Verleihung der Hochwasser-Ehrennadel 2023 des Landes Niedersachsen
Verleihung der Hochwasser-Ehrennadel 2023 des Landes Niedersachsen
RdErl. d. MI v. 02.07.2024 - 71.17-11219/1-2023 -
Vom 2. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 305)
- VORIS 11430 -
Bezug: Beschl. d. LReg v. 02.07.2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 304) - VORIS 11430 -
Zur Verleihung der Hochwasser-Ehrennadel 2023 des Landes Niedersachsen aus Anlass außergewöhnlicher Hilfeleistungen im Rahmen der Bekämpfung des Hochwassers 2023/2024 im Land Niedersachsen wird aufgrund des Bezugsbeschlusses Folgendes bestimmt:
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Richtlinien für die Verleihung | 1 |
Verfahrensregelungen | 2 |
Schlussbestimmungen | 3 |
Anlage |
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 3 des RdErl. vom 2. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 305)
Abschnitt 1 HWEN2023VerlRdErl - Richtlinien für die Verleihung
1.1 Für die Verleihung der Hochwasser-Ehrennadel 2023 des Landes Niedersachsen wird eine mindestens eintägige Hilfeleistung bei der Hochwasserbekämpfung auf niedersächsischem Gebiet vorausgesetzt (Nummer 2 des Bezugsbeschlusses). Die Hilfe muss in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Hochwasserlage im Dezember 2023 und Januar 2024 in Niedersachsen stehen und als aktiver persönlicher Einsatz vor Ort geleistet worden sein.
1.2 Eine kürzere Hilfeleistung kann für die Verleihung dann genügen, wenn aufgrund der Art und der Umstände des persönlichen Einsatzes der oder des Hilfeleistenden die Verleihung der Auszeichnung gerechtfertigt erscheint.
1.3 Auch ein im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit (z. B. bei der Berufsfeuerwehr oder der sonstigen Verwaltung) sowie ein gegen Entgelt geleisteter Einsatz gemäß den Nummern 1.1 und 1.2 ist in der Regel als Hilfeleistung i. S. des Bezugsbeschlusses anzusehen. Davon kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn Hilfeleistende auf die Verleihung verzichtet haben oder den gemäß Nummer 2.2 Anregungsberechtigten aufgrund besonderer Umstände die Verleihung der Auszeichnung nicht gerechtfertigt erscheint.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 3 des RdErl. vom 2. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 305)
Abschnitt 2 HWEN2023VerlRdErl - Verfahrensregelungen
2.1 Zur zuständigen Stelle für die Zusammenstellung und Prüfung der Verleihungsvorschläge (Vorschlagsstelle) wird das NLBK bestimmt.
2.2 Dazu berechtigt, Anregungen für die Verleihung der Hochwasser-Ehrennadel 2023 des Landes Niedersachsen an Hilfeleistende zu geben, sind
a)
Hilfsorganisationen, beteiligte Streitkräfte, staatliche Behörden, Dienststellen für ihre Angehörigen,
b)
die 49 unteren Katastrophenschutzbehörden für ihre Bediensteten einschließlich der Mitglieder der Feuerwehren und Werkfeuerwehren sowie für sonstige Helferinnen und Helfer sowie für überörtliche Hilfeleistung,
c)
das MI für die Einsatzkräfte aus anderen Bundesländern sowie für ausländische Einsatzkräfte, die über Hilfeleistungsersuchen zur Bewältigung der Hochwasserlage angefordert wurden.
2.3 Die Anregungen zu Nummer 2.2 Buchst. a und b sind bei der unteren Katastrophenschutzbehörde einzureichen, in deren Gebiet die Hilfe geleistet wurde. Es ist darauf zu achten, dass Doppelanregungen vermieden werden. War eine Helferin oder ein Helfer in mehr als einem Landkreis eingesetzt, so ist die Anregung bei dem Landkreis einzureichen, in dem sie oder er zuerst Hilfe geleistet hat.
Die Anregungsberechtigten prüfen in eigener Zuständigkeit, ob die Voraussetzungen für die Verleihung der Hochwasser-Ehrennadel 2023 des Landes Niedersachsen nach den unter Nummer 1 aufgeführten Richtlinien erfüllt sind. Dabei soll in Zweifelsfällen großzügig verfahren werden.
2.4 Die nach Nummer 2.3 zuständigen 49 unteren Katastrophenschutzbehörden legen die bei ihnen eingereichten Anregungen der Vorschlagsstelle vor.
2.5 Die Vorschlagsstelle prüft die bei ihr eingereichten Anregungen (Nummer 2.4) und sorgt dafür, dass etwaige offensichtliche Mängel behoben werden. Aufgrund der Anregungen legt sie dem MI die Verleihungsvorschläge listenmäßig mit folgenden Angaben vor:
a)
Familienname,
b)
Vorname,
c)
Organisation.
Nummer 2.3 Satz 2 gilt entsprechend.
2.6 Das MI ergänzt die Vorschlagslisten mit den geprüften Anregungen gemäß Nummer 2.2 Buchst. c.
2.7 Ein Dienstleistungsunternehmen versendet die Ehrennadeln sowie die vorbereiteten Urkunden an die anregungsberechtigten Stellen gemäß Nummer 2.2. Für die Verleihungsurkunden gilt dabei das Muster der Anlage .
2.8 Die anregungsberechtigten Stellen veranlassen die Aushändigung der Hochwasser-Ehrennadel 2023 des Landes Niedersachsen sowie die endgültige Ausfertigung und Aushändigung der Verleihungsurkunden. Sie kann die Aushändigung auch über die nach Nummer 2.2 Anregungsberechtigten vornehmen lassen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 3 des RdErl. vom 2. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 305)
Abschnitt 3 HWEN2023VerlRdErl - Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt am 09.07.2024 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 3 des RdErl. vom 2. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 305)
An die 49 unteren Katastrophenschutzbehörden
Anlage HWEN2023VerlRdErl
(Landeswappen) |
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Als Dank und Anerkennung für die außergewöhnliche Hilfeleistung bei der Hochwasserbekämpfung 2023/2024 |
verleihe ich |
................................................................................................................ |
die |
Hochwasser-Ehrennadel 2023des Landes Niedersachsen |
Hannover, den ............... 2024 |
(Landessiegel) |
Der Niedersächsische Ministerpräsident |
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 3 des RdErl. vom 2. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 305)
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