Grundsätze der Durchführung der amtlichen Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Kosmetiküberwachung
Grundsätze der Durchführung der amtlichen Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Kosmetiküberwachung
RdErl. d. ML v. 8. 3. 2021 - 202.1-44010/L-7 -
Vom 8. März 2021 (Nds. MBl. S. 583)
Geändert durch RdErl. vom 6. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1037)
- VORIS 78500 -
Bezug:
a)
RdErl. v. 19. 11. 2020 (Nds. MBl. S. 1523) - VORIS 78550 -
b)
RdErl. V. 5. 12. 2018 (Nds. MBl. 2019 S. 518) - VORIS 78500 -
c)
Gem. RdErl. d. ML d. MI u. d. MJ v. 8. 8. 2023 (Nds. MBl. S. 604) - VORIS 78560 -
d)
AV d. MJ v. 19. 8. 2002 (Nds. Rpfl. S. 259), zuletzt geändert durch VV v. 29. 7. 2014 (Nds. Rpfl. S. 272) - VORIS 33200 -
e)
RdErl. v. 6. 12. 2023 (Nds. MBl. S. 1022) - VORIS 78500 -
Inhaltsübersicht(1) | Abschnitt |
---|---|
Regelungsumfang | 1 |
Begriffsbestimmungen | 2 |
Amtliche Überwachung | 2.1 |
Unternehmen | 2.2 |
Unternehmer | 2.2.1 |
Betrieb | 2.2.2 |
Amtliche Kontrolle (Betriebskontrolle) | 2.3 |
Amtliche Proben | 2.4 |
Überwachung | 3 |
Durchführung und Dokumentation der amtlichen Überwachung | 3.1 |
Liste der Betriebe und Unternehmer | 3.1.1 |
Risikoeinstufung der Betriebe | 3.1.2 |
Amtliche Betriebskontrollen | 3.1.3 |
Amtliche Proben | 3.1.4 |
Verbraucherbeschwerden | 3.1.5 |
Besondere Überwachungsbereiche | 3.1.6 |
Allgemeine Maßnahmen im Rahmen der Überwachung | 3.1.7 |
Weitere Verfahren im Zusammenhang mit der Überwachung | 3.2 |
Beteiligung von Sachverständigen des LAVES | 3.2.1 |
Ausnahmegenehmigungen gemäß § 68 LFGB | 3.2.2 |
Weitere Antragsverfahren | 3.2.3 |
Gegenseitige Information | 3.2.4 |
Statistiken und Berichte | 4 |
Berichtsanforderungen durch EU oder Bund | 4.1 |
Landesinterne Berichte und Statistiken | 4.2 |
Planung und Steuerung der Überwachung | 5 |
Schlussbestimmungen | 6 |
(1) Red. Anm.:
Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.
Abschnitt 1 LBKosÜRdErl - Regelungsumfang
Dieser RdErl. beinhaltet Regelungen und Hinweise zur Ausführung der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln einschließlich Wein (ausgenommen Weinanbau), Bedarfsgegenständen, Tätowiermitteln und kosmetischen Mitteln inklusive der entsprechenden Berichtspflichten. Die amtliche Schlachttier- und Fleischuntersuchung, wie sie in Artikel 18 Abs. 2 Buchst. a bis c der Verordnung (EU) 2017/625 1) beschrieben ist, ist nicht Gegenstand dieses RdErl. Er richtet sich an die zuständigen Behörden gemäß der ZustVO-SOG, dies sind die kommunalen Lebensmittelüberwachungsbehörden und das LAVES. Zur Unterstützung einer landesweit einheitlichen Durchführung stehen den zuständigen Behörden u. a. folgende landesweite Systeme - ein Qualitätsmanagement (QM)-System sowie ein IT-System - zur Verfügung:
Aufgrund von Artikel 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 sowie § 5 Abs. 1 der AVV RÜb besteht landesweit das "Einheitliche Qualitätsmanagementsystem in niedersächsischen Organisationen des gesundheitlichen Verbraucherschutzes (EQUINO)" auf der Grundlage der DIN EN ISO 9001. Es enthält Begriffsbestimmungen in Ergänzung der rechtlichen Regelungen sowie Dokumente zur Beschreibung einer einheitlichen Vorgehensweise in der Überwachung im gesundheitlichen Verbraucherschutz. Die Nutzung dieser Dokumente dient der Sicherstellung eines einheitlich hohen Niveaus in der Überwachung.
Für die informationstechnische Unterstützung der Aufgabenerledigung im gesundheitlichen Verbraucherschutz steht das Gemeinsame Verbraucherschutzinformationssystem Niedersachsen (GeViN) den zuständigen Behörden zentral zur Verfügung. Es unterstützt die Steuerung der Aufgabenerledigung sowie die Erfüllung der Dokumentationspflichten. Die Datenerfassung erfolgt nach den Vorgaben des Bezugserlasses zu e.
Die Festlegung strategischer und operativer Ziele erfolgt mit dem mehrjährigen nationalen Kontrollplan (MNKP) nach den Artikeln 109 bis 111 der Verordnung (EU) 2017/625 . Aus diesen, aus politischen Vorgaben oder aufgrund erkannter fachlicher Notwendigkeiten
wird das Arbeitsprogramm des Landes Niedersachsen erstellt.
Dieses wird mindestens jährlich aktualisiert. Zur Festlegung der operativen fachlichen Ziele im Bereich der Lebensmittelüberwachung werden jährlich Sollzahlen vorgegeben. Durch Auswertung der Daten in der Landesstatistik werden jährlich Berichte über die Zielerreichung erstellt und erforderliche Maßnahmen ergriffen (siehe hierzu Nummer 5).
1)
Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. EU Nr. L 95 S. 1; Nr. L 137 S. 40; 2018 Nr. L 48 S. 44, Nr. L 322 S. 85; 2019 Nr. L126 S. 73), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2019/2127 der Kommission vom 10. 10. 2019 (ABl. EU Nr. L 321 S. 111) - im Folgenden: Verordnung (EU) 2017/625 -.
Fußnoten | |
---|---|
¹) | Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. EU Nr. L 95 S. 1; Nr. L 137 S. 40; 2018 Nr. L 48 S. 44, Nr. L 322 S. 85; 2019 Nr. L126 S. 73), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2019/2127 der Kommission vom 10. 10. 2019 (ABl. EU Nr. L 321 S. 111) - im Folgenden: Verordnung (EU) 2017/625 -. |
Abschnitt 2 LBKosÜRdErl - Begriffsbestimmungen
2.1 Amtliche Überwachung
Unter dem Begriff "amtliche Überwachung" i. S. dieses RdErl. sind grundsätzlich alle Überwachungshandlungen der zuständigen Behörde im Rahmen der Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln (einschließlich der Produktüberwachung bei Wein), Bedarfsgegenständen und kosmetischen Mitteln zu verstehen. Überwachungshandlungen sind alle Maßnahmen der zuständigen Behörde, die zur Erfüllung der einschlägigen gesetzlichen Anforderungen im Bereich des Lebensmittelrechts, Bedarfsgegenständerechts, Weinrechts (soweit von diesem RdErl. umfasst) und des Rechts der kosmetischen Mittel erforderlich sind. Dies beinhaltet die amtliche Kontrolle von Betrieben, die Entnahme und Untersuchung von Proben und weitere Tätigkeiten wie z. B. die Information von Verbraucherinnen und Verbrauchern, aber auch die Erfüllung von Berichts- und Informationspflichten gegenüber anderen Stellen.
2.2 Unternehmen
Unternehmen i. S. dieses RdErl. sind Lebensmittelunternehmen. Gemäß Artikel 3 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 2) sind Lebensmittelunternehmen alle Unternehmen, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen. Daraus ergibt sich, dass auch Unternehmen, die Lebensmittel unentgeltlich oder nicht in der Absicht abgeben, mit dem Verkauf Gewinn zu erzielen, Lebensmittelunternehmen sind und damit der Überwachung unterliegen. Dies gilt z. B. für die sog. "Tafeln" oder "Tafelläden".
Die Primärproduktion für den privaten häuslichen Gebrauch sowie für die häusliche Verarbeitung, Handhabung oder Lagerung von Lebensmitteln zum häuslichen privaten Verbrauch fallen nach Artikel 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 nicht unter den Geltungsbereich dieser Verordnung.
Mit Erwägungsgrund 9 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 3) werden außerdem Anbieter, denen eine gewisse Kontinuität der Tätigkeiten und ein gewisser Organisationsgrad fehlen, von der Einhaltung der Hygienevorschriften ausgenommen. Auch die Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 4) zur Kennzeichnung von Lebensmitteln sind nach Erwägungsgrund 15 der Verordnung auf den gelegentlichen Umgang mit Lebensmitteln und deren Lieferung, das Servieren von Mahlzeiten und den Verkauf von Lebensmitteln durch Privatpersonen z. B. bei Wohltätigkeitsveranstaltungen oder auf Märkten und Zusammenkünften auf lokaler Ebene nicht anzuwenden. Dies betrifft u. a. die gelegentliche und im kleinen Rahmen erfolgende Handhabung, Zubereitung oder Lagerung von Lebensmitteln oder Speisen (z. B. bei Veranstaltungen von Kirchen oder Schulen oder anlässlich von Dorffesten und anderen Ereignissen, wie etwa Wohltätigkeitsveranstaltungen, für die freiwillige Helfer Lebensmittel zubereiten). Hier sind somit die o. g. Gemeinschaftsvorschriften nicht anzuwenden, dennoch unterliegen die entsprechenden Anbieter u. a. den Anforderungen nach Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und §§ 3 und 10 LMHV in der derzeit geltenden Fassung.
