F-Statistik
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Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Familiensachen (F-Statistik)

Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Familiensachen (F-Statistik)

AV d. MJ v. 01. 12. 2023 (1441 - 104. 90)
Vom 1. Dezember 2023 (Nds. Rpfl. 2024 S. 19)
- VORIS 29401 -
- veröffentlicht als Sonderdruck -
Bezug:
AV d. MJ v. 12. 12. 2022 (Nds. Rpfl. 2023 S. 182)
1.
Der Ausschuss für Justizstatistik der Landesjustizverwaltungen hat eine Neufassung der Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Familiensachen (F-Statistik) beschlossen.
2.
Die Anordnung ist ab dem 1. 1. 2024 anzuwenden.
3.
Den Gerichten wird die Anordnung als pdf-Datei zur Verfügung gestellt. Die pdfDatei ist auf die Datenverarbeitungssysteme der betroffenen Geschäftsstellen oder Serviceeinheiten zu übernehmen.
4.
Diese AV tritt am 1. 1. 2024 in Kraft. Die Bezugs-AV tritt mit Ablauf des 31. 12. 2023 außer Kraft.
Stand 1. Januar 2024
Amtliche Fassung der Landesjustizverwaltungen
Inhaltsübersicht§§
Art und Umfang der Erhebung1
Erhebungseinheiten2
Änderung der Geschäftsverteilung3
Erfassung der Verfahren4
Abgabe innerhalb des Gerichts5
Abschluss der Verfahrenserhebung6
Monatserhebung7
Statistik der rechtskräftigen Beschlüsse in Ehesachen (vormals Ehelösungsstatistik) und Statistik der rechtskräftigen Aufhebungen von Lebenspartnerschaften8
Übersendung der Erhebungsdaten an das Statistische Landesamt9
Aufbereitung der statistischen Erhebungen10
Unterlagen für die Dienstaufsicht und die Richter11
Inkrafttreten12
Verfahrenserhebung für Familiensachen vor dem AmtsgerichtAnlage 1
Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Familiensachen vor dem AmtsgerichtAnlage 2
Katalog der Sachgebietsschlüssel AmtsgerichteAnlage 3
Katalog der Verfahrensgegenstände AmtsgerichteAnlage 4
Verfahrenserhebung für rechtskräftige Beschlüsse in Ehesachen sowie Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummern 1 und 2 FamFG (die nicht in erster Instanz rechtskräftig geworden sind)Anlage 5
Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für rechtskräftige Beschlüsse in Ehesachen sowie Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummern 1 und 2 FamFG (die nicht in erster Instanz rechtskräftig geworden sind)Anlage 6
Verfahrenserhebung für Familiensachen vor dem Oberlandesgericht - Beschwerden gegen Endentscheidungen -Anlage 7
Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Familiensachen vor dem Oberlandesgericht - Beschwerden gegen Endentscheidungen -Anlage 8
Katalog der Sachgebietsschlüssel OberlandesgerichteAnlage 9
Katalog der Verfahrensgegenstände OberlandesgerichteAnlage 10
Monatserhebung über Familiensachen vor dem AmtsgerichtAnlage 11
Erläuterungen zu der Monatserhebung über Familiensachen vor dem AmtsgerichtAnlage 12
Monatserhebung über Familiensachen vor dem Oberlandesgericht BeschwerdeverfahrenAnlage 13
Erläuterungen zu der Monatserhebung über Familiensachen vor dem OberlandesgerichtAnlage 14
StaatsangehörigkeitsschlüsselAnlage 15
Niedersachsen Verzeichnis der Schlüsselzahlen der GerichteAnlage 16
KreisschlüsselAnlage 17

§ 1 F-Statistik - Art und Umfang der Erhebung

(1) Um die gesetzgebenden Körperschaften, die Öffentlichkeit und die Justizverwaltung mit dem notwendigen statistischen Material versorgen zu können, werden statistische Daten über Familiensachen vor den Amtsgerichten und Oberlandesgerichten erhoben.
(2) 1 Die Erhebung erstreckt sich auf alle richterlichen Verfahren in Familiensachen, die in Abschnitt "Gegenstand des Verfahrens" der Anlagen 1 und 7 in Verbindung mit Anlage 4 und 10 aufgeführt sind und die sich aus den Sachgebieten des Sachgebietskatalogs der Anlagen 3 und 9 ergeben (Verfahrenserhebung). 2 Die Erhebung nach Anlage 5 dient der Erstellung der Statistik der rechtskräftigen Beschlüsse in Ehesachen und der Statistik der rechtskräftigen Aufhebungen von Lebenspartnerschaften. 3 Insoweit gilt § 8.
(3) Monatlich sind die Geschäftsentwicklung nach Abschnitt D, der sonstige Geschäftsanfall nach Abschnitt E der Anlagen 11 und 13 sowie der Geschäftsanfall in Vormundschafts- und Pflegschaftsverfahren nach Abschnitt F der Anlage 11 zusammenzustellen (Monatserhebung).
(4) Die statistischen Daten werden automatisiert mittels eines Fachverfahrens erhoben.

§ 2 F-Statistik - Erhebungseinheiten

(1) Die Gerichte erhalten zur Durchführung der statistischen Erhebungen die aus Anlage 16 ersichtlichen Schlüsselzahlen.
(2) 1 Erhebungseinheiten sind
1.
bei dem Amtsgericht die richterlichen Dezernate (Richtergeschäftsaufgaben),
2.
bei dem Oberlandesgericht die Senate.
2 Richtergeschäftsaufgaben sind die richterlichen Geschäfte, die durch den Geschäftsverteilungsplan einem einzelnen Richter zugewiesen sind. 3 Die Richtergeschäftsaufgabe ist von der Person des Richters unabhängig und knüpft ausschließlich an die sachlichen Aufgabenbereiche an. 4 Wechsel in der Person des Richters sowie Vertretung bei Urlaub, Krankheit, Abordnung oder sonstiger Verhinderung berühren den Bestand der Richtergeschäftsaufgabe nicht, sofern kein Fall der rechtlichen Verhinderung vorliegt (§ 5 Absatz 1 Satz 1). 5 Die Gliederung der Geschäftsstelle in Abteilungen oder andere Einheiten ist für die Einteilung der richterlichen Geschäfte in Richtergeschäftsaufgaben ohne Bedeutung. 6 Außerdem können für Güterichter Erhebungseinheiten gebildet werden.
(3) 1 Die Gerichtsverwaltung teilt den Erhebungseinheiten jeweils eine fünfstellige Schlüsselzahl zu. 2 Die erste Stelle der Schlüsselzahl lautet
1
für die Amtsgerichte,
2
für die Oberlandesgerichte.
3 Die Stellen zwei bis fünf der Schlüsselzahl sind der Zahlengruppe 0001 bis 9999 zu entnehmen. 4 Dies gilt auch, wenn nachträglich zusätzliche Erhebungseinheiten gebildet werden.
(4) Dem Statistischen Landesamt sind die Schlüsselzahlen der Erhebungseinheiten und ihre Änderung (Wegfall, Umbildung) jeweils in gesonderten Schreiben unverzüglich mitzuteilen.

§ 3 F-Statistik - Änderung der Geschäftsverteilung

(1) Änderungen der Zuständigkeit oder der personellen Besetzung der Erhebungseinheit, die anhängige Verfahren nicht betreffen, berühren die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit nicht.
(2) Bei sonstigen Änderungen der Geschäftsverteilung hat die Gerichtsverwaltung zu prüfen, ob eine Änderung der Schlüsselzahlen, insbesondere die Ausgabe weiterer Schlüsselzahlen (§ 2 Absatz 3), erforderlich ist.
(3) Für anhängige Verfahren, die infolge einer Änderung der Geschäftsverteilung auf eine andere Erhebungseinheit übergehen, gilt § 5 entsprechend.

§ 4 F-Statistik - Erfassung der Verfahren

(1) 1 Jedes nach § 1 Absatz 2 Satz 1 zu erhebende Verfahren ist unverzüglich statistisch zu erfassen. 2 Nicht zu erfassen sind Anzeigen und Mitteilungen an das Familiengericht, die zu Maßnahmen keinen Anlass geben. 3 Kindschaftssachen, die mehrere Geschwister gemeinsam betreffen, sind zusammen, Kindschaftssachen,
die mehrere Halb- oder Stiefgeschwister gemeinsam betreffen, sind getrennt zu erfassen.
4 Mehrere Rechtsmittel gegen dieselbe Entscheidung sind als ein Verfahren zu erfassen, wenn sie gleichzeitig eingelegt werden oder das spätere Rechtsmittel vor Erledigung des früheren eingeht.
(2) Ein Verfahren ist statistisch neu zu erfassen, wenn
1.
es innerhalb des Gerichts von einer anderen Erhebungseinheit übernommen wird,
2.
es von einem anderen Verfahren abgetrennt wird,
3.
es durch
a)
Versäumnisentscheidung,
b)
einstweilige Anordnung,
c)
Beschluss über die Verfahrenskostenhilfe,
d)
Nichtzahlung des Kostenvorschusses,
e)
Ruhen,
f)
Aussetzung,
g)
Unterbrechung oder
h)
Nichtbetrieb
beendet worden ist und wegen Ablaufs der in § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 bis 3 und 5 bis 7 jeweils genannten Frist als erledigt gilt und nach Ablauf dieser Frist durch eine weiterbetreibende Erklärung oder von Amts wegen fortgesetzt wird; nicht als weiterbetreibende Erklärung gelten insbesondere die gegebenenfalls auch auf Anregung des anderen Beteiligten erklärte Rücknahme des Antrags oder der Beschwerde und die übereinstimmende Erledigungserklärung,
4.
durch das Einreichen einer Rügeschrift von dem durch die gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten die Fortführung des Verfahrens nach § 44 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) begehrt wird,
5.
es nach Erlass einer Vorbehaltsentscheidung ( § 113 FamFG in Verbindung mit §§ 599 , 302 , 145 Absatz 3 der Zivilprozessordnung [ZPO]) im Nachverfahren weiterbetrieben wird,
6.
es durch Beschluss in der Instanz erledigt worden ist und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung aus der Rechtsmittelinstanz zurückverwiesen oder nach § 578 ZPO in Verbindung mit § 48 Absatz 2 FamFG wiederaufgenommen wird,
7.
Folgesachen nach § 140 FamFG abgetrennt oder in den Fällen der Rücknahme oder Abweisung des Scheidungsantrags ( §§ 141 , 142 FamFG ) als selbstständige Familiensachen fortgesetzt werden, vergleiche auch Nummern 2 und 9,
8.
in derselben Sache eine Beschwerde eingeht, die sich gegen eine andere Entscheidung richtet als eine bereits anhängige Beschwerde,
9.
ein nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Überleitung des Versorgungsausgleichs auf das Beitrittsgebiet (Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz - VAÜG) abgetrenntes oder ausgesetztes Versorgungsausgleichsverfahren fortgesetzt wird (§ 50 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich [Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG]),
10.
die Verlängerung oder Aufhebung der Genehmigung oder Anordnung der Unterbringung eines Kindes nach § 1631b Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) , der freiheitsentziehenden Maßnahme bei einem Kind nach § 1631b Absatz 2 BGB oder der freiheitsentziehenden Unterbringung, freiheitsentziehenden Maßnahme sowie ärztlichen Zwangsmaßnahme bei einem Kind nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker eingeleitet wird ( § 167 Absatz 1 Satz 1 , §§ 329 , 330 FamFG ),
11.
die Aufhebung, Abänderung oder Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen nach § 48 oder § 166 FamFG eingeleitet wird,
12.
die Verlängerung einer Gewaltschutzanordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 2 oder § 2 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz - GewSchG) beantragt wird.
(3) Keine neue statistische Erfassung ist vorzunehmen, wenn
1.
ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe oder ein Ersuchen um grenzüberschreitende Verfahrenskostenhilfe eingeht und das betreffende Verfahren bereits anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird; in diesem Fall wird nur das betreffende Verfahren statistisch erfasst,
2.
ein Antrag oder eine Beschwerde eingeht und für das betreffende Verfahren bereits ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe oder ein Ersuchen um grenzüberschreitende Verfahrenskostenhilfe anhängig oder innerhalb der letzten drei Monate durch Beschluss erledigt worden ist; ist innerhalb dieser drei Monate gegen den ablehnenden Beschluss eines erstinstanzlichen Gerichts Beschwerde eingelegt worden, wird das betreffende Verfahren auch dann nicht statistisch erfasst, wenn es vor Ablauf von drei Monaten nach der Erledigung der Beschwerde eingeht,
3.
ein Scheidungs- oder Aufhebungsantrag eines Ehegatten oder Lebenspartners eingeht und bereits ein Scheidungs- oder Aufhebungsantrag des anderen Ehegatten oder Lebenspartners anhängig ist, es sei denn, ein solcher Antrag ist am selben Tag bei dem Gericht eingegangen wie der bereits anhängige Antrag und dieser neue Antrag nimmt nicht auf den bereits anhängigen Antrag Bezug,
4.
ein Antrag auf Änderung der Zahlungsbedingungen im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe eingeht,
5.
das Gericht die Durchführung eines Ordnungsmittel- oder Zwangsmittelverfahrens anordnet,
6.
eine Beschwerdeschrift eingeht und gegen die angefochtene Entscheidung bereits eine Beschwerde anhängig ist; in diesem Fall werden die Rechtsmittel als ein Verfahren statistisch erfasst (Absatz 1 Satz 4),
7.
ein Antrag auf Feststellung der Wirkung der Rücknahme des Antrags ( § 22 FamFG , § 113 FamFG in Verbindung mit § 269 Absatz 4 ZPO ) oder des Rechtsmittels ( § 113 FamFG in Verbindung mit § 516 Absatz 3 ZPO ) durch Beschluss eingeht und das betreffende Verfahren bereits statistisch abgeschlossen worden ist,
8.
gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten im Vollzug der freiheitsentziehenden Unterbringung, freiheitsentziehenden Maßnahme oder ärztlichen Zwangsmaßnahme bei einem Kind nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker eine Entscheidung des Gerichts beantragt wird ( § 167 Absatz 1 Satz 1 , § 327 FamFG ),
9.
ein Verfahren auf Verlängerung einer im Wege der einstweiligen Anordnung genehmigten oder angeordneten freiheitsentziehenden Unterbringung eines Kindes nach § 1631b Absatz 1 BGB , freiheitsentziehenden Maßnahme bei einem Kind nach § 1631b Absatz 2 BGB oder freiheitsentziehenden Unterbringung, freiheitsentziehenden Maßnahme sowie ärztlichen Zwangsmaßnahme bei einem Kind nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker eingeleitet wird ( § 167 Absatz 1 Satz 1 , § 333 FamFG ),
10.
ein Antrag auf Entscheidung des Familiengerichts eingeht, die nach Abschluss des Verfahrens
zu treffen ist, zum Beispiel Vollstreckungshandlungen nach §§ 88 bis 94 FamFG und §§ 95 bis 96a , 120 Absatz 1 FamFG in Verbindung mit §§ 887 , 888 , 890 ZPO .
(4) Wie Abgaben innerhalb des Gerichts (§ 5) sind zu behandeln
1.
irrtümlich statistisch erfasste Verfahren,
2.
Änderungen des Sachgebiets,
3.
Änderungen der Gegenstände des Verfahrens.
(5) 1 Der Sachgebietsschlüssel der Anlagen 3 und 9 ist auf dem Aktenumschlag oder in den Verfahrensakten zu vermerken. 2 Bei Änderung des Sachgebietsschlüssels ist der Vermerk zu berichtigen.

§ 5 F-Statistik - Abgabe innerhalb des Gerichts

(1) 1 Wird ein Verfahren, das bereits statistisch erfasst ist (§ 4), innerhalb des Gerichts an eine andere Erhebungseinheit abgegeben oder ist es wegen rechtlicher Verhinderung der nach dem Geschäftsverteilungsplan zunächst zuständigen Erhebungseinheit von einer anderen durchzuführen, ist lediglich der Abschnitt "Abgabe innerhalb des Gerichts" auszufüllen und das Verfahren statistisch abzuschließen (§ 6). 2 Für die übernehmende Erhebungseinheit wird dieses Verfahren statistisch neu erfasst. 3 Dies gilt auch, wenn eine Erhebungseinheit ganz wegfällt und deren Verfahren bei demselben Gericht auf andere Erhebungseinheiten übergehen, sofern insoweit keine besondere Anordnung getroffen worden ist, zum Beispiel bei der Umbildung von Gerichten.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann eine Abgabe innerhalb des Gerichts unterbleiben und das Verfahren trotz rechtlicher Verhinderung unter der bisherigen Schlüsselzahl fortgeführt werden, wenn bei dem Gericht lediglich eine Erhebungseinheit für Familiensachen eingerichtet ist.
(3) Abschluss und neue statistische Erfassung sind stets in demselben Monat durchzuführen.

