erledigungen sind aus dem Fachverfahren zu ermitteln. 2 Dabei hat der Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats dem Endbestand des Vormonats zu entsprechen, wenn nicht eine Bestandsberichtigung durchzuführen ist. 3 Zusätzlich muss der ermittelte Endbestand des laufenden Monats mit dem aus dem Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats zuzüglich der Eingänge abzüglich der Erledigungen errechneten Endbestand übereinstimmen.
(3) 1 Außerdem sind die in Abschnitt E der Anlagen 13, 15 und 17 genannten Geschäfte nach Maßgabe der Anlagen 14, 16 und 18 zusammenzustellen. 2 Den einzelnen Monatserhebungen sind die in dem entsprechenden Zeitraum abgeschlossenen Verfahrensdatensätze beizufügen.
(4) Monatserhebungen sind auch für solche Erhebungseinheiten zusammenzustellen, die neben den sonstigen Verfahren für die Monatserhebung keine Verfahren für die Verfahrenserhebung bearbeiten.
(5) Die Gerichtsverwaltung stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die für die Monatserhebungen, bei den Amtsgerichten auch für die Besondere Monatserhebung nach Anlage 19, notwendigen Angaben zur Verfügung stehen.

§ 8 ZP-Statistik - Übersendung der Erhebungsdaten an das Statistische Landesamt

Die Gerichtsverwaltung sendet die jeweils für einen Monat zusammengestellten statistischen Daten aller Erhebungseinheiten spätestens am 5. des jeweils folgenden Monats elektronisch an das Statistische Landesamt.

§ 9 ZP-Statistik - Aufbereitung der statistischen Erhebungen

Das Statistische Landesamt bereitet die erhobenen Daten nach bundeseinheitlich koordinierten Verarbeitungs- und Auswertungsprogrammen auf und stellt die Ergebnisse der Justizverwaltung zur Verfügung.

§ 10 ZP-Statistik - Unterlagen für die Dienstaufsicht und die Richter

(1) Die Gerichtsverwaltung, die Richter am Amtsgericht und die Vorsitzenden der Kammern oder der Senate erhalten eine den Monatserhebungen entsprechende Zusammenstellung der Daten.
(2) 1 Über die Auswertung nach § 9 hinaus steht der Dienstaufsicht für jede Erhebungseinheit eine Statistik über die Geschäftsbelastung und ihre Veränderungen zur Verfügung. 2 Aus den im Fachverfahren gespeicherten Daten ergibt sich, wie viele und welche Verfahren noch anhängig sind und aus welchen Jahren diese Verfahren stammen.

§ 11 ZP-Statistik - Inkrafttreten

1 Die statistischen Erhebungen werden seit 1. Januar 1968 durchgeführt. 2 Diese Fassung der ZP-Statistik gilt ab 1. Januar 2023.

Anlage 1 ZP-Statistik - Verfahrenserhebung für Zivilsachen vor dem Amtsgericht

Anlage als pdf

Anlage 2 ZP-Statistik - Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Zivilsachen vor dem Amtsgericht

I. Allgemeines
1 Für jedes erstinstanzliche Verfahren in Zivilsachen, das eine in Abschnitt K aufgeführte Verfahrensart und ein in Abschnitt F genanntes Sachgebiet zum Gegenstand hat, werden, sofern nicht § 4 Absatz 3 zutrifft, die folgenden Merkmale erfasst, und zwar
1.
beim Eingang der Sache die Angaben zu den Abschnitten A bis F; bei Änderungen sind die Erläuterungen in Ziffer II zu G Nummer 2 Buchstabe b zu beachten,
2.
nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) die Angaben zu den übrigen Abschnitten.
2 Das Verfahren ist auch dann nur einmal zu erfassen, wenn es mehrere Sachgebiete betrifft.
3 Für einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der eingereicht wird, ohne da ss die Hauptsache anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird, ist ebenfalls eine Verfahrenserhebung durchzuführen. 4 Das Gleiche gilt für ein Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe.
5 Neben den Angaben zu den Abschnitten A bis F müssen die Angaben zu den Abschnitten H bis Q, S und T erfasst werden, sofern nicht Abschnitt G "Abgabe innerhalb des Gerichts" zutrifft. 6 Das Erfassen für die Abschnitte R und U richtet sich nach dem Einzelfall.
7 Die Angaben zu den Verfahrenserhebungen sind sorgfältig und genau zu erfassen. 8 Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden das rechtzeitige Erstellen der Statistik. 9 In Zweifelsfällen ist die Gerichtsverwaltung zu beteiligen.
10 Sind für die Angaben Auswahlfelder vorgesehen, ist das zutreffende Feld auszuwählen. 11 Für die Angaben zu den Abschnitten A bis F, M, Q und S sind die zutreffenden Ziffern zu erfassen. 12 Die einzusetzenden Zahlen sind mit dem kleinsten Stellenwert im rechten Feld beginnend
von rechts nach links zu erfassen. 13 Das Datum in den Abschnitten E und S ist mit jeweils zwei Stellen für Tag und Monat und vier Stellen für das Jahr zu erfassen (TT.MM.JJJJ).
14 Sind Zahlen zu erfassen und reichen die Felder für die Ziffern der Zahl nicht aus, ist die höchstmögliche Zahl zu erfassen.
15 Die bei den Signierfeldern stehenden Zahlen dienen der technischen Aufbereitung und sind für den Bearbeiter ohne Bedeutung.
16 Treffen in einem mit Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu, zum Beispiel bei teilweiser Rücknahme der Klage Position O 8 und Anerkenntnis im Übrigen Position O 3.2, ist nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, im Beispielsfall lediglich Position O 3.2.
17 Dies gilt auch, wenn für mehrere Ansprüche oder Beteiligte unterschiedliche Angaben zutreffen, zum Beispiel von Positionen L a 1.2 und L a 2 nur Position L a 1.2, wenn Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung einem der Kläger bewilligt und einem anderen abgelehnt worden ist.
18 In den mit Kleinbuchstaben unterteilten Abschnitten J, L, M und R sind dagegen alle
zutreffen - den Angaben zu erfassen, zum Beispiel Positionen J b und J c, wenn auf
der Seite der Beklagten eine Partei ihren (Wohn-)Sitz im EU-Ausland und eine andere
im Inland hat.
19 Die einzelnen Positionen sind auch zu erfassen, wenn sie nur für einen von mehreren Ansprüchen, Klägern, Antragstellern, Beklagten oder Antragsgegnern zutreffen, zum Beispiel Position L a 1.1, wenn mindestens einem von mehreren Klägern, Antragstellern, Beklagten oder Antragsgegnern Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung bewilligt worden ist, oder Position N 3, wenn mindestens einer der Beklagten oder Antragsgegner durch einen Rechtsanwalt vertreten worden ist.
II. Zu den einzelnen Abschnitten und Positionen
Zu A:Schlüsselzahl des Gerichts
Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 20.
Zu B:Schlüsselzahl der Erhebungseinheit
In diesem Abschnitt ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle, sondern die Zahl zu erfassen, die die Gerichtsverwaltung für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Absatz 3).
Zu C:Laufende Nummer der Verfahrenserhebung
1 Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt vom Fachverfahren vergeben. 2 Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten.
Zu D:Geschäftsnummer
Die Geschäftsnummer ist unter Beachtung von Ziffer I Satz 12 wie folgt zu erfassen:
1.
in den ersten fünf Feldern von links die Abteilungsnummer der Geschäftsstelle, bei der die Akten geführt werden; ist keine Abteilungsnummer vergeben, ist in dem rechten Feld eine Null zu erfassen,
2.
zwischen dem fünften und sechsten Feld das Registerzeichen "C",
3.
in den folgenden fünf Feldern die fortlaufende Nummer des Aktenzeichens,
4.
in den beiden letzten Feldern die zwei letzten Ziffern der Jahreszahl.
Beispiel für die Eintragung in Abschnitt D:
Zu E:Tag des Eingangs der Sache
1 Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem die Klage oder der Antrag bei Gericht eingegangen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist.
2 Bei Übernahme einer Sache von einer Erhebungseinheit desselben Gerichts ist der Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgeblich.
3 Bei Trennung eines Verfahrens ist der Tag des Eingangs bei Gericht und nicht der Tag des Trennungsbeschlusses oder der Tag des Eingangs bei der übernehmenden Erhebungseinheit zu erfassen.
4 Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen, ist der Tag des Eingangs bei dem Gericht, das mit der Streitsache befasst wird, zu erfassen. 5 Hat das mit der Streitsache befasste Gericht auch das vorausgegangene Mahnverfahren registriert, ist der Tag der Eintragung in das Zivilprozessregister zu erfassen.
6 Wird ein durch Vorbehaltsurteil erledigtes Verfahren oder ein Verfahren, das durch
1.
Versäumnisurteil,
2.
Arrest oder einstweilige Verfügung,
3.
Prozesskostenhilfebeschluss,
4.
Nichtzahlung des Gerichtskostenvorschusses,
5.
Ruhen oder
6.
Nichtbetrieb
und Fristablauf (§ 6) erledigt worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt, ist der Eingang dieser Erklärung maßgeblich.
7 Hat das Gericht der Anhörungsrüge ( § 321a ZPO ) abgeholfen und wird das Verfahren danach fortgesetzt, bleibt der Tag des Eingangs der Rügeschrift maßgeblich.
8 Bei Übernahme einer Sache von einem anderen Gericht und bei Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz ist der Tag des Eingangs der Akten bei Gericht zu erfassen.
Zu F:Sachgebiet entsprechend dem Katalog der Sachgebietsschlüssel (Anlage 3)
1 Der in Abschnitt F zu erfassende Sachgebietsschlüssel ergibt sich aus Anlage 3. 2 Maßgeblich für die Eintragung des Sachgebietsschlüssels ist der Schwerpunkt des Verfahrens. 3 Treffen mehrere Sachgebietsschlüssel zu, ist der in der Zahlenfolge des Katalogs zuerst aufgeführte Sachgebietsschlüssel zu erfassen, wenn der Schwerpunkt des Verfahrens nicht eindeutig zu ermitteln ist und das Gericht den Schwerpunkt auch nicht ausdrücklich bestimmt hat.
Zu G:Abgabe innerhalb des Gerichts
1.
1 Dieser Abschnitt ist zu erfassen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit für Zivilsachen desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat. 2 In diesem Fall sind die nachfolgenden Abschnitte nicht zu erfassen.
2.
Abschnitt G ist auch zu erfassen, wenn
a)
ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 4 Absatz 4 Nummer 1),
b)
sich die Zuordnung zu einem der Sachgebiete (Abschnitt F) geändert hat (§ 4 Absatz 4 Nummer 2),
c)
eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 5 Absatz 1 Satz 3).
3.
Bei Abgabe an ein anderes Gericht oder an das Familiengericht desselben Amtsgerichts ist nicht Abschnitt G, sondern Position O 12 zu erfassen.
4.
1 Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, zum Beispiel bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder Wegfall einer Erhebungseinheit, sind die Schlussbehandlung bei der bisherigen Erhebungseinheit und das Erfassen des Abschnitts G erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 5 Absatz 3).
Beispiel:
2 Im Hinblick auf eine Personalveränderung werden ab 1. Mai zwei neue Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 60159 und 60160 gebildet. 3 Diesen Erhebungseinheiten werden einschließlich der noch anhängigen Verfahren Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten 60111 und 60123 bearbeitet worden sind. 4 Die für die Aktenführung zuständige Abteilung der Geschäftsstelle führt die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten 60111 und 60123 an die Erhebungseinheiten 60159 und 60160 übergehenden Verfahren im Monat Mai unter Erfassen des Abschnitts G der Schlussbehandlung zu. 5 Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Verfahren für die Erhebungseinheiten 60159 und 60160 zu erfassen.
6 Erfolgt die Bildung einer neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebungen der alten Erhebungseinheit und das Erfassen für die neue Erhebungseinheit in demselben Monat durchgeführt werden.
Zu H 1:vorausgegangenes Europäisches Mahnverfahren nach der VO (EG) Nummer 1896/2006 (§§ 1087 bis 1089 ZPO)
1 Diese Position ist zu erfassen, wenn dem Verfahren ein Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nummer 1896/2006 ( §§ 1087 bis 1089 ZPO ) vorausgegangen ist. 2 Die Positionen H 2 und H 3 bleiben in diesem Fall leer.
Zu H 4:vorausgegangenes Schlichtungsverfahren nach § 15a EGZPO
Diese Position ist nur zu erfassen, wenn nach dem Landesgesetz der Klage ein Schlichtungsverfahren
nach § 15a EGZPO zwingend vorausgehen musste.
Zu H 5:verfahrenseinleitende grenzüberschreitende Zustellung eines Schriftstücks in einem EU-Mitgliedstaat nach der VO (EG) Nummer 1393/2007 (§§ 183, 1067 bis 1071 ZPO)
Diese Position ist zu erfassen, wenn nach der Verordnung (EG) Nummer 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten ("Zustellung von Schriftstücken") und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nummer 1348/2000 des Rates (ABl. L 324 vom 10. Dezember 2007, Seite 79) ein verfahrenseinleitendes Schriftstück (in der Regel mit einem Standardformular nach Anhang I der Verordnung) in einem anderen Mitgliedstaat übermittelt worden ist ( §§ 183 , 1067 bis 1071 ZPO ).
Zu J:Sitz der Partei(en) bei Rechtshängigkeit
1 In diesem Abschnitt ist mindestens je eine Position für Kläger oder Antragsteller und für Beklagte(n) oder Antragsgegner zu erfassen. 2 Bei einer Mehrheit von Klägern und Beklagten (Streitgenossen) mit unterschiedlichem (Wohn-)Sitz (Positionen J a bis J c) sind jeweils alle in Frage kommenden Positionen zu erfassen. 3 Sind mehrere Kläger oder Beklagte (Streitgenossen) der gleichen Gruppe zugehörig, ist nur die eine zutreffende Position zu erfassen, jedoch ist keine Zahl einzusetzen.
4 Maßgeblich ist der (Wohn-)Sitz zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in der Instanz. 5 Widerklagen, Nebeninterventionen und Streitverkündungen sind nicht einzubeziehen.
6 Ist kein Beklagter vorhanden, ist Position J c zu erfassen.
7 EU-Ausland sind die folgenden Staaten:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern.
Zu K 1:Abhilfeverfahren nach § 321a ZPO
1 In dieser Position ist ein Verfahren zu erfassen, in dem die durch die Entscheidung beschwerte Partei durch das Einreichen einer Rügeschrift die Fortführung des Prozesses nach § 321a ZPO begehrt. 2 Angaben zum weiteren Verfahrensgegenstand (Positionen K 2 bis K 7) sind dabei nicht
zu machen. 3 In Abschnitt H ist stets Position 6 zu erfassen. 4 Dies gilt auch dann, wenn dem zu Grunde liegenden Hauptverfahren ein Mahn- oder Schlichtungsverfahren
vorausgegangen ist.
Zu K 2:Klage in Zwangsvollstreckungssachen/Antrag auf Vollstreckbarerklärung
1 Es ist eine Klage in Zwangsvollstreckungssachen nach Buch 8 der ZPO zu erfassen. 2 In Position K 2 fällt auch eine Klage, auf die die Vorschriften der Zivilprozessordnung auf Grund eines Staatsvertrags anzuwenden sind. 3 Außerdem ist ein Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils auf Grund eines Vollstreckungsvertrags zu erfassen.
Zu K 5:Klage im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen nach Artikel 4 Absatz 1 der VO (EG) Nummer 861/2007 - small claims - (§§ 1097 bis 1104a ZPO)
In dieser Position ist ein mit dem Formblatt A nach Anhang I der Verordnung (EG) Nummer 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31. Juli 2007, Seite 1) (small claims) zu stellender Antrag auf Einleitung des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen zu erfassen ( §§ 1097 bis 1104a ZPO ).
Zu K 6:Verfahren über vorläufige Kontenpfändung nach der VO (EU) Nummer 655/2014
In dieser Position sind Anträge auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nummer 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zu erfassen ( § 946 ZPO ).
Zu K 7:sonstiges zur Zuständigkeit des Prozessgerichts gehörendes Verfahren
In diese Position fallen die sonstigen zur Zuständigkeit des Prozessgerichts gehörenden und nicht in einer der sonstigen Positionen dieses Abschnitts einzuordnenden Verfahren, zum Beispiel Prozesskostenhilfeverfahren, ohne dass die Hauptsache anhängig ist.
Zu L:Prozesskostenhilfe
1 Bei mehreren Klägern oder Antragstellern und Beklagten oder Antragsgegnern ist nu r die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt (Ziffer I Satz 16). 2 Prozesskostenhilfebewilligungen für andere Verfahrensbeteiligte sind nicht zu erfassen.
3 Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist auch nach vorhergehender Ablehnung zu erfassen.
4 Die nachträgliche Änderung ( § 120a ZPO ) oder die Aufhebung ( § 124 ZPO ) der Prozesskostenhilfebewilligung bleibt unberücksichtigt.
5 Nicht monatlich wiederkehrende Zahlungen aus dem Vermögen werden nicht als Bewilligung mit Ratenzahlung erfasst, sondern wie eine Bewilligung ohne Ratenzahlung behandelt.
6 Ist ein Verfahren statistisch neu zu erfassen (§ 4 Absatz 2), ist Abschnitt L wie bei der erstmaligen Erfassung auszufüllen. 7 Ist nach der statistischen Neuerfassung erstmals über Prozesskostenhilfe entschieden oder eine frühere Entscheidung geändert worden, ist diese Entscheidung zu erfassen.
Zu L a:Prozesskostenhilfe ist bewilligt, abgelehnt, nicht beantragt worden/es ist keine Entscheidung ergangen
In dieser Position ist auch die Entscheidung über die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe (vergleiche Position L b) zu erfassen.
Zu L b:Antrag oder Ersuchen auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe
1 Diese Position betrifft Regelungen der Richtlinie 2002/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streit - sachen (ABl. L 26 vom 31. Januar 2003, Seite 41, L 32 vom 7. Februar 2003, Seite 15, vergleiche auch §§ 1076 bis 1078 ZPO ).
2 Zu erfassen ist der Fall, in dem ein Antrag oder Ersuchen auf Prozesskostenhilfe von dem Kläger, dem Antragsteller, dem Beklagten oder dem Antragsgegner gestellt wird, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat.
3 Es ist nur zu erfassen, ob ein entsprechender Antrag oder ein entsprechendes Ersuchen gestellt worden ist. 4 Die Entscheidung über den Antrag oder das Ersuchen ist in Position L a zu erfassen.
Zu M:Termine (Anzahl) - ohne Verkündungstermine -
1 Zu erfassen ist die jeweilige Zahl der Termine, höchstens die Zahl neun (Ziffer I Satz 14). 2 Die Zahlen ergeben sich aus den entsprechenden Vermerken auf dem Aktenumschlag. 3 Hat kein Termin (ohne und mit Beweisaufnahme) stattgefunden, ist eine Null zu erfassen.
4 In diesem Abschnitt sind auch die Gütetermine nach § 278 Absatz 2 ZPO zu erfassen. 5 Hat sich die mündliche Verhandlung unmittelbar an den Gütetermin angeschlossen ( § 279 Absatz 1 Satz 1 ZPO ), ist jedoch nur ein Termin zu zählen. 6 Termine vor einem beauftragten oder ersuchten Richter, auch im Rahmen der Mediations- und Güteverhandlungen nach § 278 Absatz 5 ZPO sind in diesem Abschnitt nicht zu erfassen.
7 Ist ein Verfahren statistisch neu erfasst worden, weil
1.
ein Verfahren innerhalb des Gerichts übernommen,
2.
ein vorläufig erledigtes Verfahren fortgesetzt,
3.
ein Verfahren im Rahmen eines Abhilfeverfahrens ( § 321a ZPO ) fortgeführt oder
4.
ein Nachverfahren betrieben
worden ist (§ 4 Absatz 2 Nummer 1, 3, 4 oder 5), sind die Termine mitzuzählen, die in dem früheren statistischen Verfahrensabschnitt stattgefunden haben.
Zu N:Durch Rechtsanwälte sind vertreten gewesen
1 Die Positionen N 2 bis N 4 sind nur zu erfassen, wenn eine Vertretung durch Rechtsanwälte vorgelegen hat. 2 Bei einer Vertretung durch Rechtsbeistände (Prozessagenten) trifft die Position N 1 zu.
3 Die einzelnen Positionen sind auch zu erfassen, wenn sie nur für einen von mehreren Klägern, Antragstellern, Beklagten oder Antragsgegnern zutreffen, zum Beispiel wenn mindestens einer von mehreren Klägern durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen ist.
4 Eine Vertretung durch Rechtsanwälte ist auch dann gegeben, wenn eine Partei nur zeitweise vertreten worden ist.
Zu O:Das Verfahren ist erledigt worden durch
1 Dieser Abschnitt ist zu erfassen, wenn das Verfahren in der Instanz bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist.
2 Hat sich das Verfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt, zum Beispiel durch Anerkenntnisurteil gegen einen Beklagten und streitiges Urteil gegen den anderen Beklagten oder durch Teilurteil zur Klage und Vergleich über die Widerklage, ist nur der Tatbestand zu erfassen, durch den der letzte Teilabschnitt erledigt worden ist, in den Beispielsfällen lediglich das streitige Urteil oder der Vergleich. 3 Die weiteren Ergebnisse, in den Beispielsfällen also das Anerkenntnisurteil oder das Teilurteil, bleiben unberücksichtigt. 4 Ausschlaggebend für das Erfassen dieses Abschnitts ist die (letzte) Sachentscheidung.
5 Die nachträgliche Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleibt insoweit unberücksichtigt.
6 Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu, zum Beispiel Verzichtsurteil zur Klage und Rücknahme der Widerklage in demselben Termin, ist nach Ziffer I Satz 16 nur der Erledigungstatbestand zu erfassen, der in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, im Beispielsfall lediglich das Verzichtsurteil in Position O 3.2.
7 Zwischenergebnisse vor Erledigung des Verfahrens, zum Beispiel Teil-, Grund- oder
Zwischenurteile, Teilvergleiche oder widerrufene Vergleiche, werden statistisch nicht
erfasst.
Zu O 1:Das Verfahren ist erledigt worden durch streitiges Urteil
1 Streitige Urteile sind alle Urteile, die nach streitiger Verhandlung, nach Aktenlage,
im schriftlichen Verfahren oder als Schiedsurteile ergehen. 2 Zu erfassen ist auch ein Vorbehaltsurteil, das auf Grund der §§ 599 , 302 oder 145 Absatz 3 ZPO ergeht.
3 Nicht zu erfassen sind in dieser Position Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteile (Positionen O 3.1 und O 3.2), Urteile lautend auf Klageabweisung wegen unterbliebener Streitschlichtung (Position O 14) und Urteile auf Klagezurück- oder -abweisung im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen nach Artikel 4 Absatz 4 Satz 3 der VO (EG) Nummer 861/2007 - small claims (Position 16).
4 Das Erfassen dieser Position erfordert gleichzeitig Angaben in Abschnitt R.
Zu O 2:Das Verfahren ist erledigt worden durch gerichtlichen Vergleich
1 In dieser Position sind ausschließlich gerichtliche Vergleiche einschließlich der Vergleiche vor dem Güterichter nach § 278 Absatz 5 ZPO zu erfassen. 2 Ein widerruflicher Vergleich ist nur zu erfassen, wenn er innerhalb der Widerrufsfrist
nicht widerrufen worden ist. 3 Ein widerrufener Vergleich wird als Zwischenergebnis statistisch nicht erfasst. 4 Auch wenn das Gericht den Inhalt eines geschlossenen Vergleichs nach § 278 Absatz 6 ZPO durch Beschluss feststellt, ist diese Position zu erfassen.
Zu O 3.1:Das Verfahren ist erledigt worden durch Versäumnisurteil
Ein Versäumnisurteil, gegen das Einspruch zulässig ist, kommt als Erledigungstatbestand nur in Betracht, wenn innerhalb der Einspruchsfrist kein Einspruch eingelegt worden ist.
Zu O 4:Das Verfahren ist erledigt worden durch Beschluss über Arrest oder einstweilige Verfügung
1 In Betracht kommen die Beschlüsse nach §§ 922 und 936 ZPO . 2 In dieser Position ist sowohl ein ablehnender als auch ein stattgebender Beschluss zu erfassen, ein stattgebender Beschluss jedoch nur dann, wenn gegen ihn bis zum Ablauf von drei Monaten nach seinem Erlass kein Widerspruch eingelegt worden ist.
Zu O 6:Das Verfahren ist erledigt worden durch Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung nach der VO (EU) Nummer 655/2014
In dieser Position sind nur Entscheidungen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nummer 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zu erfassen, die einem Antrag auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung ganz oder teilweise stattgeben.
Zu O 7:Das Verfahren ist erledigt worden durch sonstigen Beschluss (ohne Nummer 11 bis 13 und 15)
1 Ein Beschluss in einem Prozesskostenhilfeverfahren ist nur dann als Erledigungstatbestand anzusehen, wenn bis zum Ablauf von drei Monaten nach seinem Erlass die Klage oder der Antrag nicht anhängig gemacht und gegen einen ablehnenden Beschluss auch keine Beschwerde eingelegt worden ist. 2 Ist innerhalb dieser Frist Beschwerde eingelegt worden, gilt das Verfahren durch den Beschluss nur dann als erledigt, wenn auch bis zum Ablauf von drei Monaten nach der Erledigung der Beschwerde die Klage oder der Antrag nicht anhängig gemacht worden ist.
Zu O 8:Das Verfahren ist erledigt worden durch Rücknahme der Klage oder des Antrags
1 Bei Rücknahme einer Klage, die der Zustimmung des Gegners bedarf, tritt die Erledigung des Verfahrens erst mit Eingang der Zustimmungserklärung ein, bei mehreren Gegnern erst mit Eingang der letzten Zustimmungserklärung. 2 Gleiches gilt, wenn die Zustimmung nach § 269 Absatz 2 Satz 4 ZPO als erteilt gilt. 3 Diese Position ist auch zu erfassen, wenn die Wirkungen der Rücknahme der Klage oder des Antrags durch Beschluss ausgesprochen worden sind.
Zu O 9:Das Verfahren ist erledigt worden durch Rücknahme des Ein- oder Widerspruchs
In dieser Position sind die Fälle der Rücknahme des Einspruchs gegen Vollstreckungsbescheide und Versäumnisurteile sowie des Widerspruchs gegen Mahnbescheide und Beschlüsse über Arreste oder einstweilige Verfügungen zu erfassen.
Zu O 10:Das Verfahren ist erledigt worden durch Nichtzahlung des Kostenvorschusses
Durch Nichtzahlung des Prozesskostenvorschusses tritt die Erledigung des Verfahrens nur ein, wenn bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Anforderungsverfügung der Eingang des Vorschusses nicht zu den Akten nachgewiesen ist.
Zu O 11:Das Verfahren ist erledigt worden durch Ruhen des Verfahrens oder Nichtbetrieb
1 Diese Position kommt in Betracht, wenn das Verfahren nach
1.
Anordnung des Ruhens, zum Beispiel §§ 251 , 251a ZPO ,
2.
Anordnung der Aussetzung, zum Beispiel §§ 148 , 149 , 246 , 247 ZPO ,
3.
Eintritt der Unterbrechung, zum Beispiel §§ 239 bis 242 , 244 , 245 ZPO , oder
4.
der letzten Prozesshandlung der Parteien
bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht aufgenommen oder sonst von den Parteien weiter - betrieben worden ist. 2 Die Erledigung tritt nicht ein, wenn das Verfahren wegen Anfechtung eines Teil-, Grund-
oder Zwischenurteils nicht betrieben worden ist.
Zu O 12:Das Verfahren ist erledigt worden durch Verweisung oder Abgabe an ein anderes Gericht
1 Als Abgabe an ein anderes Gericht gilt nur die Verweisung wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit. 2 Die Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts ist in Abschnitt G zu erfassen. 3 Die Abgabe an das Familiengericht desselben Amtsgerichts gilt als Abgabe a n ein anderes
Gericht.
Zu O 13:Das Verfahren ist erledigt worden durch Verbindung mit einem anderen Verfahren
1 Werden mehrere Verfahren miteinander verbunden, gilt das Verfahren als erledigt, dessen Geschäftsnummer nicht weitergeführt wird. 2 Die statistische Erhebung des früheren Verfahrens bleibt unberührt.
Zu O 14:Das Verfahren ist erledigt worden durch Klageabweisung wegen unterbliebener Streitschlichtung
Diese Position ist zu erfassen, wenn die Klage abgewiesen wird, weil die Parteien nicht den durch Landesgesetz bestimmten Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungs- oder Gütestelle unternommen haben ( § 15a EGZPO ).
Zu O 15:Das Verfahren ist erledigt worden durch Verwerfung oder Zurückweisung der Rüge nach § 321a Absatz 4 ZPO
Diese Position ist zu erfassen, wenn die Rüge der durch das Urteil beschwerten Partei im Abhilfeverfahren nach § 321a ZPO (Position K 1) durch Beschluss als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen worden ist ( § 321a Absatz 4 ZPO ).
Zu O 16:Das Verfahren ist erledigt worden durch Klagezurück-/-abweisung im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen nach Artikel 4 Absatz 4 Satz 3 der VO (EG) Nummer 861/2007 - small claims -
Diese Position ist zu erfassen, wenn eine Klage nach der Verordnung (EG) Nummer 861/2007 (vergleiche Position K 5) zurück- oder abgewiesen wird, weil sie offensichtlich unbegründet oder unzulässig ist, oder weil das Formblatt A nicht fristgerecht vervollständigt oder berichtigt worden ist.
Zu P:Entscheidung über die Gerichtskosten
1 Position P 2 ist zu erfassen, wenn nach dem Inhalt der gerichtlichen Kostenentscheidung eine der Positionen P 1.1 bis P 1.5 nicht sofort eindeutig erkennbar ist, zum Beispiel bei unterschiedlichen Kostenbelastungen für einzelne Streitgenossen oder bei sonstigen umfangreichen Kostenentscheidungen. 2 In dieser Position ist auch der Fall zu erfassen, in dem nach der gerichtlichen Kostenentscheidung
die Staatskasse oder sonstige Dritte die Kosten zu tragen haben.
3 Position P 3 ist nur dann zu erfassen, wenn eine gerichtliche Kostenentscheidung überhaupt nicht ergangen, zum Beispiel bei Vergleich, oder nicht mehr wirksam ist.
Zu Q:Der Gesamtwert der Gegenstände hat betragen
1 Der Gegenstandswert ist rechtsbündig in Euro ohne Angabe der Centbeträge und ohne Rundung zu erfassen. 2 Die einzelnen Gegenstandswerte sind zusammenzuzählen. 3 Der zu erfassende Wert setzt sich zusammen aus der Summe der Werte der einzelnen Verfahrensgegenstände einschließlich der Teile eines Vergleichsgegenstands, soweit der Wert des Vergleichsgegenstands den Wert des Streitgegenstands übersteigt. 4 Es ist nicht der einzelne höchste Wert zu erfassen. 5 Bei Prozesskostenhilfeverfahren ist der Gegenstandswert der beabsichtigten Klage oder des beabsichtigten Antrags maßgeblich.
Zu R b 3:Das Urteil ist nicht mit der Berufung anfechtbar
Diese Position ist auch bei Rechtsmittelverzicht zu erfassen.
Zu S:Tag der Erledigung der Sache
1 Als Tag der Erledigung der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt O ausgewählte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. 2 Dabei bleibt der Zeitpunkt der Erfassung nach § 6 außer Betracht. 3 Zu erfassen ist der Tag des Urteils, des Vergleichs, des Beschlusses, zum Beispiel des Verweisungs- oder Verbindungsbeschlusses, des Eingangs der Rücknahmeerklärung, der Zustimmungserklärung zur Rücknahme, im Fall des § 269 Absatz 2 Satz 4 ZPO der Tag des Ablaufs der Notfrist oder des sonstigen Dokuments, aus de m sich die Erledigung ergibt. 4 Dies gilt auch bei einem widerruflichen Vergleich, einem Versäumnisurteil, einem Arrest, einer einstweiligen Verfügung und einem Prozesskostenhilfebeschluss. 5 Die Nachfristen dieser Erledigungstatbestände bleiben in Abschnitt S außer Betracht. 6 Auch bei Nichtzahlung des Kostenvorschusses, Ruhen, Aussetzung, Unterbrechung oder Nichtbetrieb des Verfahrens ist nicht der Tag des Fristablaufs zu erfassen, sondern der Tag, an dem die Frist zu laufen begonnen hat.
7 Bei einem Vergleich nach § 278 Absatz 6 ZPO (vergleiche Erläuterungen zu Position O 2) ist der Tag des Feststellungsbeschlusses maßgeblich.
Zu T:Verweisung vor den Güterichter
1 In diesem Abschnitt sind Angaben über eine Verweisung der Parteien vor den Güterichter nach § 278 Absatz 5 ZPO sowie das Ergebnis der Konfliktbeilegung vor dem Güterichter zu erfassen. 2 Die Form der Verweisung ist dabei unerheblich. 3 Hat eine Verweisung nach § 278 Absatz 5 ZPO nicht stattgefunden, ist Position T 2 auszuwählen.
Zu T 1.1:Die Parteien haben den Konflikt vor dem Güterichter vollständig beigelegt
1 Diese Position ist auszuwählen, wenn die Parteien den Konflikt vor dem Güterichter hinsichtlich aller anhängigen Verfahrensgegenstände in diesem Verfahren beigelegt haben. 2 Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Vergleich geschlossen oder vereinbart worden ist, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, die Klage zurückzunehmen oder den Anspruch anzuerkennen.
Zu T 1.2:Die Parteien haben den Konflikt vor dem Güterichter teilweise beigelegt
1 Diese Position ist auszuwählen, wenn die Parteien den Konflikt vor dem Güterichter hinsichtlich eines Teils der anhängigen Verfahrensgegenstände in diesem Verfahren beigelegt haben. 2 Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Teilvergleich geschlossen oder vereinbart worden ist, den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise für erledigt zu erklären, die Klage teilweise zurückzunehmen oder den Anspruch teilweise anzuerkennen.
Zu T 1.3:Die Parteien haben den Konflikt vor dem Güterichter nicht beigelegt
1 Diese Position ist auszuwählen, wenn die Parteien den Konflikt vor dem Güterichter hinsichtlich keines der anhängigen Verfahrensgegenstände in diesem Verfahren beigelegt haben. 2 Haben die Parteien vor dem Güterichter keinen Verfahrensgegenstand, jedoch in dem betreffenden Verfahren nicht anhängige Konflikte beigelegt, ist diese Position zu erfassen. 3 Die Position ist auch auszuwählen, wenn der Güterichter die Güteverhandlung nicht durchgeführt hat, weil zum Beispiel die Parteien keine weiteren Güteversuche gewünscht haben.
Zu T 2:Eine Verweisung vor den Güterichter hat nicht stattgefunden
Diese Position ist auszuwählen, wenn die Parteien nicht vor den Güterichter nach § 278 Absatz 5 ZPO verwiesen worden sind.