Weiterhin ausgenommen von der Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen
zur Lebensmittelhygiene sind nach Artikel 1 Abs. 2 Buchst. c und d der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 die direkte Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte, die die Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben sowie Sammelstellen und Gerbereien, die ausschließlich deshalb unter die Definition "Lebensmittelunternehmen" fallen, weil sie mit Rohstoffen für die Herstellung von Gelatine oder Kollagen umgehen. Dies betrifft z. B. Hobbyimker, die Honig nur direkt an Endverbraucher abgeben. Alle weiteren Vorschriften des Lebensmittelrechts wie z. B. die §§ 3 und 10 LMHV sind jedoch auch durch diese Unternehmen einzuhalten.
Weitere Unternehmen i. S. dieses RdErl. sind alle Unternehmen, welche eine mit der Produktion, der Verarbeitung oder dem Vertrieb von kosmetischen Mitteln oder Bedarfsgegenständen zusammenhängende Tätigkeit ausüben.
Ein Unternehmen i. S. dieses RdErl. besteht in Anwendung von Artikel 2 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 aus einem oder mehreren Betrieben.
2.2.1 Unternehmer
Unternehmer i. S. dieses RdErl. sind in Anlehnung an Artikel 3 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 die natürlichen oder juristischen Personen, die dafür verantwortlich sind, dass die rechtlichen Anforderungen zu Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen und kosmetischen Mitteln und Wein (soweit von diesem RdErl. umfasst) in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen erfüllt werden.
2.2.2 Betrieb
Bei einem Betrieb ("Betriebsstätte") handelt es sich nach Artikel 2 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 um jede Einheit eines Unternehmens. Hierunter wird jeder Standort (fest oder veränderlich) verstanden, an dem eine oder mehrere der von diesem RdErl. umfassten Tätigkeiten ausgeübt werden.
In die Überwachung einzubeziehen sind aufgrund der Definition in Artikel 3 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 auch solche Betriebe, deren Hauptgeschäftsfeld in einem anderen Wirtschaftsbereich liegt, die aber auch eine mit Produktion, Verarbeitung oder Vertrieb von Lebensmitteln unmittelbar zusammenhängende Tätigkeit ausführen. Dies gilt aufgrund von Artikel 2 Abs. 1 Buchst. e und g der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 5) sowie § 2 Abs. 2 und 4 der AVV RÜb gleichermaßen für Betriebe, die auch kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände anbieten. Dies sind z. B. Baumärkte, die Getränke oder Süßwaren anbieten, Apotheken, die neben Arzneimitteln auch Lebensmittel oder kosmetische Mittel vertreiben, Beherbergungsbetriebe wie Hotels, Pensionen, Jugendherbergen mit Frühstücks- bzw. Speisenangebot oder Internethändler, die Erzeugnisse i. S. dieses RdErl. vertreiben. Ebenso sind aufgrund des § 4 Abs. 1 Nr. 1 LFGB in der derzeit geltenden Fassung Primärerzeuger von Lebensmitteln tierischer Herkunft in der Überwachung zu berücksichtigen. Auch die Primärerzeugung von Pflanzen zum Zwecke der Lebensmittelgewinnung ist gemäß Artikel 1 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 Teil der zu überwachenden Lebensmittelkette. Lebende Tiere sowie Pflanzen vor dem Ernten gehören jedoch aufgrund Artikel 2 Buchst. b und c Verordnung (EG) Nr. 178/2002 nicht zu den Lebensmitteln.
Aufgrund der in einem Betrieb ausgeübten Tätigkeit/en unterliegen die Betriebe unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen und werden daher nach drei Gruppen unterschieden:
Registrierungspflichtige Betriebe
Eine Registrierungspflicht besteht nach Artikel 15 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/625 für alle Betriebe, die in den Regelungsbereich dieser Verordnung fallen. Ausgenommen hiervon sind Tätigkeiten, denen eine gewisse Kontinuität der Tätigkeiten und ein gewisser Organisationsgrad fehlen (siehe hierzu auch Nummer 2.2).
Zulassungspflichtige Betriebe
Betriebe, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs behandeln, für die die Anforderungen im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 6) festgelegt sind, bedürfen einer Zulassung nach Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 bzw. § 9 Tier-LMHV in der derzeit geltenden Fassung. Dabei bestehen diverse Ausnahmeregelungen, welche
sich aus Artikel 1 Abs. 2 , 3 und 5 sowie Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ergeben. Außerdem unterliegen Sprossen erzeugende Betriebe einer Zulassungspflicht nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 210/2013 7) . Auch Drittländer können für den Export von Lebensmitteln eine Zulassung fordern (siehe hierzu § 9 Abs. 1 LMHV ). Bei Unsicherheiten zu einer ggf. bestehenden Zulassungspflicht ist die für Zulassungen zuständige Behörde (LAVES) zu kontaktieren.
Weitere Betriebe
Weitere Betriebe sind solche, für die weder eine Zulassungsnoch eine Registrierungspflicht nach den o. g. Rechtsgrundlagen gilt, die aber der Überwachung i. S. dieses RdErl. unterliegen. Dies sind neben nicht registrierungspflichtigen Lebensmittelbetrieben vorrangig Betriebe, welche eine mit der Produktion, der Verarbeitung oder dem Vertrieb von kosmetischen Mitteln oder sonstigen Bedarfsgegenständen zusammenhängende Tätigkeit ausüben.
2.3 Amtliche Kontrolle (Betriebskontrolle)
Amtliche Kontrollen sind gemäß Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2017/625 Tätigkeiten, die von den zuständigen Behörden durchgeführt werden, um zu überprüfen, ob die Unternehmer diese Verordnung und die Vorschriften gemäß Artikel 1 Abs. 2 einhalten und die Waren die Anforderungen in den Vorschriften gemäß Artikel 1 Abs. 2 erfüllen, auch im Hinblick auf die Ausstellung einer amtlichen Bescheinigung oder einer amtlichen Attestierung.
Bei einer amtlichen Kontrolle i. S. dieses RdErl. handelt es sich in der Regel um eine Kontrolle vor Ort (Betriebskontrolle). Ein Kontrollbesuch, bei dem die einzige Kontrolltätigkeit darin besteht, eine amtliche Probe zu entnehmen, wird nicht als Betriebskontrolle i. S. dieses RdErl. bezeichnet.
Es ist zwischen einer planmäßigen amtlichen Kontrolle (Plankontrolle) und einer außerplanmäßigen amtlichen Kontrolle (außerplanmäßige Kontrolle) zu unterscheiden.
Planmäßige amtliche Kontrolle (Plankontrolle)
Eine Plankontrolle der zuständigen Behörde i. S. dieses RdErl. liegt vor, wenn die Kontrolle aufgrund zuvor getroffener Festlegungen und Kriterien im Rahmen der risikoorientierten Betriebsüberwachung geplant wurde. Eine Plankontrolle liegt zudem vor, wenn sie aufgrund bestehender Kontrollprogramme z. B. der EU, des Bundes oder landesinterner Schwerpunktprogramme durchgeführt wird. Voraussetzung ist, dass im Programm selbst keine abweichenden Regelungen getroffen werden. Weiterhin gelten Kontrollen zur Aufrechterhaltung einer bestehenden Zulassung oder einer bestehenden Listung zwecks Ausfuhr in Drittländer als planmäßige amtliche Kontrollen. Die Ermittlung der Sollzahlen berücksichtigt insbesondere die Sollkontrollen der nach § 7 Abs. 1 der AVV RÜb eingestuften Lebensmittelbetriebe.
Außerplanmäßige amtliche Kontrolle (außerplanmäßige Kontrolle)
Zu den außerplanmäßigen Kontrollen i. S. dieses RdErl. zählen alle Kontrollen im Betrieb, die nicht der Plankontrolle zuzuordnen sind. Hierzu zählen:
Verdachtskontrollen,
Kontrollen aufgrund von Verbraucherbeschwerden,
Nachkontrollen,
Kontrollen im Rahmen von Anzeige- und Antragsverfahren,
Kontrollen aufgrund von Beanstandungen bei Proben,
Kontrollen auf Anforderung (z. B. durch Staatsanwaltschaft, Polizei, vorgesetzte Behörde).
Bestimmte Nachkontrollen z. B. zur Umsetzung baulicher Anordnungen sowie Kontrollen zur Überwachung eines Rückrufes können als Kontrolle nach Aktenlage vorgenommen werden.
2.4 Amtliche Proben
Bei amtlichen Probenahmen und -untersuchungen wird wie bei amtlichen Kontrollen zwischen planmäßigen und außerplanmäßigen Proben unterschieden. Die Entnahme von Proben kann dabei im Rahmen einer Betriebskontrolle oder unabhängig davon erfolgen. Ebenso ist gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) 2017/625 eine Probenahme von Waren möglich, die durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken zum Verkauf angeboten werden.
Planmäßige Proben
Planmäßige Proben sind alle im Vorfeld planbaren Proben (Planproben).
