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Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten der Amtsgerichte in der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Geschäftsübersichten - GÜ)

Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten der Amtsgerichte in der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Geschäftsübersichten - GÜ)

AV d. MJ v. 30. 11. 2023 (1441 - 104. 111)
Vom 30. November 2023 (Nds. Rpfl. 2024 S. 85)
- VORIS 29402 -
- veröffentlicht als Sonderdruck -
Bezug: AV d. MJ v. 12. 12. 2022 (Nds. Rpfl. 2023 S. 183)
1.
Der Ausschuss für Justizstatistik der Landesjustizverwaltungen hat eine Neufassung der Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten der Amtsgerichte in der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Geschäftsübersichten - GÜ) beschlossen.
2.
Die Anordnung ist ab dem 1. 1. 2024 anzuwenden.
3.
Den Gerichten wird die Anordnung als pdf-Datei zur Verfügung gestellt. Die pdf-Datei ist auf die Datenverarbeitungssysteme der betroffenen Geschäftsstellen und Serviceeinheiten zu übernehmen.
4.
Diese AV tritt am 1. 1. 2024 in Kraft. Die Bezugs-AV tritt mit Ablauf des 31. 12. 2023 außer Kraft.
Stand 1. Januar 2024
Amtliche Fassung der Landesjustizverwaltungen
Inhaltsübersicht§§
Art und Umfang der Erhebung1
Beratungshilfesachen2
Grundbuchsachen3
Registersachen4
Fixierungen und ärztliche Zwangsmaßnahmen nach den Vollzugsgesetzen5
Rechts- und Amtshilfesachen6
Inkrafttreten7
Geschäftsübersichten der AmtsgerichteAnlage 1
Fallbeispiele zu § 3 GrundbuchsachenAnlage 2
Fallbeispiele zu § 4 RegistersachenAnlage 3

§ 1 GÜ - Art und Umfang der Erhebung

(1) Um die gesetzgebenden Körperschaften, die Öffentlichkeit und die Justizverwaltungen mit dem notwendigen statistischen Material versorgen zu können, werden statistische Daten der Amtsgerichte in der freiwilligen Gerichtsbarkeit erhoben.
(2) 1 Die Erhebung erstreckt sich auf die in Anlage 1 aufgeführten Verfahren. 2 Die Daten sind nach §§ 2 bis 6 zu erfassen oder den öffentlichen Registern und Aktenregistern zu entnehmen. 3 Die Fundstellen ergeben sich aus Anlage 1.

§ 2 GÜ - Beratungshilfesachen

1 In Beratungshilfesachen sind zu den nach § 37 Absatz 1 Nummer 4 AktO zu registrierenden Anträgen folgende Angaben zu erfassen:
1.
Art der Erledigung
a)
das Amtsgericht hat einen Berechtigungsschein erteilt auf unmittelbaren Antrag des
Rechtsuchenden,
b)
das Amtsgericht hat Beratungshilfe bewilligt und/oder einen Berechtigungsschein erteilt
auf einen mit anwaltlicher Hilfe gestellten Antrag,
c)
das Amtsgericht hat den Antrag auf Beratungshilfe schriftlich zurückgewiesen oder
d)
Übermittlung oder Ablehnung eines Ersuchens nach § 10 Absatz 3 BerHG sowie
2.
Art der durch die Rechtsanwaltschaft gewährten Beratungshilfe
a)
Mitwirkung an Einigung oder Erledigung der Rechtssache ( Nummer 2508 VV RVG ),
b)
Vertretung (Nummer 2503 bis 2507 VV RVG ) oder
c)
Beratung und Auskunft ( Nummer 2501 und 2502 VV RVG ).
2 Die Art der durch die Rechtsanwaltschaft gewährten Beratungshilfe ergibt sich aus der Festsetzung der Vergütung. 3 Treffen mehrere Angaben zu, ist nur die Position zu erfassen, die in der Buchstabenfolge
zuerst in Betracht kommt.