Anlage 3 ZP-Statistik - Katalog der Sachgebietsschlüssel

Amtsgerichte
10Bau-/Architektensachen (ohne Architektenhonorarsachen)
11Verkehrsunfallsachen
12Kaufsachen
13Arzthaftungssachen
14Reisevertragssachen
15Kredit-/Leasingsachen
16Nachbarschaftssachen
17Schuldrechtsanpassungs- und Bodenrechtssachen der neuen Länder
18Wohnungsmietsachen
19sonstige Mietsachen
20Ansprüche aus Versicherungsverträgen (ohne Verkehrsunfallsachen)
21gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten
23Schadensersatzansprüche aus vorsätzlicher Körperverletzung
24Honorarforderungen von Personen, für die eine besondere Honorarordnung gilt
25Wohnungseigentumssachen nach § 43 Absatz 2 WEG (Binnenstreitigkeiten)
26Wohnungseigentumssachen betreffend Klagen Dritter
33Fluggastrechtesachen
39sonstiger Verfahrensgegenstand
Erläuterungen :
Zu allen Sachgebieten:
Bei abgetretenen Forderungen ist das Ursprungsrecht maßgeblich, zum Beispiel bei Geltendmachung von Ansprüchen durch Inkassounternehmen.
Zu 10:
Eine Bausache liegt vor, wenn das Verfahren Forderungen aus Werk- oder Werklieferungsverträgen betrifft, die auf Grund von Bauvorhaben geschlossen worden sind, insbesondere wenn der Schwerpunkt der Streitigkeit in einem Streit um bauwerkbezogene Mängel ( § 634a Absatz 1 Nummer 2 BGB ) liegt.
Zu 11:
einschließlich der Ansprüche aus Versicherungsverträgen im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen
Zu 12:
In diesem Sachgebiet sind Streitigkeiten zu erfassen, die den Kauf von körperlichen Gegenständen (Sachen), Rechten und sonstigen Gegenständen, zum Beispiel Strom, Gas, Wasser und Fernwärme, Wertpapiere, Praxen freier Berufe, Unternehmen, betreffen ( §§ 433 , 453 BGB ).
Zu 14:
Eine Reisevertragssache liegt vor, wenn das Verfahren Forderungen aus einem Pauschalreisevertrag,
aus einer Reisevermittlung oder aus einer Vermittlung verbundener Reiseleistungen
zum Gegenstand hat ( §§ 651a , 651v , 651w BGB ).
Zu 16:
1 In diesem Sachgebiet sind Streitigkeiten zu erfassen, die ihren spezifischen Ursprung im Nachbarschaftsverhältnis der Parteien haben und dadurch bedingt sind. 2 Hierzu zählt insbesondere die Geltendmachung von Unterlassungs-, Duldungs- und Ausgleichsansprüchen nach Maßgabe der §§ 906 bis 924 BGB sowie nach den landesgesetzlichen Vorschriften im Sinne von Artikel 124 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch .
Zu 18:
In diesem Sachgebiet sind Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses nach § 23 Nummer 2 Buchstabe a GVG zu erfassen.
Zu 19:
zum Beispiel Miete von Gewerberäumen, Miete von beweglichen Gegenständen
Zu 20:
zum Beispiel auch Einforderung von Versicherungsbeiträgen durch die Versicherung
Zu 21:
In diesem Sachgebiet sind Streitigkeiten aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Mitgliedern einer Kapital- oder Personenhandelsgesellschaft, zum Beispiel AG, KGaA, SE, GmbH, OHG, KG, EWiV, oder einer anderen Personenvereinigung, zum Beispiel GbR, Partnerschaft, Genossenschaft, Verein, zwischen dieser und ihren Mitgliedern, Vertretungs- und Aufsichtsorganen oder zwischen dem stillen Gesellschafter und dem Inhaber des Handelsgeschäfts im Zusammenhang mit der Gründung, dem laufenden Betrieb, der Insolvenz und der Abwicklung zu erfassen, die nach der ZPO zu behandeln sind.
Zu 24:
zum Beispiel Honorarforderungen von Ärzten, Architekten, Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe;
Vergütungs- und Entschädigungsregelungen der Justiz, zum Beispiel JVEG, VBVG, InsVV, ZwVwV, sind nicht als Honorarordnungen im Sinne des Sachgebietskatalogs anzusehen.
Zu 25:
WEG = Wohnungseigentumsgesetz
Zu 33:
In diesem Sachgebiet sind Ansprüche eines Fluggastes gegenüber einem Luftfahrtunternehmen zu erfassen, die im Zusammenhang mit der mangelhaften Durchführung eines Fluges stehen, insbesondere nach der Fluggastrechte-Verordnung ( Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004) und aus dem Montrealer Übereinkommen über die Haftung von Luftfahrtunternehmen ( Beschluss 2001/539/EG über den Abschluss des Übereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft).

Anlage 4 ZP-Statistik - Verfahrenserhebung für Zivilsachen vor dem Landgericht - Verfahren erster Instanz -

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Anlage 5 ZP-Statistik - Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Zivilsachen vor dem Landgericht - Verfahren erster Instanz -