Zu den "risikobasierten Planproben" zählen alle im Vorfeld planbaren Proben, bei denen die Aufdeckung einer gesundheitlichen Gefahr oder die Feststellung eines Verstoßes Ziel der Probenahme und -untersuchung ist. Hierzu zählen Proben des Bundesweiten Überwachungsplanes oder weiterer Pläne/Programme der EU, des Bundes oder solcher in Niedersachsen.
Ebenso zählen hierzu "Planproben außerhalb der Probenbörse" (siehe Nummer 3.4.1.2), die bei einer Kontrolle auffällig sind und zeitnah einer Untersuchung und Begutachtung durch einen Sachverständigen unterzogen werden sollen, jedoch noch nicht in die Kategorie einer Verdachtsprobe fallen.
Monitoringproben sind planmäßige Proben, aber keine risikoorientierten Planproben, da Monitoringproben möglichst repräsentativ erhoben werden.
Im Rahmen eines Programmes entnommene Umgebungsproben zur Überprüfung der Reinigung und Desinfektion oder zum Nachweis von pathogenen Mikroorganismen gelten als planmäßige Proben i. S. dieses RdErl., diese sind aber keine Proben nach § 12 Abs. 1 AVV RÜb und werden daher bei der Messung der Zielerreichung (siehe hierzu Nummer 5) nicht berücksichtigt. Dies gilt ebenso für Proben nach dem Nationalen Rückstandskontrollplan (NRKP) aufgrund der Vorgaben in § 2 Abs. 8 AVV RÜb , es sei denn es handelt sich gleichzeitig um eine Lebensmittelprobe, dann werden
sie den Proben nach § 12 Abs. 1 AVV RÜb zugerechnet.
Außerplanmäßige Proben
Außerplanmäßige Proben dienen grundsätzlich der Verifizierung eines festgestellten oder vermuteten Sachverhaltes. Hierzu zählen Beschwerdeproben, Verdachtsproben und Verfolgsproben.
Beschwerdeprobe: Eine Probe, die als Beleg für eine Verbraucherbeschwerde angenommen wurde, ist eine Beschwerdeprobe.
Verdachtsprobe: Eine Verdachtsprobe ist eine Probe, die aufgrund eigener Informationen
oder Information durch Dritte entnommen wurde, bei der anzunehmen ist, dass ihre Beschaffenheit
und/oder ihre Kennzeichnung nicht den rechtlichen Bestimmungen entspricht.
Verfolgsprobe: Eine Verfolgsprobe kann ein Ausgangsstoff, ein Produkt zu Vergleichszwecken, eine weitere Probe desselben Erzeugnisses oder sonstiges Probenmaterial sein und dient der abschließenden Beurteilung eines Sachverhaltes. Sie wird zur Ergänzung der Erkenntnisse aus der Untersuchung von Plan- oder Verdachtsproben von Ausgangsstoffen, Produkten oder aus Anlass einer Beschwerdeprobe zu Vergleichszwecken entnommen.
Import- und Exportproben
Importproben: Eine Importprobe ist jede Probe von Erzeugnissen aus Drittländern, die anlässlich der Einfuhr in die Gemeinschaft gemäß Artikel 9 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2017/625 entnommen wird. Auch wenn diverse rechtliche Vorgaben zur verpflichtenden Probenahme von einigen Produkten bestehen (siehe hierzu u. a. Verordnung (EU) 2019/1793 8) , ist die Anzahl der Importe und damit auch die Anzahl der Importproben nicht planbar. Importproben werden daher nicht bei der Messung der Zielerreichung (siehe hierzu Nummer 5) berücksichtigt.
Exportproben: Exportproben sind Proben, die auf Antrag bzw. Anforderung eines Unternehmers entnommen und gemäß Artikel 9 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2017/625 untersucht werden, um das entsprechende Produkt in ein Drittland exportieren zu können. Die Anzahl der Exportproben ist nicht planbar. Exportproben werden nicht bei der Messung der Zielerreichung (siehe hierzu Nummer 5) berücksichtigt.
2)
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. 1. 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1243 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. 6. 2019 (ABl. EU Nr. L 198 S. 241) - im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 178/2002 -.
3)
Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. 4. 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. EG Nr. L 139 S. 1; Nr. L 226 S. 3; 2008 Nr. L 46 S. 51; 2009 Nr. L 58 S. 3), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 219/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. 3. 2009 (ABl. EG Nr. L 87 S. 109) - im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 852/2004 -.
4)
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. 10. 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. EU Nr. L 304 S. 18; 2014 Nr. L 331 S. 41; 2015 Nr. L 50 S. 48; 2016 Nr. L 266 S. 7), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. 11. 2015 (ABl. EU Nr. L 327 S. 1) - im Folgenden: Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 -.
5)
Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/1684 der Kommission vom 12. November 2020 (ABl. L 379 vom 13.11.2020, S. 42) - im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 -.
6)
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. 4. 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EG Nr. L 139 S. 55; Nr. L 226 S. 22; 2008 Nr. 46 S. 50; 2010 Nr. L 77 S. 59, Nr. L 119 S. 26; 2013 Nr. L 160 S. 15; 2015 Nr. L 29 S. 16, Nr. L 66 S. 22; 2019 Nr. L 13 S. 12), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2020/2192 der Kommission vom 7. 12. 2020 (ABl. EU Nr. L 434 S. 10) - im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 853/2004 -.
7)
Verordnung (EU) Nr. 210/2013 der Kommission vom 11. 3. 2013 über die Zulassung von Sprossen erzeugenden Betrieben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU Nr. L 68 S. 24) - im Folgenden: Verordnung (EU) Nr. 210/2013 -.
8)
Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission vom 22. 10. 2019 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 669/2009, (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 der Kommission (ABl. EU Nr. L 277 S. 89; 2020 Nr. L 11 S. 3), zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2020/1540 der Kommission vom 22. 10. 2020 (ABl. EU Nr. L 353 S. 4) - im Folgenden: Verordnung (EU) Nr. 2019/1793 -.
Fußnoten | |
---|---|
²) | Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. 1. 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1243 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. 6. 2019 (ABl. EU Nr. L 198 S. 241) - im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 178/2002 -. |
³) | Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. 4. 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. EG Nr. L 139 S. 1; Nr. L 226 S. 3; 2008 Nr. L 46 S. 51; 2009 Nr. L 58 S. 3), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 219/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. 3. 2009 (ABl. EG Nr. L 87 S. 109) - im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 852/2004 -. |
⁴) | Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. 10. 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. EU Nr. L 304 S. 18; 2014 Nr. L 331 S. 41; 2015 Nr. L 50 S. 48; 2016 Nr. L 266 S. 7), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. 11. 2015 (ABl. EU Nr. L 327 S. 1) - im Folgenden: Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 -. |
⁵) | Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/1684 der Kommission vom 12. November 2020 (ABl. L 379 vom 13.11.2020, S. 42) - im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 -. |
⁶) | Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. 4. 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EG Nr. L 139 S. 55; Nr. L 226 S. 22; 2008 Nr. 46 S. 50; 2010 Nr. L 77 S. 59, Nr. L 119 S. 26; 2013 Nr. L 160 S. 15; 2015 Nr. L 29 S. 16, Nr. L 66 S. 22; 2019 Nr. L 13 S. 12), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2020/2192 der Kommission vom 7. 12. 2020 (ABl. EU Nr. L 434 S. 10) - im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 853/2004 -. |
⁷) | Verordnung (EU) Nr. 210/2013 der Kommission vom 11. 3. 2013 über die Zulassung von Sprossen erzeugenden Betrieben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU Nr. L 68 S. 24) - im Folgenden: Verordnung (EU) Nr. 210/2013 -. |
⁸) | Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission vom 22. 10. 2019 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 669/2009, (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 der Kommission (ABl. EU Nr. L 277 S. 89; 2020 Nr. L 11 S. 3), zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2020/1540 der Kommission vom 22. 10. 2020 (ABl. EU Nr. L 353 S. 4) - im Folgenden: Verordnung (EU) Nr. 2019/1793 -. |
Abschnitt 3 LBKosÜRdErl - Überwachung
3.1 Durchführung und Dokumentation der amtlichen Überwachung
3.1.1 Liste der Betriebe und Unternehmer
Von den zuständigen Behörden ist gemäß Artikel 10 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 sowie nach § 10 Abs. 1 der AVV RÜb eine Liste aller der Überwachung i. S. dieses RdErl. unterliegenden Betriebe und Unternehmer zu führen. Die Liste ist im GeViN zu führen.
3.1.2 Risikoeinstufung der Betriebe
Die Betriebe sind aufgrund Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 , Artikel 9 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/625 sowie § 10 Abs. 1 der AVV RÜb risikoorientiert zu überwachen. Die Betriebe werden den Betriebsarten nach dem einheitlichen Betriebsartenkatalog gemäß § 7 Abs. 2 der AVV RÜb zugeordnet. Kommen aufgrund der Tätigkeiten eines Betriebes mehrere Risikokategorien infrage, ist die Betriebsart mit der niedrigsten Risikokategorie und damit der höchsten Grundpunktzahl auszuwählen.
Betriebe nach § 6 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 AVV RÜb werden in der Regel keiner Risikokategorie zugeordnet. Hier erfolgt die Festlegung der Kontrollhäufigkeit nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Beachtung von ggf. durch ML herausgegebenen Hinweisen.