§ 3 GÜ - Grundbuchsachen

(1) In Grundbuchsachen sind zu den jeweiligen Geschäftsnummern nach § 31 Absatz 3 AktO folgende Angaben zu erfassen:
1.
Erste Urkunde, behördliche oder gerichtliche Ersuchen sowie Unrichtigkeitsnachweise zur
a)
Begründung, Aufteilung, Veränderung und Aufhebung von Wohnungs- und Teileigentum sowie von Erbbaurechten,
b)
Begründung und Veränderung von Eigentum, Veränderung der Berechtigung am Erbbaurecht,
c)
Eintragung, Veränderung und Löschung von Rechten in Abteilung II und III,
2.
Separate Anträge auf Grundstücksveränderungen und Fortführungsnachweise
a)
separate Anträge zur Teilung, Vereinigung oder Bestandteilszuschreibung von Grundstücken,
b)
Fortführungsnachweise,
3.
Ersuchen und Anträge
a)
Ersuchen auf Eintragung oder Löschung eines Zwangsversteigerungsvermerks, Zwangsverwaltungsvermerks, Insolvenzvermerks oder Anträge auf Berichtigung des Namens oder Wohnsitzes natürlicher Personen,
b)
besondere Grundbuchverfahren.
(2) 1 Zu erfassen ist jede öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde, die eine Bewilligung oder Auflassung enthält und auf die Eintragung, Veränderung oder Löschung eines der unter Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Rechte gerichtet ist (erste Urkunde). 2 Alle weiteren zum Vollzug dieser Eintragung erforderlichen Urkunden wie Identitätserklärungen, Verwalternachweise oder Urkunden zum Nachweis der Verfügungsberechtigung, zum Beispiel Erbscheine, Verfügungen von Todes wegen, Registerauszüge, sind nicht als erste Urkunden zu erfassen. 3 Soweit diese Urkunden als Unrichtigkeitsnachweise vorgelegt werden, ist Absatz 7 zu beachten. 4 Enthält eine Urkunde mehrere Gegenstände, die verschiedene Buchstaben des Absatzes 1 Nummer 1 betreffen, ist sie nur einmal unter der in der Reihenfolge zuerst aufgeführten Position zu erfassen. 5 Insoweit gilt der Grundsatz der Einmalzählung jeder Urkunde. 6 Eine aufgrund einer Zwischenverfügung geänderte Urkunde (Änderungsurkunde) ist nicht erneut zu erfassen.
(3) 1 Gerichtliche oder behördliche Ersuchen auf Eintragung, Veränderung oder Löschung eines der bei Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Rechte sind wie erste Urkunden zu erfassen. 2 Im Übrigen gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) 1 Wird in einem Antrag auf eine dem Grundbuchamt bereits vorliegende Urkunde Bezug genommen,
ist diese Urkunde nur dann als erste Urkunde zu erfassen, wenn sie mit dem Antrag
erstmalig vollzogen werden soll. 2 Soll hingegen mit dem neuen Antrag ein weiterer Teil der Urkunde vollzogen werden, ist nach den Regelungen zum Teilvollzug in Absatz 5 zu verfahren.
(5) 1 Ein Teilvollzug liegt vor, wenn in einer Urkunde mehrere Bewilligungen und Auflassungen enthalten sind, die jedoch nicht sämtlich in einem einheitlichen Eintragungsvorgang im Grundbuch vollzogen werden. 2 Wird in einem Antrag auf eine dem Grundbuchamt bereits vorliegende, teilweise vollzogene Urkunde Bezug genommen, richtet sich die erneute Erfassung der Urkunde danach, bei welchem Buchstaben in Absatz 1 Nummer 1 die erste Erfassung stattgefunden hat. 3 Eine Erfassung unter Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a kommt nur in Betracht, wenn die frühere Erfassung unter Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 1 Buchstabe c vorgenommen wurde. 4 Eine Erfassung unter Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b kommt nur in Betracht, wenn die frühere Erfassung unter Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c stattgefunden hat. 5 Eine erneute Erfassung unter demselben oder einem nachfolgenden Buchstaben wie bei der Ersterfassung ist ausgeschlossen.
(6) 1 Werden mehrere Urkunden zu einem einheitlichen Eintragungsvorgang vorgelegt, wird nur eine Urkunde gezählt. 2 Ein einheitlicher Eintragungsvorgang liegt vor, wenn eine Urkunde nicht losgelöst von weiteren Urkunden im Grundbuch vollzogen werden kann, zum Beispiel wenn zur Begründung von Wohnungseigentum eine Teilungserklärung sowie weitere selbstständige Urkunden für die notwendigen Bewilligungen oder wenn der Antrag auf Löschung eines Grundpfandrechts und die Löschungsbewilligung in getrennten Urkunden eingereicht werden.
(7) 1 Erfasst wird jede Urkunde, die eine zu berichtigende Unrichtigkeit des Grundbuchs nachweist, zum Beispiel Erbscheine, in einer öffentlichen Urkunde enthaltene Verfügungen von Todes wegen, Registerauszüge, Erbteilsübertragungsverträge, Güterrechtsverträge, Sterbeurkunden bei Löschung von auf Lebenszeit beschränkten Rechten, löschungsfähige Quittungen. 2 Dies gilt auch für die Fälle, in denen die Voreintragung des Rechtsnachfolgers unterbleibt ( § 40 GBO ). 3 Die Erfassung des Unrichtigkeitsnachweises ist dem Buchstaben des Absatzes 1 Nummer 1 zuzuordnen, bei der eine entsprechende Bewilligung oder Auflassung zu erfassen wäre; zum Beispiel Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c bei Sterbeurkunden für die Löschung von auf Lebenszeit beschränkten Rechten, Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bei Eigentumsveränderungen durch Erbschaft.
(8) 1 Unter Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a sind nur Anträge zur Teilung, Vereinigung oder Bestandteilszuschreibung von Grundstücken zu erfassen, die nicht zusammen mit einer anderen zu zählenden ersten Urkunde beim Grundbuchamt eingegangen sind. 2 Unter Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b sind alle Fortführungsnachweise (FN) zu zählen, die keine rechtlichen Änderungen nach Satz 1 im Grundbuch zur Folge haben, also alle im Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) möglichen FN-Titel, insbesondere Verschmelzungen, Zerlegungen, Berichtigungen. 3 Jeder Antrag nach Satz 1 und jeder Fortführungsnachweis ist unabhängig von der Zahl etwaig betroffener Flurstücke nur einmal zu erfassen.
(9) 1 Unter Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a sind nur die Ersuchen und Anträge zu erfassen, die von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ( § 12c GBO ) zu bearbeiten sind. 2 Unter Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b sind besondere Grundbuchverfahren in der Zuständigkeit der Rechtspflegerin oder des Rechtspflegers zu erfassen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass ein Grundtatbestand zu prüfen ist und die Umsetzung des Verfahrens in einer Vielzahl von Grundbuchblättern erfolgt. 3 Dies sind insbesondere:
1.
Umlegungsverfahren,
2.
Flurbereinigungsverfahren,
3.
Sanierungsverfahren,
4.
Ersuchen nach dem Eisenbahnneuordnungsgesetz,
5.
Leitungs- und Anlagerechtsbescheinigungen,
6.
Entwicklungsvermerke nach § 165 BauGB ,
7.
Grenzregelungsverfahren und
8.
Bodensonderungsverfahren.
4 Zu zählen ist jedes von dem besonderen Grundbuchverfahren betroffene Grundbuchblatt. 5 Betroffene Grundbuchblätter sind die Blätter, die in dem dem Verfahren zugrundeliegenden Nachweis angegeben sind. 6 Grundbuchblätter, die im Rahmen des Verfahrens neu anzulegen sind, zählen nicht hierzu. 7 Als besonderes Grundbuchverfahren ist auch die Einleitung eines solchen Verfahrens zu erfassen, wenn nach den gesetzlichen Bestimmungen ein Vermerk über die Einleitung in das Grundbuch einzutragen ist, zum Beispiel ein Umlegungsvermerk nach § 54 Absatz 1 BauGB .
(10) Auf die Fallbeispiele der Anlage 2 wird verwiesen.