I. Allgemeines
1 Für jedes erstinstanzliche Verfahren in Zivilsachen, das eine in Abschnitt K aufgeführte Verfahrensart und ein in Abschnitt F genanntes Sachgebiet zum Gegenstand hat, werden, sofern nicht § 4 Absatz 3 zutrifft, die folgenden Merkmale erfasst, und zwar
1.
beim Eingang der Sache die Angaben zu den Abschnitten A bis F; bei Änderungen sind die Erläuterungen in Ziffer II zu G Nummer 2 Buchstabe b zu beachten,
2.
nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) die Angaben zu den übrigen Abschnitten.
2 Das Verfahren ist auch nur dann einmal zu erfassen, wenn es mehrere Sachgebiete betrifft.
3 Für einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der eingereicht wird, ohne dass die Hauptsache anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird, ist ebenfalls eine Verfahrenserhebung durchzuführen. 4 Das Gleiche gilt für ein Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe.
5 Neben den Angaben zu den Abschnitten A bis F müssen die Angaben zu den Abschnitten H bis Q, S und T erfasst werden, sofern nicht Abschnitt G "Abgabe innerhalb des Gerichts" zutrifft. 6 Das Erfassen für die Abschnitte R und U richtet sich nach dem Einzelfall.
7 Die Angaben zu den Verfahrenserhebungen sind sorgfältig und genau zu erfassen. 8 Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden das rechtzeitige Erstellen der Statistik. 9 In Zweifelsfällen ist die Gerichtsverwaltung zu beteiligen.
10 Sind für die Angaben Auswahlfelder vorgesehen, ist das zutreffende Feld auszuwählen. 11 Für die Angaben zu den Abschnitten A bis F, N, Q und S sind die zutreffenden Ziffern zu erfassen. 12 Die einzusetzenden Zahlen sind mit dem kleinsten Stellenwert im rechten Feld beginnend
von rechts nach links zu erfassen. 13 Das Datum in den Abschnitten E und S ist mit jeweils zwei Stellen für Tag und Monat und vier Stellen für das Jahr zu erfassen (TT.MM.JJJJ).
14 Sind Zahlen zu erfassen und reichen die Felder für die Ziffern der Zahl nicht aus, ist die höchstmögliche Zahl zu erfassen.
15 Die bei den Signierfeldern stehenden Zahlen dienen der technischen Aufbereitung und sind für den Bearbeiter ohne Bedeutung.
16 Treffen in einem mit Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu, zum Beispiel bei teilweiser Rücknahme der Klage Position O 8 und Anerkenntnis im Übrigen Position O 3.2, ist nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, im Beispielsfall lediglich Position O 3.2.
17 Dies gilt auch, wenn für mehrere Ansprüche oder Beteiligte unterschiedliche Angaben zutreffen, zum Beispiel von Positionen L a 1.2 und L a 2 nur Position L a 1.2, wenn Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung einem der Kläger bewilligt und einem anderen abgelehnt worden ist.
18 In den mit Kleinbuchstaben unterteilten Abschnitten J, L, N und R sind dagegen alle
zutreffenden Angaben zu erfassen, zum Beispiel Positionen J b und J c, wenn auf der
Seite der Beklagten eine Partei ihren (Wohn-)Sitz im EU-Ausland und eine andere im
Inland hat.
19 Die einzelnen Positionen sind auch zu erfassen, wenn sie nur für einen von mehreren Ansprüchen, Klägern, Antragstellern, Beklagten oder Antragsgegnern zutreffen, zum Beispiel Position L a 1.1, wenn mindestens einem von mehreren Klägern, Antragstellern, Beklagten oder Antragsgegnern Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung bewilligt worden ist.
II. Zu den einzelnen Abschnitten und Positionen
Zu A:Schlüsselzahl des Gerichts
Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 20.
Zu B:Schlüsselzahl der Erhebungseinheit
In diesem Abschnitt ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle oder die Zahl, die zum Namen der Kammer gehört, zum Beispiel bei der "3. Zivilkammer" nicht die "3", sondern die Zahl zu erfassen, die die Gerichtsverwaltung für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Absatz 3).
Zu C:Laufende Nummer der Verfahrenserhebung
1 Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt vom Fachverfahren vergeben. 2 Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten.
Zu D:Geschäftsnummer
Die Geschäftsnummer ist unter Beachtung von Ziffer I Satz 12 wie folgt zu erfassen:
1.
in den ersten fünf Feldern von links die Abteilungsnummer der Geschäftsstelle, bei der die Akten geführt werden; ist keine Abteilungsnummer vergeben, ist in dem rechten Feld eine Null zu erfassen,
2.
zwischen dem fünften und sechsten Feld das Registerzeichen "O",
3.
in den folgenden fünf Feldern die fortlaufende Nummer des Aktenzeichens,
4.
in den beiden letzten Feldern die zwei letzten Ziffern der Jahreszahl.
Beispiel für die Eintragung in Abschnitt D:
Zu E:Tag des Eingangs der Sache
1 Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem die Klage oder der Antrag bei Gericht eingegangen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist.
2 Bei Übernahme einer Sache von einer anderen Kammer desselben Gerichts, insbesondere auch von einer Kammer für Handelssachen durch eine Kammer für Zivilsachen oder umgekehrt, ist der Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgeblich.
3 Bei Trennung eines Verfahrens ist der Tag des Eingangs bei Gericht und nicht der Tag des Trennungsbeschlusses oder der Tag des Eingangs bei der übernehmenden Erhebungseinheit zu erfassen.
4 Wird ein durch Vorbehaltsurteil erledigtes Verfahren oder ein Verfahren, das durch
1.
Versäumnisurteil,
2.
Arrest oder einstweilige Verfügung,
3.
Prozesskostenhilfebeschluss,
4.
Nichtzahlung des Gerichtskostenvorschusses,
5.
Ruhen oder
6.
Nichtbetrieb
und Fristablauf (§ 6) erledigt worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt, ist der Eingang dieser Erklärung maßgeblich.
5 Hat das Gericht der Anhörungsrüge ( § 321a ZPO ) abgeholfen und wird das Verfahren danach fortgesetzt, bleibt der Tag des Eingangs der Rügeschrift maßgeblich.
6 Bei Übernahme einer Sache von einem anderen Gericht und bei Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz ist der Tag des Eingangs der Akten bei Gericht zu erfassen.
Zu F:Sachgebiet entsprechend dem Katalog der Sachgebietsschlüssel (Anlage 6)
1 Der in Abschnitt F zu erfassende Sachgebietsschlüssel ergibt sich aus Anlage 6. 2 Maßgeblich für die Eintragung des Sachgebietsschlüssels ist der Schwerpunkt des Verfahrens. 3 Treffen mehrere Sachgebietsschlüssel zu, ist der in der Zahlenfolge des Katalogs zuerst aufgeführte Sachgebietsschlüssel zu erfassen, wenn der Schwerpunkt des Verfahrens nicht eindeutig zu ermitteln ist und das Gericht den Schwerpunkt auch nicht ausdrücklich bestimmt hat.
4 Zu beachten ist dabei, dass für die Zivilkammern, die Kammern für Handelssachen und die sonstigen Kammern unterschiedliche Sachgebietsschlüssel zu verwenden sind.
Zu G:Abgabe innerhalb des Gerichts
1.
1 Dieser Abschnitt ist zu erfassen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit für Zivilsachen desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat. 2 In diesem Fall sind die nachfolgenden Abschnitte nicht zu erfassen.
2.
Abschnitt G ist auch zu erfassen, wenn
a)
ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 4 Absatz 4 Nummer 1),
b)
sich die Zuordnung zu einem der Sachgebiete (Abschnitt F) geändert hat (§ 4 Absatz 4 Nummer 2),
c)
eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 5 Absatz 1 Satz 3).
3.
Bei Abgabe an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt G, sondern Position O 12 zu erfassen.
4.
1 Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, zum Beispiel bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder Wegfall einer Erhebungseinheit, sind die Schlussbehandlung bei der bisherigen Erhebungseinheit und das Erfassen des Abschnitts G erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 5 Absatz 3).
Beispiel:
2 Im Hinblick auf eine Personalveränderung werden ab 1. Mai zwei neue Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10159 und 10160 gebildet. 3 Diesen Erhebungseinheiten werden einschließlich der noch anhängigen Verfahren Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten 10111 und 10123 bearbeitet worden sind. 4 Die für die Aktenführung zuständige Abteilung der Geschäftsstelle führt die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten 10111 und 10123 an die Erhebungseinheiten 10159 und 10160 übergehenden Verfahren im Monat Mai unter Erfassen des Abschnitts G der Schlussbehandlung zu. 5 Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Verfahren für die Erhebungseinheiten 10159 und 1016 0 zu erfassen.
6 Erfolgt die Bildung einer neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebungen der alten Erhebungseinheit und das Erfassen für die neue Erhebungseinheit in demselben Monat durchgeführt werden.
Zu H 1: vorausgegangenes Europäisches Mahnverfahren nach der VO (EG) Nummer 1896/2006 (§§ 1087 bis 1089 ZPO)
1 Diese Position ist zu erfassen, wenn dem Verfahren ein Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nummer 1896/2006 ( §§ 1087 bis 1089 ZPO ) vorausgegangen ist. 2 Die Positionen H 2 und H 3 bleiben in diesem Fall leer.
Zu H 4:vorausgegangenes Schlichtungsverfahren nach § 15a EGZPO
Diese Position ist nur zu erfassen, wenn nach dem Landesgesetz der Klage ein Schlichtungsverfahren
nach § 15a EGZPO zwingend vorausgehen musste.
Zu H 5:verfahrenseinleitende grenzüberschreitende Zustellung eines Schriftstücks in einem EU-Mitgliedstaat nach der VO (EG) Nummer 1393/2007 (§§ 183, 1067 bis 1071 ZPO)
Diese Position ist zu erfassen, wenn nach der Verordnung (EG) Nummer 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten ("Zustellung von Schriftstücken") und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nummer 1348/2000 des Rates (ABl. L 324 vom 10. Dezember 2007, Seite 79) ein verfahrenseinleitendes Schriftstück (in der Regel mit einem Standardformular nach Anhang I der Verordnung) in einem anderen Mitgliedstaat übermittelt worden ist ( §§ 183 , 1067 bis 1071 ZPO ).
Zu J:Sitz der Partei(en) bei Rechtshängigkeit
1 In diesem Abschnitt ist mindestens je eine Position für Kläger oder Antragsteller und für Beklagte(n) oder Antragsgegner zu erfassen. 2 Bei einer Mehrheit von Klägern und Beklagten (Streitgenossen) mit unterschiedlichem (Wohn-)Sitz (Positionen J a bis J c) sind jeweils alle in Frage kommenden Positionen zu erfassen. 3 Sind mehrere Kläger oder Beklagte (Streitgenossen) der gleichen Gruppe zugehörig, ist nur die eine zutreffende Position zu erfassen, jedoch ist keine Zahl einzusetzen.
4 Maßgeblich ist der (Wohn-)Sitz zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in der Instanz. 5 Widerklagen, Nebeninterventionen und Streitverkündungen sind nicht einzubeziehen.
6 EU-Ausland sind die folgenden Staaten:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern.
Zu K 1:Abhilfeverfahren nach § 321a ZPO
1 In dieser Position ist ein Verfahren zu erfassen, in dem die durch die Entscheidung beschwerte Partei durch das Einreichen einer Rügeschrift die Fortführung des Prozesses nach § 321a ZPO begehrt. 2 Angaben zum weiteren Verfahrensgegenstand (Positionen K 2 bis K 6) sind dabei nicht
zu machen. 3 In Abschnitt H ist stets Position 6 zu erfassen. 4 Dies gilt auch dann, wenn dem zu Grunde liegenden Hauptverfahren ein Mahn- oder Schlichtungsverfahren
vorausgegangen ist.
Zu K 2:Klage in Zwangsvollstreckungssachen/Antrag auf Vollstreckbarerklärung
1 Es ist eine Klage in Zwangsvollstreckungssachen nach Buch 8 der ZPO zu erfassen. 2 In Position K 2 fällt auch eine Klage, auf die die Vorschriften der Zivilprozessordnung auf Grund eines Staatsvertrags anzuwenden sind. 3 Außerdem ist ein Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils auf Grund eines Vollstreckungsvertrags sowie ein Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel nach Artikel 38 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu erfassen.
Zu K 5:Verfahren über vorläufige Kontenpfändung nach der VO (EU) Nummer 655/2014
In dieser Position sind Anträge auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nummer 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zu erfassen ( § 946 ZPO ).
Zu K 6:sonstiges zur Zuständigkeit des Prozessgerichts gehörendes Verfahren
1 In diese Position fallen die sonstigen zur Zuständigkeit des Prozessgerichts gehörenden und nicht in einer der sonstigen Positionen dieses Abschnitts einzuordnenden Verfahren, zum Beispiel Prozesskostenhilfeverfahren, ohne dass die Hauptsache anhängig ist.
2 Baulandsachen sind immer in dieser Position zu erfassen.
Zu L:Prozesskostenhilfe
1 Bei mehreren Klägern oder Antragstellern und Beklagten oder Antragsgegnern ist nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt (Ziffer I Satz 16). 2 Prozesskostenhilfebewilligungen für andere Verfahrensbeteiligte sind nicht zu erfassen.
3 Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist auch nach vorhergehender Ablehnung zu erfassen.
4 Die nachträgliche Änderung ( § 120a ZPO ) oder die Aufhebung ( § 124 ZPO ) der Prozesskostenhilfebewilligung bleibt unberücksichtigt.
5 Nicht monatlich wiederkehrende Zahlungen aus dem Vermögen werden nicht als Bewilligung mit Ratenzahlung erfasst, sondern wie eine Bewilligung ohne Ratenzahlung behandelt.
6 Ist ein Verfahren statistisch neu zu erfassen (§ 4 Absatz 2), ist Abschnitt L wie bei der erstmaligen Erfassung auszufüllen. 7 Ist nach der statistischen Neuerfassung erstmals über Prozesskostenhilfe entschieden oder eine frühere Entscheidung geändert worden, ist diese Entscheidung zu erfassen.
Zu L a:Prozesskostenhilfe ist bewilligt, abgelehnt, nicht beantragt worden/es ist keine Entscheidung ergangen
In dieser Position ist auch die Entscheidung über die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe (vergleiche Position L b) zu erfassen.
Zu L b:Antrag oder Ersuchen auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe
1 Diese Position betrifft Regelungen der Richtlinie 2002/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen (ABl. L 26 vom 31. Januar 2003, Seite 41, L 32 vom 7. Februar 2003, Seite 15, vergleiche auch §§ 1076 bis 1078 ZPO ).
2 Zu erfassen ist der Fall, in dem ein Antrag oder Ersuchen auf Prozesskostenhilfe von dem Kläger, dem Antragsteller, dem Beklagten oder dem Antragsgegner gestellt wird, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat.
3 Es ist nur zu erfassen, ob ein entsprechender Antrag oder ein entsprechendes Ersuchen gestellt worden ist. 4 Die Entscheidung über den Antrag oder das Ersuchen ist in Position L a zu erfassen.
Zu M:Das Verfahren ist im Zeitpunkt der Erledigung anhängig gewesen
1 Maßgeblich ist der Stand zum Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens. 2 Für die sonstigen Kammern (§ 2 Absatz 3 Satz 2 Variante 4) ist Position M 2.1 zu erfassen.
Zu N:Termine (Anzahl) - ohne Verkündungstermine -
1 Zu erfassen ist die jeweilige Zahl der Termine, höchstens die Zahl 30 (Ziffer I Satz 14). 2 Die Zahlen ergeben sich aus den entsprechenden Vermerken auf dem Aktenumschlag. 3 Hat kein Termin (ohne und mit Beweisaufnahme) stattgefunden, ist eine Null zu erfassen.
4 In diesem Abschnitt sind auch die Gütetermine nach § 278 Absatz 2 ZPO zu erfassen. 5 Hat sich die mündliche Verhandlung unmittelbar an den Gütetermin angeschlossen ( § 279 Absatz 1 Satz 1 ZPO ), ist jedoch nur ein Termin zu zählen. 6 Termine vor einem beauftragten oder ersuchten Richter, auch im Rahmen der Mediations- und Güteverhandlungen nach § 278 Absatz 5 ZPO sind in diesem Abschnitt nicht zu erfassen.
7 Ist ein Verfahren statistisch neu erfasst worden, weil
1.
ein Verfahren innerhalb des Gerichts übernommen,
2.
ein vorläufig erledigtes Verfahren fortgesetzt,
3.
ein Verfahren im Rahmen eines Abhilfeverfahrens ( § 321a ZPO ) fortgeführt oder
4.
ein Nachverfahren betrieben
worden ist (§ 4 Absatz 2 Nummer 1, 3, 4 oder 5), sind die Termine mitzuzählen, die in dem früheren statistischen Verfahrensabschnitt stattgefunden haben.
Zu O:Das Verfahren ist erledigt worden durch
1 Dieser Abschnitt ist zu erfassen, wenn das Verfahren in der Instanz bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist.
2 Hat sich das Verfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt, zum Beispiel durch Anerkenntnisurteil gegen einen Beklagten und streitiges Urteil gegen den anderen Beklagten oder durch Teilurteil zur Klage und Vergleich über die Widerklage, ist nur der Tatbestand zu erfassen, durch den der letzte Teilabschnitt erledigt worden ist, in den Beispielsfällen lediglich das streitige Urteil oder der Vergleich. 3 Die weiteren Ergebnisse, in den Beispielsfällen also das Anerkenntnisurteil oder das Teilurteil, bleiben unberücksichtigt. 4 Ausschlaggebend für das Erfassen dieses Abschnitts ist die (letzte) Sachentscheidung.
5 Die nachträgliche Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleibt insoweit unberücksichtigt.
6 Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu, zum Beispiel Verzichtsurteil zur Klage und Rücknahme der Widerklage in demselben Termin, ist nach Ziffer I Satz 16 nur der Erledigungstatbestand zu erfassen, der in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, im Beispielsfall lediglich das Verzichtsurteil in Position O 3.2.
7 Zwischenergebnisse vor Erledigung des Verfahrens, zum Beispiel Teil-, Grund- oder
Zwischenurteile, Teilvergleiche oder widerrufene Vergleiche, werden statistisch nicht
erfasst.
Zu O 1:Das Verfahren ist erledigt worden durch streitiges Urteil
1 Streitige Urteile sind alle Urteile, die nach streitiger Verhandlung, nach Aktenlage
oder im schriftlichen Verfahren ergehen. 2 Zu erfassen ist auch ein Vorbehaltsurteil, das auf Grund der §§ 599 , 302 oder 145 Absatz 3 ZPO ergeht.
3 Nicht zu erfassen sind in dieser Position Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteile (Positionen O 3.1 und O 3.2) und Urteile lautend auf Klageabweisung wegen unterbliebener Streitschlichtung (Position O 14).
4 Das Erfassen dieser Position erfordert gleichzeitig Angaben in Abschnitt R.
Zu O 2:Das Verfahren ist erledigt worden durch gerichtlichen Vergleich
1 In dieser Position sind ausschließlich gerichtliche Vergleiche einschließlich der Vergleiche vor dem Güterichter nach § 278 Absatz 5 ZPO zu erfassen. 2 Ein widerruflicher Vergleich ist nur zu erfassen, wenn er innerhalb der Widerrufsfrist
nicht widerrufen worden ist. 3 Ein widerrufener Vergleich wird als Zwischenergebnis statistisch nicht erfasst. 4 Auch wenn das Gericht den Inhalt eines geschlossenen Vergleichs nach § 278 Absatz 6 ZPO durch Beschluss feststellt, ist diese Position zu erfassen.
Zu O 3.1:Das Verfahren ist erledigt worden durch Versäumnisurteil
Ein Versäumnisurteil, gegen das Einspruch zulässig ist, kommt als Erledigungstatbestand nur in Betracht, wenn innerhalb der Einspruchsfrist kein Einspruch eingelegt worden ist.
Zu O 4:Das Verfahren ist erledigt worden durch Beschluss über Arrest oder einstweilige Verfügung
1 In Betracht kommen die Beschlüsse nach §§ 922 und 936 ZPO . 2 In dieser Position ist sowohl ein ablehnender als auch ein stattgebender Beschluss zu erfassen, ein stattgebender Beschluss jedoch nur dann, wenn gegen ihn bis zum Ablauf von drei Monaten nach seinem Erlass kein Widerspruch eingelegt worden ist.
Zu O 6:Das Verfahren ist erledigt worden durch Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung nach der VO (EU) Nummer 655/2014
In dieser Position sind nur Entscheidungen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nummer 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zu erfassen, die einem Antrag auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung ganz oder teilweise stattgeben.
Zu O 7:Das Verfahren ist erledigt worden durch sonstigen Beschluss (ohne Nummer 11 bis 13)
1 Ein Beschluss in einem Prozesskostenhilfeverfahren ist nur dann als Erledigungstatbestand anzusehen, wenn bis zum Ablauf von drei Monaten nach seinem Erlass die Klage oder der Antrag nicht anhängig gemacht und gegen einen ablehnenden Beschluss auch keine Beschwerde eingelegt worden ist. 2 Ist innerhalb dieser Frist Beschwerde eingelegt worden, gilt das Verfahren durch den Beschluss nur dann als erledigt, wenn auch bis zum Ablauf von drei Monaten nach der Erledigung der Beschwerde die Klage oder der Antrag nicht anhängig gemacht worden ist.
3 In dieser Position ist auch ein Beschluss auf Verwerfung oder Zurückweisung der Rüge nach § 321a Absatz 4 ZPO zu erfassen.
Zu O 8:Das Verfahren ist erledigt worden durch Rücknahme der Klage oder des Antrags
1 Bei Rücknahme einer Klage, die der Zustimmung des Gegners bedarf, tritt die Erledigung des Verfahrens erst mit Eingang der Zustimmungserklärung ein, bei mehreren Gegnern erst mit Eingang der letzten Zustimmungserklärung. 2 Gleiches gilt, wenn die Zustimmung nach § 269 Absatz 2 Satz 4 ZPO als erteilt gilt. 3 Diese Position ist auch zu erfassen, wenn die Wirkungen der Rücknahme der Klage oder des Antrags durch Beschluss ausgesprochen worden sind.
Zu O 9:Das Verfahren ist erledigt worden durch Rücknahme des Ein- oder Widerspruchs
In dieser Position sind die Fälle der Rücknahme des Einspruchs gegen Vollstreckungsbescheide und Versäumnisurteile sowie des Widerspruchs gegen Mahnbescheide und Beschlüsse über Arreste oder einstweilige Verfügungen zu erfassen.
Zu O 10:Das Verfahren ist erledigt worden durch Nichtzahlung des Kostenvorschusses
Durch Nichtzahlung des Prozesskostenvorschusses tritt die Erledigung des Verfahrens nur ein, wenn bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Anforderungsverfügung der Eingang des Vorschusses nicht zu den Akten nachgewiesen ist.
Zu O 11:Das Verfahren ist erledigt worden durch Ruhen des Verfahrens oder Nichtbetrieb
1 Diese Position kommt in Betracht, wenn das Verfahren nach
1.
Anordnung des Ruhens, zum Beispiel §§ 251 , 251a ZPO ,
2.
Anordnung der Aussetzung, zum Beispiel §§ 148 , 149 , 246 , 247 ZPO ,
3.
Eintritt der Unterbrechung, zum Beispiel §§ 239 bis 242 , 244 , 245 ZPO , oder
4.
der letzten Prozesshandlung der Parteien
bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht aufgenommen oder sonst von den Parteien weiterbetrieben worden ist. 2 Die Erledigung tritt nicht ein, wenn das Verfahren wegen Anfechtung eines Teil-, Grund-
oder Zwischenurteils nicht betrieben worden ist.
Zu O 12:Das Verfahren ist erledigt worden durch Verweisung oder Abgabe an ein anderes Gericht
1 Als Abgabe an ein anderes Gericht gilt nur die Verweisung wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit. 2 Die Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts ist in Abschnitt G zu erfassen.
Zu O 13:Das Verfahren ist erledigt worden durch Verbindung mit einem anderen Verfahren
1 Werden mehrere Verfahren miteinander verbunden, gilt das Verfahren als erledigt, dessen Geschäftsnummer nicht weitergeführt wird. 2 Die statistische Erhebung des früheren Verfahrens bleibt unberührt.
Zu O 14:Das Verfahren ist erledigt worden durch Klageabweisung wegen unterbliebener Streitschlichtung
Diese Position ist zu erfassen, wenn die Klage abgewiesen wird, weil die Parteien nicht den durch Landesgesetz bestimmten Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungs- oder Gütestelle unternommen haben ( § 15a EGZPO ).
Zu P:Entscheidung über die Gerichtskosten
1 Position P 2 ist zu erfassen, wenn nach dem Inhalt der gerichtlichen Kostenentscheidung eine der Positionen P 1.1 bis P 1.5 nicht sofort eindeutig erkennbar ist, zum Beispiel bei unterschiedlichen Kostenbelastungen für einzelne Streitgenossen oder bei sonstigen umfangreichen Kostenentscheidungen. 2 In dieser Position ist auch der Fall zu erfassen, in dem nach der gerichtlichen Kostenentscheidung
die Staatskasse oder sonstige Dritte die Kosten zu tragen haben.
3 Position P 3 ist nur dann zu erfassen, wenn eine gerichtliche Kostenentscheidung überhaupt nicht ergangen, zum Beispiel bei Vergleich, oder nicht mehr wirksam ist.
Zu Q:Der Gesamtwert der Gegenstände hat betragen
1 Der Gegenstandswert ist rechtsbündig in Euro ohne Angabe der Centbeträge und ohne Rundung zu erfassen. 2 Die einzelnen Gegenstandswerte sind zusammenzuzählen. 3 Der zu erfassende Wert setzt sich zusammen aus der Summe der Werte der einzelnen Verfahrensgegenstände einschließlich der Teile eines Vergleichsgegenstands, soweit der Wert des Vergleichsgegenstands den Wert des Streitgegenstands übersteigt. 4 Es ist nicht der einzelne höchste Wert zu erfassen. 5 Bei Prozesskostenhilfeverfahren ist der Gegenstandswert der beabsichtigten Klage oder des beabsichtigten Antrags maßgeblich.
Zu R b 3:Das Urteil ist nicht mit der Berufung anfechtbar
Diese Position ist auch bei Rechtsmittelverzicht zu erfassen.
Zu S:Tag der Erledigung der Sache
1 Als Tag der Erledigung der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt O ausgewählte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. 2 Dabei bleibt der Zeitpunkt der Erfassung nach § 6 außer Betracht. 3 Zu erfassen ist der Tag des Urteils, des Vergleichs, des Beschlusses, zum Beispiel des Verweisungs- oder Verbindungsbeschlusses, des Eingangs der Rücknahmeerklärung, der Zustimmungserklärung zur Rücknahme, im Fall des § 269 Absatz 2 Satz 4 ZPO der Tag des Ablaufs der Notfrist, oder des sonstigen Dokuments, aus dem sich die Erledigung ergibt. 4 Dies gilt auch bei einem widerruflichen Vergleich, einem Versäumnisurteil, einem Arrest, einer einstweiligen Verfügung und einem Prozesskostenhilfebeschluss. 5 Die Nachfristen dieser Erledigungstatbestände bleiben in Abschnitt S außer Betracht. 6 Auch bei Nichtzahlung des Kostenvorschusses, Ruhen, Aussetzung, Unterbrechung und Nichtbetrieb des Verfahrens ist nicht der Tag des Fristablaufs zu erfassen, sondern der Tag, an dem die Frist zu laufen begonnen hat.
7 Bei einem Vergleich nach § 278 Absatz 6 ZPO (vergleiche Erläuterungen zu Position O 2) ist der Tag des Feststellungsbeschlusses maßgeblich.
Zu T:Verweisung vor den Güterichter
1 In diesem Abschnitt sind Angaben über eine Verweisung der Parteien vor den Güterichter nach § 278 Absatz 5 ZPO sowie das Ergebnis der Konfliktbeilegung vor dem Güterichter zu erfassen. 2 Die Form der Verweisung ist dabei unerheblich. 3 Hat eine Verweisung nach § 278 Absatz 5 ZPO nicht stattgefunden, ist Position T 2 auszuwählen.
Zu T 1.1:Die Parteien haben den Konflikt vor dem Güterichter vollständig beigelegt
1 Diese Position ist auszuwählen, wenn die Parteien den Konflikt vor dem Güterichter hinsichtlich aller anhängigen Verfahrensgegenstände in diesem Verfahren beigelegt haben. 2 Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Vergleich geschlossen oder vereinbart worden ist, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, die Klage zurückzunehmen oder den Anspruch anzuerkennen.
Zu T 1.2:Die Parteien haben den Konflikt vor dem Güterichter teilweise beigelegt
1 Diese Position ist auszuwählen, wenn die Parteien den Konflikt vor dem Güterichter hinsichtlich eines Teils der anhängigen Verfahrensgegenstände in diesem Verfahren beigelegt haben. 2 Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Teilvergleich geschlossen oder vereinbart worden ist, den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise für erledigt zu erklären, die Klage teilweise zurückzunehmen oder den Anspruch teilweise anzuerkennen.
Zu T 1.3:Die Parteien haben den Konflikt vor dem Güterichter nicht beigelegt
1 Diese Position ist auszuwählen, wenn die Parteien den Konflikt vor dem Güterichter hinsichtlich keines der anhängigen Verfahrensgegenstände in diesem Verfahren beigelegt haben. 2 Haben die Parteien vor dem Güterichter keinen Verfahrensgegenstand, jedoch in dem betreffenden Verfahren nicht anhängige Konflikte beigelegt, ist diese Position zu erfassen. 3 Die Position ist auch auszuwählen, wenn der Güterichter die Güteverhandlung nicht durchgeführt hat, weil zum Beispiel die Parteien keine weiteren Güteversuche gewünscht haben.
Zu T 2:Eine Verweisung vor den Güterichter hat nicht stattgefunden
Diese Position ist auszuwählen, wenn die Parteien nicht vor den Güterichter nach § 278 Absatz 5 ZPO verwiesen worden sind.