Einige Betriebsarten im einheitlichen Betriebsartenkatalog sind mit einer festen Kontrollfrequenz versehen. Diese ist unter Beachtung der im Betriebsartenkatalog vermerkten oder ggf. durch ML herausgegebenen Hinweise auszuwählen.
Das risikobasierte Beurteilungssystem nach Anlage 1 Nr. 5 AVV RÜb wird unter Beachtung der Anforderungen nach Anlage 1 Nr. 1 bis 4 AVV RÜb angewandt(siehe § 7 Abs. 3 AVV RÜb ). Die Risikoeinstufung der Betriebe ist im GeViN vorzunehmen und zu dokumentieren.
3.1.3 Amtliche Betriebskontrollen
Betriebskontrollen erfolgen gemäß Artikel 9 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2017/625 ohne Vorankündigung, es sei denn, eine Vorankündigung ist hinreichend begründet und notwendig, damit die Betriebskontrolle durchgeführt werden kann.
Jede Kontrolle ist in GeViN zu dokumentieren.
Im Nachgang einer jeden Kontrolle ist ein Kontrollbericht, welcher mindestens die o. g. Informationen enthält, zu fertigen und dem Unternehmer mit dem Hinweis, dass dieser Kontrollbericht nur für die kontrollierten Bereiche gilt, zur Verfügung zu stellen.
Hat die zuständige Behörde im Anschluss an die Durchführung einer amtlichen Kontrolle eine abschließende Risikobeurteilung vorgenommen, unterrichtet sie den Lebensmittelunternehmer über die festgestellten Mängel, die zur Abwertung einzelner Beurteilungsmerkmale geführt haben ( § 7 Abs. 8 AVV RÜb ). Diese Unterrichtung kann zusammen mit dem Kontrollbericht erfolgen.
3.1.4 Amtliche Proben
Nachfolgend werden Regelungen zum Umgang mit amtlichen Proben getroffen.
3.1.4.1 Festlegung der Probenzahlen
Anzahl und Auswahl der amtlichen Proben richten sich gemäß § 11 Abs. 1 bis 3 , § 12 Abs. 1 und § 13 AVV RÜb nach den in Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 und § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LFGB genannten Zielen. Sie erfolgt gemäß § 11 Abs. 3 AVV RÜb risikoorientiert in enger Abstimmung zwischen den zuständigen Behörden und den amtlichen Prüflaboratorien und berücksichtigt die Ergebnisse der amtlichen Kontrolle sowie die landesspezifischen Produktions- und Gewerbestrukturen. Die Entnahme einer amtlichen Probe durch die zuständigen Behörden erfolgt dabei nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AVV RÜb vorrangig beim Hersteller oder Einführer (Flaschenhalsprinzip).
Zur Umsetzung dieser Vorgaben wird die Gesamtprobenzahl für Niedersachsen jährlich durch ML auf Grundlage der Einwohnerzahl der jeweiligen Vorjahresstatistik des LSN entsprechend der in § 12 Abs. 1 AVV RÜb genannten Zahlen für amtliche Proben und gemäß § 13 AVV RÜb unter Einbeziehung von Erkenntnissen u. a. aus amtlichen Betriebskontrollen und Probenuntersuchungen festgelegt und den kommunalen Behörden und dem LAVES mitgeteilt. Darin werden auch der landesweite Anteil der Planproben, außerplanmäßigen Proben sowie der Anteil der Planproben, die in eigener Entscheidung von den kommunalen Behörden entnommen werden können (Planproben außerhalb der Probenbörse) festgelegt.
Zur Umsetzung des Flaschenhalsprinzips und zur Einbeziehung der landesspezifischen Produktions- und Gewerbestrukturen wird der Anteil der von den kommunalen Behörden zu entnehmenden Planproben für jede Betriebsgattung (Erzeuger [Urproduktion], Hersteller und Abpacker, Vertriebsunternehmer und Transporteure, Einzelhändler, Dienstleistungsbetriebe, Hersteller, die im Wesentlichen auf der Stufe des Einzelhandels verkaufen) landesweit festgelegt. Die jährlich zu entnehmende Sollprobenzahl jeder kommunalen Behörde wird aus den Betriebsdaten der Landesstatistik Lebensmittelüberwachung individuell ermittelt und den kommunalen Behörden bis spätestens zum 31. Januar jeden Jahres mitgeteilt (siehe auch Nummer 5).
3.1.4.2 Nutzung der Probenbörse
Nach § 11 Abs. 3 AVV RÜb erfolgt die Entscheidung, welche amtlichen Proben entnommen werden, in enger Abstimmung zwischen den zuständigen Behörden und den amtlichen Prüflaboratorien. Dies erfolgt unter Nutzung der Probenbörse. Die Weiterentwicklung dieser Anwendung sowie die Bereitstellung und Pflege eines Anwenderleitfadens obliegen dem LAVES in Abstimmung mit den Anwendern.
Die Probenplanung in der Probenbörse erfolgt kontinuierlich in Form von Projekten. Die Ausgestaltung der Projekte folgt fachlichen Kriterien. Dabei planen das LAVES bzw. die Kompetenzzentren der Norddeutschen Kooperation und die zuständigen Überwachungsbehörden gleichberechtigt Projekte in der Probenbörse. Verpflichtende Probenahmen aufgrund von Bundes- und Landesprogrammen, wie z. B. das Monitoring nach den §§ 50 bis 52 LFGB , werden vom LAVES in der Probenbörse voreingestellt und sind von den Behörden vorrangig zu bedienen.
Die zuständigen Überwachungsbehörden nehmen an den vorgeschlagenen Projekten unter Berücksichtigung ihrer Sollprobenzahl sowie fachlicher Kriterien teil. Die Daten zu abgeschlossenen Projekten werden elektronisch aus der Probenbörse an GeViN übermittelt. Maßnahmen mit Bezug zu einem Probenbörsenprojekt sind zwecks Berücksichtigung bei der Planung von Probenbörsenprojekten in geeigneter Form in der Probenbörse zu dokumentieren, sobald eine Lösung zur automatisierten Datenübermittlung aus GeViN vorliegt.
3.1.4.3 Probenahmeverfahren
Probenauswahl und -entnahme
Für die Auswahl, in welchem Betrieb welche Planprobe zu entnehmen ist, sind nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AVV RÜb betriebsspezifische Kriterien wie die Bedeutung des Betriebes und das Verhalten des Lebensmittelunternehmers sowie die spezielle Beschreibung des Probenbörsenprojektes heranzuziehen.
Bei der Vergabe der Probennummer (Probenkennung, z. B. BS-Lr-0027-2021) ist das folgende Format einzuhalten:
"Behördenkennzeichen (wie im GeViN hinterlegt)-Kürzel des Probenehmers (maximal vierstellig, keine Umlaute)-laufende Probennummer (vierstellig)-Jahresangabe (vierstellig)".
Jede Probe ist mit einem Etikett zu versehen, auf dem die Probennummer lesbar und
ein Barcode vorhanden ist.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 LFGB ist die zuständige Behörde verpflichtet, einen Teil der Probe oder ein zweites Stück der gleichen Art wie das als Probe entnommene zurückzulassen. Der Hersteller kann auf die Zurücklassung einer Probe verzichten. Bei der Festlegung der Entsiegelungsfrist nach § 43 Abs. 2 Satz 2 LFGB sind die Haltbarkeit des Erzeugnisses und die Dauer der beabsichtigten Untersuchung zu berücksichtigen. Sie beträgt maximal zwölf Wochen nach Datum der Probenahme.
Dokumentation der Probenahme
Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 LFGB ist bei einer Probenahme der Empfang der Probe zu bescheinigen. Auf der Empfangsbescheinigung sind mindestens die Art der Probe, die Probennummer, Name und Behörde des Probenehmers, der genaue Entnahmezeitpunkt sowie ggf. nähere Umstände der Probenahme anzugeben und im Betrieb nach erfolgter Probenahme zu hinterlassen.
Die Dokumentation der Probenahme erfolgt im GeViN und umfasst neben den auf der Empfangsbescheinigung
angegebenen Informationen weitere Daten.
Weiterhin sind Informationen mit möglicher Auswirkung auf die Untersuchung oder Beurteilung der Probe, wie z. B. eine Abweichung von der Probenmenge oder dem Probenahmeverfahren, zu dokumentieren. Die Erfassung und elektronische Übermittlung dieser Daten an das Laborinformations- und Managementsystem (LIMS) des LAVES ist am Tag der Abgabe der Probe an das LAVES zur Untersuchung abzuschließen.
Aus GeViN ist ein Ausdruck der Daten der Probenahme zu erstellen und dem Entnahmebetrieb im Nachgang zur Verfügung zu stellen.
Benachrichtigung des Herstellers
Unmittelbar nach der Probeentnahme ist der Hersteller gemäß § 7 Abs. 1 GPV über die Probenahme und den Ort der Aufbewahrung der zurückgelassenen Probe schriftlich oder elektronisch zu unterrichten. Eine Information des Herstellers erfolgt auch dann, wenn sein Sitz in einem anderen Mitgliedstaat liegt. Eine Information über die zu untersuchenden Parameter kann mit Hilfe der Projektbeschreibung des Probenbörsenprojektes mitgeteilt werden. In diesem Fall ist darauf hinzuweisen, dass auch weitere Untersuchungen als die mitgeteilten an der Probe vorgenommen werden können und dass ggf. auch nach Ablauf der Entsiegelungsfrist der zurückgelassenen Probe Beanstandungen möglich sind. Der Hersteller wird dadurch in die Lage versetzt, eine längere Aufbewahrung der zurückgelassenen Probe zu veranlassen, um noch später Untersuchungen an ihr vornehmen zu können.