§ 4 GÜ - Registersachen

(1) In Registersachen ist zu der jeweiligen Vorgangsnummer nach § 33 Absatz 4 Satz 1 AktO die Anzahl der eingereichten ersten Urkunden und der behördlichen oder gerichtlichen Ersuchen zu erfassen, die eine oder mehrere zur Eintragung erforderliche Erklärungen enthalten, zu
1.
dem Handelsregister A,
2.
dem Handelsregister B,
3.
dem Vereinsregister,
4.
den sonstigen Registern,
darunter
a)
Schiffs- und Schiffsbauregister,
b)
Genossenschafts- und Partnerschaftsregister,
c)
Gesellschaftsregister,
d)
in § 1 der Verordnung über die Einrichtung und die Führung des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen genannte Registerblätter.
(2) 1 Zu erfassen ist jede Urkunde, die eine Anmeldung zur Eintragung in eines der unter Absatz 1 aufgeführten Register enthält (erste Urkunde). 2 Alle weiteren zum Vollzug dieser Eintragung erforderlichen Urkunden, zum Beispiel Gesellschafterverträge, Beschlüsse, Bilanzen, Genehmigungen, Mitteilungen der Gewerbeämter und Berufskammern, Nachweise von Vollmacht und Verfügungsbefugnis wie Erbscheine, Testamente oder Registerauszüge sowie sonstige Anregungen, sind nicht als erste Urkunden zu erfassen. 3 Sind mehrere zur Eintragung erforderliche Erklärungen in einer Urkunde enthalten, wird diese nur einmal erfasst. 4 Eine aufgrund einer Zwischenverfügung geänderte oder inhaltlich ergänzte Urkunde ist nicht erneut zu erfassen. 5 Wird eine Urkunde nur teilweise vollzogen, ist die Urkunde bei der Vollziehung eines
weiteren Teils nicht erneut zu erfassen.
(3) 1 Gerichtliche oder behördliche Ersuchen, Mitteilungen und Anzeigen, die unmittelbar zu einer Eintragung führen, zum Beispiel Mitteilungen nach §§ 23 , 31 InsO , soweit die Eintragung nicht nach § 29 Absatz 1 HRV durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen wird, sind wie erste Urkunden zu erfassen. 2 Im Übrigen gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) 1 Wird ein einheitlicher Rechtsvorgang in getrennten Urkunden angemeldet, zum Beispiel von mehreren vertretungsberechtigten Personen, ist nur eine Urkunde zu zählen. 2 Ein einheitlicher Eintragungsvorgang liegt vor, wenn eine Urkunde nicht losgelöst von weiteren Urkunden im Register vollzogen werden kann.
(5) 1 Enthält eine Urkunde Erklärungen, die mehrere Registerblätter betreffen, wird die Urkunde bei jedem Registerblatt erfasst. 2 In Fällen nach dem Umwandlungsgesetz wird die Urkunde somit für jeden übertragenden und übernehmenden Rechtsträger, bei Statuswechseln für das abgebende und das aufnehmende Register gezählt. 3 Dies gilt auch dann, wenn dies innerhalb eines Registergerichts erfolgt.
(6) 1 Schlusseintragungen in Verfahren nach dem Umwandlungsgesetz, bei Sitzverlegungen oder bei Statuswechseln bilden mit dem ursprünglichen Eintragungsvorgang einen einheitlichen Vorgang. 2 Eintragungsnachrichten zum bisherigen Register stellen keine "erste Urkunde" dar.
(7) Nicht zu erfassen sind:
1.
Vorlagen von Gesellschafterlisten,
2.
Jahresabschlussverfahren,
3.
Vorlagen von Listen der Aufsichtsratsmitglieder und Anzeigen des Aufsichtsratsvorsitzenden,
4.
Anträge auf Bestellung von Notgeschäftsführern und -liquidatoren,
5.
Anträge auf Nachtragsliquidation,
6.
Amtslöschungsverfahren, zum Beispiel nach § 31 Absatz 2 HGB , §§ 393 , 394 FamFG sowohl Löschungsankündigungen als auch Löschungen von Amts wegen,
7.
Zwangs- und Ordnungsgeldverfahren und
8.
einleitende Verfügungen im Rahmen eines Amtsverfahrens nach § 17 Nummer 1 Buchstabe e und f RPflG .
(8) Auf die Fallbeispiele der Anlage 3 wird verwiesen.

§ 5 GÜ - Fixierungen und ärztliche Zwangsmaßnahmen nach den Vollzugsgesetzen

Verfahren auf Verlängerung einer Fixierung, einer ärztlichen Zwangsmaßnahme oder einer sonstigen freiheitsentziehenden Maßnahme ( § 329 Absatz 2 FamFG ) nach den Vollzugsgesetzen des Bundes und der Länder sind neu zu erfassen.

§ 6 GÜ - Rechts- und Amtshilfesachen

1 In Rechts- und Amtshilfesachen sind zu den nach § 12 Absatz 1 AktO zu registrierenden Ersuchen in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit folgende
Angaben zu erfassen:
1.
Ersuchen an das Amtsgericht
a)
Zuständigkeit der Richterin oder des Richters,
b)
Zuständigkeit der Rechtspflegerin oder des Rechtspflegers, darunter Nachlasssachen,
2.
Ersuchen an die Geschäftsstelle.
2 Nicht zu erfassen sind die Rechts- und Amtshilfeersuchen, die von den Familien- und
Betreuungsgerichten sowie den Verwaltungsabteilungen der Amtsgerichte bearbeitet werden.
3 Rechtshilfe liegt vor, wenn das ersuchende Gericht Amtshandlungen, die es ihrer Art nach selbst vornehmen könnte, aus Zweckmäßigkeitsgründen oder um nicht außerhalb seines Bezirks tätig werden zu müssen, einem anderen, dem ersuchten Gericht überträgt. 4 Amtshilfe liegt vor, wenn ein Gericht um Vornahme einer Amtshandlung von einer Behörde oder einem Gericht ersucht wird und die ersuchende Stelle die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann.