Anlage 6 ZP-Statistik - Katalog der Sachgebietsschlüssel Landgerichte - Verfahren erster Instanz -

Zivilkammer
10Bau-/Architektensachen (ohne Architektenhonorarsachen)
11Verkehrsunfallsachen
12Kaufsachen
13Arzthaftungssachen
14Reisevertragssachen
15Miet-/Kredit-/Leasingsachen
16Haftung von Personen (ohne Arzt- und Architektenhaftungssachen) und Honorarforderungen von Personen, für die eine besondere Honorarordnung gilt
17Auseinandersetzungen von Gesellschaften
18gewerblicher Rechtsschutz (ohne technische Schutzrechte, Sachgebiet 29)
19Staatshaftungssachen (einschließlich Enteignungsentschädigung)
20Sachenrechtsbereinigung und Boden-/Grundstücksrecht betreffend die neuen Länder
21sonstige gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten (ohne Sachgebiet 17)
26Wohnungseigentumssachen betreffend Klagen Dritter
27Kapitalanlagesachen
28Ansprüche aus Versicherungsverträgen (ohne Verkehrsunfallsachen)
29technische Schutzrechte
30Kartellsachen
32Auskunftsrechtliche Anordnung nach § 101 Absatz 9 UrhG
33Fluggastrechtesachen
39sonstiger Verfahrensgegenstand
Kammer für Handelssachen
40Handelsvertretersachen
41gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten
42Bausachen
43Markensachen
44Wettbewerbssachen
45Kartellsachen
46Verfahren nach dem SpruchG
50sonstiger Verfahrensgegenstand
sonstige Kammern
60Baulandsachen nach dem BauGB (Baulandkammer)
61Entschädigungssachen nach dem BEG (Entschädigungskammer)
62Wiedergutmachungssachen nach dem BWKAusl (Wiedergutmachungskammer)
70sonstiger Verfahrensgegenstand
Erläuterungen :
Zu allen Sachgebieten:
Bei abgetretenen Forderungen ist das Ursprungsrecht maßgeblich, zum Beispiel bei Geltendmachung von Ansprüchen durch Inkassounternehmen.
Zu 10:
1 Eine Bausache liegt vor, wenn das Verfahren Forderungen aus Werk- oder Werklieferungsverträgen betrifft, die auf Grund von Bauvorhaben geschlossen worden sind, insbesondere wenn der Schwerpunkt der Streitigkeit in einem Streit um bauwerkbezogene Mängel ( § 634a Absatz 1 Nummer 2 BGB ) liegt. 2 Hierunter fallen auch Verfahren betreffend Rechtsschutz gegen Vergabeentscheidungen
im Baurecht.
Zu 11:
einschließlich der Ansprüche aus Versicherungsverträgen im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen
Zu 12:
In diesem Sachgebiet sind Streitigkeiten zu erfassen, die den Kauf von körperlichen Gegenständen (Sachen), Rechten und sonstigen Gegenständen, zum Beispiel Strom, Gas, Wasser und Fernwärme, Wertpapiere, Praxen freier Berufe, Unternehmen, betreffen ( §§ 433 , 453 BGB ).
Zu 14:
Eine Reisevertragssache liegt vor, wenn das Verfahren Forderungen aus einem Pauschalreisevertrag,
aus einer Reisevermittlung oder aus einer Vermittlung verbundener Reiseleistungen
zum Gegenstand hat ( §§ 651a , 651v , 651w BGB ).
Zu 16:
zum Beispiel Haftung von Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe, Honorarforderungen von Ärzten, Architekten, Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe; Vergütungs- und Entschädigungsregelungen der Justiz, zum Beispiel JVEG, VBVG, InsVV, ZwVwV, sind nicht als Honorarordnungen im Sinne des Sachgebietskatalogs anzusehen
Zu 17:
In diesem Sachgebiet sind Auseinandersetzungen zu erfassen, die vor der Zivilkammer nach der ZPO zu behandeln sind, insbesondere nach Auflösung einer Gesellschaft oder nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters.
Zu 18:
zum Beispiel Wettbewerbssachen
Zu 21 und 41:
1 In diesen Sachgebieten sind Streitigkeiten aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Mitgliedern einer Kapital- oder Personenhandelsgesellschaft, zum Beispiel AG, KGaA, SE, GmbH, OHG, KG, EWiV, oder einer anderen Personenvereinigung, zum Beispiel GbR, Partnerschaft, Genossenschaft, Verein, zwischen dieser und ihren Mitgliedern, Vertretungs- und Aufsichtsorganen oder zwischen dem stillen Gesellschafter und dem Inhaber des Handelsgeschäfts im Zusammenhang mit der Gründung, dem laufenden Betrieb, der Insolvenz und der Abwicklung zu erfassen, die nach der ZPO zu behandeln sind. 2 Streitigkeiten, die unter das Sachgebiet 17 fallen, sind hier nicht zu erfassen.
Zu 27:
Rechtsstreitigkeiten, mit denen der Ersatz eines aufgrund falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen verursachten Schadens oder ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht, geltend gemacht wird, sowie Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an einer Kapitalanlagegesellschaft, sofern für diese ein an die Allgemeinheit gerichteter Prospekt herausgegeben worden ist.
Zu 28:
Verfahren nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG), zum Beispiel auch Einforderung von Versicherungsbeiträgen durch die Versicherung
Zu 29:
Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte, Arbeitnehmererfindungen und Topografieschutzrechte
Zu 30 und 45:
In diesen Sachgebieten sind Verfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz ( § 102 EnWG ) und dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen ( § 87 GWB ) zu erfassen.
Zu 33:
In diesem Sachgebiet sind Ansprüche eines Fluggastes gegenüber einem Luftfahrtunternehmen zu erfassen, die im Zusammenhang mit der mangelhaften Durchführung eines Fluges stehen, insbesondere nach der Fluggastrechte-Verordnung ( Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004) und aus dem Montrealer Übereinkommen über die Haftung von Luftfahrtunternehmen ( Beschluss 2001/539/EG über den Abschluss des Übereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft).
Zu 46:
In diesem Sachgebiet sind Verfahren nach dem Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren (SpruchG) zu erfassen.
Zu 60:
BauGB = Baugesetzbuch
Zu 61:
BEG = Gesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
Zu 62:
BWKAusl = Bundesgesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland

Anlage 7 ZP-Statistik - Verfahrenserhebung für Zivilsachen vor dem Landgericht - Verfahren in der Berufungsinstanz -

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Anlage 8 ZP-Statistik - Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Zivilsachen vor dem Landgericht - Verfahren in der Berufungsinstanz -

I. Allgemeines
1 Für jedes Berufungsverfahren in Zivilsachen, das eine in Abschnitt L aufgeführte Verfahrensart und ein in Abschnitt F genanntes Sachgebiet zum Gegenstand hat, werden, sofern nicht § 4 Absatz 3 zutrifft, die folgenden Merkmale erfasst, und zwar
1.
beim Eingang der Sache die Angaben zu den Abschnitten A bis F; bei Änderungen sind die Erläuterungen in Ziffer II zu G Nummer 2 Buchstabe b zu beachten,
2.
nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) die Angaben zu den übrigen Abschnitten.
2 Das Verfahren ist auch dann nur einmal zu erfassen, wenn es mehrere Sachgebiete betrifft.
3 Für einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der eingereicht wird, ohne dass die Hauptsache anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird, ist ebenfalls eine Verfahrenserhebung durchzuführen. 4 Das Gleiche gilt für ein Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe.
5 Neben den Angaben zu den Abschnitten A bis F müssen die Angaben zu den Abschnitten H bis Q, S und T erfasst werden, sofern nicht Abschnitt G "Abgabe innerhalb des Gerichts" zutrifft. 6 Das Erfassen für die Abschnitte R und U richtet sich nach dem Einzelfall.
7 Die Angaben zu den Verfahrenserhebungen sind sorgfältig und genau zu erfassen. 8 Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden das rechtzeitige Erstellen der Statistik. 9 In Zweifelsfällen ist die Gerichtsverwaltung zu beteiligen.
10 Sind für die Angaben Auswahlfelder vorgesehen, ist das zutreffende Feld auszuwählen. 11 Für die Angaben zu den Abschnitten A bis F, H, J, O, Q und S sind die zutreffenden Ziffern zu erfassen. 12 Die einzusetzenden Zahlen sind mit dem kleinsten Stellenwert im rechten Feld beginnend
von rechts nach links zu erfassen. 13 Das Datum in den Abschnitten E, J und S ist mit jeweils zwei Stellen für Tag und Monat und vier Stellen für das Jahr zu erfassen (TT.MM.JJJJ).
14 Sind Zahlen zu erfassen und reichen die Felder für die Ziffern der Zahl nicht aus, ist die höchstmögliche Zahl zu erfassen.
15 Die bei den Signierfeldern stehenden Zahlen dienen der technischen Aufbereitung und sind für den Bearbeiter ohne Bedeutung.
16 Treffen in einem mit Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu, zum Beispiel bei teilweiser Rücknahme der Berufung Position P 10 und Anerkenntnis im Übrigen Position P 3.2, ist nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, im Beispielsfall lediglich Position P 3.2.
17 Dies gilt auch, wenn für mehrere Ansprüche oder Beteiligte unterschiedliche Angaben zutreffen, zum Beispiel von Positionen M 1.2 und M 2 nur Position M 1.2, wenn Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung einem der Berufungskläger bewilligt und einem anderen abgelehnt worden ist.
18 In den mit Kleinbuchstaben unterteilten Abschnitten K, O und R sind dagegen alle zutreffenden Angaben zu erfassen, zum Beispiel Positionen K b und K c, wenn auf der Seite der Berufungskläger eine Partei ihren (Wohn-)Sitz im EU-Ausland und eine andere im Inland hat.
19 Die einzelnen Positionen sind auch zu erfassen, wenn sie nur für einen von mehreren Ansprüchen, Berufungsklägern oder Berufungsbeklagten zutreffen, zum Beispiel Position M 1.1, wenn mindestens einem von mehreren Berufungsklägern oder Berufungsbeklagten Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung bewilligt worden ist.
II. Zu den einzelnen Abschnitten und Positionen
Zu A:Schlüsselzahl des Gerichts
Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 20.
Zu B:Schlüsselzahl der Erhebungseinheit
In diesem Abschnitt ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle oder die Zahl, die zum Namen der Kammer gehört, zum Beispiel bei der "3. Zivilkammer" nicht die "3", sondern die Zahl zu erfassen, die die Gerichtsverwaltung für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Absatz 3).
Zu C:Laufende Nummer der Verfahrenserhebung
1 Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt vom Fachverfahren vergeben. 2 Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten.
Zu D:Geschäftsnummer
Die Geschäftsnummer ist unter Beachtung von Ziffer I Satz 12 wie folgt zu erfassen:
1.
in den ersten fünf Feldern von links die Abteilungsnummer der Geschäftsstelle, bei der die Akten geführt werden; ist keine Abteilungsnummer vergeben, ist in dem rechten Feld eine Null zu erfassen,
2.
zwischen dem fünften und sechsten Feld das Registerzeichen "S",
3.
in den folgenden fünf Feldern die fortlaufende Nummer des Aktenzeichens,
4.
in den beiden letzten Feldern die zwei letzten Ziffern der Jahreszahl.
Beispiel für die Eintragung in Abschnitt D:
Zu E:Tag des Eingangs der Sache
1 Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem die Berufung oder der Antrag beim Berufungsgericht eingegangen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist.
2 Bei Übernahme einer Sache von einer anderen Kammer desselben Gerichts, insbesondere auch von einer Kammer für Handelssachen durch eine Kammer für Zivilsachen oder umgekehrt, ist der Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgeblich.
3 Bei Trennung eines Verfahrens ist der Tag des Eingangs bei Gericht und nicht der Tag des Trennungsbeschlusses oder der Tag des Eingangs bei der übernehmenden Erhebungseinheit zu erfassen.
4 Wird ein in der Berufungsinstanz durch Vorbehaltsurteil erledigtes Verfahren oder
ein Verfahren, das in der Berufungsinstanz durch
1.
Versäumnisurteil,
2.
Prozesskostenhilfebeschluss,
3.
Ruhen oder
4.
Nichtbetrieb
und Fristablauf (§ 6) erledigt worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt, ist der Eingang dieser Erklärung maßgeblich.
5 Hat das Gericht der Anhörungsrüge ( § 321a ZPO ) abgeholfen und wird das Verfahren danach fortgesetzt, bleibt der Tag des Eingangs der Rügeschrift maßgeblich.
6 Bei Übernahme eines Berufungsverfahrens von einem anderen Gericht und bei Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz ist der Tag des Eingangs der Akten bei Gericht zu erfassen.
Zu F:Sachgebiet entsprechend dem Katalog der Sachgebietsschlüssel (Anlage 9)
1 Der in Abschnitt F zu erfassende Sachgebietsschlüssel ergibt sich aus Anlage 9. 2 Maßgeblich für die Eintragung des Sachgebietsschlüssels ist der Schwerpunkt des Verfahrens. 3 Treffen mehrere Sachgebietsschlüssel zu, ist der in der Zahlenfolge des Katalogs zuerst aufgeführte Sachgebietsschlüssel zu erfassen, wenn der Schwerpunkt des Verfahrens nicht eindeutig zu ermitteln ist und das Gericht den Schwerpunkt auch nicht ausdrücklich bestimmt hat.
4 Zu beachten ist dabei, dass für die Zivilkammern und die Kammern für Handelssachen unterschiedliche Sachgebietsschlüssel zu verwenden sind.
Zu G:Abgabe innerhalb des Gerichts
1.
1 Dieser Abschnitt ist zu erfassen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit für Zivilsachen desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat. 2 In diesem Fall sind die nachfolgenden Abschnitte nicht zu erfassen.
2.
Abschnitt G ist auch zu erfassen, wenn
a)
ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 4 Absatz 4 Nummer 1),
b)
sich die Zuordnung zu einem der Sachgebiete (Abschnitt F) geändert hat (§ 4 Absatz 4 Nummer 2),
c)
eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 5 Absatz 1 Satz 3).
3.
Bei Abgabe an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt G, sondern Position P 12 zu erfassen.
4.
1 Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, zum Beispiel bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder Wegfall einer Erhebungseinheit, sind die Schlussbehandlung bei der bisherigen Erhebungseinheit und das Erfassen des Abschnitts G erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 5 Absatz 3).
Beispiel:
2 Im Hinblick auf eine Personalveränderung werden ab 1. Mai zwei neue Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10159 und 10160 gebildet. 3 Diesen Erhebungseinheiten werden einschließlich der noch anhängigen Verfahren Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten 10111 und 10123 bearbeitet worden sind. 4 Die für die Aktenführung zuständige Abteilung der Geschäftsstelle führt die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten 10111 und 10123 an die Erhebungseinheiten 10159 und 10160 übergehenden Verfahren im Monat Mai unter Erfassen des Abschnitts G der Schlussbehandlung zu. 5 Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Verfahren für die Erhebungseinheiten 10159 und 10160 zu erfassen.
6 Erfolgt die Bildung einer neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebungen der alten Erhebungseinheit und das Erfassen für die neue Erhebungseinheit in demselben Monat durchgeführt werden.
Zu H:Schlüsselzahl des Gerichts der ersten Instanz
Die Schlüsselzahl des Amtsgerichts der ersten Instanz ergibt sich aus Anlage 20.
Zu J:Tag des ersten Eingangs in der ersten Instanz
1 Als Tag des ersten Eingangs bei dem Amtsgericht der ersten Instanz (Abschnitt H) ist der Tag zu erfassen, an dem die Klage oder der Antrag bei dem Amtsgericht eingegangen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist. 2 Ist dem Verfahren erster Instanz ein Mahnverfahren vorausgegangen, ist der Tag des Eingangs bei der Geschäftsstelle des Gerichts der ersten Instanz, das mit der Streitsache befasst gewesen ist, zu erfassen. 3 Ist die Geschäftsstelle des mit der Streitsache befassten Gerichts der ersten Instanz auch für das vorangegangene Mahnverfahren zuständig gewesen, ist der Tag zu erfassen, an dem der Richter mit der Streitsache erstmals befasst worden ist.
Zu K:Sitz der Partei(en) bei Zustellung des Rechtsmittels
1 In diesem Abschnitt ist mindestens je eine Position für Berufungskläger und für Berufungsbeklagte(n) zu erfassen. 2 Bei einer Mehrheit von Berufungsklägern und Berufungsbeklagten (Streitgenossen) mit unterschiedlichem (Wohn-)Sitz (Positionen K a bis K c) sind jeweils alle in Frage kommenden Positionen zu erfassen. 3 Sind mehrere Berufungskläger oder Berufungsbeklagte (Streitgenossen) der gleichen Gruppe zugehörig, ist nur die eine zutreffende Position zu erfassen, jedoch ist keine Zahl einzusetzen.
4 Maßgeblich ist der (Wohn-)Sitz zum Zeitpunkt der Zustellung des Rechtsmittels. 5 Widerklagen, Anschlussberufungen, Nebeninterventionen und Streitverkündungen sind nicht einzubeziehen.
6 EU-Ausland sind die folgenden Staaten:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern.
Zu L 1:Abhilfeverfahren nach § 321a ZPO
1 In dieser Position ist ein Verfahren zu erfassen, in dem die durch die Entscheidung beschwerte Partei durch das Einreichen einer Rügeschrift die Fortführung des Prozesses nach § 321a ZPO begehrt. 2 Angaben zum weiteren Verfahrensgegenstand (Positionen L 2 bis L 6) sind dabei nicht zu machen.
Zu L 2:Berufung gegen ein Urteil in Zwangsvollstreckungssachen/Berufung gegen ein Urteil auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils
1 Es ist eine Berufung gegen ein Urteil in Zwangsvollstreckungssachen nach Buch 8 der
ZPO zu erfassen. 2 In Position L 2 fällt auch eine Berufung, auf die die Vorschriften der Zivilprozessordnung auf Grund eines Staatsvertrags anzuwenden sind. 3 Außerdem ist die Berufung gegen ein Urteil auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils zu erfassen.
Zu L 3:Berufung gegen ein Urteil in Verfahren über Arrest oder einstweilige Verfügung
1 Diese Position trifft zu, wenn ein Urteil über Arrest oder einstweilige Verfügung angefochten worden ist. 2 Ein Antrag auf Erlass eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung, der zu einer anhängigen Berufungsstreitsache an das Berufungsgericht gerichtet ist, wird nicht gesondert erfasst.
Zu L 5:Verfahren über vorläufige Kontenpfändung nach der VO (EU) Nummer 655/2014
In dieser Position sind Anträge auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nummer 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zu erfassen ( § 946 ZPO ).
Zu L 6:sonstiges zur Zuständigkeit des Berufungsgerichts gehörendes Verfahren
In diese Position fallen die sonstigen zur Zuständigkeit des Berufungsgerichts gehörenden und nicht in einer der sonstigen Positionen dieses Abschnitts einzuordnenden Verfahren, zum Beispiel Prozesskostenhilfeverfahren, ohne dass die Hauptsache anhängig ist.
Zu M:Prozesskostenhilfe
1 In diesem Abschnitt ist auch die Entscheidung über die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe zu erfassen.
2 Bei mehreren Berufungsklägern und Berufungsbeklagten ist nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt (Ziffer I Satz 16). 3 Prozesskostenhilfebewilligungen für andere Verfahrensbeteiligte sind nicht zu erfassen.
4 Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist auch nach vorhergehender Ablehnung zu erfassen.
5 Die nachträgliche Änderung ( § 120a ZPO ) oder die Aufhebung ( § 124 ZPO ) der Prozesskostenhilfebewilligung bleibt unberücksichtigt.
6 Nicht monatlich wiederkehrende Zahlungen aus dem Vermögen werden nicht als Bewilligung mit Ratenzahlung erfasst, sondern wie eine Bewilligung ohne Ratenzahlung behandelt.
7 Ist ein Verfahren statistisch neu zu erfassen (§ 4 Absatz 2), ist Abschnitt M wie bei der erstmaligen Erfassung auszufüllen. 8 Ist nach der statistischen Neuerfassung erstmals über Prozesskostenhilfe entschieden oder eine frühere Entscheidung geändert worden, ist diese Entscheidung zu erfassen.
Zu N:Das Verfahren ist im Zeitpunkt der Erledigung anhängig gewesen
1 Maßgeblich ist der Stand zum Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens.
2 Position N 1.1 ist zu erfassen, wenn der Einzelrichter in einem ihm zur Vorbereitung
der Entscheidung zugewiesenen Verfahren nach § 527 Absatz 3 , 4 ZPO eine Entscheidung getroffen hat.
Zu O:Termine (Anzahl) - ohne Verkündungstermine -
1 Zu erfassen ist die jeweilige Zahl der Termine, höchstens die Zahl neun (Ziffer I Satz 14). 2 Die Zahlen ergeben sich aus den entsprechenden Vermerken auf dem Aktenumschlag. 3 Hat kein Termin (ohne und mit Beweisaufnahme) stattgefunden, ist eine Null zu erfassen.
4 In diesem Abschnitt sind auch die Gütetermine nach § 278 Absatz 2 ZPO zu erfassen. 5 Hat sich die mündliche Verhandlung unmittelbar an den Gütetermin angeschlossen ( § 279 Absatz 1 Satz 1 ZPO ), ist jedoch nur ein Termin zu zählen. 6 Termine vor einem beauftragten oder ersuchten Richter, auch im Rahmen der Mediations- und Güteverhandlungen nach § 278 Absatz 5 ZPO sind in diesem Abschnitt nicht zu erfassen.
7 Ist ein Verfahren statistisch neu erfasst worden, weil
1.
ein Verfahren innerhalb des Gerichts übernommen,
2.
ein vorläufig erledigtes Verfahren fortgesetzt
3.
ein Verfahren im Rahmen eines Abhilfeverfahrens ( § 321a ZPO ) fortgeführt oder
4.
ein Nachverfahren betrieben
worden ist (§ 4 Absatz 2 Nummer 1, 3, 4 oder 5), sind die Termine mitzuzählen, die in dem früheren statistischen Verfahrensabschnitt stattgefunden haben.
Zu P:Das Verfahren ist erledigt worden durch
1 Dieser Abschnitt ist zu erfassen, wenn das Verfahren in der Berufungsinstanz bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist.
2 Hat sich das Berufungsverfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt, zum Beispiel
durch Anerkenntnisurteil gegen einen Berufungsbeklagten und streitiges Urteil gegen
den anderen Berufungsbeklagten, ist nur der Tatbestand zu erfassen, durch den der
letzte Teilabschnitt erledigt worden ist, im Beispielsfall lediglich das streitige
Urteil. 3 Die weiteren Ergebnisse, im Beispielsfall also das Anerkenntnisurteil, bleiben unberücksichtigt. 4 Ausschlaggebend für das Erfassen dieses Abschnitts ist die (letzte) Sachentscheidung.
5 Die nachträgliche Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleibt insoweit unberücksichtigt.
6 Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu, zum Beispiel Vergleich mit einem Berufungsbeklagten und Rücknahme der Berufung gegen den anderen Berufungsbeklagten in demselben Termin, ist nach Ziffer I Satz 16 nur der Erledigungstatbestand zu erfassen, der in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, im Beispielsfall lediglich der Vergleich in Position P 2.
7 Zwischenergebnisse vor Erledigung des Verfahrens, zum Beispiel Teil-, Grund- oder
Zwischenurteile, Teilvergleiche oder widerrufene Vergleiche, werden statistisch nicht
erfasst.
Zu P 1:Das Verfahren ist erledigt worden durch streitiges Urteil
1 Streitige Urteile sind alle Urteile, die nach streitiger Verhandlung, nach Aktenlage
oder im schriftlichen Verfahren ergehen. 2 Zu erfassen ist auch ein Vorbehaltsurteil, das auf Grund der §§ 599 , 302 oder 145 Absatz 3 ZPO ergeht.
3 Nicht zu erfassen sind in dieser Position Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteile (Positionen P 3.1 und P 3.2).
4 Die Angabe zum streitigen Urteil umfasst zugleich das Ergebnis der Entscheidung über die Berufung. 5 Es ist, soweit streitiges Urteil gegeben ist, in Position P 1 stets nur eines der fünf Felder zu erfassen. 6 Treffen für das Berufungsurteil mehrere Positionen zu, ist in den Positionen P 1.1 bis P 1.5 nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt.
7 Das Erfassen dieser Position erfordert gleichzeitig Angaben in Abschnitt R.
Zu P 2:Das Verfahren ist erledigt worden durch gerichtlichen Vergleich
1 In dieser Position sind ausschließlich gerichtliche Vergleiche einschließlich der Vergleiche vor dem Güterichter nach § 278 Absatz 5 ZPO zu erfassen. 2 Ein widerruflicher Vergleich ist nur zu erfassen, wenn er innerhalb der Widerrufsfrist
nicht widerrufen worden ist. 3 Ein widerrufener Vergleich wird als Zwischenergebnis statistisch nicht erfasst. 4 Auch wenn das Gericht den Inhalt eines geschlossenen Vergleichs nach § 278 Absatz 6 ZPO durch Beschluss feststellt, ist diese Position zu erfassen.
Zu P 3.1:Das Verfahren ist erledigt worden durch Versäumnisurteil
Ein Versäumnisurteil, gegen das Einspruch zulässig ist, kommt als Erledigungstatbestand nur in Betracht, wenn innerhalb der Einspruchsfrist kein Einspruch eingelegt worden ist.
Zu P 6:Das Verfahren ist erledigt worden durch Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung nach der VO (EU) Nummer 655/2014
In dieser Position sind nur Entscheidungen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nummer 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zu erfassen, die einem Antrag auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung ganz oder teilweise stattgeben.
Zu P 7:Das Verfahren ist erledigt worden durch sonstigen Beschluss (ohne Nummer 11 bis 13)
1 Ein Beschluss in einem Prozesskostenhilfeverfahren ist nur dann als Erledigungstatbestand anzusehen, wenn bis zum Ablauf von drei Monaten nach seinem Erlass die Berufung nicht anhängig gemacht worden ist.
2 In dieser Position ist auch ein Beschluss auf Verwerfung oder Zurückweisung der Rüge nach § 321a Absatz 4 ZPO zu erfassen.
Zu P 8 und P 10:Das Verfahren ist erledigt worden durch Rücknahme der Klage, des Antrags oder der Berufung
1 Bei Rücknahme einer Klage oder Berufung, die der Zustimmung des Gegners bedarf, tritt die Erledigung des Verfahrens erst mit Eingang der Zustimmungserklärung ein, bei mehreren Gegnern erst mit Eingang der letzten Zustimmungserklärung. 2 Gleiches gilt, wenn die Zustimmung nach § 269 Absatz 2 Satz 4 ZPO als erteilt gilt. 3 Position P 8 oder P 10 ist auch zu erfassen, wenn die Wirkungen der Rücknahme der Klage, des Antrags oder der Berufung durch Beschluss ausgesprochen worden sind.
Zu P 9:Das Verfahren ist erledigt worden durch Rücknahme des Ein- oder Widerspruchs
In dieser Position sind die Fälle der Rücknahme des Einspruchs gegen Versäumnisurteile und des Widerspruchs gegen Beschlüsse über Arreste oder einstweilige Verfügungen zu erfassen.
Zu P 11:Das Verfahren ist erledigt worden durch Ruhen des Verfahrens oder Nichtbetrieb
1 Diese Position kommt in Betracht, wenn das Verfahren nach
1.
Anordnung des Ruhens, zum Beispiel §§ 251 , 251a ZPO ,
2.
Anordnung der Aussetzung, zum Beispiel §§ 148 , 149 , 246 , 247 ZPO ,
3.
Eintritt der Unterbrechung, zum Beispiel §§ 239 bis 242 , 244 , 245 ZPO , oder
4.
der letzten Prozesshandlung der Parteien
bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht aufgenommen oder sonst von den Parteien weiterbetrieben worden ist. 2 Die Erledigung tritt nicht ein, wenn das Verfahren wegen Anfechtung eines Teil-, Grund-
oder Zwischenurteils nicht betrieben worden ist.
Zu P 12:Das Verfahren ist erledigt worden durch Verweisung oder Abgabe an ein anderes Gericht
1 Als Abgabe an ein anderes Gericht gilt nur die Verweisung wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit. 2 Die Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts ist in Abschnitt G zu erfassen.
Zu P 13:Das Verfahren ist erledigt worden durch Verbindung mit einem anderen Verfahren
1 Werden mehrere Berufungsverfahren miteinander verbunden, gilt das Verfahren als erledigt, dessen Geschäftsnummer nicht weitergeführt wird. 2 Die statistische Erhebung des früheren Verfahrens bleibt unberührt.
Zu PA:Entscheidung über die Gerichtskosten
1 Position PA 2 ist zu erfassen, wenn nach dem Inhalt der gerichtlichen Kostenentscheidung eine der Positionen PA 1.1 bis PA 1.5 nicht sofort eindeutig erkennbar ist, zum Beispiel bei unterschiedlichen Kostenbelastungen für einzelne Streitgenossen oder bei sonstigen umfangreichen Kostenentscheidungen. 2 In dieser Position ist auch der Fall zu erfassen, in dem nach der gerichtlichen Kostenentscheidung
die Staatskasse oder sonstige Dritte die Kosten zu tragen haben.
3 Position PA 3 ist nur dann zu erfassen, wenn eine gerichtliche Kostenentscheidung überhaupt nicht ergangen, zum Beispiel bei Vergleich, oder nicht mehr wirksam ist.
Zu Q:Der Gesamtwert der Gegenstände hat betragen
1 Der Gegenstandswert ist rechtsbündig in Euro ohne Angabe der Centbeträge und ohne Rundung zu erfassen. 2 Die einzelnen Gegenstandswerte sind zusammenzuzählen. 3 Der zu erfassende Wert setzt sich zusammen aus der Summe der Werte der einzelnen Verfahrensgegenstände einschließlich der Teile eines Vergleichsgegenstands, soweit der Wert des Vergleichsgegenstands den Wert des Streitgegenstands übersteigt. 4 Es ist nicht der einzelne höchste Wert zu erfassen. 4 Bei Prozesskostenhilfeverfahren ist der Gegenstandswert der beabsichtigten Berufung oder des beabsichtigten Antrags maßgeblich.
Zu S:Tag der Erledigung der Sache
1 Als Tag der Erledigung der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt P ausgewählte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. 2 Dabei bleibt der Zeitpunkt der Erfassung nach § 6 außer Betracht. 3 Zu erfassen ist der Tag des Urteils, des Vergleichs, des Beschlusses, zum Beispiel des Verweisungs- oder Verbindungsbeschlusses, des Eingangs der Rücknahmeerklärung, der Zustimmungserklärung zur Rücknahme, im Fall des § 269 Absatz 2 Satz 4 ZPO der Tag des Ablaufs der Notfrist oder des sonstigen Dokuments, aus dem sich die Erledigung ergibt. 4 Dies gilt auch bei einem widerruflichen Vergleich, einem Versäumnisurteil und einem Prozesskostenhilfebeschluss. 5 Die Nachfristen dieser Erledigungstatbestände bleiben in Abschnitt S außer Betracht. 6 Auch bei Ruhen, Aussetzung, Unterbrechung oder Nichtbetrieb des Verfahrens ist nicht der Tag des Fristablaufs zu erfassen, sondern der Tag, an dem die Frist zu laufen begonnen hat.
7 Bei einem Vergleich nach § 278 Absatz 6 ZPO (vergleiche Erläuterungen zu Position P 2) ist der Tag des Feststellungsbeschlusses maßgeblich.
Zu T:Verweisung vor den Güterichter
1 In diesem Abschnitt sind Angaben über eine Verweisung der Parteien vor den Güterichter nach § 278 Absatz 5 ZPO sowie das Ergebnis der Konfliktbeilegung vor dem Güterichter zu erfassen. 2 Die Form der Verweisung ist dabei unerheblich. 3 Hat eine Verweisung nach § 278 Absatz 5 ZPO nicht stattgefunden, ist Position T 2 auszuwählen.
Zu T 1.1:Die Parteien haben den Konflikt vor dem Güterichter vollständig beigelegt
1 Diese Position ist auszuwählen, wenn die Parteien den Konflikt vor dem Güterichter hinsichtlich aller anhängigen Verfahrensgegenstände in diesem Verfahren beigelegt haben. 2 Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Vergleich geschlossen oder vereinbart worden ist, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, die Klage zurückzunehmen oder den Anspruch anzuerkennen.
Zu T 1.2:Die Parteien haben den Konflikt vor dem Güterichter teilweise beigelegt
1 Diese Position ist auszuwählen, wenn die Parteien den Konflikt vor dem Güterichter hinsichtlich eines Teils der anhängigen Verfahrensgegenstände in diesem Verfahren beigelegt haben. 2 Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Teilvergleich geschlossen oder vereinbart worden ist, den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise für erledigt zu erklären, die Klage teilweise zurückzunehmen oder den Anspruch teilweise anzuerkennen.
Zu T 1.3:Die Parteien haben den Konflikt vor dem Güterichter nicht beigelegt
1 Diese Position ist auszuwählen, wenn die Parteien den Konflikt vor dem Güterichter hinsichtlich keines der anhängigen Verfahrensgegenstände in diesem Verfahren beigelegt haben. 2 Haben die Parteien vor dem Güterichter keinen Verfahrensgegenstand, jedoch in dem betreffenden Verfahren nicht anhängige Konflikte beigelegt, ist diese Position zu erfassen. 3 Die Position ist auch auszuwählen, wenn der Güterichter die Güteverhandlung nicht durchgeführt hat, weil zum Beispiel die Parteien keine weiteren Güteversuche gewünscht haben.
Zu T 2:Eine Verweisung vor den Güterichter hat nicht stattgefunden
Diese Position ist auszuwählen, wenn die Parteien nicht vor den Güterichter nach § 278 Absatz 5 ZPO verwiesen worden sind.