Entschädigung für die Entnahme von Proben
Nach § 43 Abs. 4 LFGB wird für Proben, die im Rahmen der amtlichen Überwachung entnommen werden, grundsätzlich keine Entschädigung gewährt. Im Einzelfall ist eine Entschädigung bis zur Höhe des Verkaufspreises zu leisten, wenn andernfalls eine unbillige Härte eintreten würde.
Amtliche Probenahme im Fernabsatz
Das Verfahren zur Probenahme bei Waren, die durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken
zum Verkauf angeboten werden, ist im Bezugserlass zu a geregelt.
3.1.4.4 Probenabgabe und Transport der Proben
Die Überwachungsbehörden liefern die Proben, die im Rahmen der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung entnommen wurden, bei der ihrem Zuständigkeitsbereich nächstgelegenen, vom LAVES eingerichteten Probenannahmestelle ein. Gemäß Bezugserlass zu b führt das LAVES eine Liste der eigenen Untersuchungseinrichtungen und deren Anlieferungsorte mit Anlieferungszeiten und stellt diese in aktueller Fassung und geeigneter Form den Proben anliefernden Stellen und dem ML zur Verfügung. Für die Durchführung des Probentransportes werden durch das LAVES Anleitungen erstellt, welche u. a. Hinweise für die sachgerechte Verpackung und den Transport enthalten. Diese werden den Überwachungsbehörden zur Verfügung gestellt, soweit dies erforderlich ist. Bei kühlpflichtigen Waren ist ein geeigneter Datenlogger zu nutzen. Jeder Probeneinlieferung, die nicht mittels der Software BALVI Mobil erfasst wurde, ist der in Nummer 3.1.4.3 unter "Dokumentation der Probenahme" genannte Ausdruck der Daten der Probenahme beizufügen. Das LAVES gewährleistet, dass alle bei den Probenannahmestellen eingesandten Proben am nächsten Werktag bis 8.00 Uhr im jeweils für die Untersuchung zuständigen LAVES-Institut eingehen bzw. stellt die Lieferung der Probe sowie der entsprechenden Daten an die Kompetenzzentren der Norddeutschen Kooperation sicher. Zur Erfüllung dieser Aufgabe kann sich das LAVES eines privaten Kurierdienstes bedienen, der über ein Qualitätsmanagementsystem verfügen und entsprechend zertifiziert sein muss.
Das LAVES teilt den Überwachungsbehörden mit, wenn für einzelne Proben ein sachgerechter Transport durch das LAVES bzw. den Kurierdienst nicht gewährleistet werden kann. In diesen Fällen oder wenn für die Untersuchung der Probe eine besondere Dringlichkeit besteht (z. B. Proben, die im Zusammenhang mit Erkrankungen genommen wurden), leiten die Überwachungsbehörden diese direkt an die zuständigen LAVES-Institute weiter. In den Fällen von Proben mit besonderer Dringlichkeit ist in Absprache mit dem zuständigen LAVES-Institut eine Annahme im LAVES auch außerhalb der o. g. Annahmezeiten sicherzustellen.
Das Risiko einer Verschlechterung oder des Untergangs bzw. Verlustes einer Probe trägt die Überwachungsbehörde bis zum Zeitpunkt des Eingangs bei der Probenannahmestelle. Nach dem Eingang bei der Probenannahmestelle trägt dieses Risiko das LAVES. Entsprechendes gilt für die Beweislast.
Fehlgeleitete Proben werden durch das LAVES nicht an den Einsender zurückgesandt, sondern dem zuständigen Zielinstitut zugeleitet. Unbrauchbar eingetroffene Proben werden durch das LAVES nach Rücksprache mit der einliefernden Lebensmittelüberwachungsbehörde unschädlich entsorgt.
3.1.4.5 Untersuchung der Proben
Durchführung der Untersuchungen
Die Zuständigkeit für die Untersuchung von Proben im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung liegt gemäß § 10 Satz 1 NVOZustG und Bezugserlass zu b beim LAVES. Die Untersuchungsabläufe innerhalb des LAVES sind so zu organisieren, dass im Regelfall Untersuchungszeiten (Probeneingang bis Ausgang des Gutachtens) von unter sechs Wochen erreichbar sind.
Mitteilungen zu Untersuchungsergebnissen durch das LAVES Ergeben sich im Verlauf der Untersuchung einer Probe begründete Anhaltspunkte dafür, dass ein Produkt gesundheitsschädlich ist, so wird die Überwachungsbehörde unverzüglich durch eine Vorabmitteilung informiert, aus der die wesentlichen Feststellungen oder Verdachtsmomente hervorgehen. Dies erfolgt auch, wenn die Untersuchungen und die Beurteilung noch nicht abgeschlossen worden sind. In dringenden Fällen erfolgt die Vorabmitteilung telefonisch.
Unmittelbar nach Abschluss der Untersuchung und Beurteilung einer Probe teilt das jeweils zuständige Institut des LAVES der einsendenden Behörde das Ergebnis mit. Dies erfolgt vorzugsweise in elektronischer Form über die Schnittstelle zwischen LIMS und GeViN durch Übermittlung der Einzelergebnisse bzw. von Untersuchungsergebnissen zu Parametergruppen, ergänzt um einen Prüfbericht.
Sofern bei der Beurteilung der Untersuchungsergebnisse eine oder mehrere Abweichungen von Rechtsvorschriften festgestellt werden, so wird durch das Institut der Prüfbericht um eine Beurteilung ergänzt. Aus dieser Beurteilung müssen die relevanten Parameter, das jeweilige Untersuchungsergebnis, die Beurteilungsgrundlagen, die Normabweichungen gemäß dem aktuell gültigen Katalog nach AVV DatA und die Beurteilung selbst ersichtlich sein. Ferner soll aus der Beurteilung hervorgehen, ob Rückschlüsse auf die Gesamtpartie oder die Produktionsbedingungen möglich sind. Über die Ergebnisse der Untersuchung von Verdachts-, Beschwerde- und Verfolgsproben ist immer eine Beurteilung zu erstellen, auch wenn keine Abweichung von Rechtsvorschriften festgestellt wurde.
Bezüglich Umfang und Ergebnis der durchgeführten Untersuchungen ist der Prüfbericht maßgeblich.
Das LAVES informiert das ML nachrichtlich bei der Feststellung von Normabweichungen
gegen die §§ 5 , 26 und 30 LFGB sowie gegen Artikel 14 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 .
3.1.4.6 Bewertung der Untersuchungsergebnisse
Die Bewertung des Untersuchungsergebnisses erfolgt durch die zuständige Überwachungsbehörde. Sie entscheidet über festzustellende Verstöße und erforderliche Maßnahmen.
Der beprobte Lebensmittelunternehmer ist durch die zuständige Überwachungsbehörde grundsätzlich zeitnah und in angemessener Form über das Ergebnis der Probenuntersuchung zu informieren. Im Falle eines durch die Überwachungsbehörde festgestellten Verstoßes erfolgt die Information des Lebensmittelunternehmers durch Übermittlung des Gutachtens bzw. des Prüfberichtes mit Bewertung. Sollte kein Verstoß vorliegen, erhält der Lebensmittelunternehmer den Prüfbericht, ggf. ergänzt um die Bewertung der zuständigen Überwachungsbehörde, auf Anfrage.
3.1.4.7 Gegenprobensachverständige
Zur Untersuchung von sog. Zweit- bzw. Gegenproben dürfen gemäß § 1 GPV nur solche privaten Sachverständigen beauftragt werden, die für diese Tätigkeit durch die zuständigen Behörden des Landes, in dem sie ihren Hauptsitz haben, zugelassen worden sind.
Gemäß § 6 d Nr. 18 ZustVO-SOG ist das LAVES für die Zulassung von privaten Sachverständigen nach § 1 GPV zuständig. Eine Liste der in Niedersachsen zugelassenen Sachverständigen ist auf der Internetseite des LAVES, bzw. deutschlandweit beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), verfügbar.
3.1.5 Verbraucherbeschwerden
Die Dokumentation einer Probenahme (Annahme einer Beschwerdeprobe) erfolgt wie in Nummer 3.1.4.3 unter "Dokumentation der Probenahme" beschrieben. Dabei ist zu jeder Beschwerdeprobe eine Verfolgsprobe desselben Loses zu entnehmen, sofern dies möglich und sinnvoll ist. Der Beschwerdeführer ist über das Ergebnis zu informieren.
3.1.6 Besondere Überwachungsbereiche
3.1.6.1 Überwachung ortsveränderlicher Verkaufsstellen
Ortsveränderliche Verkaufsstellen unterliegen gemäß Artikel 1 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ebenso der Überwachung wie ortsfeste Betriebe. In der Liste der Betriebe nach Nummer 3.1.1 ist somit jeder Standort einer ortsveränderlichen Verkaufsstelle zu führen. Bei ortsveränderlichen Verkaufsstellen, welche in mehreren Zuständigkeitsbereichen tätig sind, ermöglichen sich die zuständigen Behörden gegenseitig die Sicht auf die Kontrollergebnisse (Datum der Kontrolle, Überwacher, Kontrollergebnis, ggf. Maßnahmen), sobald dies technisch im GeViN umgesetzt ist. Zur Risikokategorisierung wird ML, wie unter Nummer 3.1.2 beschrieben, Näheres festlegen.