§ 7 GÜ - Inkrafttreten

Die Anordnung gilt ab 1. Januar 2024.

Anlage 1 GÜ - Geschäftsübersichten der Amtsgerichte

Amtsgericht:
Berichtszeitraum:
Name, Amtsbezeichnung:Datum:Telefonnummer:
Erstellt von:
Geprüft von:
Bemerkungen:
PositionBezeichnungAnzahlFundstelle
10 00 00Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
11 00 00Standesamtssachen, Todeserklärungen,Beratungshilfesachen, sonstige Angelegenheiten
11 01 00Standesamtssachen insgesamt darunter § 37 Absatz 1 Nummer 3 AktO
11 01 10Verfahren nach dem Transsexuellengesetz§ 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a AktO
11 03 00Erledigungen von Angelegenheiten nach dem Beratungshilfegesetz
11 03 10Berechtigungsschein erteilt auf unmittelbaren Antrag der/des Rechtsuchenden§ 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a GÜ
11 03 20Beratungshilfe bewilligt und/oder Berechtigungsschein erteilt auf einen mit anwaltlicher Hilfe gestellten Antrag § 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b GÜ
11 03 30Antrag auf Beratungshilfe schriftlich zurückgewiesen§ 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c GÜ
11 03 40Übermittlung oder Ablehnung eines Ersuchens nach § 10 Absatz 3 BerHG§ 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d GÜ
11 04 00Art der durch die Rechtsanwaltschaft gewährten Beratungshilfe
11 04 10Beratung und Auskunft (Nummer 2501 und 2502 VV RVG) § 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c GÜ
11 04 20Vertretung (Nummer 2503 bis 2507 VV RVG) § 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b GÜ
11 04 30Mitwirkung an Einigung oder Erledigung der Rechtssache (Nummer 2508 VV RVG) § 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a GÜ
11 05 00Sonstige Handlungen und Entscheidungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit außerhalb eines anhängigen Verfahrens insgesamt darunter § 37 Absatz 1 Nummer 2 AktO
11 05 10Anträge nach dem Verschollenheitsgesetz§ 37 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b AktO
11 05 20Aufgebotsverfahren§ 37 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a AktO
12 00 00Grundbuchsachen
12 01 00eingereichte Urkunden und Unrichtigkeitsnachweise betreffend
12 01 10Begründung, Aufteilung und Veränderung von Wohnungs- und Teileigentum sowie von Erbbaurechten§ 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a GÜ
12 01 20Begründung und Veränderung von Eigentum, Veränderung der Berechtigung am Erbbaurecht§ 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b GÜ
12 01 30Eintragung/Veränderung/Löschung von Rechten in Abteilung II und III§ 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c GÜ
12 02 00Separate Anträge auf Grundstücksveränderungen und Fortführungsnachweise
12 02 10separate Anträge zur Teilung, Vereinigung oder Bestandteilszuschreibung von Grundstücken§ 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a GÜ
12 02 20Fortführungsnachweise§ 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b GÜ
12 03 00Ersuchen und Anträge
12 03 10Ersuchen auf Eintragung oder Löschung eines Zwangsversteigerungsvermerks, Zwangsverwaltungsvermerks, Insolvenzvermerks oder Anträge auf Berichtigung des Namens oder Wohnsitzes natürlicher Personen§ 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a GÜ
12 03 20Besondere Grundbuchverfahren§ 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b GÜ
13 00 00Nachlasssachen
13 01 00Testamentssachen (IV)§ 34 Absatz 1 AktO
13 02 00Sonstige Nachlasssachen (VI) insgesamt§ 35 Absatz 1 AktO
15 00 00Öffentliche Register
15 01 00Anzahl der zum Vereinsregister eingereichten Urkunden§ 4 Absatz 1 Nummer 3 GÜ
15 02 00In das Vereinsregister eingetragene VereineDie Daten sind dem VR zu entnehmen. Durch Umwandlung oder Umschreibung neu angelegte oder geschlossene Registerblätter sind als Eintragungen oder Löschungen zu erfassen.
15 02 10Bestand zu Beginn des BerichtszeitraumsVR eingetragene Vereine
15 02 20im Laufe des Berichtszeitraums eingetragen
15 02 30im Laufe des Berichtszeitraums gelöscht
15 02 40Bestand am Ende des Berichtszeitraums0
15 03 00Anzahl der zum Handelsregister A eingereichten Urkunden§ 4 Absatz 1 Nummer 1 GÜ
15 04 00Eintragungen im Handelsregister ADie Daten sind dem HRA zu entnehmen. Durch Umwandlung oder Umschreibung neu angelegte oder geschlossene Registerblätter sind als Eintragungen oder Löschungen zu erfassen.
15 04 10In das Handelsregister eingetragene Einzelkaufleute
15 04 11Bestand zu Beginn des BerichtszeitraumsHRA eigentragene Einzelkaufleute
15 04 12im Laufe des Berichtszeitraums eingetragen
15 04 13im Laufe des Berichtszeitraums gelöscht