Anlage 9 ZP-Statistik - Katalog der Sachgebietsschlüssel Landgerichte - Verfahren in der Berufungsinstanz -

Zivilkammer
10Bau-/Architektensachen (ohne Architektenhonorarsachen)
11Verkehrsunfallsachen
12Kaufsachen
13Arzthaftungssachen
14Reisevertragssachen
15Kredit-/Leasingsachen
16Nachbarschaftssachen
17Schuldrechtsanpassungs- und Bodenrechtssachen der neuen Länder
18Wohnungsmietsachen
19sonstige Mietsachen
20Ansprüche aus Versicherungsverträgen (ohne Verkehrsunfallsachen)
21gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten
23Schadensersatzansprüche aus vorsätzlicher Körperverletzung
24Honorarforderungen von Personen, für die eine besondere Honorarordnung gilt
25Wohnungseigentumssachen nach § 43 Absatz 2 WEG (Binnenstreitigkeiten)
26Wohnungseigentumssachen betreffend Klagen Dritter
33Fluggastrechtesachen
39sonstiger Verfahrensgegenstand
Kammer für Handelssachen
40Handelsvertretersachen
41gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten
42Bausachen
50sonstiger Verfahrensgegenstand
Erläuterungen :
Zu allen Sachgebieten:
Bei abgetretenen Forderungen ist das Ursprungsrecht maßgeblich, zum Beispiel bei Geltendmachung von Ansprüchen durch Inkassounternehmen.
Zu 10:
Eine Bausache liegt vor, wenn das Verfahren Forderungen aus Werk- oder Werklieferungsverträgen betrifft, die auf Grund von Bauvorhaben geschlossen worden sind, insbesondere wenn der Schwerpunkt der Streitigkeit in einem Streit um bauwerkbezogene Mängel ( § 634a Absatz 1 Nummer 2 BGB ) liegt.
Zu 11:
einschließlich der Ansprüche aus Versicherungsverträgen im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen
Zu 12:
In diesem Sachgebiet sind Streitigkeiten zu erfassen, die den Kauf von körperlichen Gegenständen (Sachen), Rechten und sonstigen Gegenständen, zum Beispiel Strom, Gas, Wasser und Fernwärme, Wertpapiere, Praxen freier Berufe, Unternehmen, betreffen ( §§ 433 , 453 BGB ).
Zu 14:
Eine Reisevertragssache liegt vor, wenn das Verfahren Forderungen aus einem Pauschalreisevertrag,
aus einer Reisevermittlung oder aus einer Vermittlung verbundener Reiseleistungen
zum Gegenstand hat ( §§ 651a , 651v , 651w BGB ).
Zu 16:
1 In diesem Sachgebiet sind Streitigkeiten zu erfassen, die ihren spezifischen Ursprung im Nachbarschaftsverhältnis der Parteien haben und dadurch bedingt sind. 2 Hierzu zählt insbesondere die Geltendmachung von Unterlassungs-, Duldungs- und Ausgleichsansprüchen nach Maßgabe der §§ 906 bis 924 BGB sowie nach den landesgesetzlichen Vorschriften im Sinne von Artikel 124 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch .
Zu 18:
In diesem Sachgebiet sind Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses nach § 23 Nummer 2 Buchstabe a GVG zu erfassen.
Zu 19:
zum Beispiel Miete von Gewerberäumen, Miete von beweglichen Gegenständen
Zu 20:
zum Beispiel auch Einforderung von Versicherungsbeiträgen durch die Versicherung
Zu 21 und 41:
In diesen Sachgebieten sind Streitigkeiten aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Mitgliedern einer Kapital- oder Personenhandelsgesellschaft, zum Beispiel AG, KGaA, SE, GmbH, OHG, KG, EWiV, oder einer anderen Personenvereinigung, zum Beispiel GbR, Partnerschaft, Genossenschaft, Verein, zwischen dieser und ihren Mitgliedern, Vertretungs- und Aufsichtsorganen oder zwischen dem stillen Gesellschafter und dem Inhaber des Handelsgeschäfts im Zusammenhang mit der Gründung, dem laufenden Betrieb, der Insolvenz und der Abwicklung zu erfassen, die nach der ZPO zu behandeln sind.
Zu 24:
zum Beispiel Honorarforderungen von Ärzten, Architekten, Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe;
Vergütungs- und Entschädigungsregelungen der Justiz, zum Beispiel JVEG, VBVG, InsVV, ZwVwV, sind nicht als Honorarordnungen im Sinne des Sachgebietskatalogs anzusehen.
Zu 25:
WEG = Wohnungseigentumsgesetz
Zu 33:
In diesem Sachgebiet sind Ansprüche eines Fluggastes gegenüber einem Luftfahrtunternehmen zu erfassen, die im Zusammenhang mit der mangelhaften Durchführung eines Fluges stehen, insbesondere nach der Fluggastrechte-Verordnung ( Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004) und aus dem Montrealer Übereinkommen über die Haftung von Luftfahrtunternehmen ( Beschluss 2001/539/EG über den Abschluss des Übereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft).

Anlage 10 ZP-Statistik - Verfahrenserhebung für Zivilsachen vor dem Oberlandesgericht - Verfahren in der Berufungsinstanz -

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Anlage 11 ZP-Statistik - Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Zivilsachen vor dem Oberlandesgericht - Verfahren in der Berufungsinstanz -