3.1.6.2 Überwachung ortsveränderlicher Hersteller
Ortsveränderliche Betriebsbereiche von Herstellern unterliegen gemäß Artikel 1 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ebenso der Überwachung wie ortsfeste Betriebsbereiche. Ihre Standorte sind jedoch abhängig von ihren Auftraggebern, denen auch die Meldung an die Lebensmittelüberwachung obliegt. Diese Betriebsbereiche sind daher mindestens am Ort ihrer Ausrüstung zu überwachen. Bei Kontrollen derartiger Betriebsbereiche an abweichenden Standorten ist hinsichtlich der Sicht auf die Kontrollergebnisse wie unter Nummer 3.1.6.1 beschrieben zu verfahren.
3.1.6.3 Überwachung des Internethandels
Die Ermittlung nicht registrierter Internethändler sowie risikobehafteter Erzeugnisse, die über das Internet vertrieben werden, bedarf eines hohen Rechercheaufwands für die zuständigen Behörden. Daher wurde eine Zentralstelle der Länder zur "Kontrolle der im Internet gehandelten Erzeugnisse des LFGB und Tabakerzeugnisse" (G@ZIELT) beim BVL durch Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung 10) eingerichtet. Für die operativen Tätigkeiten wurden Kontaktstellen in den Ländern eingerichtet. In Niedersachsen ist diese Kontaktstelle im LAVES angesiedelt.
3.1.6.4 Überwachung der nicht produktbegleitenden Werbung
Gemäß § 6 d Nr. 16 Buchst. a sowie Nr. 17 ZustVO-SOG ist das LAVES für die Überwachung der Verbote für die Werbung mit Ausnahme der produktbegleitenden Werbung nach dem LFGB, den weinrechtlichen Bestimmungen und weiteren einschlägig geltenden Rechtsvorschriften zuständig. Für eine möglichst effiziente Aufgabenwahrnehmung durch das LAVES ist die Zusammenarbeit mit den kommunalen Veterinärbehörden erforderlich. Sofern die kommunalen Veterinärbehörden im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeit auf entsprechende Sachverhalte stoßen, unterrichten sie das LAVES und erteilen die zur weiteren Bearbeitung erforderlichen Auskünfte.
3.1.6.5 Überwachung auf See- und Binnenschiffen
Auch Einrichtungen auf See- und Binnenschiffen sind gemäß Artikel 3 Nr. 2 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 , sofern sie unabhängig von ihrer Gewinnerzielungsabsicht eine mit der Produktion, Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen, als Lebensmittelunternehmen einzuordnen.
Zur einheitlichen Durchführung der amtlichen Lebensmittelüberwachung auf See- und Binnenschiffen, die sich in deutschen Hoheitsgewässern vor bzw. in niedersächsischen Häfen befinden, wird darauf hingewiesen, dass die Ausübung der Aufgaben des Hafenärztlichen Dienstes gemäß § 19 IGV-DG auf einem See- oder Binnenschiff auch die Überprüfung der Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung für die Schiffsbesatzung einschließt. Die Pflichten und Befugnisse der für die Durchführung des Lebensmittelrechts jeweils zuständigen Überwachungsbehörde werden durch diesen Umstand jedoch nicht eingeschränkt. Die Tatsache, dass beispielsweise auch der Hafenärztliche Dienst amtliche Kontrollen durchführt, kann gemäß Artikel 9 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/625 bei der Risikobeurteilung berücksichtigt werden und ggf. zu einer geringeren Kontrollfrequenz auf Seiten der Überwachungsbehörde führen.
Generell wird in diesem Zusammenhang auch auf § 57 Abs. 6 LFGB hingewiesen, wonach Lebensmittel, kosmetische Mittel und sonstige Bedarfsgegenstände zur Ausrüstung von Seeschiffen den Vorschriften zum Gesundheitsschutz zu entsprechen haben. Jedwede weiteren Vorschriften des LFGB sind nicht anzuwenden.
3.1.6.6 Überwachung bei Bahnen, Bussen und Flugzeugen
Die Überwachung von zur Abgabe an Reisende während der Fahrt bestimmten Waren sowie ggf. von Einrichtungen zur Zubereitung von Speisen oder Getränken, die den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/625 , dem LFGB oder dem Weingesetz in der derzeit geltenden Fassung unterliegen, ist mindestens bei den Ausrüstungsstellen von den jeweils zuständigen Überwachungsbehörden durchzuführen. Am Flughafen Langenhagen wäre dies beispielsweise die Region Hannover.
3.1.7 Allgemeine Maßnahmen im Rahmen der Überwachung
3.1.7.1 Abgabe von Verfahren an die Staatsanwaltschaft
Ergeben sich im Laufe der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit Anhaltspunkte dafür, dass eine Straftat vorliegen könnte, ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 OWiG in der derzeit geltenden Fassung an die zuständige Staatsanwaltschaft abzugeben. Gleiches gilt, wenn die Überwachungsbehörde unabhängig vom Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit im Rahmen eigenen Erkenntnisgewinns auf einen möglicherweise strafrechtlich relevanten Sachverhalt stößt. Nach Nummer 3.1 des Bezugserlasses zu c kann auch eine Abgabe an die Zentralstelle für Landwirtschaftsstrafsachen bei der Staatsanwaltschaft Oldenburg erfolgen. Auf die weiteren Regelungen des Bezugserlasses zu c sowie des Bezugserlasses zu d wird hingewiesen.
3.1.7.2 Informationen und Mitteilungen durch die Überwachungsbehörden
Die Überwachungsbehörden prüfen bei Vorliegen von Verstößen gegen das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- oder Kosmetikrecht, ob
a)
auf Basis der Kriterien der AVV SWS eine Schnellwarnung zu erstellen ist,
b)
eine Information der Öffentlichkeit nach Maßgabe des § 40 LFGB zu erfolgen hat,
c)
ein Amtshilfeverfahren bei Lebensmitteln und Lebensmittelbedarfsgegenständen nach Artikel 102 Abs. 1 und Artikel 104 ff. der Verordnung (EU) 2017/625 oder bei kosmetischen Mitteln ein Ersuchen gemäß Artikel 30 der VO (EG) Nr. 1223/2009 einzuleiten ist,
d)
eine Information anderer zuständiger Behörden geboten ist (beispielsweise Zulassungsbehörde, zuständige Überwachungsbehörde für den Unternehmenssitz, zuständige Kontrollbehörde nach dem Recht der Europäischen Union für den ökologischen Landbau, Cross-Compliance-Behörde oder Marktüberwachungsbehörde, Pflanzenschutzamt),
e)
eine Information des ML geboten ist (Vorgänge mit besonderer Tragweite, beispielsweise Schließung von Betrieben mit überregionaler Bedeutung oder Vorgänge mit gesundheitlicher Gefährdung gemäß § 29 Abs. 1 AVV RÜb ) oder
f)
eine Maßnahme nach den Vorgaben des Krisenmanagementhandbuches Lebensmittel/Futtermittel, das im Internet unter www.kmh.niedersachsen.de bereitgestellt wird, erforderlich ist.
3.2 Weitere Verfahren im Zusammenhang mit der Überwachung
3.2.1 Beteiligung von Sachverständigen des LAVES
Zur Unterstützung der Überwachungstätigkeit stehen den zuständigen kommunalen Behörden die Sachverständigen des LAVES zur Verfügung. Diese werden auf Anforderung durch Begleitung bei einer Betriebskontrolle oder Probenahme oder in Form einer Stellungnahme oder anderweitigen Beratung tätig. Eine Hinzuziehung der Sachverständigen des LAVES sollte insbesondere bei selten vorkommenden Überwachungstätigkeiten sowie bei komplexen, über das übliche Maß hinausgehenden Fragestellungen erfolgen. Von den Sachverständigen des LAVES ist insbesondere im Falle einer Begleitung bei einer Betriebskontrolle ein Bericht zu fertigen und der anfordernden Behörde zu übermitteln.
Das LAVES führt eine Liste der Sachverständigen, aktualisiert diese mindestens jährlich und stellt diese den zuständigen Behörden und dem ML in geeigneter Weise zur Verfügung.
Beteiligung der Weinkontrolleurinnen und Weinkontrolleure
Die Weinkontrolleurinnen und Weinkontrolleure Niedersachsens sind gemäß § 31 Abs. 3 des Weingesetzes zur Unterstützung der für die Überwachung zuständigen Behörden als Weinsachverständige für das Land Niedersachsen bestellt. Sie sind im LAVES integriert. Gemäß § 31 Abs. 1 Weingesetz besitzen sie gleiche Befugnisse wie die Bediensteten der für die Überwachung zuständigen Behörden. Sie führen ein Dienstsiegel.
