Durchführungshinweise zu den §§ 25 bis 27, 72 und 73 NBesG
DE - Landesrecht Niedersachsen

Durchführungshinweise zu den §§ 25 bis 27, 72 und 73 NBesG

Durchführungshinweise zu den §§ 25 bis 27, 72 und 73 NBesG

RdErl. d. MF v. 29. 12. 2022 - VD4-03602/1/§25-§27, §72, §73(VV) -
Vom 29. Dezember 2022 (Nds. MBl. 2023 S. 45)
- VORIS 20441 -

Abschnitt 1 NBesG§25DRdErl 2023

Zur Durchführung der §§ 25 bis 27 , 72 und 73 NBesG werden die in der Anlage abgedruckten Hinweise gegeben. Es wird gebeten, hiernach zu verfahren.
Den Kommunen und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.
Dieser RdErl. tritt am 1. 1. 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2028 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch RdErl. vom 29. Dezember 2022 (Nds. MBl. 2023 S. 45)
An die Dienststellen der Landesverwaltung
Nachrichtlich:
An die Region Hannover, Landkreise, Gemeinden und der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

Anlage NBesG§25DRdErl 2023 - Durchführungshinweise zu den §§ 25 bis 27, § 72 und § 73 NBesG

Zu § 25 (Erfahrungsstufen der Besoldungsordnung A, Erfahrungszeit)
Die Regelung tritt an die Stelle der bisher landesrechtlich fortgeltenden Bestimmungen
der §§ 27 und 28 des Bundesbesoldungsgesetzes (im Folgenden: BBesG) in der bis zum 31. 8. 2006 geltenden Fassung. Die vormalige Systematik des auf dem Lebensaltersprinzip basierenden Besoldungsdienstalters (BDA) wird durch ein System abgelöst, das an der jeweiligen beruflichen Erfahrung der Beamtin oder des Beamten ausgerichtet ist. Der Aufstieg in den Erfahrungsstufen der Tabelle mit den Grundgehaltssätzen der Besoldungsordnung A richtet sich altersunabhängig nach den berücksichtigungsfähigen Erfahrungszeiten.
1. Zu § 25 Abs. 1
1.1 Absatz 1 regelt das System der Erfahrungsstufen dem Grunde nach, und zwar seinen Beginn und die in jeder Erfahrungsstufe abzuleistende Erfahrungszeit. Ausgangspunkt für den Einstieg in das Grundgehalt ist der Beginn eines Beamtenverhältnisses mit Dienstbezügen der Besoldungsordnung A (nicht als Anwärterin oder Anwärter) bei einem niedersächsischen Dienstherrn. Davon erfasst sind die Fälle der erstmaligen Ernennung bei einem niedersächsischen Dienstherrn sowie jene einer Versetzung oder Übernahme von einem Dienstherrn außerhalb Niedersachsens.
Bei Dienstherrenwechseln innerhalb Niedersachsens ist die von dem ersten niedersächsischen Dienstherrn zuständigkeitshalber erfolgte Erfahrungsstufenfestsetzung von nachfolgenden Dienstherren zu übernehmen und fortzuführen.
1.2 Grundsätzlich beginnt der Aufstieg in den Erfahrungsstufen im Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe, sofern keine anzuerkennenden Zeiten nach § 25 Abs. 2 zu berücksichtigen sind.
Maßgebliches Anfangsgrundgehalt ist jeweils die erste in der Besoldungstabelle A mit einem ausgewiesenen Grundgehaltssatz belegte Erfahrungsstufe. Die Ableistung der Erfahrungszeit fängt am ersten Tag des Monats des Beginns des Beamtenverhältnisses an. Der weitere Stufenaufstieg bemisst sich nach der Zeitdauer der Erfahrungsstufe des Anfangsgrundgehalts und der darauffolgenden Erfahrungsstufen.
1.3 Die zugrunde zu legenden Anfangsgrundgehälter und die in den einzelnen Erfahrungsstufen abzuleistenden Erfahrungszeiten ergeben sich aus Anlage 5 NBesG . Die vormalige Stufenstruktur der Grundgehaltstabelle mit zwölf Stufen und Aufstiegsintervallen von zwei, drei und vier Jahren wurde beibehalten.
1.4 Die für die Steigerung des Grundgehalts nach den Erfahrungsstufen erforderlichen Zeiten gelten grundsätzlich unabhängig von dem jeweiligen Beschäftigungsumfang. Ein Teilzeitdienstverhältnis führt daher nicht zu einer Verlängerung der Stufendurchlaufzeiten. Andererseits können Unterbrechungen des Dienstverhältnisses oder Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach Maßgabe des § 25 Abs. 4 zu einem Hinausschieben des Aufstiegs in den Erfahrungsstufen führen.
1.5 In den Fällen einer zwischenzeitlich erfolgten Beförderung oder eines - horizontalen oder vertikalen - Laufbahnwechsels erfolgt der jeweilige weitere Stufenaufstieg innerhalb derselben Besoldungsordnung unter Fortführung der bis dahin bereits erreichten Erfahrungsstufe und der darin bereits absolvierten Erfahrungszeit.
Bei einem Wechsel der Besoldungsordnung ist ab dem Zeitpunkt der Ernennung in der neuen Besoldungsordnung eine Neufestsetzung der Erfahrungsstufe vorzunehmen, bei der alle berücksichtigungsfähigen Vorzeiten als Erfahrungszeiten einfließen. Bereits durchlaufene Erfahrungszeiten sind zu berücksichtigen.
2. Zu § 25 Abs. 2
Die vor Beginn des Beamtenverhältnisses verbrachten und als Erfahrungszeit anzuerkennenden Zeiten sind in Absatz 2 aufgeführt. Definitionen zu den dort enthaltenen Begriffen "öffentlich-rechtlicher Dienstherr" und "Hauptberuflichkeit" ergeben sich aus § 27 und den Erläuterungen in den Nummern 2.1 bis 2.7.
2.1 Satz 1 umfasst in den Nummern 1 bis 9 einen Katalog anzuerkennender Vorzeiten, anhand derer sich im Rahmen der vorzunehmenden Erfahrungsstufenfestsetzung eine Zuordnung zu einer höheren Erfahrungsstufe ergeben kann. Es handelt sich dabei um eine abschließende Auflistung.
2.1.1 Als Zeit in einem Dienstverhältnis mit Dienstbezügen bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nach Satz 1 Nr. 1 gilt auch eine Tätigkeit als Richterin oder Richter.
2.1.2 Anzuerkennende Tätigkeiten nach Satz 1 Nrn. 2 bis 4, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, müssen das Kriterium der "Hauptberuflichkeit" erfüllen.
Derartige Zeiten sind insbesondere dann als "hauptberuflich" anzusehen, wenn sie im fraglichen Zeitraum den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit dargestellt haben, entgeltlich ausgeübt und mindestens in dem nach den beamtenrechtlichen Vorschriften zur Zeit dieser Tätigkeiten zulässigen Umfang abgeleistet wurden. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 27 Abs. 3 verwiesen.