I. Allgemeines
1 Für jedes Berufungsverfahren in Zivilsachen, das eine in Abschnitt L aufgeführte Verfahrensart und ein in Abschnitt F genanntes Sachgebiet zum Gegenstand hat, werden, sofern nicht § 4 Absatz 3 zutrifft, die folgenden Merkmale erfasst, und zwar
1.
beim Eingang der Sache die Angaben zu den Abschnitten A bis F; bei Änderungen sind die Erläuterungen in Ziffer II zu G Nummer 2 Buchstabe b zu beachten,
2.
nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) die Angaben zu den übrigen Abschnitten.
2 Das Verfahren ist auch dann nur einmal zu erfassen, wenn es mehrere Sachgebiete betrifft.
3 Für einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der eingereicht wird, ohne dass die Hauptsache anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird, ist ebenfalls eine Verfahrenserhebung durchzuführen. 4 Das Gleiche gilt für ein Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe.
5 Neben den Angaben zu den Abschnitten A bis F müssen die Angaben zu den Abschnitten H bis Q, S und T erfasst werden, sofern nicht Abschnitt G "Abgabe innerhalb des Gerichts" zutrifft. 6 Das Erfassen für die Abschnitte R und U richtet sich nach dem Einzelfall.
7 Die Angaben zu den Verfahrenserhebungen sind sorgfältig und genau zu erfassen. 8 Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden das rechtzeitige Erstellen der Statistik. 9 In Zweifelsfällen ist die Gerichtsverwaltung zu beteiligen.
10 Sind für die Angaben Auswahlfelder vorgesehen, ist das zutreffende Feld auszuwählen. 11 Für die Angaben zu den Abschnitten A bis F, H, J, O, Q und S sind die zutreffenden Ziffern zu erfassen. 12 Die einzusetzenden Zahlen sind mit dem kleinsten Stellenwert im rechten Feld beginnend
von rechts nach links zu erfassen. 13 Das Datum in den Abschnitten E, J und S ist mit jeweils zwei Stellen für Tag und Monat und vier Stellen für das Jahr zu erfassen (TT.MM.JJJJ).
14 Sind Zahlen zu erfassen und reichen die Felder für die Ziffern der Zahl nicht aus, ist die höchstmögliche zu erfassen.
15 Die bei den Signierfeldern stehenden Zahlen dienen der technischen Aufbereitung und sind für den Bearbeiter ohne Bedeutung.
16 Treffen in einem mit Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu, zum Beispiel bei teilweiser Rücknahme der Berufung Position P 10 und Anerkenntnis im Übrigen Position P 3.2, ist nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, im Beispielsfall lediglich Position P 3.2.
17 Dies gilt auch, wenn für mehrere Ansprüche oder Beteiligte unterschiedliche Angaben zutreffen, zum Beispiel von Positionen M 1.2 und M 2 nur Position M 1.2, wenn Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung einem der Berufungskläger bewilligt und einem anderen abgelehnt worden ist.
18 In den mit Kleinbuchstaben unterteilten Abschnitten K, O und R sind dagegen alle zutreffenden Angaben zu erfassen, zum Beispiel Positionen K b und K c, wenn auf der Seite der Berufungskläger eine Partei ihren (Wohn-)Sitz im EU-Ausland und eine andere im Inland hat.
19 Die einzelnen Positionen sind auch zu erfassen, wenn sie nur für einen von mehreren Ansprüchen, Berufungsklägern oder Berufungsbeklagten zutreffen, zum Beispiel Position M 1.1, wenn mindestens einem von mehreren Berufungsklägern oder Berufungsbeklagten Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung bewilligt worden ist.
II. Zu den einzelnen Abschnitten und Positionen
Zu A:Schlüsselzahl des Gerichts
Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 20.
Zu B:Schlüsselzahl der Erhebungseinheit
In diesem Abschnitt ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle oder die Zahl, die zum Namen des Senats gehört, zum Beispiel bei dem "3. Senat" nicht die "3", sondern die Zahl zu erfassen, die die Gerichtsverwaltung für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Absatz 3).
Zu C:Laufende Nummer der Verfahrenserhebung
1 Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt vom Fachverfahren vergeben. 2 Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten.
Zu D:Geschäftsnummer
Die Geschäftsnummer ist unter Beachtung von Ziffer I Satz 12 wie folgt zu erfassen:
1.
in den ersten fünf Feldern von links die Abteilungsnummer der Geschäftsstelle, bei der die Akten geführt werden; ist keine Abteilungsnummer vergeben, ist in dem rechten Feld eine Null zu erfassen,
2.
zwischen dem fünften und sechsten Feld das Registerzeichen "U",
3.
in den folgenden fünf Feldern die fortlaufende Nummer des Aktenzeichens,
4.
in den beiden letzten Feldern die zwei letzten Ziffern der Jahreszahl.
Beispiel für die Eintragung in Abschnitt D:
Zu E:Tag des Eingangs der Sache
1 Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem die Berufung oder der Antrag beim Berufungsgericht eingegangen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist.
2 Bei Übernahme einer Sache von einem anderen Senat desselben Gerichts ist der Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgeblich.
3 Bei Trennung eines Verfahrens ist der Tag des Eingangs bei Gericht und nicht der Tag des Trennungsbeschlusses oder der Tag des Eingangs bei der übernehmenden Erhebungseinheit zu erfassen.
4 Wird ein in der Berufungsinstanz durch Vorbehaltsurteil erledigtes Verfahren oder
ein Verfahren, das in der Berufungsinstanz durch
1.
Versäumnisurteil,
2.
Prozesskostenhilfebeschluss,
3.
Ruhen des Verfahrens oder
4.
Nichtbetrieb
und Fristablauf (§ 6) erledigt worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt, ist der Eingang dieser Erklärung maßgeblich.
5 Hat das Gericht der Anhörungsrüge ( § 321a ZPO ) abgeholfen und wird das Verfahren danach fortgesetzt, bleibt der Tag des Eingangs der Rügeschrift maßgeblich.
6 Bei Übernahme eines Berufungsverfahrens von einem anderen Gericht und bei Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz ist der Tag des Eingangs der Akten bei Gericht zu erfassen.
Zu F:Sachgebiet entsprechend dem Katalog der Sachgebietsschlüssel (Anlage 12)
1 Der in Abschnitt F zu erfassende Sachgebietsschlüssel ergibt sich aus Anlage 12. 2 Maßgeblich für die Eintragung des Sachgebietsschlüssels ist der Schwerpunkt des Verfahrens. 3 Treffen mehrere Sachgebietsschlüssel zu, ist der in der Zahlenfolge des Katalogs zuerst aufgeführte Sachgebietsschlüssel zu erfassen, wenn der Schwerpunkt des Verfahrens nicht eindeutig zu ermitteln ist und das Gericht den Schwerpunkt auch nicht ausdrücklich bestimmt hat.
Zu G:Abgabe innerhalb des Gerichts
1.
1 Dieser Abschnitt ist zu erfassen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit für Zivilsachen desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat. 2 In diesem Fall sind die nachfolgenden Abschnitte nicht zu erfassen.
2.
Abschnitt G ist auch zu erfassen, wenn
a)
ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 4 Absatz 4 Nummer 1),
b)
sich die Zuordnung zu einem der Sachgebiete (Abschnitt F) geändert hat (§ 4 Absatz 4 Nummer 2),
c)
eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 5 Absatz 1 Satz 3).
3.
Bei Abgabe an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt G, sondern Position P 12 zu erfassen.
4.
1 Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, zum Beispiel bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder Wegfall einer Erhebungseinheit, sind die Schlussbehandlung bei der bisherigen Erhebungseinheit und das Erfassen des Abschnitts G erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 5 Absatz 3).
Beispiel:
2 Im Hinblick auf eine Personalveränderung werden ab 1. Mai zwei neue Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 80159 und 80160 gebildet. 3 Diesen Erhebungseinheiten werden einschließlich der noch anhängigen Verfahren Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten 80111 und 80123 bearbeitet worden sind. 4 Die für die Aktenführung zuständige Abteilung der Geschäftsstelle führt die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten 80111 und 80123 an die Erhebungseinheiten 80159 und 80160 übergehenden Verfahren im Monat Mai unter Erfassen des Abschnitts G der Schlussbehandlung zu. 5 Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Verfahren für die Erhebungseinheiten 80159 und 80160 zu erfassen.
6 Erfolgt die Bildung einer neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebungen der alten Erhebungseinheit und das Erfassen für die neue Erhebungseinheit in demselben Monat durchgeführt werden.
Zu H:Schlüsselzahl für die Art des Spruchkörpers und des Gerichts der ersten Instanz
1 Die zu erfassende fünfstellige Schlüsselzahl setzt sich von links nach rechts wie folgt zusammen:
1.
aus einer einstelligen Schlüsselzahl für die Art des Spruchkörpers,
2.
aus der vierstelligen Schlüsselzahl für das Gericht der ersten Instanz.
2 Die erste Stelle der Schlüsselzahl für die Art des Spruchkörpers lautet
1
bei einer Berufung gegen ein Urteil eines Richters beim Amtsgericht,
2
bei einer Berufung gegen ein Urteil eines Einzelrichters beim Landgericht,
3
bei einer Berufung gegen ein Urteil einer Zivil- oder sonstigen Kammer beim Landgericht,
4
bei einer Berufung gegen ein Urteil einer Kammer für Handelssachen beim Landgericht.
3 Die Schlüsselzahl des Gerichts der ersten Instanz ergibt sich aus Anlage 20.
4 Hat der Vorsitzende einer Kammer für Handelssachen allein entschieden, ist als Schlüsselzahl für die Art des Spruchkörpers die Zahl 4 (nicht 2) zu erfassen.
5 In streitigen Landwirtschaftssachen (§ 48 LwVG) ist als Schlüsselzahl für die Art des Spruchkörpers die Zahl 1 für einen Richter beim Amtsgericht zu erfassen.
Zu J:Tag des ersten Eingangs in der ersten Instanz
1 Als Tag des ersten Eingangs bei dem Gericht der ersten Instanz (Abschnitt H) ist der Tag zu erfassen, an dem die Klage oder der Antrag bei dem Amts- oder Landgericht eingegangen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist. 2 Ist dem Verfahren erster Instanz ein Mahnverfahren vorausgegangen, ist der Tag des Eingangs bei der Geschäftsstelle des Gerichts der ersten Instanz, das mit der Streitsache befasst gewesen ist, zu erfassen.
Zu K:Sitz der Partei(en) bei Zustellung des Rechtsmittels
1 In diesem Abschnitt ist mindestens je eine Position für Berufungskläger und für Berufungsbeklagte(n) zu erfassen. 2 Bei einer Mehrheit von Berufungsklägern und Berufungsbeklagten (Streitgenossen) mit unterschiedlichem (Wohn-)Sitz (Positionen K a bis K c) sind jeweils alle in Frage kommenden Positionen zu erfassen. 3 Sind mehrere Berufungskläger oder Berufungsbeklagte (Streitgenossen) der gleichen Gruppe zugehörig, ist nur die eine zutreffende Position zu erfassen, jedoch ist keine Zahl einzusetzen.
4 Maßgeblich ist der (Wohn-)Sitz zum Zeitpunkt der Zustellung des Rechtsmittels. 5 Widerklagen, Anschlussberufungen, Nebeninterventionen und Streitverkündungen sind nicht einzubeziehen.
6 EU-Ausland sind die folgenden Staaten:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern.
Zu L 1:Abhilfeverfahren nach § 321a ZPO
1 In dieser Position ist ein Verfahren zu erfassen, in dem die durch die Entscheidung beschwerte Partei durch das Einreichen einer Rügeschrift die Fortführung des Prozesses nach § 321a ZPO begehrt. 2 Angaben zum weiteren Verfahrensgegenstand (Positionen L 2 bis L 6) sind dabei nicht zu machen.
Zu L 2:Berufung gegen ein Urteil in Zwangsvollstreckungssachen/Berufung gegen ein Urteil auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils
1 Es ist eine Berufung gegen ein Urteil in Zwangsvollstreckungssachen nach Buch 8 der
ZPO zu erfassen. 2 In Position L 2 fällt auch eine Berufung, auf die die Vorschriften der Zivilprozessordnung auf Grund eines Staatsvertrags anzuwenden sind. 3 Außerdem ist die Berufung gegen ein Urteil auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils zu erfassen.
Zu L 3:Berufung gegen ein Urteil in Verfahren über Arrest oder einstweilige Verfügung
1 Diese Position trifft zu, wenn ein Urteil über Arrest oder einstweilige Verfügung angefochten worden ist. 2 Ein Antrag auf Erlass eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung, der zu einer anhängigen Berufungsstreitsache an das Berufungsgericht gerichtet ist, wird nicht gesondert erfasst.
Zu L 5:Verfahren über vorläufige Kontenpfändung nach der VO (EU) Nummer 655/2014
In dieser Position sind Anträge auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nummer 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zu erfassen ( § 946 ZPO ).
Zu L 6:sonstiges zur Zuständigkeit des Berufungsgerichts gehörendes Verfahren
In diese Position fallen die sonstigen zur Zuständigkeit des Berufungsgerichts gehörenden und nicht in einer der sonstigen Positionen dieses Abschnitts einzuordnenden Verfahren, zum Beispiel Prozesskostenhilfeverfahren, ohne dass die Hauptsache anhängig ist.
Zu M:Prozesskostenhilfe
1 In diesem Abschnitt ist auch die Entscheidung über die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe zu erfassen
2 Bei mehreren Berufungsklägern und Berufungsbeklagten ist nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt (Ziffer I Satz 16). 3 Prozesskostenhilfebewilligungen für andere Verfahrensbeteiligte sind nicht zu erfassen.
4 Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist auch nach vorhergehender Ablehnung zu erfassen.
5 Die nachträgliche Änderung ( § 120a ZPO ) oder die Aufhebung ( § 124 ZPO ) der Prozesskostenhilfebewilligung bleibt unberücksichtigt.
6 Nicht monatlich wiederkehrende Zahlungen aus dem Vermögen werden nicht als Bewilligung mit Ratenzahlung erfasst, sondern wie eine Bewilligung ohne Ratenzahlung behandelt.
7 Ist ein Verfahren statistisch neu zu erfassen (§ 4 Absatz 2), ist Abschnitt M wie bei der erstmaligen Erfassung auszufüllen. 8 Ist nach der statistischen Neuerfassung erstmals über Prozesskostenhilfe entschieden oder eine frühere Entscheidung geändert worden, ist diese Entscheidung zu erfassen.
Zu N:Das Verfahren ist im Zeitpunkt der Erledigung anhängig gewesen
1 Maßgeblich ist der Stand zum Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens.
2 Position N 1.1 ist zu erfassen, wenn der Einzelrichter in einem ihm zur Vorbereitung
der Entscheidung zugewiesenen Verfahren nach § 527 Absatz 3 , 4 ZPO eine Entscheidung getroffen hat.
Zu O:Termine (Anzahl) - ohne Verkündungstermine -
1 Zu erfassen ist die jeweilige Zahl der Termine, höchstens die Zahl neun (Ziffer I Satz 14). 2 Die Zahlen ergeben sich aus den entsprechenden Vermerken auf dem Aktenumschlag. 3 Hat kein Termin (ohne und mit Beweisaufnahme) stattgefunden, ist eine Null zu erfassen.
4 In diesem Abschnitt sind auch die Gütetermine nach § 278 Absatz 2 ZPO zu erfassen. 5 Hat sich die mündliche Verhandlung unmittelbar an den Gütetermin angeschlossen ( § 279 Absatz 1 Satz 1 ZPO ), ist jedoch nur ein Termin zu zählen. 6 Termine vor einem beauftragten oder ersuchten Richter, auch im Rahmen der Mediations- und Güteverhandlungen nach § 278 Absatz 5 ZPO sind in diesem Abschnitt nicht zu erfassen.
7 Ist ein Verfahren statistisch neu erfasst worden, weil
1.
ein Verfahren innerhalb des Gerichts übernommen,
2.
ein vorläufig erledigtes Verfahren fortgesetzt
3.
ein Verfahren im Rahmen eines Abhilfeverfahrens ( § 321a ZPO ) fortgeführt oder
4.
ein Nachverfahren betrieben
worden ist (§ 4 Absatz 2 Nummer 1, 3, 4 oder 5), sind die Termine mitzuzählen, die in dem früheren statistischen Verfahrensabschnitt stattgefunden haben.
Zu P:Das Verfahren ist erledigt worden durch
1 Dieser Abschnitt ist zu erfassen, wenn das Verfahren in der Berufungsinstanz bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist.
2 Hat sich das Berufungsverfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt, zum Beispiel
durch Anerkenntnisurteil gegen einen Berufungsbeklagten und streitiges Urteil gegen
den anderen Berufungsbeklagten, ist nur der Tatbestand zu erfassen, durch den der
letzte Teilabschnitt erledigt worden ist, im Beispielsfall lediglich das streitige
Urteil. 3 Die weiteren Ergebnisse, im Beispielsfall also das Anerkenntnisurteil, bleiben unberücksichtigt. 4 Ausschlaggebend für das Erfassen dieses Abschnitts ist die (letzte) Sachentscheidung.
5 Die nachträgliche Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleibt insoweit unberücksichtigt.
6 Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu, zum Beispiel Vergleich mit einem Berufungsbeklagten und Rücknahme der Berufung gegen den anderen Berufungsbeklagten in demselben Termin, ist nach Ziffer I Satz 16 nur der Erledigungstatbestand zu erfassen, der in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, im Beispielsfall lediglich der Vergleich in Position P 2.
7 Zwischenergebnisse vor Erledigung des Verfahrens, zum Beispiel Teil-, Grund- oder
Zwischenurteile, Teilvergleiche oder widerrufene Vergleiche werden statistisch nicht
erfasst.
Zu P 1:Das Verfahren ist erledigt worden durch streitiges Urteil
1 Streitige Urteile sind alle Urteile, die nach streitiger Verhandlung, nach Aktenlage
oder im schriftlichen Verfahren ergehen. 2 Zu erfassen ist auch ein Vorbehaltsurteil, das auf Grund der §§ 599 , 302 oder 145 Absatz 3 ZPO ergeht.
3 Nicht zu erfassen sind in dieser Position Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteile (Positionen P 3.1 und P 3.2).
4 Die Angabe zum streitigen Urteil umfasst zugleich das Ergebnis der Entscheidung über die Berufung. 5 Es ist, soweit streitiges Urteil gegeben ist, in Position P 1 stets nur eines der fünf Felder zu erfassen. 6 Treffen für das Berufungsurteil mehrere Positionen zu, ist in den Positionen P 1.1 bis P 1.5 nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt.
7 Das Erfassen dieser Position erfordert gleichzeitig Angaben in Abschnitt R.
Zu P 2:Das Verfahren ist erledigt worden durch gerichtlichen Vergleich
1 In dieser Position sind ausschließlich gerichtliche Vergleiche einschließlich der Vergleiche vor dem Güterichter nach § 278 Absatz 5 ZPO zu erfassen. 2 Ein widerruflicher Vergleich ist nur zu erfassen, wenn er innerhalb der Widerrufsfrist
nicht widerrufen worden ist. 3 Ein widerrufener Vergleich wird als Zwischenergebnis statistisch nicht erfasst. 4 Auch wenn das Gericht den Inhalt eines geschlossenen Vergleichs nach § 278 Absatz 6 ZPO durch Beschluss feststellt, ist diese Position zu erfassen.
Zu P 3.1:Das Verfahren ist erledigt worden durch Versäumnisurteil
Ein Versäumnisurteil, gegen das Einspruch zulässig ist, kommt als Erledigungstatbestand nur in Betracht, wenn innerhalb der Einspruchsfrist kein Einspruch eingelegt worden ist.
Zu P 6:Das Verfahren ist erledigt worden durch Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung nach der VO (EU) Nummer 655/2014
In dieser Position sind nur Entscheidungen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nummer 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zu erfassen, die einem Antrag auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung ganz oder teilweise stattgeben.
Zu P 7:Das Verfahren ist erledigt worden durch sonstigen Beschluss (ohne Nummer 11 bis 13)
1 Ein Beschluss in einem Prozesskostenhilfeverfahren ist nur dann als Erledigungstatbestand anzusehen, wenn bis zum Ablauf von drei Monaten nach seinem Erlass die Berufung nicht anhängig gemacht worden ist.
2 In dieser Position ist auch ein Beschluss auf Verwerfung oder Zurückweisung der Rüge nach § 321a Absatz 4 ZPO zu erfassen.
Zu P 8 und P 10:Das Verfahren ist erledigt worden durch Rücknahme der Klage, des Antrags oder der Berufung
1 Bei Rücknahme einer Klage oder Berufung, die der Zustimmung des Gegners bedarf, tritt die Erledigung des Verfahrens erst mit Eingang der Zustimmungserklärung ein, bei mehreren Gegnern erst mit Eingang der letzten Zustimmungserklärung. 2 Gleiches gilt, wenn die Zustimmung nach § 269 Absatz 2 Satz 4 ZPO als erteilt gilt. 3 Position P 8 oder P 10 ist auch zu erfassen, wenn die Wirkungen der Rücknahme der Klage, des Antrags oder der Berufung durch Beschluss ausgesprochen worden sind.
Zu P 9:Das Verfahren ist erledigt worden durch Rücknahme des Ein- oder Widerspruchs
In dieser Position sind die Fälle der Rücknahme des Einspruchs gegen Versäumnisurteile und des Widerspruchs gegen Beschlüsse über Arreste oder einstweilige Verfügungen zu erfassen.
Zu P 11:Das Verfahren ist erledigt worden durch Ruhen des Verfahrens oder Nichtbetrieb
1 Diese Position kommt in Betracht, wenn das Verfahren nach
1.
Anordnung des Ruhens, zum Beispiel §§ 251 , 251a ZPO ,
2.
Anordnung der Aussetzung, zum Beispiel §§ 148 , 149 , 246 , 247 ZPO ,
3.
Eintritt der Unterbrechung, zum Beispiel §§ 239 bis 242 , 244 , 245 ZPO , oder
4.
der letzten Prozesshandlung der Parteien
bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht aufgenommen oder sonst von den Parteien weiterbetrieben worden ist. 2 Die Erledigung tritt nicht ein, wenn das Verfahren wegen Anfechtung eines Teil-, Grund-
oder Zwischenurteils nicht betrieben worden ist.
Zu P 12:Das Verfahren ist erledigt worden durch Verweisung oder Abgabe an ein anderes Gericht
1 Als Abgabe an ein anderes Gericht gilt nur die Verweisung wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit. 2 Die Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts ist in Abschnitt G zu erfassen.
3 Die Abgabe an einen Familiensenat desselben Gerichts gilt als Abgabe an ein anderes
Gericht.
Zu P 13:Das Verfahren ist erledigt worden durch Verbindung mit einem anderen Verfahren
1 Werden mehrere Berufungsverfahren miteinander verbunden, gilt das Verfahren als erledigt, dessen Geschäftsnummer nicht weitergeführt wird. 2 Die statistische Erhebung des früheren Verfahrens bleibt unberührt.
Zu PA:Entscheidung über die Gerichtskosten
1 Position PA 2 ist zu erfassen, wenn nach dem Inhalt der gerichtlichen Kostenentscheidung eine der Positionen PA 1.1 bis PA 1.5 nicht sofort eindeutig erkennbar ist, zum Beispiel bei unterschiedlichen Kostenbelastungen für einzelne Streitgenossen oder bei sonstigen umfangreichen Kostenentscheidungen. 2 In dieser Position ist auch der Fall zu erfassen, in dem nach der gerichtlichen Kostenentscheidung
die Staatskasse oder sonstige Dritte die Kosten zu tragen haben.
3 Position PA 3 ist nur dann zu erfassen, wenn eine gerichtliche Kostenentscheidung überhaupt nicht ergangen, zum Beispiel bei Vergleich, oder nicht mehr wirksam ist.
Zu Q:Der Gesamtwert der Gegenstände hat betragen
1 Der Gegenstandswert ist rechtsbündig in Euro ohne Angabe der Centbeträge und ohne Rundung zu erfassen. 2 Die einzelnen Gegenstandswerte sind zusammenzuzählen. 3 Der zu erfassende Wert setzt sich zusammen aus der Summe der Werte der einzelnen Verfahrensgegenstände einschließlich der Teile eines Vergleichsgegenstands, soweit der Wert des Vergleichsgegenstands den Wert des Streitgegenstands übersteigt. 4 Es ist nicht der einzelne höchste Wert zu erfassen. 5 Bei Prozesskostenhilfeverfahren ist der Gegenstandswert der beabsichtigten Berufung oder des beabsichtigten Antrags maßgeblich.
Zu S:Tag der Erledigung der Sache
1 Als Tag der Erledigung der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt P ausgewählte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. 2 Dabei bleibt der Zeitpunkt der Erfassung nach § 6 außer Betracht. 3 Zu erfassen ist der Tag des Urteils, des Vergleichs, des Beschlusses, zum Beispiel des Verweisungs- oder Verbindungsbeschlusses, des Eingangs der Rücknahmeerklärung, der Zustimmungserklärung zur Rücknahme, im Fall des § 269 Absatz 2 Satz 4 ZPO der Tag des Ablaufs der Notfrist oder des sonstigen Dokuments, aus dem sich die Erledigung ergibt. 4 Dies gilt auch bei einem widerruflichen Vergleich, einem Versäumnisurteil und einem Prozesskostenhilfebeschluss. 5 Die Nachfristen dieser Erledigungstatbestände bleiben in Abschnitt S außer Betracht. 6 Auch bei Ruhen, Aussetzung, Unterbrechung oder Nichtbetrieb des Verfahrens ist nicht der Tag des Fristablaufs zu erfassen, sondern der Tag, an dem die Frist zu laufen begonnen hat.
7 Bei einem Vergleich nach § 278 Absatz 6 ZPO (vergleiche Erläuterungen zu Position P 2) ist der Tag des Feststellungsbeschlusses maßgeblich.
Zu T:Verweisung vor den Güterichter
1 In diesem Abschnitt sind Angaben über eine Verweisung der Parteien vor den Güterichter nach § 278 Absatz 5 ZPO sowie das Ergebnis der Konfliktbeilegung vor dem Güterichter zu erfassen. 2 Die Form der Verweisung ist dabei unerheblich. 3 Hat eine Verweisung nach § 278 Absatz 5 ZPO nicht stattgefunden, ist Position T 2 auszuwählen.
Zu T 1.1:Die Parteien haben den Konflikt vor dem Güterichter vollständig beigelegt
1 Diese Position ist auszuwählen, wenn die Parteien den Konflikt vor dem Güterichter hinsichtlich aller anhängigen Verfahrensgegenstände in diesem Verfahren beigelegt haben. 2 Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Vergleich geschlossen oder vereinbart worden ist, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, die Klage zurückzunehmen oder den Anspruch anzuerkennen.
Zu T 1.2:Die Parteien haben den Konflikt vor dem Güterichter teilweise beigelegt
1 Diese Position ist auszuwählen, wenn die Parteien den Konflikt vor dem Güterichter hinsichtlich eines Teils der anhängigen Verfahrensgegenstände in diesem Verfahren beigelegt haben. 2 Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Teilvergleich geschlossen oder vereinbart worden ist, den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise für erledigt zu erklären, die Klage teilweise zurückzunehmen oder den Anspruch teilweise anzuerkennen.
Zu T 1.3:Die Parteien haben den Konflikt vor dem Güterichter nicht beigelegt
1 Diese Position ist auszuwählen, wenn die Parteien den Konflikt vor dem Güterichter hinsichtlich keines der anhängigen Verfahrensgegenstände in diesem Verfahren beigelegt haben. 2 Haben die Parteien vor dem Güterichter keinen Verfahrensgegenstand, jedoch in dem betreffenden Verfahren nicht anhängige Konflikte beigelegt, ist diese Position zu erfassen. 3 Die Position ist auch auszuwählen, wenn der Güterichter die Güteverhandlung nicht durchgeführt hat, weil zum Beispiel die Parteien keine weiteren Güteversuche gewünscht haben.
Zu T 2:Eine Verweisung vor den Güterichter hat nicht stattgefunden
Diese Position ist auszuwählen, wenn die Parteien nicht vor den Güterichter nach § 278 Absatz 5 ZPO verwiesen worden sind