§ 6 F-Statistik - Abschluss der Verfahrenserhebung

(1) 1 Ein Verfahren in Familiensachen ist statistisch abzuschließen, sobald es bezüglich aller Beteiligten und aller Ansprüche einschließlich der Entscheidung über Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe oder Ersuchen um grenzüberschreitende Verfahrenskostenhilfe in der Instanz erledigt ist. 2 Dies ist nicht der Fall, solange die Beteiligten zur Konfliktbeilegung vor den Güterichter verwiesen sind. 3 Abweichend von Satz 1 sind Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 FamFG statistisch bereits abzuschließen, sobald in der Hauptsache eine Maßnahme bei einem Kind nach § 1631b BGB oder den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker genehmigt oder angeordnet oder die Genehmigung oder Anordnung verlängert wurde.
(2) 1 Für den statistischen Abschluss gilt das Verfahren, soweit in Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist, als erledigt, wenn die vollständige Entscheidung, die unterschriebene Niederschrift, der Vergleich oder das Dokument, aus dem sich die Erledigung ergibt, zum Beispiel eine Antragsrücknahmeerklärung, die nicht der Zustimmung des Gegners bedarf, nach Vorlage beim Richter bei der Geschäftsstelle eingeht. 2 Dies gilt für Hauptsacheentscheidungen und gerichtlich gebilligte Vergleiche in Kindschaftssachen nach § 151 Nummer 1 bis 3 FamFG auch, wenn diese nach § 166 FamFG in der Zukunft zu überprüfen oder zu ändern sind. 3 Bei Beschlüssen in Ehesachen und in Verfahren über die Aufhebung von Lebenspartnerschaften ist die Rechtsmittelfrist abzuwarten. 4 Wird ein Rechtsmittel eingelegt, ist das Verfahren beim Familiengericht vor Abgabe an das Oberlandesgericht statistisch abzuschließen.
(3) 1 Abweichend von Absatz 2 gilt das Verfahren bei den nachstehenden Erledigungstatbeständen zu folgenden Zeitpunkten als erledigt:
1.
bei einer Versäumnisentscheidung, gegen die Einspruch zulässig ist,
a)
mit Ablauf der Einspruchsfrist ( § 113 FamFG in Verbindung mit § 339 ZPO ),
b)
wenn die Versäumnisentscheidung nicht zugestellt werden kann, mit Ablauf von drei Monaten nach dem letzten erfolglosen Zustellungsversuch,
wenn innerhalb dieser Frist kein Einspruch eingelegt worden ist,
2.
bei einer einstweiligen Anordnung mit Ablauf von drei Monaten nach dem Erlass einer Entscheidung, wenn nicht innerhalb dieser Frist
a)
das einstweilige Anordnungsverfahren fortgesetzt wird,
b)
das Hauptsacheverfahren eingeht oder,
c)
im Falle von einstweiligen Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz nach § 51 FamFG in Verbindung mit §§ 1 , 2 GewSchG die (weitere) Verlängerung einer Gewaltschutzanordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 2 oder § 2 Absatz 2 Satz 3 GewSchG beantragt wird. In diesem Fall gilt § 4 Absatz 2 Nummer 12.
3.
bei einem Beschluss über einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe oder ein Ersuchen um grenzüberschreitende Verfahrenskostenhilfe, der oder das eingereicht worden ist, ohne dass der Antrag oder die Beschwerde (Hauptsache) anhängig gewesen oder gleichzeitig anhängig gemacht worden ist,
a)
mit Ablauf von drei Monaten nach dem Beschluss, wenn nicht innerhalb dieser Frist die beabsichtigte Hauptsache anhängig gemacht oder ein neuer Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gestellt oder ein neues Ersuchen um grenzüberschreitende Verfahrenskostenhilfe eingereicht wird oder gegen den ablehnenden Beschluss Beschwerde eingereicht worden ist,
b)
mit Ablauf von drei Monaten nach Erledigung einer innerhalb der in Buchstabe a genannten Frist gegen einen ablehnenden Beschluss eingelegten Beschwerde, wenn nicht innerhalb dieser Frist die beabsichtigte Hauptsache anhängig gemacht worden ist,
c)
erst mit Erledigung der Hauptsache, wenn diese innerhalb der in Buchstabe a oder b genannten Frist anhängig geworden ist,
4.
bei einem widerruflichen Vergleich mit fruchtlosem Ablauf der Widerrufsfrist,
5.
bei Nichtzahlung des Verfahrenskostenvorschusses mit Ablauf von sechs Monaten nach der Anforderungsverfügung, wenn innerhalb dieser Frist die Zahlungsanzeige nicht eingegangen ist,
6.
bei Ruhen des Verfahrens, zum Beispiel § 113 FamFG in Verbindung mit §§ 251 , 251a Absatz 3 ZPO , oder Aussetzung des Verfahrens, zum Beispiel §§ 21 , 136 , 221 FamFG , mit Ablauf von sechs Monaten nach der Anordnung, in den Fällen des § 136 FamFG nach Ablauf der vom Richter angeordneten Aussetzungszeit, wenn innerhalb dieser Frist
das Verfahren nicht weiterbetrieben worden ist,
7.
bei Unterbrechung des Verfahrens, § 113 FamFG in Verbindung mit §§ 239 bis 242 , 244 , 245 ZPO , oder Nichtbetrieb mit Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Unterbrechung oder der letzten Verfahrenshandlung der Beteiligten, wenn innerhalb dieser Frist das Verfahren nicht weiterbetrieben worden ist; die Erledigung tritt nicht ein, wenn das in der Instanz anhängig gebliebene Verfahren wegen Anfechtung einer Grund-, Zwischen- oder Teilentscheidung nicht weiterbetrieben worden ist,
8.
bei Erklärung der Erledigung oder Beendigung ( § 22 Absatz 3 FamFG ) der Hauptsache durch die Beteiligten, für den Fall, dass das Gericht nicht sogleich über die Kosten des Verfahrens entscheidet, nach Absendung der ersten Ausfertigung des Beschlusses nach §§ 81 , 83 FamFG oder § 113 FamFG in Verbindung mit § 91a ZPO , spätestens mit Ablauf von sechs Monaten nach der Erledigungserklärung durch die Beteiligten.
2 In diesen Fällen ist das rechtzeitige Erfassen nach Absatz 1 nach Eintritt der Erledigung durch Fristverfügung sicherzustellen.
(4) 1 Die Arbeiten nach Absatz 1 sind unverzüglich durchzuführen, sobald das Verfahren nach Absatz 2 oder 3 statistisch als erledigt gilt. 2 Bei allen Verfahren, bei denen der Verfahrenswert nicht ohne Weiteres ersichtlich
ist, kann die Kostenberechnung abgewartet werden.
(5) Mindestens einmal jährlich sind die länger als 24 Monate anhängigen Verfahren darauf zu prüfen, ob sie bereits bezüglich aller Beteiligten in der Instanz erledigt sind.

§ 7 F-Statistik - Monatserhebung

(1) 1 Für die Monatserhebung ist eine Bilanzierung der nach den Anlagen 1 und 7 erfassten Verfahren entsprechend den Anlagen 11 und 13 nach Erhebungseinheiten vorzunehmen. 2 Hierzu sind der Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats, soweit erforderlich mit Korrekturen, die Eingänge, die erledigten Verfahren und der Bestand am Ende des Erhebungsmonats anzugeben. 3 Zusätzlich ist diese Gesamtbilanz in Unterbilanzen nach Sachgebieten und Verfahrensgegenständen aufzuteilen.
(2) 1 Der Bestand zu Beginn und zum Ende des jeweiligen Erhebungsmonats sowie die Eingänge und Erledigungen sind aus dem Fachverfahren zu ermitteln. 2 Dabei hat der Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats dem Endbestand des Vormonats zu entsprechen, wenn nicht eine Bestandsberichtigung durchzuführen ist. 3 Zusätzlich muss der ermittelte Endbestand des laufenden Monats mit dem aus dem Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats zuzüglich der Eingänge abzüglich der Erledigungen errechneten Endbestand übereinstimmen.
(3) 1 Außerdem sind die in Abschnitt E der Anlagen 11 und 13 sowie in Abschnitt F der Anlage 11 genannten Geschäfte nach Maßgabe der Anlagen 12 und 14 zusammenzustellen. 2 Den einzelnen Monatserhebungen sind die in dem entsprechenden Zeitraum abgeschlossenen Verfahrensdatensätze beizufügen.
(4) Monatserhebungen sind auch für solche Erhebungseinheiten zusammenzustellen, die neben den sonstigen Verfahren oder neben Vormundschafts- oder Pflegschaftsverfahren für die Monatserhebung keine Verfahren für die Verfahrenserhebung bearbeiten.
(5) Die Gerichtsverwaltung stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die für die Monatserhebungen notwendigen Angaben zur Verfügung stehen.

§ 8 F-Statistik - Statistik der rechtskräftigen Beschlüsse in Ehesachen (vormals Ehelösungsstatistik) und Statistik der rechtskräftigen Aufhebungen von Lebenspartnerschaften

(1) Die Abschnitte P, Q, U, W bis ZD der Verfahrenserhebung für Familiensachen vor dem Amtsgericht nach Anlage 1 und die Verfahrenserhebung für rechtskräftige Beschlüsse in Ehesachen und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummern 1 und 2 FamFG nach Anlage 5 dienen vor allem der Erstellung der "Statistik der rechtskräftigen Beschlüsse in Ehesachen" und der "Statistik der rechtskräftigen Aufhebungen von Lebenspartnerschaften" nach § 3 des Gesetzes über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes (Bevölkerungsstatistikgesetz - BevStatG) .
(2) 1 Jeder rechtskräftige Beschluss in einer Ehesache oder einer Lebenspartnerschaftssache nach § 269 Absatz 1 Nummern 1 und 2 FamFG , der nicht in erster Instanz rechtskräftig geworden ist, ist nach Anlage 5 zu erfassen, sobald die Akten aus der Rechtsmittelinstanz zur Geschäftsstelle des Familiengerichts zurückgelangen. 2 Dies gilt nicht, wenn eine einheitlich ergangene Entscheidung, soweit sie eine Ehesache
nach § 121 FamFG oder eine Lebenspartnerschaftssache nach § 269 Absatz 1 Nummern 1 und 2 FamFG betrifft, in erster Instanz rechtskräftig geworden und das Rechtsmittel nur gegen die Entscheidung in einer Folgesache gerichtet ist.
(3) Die in dem entsprechenden Zeitraum abgeschlossenen Verfahrensdatensätze sind zusammenzufassen und an das Statistische Landesamt zu übersenden.

§ 9 F-Statistik - Übersendung der Erhebungsdaten an das Statistische Landesamt

Die Gerichtsverwaltung sendet die jeweils für einen Monat zusammengestellten statistischen Daten aller Erhebungseinheiten spätestens am 5. des jeweils folgenden Monats elektronisch an das Statistische Landesamt.

§ 10 F-Statistik - Aufbereitung der statistischen Erhebungen

Das Statistische Landesamt bereitet die erhobenen Daten nach bundeseinheitlich koordinierten Verarbeitungs- und Auswertungsprogrammen auf und stellt die Ergebnisse der Justizverwaltung zur Verfügung.

§ 11 F-Statistik - Unterlagen für die Dienstaufsicht und die Richter

(1) Die Gerichtsverwaltung, die Richter am Amtsgericht und die Vorsitzenden der Senate erhalten eine den Monatserhebungen entsprechende Zusammenstellung der Daten.
(2) 1 Über die Auswertung nach § 10 hinaus steht der Dienstaufsicht für jede Erhebungseinheit eine Statistik über die Geschäftsbelastung und ihre Veränderungen zur Verfügung. 2 Aus den im Fachverfahren gespeicherten Daten ergibt sich, wie viele und welche Verfahren noch anhängig sind und aus welchen Jahren diese Verfahren stammen.

§ 12 F-Statistik - Inkrafttreten

1 Die statistischen Erhebungen werden seit 1. Juli 1977 durchgeführt. 2 Diese Fassung der F-Statistik gilt ab 1. Januar 2024.

Anlage 1 F-Statistik - Verfahrenserhebung für Familiensachen vor dem Amtsgericht

Anlage als PDF

Anlage 2 F-Statistik - Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Familiensachen vor dem Amtsgericht