Eine hauptberufliche Tätigkeit i. S. des § 27 Abs. 3 liegt nicht vor bei Zeiten, die der Ausbildung dienen oder als Zugangsvoraussetzung für eine Laufbahn gefordert werden. Dies gilt insbesondere für Zeiten
der Tätigkeit von Auszubildenden, Praktikantinnen und Praktikanten,
öffentlich-rechtlicher Ausbildungsverhältnisse, Referendariats- und Anwärterzeiten im Beamtenverhältnis auf Widerruf,
der Tätigkeit von Studentinnen und Studenten im Rahmen einer einstufigen Ausbildung (z. B. einstufige Juristenausbildung), auch soweit Vergütung in Anlehnung an die Anwärterbezüge gezahlt wurde,
der unentgeltlichen oder entgeltlichen Tätigkeit in einem Volontärverhältnis,
der Tätigkeit in einem freien Mitarbeiterverhältnis aufgrund eines Werkvertrages.
Demgegenüber sind die Voraussetzungen als erfüllt anzusehen, wenn bei einer durch Erkrankung oder Unfall eingetretenen Arbeitsunfähigkeit zwar kein Arbeitsentgelt gezahlt wurde, das Arbeitsverhältnis aber fortbestand. Das Gleiche gilt, wenn anstelle des Arbeitsentgelts Mutterschaftsgeld nach dem MuSchG gewährt wurde.
2.1.3 Dienstzeiten nach Satz 1 Nr. 5 sind nicht anzuerkennen, soweit es sich hierbei um Ausbildungszeiten handelt, die nach Satz 3 unberücksichtigt bleiben müssen.
Beispiele:
a)
Soldatinnen oder Soldaten, die sich im Vorbereitungsdienst der allgemeinen Verwaltung
befinden.
b)
Soldatinnen oder Soldaten, die für ein Studium vom Dienst freigestellt sind.
Für die Beurteilung eines Studiums als Ausbildungszeit ist keine vollständige Freistellung vom Dienst erforderlich. Die Erfüllung militärischer Grundverpflichtungen neben dem Studium, die der Aufrechterhaltung der militärischen Einsatzfähigkeit der sich im Studium befindenden Soldatinnen und Soldaten dient, tritt hinter dem Schwerpunkt der Wissensvermittlung durch das Studium zurück.
2.1.4 Es sind nur die in Satz 1 Nr. 6 konkret aufgeführten Zeiten berücksichtigungsfähig, nämlich Zeiten von mindestens vier Monaten bis zu insgesamt zwei Jahren, in denen Wehrdienst, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde. Unter den Begriff des Wehrdienstes fallen neben dem Grundwehrdienst auch der freiwillige zusätzliche Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst ( §§ 5 und 6b WPflG ), freiwilliger Wehrdienst, Wehrübungen und Übungen besonderer Auslandsverwendungen, Hilfeleistungen im Innern oder im Ausland oder geleisteter unbefristeter Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall (nach dem WPflG oder dem Vierten Abschnitt des SG).
Die in Satz 1 Nr. 6 angeführten Zeiten sind nur dann anerkennungsfähig, wenn der Mindestzeitraum als erfüllt anzusehen ist. Sofern der jeweilige Dienst in verschiedene nicht zusammenhängende Zeitabschnitte aufgeteilt ist, sind diese zusammen zu berücksichtigen. So ist z. B. eine Wehrübung von drei Monaten zu berücksichtigen, da diese unter den Begriff des Wehrdienstes fällt und der ursprüngliche Grundwehrdienst oder freiwillige Wehrdienst bereits einen Zeitraum von vier Monaten überschritten hatte.
Neben den in Satz 1 Nr. 6 konkret aufgeführten Zeiten sind auch Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz (im Folgenden: EÜG) zu berücksichtigen.
Sonstige "Dienste", "Freiwilligendienste" oder "Jahre" gleich welcher Art oder Bezeichnung sind nicht anzuerkennen (z. B. Freiwilligendienst Kultur und Bildung, Europäischer Freiwilligendienst, Internationaler Jugendfreiwilligendienst).
2.1.5 Für eine Berücksichtigung der in Satz 1 Nr. 7 aufgeführten Verfolgungszeiten nach dem BerRehaG ist Voraussetzung, dass eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn entspricht, nicht ausgeübt werden konnte. Das Vorliegen einer diesbezüglichen Verfolgungszeit bedarf einer Feststellung durch die zuständigen Rehabilitationsbehörden.
2.1.6 Zeiten einer Kinderbetreuung sind gemäß Satz 1 Nr. 8 bis zu drei Jahren berücksichtigungsfähig.
Berücksichtigungsfähige Zeiten einer Kinderbetreuung sind Zeiten, in denen Kinder betreut werden. Kinderbetreuung kann ohne Weiteres unterstellt werden für Zeiten einer Elternzeit nach dem BEEG oder vergleichbarem früheren Recht (z. B. Erziehungszeit nach dem BErzGG). Dieses kann durch eine entsprechende Bescheinigung (z. B. des Arbeitgebers oder der Hochschule) nachgewiesen werden.
Kinderbetreuung ist eine höchstpersönliche Leistung für ein in häuslicher Gemeinschaft mit der Beamtin oder dem Beamten lebendes Kind. Kinderbetreuungszeiten i. S. des Satzes 1 Nr. 8 liegen deshalb nicht vor, wenn die Betreuung eines Kindes im wesentlichen Dritten überlassen ist (z. B. ständige Unterbringung bei den Großeltern oder in einem Internat). Eine zeitweilige Beteiligung Dritter bei der Kinderbetreuung (z. B. in einem Kindergarten oder während einer Urlaubsreise) ist unschädlich.
Beispiel:
Eine Beamtin lebt mit ihrem drei Jahre alten Kind in häuslicher Gemeinschaft. Vor ihrer Einstellung verbrachte das Kind einen Nachmittag in der Woche und jedes zweite Wochenende bei seinem nicht mit der Beamtin zusammenlebenden Vater in dessen Wohnung. Die zeitweilige Betreuung des Kindes durch den Vater steht einer Anerkennung als Kinderbetreuungszeiten der Beamtin nicht entgegen.
Berücksichtigungsfähig sind leibliche Kinder, angenommene Kinder und Kinder, für die die oder der Besoldungsberechtigte oder ihr mit ihr in häuslicher Gemeinschaft lebender Ehegatte oder seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Ehegattin oder Lebenspartnerin oder Lebenspartner einen vorrangigen Kindergeldanspruch hat (z. B. Kinder der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, Pflege- und Enkelkinder). Betreuungsbedürftig sind grundsätzlich nur unverheiratete minderjährige Kinder. Volljährige Kinder mit Behinderung können aber dann berücksichtigt werden, wenn sie aufgrund der Schwere der Behinderung nachweislich ständiger Betreuung bedürfen.