Bei der Überwachung von Betrieben, die Wein, Erzeugnisse aus Wein, weinähnliche Getränke und Erzeugnisse hieraus oder Spirituosen herstellen oder in den Verkehr bringen, ist die regelmäßige Beteiligung der Weinkontrolleurinnen und Weinkontrolleure vorzusehen. Soweit es sich um Betriebe handelt, die die vorstehend genannten Erzeugnisse herstellen, abfüllen oder an Betriebe veräußern, die diese Erzeugnisse nicht überwiegend an Endverbraucher abgeben, ist jede Plankontrolle auf Basis der Risikobeurteilung unter Beteiligung einer Weinkontrolleurin oder eines Weinkontrolleurs durchzuführen. Maßnahmen auf der Grundlage weinrechtlicher Vorschriften, insbesondere Ausnahmegenehmigungen gemäß § 2 Abs. 1 oder § 3 Wein-Überwachungsverordnung in der derzeit geltenden Fassung und Genehmigungen von Buchführungs- und Analysebuchführungsverfahren gemäß § 12 Abs. 1 Wein-Überwachungsverordnung , sind aufgrund der hierfür erforderlichen umfassenden Kenntnis der Regelungen der Europäischen Union, der önologischen Praxis und des Weinhandels sowie der sensorischen Expertise im Einvernehmen mit den Weinkontrolleurinnen und Weinkontrolleuren zu treffen.
Beteiligung der Technischen Sachverständigen
Bei der Kontrolle von Betriebsstätten, in denen sicherheitsrelevante Anlagen oder andere technische Anlagen, welche der Lebensmittelgewinnung dienen, genutzt werden, sollen die Technischen Sachverständigen des LAVES beteiligt werden. Dies erfolgt möglichst durch regelmäßige Hinzuziehung der Technischen Sachverständigen bei Plankontrollen solcher Betriebsstätten auf Basis der Risikobeurteilung durch die jeweils zuständige Behörde. Dabei wird die Häufigkeit dieser Beteiligung durch die Technischen Sachverständigen festgelegt, welche zu diesem Zweck eine Risikobeurteilung der Anlagen durchführen. Hierfür stellen die zuständigen Behörden den Technischen Sachverständigen die ihnen vorliegenden Informationen zu o. g. Anlagen zur Verfügung. Sofern andere zugelassene Sachverständige für diese Überprüfungen hinzugezogen werden, sind die Berichte der Überprüfungen dem LAVES zwecks Berücksichtigung bei der Risikobeurteilung zu übermitteln.
3.2.2 Ausnahmegenehmigungen gemäß § 68 LFGB
Auf der Grundlage des § 68 Abs. 1 Satz 1 LFGB kann die zuständige Behörde im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen von den Vorschriften des LFGB und den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften zulassen. Für Ausnahmen gemäß § 68 Abs. 2 Nr. 1 und 3 ist gemäß Abs. 4 Satz 1 LFGB das BVL im Einvernehmen mit weiteren Behörden zuständig; Voraussetzung für eine Zulassung nach § 68 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 LFGB ist die amtliche Beobachtung der Ausnahmegenehmigung. Für die amtliche Beobachtung ist gemäß § 6 d Nr. 16 Buchst. c ZustVO-SOG das LAVES zuständig. Ausnahmen nach § 68 Abs. 2 Nr. 2 und 4 LFGB dürfen gemäß § 68 Abs. 4 Satz 3 LFGB von nach Landesrecht zuständigen Behörden zugelassen werden, soweit in den Fällen des Abs. 2 Nr. 2 keine Organisationen des Bundes und der Streitkräfte betroffen sind.
Hierbei ist insbesondere Folgendes zu beachten:
Voraussetzung für eine Zulassung ist eine Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen.
Eine Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften der Europäischen Union ist auf der Grundlage des deutschen LFGB nicht möglich (siehe hierzu § 68 Abs. 1 Satz 1 LFGB ).
Die Ausnahme ist zu befristen. Die Regelungen des § 68 Abs. 5 LFGB über die maximale Dauer der Befristung sind zu beachten.
Die Erteilung einer Ausnahme ist mit einem Hinweis zu versehen, dass die Zulassung
einer Ausnahme jederzeit aus wichtigem Grund wiederrufen werden kann (vgl. § 68 Abs. 6 LFGB ).
Über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung und die getroffenen Maßnahmen ist das ML zu unterrichten.
3.2.3 Weitere Antragsverfahren
Gemäß § 6 d Nrn. 20 bis 24 und 26 ZustVO-SOG ist das LAVES zuständig für
die amtliche Anerkennung von natürlichem Mineralwasser nach § 3 Abs. 1 der Mineral- und Tafelwasserverordnung (im Folgenden: MTVO) und die Erteilung der Nutzungsgenehmigung gemäß § 5 Abs. 1 MTVO,
für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 7 des Vorläufigen Biergesetzes 11) ,
für die Genehmigung von jodiertem Kochsalzersatz, diätetischen Lebensmitteln mit einem Zusatz von Jodverbindungen oder diätetischen Lebensmitteln, die zur Verwendung als bilanzierte Diät bestimmt sind, gemäß § 11 Abs. 1 Diätverordnung in der derzeit geltenden Fassung,
für die Genehmigung zur Herstellung von Nitritpökelsalz gemäß § 5 Abs. 5 der ZVerkV ,
für die Zulassung von Bestrahlungsanlagen nach § 4 Abs. 1 der LMBestrV
sowie die Erteilung einer Prüfungsnummer für Deutschen Weinbrand nach § 5 Abs. 3 Satz 1 der AGeV .
Gemäß § 6 d Nrn. 9, 9a und 31 ZustVO-SOG ist das LAVES zuständig für die Zulassung von Betrieben
nach Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 i. V. m. Artikel 148 der Verordnung (EU) 2017/625 (bzw. § 9 Tier-LMHV ),
nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 210/2013 sowie
nach § 9 LMHV .
Die amtliche Anerkennung, Genehmigung, Ausnahmegenehmigung, Zulassung sowie Erteilung erfolgt auf Antrag. Das LAVES kann im Rahmen des jeweiligen Antragverfahrens Betriebsbesichtigungen durchführen. Die für die Überwachung der Betriebe zuständigen kommunalen Überwachungsbehörden, die Sachverständigen des LAVES, die Technischen Sachverständigen sowie Sachverständige anderer Behörden können im Antragsverfahren beteiligt werden.
3.2.4 Gegenseitige Information
Die zuständigen Behörden informieren sich in angemessener Form und angemessenem Umfang i. S. des § 38 Abs. 7 LFGB über Erkenntnisse, die im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeit gewonnen wurden, soweit diese für die Aufgaben der jeweils anderen Behörde oder Behörden für die Überwachung der Einhaltung der rechtlichen Anforderungen relevant sind.
Stellt die kommunale Überwachungsbehörde im Rahmen ihrer laufenden Überwachung in einem zugelassenen Betrieb Mängel fest, die die Zulassung gefährden und die nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt wurden, so teilt sie der Zulassungsbehörde die festgestellten Mängel und die bisher getroffenen ordnungsbehördlichen Maßnahmen mit. Im Anschluss ergreift die Zulassungsbehörde die aus ihrer Sicht notwendigen Maßnahmen, die wiederum mit der für die laufende Überwachung zuständigen kommunalen Behörde abgestimmt werden. Stellt auch die Zulassungsbehörde fest, dass die Zulassungsvoraussetzungen gefährdet sind bzw. nicht mehr erfüllt werden, wird ML auf dem Dienstweg entsprechend informiert.
In den Fällen einer Anhörung, einer Aussetzung einer Zulassung sowie eines Entzugs einer Zulassung gemäß Artikel 138 Abs. 2 Buchst. j der Verordnung (EU) 2017/625 ist ML sowie die für den Betrieb zuständige kommunale Überwachungsbehörde zu informieren.
10)
Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern zur Regelung des Betriebes einer gemeinsamen Zentralstelle "Kontrolle der im Internet gehandelten Erzeugnisse des LFGB und Tabakerzeugnisse (G@ZIELT)", gültig ab 1. 1. 2016.
11)
Das Vorläufige Biergesetz vom 29. Juli 1993 (BGBl. I 1993, S. 1399) wurde mit Wirkung vom 7. 9. 2005 durch Artikel 7 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts vom 1. 9. 2005 (BGBl. I 2005, S. 2618, 3007) aufgehoben. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht vom 1. 9. 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. 1. 2019 (BGBl. I S. 33), ist u. a. § 9 des Vorläufigen Biergesetzes, soweit dies zur Vermeidung von Strafbarkeitslücken und Lükken in der Bußgeldbewehrung erforderlich ist, in der bis zum 6. 9. 2005 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Fußnoten | |
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1⁰) | Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern zur Regelung des Betriebes einer gemeinsamen Zentralstelle "Kontrolle der im Internet gehandelten Erzeugnisse des LFGB und Tabakerzeugnisse (G@ZIELT)", gültig ab 1. 1. 2016. |
1¹) | Das Vorläufige Biergesetz vom 29. Juli 1993 (BGBl. I 1993, S. 1399) wurde mit Wirkung vom 7. 9. 2005 durch Artikel 7 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts vom 1. 9. 2005 (BGBl. I 2005, S. 2618, 3007) aufgehoben. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht vom 1. 9. 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. 1. 2019 (BGBl. I S. 33), ist u. a. § 9 des Vorläufigen Biergesetzes, soweit dies zur Vermeidung von Strafbarkeitslücken und Lükken in der Bußgeldbewehrung erforderlich ist, in der bis zum 6. 9. 2005 geltenden Fassung weiter anzuwenden. |
Abschnitt 4 LBKosÜRdErl - Statistiken und Berichte
Zur Lebensmittelüberwachung i. S. dieses RdErl. bestehen aufgrund diverser Rechtsvorgaben Berichtspflichten gegenüber der EU (siehe hierzu Artikel 33 der Verordnung [EG] Nr. 178/2002 sowie Artikel 112 und 113 der Verordnung [EU] 2017/625, die Verordnung [EU] 2019/723 12) , dem Bund (siehe hierzu § 44a Abs. 2 , § 49 Abs. 2 und § 51 Abs. 5 LFGB sowie § 14 Abs. 2 , § 15 Abs. 9 , § 18 Abs. 3 , § 24 Abs. 2 und 3 , § 26 , § 31 Abs. 3 , § 34 Abs. 2 und § 35 Abs. 1 und 2 AVV RÜb ) und landesintern (siehe Nummer 4.2).