I. Allgemeines
Für jedes richterliche Verfahren in Familiensachen, das ein in Abschnitt F genanntes Sachgebiet zum Gegenstand hat, werden, sofern nicht § 4 Absatz 3 zutrifft, die folgenden Merkmale erfasst, und zwar
1.
beim Eingang der Sache die Angaben zu den Abschnitten A bis G; bei Änderungen sind die Erläuterungen in Ziffer II zu H Nummer 2 Buchstabe b zu beachten,
2.
nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) die Angaben zu den übrigen Abschnitten.
Als richterliches Verfahren sind auch die Geschäfte zu erfassen, die dem Rechtspfleger übertragen sind, aber nach §§ 5 und 6 RPflG vom Richter zur abschließenden Bearbeitung übernommen werden.
Das Verfahren ist auch dann nur einmal zu erfassen, wenn es mehrere in Abschnitt G zu erfassende Verfahrensgegenstände nach Anlage 4 betrifft.
Für einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, der eingereicht wird, ohne dass die Hauptsache anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird, ist ebenfalls eine Verfahrenserhebung durchzuführen. Das Gleiche gilt für ein Ersuchen um grenzüberschreitende Verfahrenskostenhilfe.
Neben den Angaben zu den Abschnitten A bis G müssen die Angaben zu den Abschnitten J, K, M, MA, N, O, Q und R erfasst werden, sofern nicht Abschnitt H "Abgabe innerhalb des Gerichts" zutrifft. Das Erfassen für die übrigen Abschnitte richtet sich nach dem Einzelfall.
Die Angaben zu den Verfahrenserhebungen sind sorgfältig und genau zu erfassen. Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden das rechtzeitige Erstellen der Statistik. In Zweifelsfällen ist die Gerichtsverwaltung zu beteiligen.
Sind für die Angaben Auswahlfelder vorgesehen, ist das zutreffende Feld auszuwählen.
Für die Angaben zu den Abschnitten A bis G, M, N, R und W bis ZD sind die zutreffenden Ziffern zu erfassen. Die einzusetzenden Zahlen sind mit dem kleinsten Stellenwert im rechten Feld beginnend
von rechts nach links zu erfassen.
Das Datum in den Abschnitten E, R und W bis Y ist mit jeweils zwei Stellen für Tag und Monat und vier Stellen für das Jahr zu erfassen (TT.MM.JJJJ). Sind Zahlen zu erfassen und reichen die Felder für die Ziffern der Zahl nicht aus, ist die höchstmögliche Zahl zu erfassen.
Die bei den Signierfeldern stehenden Zahlen dienen der technischen Aufbereitung und sind für den Bearbeiter ohne Bedeutung.
Treffen in einem mit Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu, zum Beispiel bei gleichzeitiger Erledigung durch Teilvergleich und Teilrücknahme des Antrags Positionen O 2 und O 11, ist nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, im Beispielfall lediglich Position O 2. Dies gilt auch, wenn für mehrere Ansprüche oder Beteiligte unterschiedliche Angaben zutreffen, zum Beispiel von Positionen J a 1 und J a 2 nur Position J a 1, wenn Verfahrenskostenhilfe einem der Antragsteller oder Antragsgegner bewilligt und einem anderen Antragsteller oder Antragsgegner abgelehnt worden ist.
In Abschnitt G, den mit Kleinbuchstaben unterteilten Abschnitten J, M, und T sowie Position RA 3 sind dagegen alle zutreffenden Angaben zu erfassen, zum Beispiel in Abschnitt G die Verfahrensgegenstände 01, 11 und 05 der Anlage 4, wenn ein Verfahren die Scheidung, die Herausgabe des Kindes und Unterhalt für Ehegatten zum Gegenstand hat. Die einzelnen Positionen sind auch zu erfassen, wenn sie nur für einen von mehreren Ansprüchen oder auf einen oder mehrere Antragsteller oder Antragsgegner zutreffen, zum Beispiel Position J a 1, wenn mindestens einem von mehreren Antragstellern oder Antragsgegnern Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist.
II. Zu den einzelnen Abschnitten und Positionen
Zu A:Schlüsselzahl des Gerichts
Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 16.
Zu B:Schlüsselzahl der Erhebungseinheit
In diesem Abschnitt ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle, sondern die Zahl zu erfassen, die die Gerichtsverwaltung für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Absatz 3).
Zu C:Laufende Nummer der Verfahrenserhebung
Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt von dem Fachverfahren vergeben. Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten.
Zu D:Geschäftsnummer
Die Geschäftsnummer ist unter Beachtung von Ziffer I Satz 11 wie folgt zu erfassen:
1.
in den ersten fünf Feldern von links die Abteilungsnummer der Geschäftsstelle, bei der die Akten geführt werden; ist keine Abteilungsnummer vergeben, ist in dem rechten Feld eine Null zu erfassen,
2.
zwischen dem fünften und sechsten Feld das Registerzeichen "F",
3.
in den folgenden fünf Feldern die fortlaufende Nummer des Aktenzeichens,
4.
in den beiden letzten Feldern die zwei letzten beiden Ziffern der Jahreszahl.
Beispiel für die Eintragung in Abschnitt D:
Zu E:Tag des Eingangs der Sache
Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem der Antrag bei Gericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist.
Bei Übernahme einer Sache von einer Erhebungseinheit desselben Familiengerichts ist der Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgeblich.
Bei Trennung eines Verfahrens ist der Tag des Eingangs bei Gericht und nicht der Tag des Trennungsbeschlusses oder der Tag des Eingangs bei der übernehmenden Erhebungseinheit zu erfassen.
Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen, ist der Tag des Eingangs bei der Geschäftsstelle des Familiengerichts zu erfassen.
Wird ein durch Vorbehaltsentscheidung erledigtes Verfahren oder ein Verfahren, das
durch
1.
Versäumnisentscheidung,
2.
Verfahrenskostenhilfebeschluss,
3.
Nichtzahlung des Gerichtskostenvorschusses,
4.
Ruhen,
5.
Aussetzung oder
6.
Nichtbetrieb
und Fristablauf (§ 6) erledigt worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt, ist der Eingang dieser Erklärung maßgeblich.
Hat das Gericht der Anhörungsrüge ( § 44 FamFG ) abgeholfen und wird das Verfahren danach fortgesetzt, bleibt der Tag des Eingangs der Rügeschrift maßgeblich
Bei Übernahme einer Sache von einem anderen Gericht und bei Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz ist der Tag des Eingangs der Akten bei Gericht zu erfassen.
Zu F:Sachgebiet entsprechend dem Katalog der Sachgebietsschlüssel (Anlage 3)
Der in Abschnitt F zu erfassende Sachgebietsschlüssel ergibt sich aus Anlage 3.
Ein selbstständiges Verfahrenskostenhilfeverfahren ist mit dem Sachgebietsschlüssel und dem Gegenstand des Verfahrens (Anlage 4) zu erfassen, der dem Hauptanspruch zuzuordnen ist.
Zu G:Gegenstand des Verfahrens entsprechend dem Katalog der Verfahrensgegenstände (Anlage 4)
In diesem Abschnitt sind alle Familiensachen zu erfassen, die den Gegenstand des Verfahrens (Anlage 4) bilden. Ein Verfahren auf Auskunftserteilung als Nebenanspruch ist in der Position zu erfassen,
die dem Hauptanspruch zugeordnet ist. Bei einem Verfahren auf Auskunftserteilung über Anrechte und Aussichten auf eine auszugleichende Versorgung ist zum Beispiel der Verfahrensgegenstand 03 der Anlage 4 in Abschnitt G zu erfassen.
Ansprüche, die im Wege des Widerantrags geltend gemacht werden, sind als Verfahrensgegenstand zu berücksichtigen. Ansprüche, die im Wege der Aufrechnung oder Hilfsaufrechnung geltend gemacht werden, sind als Verfahrensgegenstand nicht zu berücksichtigen.
In einem Abhilfeverfahren nach § 44 FamFG und in einem Verfahren auf Abänderung und Überprüfung gerichtlicher Anordnungen nach § 1696 BGB ist der zutreffende Verfahrensgegenstand (Anlage 4) zu erfassen.
Zu H:Abgabe innerhalb des Gerichts
1.
Dieser Abschnitt ist zu erfassen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Familiengerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat. In diesem Fall sind die nachfolgenden Abschnitte nicht zu erfassen.
2.
Abschnitt H ist auch zu erfassen, wenn
a)
ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 4 Absatz 4 Nummer 1),
b)
sich die Zuordnung zu einem der Sachgebiete (Abschnitt F) oder die Gegenstände des Verfahrens (Abschnitt G) geändert haben (§ 4 Absatz 4 Nummer 2); eine Änderung des Abschnitts G im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht vor, wenn einzelne Gegenstände vorab erledigt, zum Beispiel durch Rücknahme, Erledigungserklärung, Vorabentscheidung, oder abgetrennt werden,
c)
eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 5 Absatz 1 Satz 3).
3.
Bei Abgabe an ein anderes Gericht, an den Zivil- oder Betreuungsrichter desselben Amtsgerichts ist nicht Abschnitt H, sondern Position O 16 oder O 17 zu erfassen.
4.
Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine Erhebungseinheit abgegeben, zum Beispiel bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder Wegfall einer Erhebungseinheit, sind die Schlussbehandlung bei der bisherigen Erhebungseinheit und das Erfassen des Abschnitts H erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 5 Absatz 3).
Beispiel:
Im Hinblick auf eine Personalveränderung werden ab 1. Mai zwei neue Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10010 und 10011 gebildet. Diesen Erhebungseinheiten werden einschließlich der noch anhängigen Verfahren Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten 10001 bis 10008 bearbeitet worden sind. Die für die Aktenführung zuständige Abteilung der Geschäftsstelle führt die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten 10001 bis 10008 an die Erhebungseinheiten 10010 und 10011 übergehenden Verfahren im Monat Mai unter Erfassen des Abschnitts H der Schlussbehandlung zu. Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Verfahren für die Erhebungseinheiten 10010 und 10011 zu erfassen.
Erfolgt die Bildung einer neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebungen der alten Erhebungseinheit und das Erfassen für die neue Erhebungseinheit in demselben Monat durchgeführt werden.
Zu J:Verfahrenskostenhilfe
Bei mehreren Antragstellern, Antragsgegnern und sonstigen Beteiligten ist nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt (Ziffer I Satz 17).
Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe ist auch nach vorhergehender Ablehnung zu
erfassen. Die nachträgliche Änderung ( § 76 Absatz 1 FamFG in Verbindung mit § 120a ZPO ) oder die Aufhebung ( § 76 Absatz 1 FamFG in Verbindung mit § 124 ZPO ) der Verfahrenskostenhilfebewilligung bleibt unberücksichtigt. Nicht monatlich wiederkehrende Zahlungen aus dem Vermögen werden nicht als Bewilligung mit Ratenzahlung erfasst, sondern wie eine Bewilligung ohne Ratenzahlung behandelt.
Ist ein Verfahren statistisch neu zu erfassen (§ 4 Absatz 2), ist Abschnitt J wie bei der erstmaligen Erfassung auszufüllen, im Fall des § 4 Absatz 2 Nummer 7 und 9 jedoch nur, wenn sich die Bewilligung ausdrücklich oder kraft Gesetzes ( § 149 FamFG ) auch auf die abgetrennte oder als selbstständige Familiensache fortgesetzte Folgesache erstreckt. Ist nach der statistischen Neuerfassung erstmals über Verfahrenskostenhilfe entschieden oder eine frühere Entscheidung geändert worden, ist diese Entscheidung zu erfassen.
Zu J a:Verfahrenskostenhilfe ist bewilligt worden/ist abgelehnt worden/ist nicht beantragt worden/es ist keine Entscheidung ergangen
In dieser Position ist auch die Entscheidung über die grenzüberschreitende Verfahrenskostenhilfe (vergleiche Position J b) zu erfassen.
Zu J b:Antrag oder Ersuchen auf grenzüberschreitende Verfahrenskostenhilfe
Diese Position betrifft Regelungen der Richtlinie 2002/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen (ABl. L 26 vom 31. Januar 2003, Seite 41, L 32 vom 7. Februar 2003, Seite 15, vergleiche auch §§ 1076 bis 1078 ZPO ).
Zu erfassen ist der Fall, in dem ein Antrag oder Ersuchen auf Verfahrenskostenhilfe von dem Antragsteller, dem Antragsgegner oder einem sonstigen Beteiligten gestellt wird, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat.
Es ist nur zu erfassen, ob ein entsprechender Antrag oder ein entsprechendes Ersuchen gestellt worden ist. Die Entscheidung über den Antrag oder das Ersuchen ist in Position J a zu erfassen.
Zu K:Durch Rechtsanwälte sind vertreten gewesen
Zu erfassen ist nur die Vertretung durch Rechtsanwälte, nicht jedoch die Vertretung durch sonstige Bevollmächtigte, zum Beispiel Rechtsbeistände oder Jugendämter. Die einzelnen Positionen sind auch zu erfassen, wenn sie nur für einen von mehreren Antragsstellern oder Antragsgegnern zutreffen, zum Beispiel, wenn mindestens einer von mehreren Antragsstellern von einem Rechtsanwalt vertreten gewesen ist. Eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist auch dann gegeben, wenn ein Verfahrensbeteiligter
nur zeitweise vertreten worden ist.
Zu L:Verfahrensbeistand (nur zu erfassen bei Verfahrensgegenstand 09 bis 16 und 22 bis 28)
In Kindschaftssachen ( § 151 FamFG ), Abstammungssachen ( § 169 FamFG ) und Adoptionssachen ( § 191 FamFG ) ist zu erfassen, ob ein Verfahrensbeistand nach §§ 158 , 167 , 174 oder 191 FamFG für ein minderjähriges Kind bestellt worden ist oder nicht. Position L 1 ist zu erfassen, wenn das Gericht dem Verfahrensbeistand die zusätzliche Aufgabe übertragen hat, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken ( § 158b Absatz 2 Satz 1 FamFG ).
Zu M:Termine
In diesem Abschnitt sind alle Termine (ohne Verkündungstermine) zu erfassen, somit auch alle Verhandlungs- und Beweistermine in Folgesachen und Verfahrenskostenhilfeverfahren. Die Zahl der Termine ergibt sich aus den entsprechenden Vermerken auf dem Aktenumschlag.
Hat kein Termin stattgefunden, ist eine Null zu erfassen.
In diesem Abschnitt sind auch Anhörungs-, Erörterungs- und Gütetermine zu erfassen. Hat sich die mündliche Verhandlung unmittelbar an einen der vorgenannten Termine angeschlossen, ist jedoch nur ein Termin zu zählen.
Termine vor einem beauftragten oder ersuchten Richter, auch im Rahmen der Mediations- und Güteverhandlungen nach § 113 Absatz 1 Satz 2 FamFG in Verbindung mit § 278 Absatz 5 ZPO , sind in diesem Abschnitt nicht zu erfassen.
Ist ein Verfahren statistisch neu erfasst worden, weil
1.
ein Verfahren innerhalb des Gerichts übernommen,
2.
ein vorläufig erledigtes Verfahren fortgesetzt,
3.
ein Verfahren im Rahmen eines Abhilfeverfahrens ( § 44 FamFG ) fortgeführt oder
4.
ein Nachverfahren betrieben
worden ist (§ 4 Absatz 2 Nummer 1, 3, 4 oder 5), sind die Termine mitzuzählen, die in dem früheren statistischen Verfahrensabschnitt stattgefunden haben.
Termine mit Erörterung der Kindeswohlgefährdung nach § 157 FamFG sowie Termine in Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG sind in den Positionen M a und M b gesondert auszuweisen.
Zu MA:Entscheidung über die Gerichtskosten
Position MA 1.3 ist auch in den Fällen zu erfassen, in denen die Kosten gegeneinander aufgehoben werden.
Position MA 2 ist zu erfassen, wenn nach dem Inhalt der gerichtlichen Kostenentscheidung eine der Positionen MA 1.1 bis MA 1.5 nicht sofort eindeutig erkennbar ist, zum Beispiel bei unterschiedlichen Kostenbelastungen für einzelne Streitgenossen oder bei sonstigen umfangreichen Kostenentscheidungen. In dieser Position ist auch der Fall zu erfassen, in dem nach der gerichtlichen Kostenentscheidung
die Staatskasse oder sonstige Dritte die Kosten zu tragen haben.
Position MA 3 ist nur dann zu erfassen, wenn eine gerichtliche Kostenentscheidung überhaupt nicht ergangen, zum Beispiel bei Vergleich, oder nicht mehr wirksam ist.
Zu N:Der Gesamtwert der Gegenstände hat betragen
Der Gegenstandswert ist rechtsbündig in Euro ohne Angabe der Centbeträge und ohne Rundung zu erfassen. Die einzelnen Gegenstandswerte sind zusammenzuzählen. Der zu erfassende Wert setzt sich zusammen aus der Summe der Werte der einzelnen Verfahrensgegenstände einschließlich des Werts der Teile eines Vergleichsgegenstands, die nicht Verfahrensgegenstand gewesen sind. Es ist nicht der einzelne höchste Wert zu erfassen. Bei Verfahrenskostenhilfeverfahren ist der Gegenstandswert des beabsichtigten Antrags maßgeblich.
Zu O:Das Verfahren ist erledigt worden
Dieser Abschnitt ist zu erfassen, wenn das Verfahren in der Instanz bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist.
Hat sich das Verfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt, zum Beispiel durch Teilanerkenntnisentscheidung und nachfolgende Schlussentscheidung, ist nur der Tatbestand zu erfassen, durch den der letzte Teilabschnitt erledigt worden ist, im Beispielsfall lediglich der Beschluss (Position O 1). Die weiteren Ergebnisse, im Beispielsfall die Teilanerkenntnisentscheidung, bleiben unberücksichtigt.
Ausschlaggebend für das Erfassen dieses Abschnitts ist die (letzte) Sachentscheidung. Die nachträgliche Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bleibt insoweit unberücksichtigt.
Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu, ist nach Ziffer I Satz 17 nur der Erledigungstatbestand zu erfassen, der in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt.
Teilergebnisse vor Erledigung des Verfahrens, zum Beispiel Teil-, Grund- oder Zwischenentscheidungen,
Teilvergleiche oder widerrufene Vergleiche, werden statistisch nicht erfasst.
Bei Scheidungsverfahren ist die Art der Erledigung der Folgesache in Abschnitt T zu erfassen. Zu erfassen ist in Abschnitt O nur die Art der Erledigung der Scheidungssache.
Zu O 1:Das Verfahren ist erledigt worden durch Beschluss (soweit nicht nachfolgend ausdrücklich aufgeführt)
Beschlüsse im Sinne dieser Position sind alle Endentscheidungen, die nach mündlicher Verhandlung, nach Aktenlage oder im schriftlichen Verfahren ergehen.
In dieser Position sind auch die Beschlüsse auf Verwerfung oder Zurückweisung der Rüge nach § 44 FamFG zu erfassen.
Nicht zu erfassen sind in dieser Position Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsentscheidungen (Positionen O 4.1 und O 4.2).
Zu O 2:Das Verfahren ist erledigt worden durch gerichtlichen Vergleich (soweit nicht nachfolgend ausdrücklich aufgeführt)
In dieser Position sind ausschließlich gerichtliche Vergleiche einschließlich der Vergleiche vor dem Güterichter nach § 36 Absatz 5 FamFG zu erfassen. Ein widerruflicher Vergleich ist nur zu erfassen, wenn er innerhalb der Widerrufsfrist
nicht widerrufen worden ist. Ein widerrufener Vergleich wird als Zwischenergebnis statistisch nicht erfasst. Auch wenn das Gericht den Inhalt eines geschlossenen Vergleichs nach § 36 Absatz 3 , § 113 FamFG in Verbindung mit § 278 Absatz 6 ZPO durch Beschluss feststellt, ist diese Position zu erfassen.
Zu O 4.1:Das Verfahren ist erledigt worden durch Versäumnisentscheidung
Eine Versäumnisentscheidung, gegen die Einspruch zulässig ist, kommt als Erledigungstatbestand nur in Betracht, wenn innerhalb der Einspruchsfrist kein Einspruch eingelegt worden ist.
Zu O 4.3:Das Verfahren ist erledigt worden durch Beschluss nach § 91a ZPO
In dieser Position ist insbesondere der Fall zu erfassen, in dem die Beteiligten einen
Vergleich ohne Kostenregelung geschlossen und um eine gerichtliche Kostenentscheidung
gebeten haben. Dies gilt auch dann, wenn eine solche Erklärung in einem Beschluss festgestellt wird.
Zu O 5:Das Verfahren ist erledigt worden durch übereinstimmende Erledigungs-/Beendigungserklärung
In dieser Position sind übereinstimmende Erledigungs- und Beendigungserklärungen der Beteiligten nach § 22 Absatz 3 FamFG zu erfassen. Ein nachfolgender Kostenbeschluss bleibt unberücksichtigt.
Zu O 6:Das Verfahren ist erledigt worden durch Beschluss in Verfahrenskostenhilfeverfahren
Ein Beschluss in einem Verfahrenskostenhilfeverfahren ist nur dann als Erledigungstatbestand anzusehen, wenn bis zum Ablauf von drei Monaten nach seinem Erlass der Antrag nicht anhängig gemacht und gegen einen ablehnenden Beschluss auch keine sofortige Beschwerde eingelegt worden ist. Ist innerhalb dieser Frist sofortige Beschwerde eingelegt worden, gilt das Verfahren durch den Beschluss nur dann als erledigt, wenn auch bis zum Ablauf von drei Monaten nach der Erledigung der Beschwerde der Antrag nicht anhängig gemacht worden ist.
Zu O 8:Das Verfahren ist erledigt worden durch eine Maßnahme nach dem Gewaltschutzgesetz