Zeiten einer Arbeitslosigkeit, auch mit Bezug von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe, können ebenfalls als Kinderbetreuungszeiten berücksichtigt werden. Entscheidend ist, dass die Beamtin oder der Beamte sich überwiegend der Kinderbetreuung gewidmet hat.
Unter der gleichen Voraussetzung können Kinderbetreuungszeiten - auch Mutterschutzzeiten nach der Geburt - während eines Studiums, einer Berufsausbildung oder Anwärterzeit berücksichtigt werden. Sie sind in dem Umfang anzuerkennen, in dem sich der angestrebte Abschluss verzögert. Ob und inwiefern eine Verzögerung eingetreten ist, ist anhand eines Vergleichs der Regelstudien- oder Regelausbildungszeit mit deren tatsächlicher Dauer zu bestimmen. Sofern eine Überschreitung der Regelstudienzeit oder regulären Ausbildungszeit vorliegt, wird angenommen, dass die Kinderbetreuung dafür ursächlich war. Auch wenn im Ergebnis keine Verzögerung eingetreten ist, können Kinderbetreuungszeiten anerkannt werden, wenn eine Beurlaubung vom Studium (einschließlich Teilzeitstudium) oder von der Ausbildung (einschließlich Teilzeitausbildung) erfolgt ist. Die Beamtin oder der Beamte muss jedoch schlüssig darlegen, dass trotz der Ausbildung oder des Studiums die Voraussetzungen einer höchstpersönlichen Kinderbetreuung erfüllt sind.
Die Berücksichtigung der Mutterschutzfrist vor Geburt des zweiten Kindes als Kinderbetreuungszeit nach Satz 1 Nr. 8 für das erste Kind ist entsprechend der Erläuterung im letzten Absatz der Nummer 2.1.2 nicht möglich, wenn die Mutterschutzfrist unmittelbar an eine Berufs- oder Ausbildungszeit anschließt, die nicht als Erfahrungszeit anzuerkennen ist und deren Beschäftigungsumfang über dem im Rahmen der Elternzeit möglichen Beschäftigungsumfangs ( § 15 Abs. 4 Satz 1 BEEG ; für vor dem 1. 1. 2007 geborene Kinder § 15 Abs. 4 Satz 1 BErzGG) liegt, denn während der Mutterschutzfrist bis zur Entbindung soll vorrangig die Gesundheit der Frau und ihres ungeborenen Kindes am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz während der Schwangerschaft geschützt werden ( § 1 Abs. 1 Satz 1 MuSchG ).
Beispiele:
a)
Befindet sich die werdende Mutter bis zum Beginn der Mutterschutzfrist in einem Berufs- oder Ausbildungsverhältnis, das wegen des Beschäftigungsumfangs nicht als Kinderbetreuungszeit nach Satz 1 Nr. 8 für ein bereits vorhandenes Kind berücksichtigungsfähig ist, so ist in der Folge auch die Mutterschutzfrist bis zur Geburt nicht als Kinderbetreuungszeit für ein bereits vorhandenes Kind zu berücksichtigen.
b)
Befindet sich die werdende Mutter bis zum Beginn der Mutterschutzfrist in einem Berufs- oder Ausbildungsverhältnis, das wegen eines verringerten Beschäftigungsumfangs als Kinderbetreuungszeit nach Satz 1 Nr. 8 für ein bereits vorhandenes Kind berücksichtigungsfähig ist, so ist in der Folge auch die Mutterschutzfrist bis zur Geburt als Kinderbetreuungszeit für ein bereits vorhandenes Kind zu berücksichtigen.
Der maximale Dreijahreszeitraum für ein Kind kann auch von mehreren Berechtigten, die unter den Geltungsbereich des NBesG fallen, zeitlich nacheinander in Anspruch genommen werden. Die von mehreren Berechtigten in Anspruch genommenen Zeiträume können sich auch ganz oder teilweise überschneiden.
Vor dem 1.9.2011 nach vormaligem Recht berücksichtigte Zeiten einer Kinderbetreuung (z. B. aufgrund Erziehungsurlaubs oder Elternzeit) sind auf die Dreijahreshöchstgrenze für dasselbe Kind anzurechnen.
Eine Teilzeitbeschäftigung neben der Kinderbetreuung ist unschädlich, soweit sie den möglichen Beschäftigungsumfang im Rahmen der Elternzeit gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 BEEG (für vor dem 1. 1. 2007 geborene Kinder § 15 Abs. 4 Satz 1 BErzGG) nicht überschreitet.
2.1.7 Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach Satz 1 Nr. 9 sind bis zu drei Jahren für jede nahe Angehörige oder jeden nahen Angehörigen anzuerkennen. Entsprechend Satz 1 Nr. 8 stellen auch diese Zeiten eine höchstpersönliche Leistung für eine betreuungsbedürftige Person dar. Die Pflegebedürftigkeit einer oder eines Angehörigen orientiert sich begrifflich an § 14 SGB XI und ist durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen. Pflegebedürftige können durch eine Beamtin oder einen Beamten tatsächlich betreut oder gepflegt werden, um die Anspruchsvoraussetzungen des Satzes 1 Nr. 9 zu erfüllen. Als Nachweis der Wahrnehmung der Pflegeleistung ist hierfür eine schriftliche Erklärung der betreuenden oder pflegenden Person mit der Erläuterung der Tätigkeiten vorzulegen. Pflegezeiten i. S. des Satzes 1 Nr. 9 liegen nicht vor, wenn die Pflege einer oder eines nahen Angehörigen überwiegend Dritten überlassen ist (z. B. ständige Unterbringung in einem Pflegeheim).
Berücksichtigungsfähig sind insgesamt drei Jahre für jede pflegebedürftige Angehörige oder jeden pflegebedürftigen Angehörigen und zwar unabhängig davon, ob eine andere Betreuungs- oder Pflegeperson für diese Angehörige oder diesen Angehörigen ebenfalls Betreuungs- oder Pflegezeiten in Anspruch nimmt. Die Berücksichtigung von Zeiten ist für jede pflegebedürftige Angehörige oder jeden pflegebedürftigen Angehörigen unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses nur einmal möglich.
Die Betreuungs- oder Pflegezeit kann aus mehreren Teilabschnitten bestehen. Sofern die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, können die Zeiten nach Satz 1 Nr. 9 auch im Anschluss an eine Kinderbetreuungszeit nach Satz 1 Nr. 8 berücksichtigt werden.