15 04 14Bestand am Ende des Berichtszeitraums0
15 04 20In das Handelsregister eingetrageneOffene Handelsgesellschaften
15 04 21Bestand zu Beginn des BerichtszeitraumsHRA eingetragene Offene Handelsgesellschaften
15 04 22im Laufe des Berichtszeitraums eingetragen
15 04 23im Laufe des Berichtszeitraums gelöscht
15 04 24Bestand am Ende des Berichtszeitraums0
15 04 30In das Handelsregister eingetrageneKommanditgesellschaften
15 04 31Bestand zu Beginn des BerichtszeitraumsHRA eingetragene Kommanditgesellschaften
15 04 32im Laufe des Berichtszeitraums eingetragen
15 04 33im Laufe des Berichtszeitraums gelöscht
15 04 34Bestand am Ende des Berichtszeitraums0
15 04 40In das Handelsregister eingetrageneEuropäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen
15 04 41Bestand zu Beginn des BerichtszeitraumsHRA eingetragene Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen
15 04 42im Laufe des Berichtszeitraums eingetragen
15 04 43im Laufe des Berichtszeitraums gelöscht
15 04 44Bestand am Ende des Berichtszeitraums0
15 04 50In das Handelsregister eingetrageneRechtsformen ausländischen Rechts HRA
15 04 51Bestand zu Beginn des BerichtszeitraumsHRA eingetragene Rechtsformen ausländischen Rechts HRA
15 04 52im Laufe des Berichtszeitraums eingetragen
15 04 53im Laufe des Berichtszeitraums gelöscht
15 04 54Bestand am Ende des Berichtszeitraums0
15 04 60In das Handelsregister eingetrageneJuristische Personen HRA
15 04 61Bestand zu Beginn des BerichtszeitraumsHRA Juristische Personen einschließlich Eigenbetriebe und Anstalten öffentlichen Rechts
15 04 62im Laufe des Berichtszeitraums eingetragen
15 04 63im Laufe des Berichtszeitraums gelöscht
15 04 64Bestand am Ende des Berichtszeitraums0
15 05 00Anzahl der zum Handelsregister Beingereichten Urkunden insgesamt§ 4 Absatz 1 Nummer 2 GÜ
15 06 00Eintragungen im Handelsregister BDie Daten sind dem HRB zu entnehmen. Durch Umwandlung oder Umschreibung neu angelegte oder geschlossene Registerblätter sind als Eintragungen oder Löschungen zu erfassen.
15 06 10In das Handelsregister eingetrageneAktiengesellschaften
15 06 11Bestand zu Beginn des BerichtszeitraumsHRB eingetragene Aktiengesellschaften
15 06 12im Laufe des Berichtszeitraums eingetragen
15 06 13im Laufe des Berichtszeitraums gelöscht
15 06 14Bestand am Ende des Berichtszeitraums0
15 06 20In das Handelsregister eingetrageneKommanditgesellschaften auf Aktien
15 06 21Bestand zu Beginn des BerichtszeitraumsHRB eingetragene Kommanditgesellschaften auf Aktien
15 06 22im Laufe des Berichtszeitraums eingetragen
15 06 23im Laufe des Berichtszeitraums gelöscht
15 06 24Bestand am Ende des Berichtszeitraums0
15 06 30In das Handelsregister eingetrageneGesellschaften mit beschränkter Haftung
15 06 31Bestand zu Beginn des BerichtszeitraumsHRB eingetragene Gesellschaften mit beschränkter Haftung
15 06 32im Laufe des Berichtszeitraums eingetragen
15 06 33im Laufe des Berichtszeitraums gelöscht
15 06 34Bestand am Ende des Berichtszeitraums darunter0
15 06 35UnternehmergesellschaftenHRB Unternehmergesellschaften nach § 5a GmbHG
15 06 40In das Handelsregister eingetrageneVersicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
15 06 41Bestand zu Beginn des BerichtszeitraumsHRB eingetragene Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
15 06 42im Laufe des Berichtszeitraums eingetragen
15 06 43im Laufe des Berichtszeitraums gelöscht
15 06 44Bestand am Ende des Berichtszeitraums0
15 06 50In das Handelsregister eingetrageneEuropäische Aktiengesellschaften (SE)
15 06 51Bestand zu Beginn des BerichtszeitraumsHRB eingetragene Europäische Aktiengesellschaften (SE)
15 06 52im Laufe des Berichtszeitraums eingetragen
15 06 53im Laufe des Berichtszeitraums gelöscht
15 06 54Bestand am Ende des Berichtszeitraums0
15 06 60In das Handelsregister eingetrageneRechtsformen ausländischen Rechts HRB
15 06 61Bestand zu Beginn des BerichtszeitraumsHRB eingetragene Rechtsformen ausländischen Rechts HRB
15 06 62im Laufe des Berichtszeitraums eingetragen
15 06 63im Laufe des Berichtszeitraums gelöscht
15 06 64Bestand am Ende des Berichtszeitraums0
15 07 00Anzahl der zu den sonstigen Registerneingereichten Urkunden insgesamt darunter § 4 Absatz 1 Nummer 4 GÜ
15 07 10zum Schiffs- und Schiffsbauregister§ 4 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a GÜ
15 07 20zum Genossenschafts- und Partnerschaftsregister§ 4 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b GÜ
15 07 35zum Gesellschaftsregister§ 4 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c GÜ