Diese Position ist zu erfassen, wenn eine Anordnung nach § 1 GewSchG oder eine Wohnungsüberlassung nach § 2 GewSchG durch Beschluss ergangen ist. Sie ist auch dann zu erfassen, wenn sowohl eine Maßnahme nach § 1 GewSchG als auch eine Maßnahme nach § 2 GewSchG Verfahrensgegenstand war und mindestens eine dieser Maßnahmen durch Beschluss ergangen ist.
Zu O 9:Das Verfahren ist erledigt worden durch Anerkennungsversagungsbeschluss nach Artikel 40 der VO (EU) Nummer 2019/1111
In dieser Position sind Beschlüsse nach § 44j in Verbindung mit § 44c IntFamRVG zu erfassen, durch die die Anerkennung einer Entscheidung nach Artikel 40 der VO (EU) Nummer 2019/1111 versagt wurde.
Zu O 10:Das Verfahren ist erledigt worden durch Vollstreckungsversagungsbeschluss nach Artikel 59 der VO (EU) Nummer 2019/1111
In dieser Position sind Beschlüsse nach § 44c IntFamRVG zu erfassen, durch die die Vollstreckung einer Entscheidung nach Artikel 59 der VO (EU) Nummer 2019/1111versagt wurde.
Zu O 11:Das Verfahren ist erledigt worden durch Rücknahme des Antrags
Bei Rücknahme eines Antrags, die der Zustimmung des Gegners bedarf, tritt die Erledigung des Verfahrens erst mit Eingang der Zustimmungserklärung ein, bei mehreren Gegnern mit Eingang der letzten Zustimmungserklärung. Gleiches gilt, wenn die Zustimmung nach § 113 FamFG in Verbindung mit § 269 Absatz 2 Satz 4 ZPO als erteilt gilt. Diese Position ist auch zu erfassen, wenn die Wirkungen der Rücknahme des Antrags durch Beschluss ausgesprochen worden sind.
Zu O 12:Das Verfahren ist erledigt worden durch Nichtbetrieb nach Aussetzung (§ 136 FamFG)
Ist das Verfahren nach § 136 FamFG ausgesetzt worden und sind nach Ablauf der von dem Richter angeordneten Aussetzungszeit weitere sechs Monate verstrichen, ohne dass das Verfahren aufgenommen worden ist, kommt diese Position in Betracht.
Zu O 13:Das Verfahren ist erledigt worden durch Aussetzung des Versorgungsausgleichsverfahrens nach § 221 FamFG
Diese Position ist zu erfassen, wenn nach Anordnung der Aussetzung nach § 221 FamFG das Verfahren bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht wieder aufgenommen worden ist.
Zu O 14:Das Verfahren ist erledigt worden durch Ruhen des Verfahrens oder Nichtbetrieb (soweit nicht Nummer 12 oder 13)
Diese Position kommt in Betracht, wenn das Verfahren nach
1.
Anordnung des Ruhens,
2.
Anordnung der Aussetzung in anderen als den zu Positionen O 12 und O 13 behandelten Fällen,
3.
Eintritt der Unterbrechung oder
4.
der letzten Verfahrenshandlung der Beteiligten
bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht aufgenommen oder sonst weiterbetrieben worden ist.
Die Erledigung tritt nicht ein, wenn das Verfahren wegen Anfechtung einer Teil-, Grund-
oder Zwischenentscheidung nicht betrieben worden ist.
Zu O 15:Das Verfahren ist erledigt worden durch Nichtzahlung des Kostenvorschusses
Durch Nichtzahlung des Verfahrenskostenvorschusses tritt die Erledigung des Verfahrens nur ein, wenn bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Anforderungsverfügung der Eingang des Vorschusses nicht zu den Akten nachgewiesen ist.
Zu O 16:Das Verfahren ist erledigt worden durch Abgabe an das Gericht der Ehe-/Lebenspartnerschaftssache
Diese Position ist zu erfassen, wenn eine bereits anhängige Ehe- oder Lebenspartnerschaftssache an ein anderes Gericht abzugeben ist ( §§ 123 , 270 Absatz 1 Satz 1 FamFG ).
In dieser Position ist auch die Abgabe von sonstigen Verfahren an das Gericht der
Ehe- oder Lebenspartnerschaftssache (zum Beispiel §§ 153 , 202 , 233 , 263 , 268 , 270 Absatz 1 Satz 1 FamFG ) zu erfassen.
Zu O 17:Das Verfahren ist erledigt worden durch Abgabe an ein anderes Gericht (soweit nicht Nummer 16)
Als Abgabe an ein anderes Gericht gilt nur die Verweisung wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit. Die Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Familiengerichts ist in Abschnitt H zu erfassen. Die Abgabe an den Zivil- oder Betreuungsrichter desselben Amtsgerichts gilt als Abgabe
an ein anderes Gericht.
Zu O 18:Das Verfahren ist erledigt worden durch Verbindung mit einer anderen Sache
Werden mehrere Verfahren miteinander verbunden, gilt das Verfahren als erledigt, dessen Geschäftsnummer nicht weitergeführt wird. Die statistische Erhebung des führenden Verfahrens bleibt unberührt. Gegebenenfalls ist jedoch Abschnitt G zu vervollständigen, wenn in dem verbundenen Verfahren weitere Verfahrensgegenstände anhängig gemacht worden sind.
Zu P:Die Entscheidung in der Ehesache/Lebenspartnerschaftssache lautet auf
Dieser Abschnitt ist zu erfassen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Ehesache (Verfahrensgegenstand 01 oder 02 der Anlage 4) oder Lebenspartnerschaftssache (Verfahrensgegenstand 19 der Anlage 4) gewesen ist, die durch Beschluss erledigt worden ist (Position O 1). Es ist stets nur eine Position zu erfassen.
Zu P 1.1:Die Entscheidung in der Ehesache/Lebenspartnerschaftssache lautet auf Scheidung/Aufhebung der Lebenspartnerschaft vor einjähriger Trennung
In dieser Position ist eine Scheidung vor einjähriger Trennung nach § 1565 Absatz 1 BGB in Verbindung mit § 1565 Absatz 2 BGB oder eine Aufhebung der Lebenspartnerschaft vor einjähriger Trennung nach § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 LPartG zu erfassen.
Zu P 1.2:Die Entscheidung in der Ehesache/Lebenspartnerschaftssache lautet auf Scheidung/Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach einjähriger Trennung
In dieser Position ist eine einverständliche und eine nicht einverständliche Scheidung nach einjähriger Trennung nach § 1565 Absatz 1 BGB , gegebenenfalls auch in Verbindung mit § 1566 Absatz 1 BGB , oder eine einverständliche und eine nicht einverständliche Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 LPartG zu erfassen.
Zu P 1.3:Die Entscheidung in der Ehesache/Lebenspartnerschaftssache lautet auf Scheidung/Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach dreijähriger Trennung
In dieser Position ist eine Scheidung nach dreijähriger Trennung nach § 1565 Absatz 1 BGB in Verbindung mit § 1566 Absatz 2 BGB oder eine Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach dreijähriger Trennung nach § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 LPartG zu erfassen.
Zu P 1.4:Die Entscheidung in der Ehesache/Lebenspartnerschaftssache lautet auf Scheidung/Aufhebung der Lebenspartnerschaft auf Grund anderer Vorschriften (soweit nicht Nummer 3)
In dieser Position ist eine Scheidung oder Aufhebung einer Lebenspartnerschaft nach ausländischem Recht zu erfassen.
Zu P 3:Die Entscheidung in der Ehesache/Lebenspartnerschaftssache lautet auf Aufhebung der Ehe/der Lebenspartnerschaft nach § 15 Absatz 2 Satz 2 LPartG
In dieser Position ist auch eine andere nach ausländischem Recht ausgesprochene Rechtsfolge als die Aufhebung der Ehe oder Lebenspartnerschaft zu erfassen.
Zu Q:Verweisung vor den Güterichter
In diesem Abschnitt sind Angaben über eine Verweisung der Beteiligten vor den Güterichter nach § 36 Absatz 5 FamFG sowie das Ergebnis der Konfliktbeilegung vor dem Güterichter zu erfassen. Die Form der Verweisung ist dabei unerheblich. Hat eine Verweisung nach § 36 Absatz 5 FamFG nicht stattgefunden, ist Position Q 2 zu erfassen.
Zu Q 1.1:Die Beteiligten haben den Konflikt vor dem Güterichter vollständig beigelegt
Diese Position ist zu erfassen, wenn die Beteiligten den Konflikt vor dem Güterichter hinsichtlich aller anhängigen Verfahrensgegenstände in diesem Verfahren beigelegt haben. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Vergleich geschlossen oder vereinbart worden ist, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, den Antrag zurückzunehmen oder den Anspruch anzuerkennen.
Zu Q 1.2:Die Beteiligten haben den Konflikt vor dem Güterichter teilweise beigelegt
Diese Position ist zu erfassen, wenn die Beteiligten den Konflikt vor dem Güterichter hinsichtlich eines Teils der anhängigen Verfahrensgegenstände in diesem Verfahren beigelegt haben. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Teilvergleich geschlossen oder vereinbart worden ist, den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise für erledigt zu erklären, den Antrag teilweise zurückzunehmen oder den Anspruch teilweise anzuerkennen.
Zu Q 1.3:Die Beteiligten haben den Konflikt vor dem Güterichter nicht beigelegt
Diese Position ist zu erfassen, wenn die Beteiligten den Konflikt vor dem Güterichter hinsichtlich keines der anhängigen Verfahrensgegenstände in diesem Verfahren beigelegt haben. Haben die Beteiligten vor dem Güterichter keinen Verfahrensgegenstand, jedoch in dem betreffenden Verfahren nicht anhängige Konflikte beigelegt, ist diese Position zu erfassen. Die Position ist auch zu erfassen, wenn der Güterichter die Güteverhandlung nicht durchgeführt hat, weil zum Beispiel die Beteiligten keine weiteren Güteversuche gewünscht haben.
Zu Q 2:Eine Verweisung vor den Güterichter hat nicht stattgefunden
Diese Position ist zu erfassen, wenn die Beteiligten nicht vor den Güterichter nach § 36 Absatz 5 FamFG verwiesen worden sind.
Zu R:Tag der Erledigung der Sache in der Instanz
Als Tag der Erledigung der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt O ausgewählte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. Dabei bleibt der Zeitpunkt der Erfassung nach § 6 außer Betracht. Zu erfassen ist der Tag des die Instanz abschließenden Beschlusses, auch des Verweisungs- oder Verbindungsbeschlusses, des Vergleichs, des Eingangs der Rücknahmeerklärung, der Zustimmungserklärung zur Rücknahme, im Fall des § 113 FamFG in Verbindung mit § 269 Absatz 2 Satz 4 ZPO der Tag des Ablaufs der Notfrist, oder des sonstigen Dokuments, aus dem sich die Erledigung ergibt. Dies gilt auch bei einer einstweiligen Anordnung, einem bedingten Vergleich, einer Versäumnisentscheidung und einem Verfahrenskostenhilfebeschluss. Die Nachfristen dieser Erledigungstatbestände bleiben in Abschnitt R außer Betracht. Auch bei Nichtzahlung des Kostenvorschusses, Ruhen, Unterbrechung oder Nichtbetrieb
des Verfahrens sowie im Fall der Aussetzung nach § 221 FamFG ist nicht der Tag des Fristablaufs zu erfassen, sondern der Tag, an dem die Frist zu laufen begonnen hat. Im Fall der Aussetzung nach § 136 FamFG gilt als Tag der Erledigung der Sache der Tag des Ablaufs der vom Richter bestimmten Aussetzungsfrist. Bei einem Vergleich nach § 36 Absatz 3 , § 113 FamFG in Verbindung mit § 278 Absatz 6 ZPO (Erläuterungen zu Position O 2) ist der Tag des Feststellungsbeschlusses maßgeblich.
Zu RA:Versorgungsausgleich (nur zu erfassen bei Verfahrensgegenstand 03)
Der vollständige oder teilweise Ausschluss (Position RA 1 oder RA 3 b) erfolgt
1.
auf Grund einer Vereinbarung der Beteiligten nach den §§ 6 bis 8 VersAusglG ,
2.
nach § 27 VersAusglG (unbillige Härte),
3.
nach § 18 Absatz 1 oder 2 VersAusglG (geringfügiger Ausgleichswert oder geringe Differenz der Ausgleichswerte).
In Position RA 1 ist auch der Fall des § 3 Absatz 3 VersAusglG (kurze Ehe) zu erfassen, wenn der zunächst gestellte Antrag zurückgenommen wird. Entsprechendes gilt für den Fall des Ausschlusses auf der Grundlage des Artikel 17 Absatz 3 EGBGB .
In Position RA 3 c sind andere Sach entscheidungen zu erfassen. Dies sind zum Beispiel Entscheidungen nach §§ 20 , 23 und 33 VersAusglG . In dieser Position ist auch der Vorbehalt des Wertausgleichs nach der Scheidung zu
erfassen.
In Position RA 4 sind sonstige verfahrenserledigende Entscheidungen, zum Beispiel die Abtrennung des Versorgungsausgleichsverfahrens
aus dem Scheidungsverbund, zu erfassen.
Zu RB:Gerichtliche Teilungsanordnung (nur zu erfassen bei RA 2 oder RA 3a)
Position RB 1 ist zu erfassen bei interner Teilung nach §§ 10 bis 13 VersAusglG . Position RB 2 ist zu erfassen bei externer Teilung nach §§ 14 bis 17 VersAusglG .
Zu RC:Vollstreckung innerhalb von sechs Wochen (nur zu erfassen bei Verfahrensgegenstand 25)
Position RC 1 ist zu erfassen, wenn die Vollstreckung einer Entscheidung, mit der die Rückgabe eines Kindes in einen anderen Mitgliedstaat angeordnet wird, binnen sechs Wochen nach Einleitung des Vollstreckungsverfahrens erfolgt ist. Ist die Vollstreckung nicht innerhalb von sechs Wochen nach Einleitung des Vollstreckungsverfahrens
erfolgt, ist Position RC 2 zu erfassen.
Zu S:Elterliche Sorge
In diesem Abschnitt ist die Entscheidung über die Übertragung der elterlichen Sorge oder von Teilen der elterlichen Sorge zu erfassen. Als Übertragung gilt auch, wenn als Rechtsfolge der Entziehung der elterlichen Sorge oder von Teilen der elterlichen Sorge einem Elternteil diese nunmehr allein zusteht. Für die Übertragung des Entscheidungsrechts, die Einschränkung und den Ausschluss der Sorgebefugnis sowie für die Ersetzung einer Zustimmung im Zusammenhang mit der elterlichen Sorge gilt entsprechendes. Es ist auf den Sinn oder das Ziel der Entscheidung abzustellen.
Position S 1 ist in allen Eheverfahren (Sachgebiet 10 in Verbindung mit den Verfahrensgegenständen 01 oder 02) zu erfassen. Sind gemeinschaftliche Kinder der Ehegatten vorhanden und steht nach Auflösung der Ehe die elterliche Sorge den Ehegatten gemeinschaftlich zu, weil ein Antrag nach § 1671 Absatz 1 BGB nicht gestellt worden ist, ist Position S 1.1 zu erfassen. Position S 1.2.1 kommt in Betracht, wenn das Gericht auf einen entsprechenden Antrag die elterliche Sorge auf beide Elternteile überträgt oder einen Antrag nach § 1671 Absatz 1 BGB zurückweist, so dass es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge bleibt. Position S 1.2.1 ist auch dann zu erfassen, wenn die Übertragung in Form einer Aufteilung der elterlichen Sorge auf beide Elternteile erfolgt. Gleiches gilt für die Positionen S 2.1.1 und S 3.1.1.
Position S 2 ist in abgetrennten Folgesachen sowie isolierten Familiensachen betreffend die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge zu erfassen, wenn die Eltern des Kindes verheiratet sind oder waren.
Position S 3 ist zu erfassen, wenn die Eltern des Kindes zu keinem Zeitpunkt miteinander verheiratet gewesen sind.
In Position S 2.3 und S 3.3 sind die anderen Fälle zu erfassen, in denen trotz Antrags keine Sorgerechtsentscheidung getroffen worden ist, zum Beispiel Antragsrücknahme, Volljährigkeit oder Tod des Kindes.
In Position S 2.2 und S 3.2 sind auch die Fälle zu erfassen, in denen das Bestehenbleiben der bisherigen Regelung der elterlichen Sorge auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
Zu T:Im Scheidungsverfahren ist geregelt/entschieden worden Einzelangabe(n) zu P 1
Dieser Abschnitt ist zu erfassen, wenn die Scheidung ausgesprochen und zugleich Entscheidungen über eine der in Abschnitt T aufgeführten Folgesachen getroffen oder solche Folgesachen vergleichsweise geregelt worden sind. Dabei ist sicherzustellen, dass die in Abschnitt T erfassten Folgesachen auch in Abschnitt G erfasst worden sind. Wird ein Verfahrensgegenstand sowohl durch Vergleich als auch durch gerichtliche Entscheidung geregelt, zum Beispiel im Versorgungsausgleich die gesetzliche Rentenanwartschaft durch Beschluss und die betriebliche durch Vergleich, sind die zutreffenden Unterpositionen sowohl in Position T a als auch in Position T b zu erfassen. Die gerichtliche Genehmigung einer Vereinbarung der Beteiligten ist keine Entscheidung über den Verfahrensgegenstand im Sinn der F-Statistik.
Zu T a:Im Scheidungsverfahren ist geregelt/entschieden worden Einzelangabe(n) zu P 1:
vor der Scheidung ist durch (gerichtlichen) Vergleich geregelt worden
In dieser Position ist auch zu erfassen, wenn die Ehegatten in der Scheidungssache lediglich beantragt haben, eine Einigung über die betreffenden Angelegenheiten als gerichtlichen Vergleich zu Protokoll zu nehmen. Als Vergleich gilt auch, wenn die Eltern sich über die elterliche Sorge geeinigt haben oder das Gericht die notarielle Vereinbarung zum Versorgungsausgleich genehmigt hat.
Zu T b:Im Scheidungsverfahren ist geregelt/entschieden worden Einzelangabe(n) zu P 1:
mit der Scheidung ist entschieden worden über
In dieser Position sind so viele Positionen zu erfassen wie Gegenstände der in diesem Abschnitt bezeichneten Art entschieden worden sind. Genehmigungen von Vereinbarungen der Ehegatten über den Versorgungsausgleich sind keine Entscheidungen über den Anspruch. Es ist daher lediglich der Vergleich in Position T a zu erfassen.
Zu U bis ZD:
Auf Grund der Angaben in den Abschnitten U, W bis ZD wird die Statistik der rechtskräftigen Beschlüsse in Ehesachen und die Statistik der rechtskräftigen Aufhebungen von Lebenspartnerschaften erstellt (§ 8). Die Abschnitte U, W bis ZB sind nur zu erfassen, wenn es sich um ein durch Beschluss erledigtes Eheverfahren oder Verfahren über den Bestand einer Lebenspartnerschaft handelt.Der Abschnitt ZD ist in diesen Fällen und zusätzlich in allen Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz unabhängig von der Art der Erledigung zu erfassen.
Die Abschnitte X bis ZB sind nur zu erfassen, wenn der Beschluss in der Ehesache oder der Lebenspartnerschaftssache nach § 269 Absatz 1 Nummern 1 und 2 FamFG rechtskräftig wird und somit Abschnitt W zu erfassen ist. Der Abschnitt ZD ist in diesen Fällen und zusätzlich in allen Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz unabhängig vom rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu erfassen.
In den Fällen, in denen der Beschluss in der Ehesache oder der Lebenspartnerschaftssache nicht rechtskräftig wird, sind nur die Abschnitte U und V zu erfassen. Die Erhebung zu den Abschnitten W bis ZD (für die Statistik der rechtskräftigen Beschlüsse in Ehesachen und die Statistik der rechtskräftigen Aufhebungen von Lebenspartnerschaften) erfolgt in diesen Fällen nach Rechtskraft durch die Verfahrenserhebung für rechtskräftige Beschlüsse in Ehesachen und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummern 1 und 2 FamFG (Anlage 5).
Zu U:Das Eheverfahren ist betrieben worden
Dem Erfassen dieses Abschnitts sind die Ausführungen im Protokoll oder im Beschluss (Position O 1) zu Grunde zu legen.
Der sich auf die Zustimmung des anderen Ehegatten beziehende Zusatz in den Positionen U 2 bis U 5 hat nur für Scheidungsverfahren Bedeutung. In den anderen Ehesachen ist daher in den Fällen, in denen ein Ehegatte allein das Verfahren betreibt, Position U 2 oder Position U 4 zu erfassen. Zur Klarstellung ist der Zusatz in diesen beiden Positionen in Klammern gesetzt.
Zu V:Der Beschluss ist nicht rechtskräftig
Dieser Abschnitt ist nur dann zu erfassen, wenn der Beschluss in der Ehesache oder der Lebenspartnerschaftssache im Zeitpunkt des Abschlusses der statistischen Erhebung nicht rechtskräftig ist. Haben die Ehegatten, die Lebenspartnerinnen oder die Lebenspartner auf Rechtsmittel gegen den Scheidungsausspruch oder den Beschluss über den Bestand der Lebenspartnerschaft und auf dessen Anfechtung im Wege der Anschließung an ein Rechtsmittel in einer Folgesache verzichtet, ist auch dann, wenn ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung in einer Folgesache eingelegt wird, nicht Abschnitt V, sondern sind die Abschnitte W bis ZD zu erfassen.
Zu Y:Datum der Eheschließung oder der (vorausgegangenen) Begründung der Lebenspartnerschaft
Ist eine Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt worden, ist in diesem Abschnitt das Datum der Begründung der Lebenspartnerschaft zu erfassen.
Zu Z:Zahl der lebenden gemeinschaftlichen Kinder unter 18 Jahren
In diesem Abschnitt ist die Zahl der lebenden gemeinschaftlichen Kinder unter 18 Jahren zum Zeitpunkt der Verkündung des Beschlusses (Position O 1) zu erfassen.
Zu ZA:Für die Bestimmung des Gerichtsstands maßgeblicher Aufenthalt (Kreis, Stadt) der Ehegatten oder Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner
In diesem Abschnitt sind die sich aus Anlage 17 ergebenden dreistelligen Kreisschlüssel zu erfassen.
Zu ZB:Staatsangehörigkeit (Anlage 15)
In diesem Abschnitt sind die sich aus Anlage 15 ergebenden dreistelligen Staatsangehörigkeitsschlüssel zu erfassen.
Zu ZD:Geschlecht
Position ZD 3 ist bei Personen zu erfassen, die mit der Angabe "divers" oder ohne
eine Angabe in das Geburtenregister eingetragen sind.