Beispiel:

Geburt des Kindes am 1. 4. 2012.
Das Kind ist ab der Geburt nachweislich (durch ärztliches Gutachten) pflegebedürftig und wird entsprechend bis zum 1. 6. 2019 betreut.
Berücksichtigungsfähige Kinderbetreuungszeit nach Satz 1 Nr. 8:
1. 4. 2012 bis 31. 3. 2015 (= 3 Jahre).
Berücksichtigungsfähige Betreuungszeit nach Satz 1 Nr. 9:
1. 4. 2015 bis 31. 3. 2018 (= 3 Jahre).
2.2 Satz 2 ermöglicht bei der Erfahrungsstufenfestsetzung im Rahmen der Ermessensausübung eine zusätzliche (ganz oder teilweise) Anerkennung vorhergehender hauptberuflicher Tätigkeiten, die einerseits nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind und andererseits für die Verwendung förderlich sein müssen. Leitgedanke der Norm ist, dass gegenüber Berufsanfängerinnen und Berufsanfängern ohne praktische Erfahrungen bereits frühzeitig Erfahrungswissen genutzt werden kann. Damit ist ggf. ein Leistungsvorsprung gegenüber Beamtinnen und Beamten mit bislang ausschließlich theoretischer Bildung zu erwarten.
Als förderlich angesehen werden können insbesondere Berufszeiten, die für die Wahrnehmung der künftigen Dienstaufgaben von konkretem Interesse sind, das heißt, dass sich die in der zu bewertenden Berufstätigkeit gewonnene Erfahrung in das Beamtenverhältnis einbringen lassen muss. Maßstab für die Bewertung, ob eine vorangegangene Tätigkeit für die dienstliche Verwendung förderlich ist, kann entweder ein sachlicher Zusammenhang oder der Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten durch die vorangegangene Tätigkeit sein, welcher für die weitere dienstliche Verwendung von Nutzen oder Interesse ist.
Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen im Einzelfall ist bei der Einstellung von der nach Satz 7 zuständigen Stelle zu treffen.
Unabhängig von der erforderlichen Einzelfallbewertung sind nachstehend einige typisierende Beispiele hauptberuflicher Tätigkeit angeführt:

Beispiele:

a)
Die hauptberufliche Tätigkeit in einem einschlägigen Handwerksberuf ist als förderlich für Ämter der Laufbahngruppen 1 und 2 der Fachrichtung "Technische Dienste" zu bewerten.
b)
Die nach Abschluss eines Bachelor-Studiums im Bereich Bauingenieurwesen in einem Architekturbüro verbrachte hauptberufliche Beschäftigungszeit ist in der Regel förderlich für eine entsprechende fachliche Tätigkeit für ein Amt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung "Technische Dienste".
c)
Die hauptberufliche Beschäftigungszeit eines juristischen Referenten bei einem niedersächsischen kommunalen Spitzenverband ist für ein vergleichbares Amt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung "Allgemeine Dienste" in der unmittelbaren Landesverwaltung als förderlich anzusehen.
Zeiten einer Tätigkeit, die zwingend für den Erwerb der Mindestanforderungen einer Laufbahn gefordert werden, sind regelmäßig nicht zu berücksichtigen, da sie i. S. des Satzes 3 als Ausbildungszeiten zu werten sind.
Ist eine Tätigkeit bis zum Beginn der Mutterschutzfrist förderlich, so gilt dies auch für die Mutterschutzfrist als gesetzliches Beschäftigungsverbot mit der Folge, dass auch diese als Erfahrungszeit anzuerkennen ist.
2.3 Durch Satz 3 wird im Grundsatz bestimmt, dass Ausbildungszeiten - mit Ausnahme der in Satz 4 aufgeführten Zeiten - im Rahmen der Anerkennung von Erfahrungszeiten generell nicht zu berücksichtigen sind. Hiervon werden insbesondere öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnisse, Referendariats- und Anwärterzeiten im Beamtenverhältnis auf Widerruf erfasst, da diese dem Erwerb der Befähigungsvoraussetzungen für den zukünftigen Beruf dienen und der Erwerb der Berufserfahrung erst danach einsetzen kann. Dies gilt entsprechend für Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, soweit sie für den Erwerb der Laufbahnbefähigung erforderlich sind und damit der Ausbildungscharakter überwiegt.

Beispiele:

a)
Die Zeit eines Soldatenverhältnisses auf Zeit ist nicht als Erfahrungszeit anzurechnen, wenn die Soldatin oder der Soldat auf Zeit zu Ausbildungs- oder Studienzwecken vom Dienst freigestellt ist.
1. 1. 2008 bis 31. 12. 2015Soldatin oder Soldat auf Zeit mit Dienstbezügen, vom Dienst freigestellt ab 1. 8. 2015.
1. 8. 2015 bis 31. 7. 2017Beamtin oder Beamter auf Widerruf im Landesdienst.
1. 8. 2017Beamtin oder Beamter auf Probe im Landesdienst mit Dienstbezügen.
Die Zeit vom 1. 8. 2015 bis 31. 12. 2015 ist nicht als Erfahrungszeit zu berücksichtigen, weil hier die Ausbildung im Vordergrund steht und Ausbildungszeiten gemäß Satz 3 nicht berücksichtigt werden können.
b)
Eine zwar nach dem Ablegen der Laufbahnprüfung, zeitlich aber noch vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes liegende Tätigkeit dient noch dem Erwerb der Laufbahnbefähigung und ist nicht als Erfahrungszeit anzuerkennen. Es kann in diesem Zeitraum weder von einem Dienstverhältnis mit Dienstbezügen noch von einer hauptberuflichen Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis mit einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 ausgegangen werden. Dies gilt unabhängig davon, ob zu den Anwärterbezügen beispielsweise eine zusätzliche Unterrichtsvergütung nach § 52 NBesG gewährt wird.
2.4 Satz 4 enthält zwei gesetzliche Ausnahmen von dem in Satz 3 statuierten Grundsatz, wonach Ausbildungszeiten bei der Einstufung stets unberücksichtigt bleiben. Im Rahmen einer Ermessensregelung wird die Möglichkeit eröffnet, Zeiten eines abgeschlossenen weiterbildenden Masterstudiums bis zu zwei Jahren und Zeiten einer Promotion bis zu einem Jahr bei der Stufenbemessung zu berücksichtigen, soweit sie für die Verwendung der Besoldungsempfängerin oder des Besoldungsempfängers förderlich sind, d. h. sie müssen für die Wahrnehmung der künftigen Dienstaufgaben ebenfalls von konkretem Interesse sein.
2.4.1 Unter weiterbildenden Masterstudiengängen sind Studiengänge zu verstehen, die neben einem Hochschulabschluss eine vorhergehende berufspraktische Erfahrung voraussetzen. Die Regelstudiendauer des konkreten Studiengangs wird bei der Ausübung des Ermessens in der Regel als Höchstgrenze der zu berücksichtigenden Zeiten anzusehen sein.
Weiterbildende Masterstudiengänge werden überwiegend berufsbegleitend studiert und setzen qualifizierte berufspraktische Erfahrungen voraus. Die Inhalte des Studiengangs sollen dementsprechend berufliche Erfahrungen berücksichtigen und an diese anknüpfen.
Bei einer Anerkennung von weiterbildenden Masterstudiengängen bedarf es insoweit einer konsequenten Abgrenzung von anderen Masterausrichtungen, wie z. B. insbesondere dem konsekutiven Master (den Bachelorstudiengang fachlich fortführend und vertiefend oder - soweit der fachliche Zusammenhang gewahrt bleibt - fachübergreifend erweiternd) sowie dem anwendungsorientierten Master (den Fokus auf Praxis setzend) und dem forschungsorientierten Master (neue Themengebiete erforschend).
2.4.2 Da eine Promotion dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit dient, dürfte die Förderlichkeit der entsprechenden Zeit bei einer Einstellung in die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, in der Regel anzunehmen sein. Unter Promotionszeiten sind auch Zeiten eines Promotionsstudiengangs zu verstehen. Allerdings sind nur solche Zeiten berücksichtigungsfähig, die zur Verleihung des akademischen Grades einer Doktorin oder eines Doktors in einem bestimmten Studienfach und in Form einer Promotionsurkunde geführt haben.
Soweit eine Promotion als Einstellungsvoraussetzung gefordert wird, kann keine Anerkennung als Erfahrungszeit erfolgen (z. B. bei Akademischen Räten auf Zeit).
2.5 Durch die Regelung des Satzes 5 wird sichergestellt, dass in Fällen von Überschneidungen berücksichtigungsfähiger Zeiträume keine Doppelanrechnung erfolgt. Ein bestimmter Zeitraum, in dem mehrere anrechnungsfähige Sachverhalte gleichzeitig erfüllt sind, kann daher nur einmal berücksichtigt werden.
Beispiel:
Ausübung einer hauptberuflichen Tätigkeit in Teilzeit (mit 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit) bei gleichzeitiger Betreuung eines Kindes oder einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen. Dieser Zeitraum kann nur einmal berücksichtigt werden. Vorrangig sollte in einem derartigen Fall die berufliche Tätigkeit berücksichtigt werden, da Betreuungszeiten nur begrenzt anrechenbar sind und ggf. für weitere Betreuungszeiten eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach § 25 Abs. 4 in Anspruch genommen werden könnte.
2.6 Satz 6 beinhaltet eine Abrundungsregelung, der zufolge bei der Anerkennung einer einzelnen Erfahrungszeit auf volle Monate abgerundet wird. Soweit mehrere anzuerkennende Erfahrungszeiträume vorliegen, werden diese zunächst tag-genau addiert und anschließend wird die Summe auf volle Monate abgerundet.
2.7 Durch Satz 7 wird geregelt, dass die Entscheidung über die Anerkennung von Erfahrungszeiten der obersten Dienstbehörde oder - infolge Delegation - der von ihr bestimmten Stelle obliegt. Sofern die Berücksichtigung von Zeiten im Ermessen des Dienstherrn liegt ("Kann"-Zeiten), sollten die ermessensleitenden Gründe der Entscheidung schriftlich dokumentiert werden.
3. Zu § 25 Abs. 3
Absatz 3 beinhaltet eine Sonderregelung für den Fall des Beginns des Beamtenverhältnisses bei einem niedersächsischen Dienstherrn in einem Beförderungsamt. In diesen Fällen errechnet sich die Stufenlaufzeit ab dem Einstiegsamt der jeweiligen Laufbahn, in der die Einstellung erfolgt.
4. Zu § 25 Abs. 4
Die Vorschrift des Absatzes 4 betrifft den Stufenaufstieg während der Dienstzeit.
4.1 Durch Satz 1 wird grundsätzlich bestimmt, dass sich der Aufstieg in den Erfahrungsstufen um Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögert, soweit keine Ausnahmetatbestände nach Satz 2 Nrn. 1 bis 5 vorliegen. Nach Satz 3 sind Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge auf volle Monate abzurunden. Einzelne Zeiträume ohne Dienstbezüge von weniger als einem Monat verzögern daher den Aufstieg in den Erfahrungsstufen nicht.
4.2 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 umfassen als abschließende Aufzählung jene Zeiten, in denen zwar kein Dienst erbracht worden ist, die aber gleichwohl zu keiner Verlängerung der in einer Erfahrungsstufe abzuleistenden Erfahrungszeit führen. Dies liegt darin begründet, dass die Zeiten entweder gesellschaftlich anerkannt sind, zum Gewinn dienstlich verwertbarer Erfahrungen beitragen oder Benachteiligungen vermeiden sollen.
4.2.1 Die Berücksichtigung von Kinderbetreuungszeiten nach Satz 2 Nr. 1 erfolgt in entsprechender Anwendung der Anrechnungsbestimmungen zu § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 (vgl. insoweit Nummer 2.1.6 dieses RdErl.).

Beispiele:

a)
Eine Beamtin nimmt für ihre im August 2012 geborene Tochter drei Jahre lang Elternzeit in Anspruch. Im Jahr 2017 lässt sie sich zur Betreuung ihrer Tochter für die Dauer eines Jahres beurlauben. Diese Zeit dieser Beurlaubung führt zu einer Verzögerung im Stufenaufstieg, da der Dreijahreszeitraum für dasselbe Kind bereits berücksichtigt wurde.
b)
Lässt sich in Abwandlung des Beispiels zu a nicht die Beamtin, sondern ihr ebenfalls im Landesdienst stehender verbeamteter Ehemann im Jahr 2017 zur Betreuung der gemeinsamen Tochter beurlauben, so führt dies für einen Zeitraum bis höchstens drei Jahren bei ihm nicht zu einer Verzögerung im Stufenaufstieg.
4.2.2 Die Berücksichtigung von Pflegezeiten nach Satz 2 Nr. 2 erfolgt in entsprechender Anwendung der Anrechnungsbestimmungen zu § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 (vgl. insoweit Nummer 2.1.7 dieses RdErl.).
4.2.3 Im Fall einer Beurlaubung unter Wegfall der Dienstbezüge nach Satz 2 Nr. 3 wird der Aufstieg in den Erfahrungsstufen nicht hinausgeschoben, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle vor Beginn der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient.
4.2.4 Bei den von Satz 2 Nr. 4 erfassten Zeiten nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG) handelt es sich um Zeiten eines Grundwehrdienstes ( § 9 Abs. 7 ArbPlSchG ; für Richterinnen und Richter i. V. m. § 9 Abs. 11 ArbPlSchG ) oder eines freiwilligen (zusätzlichen) Wehrdienstes (gemäß § 16 Abs. 2 und 7 ArbPlSchG dem Grundwehrdienst gleichzustellen).
4.2.5 Die in Satz 2 Nr. 5 genannten Zeiten einer Eignungsübung nach dem EÜG betreffen die freiwillige Verpflichtung zu einer Übung zur Auswahl von freiwilligen Soldatinnen und Soldaten. Diese Bestimmung vollzieht insoweit die Schutzvorschrift des § 7 Abs. 3 Satz 1 EÜG nach.
5. Zu § 25 Abs. 5
Führt ein Disziplinarverfahren später nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag der oder des Betroffenen oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, ist die oder der Betroffene in Bezug auf die Besoldung so zu stellen, als ob der Aufstieg nicht unterblieben wäre. Die Beträge, die aufgrund von Stufenaufstiegen zugestanden hätten, die jedoch infolge des Verbleibens in der Stufe des Grundgehalts im Zeitraum der vorläufigen Dienstenthebung nicht gewährt wurden, sind nachzuzahlen.
6. Zu § 25 Abs. 6
Für alle Entscheidungen, die nach § 25 Abs. 1 bis 5 getroffen werden, ist das Schriftformerfordernis festgelegt. Bei dem Bescheid über die Festsetzung der Erfahrungsstufe handelt es sich um einen Verwaltungsakt.
Zu § 26 (Nicht anerkennungsfähige Zeiten)
Regelungsgegenstand ist die Nichtberücksichtigung von Zeiten, die im öffentlichen Dienst der früheren DDR verbracht wurden und deren Berücksichtigung im Rahmen einer Tätigkeit in einer rechtsstaatlichen Verwaltung unvertretbar wäre. Es handelt sich insoweit um eine Ausnahmeregelung zu § 25.
1. Zu § 26 Abs. 1
Nach den Nummern 1 bis 4 werden bestimmte Tätigkeiten in der ehemaligen DDR ausdrücklich von einer Anerkennung als berücksichtigungsfähige Erfahrungszeiten ausgeschlossen.
1.1 Der Ausschluss gilt nicht nur für Zeiten in einem Beschäftigungsverhältnis beim Ministerium für Staatssicherheit (MfS) oder beim Amt für Nationale Sicherheit (AfNS), sondern auch für Zeiten einer informellen oder inoffiziellen Tätigkeit für diese Einrichtungen. Nicht erforderlich ist, dass eine schriftliche Vereinbarung über die Tätigkeit oder eine schriftliche Verpflichtungserklärung vorliegt. Ausreichend für den Ausschluss ist bereits die Verpflichtung zur Tätigkeit für das MfS oder das AfNS. Unerheblich ist, ob es tatsächlich zu einem Tätigwerden gekommen ist. Damit sind auch sog. Perspektivagentinnen und Perspektivagenten selbst dann erfasst, wenn sie nicht aktiviert worden sind.
Liegen Anhaltspunkte für eine Tätigkeit für das MfS oder das AfNS vor, kann ggf. durch eine Anfrage beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen der Staatssicherheit der ehemaligen DDR der Nachweis für das Vorliegen des Ausschlusstatbestandes erbracht werden.
Ob und ggf. wann eine Tätigkeit für das MfS oder das AfNS beendet worden ist, muss nach Lage des Einzelfalles entschieden werden. In der Regel wird jedoch davon ausgegangen werden können, dass fünf Jahre nach dem letzten konkreten Tätigwerden die Tätigkeit beendet worden ist. Spätere Zeiten einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sind bei der Bemessung des Grundgehalts nach § 25 Abs. 2 zu berücksichtigen. Unterbrechungen der Tätigkeit sind unbeachtlich, auch wenn sie länger als fünf Jahre dauerten; entscheidend ist ausschließlich das letztmalige Tätigwerden. Liegt lediglich eine Verpflichtungserklärung vor und ist es nie zu einem konkreten Tätigwerden gekommen, kann in der Regel ebenfalls nach Ablauf von fünf Jahren von einer Beendigung der Tätigkeit für das MfS oder das AfNS ausgegangen werden.
1.2 Für den Ausschluss von Tätigkeiten als Angehörige oder Angehöriger der Grenztruppen ist es unerheblich, in welchem Dienstverhältnis die Grenztruppenzeit verbracht wurde; es kommt allein auf die organisatorische Zugehörigkeit zu den Grenztruppen an. Grenztruppen i. S. der Nummer 4 sind auch die Vorgängereinrichtungen (NVA-Grenze, Grenzpolizei). Ausgeschlossen sind auch Zeiten eines bei den Grenztruppen verbrachten Grundwehrdienstes. Zeiten als Zivilbeschäftigte oder Zivilbeschäftigter der Grenztruppen werden nicht erfasst. Vor einer Tätigkeit bei den Grenztruppen liegende Beschäftigungszeiten i. S. des § 25 Abs. 2 sind zu berücksichtigen, soweit nicht der Ausschlusstatbestand des § 26 Abs. 2 vorliegt.
2. Zu § 26 Abs. 2
Die Berücksichtigung von Zeiten einer Tätigkeit, die aufgrund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen DDR übertragen war, ist ausnahmslos ausgeschlossen. Das Vorliegen einer besonderen persönlichen Systemnähe wird widerlegbar vermutet, wenn die in den Nummern 1 bis 4 aufgeführten Sachverhalte vorliegen. Die Aufzählung ist lediglich beispielhaft und nicht als abschließend anzusehen. Eine besondere persönliche Systemnähe ist deshalb grundsätzlich in jedem Einzelfall zu prüfen.
Zu § 27 (Öffentlich-rechtliche Dienstherren, Hauptberuflichkeit)
Die Regelungen der Absätze 1 und 2 enthalten Konkretisierungen bezüglich öffentlich-rechtlicher Dienstherren und entsprechend gleichzustellenden Tätigkeiten.
Absatz 3 definiert den Begriff der Hauptberuflichkeit im Besoldungsrecht und den darauf beruhenden Bestimmungen.
1. Zu § 27 Abs. 1
Einrichtungen in der ehemaligen DDR einschließlich Berlin (Ost) waren nur dann öffentlich-rechtliche Dienstherren, wenn sie auch nach den im Geltungsbereich des Grundgesetzes herrschenden Rechtsvorstellungen juristische Personen des öffentlichen Rechts gewesen wären. Hiervon ist auszugehen, wenn die bei ihnen ausgeübten Tätigkeiten auch im Geltungsbereich des Grundgesetzes in aller Regel im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn wahrgenommen worden wären. Diese Voraussetzung ist z. B. hinsichtlich aller Ebenen der staatlichen Verwaltung in der ehemaligen DDR (Ministerien, Bezirks-, Kreis-, Gemeindeverwaltung), des Polizeidienstes, der Zollverwaltung, der Universitäten, der Rechtspflege und der Nationalen Volksarmee erfüllt.
Bei sonstigen Bereichen staatlichen Wirkens (z. B. Gesundheitswesen, Forschungseinrichtungen, Erholungseinrichtungen, Arbeitsschutz) muss jeweils im Einzelfall entschieden werden, ob die Voraussetzung für die Anerkennung als Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn vorliegt. Um eine Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn handelt es sich z. B. grundsätzlich nicht bei Beschäftigungszeiten in den volkseigenen Betrieben und in Handelsorganisationen in der ehemaligen DDR und Berlin (Ost).
2. Zu § 27 Abs. 2
Die in Absatz 2 genannten Tätigkeiten sind der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gleichzustellen. Hierbei ist zu beachten, dass keine Verweisung auf § 27 Abs. 1 erfolgt und daher bei der Anwendung und Auslegung dieser Vorschrift nicht die genannten Institutionen, sondern ausdrücklich die ausgeübte gleichartige Tätigkeit relevant ist.
Wer volksdeutsche Vertriebene, volksdeutscher Vertriebener, Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler ist, ergibt sich aus § 1 Abs. 1 und 2 und § 4 BVFG .
3. Zu § 27 Abs. 3
3.1 Die Hauptberuflichkeit einer Tätigkeit ist dann zu bejahen, wenn sie entgeltlich ist, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahekommt.
Als Nachweis einer hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt genügt die Vorlage der Anwaltszulassung. Die Rechtsanwaltskammern überprüfen nach § 7 Nr. 8 der Bundesrechtsanwaltsordnung (im Folgenden: BRAO) die Vereinbarkeit eines Zweitberufs mit der Rechtsanwaltstätigkeit.
3.2 Auch eine Tätigkeit, die weniger als die Hälfte der für Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger geltenden Regelarbeitszeit in Anspruch nimmt, kann als hauptberuflich anzusehen sein, wenn sie nach den Lebensumständen der oder des Betroffenen deren oder dessen Tätigkeitsschwerpunkt bildet ( Urteil des BVerwG vom 25. 5. 2005 - 2 C 20.04 -). Eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung gilt dann als hauptberufliche Beschäftigung, wenn sie mindestens in dem Umfang ausgeübt wurde, in dem auch Beamtinnen und Beamte unterhälftig beschäftigt werden können. Der Mindestumfang einer Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis richtet sich nach den jeweils geltenden beamtenrechtlichen Bestimmungen. Den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit stellt eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung dann dar, wenn die Beamtin oder der Beamte daraus ihr oder sein überwiegendes Erwerbseinkommen erzielt.
3.3 Keine hauptberufliche Tätigkeit liegt vor, wenn in der fraglichen Zeit mehrere Beschäftigungen ausgeübt wurden und die Beschäftigungsanteile, die nicht als förderlich zu qualifizieren sind, zeitlich deutlich überwiegend wahrgenommen wurden und dementsprechend die Arbeitskraft der oder des Betroffenen überwiegend gebunden haben. Bei Ausübung von zwei Tätigkeiten mit einer gleichen oder annähernd gleichen Teilzeitquote, kommt es auf den tatsächlichen inhaltlichen Schwerpunkt an, der ggf. darzulegen ist.