4.1 Berichtsanforderungen durch EU oder Bund
Berichte aufgrund von Anforderungen der EU werden ebenso wie Berichte an den Bund grundsätzlich durch Übermittlung der angeforderten Informationen an das BVL abgegeben (siehe hierzu o. g. Rechtsgrundlagen unter Nummer 4). Dabei handelt es sich in der Regel um regelmäßige Berichtspflichten, es kann jedoch auch (z. B. aufgrund einer Datenabfrage gemäß Artikel 33 Verordnung [EG] Nr. 178/2002) zu Datenanforderungen außerhalb dieser Berichtspflichten kommen. Die Datenübermittlung an das BVL insbesondere nach § 33 Abs. 1 und 2 AVV RÜb erfolgt dabei gemäß § 6 Abs. 1 AVV DatA möglichst automatisiert und gemäß § 6 Abs. 2 AVV DatA .
Übermittlung von Daten aufgrund regelmäßiger Berichtspflichten
Zur Erfüllung von regelmäßigen Berichtspflichten ist das LAVES aufgrund der dortigen Zuständigkeit für die Untersuchung von amtlichen Proben (siehe hierzu Nummer 3.1.4.4) unmittelbar zuständig für die Übermittlung von Daten aus der Probenuntersuchung. ML ist in geeigneter Form zu informieren.
Die kommunalen Lebensmittelüberwachungsbehörden sind aufgrund ihrer Zuständigkeit für die amtliche Kontrolle zuständig für die Berichte über Daten aus der Betriebskontrolle und für die Berichte zu den Verstößen und Maßnahmen aufgrund einer Probenuntersuchung. Sie prüfen die zur Erfüllung der Berichtspflicht jeweils erforderlichen Daten bis zum Stichtag des jeweiligen Berichtes. Am Stichtag wird durch die GeViN-Koordination eine zentrale Abfrage im GeViN ausgeführt und der entsprechende Bericht an ML zur Weiterleitung an BVL übermittelt.
Übermittlung von Daten außerhalb regelmäßiger Berichtspflichten
Berichte auf Anforderungen außerhalb dieser regelmäßigen Berichtspflichten, die ausschließlich Probenuntersuchungen betreffen, werden durch das LAVES unter Einbeziehung des ML erstellt.
Sofern Daten der kommunalen Behörden betroffen sind, prüft die GeViN-Koordination, ob dieser Berichtsanforderung auf Basis der im GeViN vorliegenden Daten entsprochen werden kann. Sollten ausschließlich Daten der Anlage zu diesem RdErl. betroffen sein, werden die kommunalen Behörden durch ML über den Berichtsumfang und den Berichtstermin informiert und zur Prüfung der Daten aufgefordert. Am Berichtstermin führt die GeViN-Koordination eine zentrale Datenabfrage durch und übermittelt diese an ML zur Weiterleitung an BVL. Sollten weitergehende Informationen benötigt werden, fordert ML die benötigten Daten unmittelbar bei den kommunalen Behörden an, wobei diese so weit wie möglich durch die GeViN-Koordination (z. B. durch eine Handlungsanweisung oder eine entsprechende, im GeViN hinterlegte Abfrage) unterstützt werden.
4.2 Landesinterne Berichte und Statistiken
Übermittlung von Daten aufgrund regelmäßiger Berichtspflichten
Neben der Erhebung der erforderlichen Daten für die Erstellung des mehrjährigen nationalen Kontrollplans gemäß Artikel 109 Abs. 1 , Artikel 110 sowie Artikel 111 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 und § 14 AVV RÜb sowie des Jahresberichts zu diesem Kontrollplan nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/723 und § 34 AVV RÜb bestehen derzeit zwei regelmäßige Berichtspflichten. Dies sind der Sollzahlenbericht und die Landesstatistik Lebensmittelüberwachung.
Für den Sollzahlenbericht wird am 1. Dezember jeden Jahres eine entsprechende Datenabfrage im GeViN durch jede kommunale Überwachungsbehörde sowie zentral durch die GeViN-Koordination durchgeführt und ML durch Ablage im hierfür vorgesehenen Ordner auf dem Landesserver GeViN zur Verfügung gestellt. Die Landesstatistik Lebensmittelüberwachung ist ebenfalls im GeViN hinterlegt und wird dort durch die GeViN-Koordination aktuell gehalten. Die Landesstatistik wird jahresweise jeweils am 1. März jeden Jahres mit einer zentralen Abfrage durch die GeViN-Koordination sowie durch jede kommunale Behörde erstellt und ML entsprechend dem Sollzahlenbericht übermittelt.
Übermittlung von Daten außerhalb regelmäßiger Berichtspflichten
Für Datenanforderungen außerhalb dieser regelmäßigen Berichtspflichten, z. B. aufgrund von Anfragen aus der Politik oder von Medien, gilt die oben beschriebene Vorgehensweise für derartige Berichte an die EU oder den Bund, wobei die Festlegung des Berichtstermins unter Berücksichtigung eines der Abfrage angemessenen zeitlichen Vorlaufs zur Prüfung der Daten in ihrem Zuständigkeitsbereich durch die kommunalen Behörden erfolgt.
12)
Durchführungsverordnung (EU) 2019/723 der Kommission vom 2. Mai 2019 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des einheitlichen Musterformulars, das in den von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Jahresberichten zu verwenden ist (ABl. EU Nr. L 124 S. 1) - im Folgenden: Verordnung (EU) Nr. 2019/723 -.
Fußnoten | |
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¹2) | Durchführungsverordnung (EU) 2019/723 der Kommission vom 2. Mai 2019 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des einheitlichen Musterformulars, das in den von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Jahresberichten zu verwenden ist (ABl. EU Nr. L 124 S. 1) - im Folgenden: Verordnung (EU) Nr. 2019/723 -. |
Abschnitt 5 LBKosÜRdErl - Planung und Steuerung der Überwachung
Im Sinne der kontinuierlichen Überprüfung der Wirksamkeit der Überwachungstätigkeiten ist es erforderlich, auf Basis der gewonnenen Erkenntnisse Planungen für die zukünftige Ausrichtung der Überwachung aufzustellen. Die operativen Ziele im Geltungsbereich dieses RdErl. werden den zuständigen Behörden durch ML jährlich mitgeteilt, sog. "Sollzahlenerlass". Dieser enthält Sollzahlen für Betriebskontrollen und Probenahmen nach Nummer 2.3 und 3.1.4.1 und ggf. weitere Hinweise zur Durchführung der Überwachung; Definitionen und Vorgaben für die Erfassung im GeViN sowie Änderungen in der Landesstatistik mit ggf. angepassten Leitlinien zur Landesstatistik sind dort bei der Aufstellung der internen Ziele der kommunalen Überwachungsbehörde und des LAVES und in der Durchführung der amtlichen Überwachung zu berücksichtigen.
Insbesondere für die Festlegung der operativen Ziele werden dabei die im GeViN erfassten Daten zu Betrieben, Kontrollen, Proben, Verstößen und Maßnahmen herangezogen. Der Umfang der hierfür genutzten Daten richtet sich dabei nach dem Umfang der in der Landesstatistik Lebensmittelüberwachung ausgewerteten Daten. Für die Festlegung der Sollzahlen für Betriebskontrollen werden die Ergebnisse der Sollzahlenberichte zugrunde gelegt. Weiterhin werden für die operativen Ziele die Erkenntnisse aus der vorjährigen Landesstatistik sowie der ggf. vorliegenden Berichte der zuständigen Behörden genutzt. Anhand der Landesstatistik erfolgt durch ML ein Abgleich mit den jeweiligen operativen Zielen; die Erkenntnisse werden für fachaufsichtliche Zwecke verwendet.
Die Landesstatistik Lebensmittelüberwachung kann außerdem die Grundlage für weitere Berichterstattungen bilden, wie z. B. den Verbraucherschutzbericht. Inhalt und Umfang der Landesstatistik werden festgelegt durch den Lenkungskreis Landesstatistik, welcher sich aus Vertretern des ML, des LAVES und der kommunalen Behörden zusammensetzt.
Abschnitt 6 LBKosÜRdErl - Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt am 1. 4. 2021 in Kraft.
An das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Landkreise, Region Hannover und kreisfreien Städte den Zweckverband Veterinäramt JadeWeser
Anlage LBKosÜRdErl
(weggefallen)
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