Anlage 12 ZP-Statistik - Katalog der Sachgebietsschlüssel Oberlandesgerichte

10Bau-/Architektensachen (ohne Architektenhonorarsachen)
11Verkehrsunfallsachen
12Kaufsachen
13Arzthaftungssachen
14Reisevertragssachen
15Miet-/Kredit-/Leasingsachen
16Haftung von Personen (ohne Arzt- und Architektenhaftungssachen) und Honorarforderungen von Personen, für die eine besondere Honorarordnung gilt
17Auseinandersetzungen von Gesellschaften
18gewerblicher Rechtsschutz (ohne technische Schutzrechte, Sachgebiet 29)
19Staatshaftungssachen (einschließlich Enteignungsentschädigung)
20Sachenrechtsbereinigung und Boden-/Grundstücksrecht betreffend die neuen Länder
21sonstige gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten (ohne Sachgebiet 17)
23Entschädigungssachen nach dem BEG (Entschädigungssenat)
26Wohnungseigentumssachen betreffend Klagen Dritter
27Kapitalanlagesachen
28Ansprüche aus Versicherungsverträgen (ohne Verkehrsunfallsachen)
29technische Schutzrechte
30Kartellsachen
31Vergabesachen
33Fluggastrechtesachen
39sonstiger Verfahrensgegenstand
Erläuterungen :
Zu allen Sachgebieten:
Bei abgetretenen Forderungen ist das Ursprungsrecht maßgeblich, zum Beispiel bei Geltendmachung von Ansprüchen durch Inkassounternehmen.
Zu 10:
Eine Bausache liegt vor, wenn das Verfahren Forderungen aus Werk- oder Werklieferungsverträgen betrifft, die auf Grund von Bauvorhaben geschlossen worden sind, insbesondere wenn der Schwerpunkt der Streitigkeit in einem Streit um bauwerkbezogene Mängel ( § 634a Absatz 1 Nummer 2 BGB ) liegt.
Zu 11:
einschließlich der Ansprüche aus Versicherungsverträgen im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen
Zu 12:
In diesem Sachgebiet sind Streitigkeiten zu erfassen, die den Kauf von körperlichen Gegenständen (Sachen), Rechten und sonstigen Gegenständen, zum Beispiel Strom, Gas, Wasser und Fernwärme, Wertpapiere, Praxen freier Berufe, Unternehmen, betreffen ( §§ 433 , 453 BGB ).
Zu 14:
Eine Reisevertragssache liegt vor, wenn das Verfahren Forderungen aus einem Pauschalreisevertrag,
aus einer Reisevermittlung oder aus einer Vermittlung verbundener Reiseleistungen
zum Gegenstand hat ( §§ 651a , 651v , 651w BGB ).
Zu 16:
zum Beispiel Haftung von Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe, Honorarforderungen von Ärzten, Architekten, Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe; Vergütungs- und Entschädigungsregelungen der Justiz, zum Beispiel JVEG, VBVG, InsVV, ZwVwV, sind nicht als Honorarordnungen im Sinne des Sachgebietskatalogs anzusehen
Zu 17:
In diesem Sachgebiet sind Auseinandersetzungen zu erfassen, die vor der Zivilkammer nach der ZPO zu behandeln sind, insbesondere nach Auflösung einer Gesellschaft oder nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters.
Zu 18:
zum Beispiel Wettbewerbssachen
Zu 19:
Berufungsverfahren in Baulandsachen sind nicht hier, sondern in Sachgebiet 39 zu erfassen.
Zu 21:
1 In diesem Sachgebiet sind Streitigkeiten aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Mitgliedern einer Kapital- oder Personenhandelsgesellschaft, zum Beispiel AG, KGaA, SE, GmbH, OHG, KG, EWiV, oder einer anderen Personenvereinigung, zum Beispiel GbR, Partnerschaft, Genossenschaft, Verein, zwischen dieser und ihren Mitgliedern, Vertretungs- und Aufsichtsorganen oder zwischen dem stillen Gesellschafter und dem Inhaber des Handelsgeschäfts im Zusammenhang mit der Gründung, dem laufenden Betrieb, der Insolvenz und der Abwicklung zu erfassen, die nach der ZPO zu behandeln sind. 2 Streitigkeiten, die unter das Sachgebiet 17 fallen, sind hier nicht zu erfassen.
Zu 27:
Rechtsstreitigkeiten, mit denen der Ersatz eines aufgrund falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen verursachten Schadens oder ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht, geltend gemacht wird, sowie Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an einer Kapitalanlagegesellschaft, sofern für diese ein an die Allgemeinheit gerichteter Prospekt herausgegeben worden ist.
Zu 28:
Verfahren nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG), zum Beispiel auch Einforderung von Versicherungsbeiträgen durch die Versicherung
Zu 29:
Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte, Arbeitnehmererfindungen und Topografieschutzrechte
Zu 30:
In diesem Sachgebiet sind Verfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz ( §§ 102 , 106 Absatz 1 EnWG ) und dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen ( §§ 87 , 91 GWB ) zu erfassen.
Zu 31:
In diesem Sachgebiet sind Streitigkeiten in Vergabesachen zu erfassen, bei denen es sich nicht um Entscheidungen zur Erteilung des Zuschlags bei Einleitung eines Nachprüfverfahrens vor den Vergabekammern ( § 169 Absatz 2 Satz 5 und 6 und Absatz 4 Satz 2 GWB ) und über sofortige Beschwerden gegen Entscheidungen der Vergabekammern ( § 171 GWB ) (Verg-Sachen) handelt.
Zu 33:
In diesem Sachgebiet sind Ansprüche eines Fluggastes gegenüber einem Luftfahrtunternehmen zu erfassen, die im Zusammenhang mit der mangelhaften Durchführung eines Fluges stehen, insbesondere nach der Fluggastrechte-Verordnung ( Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004) und aus dem Montrealer Übereinkommen über die Haftung von Luftfahrtunternehmen ( Beschluss 2001/539/EG über den Abschluss des Übereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft).
Zu 39:
In diesem Sachgebiet sind auch Berufungsverfahren in Baulandsachen zu erfassen.

Anlage 13 ZP-Statistik - Monatserhebung über Zivilsachen vor dem Amtsgericht

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Anlage 14 ZP-Statistik - Erläuterungen zu der Monatserhebung über Zivilsachen vor dem Amtsgericht

I. Allgemeines
Monatserhebungen sind auch in solchen Monaten zu erfassen und an das Statistische Landesamt weiterzuleiten, in denen von einer Erhebungseinheit keine Verfahren erledigt worden sind.
II. Zu den einzelnen Abschnitten und Positionen
Zu A:Schlüsselzahl des Gerichts
Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus der Anlage 20.
Zu B:Schlüsselzahl der Erhebungseinheit
In diesem Abschnitt ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle, sondern die Zahl zu erfassen, die die Gerichtsverwaltung für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Absatz 3).
Zu D:Geschäftsentwicklung der über Verfahrenserhebungen erfassten Verfahren
1 Die Zahlen über die Geschäftsentwicklung der in der Verfahrenserhebung erfassten Verfahren sind dem Fachverfahren zu entnehmen.
2 Entfällt eine Erhebungseinheit, werden die nach § 5 Absatz 1 Satz 3 statistisch abgeschlossenen Datensätze mit der betreffenden Monatserhebung an das Statistische Landesamt weitergeleitet. 3 In der Monatserhebung für die wegfallende Erhebungseinheit schließt die Bilanz mit Null ab. 4 In der Monatserhebung der übernehmenden Erhebungseinheit erscheinen die Verfahren, auch wenn sie schon länger anhängig waren, als Neuzugang und nicht als Bestand.
Zu E:Sonstiger Geschäftsanfall
1 Dieser Abschnitt ist auch für solche Erhebungseinheiten zu erfassen, die keine mit einer Verfahrenserhebung zu erfassenden Zivilsachen bearbeiten, wie zum Beispiel die Richtergeschäftsaufgaben für Insolvenz- oder Vollstreckungssachen. 2 An andere Erhebungseinheiten im Wege der Abgabe innerhalb des Gerichts abgegebene Verfahren sind nicht zu berücksichtigen.
3 Wird ein in Abschnitt E zu erfassendes Verfahren, das durch Prozesskostenhilfebeschluss oder wegen Nichtzahlung des Kostenvorschusses, Ruhens, Aussetzung, Unterbrechung oder Nichtbetriebs beendet worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung oder von Amts wegen fortgesetzt, ist dieses Verfahren neu zu erfassen. 4 Insofern gelten § 4 Absatz 2 Nummer 3 und § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummern 3, 5, 6 und 7 entsprechend.
5 Mehrere Rechtsbehelfe gegen dieselbe Entscheidung sind als ein Verfahren zu erfassen, wenn sie gleichzeitig eingelegt werden oder der spätere Rechtsbehelf vor Erledigung des früheren eingelegt wird.
Zu E a:Anträge außerhalb eines bei Gericht anhängigen Verfahrens
Anträge außerhalb eines anhängigen Verfahrens sind nur solche Anträge in Sachen der streitigen Gerichtsbarkeit, die nicht zur Zuständigkeit des Familiengerichts oder des Vollstreckungsgerichts gehören, zum Beispiel Anträge auf selbstständige Beweisverfahren ( §§ 485 bis 494a ZPO ), Anträge auf Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder Vornahme einer sonstigen richterlichen Handlung im Lauf eines schiedsrichterlichen Verfahrens ( § 1050 ZPO ), Anträge auf Vollstreckungshandlungen nach §§ 887 , 888 , 890 ZPO auf der Grundlage von Titeln, mit denen das Gericht erstmals befasst ist, Anträge auf Einstellung einer Zwangsvollstreckung außerhalb einer anhängigen Sache, falls sie an das Prozessgericht gerichtet sind, Anträge auf Bewilligung, Verlängerung oder Verkürzung einer Räumungsfrist nach § 794a Absatz 1 und 2 ZPO , wenn das Gericht mit dem vorausgegangenen Rechtsstreit, in dem der Räumungsvergleich geschlossen worden ist, nicht befasst gewesen ist.
Zu E b:Verteilungsverfahren (J)
1 In dieser Position sind Verteilungsverfahren bei der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen zu erfassen. 2 Ausgenommen sind die Fälle, in denen diese Verfahren einen Teil eines anderen selbstständigen Verfahrens bilden, zum Beispiel im Insolvenzverfahren oder bei der Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen, das auch bewegliche Gegenstände umfasst.
Zu E c:Zwangsversteigerung von unbeweglichen Gegenständen (K)
1 In dieser Position sind sämtliche Verfahren zur Zwangsversteigerung von Gegenständen des unbeweglichen Vermögens (Grundstücken, den im § 864 ZPO bezeichneten Berechtigungen, Schiffen und Luftfahrzeugen) zu erfassen, und zwar auch
dann, wenn sie nicht im Wege der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen betrieben
werden. 2 Eine Wiederversteigerung ist neu zu erfassen.
3 Der Beitritt einer Gläubigerin oder eines Gläubigers zu einer bereits anhängigen Zwangsversteigerung ist nicht zu erfassen.
4 Zum Bestand gehören alle zum Erhebungszeitpunkt nicht erledigten Verfahren. 5 Ein Verfahren ist erledigt, wenn der Aufhebungsbeschluss oder das Ersuchen an das
Grundbuchamt nach § 130 ZVG bei der Zwangsversteigerungsgeschäftsstelle eingeht.
Zu E d:Zwangsverwaltungen (L)
1 In dieser Position sind sämtliche Zwangsverwaltungsverfahren zu erfassen. 2 Die Zwangsliquidation einer Bahneinheit ist ebenfalls in dieser Position zu erfassen.
3 Der Beitritt einer Gläubigerin oder eines Gläubigers zu einer bereits anhängigen Zwangsverwaltung ist nicht zu erfassen.
4 Zum Bestand gehören alle zum Erhebungszeitpunkt nicht erledigten Verfahren. 5 Ein Verfahren ist erledigt, wenn der Aufhebungsbeschluss bei der Geschäftsstelle eingeht.
Zu E e:Vollstreckungssachen (M)
1 In dieser Position sind Angelegenheiten zu erfassen, die die Tätigkeit des Vollstreckungsgerichts bei der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen betreffen, insbesondere
1.
Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen durch den Gerichtsvollzieher ( § 114 ZPO ),
2.
Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ( §§ 829 , 835 ZPO ),
3.
Anträge auf Aufhebung, Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung, zum Beispiel § 769 Absatz 2 , § 954 Absatz 2 ZPO in Verbindung mit Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nummer 655/2014 , § 954 Absatz 3 Satz 1 , § 955 Satz 1 , §§ 1084 , 1096 , 1109 ZPO oder § 31 AUG ,
4.
Erinnerungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher
( § 766 ZPO ) und Rechtsbehelfe nach § 954 Absatz 2 ZPO in Verbindung mit Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 der Verordnung (EU) Nummer 655/2014 ,
5.
Vollziehung von in einem anderen Mitgliedsstaat erlassenen Beschlüssen zur vorläufigen Kontenpfändung nach § 949 Absatz 2 , §§ 952 , 954 Absatz 4 ZPO ,
6.
Anträge auf Vollstreckungsschutz ( § 765a ZPO ),
7.
Anträge auf Festsetzung der Vollstreckungskosten ( § 788 Absatz 2 ZPO ),
8.
Anträge auf Genehmigung der Durchsuchung der Wohnung des Schuldners ( § 758a ZPO , § 287 Absatz 4 AO ),
9.
Anträge der Finanzbehörde auf Anordnung der Ersatzzwangshaft ( § 334 Absatz 1 AO ),
10.
Anträge auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 889 ZPO ,
11.
Widersprüche gegen die Eintragungsanordnung ( § 882d Absatz 1 ZPO ),
12.
Anträge auf einstweilige Aussetzung der Eintragung ( § 882d Absatz 2 ZPO ),
13.
Anträge auf Erlass eines Haftbefehls ( § 802g ZPO oder § 284 Absatz 8 AO ).
2 Ein Antrag ist auch dann nur einmal zu erfassen, wenn er sich gegen mehrere Schuldner richtet oder mehrere Gläubiger beteiligt sind. 3 Den zentralen Vollstreckungsgerichten zugewiesene Aufgaben sind in dieser Position
nicht zu erfassen.
Zu E f bb, E g bb und E h bb: Insolvenzverfahren (IN) betreffend juristische Personen, Personengesellschaften und andere nicht natürliche Personen ohne Insolvenzverfahren nach ausländischem Recht (IE) sowie Nachlässe
In diesen Positionen sind auch Insolvenzen über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft zu erfassen.
Zu E f dd, E g dd und E h dd: Insolvenzverfahren nach ausländischem Recht ( §§ 343 bis 353 InsO ), Partikularverfahren ( §§ 354 bis 358 InsO ), Verfahren nach europäischem Recht und Koordinationsverfahren (IE)
1 In dieser Position sind ausschließlich Anträge
1.
auf Begründung eines Gruppen-Gerichtsstandes nach § 3a InsO , § 37 Absatz 3 StaRUG ,
2.
auf Einleitung eines Koordinationsverfahrens nach §§ 269d bis 269i InsO ,
3.
auf Einleitung eines Gruppen-Koordinationsverfahrens nach Artikel 61 EuInsVO,
4.
zu ausländischen Insolvenzverfahren nach §§ 343 bis 353 InsO sowie
5.
auf Einleitung eines Partikular- und Sekundärinsolvenzverfahrens nach §§ 354 bis 358 InsO
zu erfassen.
2 Anträge auf Begründung eines Gruppen-Gerichtsstandes nach § 3a InsO und auf Einleitung eines Koordinationsverfahrens nach §§ 269d bis 269i InsO sind nur einmal zu erfassen.
3 Andere Insolvenzverfahren, auch wenn diese grenzüberschreitenden Bezug aufweisen, sind in dieser Position nicht zu erfassen.
Zu E h:Bestand an Verfahren am Ende des Erhebungsmonats
1 In dieser Position ist die Zahl aller anhängigen Insolvenzverfahren zu erfassen.
2 Als anhängig gelten die Verfahren vom Tag des Eingangs beim Insolvenzgericht bis zum Tag des Aufhebungsbeschlusses oder der sonstigen Beendigung, zum Beispiel der Abweisung oder Rücknahme des Insolvenzantrags, der Abgabe, Verweisung oder Verbindung des Verfahrens, der Zurückweisung des Insolvenzeröffnungsantrags oder der Einstellung des Insolvenzverfahrens.
Zu E i:Vorgelegte Insolvenzpläne (§§ 217 bis 256 und §§ 258 bis 269 InsO)
In dieser Position sind nur die Insolvenzpläne zu erfassen, für die der Richter zuständig ist.
Zu E j:Restrukturierungssachen (RES)
1 In dieser Position sind Verfahren nach Teil 2 des Gesetzes über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz - StaRUG) zu erfassen.
2 Anträge auf Begründung eines Gruppen-Gerichtsstandes für Restrukturierungsverfahren gruppenangehöriger Unternehmen ( § 37 Absatz 1 StaRUG ) sind ebenfalls in dieser Position zu erfassen.
3 Anträge auf Begründung eines Gruppen-Gerichtsstandes für Insolvenzverfahren gruppenangehöriger Unternehmen ( § 37 Absatz 3 StaRUG ) sind in dieser Position nicht zu erfassen.
Zu E k:Sanierungsmoderationssachen (SAN)
In dieser Position sind Verfahren nach Teil 3 des Gesetzes über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz - StaRUG) zu erfassen.
Zu E l:Vorgespräch nach § 10a Absatz 1 InsO (AR VOR)
1 In dieser Position sind Anträge des Schuldners auf ein Vorgespräch nach § 10a Absatz 1 InsO über die für das Verfahren relevanten Gegenstände bei dem für ihn zuständigen Insolvenzgericht zu erfassen. 2 Rechtshilfeersuchen sind nicht in dieser Position zu erfassen.
Zu E m:Restschuldbefreiung bei natürlichen Personen
Zu E m aa:Restschuldbefreiung bei natürlichen Personen - Anträge auf Versagung oder Widerruf
In dieser Position sind alle im Erhebungsmonat eingegangenen Anträge auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung zu erfassen.
Zu E n bb:Restschuldbefreiungsverfahren (IN) und
Zu E n cc:Restschuldbefreiungsverfahren (IK)
1 In diesen Positionen sind die Bestände an Restschuldbefreiungsverfahren zu erfassen. 2 Als anhängig gelten diese Verfahren vom Tag des Aufhebungs- oder Einstellungsbeschlusses des eröffneten Insolvenzverfahrens bis zum Tag der Entscheidung über die Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung oder bis zum Tag der sonstigen Erledigung des Verfahrens, zum Beispiel durch Antragsrücknahme oder Tod des Schuldners.
Zu E p:Anträge nach § 30a EGGVG
In dieser Position sind Anträge auf gerichtliche Entscheidung gegen Verwaltungsakte im Bereich der Justizverwaltung beim Vollzug des Gerichtskostengesetzes, des Gerichts- und Notarkostengesetzes, der Kostenordnung (Altfälle), des Gerichtsvollzieherkostengesetzes, des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes oder sonstiger für gerichtliche Verfahren oder Verfahren der Justizverwaltung geltenden Kostenvorschriften zu erfassen.
Zu E q:Anträge auf Bestätigung eines inländischen Titels als Europäischer Vollstreckungstitel nach der VO (EG) Nummer 805/2004 (§ 1079 Nummer 1 ZPO)
1 Diese Position betrifft Regelungen der Verordnung (EG) Nummer 805/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (ABl. L 143 vom 30. April 2004, Seite 15, L 97 vom 15. April 2005, Seite 64, L 50 vom 23. Februar 2008, Seite 71), in der jeweils geltenden Fassung.
2 Zu erfassen sind Anträge auf Erteilung einer Bestätigung eines inländischen Titels als Europäischer Vollstreckungstitel nach § 1079 Nummer 1 ZPO sowie den Anhängen I bis III der Verordnung (EG) Nummer 805/2004 . 3 Nicht zu erfassen ist dagegen die Bestätigung über die Aussetzung oder die Einschränkung der Vollstreckung (Artikel 6 Absatz 2 und 3, Anhänge IV und V der Verordnung (EG) Nummer 805/2004 ).
Zu E r:Anträge auf Erteilung einer Bestätigung für ein im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangenes Urteil nach Artikel 20 Absatz 2 der VO (EG) Nummer 861/2007 (§ 1106 ZPO)
1 Zu erfassen sind Anträge auf Erteilung einer Bestätigung eines im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangenen Urteils nach der Verordnung (EG) Nummer 861/2007 . 2 Diese Bestätigung wird mit dem Formblatt D (Anhang IV der Verordnung) erteilt.
Zu E s:Verweisungen der Parteien oder der Beteiligten vor den Güterichter
In dieser Position sind die Eingänge beim Güterichter zu erfassen.

Anlage 15 ZP-Statistik - Monatserhebung über Zivilsachen vor dem Landgericht

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Anlage 16 ZP-Statistik - Erläuterungen zu der Monatserhebung über Zivilsachen vor dem Landgericht

I. Allgemeines
Monatserhebungen sind auch in solchen Monaten zu erfassen und an das Statistische Landesamt weiterzuleiten, in denen von einer Erhebungseinheit keine Verfahren erledigt worden sind.
II. Zu den einzelnen Abschnitten und Positionen
Zu A:Schlüsselzahl des Gerichts
Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus der Anlage 20.
Zu BSchlüsselzahl der Erhebungseinheit
In diesem Abschnitt ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle, sondern die Zahl zu erfassen, die die Gerichtsverwaltung für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Absatz 3).
Zu D:Geschäftsentwicklung der über Verfahrenserhebungen erfassten Verfahren
1 Die Zahlen über die Geschäftsentwicklung der in der Verfahrenserhebung erfassten Verfahren sind dem Fachverfahren zu entnehmen.
2 Entfällt eine Erhebungseinheit, werden die nach § 5 Absatz 1 Satz 3 statistisch abgeschlossenen Datensätze mit der betreffenden Monatserhebung an das Statistische Landesamt weitergeleitet. 3 In der Monatserhebung für die wegfallende Erhebungseinheit schließt die Bilanz mit Null ab. 4 In der Monatserhebung der übernehmenden Erhebungseinheit erscheinen die Verfahren, auch wenn sie schon länger anhängig waren, als Neuzugang und nicht als Bestand.
Zu E:Sonstiger Geschäftsanfall
1 Dieser Abschnitt ist auch für solche Erhebungseinheiten zu erfassen, die keine mit einer Verfahrenserhebung zu erfassenden Zivilsachen bearbeiten, wie zum Beispiel Beschwerdekammern. 2 An andere Erhebungseinheiten im Wege der Abgabe innerhalb des Gerichts abgegebene Verfahren sind nicht zu berücksichtigen.
3 Wird ein in Abschnitt E zu erfassendes Verfahren, das durch Prozesskostenhilfebeschluss oder wegen Nichtzahlung des Kostenvorschusses, Ruhens, Aussetzung, Unterbrechung oder Nichtbetriebs beendet worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung oder von Amts wegen fortgesetzt, ist dieses Verfahren neu zu erfassen. 4 Insofern gelten § 4 Absatz 2 Nummer 3 und § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummern 3, 5 bis 7 entsprechend.
5 Mehrere Rechtsbehelfe gegen dieselbe Entscheidung sind als ein Verfahren zu erfassen, wenn sie gleichzeitig eingelegt werden oder der spätere Rechtsbehelf vor Erledigung des früheren eingelegt wird.
Zu E I:Beschwerdeverfahren
Es sind zu erfassen bei
a)
Betreuungsbeschwerden auch Vergütungsbeschwerden,
h)
sonstigen Beschwerden (ohne Betreuungsbeschwerden, Beschwerden in Insolvenz- und Kostensachen)
auch Zwangsvollstreckungs-, Zwangsversteigerungs- und Teilungsversteigerungsbeschwerden.
Zu E II:Anträge außerhalb eines bei Gericht anhängigen Verfahrens
In dieser Position sind Anträge außerhalb eines anhängigen Verfahrens zu erfassen, zum Beispiel Anträge auf Vollstreckungshandlungen nach §§ 887 , 888 , 890 ZPO auf der Grundlage von Titeln, mit denen das Gericht erstmals befasst ist, Anträge auf Einstellung der Zwangsvollstreckung, Anträge auf selbstständige Beweisverfahren ( §§ 485 bis 494a ZPO ) und Anträge nach § 127 GNotKG oder nach § 156 KostO.
Zu E V:Anträge auf Bestätigung eines inländischen Titels als Europäischer Vollstreckungstitel nach der VO (EG) Nummer 805/2004 (§ 1079 Nummer 1 ZPO)
1 Diese Position betrifft Regelungen der Verordnung (EG) Nummer 805/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (ABl. L 143 vom 30. April 2004, Seite 15, L 97 vom 15. April 2005, Seite 64, L 50 vom 23. Februar 2008, Seite 71), in der jeweils geltenden Fassung.
2 Zu erfassen sind Anträge auf Erteilung einer Bestätigung eines inländischen Titels als Europäischer Vollstreckungstitel nach § 1079 Nummer 1 ZPO sowie den Anhängen I bis III der Verordnung (EG) Nummer 805/2004 . 3 Nicht zu erfassen ist dagegen die Bestätigung über die Aussetzung oder die Einschränkung der Vollstreckung (Artikel 6 Absatz 2 und 3, Anhänge IV und V der Verordnung (EG) Nummer 805/2004 ).
Zu E VI:Verweisungen der Parteien oder der Beteiligten vor den Güterichter
In dieser Position sind die Eingänge beim Güterichter zu erfassen.