Anlage 3 F-Statistik - Katalog der Sachgebietsschlüssel Amtsgerichte

10
Familiensachen soweit nicht Sachgebiete 20 bis 50
20
abgetrennte Folgesache(n)
30
einstweilige Anordnungen
40
Abhilfeverfahren
50
Lebenspartnerschaftssachen soweit nicht Sachgebiete 20 bis 40
Zu 10:Zu erfassen sind die in § 111 Nummer 1 bis 10 FamFG aufgeführten Verfahren.
Zu 20:Zu erfassen sind die in § 137 Absatz 2 und 3 FamFG bezeichneten Folgesachen. Hierunter sind auch selbstständig fortgeführte Scheidungsfolgesachen zu erfassen.
Zu 40:Erfasst werden die Verfahren nach § 44 FamFG oder § 321a ZPO in Verbindung mit §§ 112, 113 Absatz 1 Satz 2 FamFG.
Zu 50:Zu erfassen sind die Verfahren nach §§ 269, 270 FamFG.

Anlage 4 F-Statistik - Katalog der Verfahrensgegenstände Amtsgerichte

01
Scheidung
02
andere Ehesache
03
Versorgungsausgleich
04
Unterhalt für das Kind
05
Unterhalt für den Ehegatten/Lebenspartner
06
sonstige Unterhaltssache (auch nach §§ 1615l , 1615m BGB )
07
Ehewohnung und/oder Haushalt
08
Güterrechtssache
09
Elterliche Sorge
10
Umgangsrecht (auch § 165 FamFG )
11
Kindesherausgabe (ohne Verfahrensgegenstand 25)
25
Vollstreckung der Rückgabe eines Kindes nach dem Haager Übereinkommen von 1980 (HKÜ) in einen anderen Mitgliedstaat der VO (EU) Nummer 2019/1111
12
freiheitsentziehende Unterbringung nach § 1631b Absatz 1 BGB
22
freiheitsentziehende Maßnahme nach § 1631b Absatz 2 BGB
13
freiheitsentziehende Unterbringung nach § 151 Nummer 7 1. Alternative FamFG
23
freiheitsentziehende Maßnahme nach § 151 Nummer 7 2. Alternative FamFG
24
ärztliche Zwangsmaßnahme nach § 151 Nummer 7 3. Alternative FamFG
26
Behandlung von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung nach § 1631e Absatz 3 BGB
14
sonstige Kindschaftssache
15
Abstammungssache
16
Adoptionssache
17
Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellung nach § 1 GewSchG
18
Wohnungsüberlassung nach § 2 GewSchG
19
Aufhebung/Feststellung der Lebenspartnerschaft nach § 269 Absatz 1 Nummern 1 und 2 FamFG
27
Versagung der Anerkennung einer Entscheidung nach Artikel 40 der VO (EU) Nummer 2019/1111
28
Versagung der Vollstreckung einer Entscheidung nach Artikel 59 der VO (EU) Nummer 2019/1111
20
sonstige Familiensache nach § 266 FamFG
21
weitere Familiensache (ohne Verfahrensgegenstand 01 bis 20 und 22 bis 28)
Erläuterungen
Zu 01:Scheidung
Zu erfassen ist ein Verfahren auf Scheidung der Ehe (Scheidungssache) nach § 121 Nummer 1 FamFG .
Ein Antrag ausländischer Staatsbürger auf Trennung der Ehegatten von Tisch und Bett oder eine andere ähnliche Formel über das Gestatten des Getrenntlebens nach ausländischem Recht ist wie eine Scheidungssache zu behandeln.
Zu 02:andere Ehesache
Zu erfassen ist ein Verfahren auf Aufhebung der Ehe ( § 121 Nummer 2 FamFG ) oder ein Verfahren auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe
zwischen den Beteiligten ( § 121 Nummer 3 FamFG ).
Zu 03:Versorgungsausgleich
In den Fällen des § 3 Absatz 3 VersAusglG ist dieser Verfahrensgegenstand nur zu erfassen, wenn ein Antrag eines Ehegatten auf Durchführung des Versorgungsausgleichs vorliegt.
Zu 04:Unterhalt für das Kind
Zu erfassen ist ein Verfahren über Unterhaltsansprüche minderjähriger oder volljähriger Kinder gegen ihre Eltern, unabhängig davon, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder waren. Ein Antrag auf vereinfachte Unterhaltsfestsetzung für Minderjährige ist erst nach dem Übergang in das streitige Verfahren zu erfassen. Zu erfassen ist auch ein Verfahren auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses für ein Kind.
Zu 05:Unterhalt für den Ehegatten/Lebenspartner
Zu erfassen ist auch ein Verfahren auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses für einen Ehegatten oder Lebenspartner.
Zu 06:sonstige Unterhaltssache (auch nach §§ 1615l, 1615m BGB)
Zu erfassen sind alle Verfahren über den Unterhalt von Verwandten, zum Beispiel Eltern gegen Kinder, Großeltern gegen Enkel, Enkel gegen Großeltern, die nicht zu den Verfahrensgegenständen 04 und 05 gehören.
Zu erfassen ist auch ein Verfahren über Ansprüche nach §§ 1615l , 1615m BGB .
Ein in die richterliche Zuständigkeit ( § 25 Nummer 2 Buchstabe a RPflG ) fallendes Verfahren nach § 3 Absatz 2 Satz 3 BKGG und § 64 Absatz 2 Satz 3 EStG ( § 231 Absatz 2 FamFG ) ist als sonstige Unterhaltssache zu erfassen.
Zu 09:elterliche Sorge
Zu erfassen ist ein Verfahren, das die elterliche Sorge zum Gegenstand hat, insbesondere
Verfahren nach §§ 1617 , 1626a , 1626c , 1628 , 1630 , 1631 , 1666 bis 1667 , 1671 , 1674 , 1674a , 1678 , 1680 , 1681 , 1687 , 1687a , 1687b , 1688 BGB .
Zu 10:Umgangsrecht (auch § 165 FamFG)
Zu erfassen ist ein Verfahren, das das Umgangsrecht nach § 151 Nummer 2 FamFG zum Gegenstand hat, insbesondere Verfahren nach § 1632 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 sowie §§ 1684 , 1685 , 1686a Absatz 2 BGB . Dieser Verfahrensgegenstand ist auch zu erfassen, wenn eine Umgangspflegschaft ( § 1684 Absatz 3 Satz 3 BGB ) eingerichtet oder ein Vermittlungsverfahren ( § 165 FamFG ) eingeleitet wird.
Zu 11:Kindesherausgabe (ohne Verfahrensgegenstand 25)
Zu erfassen ist ein Verfahren, das die Kindesherausgabe nach § 151 Nummer 3 FamFG zum Gegenstand hat, insbesondere Verfahren nach § 1632 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1, § 1632 Absatz 4 , § 1682 BGB .
Zu 25:Vollstreckung der Rückgabe eines Kindes nach dem Haager Übereinkommen von 1980 (HKÜ) in einen anderen Mitgliedstaat der VO (EU) Nummer 2019/1111
Dieser Verfahrensgegenstand betrifft Regelungen der VO (EU) Nummer 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführung.
Zu erfassen sind Anträge auf Vollstreckung einer Entscheidung nach dem Haager Übereinkommen von 1980 nach Artikel 28 der VO (EU) Nummer 2019/1111 .
Zu 12:freiheitsentziehende Unterbringung nach § 1631b Absatz 1 BGB
Zu erfassen sind Verfahren betreffend die Genehmigung oder Anordnung einer freiheitsentziehenden Unterbringung Minderjähriger nach § 151 Nummer 6 FamFG ( § 1631b Absatz 1 , §§ 1693 , 1795 Absatz 1 Satz 3 , § 1802 Absatz 2 Satz 3 , § 1813 Absatz 1 BGB ). Auch zu erfassen ist, wenn ein Verfahren auf freiheitsentziehende Maßnahmen zur Unterbringung nach § 42 Absatz 1 und § 42a Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 42 Absatz 5 SGB VIII eingeleitet wird.
Zu 22:freiheitsentziehende Maßnahme nach § 1631b Absatz 2 BGB
Zu erfassen sind Verfahren betreffend die Genehmigung oder Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßnahme bei Minderjährigen nach § 151 Nummer 6 FamFG ( § 1631b Absatz 2 , §§ 1693 , 1795 Absatz 1 Satz 3 , § 1802 Absatz 2 Satz 3 , § 1813 Absatz 1 BGB ).
Zu 13:freiheitsentziehende Unterbringung nach § 151 Nummer 7 1. Alternative FamFG
Zu erfassen ist die freiheitsentziehende Unterbringung Minderjähriger, soweit in den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker eine solche vorgesehen ist.
Zu 23:freiheitsentziehende Maßnahme nach § 151 Nummer 7 2. Alternative FamFG
Zu erfassen ist die freiheitsentziehende Maßnahme bei Minderjährigen, soweit in den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker eine solche vorgesehen ist.
Zu 24:ärztliche Zwangsmaßnahme nach § 151 Nummer 7 3. Alternative FamFG
Zu erfassen ist die ärztliche Zwangsmaßnahme bei Minderjährigen, soweit in den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker eine solche vorgesehen ist.
Zu 26: Behandlung von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung nach § 1631e Absatz 3 BGB
Zu erfassen sind Verfahren nach § 167b Absatz 1 und 2 FamFG in Verbindung mit § 1631e Absatz 3 BGB betreffend die Genehmigung eines operativen Eingriffs an den inneren und äußeren Geschlechtsmerkmalen, die eine Angleichung des körperlichen Erscheinungsbildes des nicht einwilligungsfähigen Kindes zur Folge haben könnten.
Zu 14:sonstige Kindschaftssache
Dieser Verfahrensgegenstand umfasst die Anordnung einer Vormundschaft oder Pflegschaft, sofern dafür der Richter zuständig ist ( § 14 Absatz 1 Nummer 9 RPflG ).
Zu erfassen sind außerdem Verfahren nach § 2 Absatz 3, § 3 Absatz 2, § 7 RelKErzG, § 125 Absatz 2 FamFG und Verfahren zur Festsetzung von Erziehungsmaßregeln durch das Familiengericht ( §§ 53 , 104 Absatz 4 JGG ). Dies gilt auch, wenn für das Kind keine Vormundschaft oder Pflegschaft angeordnet ist.
Zu 15:Abstammungssache
Abstammungssachen ( § 169 FamFG ) sind Verfahren
1.
auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses, insbesondere der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft,
2.
auf Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und Anordnung
der Duldung einer Probeentnahme,
3.
auf Einsicht in ein Abstammungsgutachten oder Aushändigung einer Abschrift oder
4.
auf Anfechtung der Vaterschaft.
Zu 16:Adoptionssache
Adoptionssachen ( § 186 FamFG ) sind Verfahren, die
1.
die Annahme als Kind,
2.
die Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als Kind,
3.
die Aufhebung des Annahmeverhältnisses,
4.
die Befreiung vom Eheverbot der durch Annahme als Kind begründeten Verwandtschaft ( § 1308 Absatz 2 BGB )
betreffen. Zu erfassen ist auch ein Verfahren nach dem Gesetz über Wirkungen der Annahme als Kind nach ausländischem Recht (Adoptionswirkungsgesetz - AdWirkG).
Zu 27:Versagung der Anerkennung einer Entscheidung nach Artikel 40 der VO (EU) Nummer 2019/1111
Zu erfassen sind Anträge auf Versagung der Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat (außer Dänemark) ergangenen Entscheidung nach Artikel 40 der VO (EU) Nummer 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführung.
Zu 28:Versagung der Vollstreckung einer Entscheidung nach Artikel 59 der VO (EU) Nummer 2019/1111
Zu erfassen sind Anträge auf Versagung der Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat (außer Dänemark) ergangenen Entscheidung nach Artikel 59 der VO (EU) Nummer 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführung.
Zu 20:sonstige Familiensache nach § 266 FamFG
Sonstige Familiensachen ( § 266 FamFG ) sind Verfahren, die
1.
Ansprüche zwischen miteinander verlobten oder ehemals verlobten Personen im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses sowie in den Fällen der §§ 1298 und 1299 BGB zwischen einer solchen und einer dritten Person,
2.
aus der Ehe herrührende Ansprüche,
3.
Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe,
4.
aus dem Eltern-Kind-Verhältnis herrührende Ansprüche,
5.
aus dem Umgangsrecht herrührende Ansprüche,
6.
einen Antrag nach § 1357 Absatz 2 Satz 1 BGB
betreffen. Um aus der Ehe herrührende Ansprüche handelt es sich auch bei Verfahren auf Zustimmung zum Realsplitting oder wegen Streitigkeiten um die Aufteilung von Steuererstattungen.
Zu 21:weitere Familiensache (ohne Verfahrensgegenstand 01 bis 20 und 22 bis 28)
Zu erfassen sind insbesondere folgende Gegenstände:
1.
selbstständige Gebührenanträge, für die nach § 34 ZPO das Familiengericht zuständig ist,
2.
Vollstreckungsabwehranträge nach § 95 Absatz 1 FamFG in Verbindung mit § 767 ZPO , für die das Familiengericht zuständig ist,
3.
Anträge nach dem EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz, für die das Familiengericht zuständig ist.

Anlage 5 F-Statistik - Verfahrenserhebung für rechtskräftige Beschlüsse in Ehesachen sowie Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummern 1 und 2 FamFG (die nicht in erster Instanz rechtskräftig geworden sind)

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Anlage 6 F-Statistik - Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für rechtskräftige Beschlüsse in Ehesachen sowie Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummern 1 und 2 FamFG (die nicht in erster Instanz rechtskräftig geworden sind)

I. Allgemeines
Auf Grund der Angaben in dieser Verfahrenserhebung wird insbesondere die Statistik der rechtskräftigen Beschlüsse in Ehesachen und die Statistik der rechtskräftigen Aufhebungen von Lebenspartnerschaften erstellt (§ 8).
Die Angaben zu den Verfahrenserhebungen sind sorgfältig und genau zu erfassen. Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden das rechtzeitige Erstellen der Statistik. In Zweifelsfällen ist die Gerichtsverwaltung zu beteiligen.
Sind für die Angaben Auswahlfelder vorgesehen, ist das zutreffende Feld auszuwählen.
Für die Angaben zu den Abschnitten A bis D und W bis ZD sind die zutreffenden Ziffern zu erfassen. Die einzusetzenden Zahlen sind mit dem kleinsten Stellenwert im rechten Feld beginnend
von rechts nach links zu erfassen.
Das Datum in den Abschnitten W bis Y ist mit jeweils vier Stellen für Tag und Monat und vier Stellen für das Jahr zu erfassen (TT.MM.JJJJ).
Die bei den Signierfeldern stehenden Zahlen dienen der technischen Aufbereitung und sind für den Bearbeiter ohne Bedeutung.
II. Zu den einzelnen Abschnitten und Positionen
Zu A:Schlüsselzahl des Gerichts
Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 16.
Zu B:Schlüsselzahl der Erhebungseinheit
In diesem Abschnitt ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle, sondern die Zahl zu erfassen, die die Gerichtsverwaltung für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Absatz 3).
Zu C:Laufende Nummer der Verfahrenserhebung
Als laufende Nummer der Verfahrenserhebung ist die Nummer der früheren Verfahrenserhebung für Familiensachen vor dem Amtsgericht über die in erster Instanz nicht rechtskräftig erledigte Ehesache zu erfassen.
Zu D:Geschäftsnummer
Die Geschäftsnummer ist unter Beachtung von Ziffer I Satz 7 wie folgt zu erfassen:
1.
in den ersten fünf Feldern von links die Abteilungsnummer der Geschäftsstelle, bei der die Akten geführt werden; ist keine Abteilungsnummer vergeben, ist in dem rechten Feld eine Null zu erfassen,
2.
zwischen dem fünften und sechsten Feld das Registerzeichen "F",
3.
in den folgenden fünf Feldern die fortlaufende Nummer des Aktenzeichens,
4.
in den beiden letzten Feldern die zwei letzten Ziffern der Jahreszahl.
Beispiel für die Eintragung in Abschnitt D:
Zu P:Die Entscheidung in der Ehesache/Lebenspartnerschaftssache lautet auf
Es ist stets nur eine Position zu erfassen.
Zu P 1.1:Die Entscheidung in der Ehesache/Lebenspartnerschaftssache lautet auf Scheidung/Aufhebung der Lebenspartnerschaft vor einjähriger Trennung
In dieser Position ist eine Scheidung vor einjähriger Trennung nach § 1565 Absatz 1 BGB in Verbindung mit § 1565 Absatz 2 BGB oder eine Aufhebung der Lebenspartnerschaft vor einjähriger Trennung nach § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 LPartG zu erfassen.
Zu P 1.2:Die Entscheidung in der Ehesache/Lebenspartnerschaftssache lautet auf Scheidung/Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach einjähriger Trennung
In dieser Position ist eine einverständliche und eine nicht einverständliche Scheidung nach einjähriger Trennung nach § 1565 Absatz 1 BGB , gegebenenfalls auch in Verbindung mit § 1566 Absatz 1 BGB , oder eine einverständliche und eine nicht einverständliche Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 LPartG zu erfassen.
Zu P 1.3:Die Entscheidung in der Ehesache/Lebenspartnerschaftssache lautet auf Scheidung/Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach dreijähriger Trennung
In dieser Position ist eine Scheidung nach dreijähriger Trennung nach § 1565 Absatz 1 BGB in Verbindung mit § 1566 Absatz 2 BGB oder eine Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach dreijähriger Trennung nach § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 LPartG zu erfassen.
Zu P 1.4:Die Entscheidung in der Ehesache/Lebenspartnerschaftssache lautet auf Scheidung/Aufhebung der Lebenspartnerschaft auf Grund anderer Vorschriften (soweit nicht Nummer 3)
In dieser Position ist eine Scheidung oder Aufhebung einer Lebenspartnerschaft nach ausländischem Recht zu erfassen.
Zu P 3:Die Entscheidung in der Ehesache/Lebenspartnerschaftssache lautet auf Aufhebung der Ehe/der Lebenspartnerschaft nach § 15 Absatz 2 Satz 2 LPartG
In dieser Position ist auch eine andere nach ausländischem Recht ausgesprochene Rechtsfolge als die Aufhebung der Ehe oder Lebenspartnerschaft zu erfassen.
Zu U:Das Eheverfahren ist betrieben worden
Dem Erfassen dieses Abschnitts sind die Ausführungen im Protokoll oder im rechtskräftigen Beschluss über die Scheidung oder die Aufhebung der Ehe zu Grunde zu legen.
Der sich auf die Zustimmung des anderen Ehegatten beziehende Zusatz in den Positionen U 2 bis U 5 hat nur für Scheidungsverfahren Bedeutung. In den anderen Ehesachen ist daher in den Fällen, in denen ein Ehegatte allein das Verfahren betreibt, Position U 2 oder Position U 4 zu erfassen. Zur Klarstellung ist der Zusatz in diesen beiden Positionen in Klammern gesetzt.
Zu Y:Datum der Eheschließung oder der (vorausgegangenen) Begründung der Lebenspartnerschaft
Ist eine Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt worden, ist in diesem Abschnitt das Datum der Begründung der Lebenspartnerschaft zu erfassen.
Zu Z:Zahl der lebenden gemeinschaftlichen Kinder unter 18 Jahren
In diesem Abschnitt ist die Zahl der lebenden gemeinschaftlichen Kinder unter 18 Jahren zum Zeitpunkt der Verkündung des Beschlusses zu erfassen. Reicht das Feld für die Ziffern der zu erfassenden Zahl nicht aus, ist als die höchstmögliche Zahl 9 zu erfassen.
Zu ZA:Für die Bestimmung des Gerichtsstands maßgebender Aufenthalt (Kreis, Stadt) der Ehegatten oder Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner
In diesem Abschnitt sind die sich aus Anlage 17 ergebenden dreistelligen Kreisschlüssel zu erfassen.
Zu ZB:Staatsangehörigkeit (Anlage 15)
In diesem Abschnitt sind die sich aus Anlage 15 ergebenden dreistelligen Staatsangehörigkeitsschlüssel zu erfassen.
Zu ZD:Geschlecht
Position ZD 3 ist bei Personen zu erfassen, die mit der Angabe "divers" oder ohne
eine Angabe in das Geburtenregister eingetragen sind.