15 07 40zu den in § 1 der Verordnung über die Einrichtung und die Führung des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen genannten Registerblättern § 4 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe d GÜ
15 08 00Eingetragene GenossenschaftenDie Daten sind dem GnR zu entnehmen. Durch Umwandlung oder Umschreibung neu angelegte oder geschlossene Registerblätter sind als Eintragungen oder Löschungen zu erfassen.
15 08 10Bestand zu Beginn des BerichtszeitraumsGnR Eingetragene Genossenschaften einschließlich Europäische Genossenschaften (SCE) und Rechtsformen ausländischen Rechts GnR
15 08 20im Laufe des Berichtszeitraums eingetragen
15 08 30im Laufe des Berichtszeitraums gelöscht
15 08 40Bestand am Ende des Berichtszeitraums0
15 09 00In das Partnerschaftsregister eingetragenePartnerschaftsgesellschaftenDie Daten sind dem PR zu entnehmen. Durch Umwandlung oder Umschreibung neu angelegte oder geschlossene Registerblätter sind als Eintragungen oder Löschungen zu erfassen.
15 09 10Bestand zu Beginn des BerichtszeitraumsPR Eingetragene Partnerschaften sowie Rechtsformen ausländischen Rechts PR
15 09 20im Laufe des Berichtszeitraums eingetragen
15 09 30im Laufe des Berichtszeitraums gelöscht
15 09 40Bestand am Ende des Berichtszeitraums0
15 12 00Seeschiffe
15 12 10Bestand zu Beginn des BerichtszeitraumsSeeschiffsregister
15 12 20im Laufe des Berichtszeitraums eingetragen
15 12 30im Laufe des Berichtszeitraums gelöscht
15 12 40Bestand am Ende des Berichtszeitraums0
15 13 00Binnenschiffe
15 13 10Bestand zu Beginn des BerichtszeitraumsBinnenschiffsregister
15 13 20im Laufe des Berichtszeitraums eingetragen
15 13 30im Laufe des Berichtszeitraums gelöscht
15 13 40Bestand am Ende des Berichtszeitraums0
15 14 00Schiffsbauwerke
15 14 10Bestand zu Beginn des BerichtszeitraumsRegister für Schiffsbauwerke
15 14 20im Laufe des Berichtszeitraums eingetragen
15 14 30im Laufe des Berichtszeitraums gelöscht
15 14 40Bestand am Ende des Berichtszeitraums0
15 15 00Luftfahrzeuge, für die Eintragungen im Register fürPfandrechte an Luftfahrzeugen erfolgt sind
15 15 10Bestand zu Beginn des BerichtszeitraumsRegister für Pfandrechte an Luftfahrzeugen
15 15 20im Laufe des Berichtszeitraums eingetragen
15 15 30im Laufe des Berichtszeitraums gelöscht
15 15 40Bestand am Ende des Berichtszeitraums0
15 15 50im Laufe des Berichtszeitraums in das Register eingetragene Eigentumsveränderungen
15 15 52im Laufe des Berichtszeitraums vorgenommene Eintragungen von Pfandrechten an neu im Register eingetragenen Luftfahrzeugen
15 15 53im Laufe des Berichtszeitraums vorgenommene Eintragungen von Pfandrechten an bereits im Register eingetragenen Luftfahrzeugen
15 15 60im Laufe des Berichtszeitraums vorgenommene Löschungen von Pfandrechten
15 16 00Eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts
15 16 10Bestand zu Beginn des BerichtszeitraumsGesellschaftsregister
15 16 20im Laufe des Berichtszeitraums eingetragen
15 16 30im Laufe des Berichtszeitraums gelöscht
15 16 40Bestand am Ende des Berichtszeitraums
16 00 00Kirchenaustritteggf. landesspezifische Fundstelle (nur BE, BB und NW)
17 00 00Freiheitsentziehungen
17 01 00Freiheitsentziehungen nach § 415 Absatz 1 FamFG insgesamtdarunter § 30 Absatz 1 Nummer 1 AktO
17 01 10Zurückweisungshaft nach § 15 Absatz 5 AufenthG, Zurückschiebungshaft nach § 57 Absatz 3 AufenthG, Vorbereitungshaft nach § 62 Absatz 2 AufenthG, Sicherungshaft nach § 62 Absatz 3 AufenthG, Mitwirkungshaft nach § 62 Absatz 6 AufenthG§ 30 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben c, e, f, g und h AktO
17 02 00Freiheitsentziehungen nach den Polizeigesetzen der Länder§ 30 Absatz 1 Nummer 5 AktO
18 00 00Fixierungen und ärztliche Zwangsmaßnahmen nach den Vollzugsgesetzen
18 01 00Fixierungen§ 5 GÜ, § 30 Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 6 (nur Fixierungen) AktO
18 02 00Ärztliche Zwangsmaßnahmen und Sonstiges§ 5 GÜ, § 30 Absatz 1 Nummer 6 (ohne Fixierungen) AktO
20 00 00Landwirtschaftssachen§ 36 Absatz 1 AktO
30 00 00Rechts- und Amtshilfesachen inAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
31 01 00Ersuchen an das Amtsgericht
31 01 10Zuständigkeit der Richterin oder des Richters§ 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a GÜ
31 01 20Zuständigkeit der Rechtspflegerin oder des Rechtspflegers insgesamt darunter§ 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b GÜ
31 01 21NachlasssachenDarunter-Position zu § 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b GÜ
31 02 00Ersuchen an die Geschäftsstelle§ 6 Satz 1 Nummer 2 GÜ
40 00 00Hinterlegungssachen
41 01 20Zahl der anhängig gewordenen Sachen