Beispiele:

a)
Ein Jurist arbeitet nach der Ablegung seines zweiten Staatsexamens halbtags mit 19 Wochenstunden als Justiziar in einem mittelständischen Unternehmen. Daneben arbeitet er zur Sicherstellung des Familieneinkommens 20 Stunden wöchentlich als Nachhilfelehrer. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Tätigkeit als Justiziar hauptberuflich ist, da sie der Ausbildung entspricht und die Basis für eine weitere berufliche Tätigkeit als Jurist darstellt. In dieser Tätigkeit liegt der inhaltliche Schwerpunkt seiner Berufstätigkeit.
b)
Als Fallgruppe auszuschließen dürften dabei parallel zu einem Studium von Studentinnen und Studenten ausgeübte Aushilfsjobs im öffentlichen Dienst sein, da Schwerpunkt der Tätigkeit einer Studentin oder eines Studenten bei der gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise das Studium ist.
Zu § 72 (Zuordnung der vorhandenen Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnungen A und C sowie der vorhandenen Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 zu den Erfahrungsstufen und Ableistung der Erfahrungszeit)
Durch die Neuregelung des § 72 wird eine Beseitigung der unionsrechtswidrigen Altersdiskriminierung infolge der bisherigen Systematik des BDA rückwirkend zum 1. 9. 2011 bewirkt.
1. Zu § 72 Abs. 1
In Absatz 1 wird eine Regelung für die zum 31. 8. 2011 und darüber hinaus bereits vorhandenen Bestandsfälle getroffen. Der Personenkreis dieser Beamtinnen, Beamten, Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Besoldungsordnungen A und C sowie in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 wird rückwirkend zum 1. 9. 2011 den neu gebildeten Erfahrungsstufen zugeordnet, die ihren bisherigen Stufen nach dem BDA oder dem Besoldungslebensalter entsprechen.
Diese stufenidentische Überleitung gewährleistet insoweit einen vollständigen Bestandsschutz, der für die vorhandenen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger zu keiner nominellen Änderung ihrer individuellen Besoldung führt.
2. Zu § 72 Abs. 2
Die Vorschrift des Absatzes 2 betrifft jene in § 72 Abs. 1 aufgeführten Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger, für die im Zeitraum vom 1. 9. 2011 bis zum 31. 12. 2016 ein Beamten- oder Richterverhältnis zu einem niedersächsischen Dienstherrn begonnen hat.
Regelungsinhalt ist eine Günstigkeitsprüfung im Zusammenhang mit der rückwirkenden Zuordnung zu den Erfahrungsstufen auf den Tag des Beginns des Beamten- oder Richterverhältnisses. Als Beginn dieser Dienstverhältnisse sind erstmalige Ernennungen in Niedersachsen sowie Versetzungen oder Übernahmen von einem Dienstherrn außerhalb Niedersachsens anzusehen.
Die Stufenzuordnung nach bisherigem Recht, d. h. aufgrund des landesrechtlich fortgeltenden BBesG in der bis zum 31. 8. 2006 geltenden Fassung, bleibt unverändert bestehen, wenn dies im Ergebnis günstiger ist als die Zuordnung nach dem neuen Erfahrungsstufenrecht.
Sofern in dem Zeitraum vom 1. 9. 2011 bis zum 31. 12. 2016 ein bereits vor dem 1. 9. 2011 bestehendes Beamten- oder Richterverhältnis unterbrochen wurde, z. B. durch eine Beurlaubung unter Wegfall der Dienstbezüge oder eine vorübergehende Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit sich anschließender Wiederverwendung, sind derartige Fallkonstellationen wie ein zum Stichtag 31. 8. 2011 vorhandener Bestandsfall nach § 72 Abs. 1 zu behandeln. In diesen Fällen ist die auf dem vormaligen Recht (Besoldungsdienst- bzw. Besoldungslebensalter) beruhende Stufe des Grundgehalts entsprechend als Erfahrungsstufe zugrunde zu legen.
Bei einem Dienstherrnwechsel innerhalb des Geltungsbereichs des NBesG erfolgt keine
Neufestsetzung der Erfahrungsstufe.