Anlage 7 F-Statistik - Verfahrenserhebung für Familiensachen vor dem Oberlandesgericht - Beschwerden gegen Endentscheidungen -

Anlage als PDF

Anlage 8 F-Statistik - Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Familiensachen vor dem Oberlandesgericht - Beschwerden gegen Endentscheidungen -

I. Allgemeines
Für jedes richterliche Verfahren in Familiensachen, das ein in F genanntes Sachgebiet zum Gegenstand hat, werden, sofern nicht § 4 Absatz 3 zutrifft, die folgenden Merkmale erfasst, und zwar
1.
beim Eingang der Sache die Angaben zu den Abschnitten A bis G; bei Änderungen sind die Erläuterungen in Ziffer II zu H Nummer 2 Buchstabe b zu beachten,
2.
nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) die Angaben zu den übrigen Abschnitten.
Das Verfahren ist auch dann nur einmal zu erfassen, wenn es mehrere in Abschnitt G zu erfassende Verfahrensgegenstände nach Anlage 10 betrifft.
Ist die nach § 145 FamFG eingelegte Beschwerde erweitert oder Anschlussbeschwerde eingelegt worden, wird das
Verfahren ebenfalls nur einmal erfasst. Der oder die Gegenstände der erweiterten Beschwerde oder Anschlussbeschwerde sind in Abschnitt G mit zu erfassen. Das Gleiche gilt, wenn die zunächst auf die Anfechtung eines Teils des einheitlichen Beschlusses beschränkte Beschwerde erweitert oder eine selbstständige oder unselbstständige Anschlussbeschwerde ( § 66 FamFG ) eingelegt wird.
Für einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, der eingereicht wird, ohne dass die Beschwerde anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird, ist ebenfalls eine Verfahrenserhebung durchzuführen. Das Gleiche gilt für ein Ersuchen um grenzüberschreitende Verfahrenskostenhilfe.
Neben den Angaben zu den Abschnitten A bis G müssen die Angaben zu den Abschnitten J, K, M, MA, N, O, QA, R und S erfasst werden, sofern nicht Abschnitt H "Abgabe innerhalb des Gerichts" zutrifft. Das Erfassen zu den übrigen Abschnitten richtet sich nach dem Einzelfall.
Die Angaben zu den Verfahrenserhebungen sind sorgfältig und genau zu erfassen. Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden das rechtzeitige Erstellen der Statistik. In Zweifelsfällen ist die Gerichtsverwaltung zu beteiligen.
Sind für die Angaben Auswahlfelder vorgesehen, ist das zutreffende Feld auszuwählen.
Für die Angaben zu den Abschnitten A bis G, M, N, R und S sind die zutreffenden Ziffern zu erfassen. Die einzusetzenden Zahlen sind mit dem kleinsten Stellenwert im rechten Feld beginnend
von rechts nach links zu erfassen.
Das Datum in den Abschnitten E, R und S ist mit jeweils zwei Stellen für Tag und Monat und vier Stellen für das Jahr zu erfassen (TT.MM.JJJJ). Sind Zahlen zu erfassen und reichen die Felder für die Ziffern der Zahl nicht aus, ist die höchstmögliche Zahl zu erfassen.
Die bei den Signierfeldern stehenden Zahlen dienen der technischen Aufbereitung und sind für den Bearbeiter ohne Bedeutung.
Treffen in einem mit Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu, zum Beispiel bei gleichzeitiger Erledigung durch Teilvergleich und Teilrücknahme des Antrags Positionen O 2 und O 8, ist nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, im Beispielsfall lediglich Position O 2. Dies gilt auch, wenn für mehrere Ansprüche oder Beteiligte unterschiedliche Angaben zutreffen, zum Beispiel von Positionen J a 1 und J a 2 nur Position J a 1, wenn Verfahrenskostenhilfe einem der Antragsteller oder Antragsgegner bewilligt und einem anderen Antragsteller oder Antragsgegner abgelehnt worden ist.
In Abschnitt G und dem mit Kleinbuchstaben unterteilten Abschnitt J sind dagegen alle zutreffenden Angaben zu erfassen, zum Beispiel in Abschnitt G die Verfahrensgegenstände 01, 11 und 05 der Anlage 10, wenn ein Verfahren die Scheidung, die Herausgabe des Kindes und Unterhalt für Ehegatten zum Gegenstand hat. Die einzelnen Positionen sind auch zu erfassen, wenn sie nur für einen von mehreren Ansprüchen oder auf einen oder mehrere Beteiligte zutreffen, zum Beispiel Position J a 1, wenn mindestens einem von mehreren Beschwerdeführern oder sonstigen Beteiligten Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist.
II. Zu den einzelnen Abschnitten und Positionen
Zu A:Schlüsselzahl des Gerichts
Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 16.
Zu B:Schlüsselzahl der Erhebungseinheit
In diesem Abschnitt ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle, sondern die Zahl zu erfassen, die die Gerichtsverwaltung für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Absatz 3).
Zu C:Laufende Nummer der Verfahrenserhebung
Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt von dem Fachverfahren vergeben. Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten.
Zu D:Geschäftsnummer
Die Geschäftsnummer ist unter Beachtung von Ziffer I Satz 14 wie folgt zu erfassen:
1.
in den ersten fünf Feldern von links die Abteilungsnummer der Geschäftsstelle, bei der die Akten geführt werden; ist keine Abteilungsnummer vergeben, ist in dem rechten Feld eine Null zu erfassen,
2.
zwischen dem fünften und sechsten Feld das Registerzeichen "UF",
3.
in den folgenden fünf Feldern die fortlaufende Nummer des Aktenzeichens,
4.
in den beiden letzten Feldern die zwei letzten Ziffern der Jahreszahl.
Beispiel für die Eintragung in Abschnitt D:
Zu E :Tag des Eingangs der Sache
Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem die Beschwerde oder der Antrag beim Oberlandesgericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist.
Bei Übernahme einer Sache von einem anderen Senat desselben Gerichts ist der Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgeblich.
Bei Trennung eines Verfahrens ist der Tag des Eingangs bei Gericht und nicht der Tag des Trennungsbeschlusses oder der Tag des Eingangs bei der übernehmenden Erhebungseinheit zu erfassen.
Wird ein in der Beschwerdeinstanz durch Vorbehaltsentscheidung erledigtes Verfahren
oder ein Verfahren, das in der Beschwerdeinstanz durch
1.
Versäumnisentscheidung,
2.
Verfahrenskostenhilfebeschluss,
3.
Ruhen,
4.
Aussetzung oder
5.
Nichtbetrieb
und Fristablauf (§ 6) erledigt worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt, ist der Eingang dieser Erklärung maßgeblich.
Hat das Gericht der Anhörungsrüge ( § 44 FamFG ) abgeholfen und wird das Verfahren danach fortgesetzt, bleibt der Tag des Eingangs der Rügeschrift maßgeblich.
Bei Übernahme einer Sache von einem anderen Gericht und bei Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz ist der Tag des Eingangs der Akten bei Gericht zu erfassen.
Zu F:Sachgebiet entsprechend dem Katalog der Sachgebietsschlüssel (Anlage 9)
Der in Abschnitt F zu erfassende Sachgebietsschlüssel ergibt sich aus Anlage 9.
Ein selbstständiges Verfahrenskostenhilfeverfahren ist mit dem Sachgebietsschlüssel und dem Gegenstand des Verfahrens (Anlage 10) zu erfassen, der dem Hauptanspruch zuzuordnen ist.
Zu G:Gegenstand des Beschwerdeverfahrens entsprechend dem Katalog der Verfahrensgegenstände (Anlage 10)
In diesem Abschnitt sind alle Familiensachen zu erfassen, die den Gegenstand des Verfahrens (Anlage 10) bilden. Ein Rechtsmittel in einem Verfahren auf Auskunftserteilung als Nebenanspruch ist in
der Position zu erfassen, die dem Hauptanspruch zugeordnet ist. Bei einem Rechtsmittel in einem Verfahren auf Auskunftserteilung über Anrechte und Aussichten auf eine auszugleichende Versorgung ist zum Beispiel der Verfahrensgegenstand 03 der Anlage 10 in Abschnitt G zu erfassen.
Ansprüche, die im Wege des Widerantrags geltend gemacht werden, sind als Verfahrensgegenstand zu berücksichtigen. Ansprüche, die im Wege der Aufrechnung oder Hilfsaufrechnung geltend gemacht werden, sind als Verfahrensgegenstand nicht zu berücksichtigen.
In einem Abhilfeverfahren nach § 44 FamFG ist der zutreffende Verfahrensgegenstand (Anlage 10) zu erfassen.
Zu H:Abgabe innerhalb des Gerichts
1.
Dieser Abschnitt ist zu erfassen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit in Familiensachen desselben Beschwerdegerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat. In diesem Fall sind die nachfolgenden Abschnitte nicht zu erfassen.
2.
Abschnitt H ist auch zu erfassen, wenn
a)
ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 4 Absatz 4 Nummer 1),
b)
sich die Zuordnung zu einem der Sachgebiete (Abschnitt F) oder die Gegenstände des Verfahrens (Abschnitt G) geändert haben (§ 4 Absatz 4 Nummer 2),
c)
eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 5 Absatz 1 Satz 3).
3.
Bei Abgabe an ein anderes Gericht oder an einen Zivilsenat desselben Gerichts ist nicht Abschnitt H, sondern Position O 13 zu erfassen.
4.
Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, zum Beispiel bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder Wegfall einer Erhebungseinheit, sind die Schlussbehandlung bei der bisherigen Erhebungseinheit und das Erfassen des Abschnitts H erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 5 Absatz 3).
Beispiel:
Im Hinblick auf eine Personalveränderung wird ab 1. Mai eine neue Erhebungseinheit mit der Schlüsselzahl 20009 gebildet. Dieser Erhebungseinheit werden einschließlich der noch anhängigen Verfahren Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten 20005 und 20007 bearbeitet worden sind. Die für die Aktenführung zuständige Abteilung der Geschäftsstelle führt die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten 20005 und 20007 an die Erhebungseinheit 20009 übergehenden Verfahren im Monat Mai unter Erfassen des Abschnitts H der Schlussbehandlung zu. Ebenfalls im Monat Mai sind für die übergegangenen Verfahren für die Erhebungseinheit 20009 zu erfassen.
Erfolgt die Bildung der neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebungen der alten Erhebungseinheit und das Erfassen für die neue Erhebungseinheit in demselben Monat durchgeführt werden.
Zu J:Verfahrenskostenhilfe
Bei mehreren Beschwerdeführern, Beschwerdegegnern und sonstigen Beteiligten ist nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt (Ziffer I Satz 19).
Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe ist auch nach vorhergehender Ablehnung zu
erfassen. Die nachträglichen Änderung ( § 76 Absatz 1 FamFG in Verbindung mit § 120a ZPO ) oder die Aufhebung ( § 76 Absatz 1 FamFG in Verbindung mit § 124 ZPO ) der Verfahrenskostenhilfebewilligung bleibt unberücksichtigt. Nicht monatlich wiederkehrende Zahlungen aus dem Vermögen werden nicht als Bewilligung mit Ratenzahlung erfasst, sondern wie eine Bewilligung ohne Ratenzahlung behandelt.
Ist ein Verfahren statistisch neu zu erfassen (§ 4 Absatz 2), ist Abschnitt J wie bei der erstmaligen Erfassung auszufüllen, im Fall des § 4 Absatz 2 Nummer 7 und 9 jedoch nur, wenn sich die Bewilligung ausdrücklich oder kraft Gesetzes ( § 149 FamFG ) auch auf die abgetrennte oder als selbstständige Familiensache fortgesetzte Folgesache erstreckt. Ist nach der statistischen Neuerfassung erstmals über Verfahrenskostenhilfe entschieden oder eine frühere Entscheidung geändert worden, ist diese Entscheidung zu erfassen.
Zu J a:Verfahrenskostenhilfe ist bewilligt worden/ist abgelehnt worden/ist nicht beantragt worden/es ist keine Entscheidung ergangen
In dieser Position ist auch die Entscheidung über die grenzüberschreitende Verfahrenskostenhilfe (vergleiche Position J b) zu erfassen.
Zu J b:Antrag oder Ersuchen auf grenzüberschreitende Verfahrenskostenhilfe
Diese Position betrifft Regelungen der Richtlinie 2002/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen (ABl. L 26 vom 31. Januar 2003, Seite 41, L 32 vom 7. Februar 2003, Seite 15, vergleiche auch §§ 1076 bis 1078 ZPO ).
Zu erfassen ist der Fall, in dem ein Antrag oder Ersuchen auf Verfahrenskostenhilfe von dem Antragsteller, dem Antragsgegner oder einem sonstigen Beteiligten gestellt wird, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat.
Es ist nur zu erfassen, ob ein entsprechender Antrag oder ein entsprechendes Ersuchen gestellt worden ist. Die Entscheidung über den Antrag oder das Ersuchen ist in Position J a zu erfassen.
Zu K:Das Verfahren ist im Zeitpunkt der Erledigung dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen/bei dem Senat anhängig gewesen
Maßgeblich ist der Stand zum Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens.
Zu L:Verfahrensbeistand in der Rechtsmittelinstanz (nur zu erfassen bei Verfahrensgegenstand 09 bis 16 und 22 bis 26)
In Kindschaftssachen ( § 151 FamFG ), Abstammungssachen ( § 169 FamFG ) und Adoptionssachen ( § 191 FamFG ) ist zu erfassen, ob ein Verfahrensbeistand in der Rechtsmittelinstanz nach §§ 158 , 167 , 174 oder 191 FamFG für ein minderjähriges Kind bestellt worden ist oder nicht. Ein Verfahrensbeistand ist auch dann als in der Rechtsmittelinstanz bestellt zu erfassen,
wenn er bereits in der ersten Instanz bestellt worden ist und in der Rechtsmittelinstanz
weiterhin durch das Gericht am Verfahren beteiligt wird. Position L 1 ist zu erfassen, wenn das Gericht dem Verfahrensbeistand die zusätzliche Aufgabe übertragen hat, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken ( § 158b Absatz 2 Satz 1 FamFG ).
Zu M:Termine (Anzahl) - ohne Verkündungstermine -
In diesem Abschnitt sind alle Termine (ohne Verkündungstermine) zu erfassen, somit auch alle Verhandlungs- und Beweistermine in Folgesachen und Verfahrenskostenhilfeverfahren. Die Zahl der Termine ergibt sich aus den entsprechenden Vermerken auf dem Aktenumschlag.
Hat kein Termin stattgefunden, ist eine Null zu erfassen.
In diesem Abschnitt sind auch Anhörungs-, Erörterungs- und Gütetermine zu erfassen. Hat sich die mündliche Verhandlung unmittelbar an einen der vorgenannten Termine angeschlossen, ist jedoch nur ein Termin zu zählen.
Termine vor einem beauftragten oder ersuchten Richter, auch im Rahmen der Mediations- und Güteverhandlungen nach § 113 Absatz 1 Satz 2 FamFG in Verbindung mit § 278 Absatz 5 ZPO , sind in diesem Abschnitt nicht zu erfassen.
Ist ein Verfahren statistisch neu erfasst worden, weil
1.
ein Verfahren innerhalb des Gerichts übernommen,
2.
ein vorläufig erledigtes Verfahren fortgesetzt,
3.
ein Verfahren im Rahmen eines Abhilfeverfahrens ( § 44 FamFG ) fortgeführt oder
4.
ein Nachverfahren betrieben
worden ist (§ 4 Absatz 2 Nummer 1, 3, 4 oder 5), sind die Termine mitzuzählen, die in dem früheren statistischen Verfahrensabschnitt stattgefunden haben.
Zu MA:Entscheidung über die Gerichtskosten
Position MA 1.3 ist auch in den Fällen zu erfassen, in denen die Kosten gegeneinander aufgehoben werden.
Position MA 2 ist zu erfassen, wenn nach dem Inhalt der gerichtlichen Kostenentscheidung eine der Positionen MA 1.1 bis MA 1.5 nicht sofort eindeutig erkennbar ist, zum Beispiel bei unterschiedlichen Kostenbelastungen für einzelne Streitgenossen oder bei sonstigen umfangreichen Kostenentscheidungen. In dieser Position ist auch der Fall zu erfassen, in dem nach der gerichtlichen Kostenentscheidung
die Staatskasse oder sonstige Dritte die Kosten zu tragen haben.
Position MA 3 ist nur dann zu erfassen, wenn eine gerichtliche Kostenentscheidung überhaupt nicht ergangen, zum Beispiel bei Vergleich, oder nicht mehr wirksam ist.
Zu N:Der Gesamtwert der Gegenstände hat betragen
Der Gegenstandswert ist rechtsbündig in Euro ohne Angabe der Centbeträge und ohne Rundung zu erfassen. Die einzelnen Gegenstandswerte sind zusammenzuzählen. Der zu erfassende Wert setzt sich zusammen aus der Summe der Werte der einzelnen Verfahrensgegenstände einschließlich des Werts der Teile eines Vergleichsgegenstands, die nicht Verfahrensgegenstand gewesen sind. Es ist nicht der einzelne höchste Wert zu erfassen. Bei Verfahrenskostenhilfeverfahren ist der Gegenstandswert der beabsichtigten Beschwerde oder des beabsichtigten Antrags maßgeblich.
Zu O:Das Verfahren ist erledigt worden
Dieser Abschnitt ist zu erfassen, wenn das Verfahren in der Beschwerdeinstanz bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist.
Hat sich das Verfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt, zum Beispiel durch Teilanerkenntnisentscheidung und nachfolgende Schlussentscheidung, ist nur der Tatbestand zu erfassen, durch den der letzte Teilabschnitt erledigt worden ist, im Beispielsfall lediglich der Beschluss (Position O 1). Die weiteren Ergebnisse, im Beispielsfall die Teilanerkenntnisentscheidung, bleiben unberücksichtigt.
Ausschlaggebend für das Erfassen dieses Abschnitts ist die (letzte) Sachentscheidung. Die nachträgliche Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bleibt insoweit unberücksichtigt.
Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu, zum Beispiel Rücknahme der Beschwerde gegen einen Beschwerdegegner und Vergleich mit dem anderen Beschwerdegegner in demselben Termin, ist nach Ziffer I Satz 19 nur der Erledigungstatbestand zu erfassen, der in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, im Beispielsfall der Vergleich in Position O 2.
Wird ein Beschluss hinsichtlich des Scheidungsausspruchs angefochten, wird die Art der Erledigung des Verfahrens vor dem Rechtsmittelgericht in den Folgesachen nicht erfasst. Erfasst wird dann nur die Art der Erledigung der Beschwerde in der Scheidungssache.
Teilergebnisse vor Erledigung des Verfahrens, zum Beispiel Teil-, Grund- oder Zwischenentscheidungen,
Teilvergleiche oder widerrufene Vergleiche, werden statistisch nicht erfasst.
Zu O 1:Das Verfahren ist erledigt worden durch Beschluss (soweit nicht nachfolgend ausdrücklich aufgeführt)
Beschlüsse im Sinne dieser Position sind alle Endentscheidungen, die nach mündlicher Verhandlung, nach Aktenlage oder im schriftlichen Verfahren ergehen.
In dieser Position sind auch die Beschlüsse auf Verwerfung oder Zurückweisung der Rüge nach § 44 FamFG zu erfassen.
Nicht zu erfassen sind in dieser Position Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsentscheidungen (Positionen O 4.1 und O 4.2).
Zu O 2:Das Verfahren ist erledigt worden durch gerichtlichen Vergleich (soweit nicht nachfolgend ausdrücklich aufgeführt)
In dieser Position sind ausschließlich gerichtliche Vergleiche einschließlich der Vergleiche vor dem Güterichter nach § 36 Absatz 5 FamFG zu erfassen. Ein widerruflicher Vergleich ist nur zu erfassen, wenn er innerhalb der Widerrufsfrist
nicht widerrufen worden ist. Ein widerrufener Vergleich wird als Zwischenergebnis statistisch nicht erfasst. Auch wenn das Gericht den Inhalt eines geschlossenen Vergleichs nach § 36 Absatz 3 , § 113 FamFG in Verbindung mit § 278 Absatz 6 ZPO durch Beschluss feststellt, ist diese Position zu erfassen.
Zu O 4.1:Das Verfahren ist erledigt worden durch Versäumnisentscheidung
Eine Versäumnisentscheidung, gegen die Einspruch zulässig ist, kommt als Erledigungstatbestand nur in Betracht, wenn innerhalb der Einspruchsfrist kein Einspruch eingelegt worden ist.
Zu O 4.3:Das Verfahren ist erledigt worden durch Beschluss nach § 91a ZPO
In dieser Position ist insbesondere der Fall zu erfassen, in dem die Beteiligten einen
Vergleich ohne Kostenregelung geschlossen und um eine gerichtliche Kostenentscheidung
gebeten haben. Dies gilt auch dann, wenn eine solche Erklärung in einem Beschluss festgestellt wird.
Zu O 5:Das Verfahren ist erledigt worden durch übereinstimmende Erledigungs-/Beendigungserklärung
In dieser Position sind übereinstimmende Erledigungs- und Beendigungserklärungen der Beteiligten nach § 22 Absatz 3 FamFG zu erfassen Dies gilt auch dann, wenn eine solche Erklärung in einem Beschluss festgestellt oder in einem Vergleich abgegeben wird. Ein nachfolgender Kostenbeschluss bleibt unberücksichtigt.
Zu O 6:Das Verfahren ist erledigt worden durch Beschluss in Verfahrenskostenhilfeverfahren
Ein Beschluss in einem Verfahrenskostenhilfeverfahren ist nur dann als Erledigungstatbestand anzusehen, wenn bis zum Ablauf von drei Monaten nach seinem Erlass ein Rechtsmittel nicht anhängig gemacht worden ist.
Zu O 7:Das Verfahren ist erledigt worden durch eine Maßnahme nach dem Gewaltschutzgesetz
Diese Position ist zu erfassen, wenn eine Anordnung nach § 1 GewSchG oder eine Wohnungsüberlassung nach § 2 GewSchG durch Beschluss ergangen ist. Sie ist auch dann zu erfassen, wenn sowohl eine Maßnahme nach § 1 GewSchG als auch eine Maßnahme nach § 2 GewSchG Verfahrensgegenstand war und mindestens eine dieser Maßnahmen durch Beschluss ergangen ist.
Zu O 8:Das Verfahren ist erledigt worden durch Rücknahme des Antrags und
zu O 9:durch Rücknahme der Beschwerde
Bei Rücknahme eines Antrags oder einer Beschwerde, die der Zustimmung des Gegners bedarf, tritt die Erledigung des Verfahrens erst mit Eingang der Zustimmungserklärung ein, bei mehreren Gegnern mit Eingang der letzten Zustimmungserklärung. Gleiches gilt, wenn die Zustimmung nach § 113 FamFG in Verbindung mit § 269 Absatz 2 Satz 4 ZPO als erteilt gilt. Die zutreffende Position O 8 oder O 9 ist auch zu erfassen, wenn die Wirkungen der Rücknahme des Antrags oder der Beschwerde durch Beschluss ausgesprochen worden sind.
Zu O 10:Das Verfahren ist erledigt worden durch Nichtbetrieb nach Aussetzung (§ 136 FamFG)
Ist das Verfahren nach § 136 FamFG ausgesetzt worden und sind nach Ablauf der von dem Richter angeordneten Aussetzungszeit weitere sechs Monate verstrichen, ohne dass das Verfahren aufgenommen worden ist, kommt diese Position in Betracht.
Zu O 11:Das Verfahren ist erledigt worden durch Aussetzung des Versorgungsausgleichsverfahrens nach § 221 FamFG
Diese Position ist zu erfassen, wenn nach Anordnung der Aussetzung nach § 221 FamFG das Verfahren bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht wieder aufgenommen worden ist.
Zu O 12:Das Verfahren ist erledigt worden durch Ruhen des Verfahrens oder Nichtbetrieb (soweit nicht Nummer 10 oder 11)
Diese Position kommt in Betracht, wenn das Verfahren nach
1.
Anordnung des Ruhens,
2.
Anordnung der Aussetzung in anderen als den zu Positionen O 10 und O 11 behandelten Fällen,
3.
Eintritt der Unterbrechung oder
4.
der letzten Verfahrenshandlung der Beteiligten
bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht aufgenommen oder sonst weiterbetrieben worden ist.
Die Erledigung tritt nicht ein, wenn das Verfahren wegen Anfechtung einer Teil-, Grund-
und Zwischenentscheidung nicht betrieben worden ist.
Zu O 13:Das Verfahren ist erledigt worden durch Abgabe an ein anderes Gericht
Als Abgabe an ein anderes Gericht gilt nur die Verweisung wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit. Die Abgabe an einen anderen Familiensenat desselben Gerichts ist in Abschnitt H zu erfassen. Die Abgabe an einen Zivilsenat desselben Gerichts gilt als Abgabe an ein anderes Gericht.
Zu O 14:Das Verfahren ist erledigt worden durch Verbindung mit einer anderen Sache
Werden mehrere Verfahren miteinander verbunden, gilt das Verfahren als erledigt, dessen Geschäftsnummer nicht weitergeführt wird. Die statistische Erhebung des führenden Verfahrens bleibt unberührt. Gegebenenfalls ist jedoch Abschnitt G zu vervollständigen, wenn in dem verbundenen Verfahren weitere Verfahrensgegenstände anhängig gemacht worden sind.
Zu P:Die Beschwerde (Einzelangabe zu O 1)
Dieser Abschnitt ist zu erfassen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Ehesache (Verfahrensgegenstand 01 oder 02 der Anlage 10) gewesen ist, die durch Beschluss erledigt worden ist (Position O 1). Es ist stets nur eine Position zu erfassen.
Zu QA:Verweisung vor den Güterichter
In diesem Abschnitt sind Angaben über eine Verweisung der Beteiligten vor den Güterichter nach § 36 Absatz 5 FamFG sowie das Ergebnis der Konfliktbeilegung vor dem Güterichter zu erfassen. Die Form der Verweisung ist dabei unerheblich. Hat eine Verweisung nach § 36 Absatz 5 FamFG nicht stattgefunden, ist Position QA 2 zu erfassen.
Zu QA 1.1:Die Beteiligten haben den Konflikt vor dem Güterichter vollständig beigelegt
Diese Position ist zu erfassen, wenn die Beteiligten den Konflikt vor dem Güterichter hinsichtlich aller anhängigen Verfahrensgegenstände in diesem Verfahren beigelegt haben. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Vergleich geschlossen oder vereinbart worden ist, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, den Antrag zurückzunehmen oder den Anspruch anzuerkennen.
Zu QA 1.2:Die Beteiligten haben den Konflikt vor dem Güterichter teilweise beigelegt
Diese Position ist zu erfassen, wenn die Beteiligten den Konflikt vor dem Güterichter hinsichtlich eines Teils der anhängigen Verfahrensgegenstände in diesem Verfahren beigelegt haben. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Teilvergleich geschlossen oder vereinbart worden ist, den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise für erledigt zu erklären, den Antrag teilweise zurückzunehmen oder den Anspruch teilweise anzuerkennen.
Zu QA 1.3:Die Beteiligten haben den Konflikt vor dem Güterichter nicht beigelegt
Diese Position ist zu erfassen, wenn die Beteiligten den Konflikt vor dem Güterichter hinsichtlich keines der anhängigen Verfahrensgegenstände in diesem Verfahren beigelegt haben. Haben die Beteiligten vor dem Güterichter keinen Verfahrensgegenstand, jedoch in dem betreffenden Verfahren nicht anhängige Konflikte beigelegt, ist diese Position zu erfassen. Die Position ist auch zu erfassen, wenn der Güterichter die Güteverhandlung nicht durchgeführt hat, weil zum Beispiel die Beteiligten keine weiteren Güteversuche gewünscht haben.
Zu QA 2:Eine Verweisung vor den Güterichter hat nicht stattgefunden
Diese Position ist zu erfassen, wenn die Beteiligten nicht vor den Güterichter nach § 36 Absatz 5 FamFG verwiesen worden sind.
Zu R:Tag des ersten Eingangs in der ersten Instanz
Als Tag des ersten Eingangs beim Familiengericht der ersten Instanz ist der Tag zu erfassen, an dem der Antrag beim Familiengericht der ersten Instanz eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist. Ist dem Verfahren erster Instanz ein Mahnverfahren vorausgegangen, ist der Tag des Eingangs bei der Geschäftsstelle des Gerichts der ersten Instanz, das mit dem Verfahren befasst war, anzugeben.
Zu S:Tag der Erledigung der Sache in der Instanz
Als Tag der Erledigung der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt O ausgewählte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. Dabei bleibt der Zeitpunkt der Erfassung nach § 6 außer Betracht. Zu erfassen ist der Tag des die Instanz abschließenden Beschlusses, des Vergleichs, des Eingangs der Rücknahmeerklärung, der Zustimmungserklärung zur Rücknahme, im Fall des § 113 FamFG in Verbindung mit § 269 Absatz 2 Satz 4 ZPO der Tag des Ablaufs der Notfrist, oder des sonstigen Dokuments, aus dem sich die Erledigung ergibt. Dies gilt auch bei einer einstweiligen Anordnung, einem bedingten Vergleich, einer Versäumnisentscheidung und einem Verfahrenskostenhilfebeschluss. Die Nachfristen dieser Erledigungstatbestände bleiben in Abschnitt S außer Betracht. Auch bei Ruhen, Unterbrechung oder Nichtbetrieb des Verfahrens sowie im Fall der Aussetzung
nach § 221 FamFG ist nicht der Tag des Fristablaufs zu erfassen, sondern der Tag, an dem die Frist zu laufen begonnen hat. Im Fall der Aussetzung nach § 136 FamFG gilt als Tag der Erledigung der Sache der Tag des Ablaufs der vom Richter bestimmten Aussetzungsfrist. Bei einem Vergleich nach § 36 Absatz 3 , § 113 FamFG in Verbindung mit § 278 Absatz 6 ZPO (Erläuterungen zu Position O 2) ist der Tag des Feststellungsbeschlusses maßgeblich.