Anlage 2 GÜ - Fallbeispiele zu § 3 Grundbuchsachen

lfd. Nr.Fall (Kurzfassung)Erfassung nach § 3 Absatz 1 NummerErläuterungen
1a1b1c
Fälle der Begründung, Aufteilung, Veränderung und Auflösung von Wohnungs- und Teileigentum sowie von Erbbaurechten:
1Teilung nach § 3 oder § 8 WEGXEinmalige Erfassung der Teilungserklärung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, auch wenn die Bewilligung der Teilung in mehreren Urkunden erfolgt
2Teilung nach § 3 oder § 8 WEG unter Verteilung der eingetragenen Grundpfandrechte in jeweils gesonderten Urkunden XAnzahl der UrkundenEinmalige Erfassung der Teilungserklärung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a; zudem ist jede gesonderte Urkunde mit Zustimmung des dinglich Berechtigten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c zu erfassen
3Änderung der Teilungserklärung Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum (vorgelegt werden 1 Nachtrag zur TE und 6 Gläubigerzustimmungen)XEinmalige Zählung der Änderung der Teilungserklärung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, keine Zählung der Gläubigerzustimmung, da nicht auf Eintragung ins Grundbuch gerichtet
4Separate Zuweisung von SondernutzungsrechtenXZuweisung von Sondernutzungsrechten ist Änderung der Teilungserklärung; Erfassung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a
Fälle der Veränderung von Eigentum:
5Antrag einer Gemeinde auf GrundstücksbuchungKeine ErfassungKeine Erfassung
6Eintragung von Eigentumswechseln des Wohnungseigentümers oder des ErbbauberechtigtenXErfassung der Eigentumsveränderung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b
7Freiwillige Baulandumlegung nach § 79 BauGBXEinmalige Erfassung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b nach dem Prinzip der Einmalzählung von Urkunden
8Ersuchen der Zwangsversteigerungsabteilung auf Eintragung der Ersteher; 3 ZuschlagsbeschlüsseXGrundlage der Eintragung ist das Ersuchen nach § 130 ZVG; einmalige Zählung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b
9Berichtigung des Eigentumsverhältnisses aufgrund EhevertragXEinmalige Zählung des Ehevertrags nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b als Unrichtigkeitsnachweis
10Antrag auf Eintragung der Erwerberin oder des Erwerbers mit dem Ehegatten in Gütergemeinschaft unter Vorlage von Auflassungsurkunde und EhevertragXEinmalige Zählung der Auflassungsurkunde nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b
11Antrag auf Eintragung der Erwerberin oder des Erwerbers mit neuem Familiennamen oder neuer Firma unter Vorlage von Heiratsurkunde oder Registerauszug und Auflassungsurkunde XEinmalige Zählung der Auflassungsurkunde nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b
12Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs unter Bezugnahme auf mehrere aufeinanderfolgende Erbscheine oder Auszüge aus dem Handelsregister oder mehrerer TestamenteXBei Grundbuchberichtigung: Erfassung der Urkunden, die die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachweisen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b; d.h. Zählung jedes Erbscheins, Handelsregisterauszugs und jeder Verfügung von Todes wegen
13Grundbuchberichtigungszwangsverfahren nach § 82 GBOKeine ErfassungKeine Erfassung
14Vorlage eines Erbscheins nach dem eingetragenen Eigentümer und einer Auflassungsurkunde zur Übertragung auf den ErwerberXErfassung der Auflassungsurkunde und des Erbscheins (als Unrichtigkeitsnachweis) jeweils nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, auch wenn eine Voreintragung der Rechtsnachfolgerin oder des Rechtsnachfolgers der verstorbenen Eigentümerin oder des verstorbenen Eigentümers unterbleibt
15Antrag auf Eintragung einer Vormerkung unter Vorlage eines Kaufvertrags mit Auflassung und Erbschein XXErfassung der Auflassungsurkunde, die auch die Bewilligung der Vormerkung enthält, nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und des Erbscheins als Unrichtigkeitsnachweis nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b; zur Voreintragung siehe Fall 14
16Nach Vollzug von Fall 15: Antrag auf Eigentumsumschreibung und Löschung der Vormerkung unter erneuter Vorlage des Kaufvertrags mit Auflassung sowie des ErbscheinsXErfassung der erneut vorgelegten Auflassungsurkunde nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, da es sich um einen zu erfassenden Fall des Teilvollzugs einer Urkunde handelt; ebenso bei Einreichen des Antrags auf Eigentumsumschreibung unter Bezugnahme auf die vorliegende Auflassungsurkunde beim Grundbuchamt; der Erbschein ist dagegen nicht erneut zu erfassen, da er nicht erstmalig vorgelegt wurde
17Antrag auf Eintragung eines Eigentumswechsels unter Vorlage einer separaten Urkunde zur Auflassung und Bezugnahme auf eine bereits vorliegende Urkunde zur Löschung der VormerkungXErfassung der Auflassungsurkunde nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b; keine Erfassung der Löschungsbewilligung, da bei Teilvollzug einer Urkunde die erneute Erfassung unter demselben oder einem nachfolgenden Buchstaben wie bei der Ersterfassung ausgeschlossen ist
18Antrag auf Eintragung der Eigentumsumschreibung mit besonders beurkundeter IdentitätserklärungXErfassung der Eigentumsumschreibung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, auch bei gesonderter Beurkundung keine Erfassung der Identitätserklärungen
19Kaufvertragsangebot und Kaufvertragsannahme in zwei getrennten Urkunden, die jeweils Eintragungsbewilligungen enthalten XErfassung der Urkunde, die die Auflassung enthält, nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b
20Eigentumsumschreibung, Rückauflassungsvormerkung und Wohnrecht in einer UrkundeXEinmalige Erfassung der Eigentumsumschreibung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b nach dem Prinzip der Einmalzählung von Urkunden
21Eigentumsübergang nach den landesspezifischen Straßen- und Wegegesetzen (zum Beispiel Artikel 11, 12 BayStrWG)XEinmalige Erfassung des Nachweises zum Übergang der Baulast als Unrichtigkeitsnachweis nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b
Fälle der Eintragung, Veränderung und Löschung von Rechten in Abt. II und III
22Antrag auf Eintragung der Auflassung und Löschung eines Nießbrauchs unter Vorlage einer Auflassungsurkunde und einer: 1. Alt.:Sterbeurkunde 2. Alt.:Löschungsbewilligung in einer gesonderten UrkundeXX1. Alt.: Zählung der Auflassungsurkunde nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und der Sterbeurkunde nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c 2. Alt.: Zählung der Auflassungsurkunde nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und der Löschungsbewilligung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c
23Vorlage einer Löschungszustimmung nach § 27 GBO und einer Löschungsbewilligung in gesonderten Urkunden XEinmalige Zählung der Löschungsbewilligung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c
24Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek aufgrund mehrerer TitelXTitel = Urkunde (der Titel ersetzt die Eintragungsbewilligung); jeder Titel ist gesondert nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c zu erfassen
25Pfandhaftentlassungserklärung zu mehreren GrundbuchblätternXEinmalige Erfassung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c nach dem Prinzip der Einmalzählung von Urkunden
26Einreichung von 10 separaten Bewilligungen zur Löschung eines für eine 10-köpfige Gesamthandsgemeinschaft eingetragenen Rechts in Abt. IIIXEinmalige Zählung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c, da es sich um einen einheitlichen Eintragungsvorgang handelt