Anlage 17 ZP-Statistik - Monatserhebung über Zivilsachen vor dem Oberlandesgericht

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Anlage 18 ZP-Statistik - Erläuterungen zu der Monatserhebung über Zivilsachen vor dem Oberlandesgericht

I. Allgemeines
Monatserhebungen sind auch in solchen Monaten zu erfassen und an das Statistische Landesamt weiterzuleiten, in denen von einer Erhebungseinheit keine Verfahren erledigt worden sind.
II. Zu den einzelnen Abschnitten und Positionen
Zu A:Schlüsselzahl des Gerichts
Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus der Anlage 20.
Zu B:Schlüsselzahl der Erhebungseinheit
In diesem Abschnitt ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle, sondern die Zahl zu erfassen, die die Gerichtsverwaltung für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Absatz 3).
Zu D:Geschäftsentwicklung der über Verfahrenserhebungen erfassten Verfahren
1 Die Zahlen über die Geschäftsentwicklung der in der Verfahrenserhebung erfassten Verfahren sind dem Fachverfahren zu entnehmen.
2 Entfällt eine Erhebungseinheit, werden die nach § 5 Absatz 1 Satz 3 statistisch abgeschlossenen Datensätze mit der betreffenden Monatserhebung an das Statistische Landesamt weitergeleitet. 3 In der Monatserhebung für die wegfallende Erhebungseinheit schließt die Bilanz mit Null ab. 4 In der Monatserhebung der übernehmenden Erhebungseinheit erscheinen die Verfahren, auch wenn sie schon länger anhängig waren, als Neuzugang und nicht als Bestand.
Zu E:Sonstiger Geschäftsanfall
1 Dieser Abschnitt ist auch für solche Erhebungseinheiten zu erfassen, die keine mit einer Verfahrenserhebung zu erfassenden Zivilsachen bearbeiten, wie zum Beispiel Beschwerdesenate. 2 An andere Erhebungseinheiten im Wege der Abgabe innerhalb des Gerichts abgegebene Verfahren sind nicht zu berücksichtigen.
3 Wird ein in Abschnitt E zu erfassendes Verfahren, das durch Prozesskostenhilfebeschluss oder wegen Nichtzahlung des Kostenvorschusses, Ruhens, Aussetzung, Unterbrechung oder Nicht - betriebs beendet worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung oder von Amts wegen fortgesetzt, ist dieses Verfahren neu zu erfassen. 4 Insofern gelten § 4 Absatz 2 Nummer 3 und § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummern 3, 5 bis 7 entsprechend.
5 Mehrere Rechtsbehelfe gegen dieselbe Entscheidung sind als ein Verfahren zu erfassen, wenn sie gleichzeitig eingelegt werden oder der spätere Rechtsbehelf vor Erledigung des früheren eingelegt wird.
Zu E I c:Nachlassbeschwerden
In dieser Position sind auch Vergütungsbeschwerden zu erfassen.
Zu E I d:Beschwerden in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (außer Nachlassbeschwerden) einschließlich der Kostensachen auf diesem Gebiet und der Beschwerden nach § 129 GNotKG oder § 156 KostO (Altfälle)
In dieser Position sind alle Beschwerden in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
mit Ausnahme der Nachlassbeschwerden zu erfassen.
Zu E I e:Beschwerden gegen Verfügungen von Verwaltungsbehörden, soweit der Kartellsenat zuständig ist
1 In dieser Position sind Beschwerden gegen Verfügungen der Kartellbehörde nach § 57 Absatz 2 Satz 2 , § 63 Absatz 4 GWB , der Regulierungsbehörde nach § 68 Absatz 2 Satz 2 , § 75 Absatz 4 EnWG und der Bundesnetzagentur nach § 35 Absatz 3 KSpG zu erfassen. 2 Einsprüche gegen Bußgeldbescheide nach dem Gesetz über Wettbewerbsbeschränkungen und dem Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung sind nicht in dieser Position, sondern in der Monatserhebung zur StP/OWi-Statistik zu erfassen.
Zu E I k:sonstige Beschwerden (ohne a) bis j))
In dieser Position sind auch Beschwerden gegen die Aussetzungsentscheidung nach § 8 KapMuG zu erfassen.
Zu E IV:Vergaberechtssachen
In dieser Position sind Entscheidungen zur Erteilung des Zuschlags bei Einleitung eines Nachprüfverfahrens vor den Vergabekammern ( § 169 Absatz 2 Satz 5 und 6 und Absatz 4 Satz 2 GWB ) und über sofortige Beschwerden gegen Entscheidungen der Vergabekammern ( § 171 GWB ) zu erfassen.
Zu E VI:Anträge auf Bestätigung eines inländischen Titels als Europäischer Vollstreckungstitel nach der VO (EG) Nummer 805/2004 (§ 1079 Nummer 1 ZPO)
1 Diese Position betrifft Regelungen der Verordnung (EG) Nummer 805/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (ABl. L 143 vom 30. April 2004, Seite 15, L 97 vom 15. April 2005, Seite 64, L 50 vom 23. Februar 2008, Seite 71) in der jeweils geltenden Fassung.
2 Zu erfassen sind Anträge auf Erteilung einer Bestätigung eines inländischen Titels als Europäischer Vollstreckungstitel nach § 1079 Nummer 1 ZPO sowie den Anhängen I bis III der Verordnung (EG) Nummer 805/2004 . 3 Nicht zu erfassen ist dagegen die Bestätigung über die Aussetzung oder die Einschränkung der Vollstreckung (Artikel 6 Absatz 2 und 3, Anhänge IV und V der Verordnung (EG) Nummer 805/2004 ).
Zu E IX:Musterfeststellungsklagen
In dieser Position sind Musterfeststellungsverfahren nach Buch 6 der Zivilprozessordnung
im ersten Rechtszug zu erfassen.
Zu E X:Verweisungen der Parteien oder der Beteiligten vor den Güterichter
In dieser Position sind die Eingänge beim Güterichter zu erfassen.

Anlage 19 ZP-Statistik - Besondere Monatserhebung des Amtsgerichts

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Anlage 20 ZP-Statistik - Verzeichnis der Schlüsselzahlen der Gerichte

Niedersachsen
Es erhalten folgende Schlüsselzahlen
I.Die Oberlandesgerichte
a)Braunschweig1000
b)Celle2000
c)Oldenburg (Oldenburg)3000
II.Die Landgerichte
1.im OLG-Bezirk Braunschweig
a)Braunschweig1100
b)Göttingen1200
2.im OLG-Bezirk Celle
a)Bückeburg2100
b)Hannover2300
c)Hildesheim2400
d)Lüneburg2500
e)Stade2600
f)Verden (Aller)2700
3.im OLG-Bezirk Oldenburg
a)Aurich3100
b)Oldenburg (Oldenburg)3200
c)Osnabrück3300
III.Die Amtsgerichte
1.im LG-Bezirk Braunschweig
a)Bad Gandersheim1101
b)Braunschweig1103
c)Goslar1104
d)Helmstedt1105
e)Salzgitter1108
f)Seesen1111
g)Wolfenbüttel1115
h)Clausthal-Zellerfeld1116
i)Wolfsburg1117
2.im LG-Bezirk Göttingen
a)Duderstadt1202
b)Einbeck1203
c)Göttingen1204
d)Hann. Münden1205
e)Herzberg am Harz1206
f)Northeim1208
g)Osterode am Harz1209
3.im LG-Bezirk Bückeburg
a)Bückeburg2101
b)Rinteln2104
c)Stadthagen2106
4.im LG-Bezirk Hannover
a)Burgwedel2303
b)Hameln2304
c)Hannover2305
d)Neustadt/Rbge.2306
e)Springe2307
f)Wennigsen (Deister)2308
5.im LG-Bezirk Hildesheim
a)Alfeld (Leine)2401
b)Burgdorf2403
c)Elze2404
d)Gifhorn2407
e)Hildesheim2408
f)Holzminden2409
g)Lehrte2410
h)Peine2411
6.im LG-Bezirk Lüneburg
a)Celle2503
b)Dannenberg (Elbe)2504
c)Lüneburg2507
d)Soltau2509
e)Uelzen2510
f)Winsen (Luhe)2511
7.im LG-Bezirk Stade
a)Bremervörde2601
b)Buxtehude2602
c)Cuxhaven2603
d)Geestland2608
e)Otterndorf2611
f)Stade2612
g)Tostedt2613
h)Zeven2614
8.im LG-Bezirk Verden
a)Achim2701
b)Diepholz2705
c)Nienburg (Weser)2708
d)Osterholz-Scharmbeck2709
e)Rotenburg (Wümme)2710
f)Stolzenau2711
g)Sulingen2712
h)Syke2713
i)Verden (Aller)2715
k)Walsrode2716
9.im LG-Bezirk Aurich
a)Aurich3101
b)Emden3102
c)Leer (Ostfriesland)3104
d)Norden3105
e)Wittmund3107
10.im LG-Bezirk Oldenburg
a)Brake (Unterweser)3201
b)Cloppenburg3202
c)Delmenhorst3204
d)Jever3207
e)Nordenham3209
f)Oldenburg (Oldenburg)3210
g)Varel3211
h)Vechta3212
i)Westerstede3213
j)Wildeshausen3214
k)Wilhelmshaven3215
11.im LG-Bezirk Osnabrück
a)Bersenbrück3302
b)Bad Iburg3307
c)Lingen (Ems)3308
d)Meppen3310
e)Nordhorn3312
f)Osnabrück3313
g)Papenburg3314

Anlage 21 ZP-Statistik - Manuelle Erhebung

I. Allgemeines
1 Die manuelle Erhebung erfolgt mit Zählkarten für die Verfahrenserhebung, Übersichten für die Monatserhebung und die Besondere Monatserhebung nach den Mustern der Anlagen 1, 4, 7, 10, 13, 15, 17 und 19.
2 Die Zählkarten werden ausgefüllt, indem in das neben der zutreffenden Antwort befindliche geschlossene Kästchen ein Kreuz eingetragen wird. 3 Bei den offenen Kästchen sind die zutreffenden Ziffern einzutragen.
4 Im Übrigen sind für das Ausfüllen der Zählkarten und Übersichten die Erläuterungen der Anlagen 2, 5, 8, 11, 14, 16 und 18 zu beachten.
II. Fortlaufende Nummerierung der Zählkarten und Vermerke auf dem Aktenumschlag
(1) 1 Die Zählkarten sind getrennt für jede Erhebungseinheit und jede Art der Zählkarte gesondert in der Reihenfolge ihrer Anlegung fortlaufend zu nummerieren. 2 Die Nummerierung erstreckt sich über vier Jahre und beginnt nach Ablauf des vierten Jahres jeweils von neuem mit der Zahl 1. 3 Der Zeitpunkt des Wechsels rechnet vom 1. Januar 2010 an. 4 Dies gilt auch für Erhebungseinheiten, die während eines laufenden Vierjahreszeitraums neu gebildet werden.
(2) 1 Die laufende Nummer der Zählkarte ist auf dem Aktenumschlag der Verfahrensakten zu vermerken. 2 Das Abschließen der Zählkarte ist mit Datum und Unterschrift auf dem Aktenumschlag zu dokumentieren. 3 Gleichzeitig ist auf dem Aktenumschlag die laufende Nummer der Zählkarte durchzustreichen. 4 Die durchgestrichene Zahl muss lesbar bleiben.
III. Verwahrung der angelegten Zählkarten
(1) 1 Angelegte Zählkarten sind nach Erhebungseinheiten und Art der Verfahrenserhebung getrennt in der Reihenfolge ihrer laufenden Nummern in der Geschäftsstelle zu verwahren. 2 Die Ablage ist so anzuordnen, dass die zuletzt angelegte Zählkarte jeweils oben liegt, damit die laufende Nummer für die nächste eingehende Sache stets ohne Weiteres festgestellt werden kann. 3 Wird die oberste Zählkarte vor Eingang der nächsten Sache abgeschlossen (§ 6), ist durch Vermerk der letzten laufenden Nummer auf einem besonderen Blatt in der
Verwahrmappe oder in sonst geeigneter Weise sicherzustellen, dass die laufende Nummer
der erledigten Sache nicht doppelt verwendet wird.
(2) 1 Im Fall des Wegfalls einer Erhebungseinheit ist es nicht zulässig, die Zählkarten umnummeriert zu den Zählkarten der neu zuständigen Erhebungseinheit zu nehmen. 2 Zur Arbeitserleichterung können in diesem Falle die Zählkarten abgelichtet und die Ablichtungen unter der alten Schlüsselzahl der bisherigen Erhebungseinheit unter Ankreuzen des Abschnitts G der Anlagen 1, 4, 7 und 10 abgeschlossen werden. 3 Die Urschriften der Zählkarten können dann zu der nunmehr zuständigen Erhebungseinheit genommen werden, wo sie eine neue fortlaufende Nummer erhalten. 4 Gleichzeitig ist Abschnitt B, gegebenenfalls auch Abschnitt D, zu berichtigen.
(3) 1 Die Aufbewahrung erfolgt in besonderen Mappen. 2 Die Mappen sind mit der Aufschrift "Anhängige Zivilverfahren" zu versehen. 3 Auf der Außenseite der Verwahrmappe ist ferner die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit anzugeben. 4 Auf der Innenseite sind folgende Spalten anzuordnen und nach Ablauf eines jeden Kalendermonats bis zum zweiten Arbeitstag des folgenden Monats auszufüllen:
Jahr, Monat(Erhebungsmonat) Laufende Nummer der letzten für den Erhebungsmonat angelegten ZählkarteBestand(Zahl der vorhandenen angelegten Zählkarten) zu Beginn des Erhebungsmonats Zugang(Zahl der für den Erhebungsmonat neu angelegten Zählkarten) Abgang(Zahl der für die im Erhebungsmonat erledigten Verfahren ausgesonderten Zählkarten) Bestand(Zahl der vorhandenen angelegten Zählkarten am Ende des Erhebungsmonats) Bemerkungen
1234567
2011:Januar
Februar
5 Anstelle der Übersicht auf der Innenseite der Verwahrmappe kann auch ein entsprechendes Vorblatt den Zählkarten vorgeheftet werden.
6 Für das Ausfüllen gilt Folgendes:
1.
Der Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats (Spalte 3) entspricht der im Vormonat in Spalte 6 enthaltenen Zahl.
2.
1 Der Zugang (Spalte 4) errechnet sich aus der Differenz zwischen der laufenden Nummer der letzten für den Erhebungsmonat und der letzten für den Vormonat angelegten Zählkarte. 2 Für jeden ersten Monat nach Neubeginn der Nummerierung mit der Zahl 1 ergibt er sich unmittelbar aus der laufenden Nummer der letzten für den betreffenden Monat angelegten Zählkarte.
3.
1 Der Abgang (Spalte 5) ist gleich der Zahl der für die erledigten Verfahren ausgesonderten und der Schlussbehandlung zugeführten Zählkarten. 2 Diese Zahl ist aus Spalte 2 der Sammelmappe für die abgeschlossenen Zählkarten zu übernehmen.
4.
1 Der Bestand am Ende des Erhebungsmonats (Spalte 6) entspricht der Gesamtzahl der bei Ablauf des Erhebungsmonats in der Verwahrmappe befindlichen angelegten, unerledigten Zählkarten. 2 Er ergibt sich rechnerisch aus der in Spalte 3 eingetragenen Zahl zuzüglich der in Spalte 4 eingetragenen Zahl, abzüglich der in Spalte 5 eingetragenen Zahl. 3 Seine Richtigkeit ist jährlich mindestens zweimal durch Auszählen der in der Verwahrmappe befindlichen Zählkarten zu überprüfen. 4 Ergeben sich bei der Auszählung Differenzen, sind sie durch Korrektur der Spalte 6 zu bereinigen. 5 Im nächsten Erhebungsmonat erscheint in Spalte 3 die korrigierte Zahl. 6 Bei der Auszählung sind nur die Zählkarten von der untersten bis zu der in Spalte 2 bezeichneten Zählkarte zu berücksichtigen. 7 Etwaige bereits für den neuen Monat angelegte Zählkarten dürfen nicht mitgezählt werden.
5.
1 Mindestens einmal jährlich sind die in der Verwahrmappe befindlichen, länger als zwölf Monate angelegten Zählkarten darauf zu prüfen, ob das betreffende Verfahren nicht bereits bezüglich aller Beteiligten und aller Ansprüche in der Instanz erledigt ist. 2 Sollte das der Fall sein, ist die Zählkarte abzuschließen (§ 6)
6.
1 Die Überprüfungen nach den Nummern 4 und 5 sind unter Angabe des Überprüfungstags in Spalte 7 der Übersicht zu vermerken. 2 Der Vermerk ist zu unterschreiben.
IV. Sammlung der abgeschlossenen Zählkarten
(1) 1 Die abgeschlossenen Zählkarten sind in der Geschäftsstelle in einer besonderen Mappe zu sammeln. 2 Hierbei sind die Zählkarten für die jeweils in einem Erhebungsmonat erledigten Verfahren zusammenzufassen. 3 Die Sammlung ist nach Erhebungseinheiten getrennt durchzuführen.
(2) 1 Die Sammelmappe ist mit der Aufschrift "Erledigte Zivilverfahren" und der Schlüsselzahl der Erhebungseinheit zu versehen.
2 Auf der Innenseite der Sammelmappe sind die Spalten
Jahr, MonatZahl der für die in nebenstehendem Monat erledigten Verfahren insgesamt abgeschlossenen Zählkarten
12
2010:Januar
Februar
anzuordnen und nach Ablauf eines jeden Erhebungsmonats bis zum zweiten Arbeitstag des folgenden Monats auszufüllen.
3 Anstelle der Übersicht auf der Innenseite der Sammelmappe kann auch ein entsprechendes Vorblatt den Zählkarten vorgeheftet werden. 4 Die Gesamtzahl der für den abgelaufenen Monat abgeschlossenen Zählkarten (Spalte 2) ist durch Auszählen der in der Sammelmappe befindlichen Zählkarten zu ermitteln. 5 Die Auszählung ist erst vorzunehmen, nachdem die Zählkarten für alle in dem betreffenden Monat erledigten Verfahren abgeschlossen sind. 6 Etwaige bereits für Erledigungen im neuen Monat ausgefüllte Zählkarten dürfen nicht mitgezählt werden.
(3) 1 Die für den abgelaufenen Monat gesammelten Zählkarten sind bis zum zweiten Arbeitstag des folgenden Monats mit einer Monatsübersicht (dreifach) nach den Mustern der Anlagen 13, 15 oder 17 an die Gerichtsverwaltung zur Weiterleitung an das Statistische Landesamt abzuliefern.
2 Die Monatsübersichten sind nach den Erläuterungen der Anlagen 14, 16 oder 18 auszufüllen. 3 Es ist darauf zu achten, dass die allgemeinen Ordnungszahlen (Schlüsselzahl des Gerichts, Schlüsselzahl der Erhebungseinheit) von Zählkarten und Monatsübersichten übereinstimmen.
(4) Die Zweit- oder Drittstücke der Monatsübersicht erhalten die Richter bei den Amtsgerichten und die Vorsitzenden der Kammern oder der Senate.
(5) Monatsübersichten sind auch für solche Erhebungseinheiten auszufüllen und abzuliefern, die keine über Zählkarten zu erfassende Verfahren bearbeiten.
V. Besondere Monatsübersicht des Amtsgerichts
1 Die Amtsgerichte fassen den Geschäftsanfall an Mahnverfahren monatlich in einer Besonderen Monatsübersicht nach Anlage 19 zusammen. 2 Die Angaben dieser Besonderen Monatsübersicht können mit dem Begleitschreiben nach Abschnitt VI zusammengefasst werden.
VI. Übersendung der Erhebungsunterlagen an das Statistische Landesamt
(1) 1 Die Gerichtsverwaltung fasst die für einen Monat abgelieferten Zählkarten aller Erhebungseinheiten nach der Art der Verfahrenserhebung geordnet zusammen und übersendet sie mit den Erststücken der Monatsübersichten bis zum 5. des jeweils folgenden Monats unmittelbar an das Statistische Landesamt. 2 Der Sendung ist ein Begleitschreiben beizufügen. 3 In dem Begleitschreiben ist die Gesamtzahl der übersandten Monatsübersichten anzugeben. 4 Zweit- und Drittstücke der Monatsübersichten dürfen nicht an das Statistische Landesamt übersandt werden. 5 Die Zählkarten und Erststücke der Monatsübersichten sind in der Farbe Weiß, die Zweit- und Drittstücke in der Farbe Hellblau gehalten.
(2) 1 Die Begleitschreiben sind ebenso wie die Zählkarten und Monatsübersichten nicht für zusätzliche Mitteilungen an das Statistische Landesamt geeignet. 2 Notwendige Informationen, zum Beispiel Änderung der Schlüsselzahl einer Erhebungseinheit, sind durch gesonderte Schreiben mitzuteilen.
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