Anlage 9 F-Statistik - Katalog der Sachgebietsschlüssel Oberlandesgerichte

10
Familiensachen soweit nicht Sachgebiete 30 bis 50
30
Beschwerden in einstweiligen Anordnungsverfahren
40
Abhilfeverfahren
50
Lebenspartnerschaftssachen soweit nicht Sachgebiet 40
Zu 40:Erfasst werden die Verfahren nach § 44 FamFG oder § 321a ZPO in Verbindung mit §§ 112, 113 Absatz 1 Satz 2 FamFG.

Anlage 10 F-Statistik - Katalog der Verfahrensgegenstände Oberlandesgerichte

01
Scheidung
02
andere Ehesache
03
Versorgungsausgleich
04
Unterhalt für das Kind
05
Unterhalt für den Ehegatten/Lebenspartner
06
sonstige Unterhaltssache (auch nach §§ 1615l , 1615m BGB )
07
Ehewohnung und/oder Haushalt
08
Güterrechtssache
09
Elterliche Sorge
10
Umgangsrecht (auch § 165 FamFG )
11
Kindesherausgabe
12
freiheitsentziehende Unterbringung nach § 1631b Absatz 1 BGB
22
freiheitsentziehende Maßnahme nach § 1631b Absatz 2 BGB
13
freiheitsentziehende Unterbringung nach § 151 Nummer 7 1. Alternative FamFG
23
freiheitsentziehende Maßnahme nach § 151 Nummer 7 2. Alternative FamFG
24
ärztliche Zwangsmaßnahme nach § 151 Nummer 7 3. Alternative FamFG
25
Behandlung von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung nach § 1631e Absatz 3 BGB
14
sonstige Kindschaftssache
15
Abstammungssache
16
Adoptionssache
17
Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellung nach § 1 GewSchG
18
Wohnungsüberlassung nach § 2 GewSchG
19
Aufhebung/Feststellung der Lebenspartnerschaft nach § 269 Absatz 1 Nummern 1 und 2 FamFG
26
Angelegenheiten nach Artikel 61 der VO (EU) Nummer 2019/1111
20
sonstige Familiensache nach § 266 FamFG
21
weitere Familiensache (ohne Verfahrensgegenstand 01 bis 20 und 22 bis 26)
Erläuterungen
Zu 01:Scheidung
Zu erfassen ist ein Verfahren auf Scheidung der Ehe (Scheidungssache) nach § 121 Nummer 1 FamFG .
Ein Antrag ausländischer Staatsbürger auf Trennung der Ehegatten von Tisch und Bett oder eine andere ähnliche Formel über das Gestatten des Getrenntlebens nach ausländischem Recht ist wie eine Scheidungssache zu behandeln.
Zu 02:andere Ehesache
Zu erfassen ist ein Verfahren auf Aufhebung der Ehe ( § 121 Nummer 2 FamFG ) oder ein Verfahren auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe
zwischen den Beteiligten ( § 121 Nummer 3 FamFG ).
Zu 03:Versorgungsausgleich
In den Fällen des § 3 Absatz 3 VersAusglG ist dieser Verfahrensgegenstand nur zu erfassen, wenn ein Antrag eines Ehegatten auf Durchführung des Versorgungsausgleichs vorliegt.
Zu 04:Unterhalt für das Kind
Zu erfassen ist ein Verfahren über Unterhaltsansprüche minderjähriger oder volljähriger Kinder gegen ihre Eltern, unabhängig davon, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder waren. Ein Antrag auf vereinfachte Unterhaltsfestsetzung für Minderjährige ist erst nach dem Übergang in das streitige Verfahren zu erfassen.
Zu 05:Unterhalt für den Ehegatten/Lebenspartner
Zu erfassen ist auch ein Verfahren auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses für einen Ehegatten oder Lebenspartner.
Zu 06:sonstige Unterhaltssache (auch nach §§ 1615l, 1615m BGB)
Zu erfassen sind alle Verfahren über den Unterhalt von Verwandten, zum Beispiel Eltern gegen Kinder, Großeltern gegen Enkel, Enkel gegen Großeltern, die nicht zu den Verfahrensgegenständen 04 und 05 gehören.
Zu erfassen ist auch ein Verfahren über Ansprüche nach §§ 1615l , 1615m BGB .
Ein in die richterliche Zuständigkeit ( § 25 Nummer 2 Buchstabe a RPflG ) fallendes Verfahren nach § 3 Absatz 2 Satz 3 BKGG und § 64 Absatz 2 Satz 3 EStG ( § 231 Absatz 2 FamFG ) ist als sonstige Unterhaltssache zu erfassen.
Zu 09:elterliche Sorge
Zu erfassen ist ein Verfahren, das die elterliche Sorge zum Gegenstand hat, insbesondere
Verfahren nach §§ 1617 , 1626a , 1626c , 1628 , 1630 , 1631 , 1666 bis 1667 , 1671 , 1674 , 1674a , 1678 , 1680 , 1681 , 1687 , 1687a , 1687b , 1688 BGB .
Zu 10:Umgangsrecht (auch § 165 FamFG)
Zu erfassen ist ein Verfahren, das das Umgangsrecht nach § 151 Nummer 2 FamFG zum Gegenstand hat, insbesondere Verfahren nach § 1632 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 sowie §§ 1684 , 1685 , 1686a Absatz 2 BGB . Dieser Verfahrensgegenstand ist auch zu erfassen, wenn eine Umgangspflegschaft ( § 1684 Absatz 3 Satz 3 BGB ) eingerichtet oder ein Vermittlungsverfahren ( § 165 FamFG ) eingeleitet wird.
Zu 11:Kindesherausgabe
Zu erfassen ist ein Verfahren, das die Kindesherausgabe nach § 151 Nummer 3 FamFG zum Gegenstand hat, insbesondere Verfahren nach § 1632 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1, § 1632 Absatz 4 , § 1682 BGB .
Zu 12:freiheitsentziehende Unterbringung nach § 1631b Absatz 1 BGB
Zu erfassen sind Verfahren betreffend die Genehmigung oder Anordnung einer freiheitsentziehenden Unterbringung Minderjähriger nach § 151 Nummer 6 FamFG ( § 1631b Absatz 1 , §§ 1693 , 1795 Absatz 1 Satz 3 , § 1802 Absatz 2 Satz 3 , § 1813 Absatz 1 BGB ). Auch zu erfassen ist, wenn ein Verfahren auf freiheitsentziehende Maßnahmen zur Unterbringung nach § 42 Absatz 1 und § 42a Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 42 Absatz 5 SGB VIII eingeleitet wird.
Zu 22:freiheitsentziehende Maßnahme nach § 1631b Absatz 2 BGB
Zu erfassen sind Verfahren betreffend die Genehmigung oder Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßnahme bei Minderjährigen nach § 151 Nummer 6 FamFG ( § 1631b Absatz 2 , §§ 1693 , 1795 Absatz 1 Satz 3 , § 1802 Absatz 2 Satz 3 , § 1813 Absatz 1 BGB ).
Zu 13:freiheitsentziehende Unterbringung nach § 151 Nummer 7 1. Alternative FamFG
Zu erfassen ist die freiheitsentziehende Unterbringung Minderjähriger, soweit in den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker eine solche vorgesehen ist.
Zu 23:freiheitsentziehende Maßnahme nach § 151 Nummer 7 2. Alternative FamFG
Zu erfassen ist die freiheitsentziehende Maßnahme bei Minderjährigen, soweit in den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker eine solche vorgesehen ist.
Zu 24:ärztliche Zwangsmaßnahme nach § 151 Nummer 7 3. Alternative FamFG
Zu erfassen ist die ärztliche Zwangsmaßnahme bei Minderjährigen, soweit in den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker eine solche vorgesehen ist.
Zu 25:Behandlung von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung nach § 1631e Absatz 3 BGB
Zu erfassen sind Verfahren nach § 167b Absatz 1 und 2 FamFG in Verbindung mit § 1631e Absatz 3 BGB betreffend die Genehmigung eines operativen Eingriffs an den inneren und äußeren Geschlechtsmerkmalen, die eine Angleichung des körperlichen Erscheinungsbildes des nicht einwilligungsfähigen Kindes zur Folge haben könnten.
Zu 14:sonstige Kindschaftssache
Dieser Verfahrensgegenstand umfasst die Anordnung einer Vormundschaft oder Pflegschaft, sofern dafür der Richter zuständig ist ( § 14 Absatz 1 Nummer 9 RPflG ).
Zu erfassen sind außerdem Verfahren nach § 2 Absatz 3, § 3 Absatz 2, § 7 RelKErzG, § 125 Absatz 2 FamFG und Verfahren zur Festsetzung von Erziehungsmaßregeln durch das Familiengericht ( §§ 53 , 104 Absatz 4 JGG ). Dies gilt auch, wenn für das Kind keine Vormundschaft oder Pflegschaft angeordnet ist.
Zu 15:Abstammungssache
Abstammungssachen ( § 169 FamFG ) sind Verfahren
1.
auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses, insbesondere der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft,
2.
auf Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und Anordnung
der Duldung einer Probeentnahme,
3.
auf Einsicht in ein Abstammungsgutachten oder Aushändigung einer Abschrift oder
4.
auf Anfechtung der Vaterschaft.
Zu 16:Adoptionssache
Adoptionssachen ( § 186 FamFG ) sind Verfahren, die
1.
die Annahme als Kind,
2.
die Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als Kind,
3.
die Aufhebung des Annahmeverhältnisses,
4.
die Befreiung vom Eheverbot der durch Annahme als Kind begründeten Verwandtschaft ( § 1308 Absatz 2 BGB )
betreffen. Zu erfassen ist auch ein Verfahren nach dem Gesetz über Wirkungen der Annahme als Kind nach ausländischem Recht (Adoptionswirkungsgesetz - AdWirkG).
Zu 26:Angelegenheiten nach Artikel 61 der VO (EU) Nummer 2019/1111
Dieser Verfahrensgegenstand betrifft Regelungen der VO (EU) Nummer 2019/1111 . Zu erfassen sind Beschwerden gegen die Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Anerkennung nach Artikel 40 sowie gegen die Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung nach Artikel 59 der VO (EU) Nummer 2019/1111 .
Zu 20:sonstige Familiensache nach § 266 FamFG
Sonstige Familiensachen ( § 266 FamFG ) sind Verfahren, die
1.
Ansprüche zwischen miteinander verlobten oder ehemals verlobten Personen im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses sowie in den Fällen der §§ 1298 und 1299 BGB zwischen einer solchen und einer dritten Person,
2.
aus der Ehe herrührende Ansprüche,
3.
Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe,
4.
aus dem Eltern-Kind-Verhältnis herrührende Ansprüche,
5.
aus dem Umgangsrecht herrührende Ansprüche,
6.
einen Antrag nach § 1357 Absatz 2 Satz 1 BGB
betreffen. Um aus der Ehe herrührende Ansprüche handelt es sich auch bei Verfahren auf Zustimmung zum Realsplitting oder wegen Streitigkeiten um die Aufteilung von Steuererstattungen.
Zu 21:weitere Familiensache (ohne Verfahrensgegenstand 01 bis 20 und 22 bis 26)
Zu erfassen sind insbesondere folgende Gegenstände:
1.
selbstständige Gebührenanträge, für die nach § 34 ZPO das Familiengericht zuständig ist,
2.
Vollstreckungsabwehranträge nach § 95 Absatz 1 FamFG in Verbindung mit § 767 ZPO , für die das Familiengericht zuständig ist,
3.
Anträge nach dem EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz, für die das Familiengericht zuständig ist.