Anlage 3 GÜ - Fallbeispiele zu § 4 Registersachen

lfd. Nr.Fall (Kurzfassung)Erfassung nach § 4 Absatz 1Erläuterungen
1Anmeldung eines Geschäftsführerwechsels, einer Prokuraerteilung und eines Gewinnabführungsvertrages in einer Urkunde nebst Einreichung einer neuen Liste der Gesellschafter; zeitgleich Vorlage 3 weiterer notarieller Urkunden (Protokoll/Beschlüsse, Unternehmensvertrag sowie eine öffentlich beglaubigte Einzelvollmacht)Nummer 2Einmalige Erfassung nach § 4 Absatz 1 Nummer 2; keine Erfassung der Einreichung der Gesellschafterliste
2Anmeldung über die Bestellung eines Geschäftsführers, Erlass einer Zwischenverfügung, Nachreichung des diesbezüglichen Beschlusses der Gesellschafterversammlung, Zwischenverfügung, Ergänzung/Berichtigung der 1. Anmeldung durch weitere Anmeldungsurkunde ohne neuen TatsachenvortragNummer 2Unabhängig vom Erledigungsaufwand nur Erfassung der ersten Urkunde nach § 4 Absatz 1 Nummer 2
3Einreichung der Gesellschafterliste durch die Notarin oder den Notar nach § 40 Absatz 2 GmbHG, evtl. mit Aufforderung zur Einreichung, Erinnerung, Zwangsgeldandrohung, Einspruch, Verwerfungsbeschluss und Festsetzung ... KeineKeine Erfassung
4Einreichung der Gesellschafterliste durch die Gesellschaft nach § 40 Absatz 1 GmbHG, evtl. mit Beanstandung, Erinnerung, Zwangsgeldandrohung, Einspruch, Verwerfungsbeschluss und Festsetzung ... KeineKeine Erfassung
5Einreichung einer neuen Liste der Aufsichtsratsmitglieder, zum Beispiel wegen Ausscheiden eines Mitgliedes aufgrund Tod; Antrag auf gerichtliche Bestellung eines Aufsichtsratsmitgliedes, Anhörungen, Schriftwechsel mit Antragstellern, Beschluss über Bestellung, Kostenberechnung; Einreichung einer neuen Liste der AufsichtsratsmitgliederKeineKeine Erfassung
6Formwechsel einer Aktiengesellschaft in eine GmbH & Co. KGNummer 1 und Nummer 2Erfassung des übertragenden und des übernehmenden Rechtsträgers; in diesem Fall: GmbH & Co. KG nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und Aktiengesellschaft nach § 4 Absatz 1 Nummer 2; keine Erfassung nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 bei Zurückweisung oder Zurücknahme der Urkunde beim formwechselnden Rechtsträger
7Verschmelzung zweier Vereine im selben Registerbezirkzweimal Nummer 3Erfassung je Rechtsträger = zweimal nach § 4 Absatz 1 Nummer 3
8Am selben Tag gehen 3 Urkunden ein: erste Urkunde mit fünf Kommanditisteneintritten,Nummer 1Erfassung jeder ersten Urkunde nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, keine Erfassung von Zwischenverfügungen und Ergänzungsurkunden
zweite Urkunde bezüglich einer Sonderrechtsnachfolge eines Kommanditisten,Nummer 1
dritte Urkunde bezüglich der Anmeldung eines Komplementärwechsels;Nummer 1
9Mitteilung über die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters zum Register HRAsiehe Erläuterungengrundsätzlich keine Erfassung, da Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 29 HRV); nur bei Eintragung ins Handelsregister durch die Richterin oder den Richter oder die Rechtspflegerin oder den Rechtspfleger erfolgt Erfassung nach der entsprechenden Nummer
10Mitteilung über Eröffnung des Insolvenzverfahrens zum Register HRBsiehe Erläuterungen
11Schlusseintragung SitzverlegungKeineKeine Erfassung
12Schlusseintragung Umwandlung (HRB)KeineKeine Erfassung
13Anmeldung einer Verschmelzung einschl. Stammkapitalerhöhung zum Zweck der Verschmelzung in einer UrkundeNummer 2Einmalige Erfassung der Urkunde nach § 4 Absatz 1 Nummer 2
14Zwangsgeldverfahren zur Erzwingung einer Anmeldung einer GmbH (Ende Liquidation und Erlöschen der Gesellschaft); Festsetzung Zwangsgeldbeschluss, Vollstreckung ZwangsgeldKeineKeine Erfassung
15Im Anschluss Eingang der Anmeldung durch die LiquidatorenNummer 2Erfassung nach § 4 Absatz 1 Nummer 2
16Einleitung des Amtslöschungsverfahrens nach Abschluss des Insolvenzverfahrens, Anregung des Finanzamts zur Einleitung des Löschungsverfahrens, Stellungnahme der IHK, Löschungsankündigung, LöschungseintragungKeineKeine Erfassung
17Anmeldungsurkunde ohne Beglaubigungsvermerk (Transfervermerk nach § 39a BeurkG) oder ohne Signatur, Zwischenverfügung, erneuter Eingang der Anmeldungsurkunde mit Beglaubigungsvermerk oder Signatur zum Register HRA Nummer 1Einmalige Erfassung der ersten Urkunde nach § 4 Absatz 1 Nummer 1
18Anmeldungsurkunde zum HRA ohne Beglaubigungsvermerk, Hinweisschreiben des Gerichts, AntragsrücknahmeNummer 1Erledigung der ersten Urkunde durch Antragsrücknahme
196 Monate später: erneute Einreichung der unter Fall 18 genannten Anmeldungsurkunde einschließlich Beglaubigungsvermerk - EintragungNummer 1Erledigung der erneuten ersten Urkunde durch Eintragung; erneute Erfassung nach § 4 Absatz 1 Nummer 1
20Schlusseintragung StatuswechselKeineKeine Erfassung
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