Beispiel:

Eine Beamtin wird von der niedersächsischen Gemeinde X am 1. 8. 2012 zur Beamtin auf Probe ernannt.
Am 1. 10. 2015 wird sie zum niedersächsischen Landkreis Y versetzt.
Da es sich hier um einen Fall des Absatzes 2 handelt, hat der erste niedersächsische Dienstherr - die Gemeinde X - nachträglich die Günstigkeitsprüfung vorzunehmen und die hiernach zustehende Erfahrungsstufe festzusetzen. Das Ergebnis dieser Festsetzung ist vom Landkreis Y zu übernehmen und der weitere Aufstieg in den Erfahrungsstufen dementsprechend fortzuführen.
3. Zu § 72 Abs. 3
Entsprechend dem Ergebnis der Erfahrungsstufenzuordnung nach § 72 Abs. 1 oder 2 beginnt die individuell abzuleistende Erfahrungszeit. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Laufzeit immer am Anfang der abzuleistenden Erfahrungszeit beginnt. Vielmehr werden in der jeweiligen Stufe bereits verbrachte Zeiträume übernommen und turnusmäßig fortgeführt.
4. Zu § 72 Abs. 4
Absatz 4 regelt neben der Berücksichtigung bereits verbrachter Stufenlaufzeiten durch einen Günstigkeitsvergleich die Anrechnung von Zeiten ohne Dienstbezüge oder einer eventuellen vorläufigen Dienstenthebung auf die abzuleistende Erfahrungszeit nach altem und neuem Recht.
5. Zu § 72 Abs. 5
Durch Absatz 5 wird, entsprechend der Regelung des § 25 Abs. 6, auch in der Fallgruppe der Günstigkeitsprüfungen nach § 72 Abs. 2 das Schriftformerfordernis für die Mitteilung des Ergebnisses der Stufenzuordnung bestimmt.
Zu § 73 (Anpassung der Erfahrungsstufen zum 1. Januar 2017)
Die Regelung des § 73 beinhaltet für die Zeit ab 1. 1. 2017 für die Besoldungsgruppen A 12 , A 13 und A 14 sowie R 1 abweichend zu den bis zum 31. 12. 2016 geltenden Grundgehaltstabellen der Besoldungsordnungen A und R den Wegfall jeweils der ersten mit einem Grundgehaltsbetrag belegten Stufe.
Durch diesen Einstieg in der nächsthöheren Stufe wird zum einen für ab dem Inkrafttreten des NBesG neu einzustellende Beamtinnen, Beamte, Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte dieser Besoldungsgruppen ein Ausgleich für finanzielle Härten herbeigeführt, die aufgrund langer Ausbildungszeiten durch die Erfahrungsstufensystematik gegenüber dem früheren Recht entstehen können.
Andererseits werden jene Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger der Besoldungsgruppen A 12 bis A 14 sowie R 1, die sich am 31. 12. 2016 noch in der Erfahrungsstufe 3 der Besoldungsordnung A oder noch in der Erfahrungsstufe 1 der Besoldungsordnung R befunden haben, jeweils in die nächsthöhere Stufe übergeleitet. In der vormaligen Eingangsstufe bereits absolvierte Erfahrungszeiten und Zeiten nach § 72 Abs. 4 sind in der neuen Erfahrungsstufe als bereits abgeleistete Erfahrungszeit zu berücksichtigen.

Beispiele:

a)
Eine am 5. 2. 1991 geborene Beamtin der BesGr. A 12 wurde zum 1. 8. 2016 eingestellt (BDA: 2. 2012).
Bisheriger Stufenverlauf:
1. 2. 2012 (Stufe 1)
1. 2. 2014 (Stufe 2)
1. 2. 2016 (Stufe 3)
1. 2. 2018 (Stufe 4)
Die Beamtin wird ab 1. 1. 2017 in die Erfahrungsstufe 4 überführt. Die zweijährige Erfahrungszeit in der Erfahrungsstufe 4 beginnt dem Grunde nach ab dem 1. 1. 2017 zu laufen; da aber in der vorherigen Stufe 3 tatsächlich bereits fünf Monate verbracht worden sind (vom Einstellungstermin 1. 8. 2016 bis zum 31. 12. 2016), wird die Erfahrungsstufe 5 bereits nach 19 Monaten am 1. 8. 2018 erreicht.
b)
Eine am 28. 1. 1990 geborene Beamtin der BesGr. A 12 wurde ebenfalls zum 1. 8. 2016 eingestellt (BDA: 1. 2011).
Bisheriger Stufenverlauf:
1. 1. 2011 (Stufe 1)
1. 1. 2013 (Stufe 2)
1. 1. 2015 (Stufe 3)
1. 1. 2017 (Stufe 4)
1. 1. 2019 (Stufe 5)
Die Beamtin wird - aufgrund des gesetzlichen Stichtages 31. 12. 2016 - ab 1. 1. 2017 ebenfalls in die Erfahrungsstufe 4 überführt (die ihr zeitgleich auch nach vormaligen BDA-Recht zugestanden hätte). Die zweijährige Erfahrungszeit in der Stufe 4 beginnt dem Grunde nach ebenfalls ab 1. 1. 2017 zu laufen; da aber in der vorherigen Stufe 3 ebenfalls tatsächlich bereits fünf Monate verbracht worden sind (vom identischen Einstellungstermin 1. 8. 2016 bis zum 31. 12. 2016), wird die Erfahrungsstufe 5 ebenfalls bereits nach 19 Monaten am 1. 8. 2018 erreicht.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch RdErl. vom 29. Dezember 2022 (Nds. MBl. 2023 S. 45)
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