Anlage 11 F-Statistik - Monatserhebung über Familiensachen vor dem Amtsgericht

Anlage als PDF

Anlage 12 F-Statistik - Erläuterungen zu der Monatserhebung über Familiensachen vor dem Amtsgericht

I. Allgemeines
Monatserhebungen sind auch in solchen Monaten auszufüllen und an das Statistische Landesamt weiterzuleiten, in denen von einem Familienrichter keine Verfahren erledigt worden sind.
II. Zu den einzelnen Abschnitten und Positionen
Zu A:Schlüsselzahl des Gerichts
Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 16.
Zu B:Schlüsselzahl der Erhebungseinheit
In diesem Abschnitt ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle, sondern die Zahl zu erfassen, die die Gerichtsverwaltung für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Absatz 3).
Zu D:Geschäftsentwicklung der über Verfahrenserhebungen erfassten Familiensachen
Die Zahlen über die Geschäftsentwicklung der in der Verfahrenserhebung erfassten Verfahren sind dem Fachverfahren zu entnehmen.
Entfällt eine Erhebungseinheit, werden die nach § 5 Absatz 1 Satz 3 statistisch abgeschlossenen Datensätze mit der betreffenden Monatserhebung an das Statistische Landesamt weitergeleitet. In der Monatserhebung für die wegfallende Erhebungseinheit schließt die Bilanz mit Null ab. In der Monatserhebung der übernehmenden Erhebungseinheit erscheinen die Verfahren, auch wenn sie schon länger anhängig waren, als Neuzugang und nicht als Bestand.
Zu E:Sonstiger Geschäftsanfall und
zu F:Geschäftsanfall in Vormundschafts- und Pflegschaftsverfahren
Diese Abschnitte sind auch für solche Erhebungseinheiten auszufüllen, die keine mit einer Verfahrenserhebung zu erfassenden Familiensachen bearbeiten.
An andere Erhebungseinheiten im Wege der Abgabe innerhalb des Gerichts abgegebene Verfahren sind nicht zu berücksichtigen. Anzeigen und Mitteilungen an das Familiengericht, die zu Maßnahmen keinen Anlass geben, sind nicht zu erfassen.
Wird ein in Abschnitt E zu erfassendes Verfahren, das durch Verfahrenskosten-hilfebeschluss oder wegen Nichtzahlung des Kostenvorschusses, Ruhens, Aussetzung, Unterbrechung oder Nichtbetriebs beendet worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung oder von Amts wegen fortgesetzt, ist dieses Verfahren neu zu erfassen. Insofern gelten § 4 Absatz 2 Nummer 3 und § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummern 3, 5 bis 7 entsprechend.
Zu E a:Sonstiger Geschäftsanfall:
Verfahren in Familiensachen in der Zuständigkeit des Rechtspflegers
Diese Position umfasst die dem Rechtspfleger nach § 3 Nummer 2a RPflG übertragenen Geschäfte, soweit sie nicht die nach § 14 RPflG dem Richter vorbehaltenen Kindschaft- und Adoptionssachen betreffen, sowie die ihm
nach § 25 RPflG übertragenen sonstigen Geschäfte in Familiensachen. Dazu gehören auch Anträge auf Bestellung eines Vertreters nach spezialgesetzlichen Vorschriften, zum Beispiel nach § 81 AO , § 15 SGB X , § 16 VwVfG , § 207 BauGB , § 119 FlurbG .
In dieser Position sind die dem Rechtspfleger übertragenen Geschäfte nicht zu berücksichtigen, die nach §§ 5 und 6 RPflG vom Richter zur abschließenden Bearbeitung übernommen werden.
In dieser Position sind die in Positionen F a bb und F b bb erfassten Vormundschafts-
und Pflegschaftsverfahren nicht zu berücksichtigen.
Zu E a aa:Sonstiger Geschäftsanfall:
Verfahren in Familiensachen in der Zuständigkeit des Rechtspflegers:
Anträge auf familiengerichtliche Genehmigungen im Rahmen von Vormundschaften oder Pflegschaften
In dieser Position sind die Anträge auf familiengerichtliche Genehmigung von Handlungen und Erklärungen der Vormünder und Pfleger zu erfassen, insbesondere Verfahren nach §§ 112 , 1491 Absatz 3 , § 1517 Absatz 2, § 1596 Absatz 1, § 1599 Absatz 2, § 1799 in Verbindung mit §§ 1848 bis 1854 Nummer 1 bis 7 BGB , § 125 Absatz 2 FamFG , § 3 Absatz 1 TSG , § 16 Absatz 3 VerschG , § 19 Absatz 1 StAG , § 2 Absatz 1 NamÄndG , § 56 Absatz 3 SGB VIII , § 181 Absatz 2 ZVG , § 1 Absatz 6 HöfeO und § 17 SachenRBerG .
Zu E a bb:Sonstiger Geschäftsanfall:
Verfahren in Familiensachen in der Zuständigkeit des Rechtspflegers:
familiengerichtliche Genehmigungen in sonstigen Fällen
Diese Position umfasst insbesondere die Anträge auf familiengerichtliche Genehmigung von Handlungen und Erklärungen der Eltern, zum Beispiel Verfahren nach §§ 112 , 1491 Absatz 3 , § 1643 Absatz 1 BGB in Verbindung mit §§ 1850 bis 1854 , § 1517 Absatz 2 , § 1596 Absatz 1 , § 1599 Absatz 2 , § 1639 Absatz 2 , §§ 1644 , 1645 BGB , § 125 Absatz 2 FamFG , § 3 Absatz 1 TSG , § 16 Absatz 3 VerschG und § 19 Absatz 1 StAG .
Zu E a cc:Sonstiger Geschäftsanfall:
vereinfachte Unterhaltsverfahren
In dieser Position sind Anträge nach § 249 FamFG zu erfassen.
Zu E b :Sonstiger Geschäftsanfall:
Anträge außerhalb eines Verfahrens in Familiensachen - FH -
Diese Position umfasst insbesondere Anträge auf selbstständige Beweisverfahren sowie Vollstreckungsverfahren nach §§ 88 bis 94 FamFG .
Zu E e:Sonstiger Geschäftsanfall:
Verweisungen der Parteien oder der Beteiligten vor den Güterichter
In dieser Position sind die Eingänge beim Güterichter zu erfassen.
Zu F:Geschäftsanfall in Vormundschafts- und Pflegschaftsverfahren
Ein Verfahren ist als Neuzugang zu erfassen, wenn der Rechtspfleger erstmals mit der
Angelegenheit befasst wird. Nicht zu erfassen sind Anzeigen und Mitteilungen, die zur Anordnung einer Vormundschaft
oder Pflegschaft keinen Anlass geben. Vormundschaften und Pflegschaften, die mehrere Geschwister gemeinsam betreffen, sind
nur einmal zu erfassen. Vormundschaften und Pflegschaften mehrerer Halb- oder Stiefgeschwister sind gesondert
zu erfassen. Pflegschaften, die in bereits anhängigen Vormundschaften oder Pflegschaften oder als weitere selbstständige Pflegschaft neben einer schon bestehenden angeordnet werden, sind neu zu erfassen. Ein Verfahren ist erledigt, wenn nach Beendigung der Vormundschaft oder Pflegschaft
( §§ 1806 , 1812 , 1886 , 1887 BGB ) die Schlussrechnung oder der Verzicht auf die Schlussrechnung nach Vorlage beim Rechtspfleger bei der Geschäftsstelle eingeht. Zum Bestand gehören alle zum Erhebungszeitpunkt noch nicht erledigten Verfahren. Anträge auf familiengerichtliche Genehmigung sind gesondert in Position E a aa zu erfassen.
Zu F a:Geschäftsanfall in Vormundschafts- und Pflegschaftsverfahren: Vormundschaftssachen
In dieser Position sind bestellte Vormundschaften ( §§ 1773 , 1774 BGB ) und gesetzliche Amtsvormundschaften ( §§ 1751 , 1786 , 1787 BGB ) zu erfassen.
Zu F b:Geschäftsanfall in Vormundschafts- und Pflegschaftsverfahren: Pflegschaftssachen
In dieser Position sind zu erfassen:
1.
Pflegschaften nach §§ 1776 und 1777 BGB ,
2.
Ergänzungspflegschaften ( § 1809 BGB ), auch für einzelne Rechtshandlungen,
3.
Pflegschaften für ein ungeborenes Kind ( § 1810 BGB ),
4.
Zuwendungspflegschaften ( § 1811 BGB ),
5.
Pflegschaften nach §§ 1882 bis 1884 BGB und § 17 SachenRBerG , wenn feststeht, dass der Beteiligte minderjährig oder noch nicht geboren ist.
Die Bestellung eines Umgangspflegers ( § 1684 Absatz 3 BGB ) und eines Verfahrensbeistands ( §§ 158 , 167 , 174 , 191 FamFG ) ist nicht zu erfassen.

Anlage 13 F-Statistik - Monatserhebung über Familiensachen vor dem Oberlandesgericht Beschwerdeverfahren

Anlage als PDF

Anlage 14 F-Statistik - Erläuterungen zu der Monatserhebung über Familiensachen vor dem Oberlandesgericht

I. Allgemeines
Monatserhebungen sind auch in solchen Monaten auszufüllen und an das Statistische Landesamt weiterzuleiten, in denen von einem Familiensenat keine Verfahren erledigt worden sind.
II. Zu den einzelnen Abschnitten und Positionen
Zu A:Schlüsselzahl des Gerichts
Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 16.
Zu B:Schlüsselzahl der Erhebungseinheit
In diesem Abschnitt ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle, sondern die Zahl zu erfassen, die die Gerichtsverwaltung für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Absatz 3).
Zu D:Geschäftsentwicklung der über Verfahrenserhebungen erfassten Verfahren
Die Zahlen über die Geschäftsentwicklung der in der Verfahrenserhebung erfassten Verfahren sind dem Fachverfahren zu entnehmen.
Entfällt eine Erhebungseinheit, werden die nach § 5 Absatz 1 Satz 3 statistisch abgeschlossenen Datensätze mit der betreffenden Monatserhebung an das Statistische Landesamt weitergeleitet. In der Monatserhebung für die wegfallende Erhebungseinheit schließt die Bilanz mit Null ab. In der Monatserhebung der übernehmenden Erhebungseinheit erscheinen die Verfahren, auch wenn sie schon länger anhängig waren, als Neuzugang und nicht als Bestand.
Zu E:Sonstiger Geschäftsanfall
Dieser Abschnitt ist auch für solche Erhebungseinheiten auszufüllen, die keine mit einer Verfahrenserhebung zu erfassenden Familiensachen bearbeiten.
An andere Erhebungseinheiten im Wege der Abgabe innerhalb des Gerichts abgegebene Verfahren sind nicht zu berücksichtigen.
Wird ein in Abschnitt E zu erfassendes Verfahren, das durch Verfahrenskostenhilfe-beschluss oder wegen Nichtzahlung des Kostenvorschusses, Ruhens, Aussetzung, Unterbrechung oder Nichtbetriebs beendet worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung oder von Amts wegen fortgesetzt, ist dieses Verfahren neu zu erfassen. Insofern gelten § 4 Absatz 2 Nummer 3 und § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummern 3, 5 bis 7 entsprechend. Mehrere Rechtsbehelfe gegen dieselbe Entscheidung sind als ein Verfahren zu erfassen, wenn sie gleichzeitig eingelegt werden oder der spätere Rechtsbehelf vor Erledigung des früheren eingelegt wird.
Zu E I a:Sonstiger Geschäftsanfall:
Sonstige Beschwerden:
Verfahrenskostenhilfe
Diese Position umfasst alle Beschwerden nach § 76 Absatz 2 FamFG und § 113 Absatz 1 Satz 2 FamFG in Verbindung mit § 127 Absatz 2 und 3 ZPO gegen amtsgerichtliche Entscheidungen des Richters und Rechtspflegers.
Zu E I b:Sonstiger Geschäftsanfall:
Sonstige Beschwerden:
Aussetzung des Scheidungsverfahrens
In dieser Position sind ausschließlich Beschwerden nach § 113 Absatz 1 Satz 2 FamFG in Verbindung mit § 252 ZPO gegen Aussetzungsbeschlüsse nach § 136 FamFG zu erfassen.
Zu E I c:Sonstiger Geschäftsanfall:
Sonstige Beschwerden:
Wert des Verfahrensgegenstandes
In dieser Position sind Beschwerden nach § 59 FamGKG zu erfassen.
Zu E I d:Sonstiger Geschäftsanfall: Sonstige Beschwerden: Kostenangelegenheiten
In dieser Position sind Beschwerden gegen folgende Entscheidungen des Familiengerichts
zu erfassen:
1.
Entscheidungen über die Erinnerung nach § 57 Absatz 1 Satz 1 FamGKG ( § 57 Absatz 2 FamGKG ),
2.
Kostenfestsetzungsbeschluss ( §§ 85 , 113 Absatz 1 Satz 2 FamFG in Verbindung mit § 104 Absatz 3 Satz 1 ZPO ),
3.
Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung ( § 11 Absatz 2 Satz 3 RVG in Verbindung mit § 104 Absatz 3 Satz 1 ZPO ),
4.
Entscheidungen über die Erinnerung nach § 56 Absatz 1 Satz 1 RVG (§ 56 Absatz. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit § 33 Absatz 3 RVG .
Erinnerungen nach § 57 Absatz 1 Satz 1 FamGKG , § 56 Absatz 1 Satz 1 RVG und § 11 Absatz 2 Satz 1 RPflG sind nicht zu erfassen.
Zu E I e:Sonstiger Geschäftsanfall:
Sonstige Beschwerden:
Beschleunigung des Verfahrens nach § 155c FamFG
In dieser Position sind Beschleunigungsbeschwerden nach § 155c FamFG gegen Entscheidungen über die Beschleunigungsrüge nach § 155b FamFG zu erfassen.
Zu E I f:Sonstiger Geschäftsanfall:
Sonstige Beschwerden:
Sonstige Angelegenheiten
In dieser Position sind alle Beschwerden gegen Entscheidungen des Familiengerichts zu erfassen, die nicht in Abschnitt D oder Positionen E I a bis e zu erfassen sind, zum Beispiel Beschwerden gegen Entscheidungen des Rechtspflegers in vereinfachten Unterhaltsverfahren. Beschwerden gegen die Aussetzung anderer Ehe- und Familienstreitsachen und Beschwerden
nach § 21 Absatz 2 FamFG gegen Aussetzungsbeschlüsse nach § 21 Absatz 1 , § 221 Absatz 2 FamFG sind in dieser Position auch zu erfassen.
Zu E II:Sonstiger Geschäftsanfall:
Sonstige Anträge und Handlungen außerhalb eines anhängigen Verfahrens - UFH -:
In dieser Position sind Einzelangelegenheiten zu erfassen, die nicht eine Beschwerde
gegen eine Entscheidung des Familiengerichts zum Gegenstand haben.
Zu E II:Sonstiger Geschäftsanfall:
Sonstige Anträge und Handlungen außerhalb eines anhängigen Verfahrens - UFH -:
Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne vorangegangenes amtsgerichtliches Verfahren (§ 50 Absatz 1 Satz 2 FamFG)
In dieser Position sind Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und von Amts wegen erlassene einstweilige Anordnungen zu erfassen, wenn das Hauptsacheverfahren in der Beschwerdeinstanz anhängig und keine den gleichen Verfahrensgegenstand betreffende einstweilige Anordnung in Kraft ist. Die Änderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung und die Verweisung eines Antrags auf Änderung einer vom Familiengericht erlassenen einstweiligen Anordnung an das Familiengericht sind nicht zu erfassen.
Zu E III:Sonstiger Geschäftsanfall:
Verweisungen der Parteien oder der Beteiligten vor den Güterichter
In dieser Position sind die Eingänge beim Güterichter zu erfassen.

Anlage 15 F-Statistik - Staatsangehörigkeitsschlüssel

StaatsangehörigkeitSchlüssel
deutsch____________________000
amerikanisch (USA)____________________368
bosnisch-herzegowinisch____________________122
britisch________________________________________168
französisch________________________________________129
griechisch________________________________________134
italienisch________________________________________137
kroatisch________________________________________130
montenegrinisch________________________________________140
niederländisch________________________________________148
österreichisch________________________________________151
polnisch________________________________________152
rumänisch________________________________________154
russisch________________________________________160
serbisch________________________________________170
spanisch________________________________________161
syrisch________________________________________475
thailändisch________________________________________476
türkisch________________________________________163
ukrainisch________________________________________166
vietnamesisch________________________________________432
sonstige (einschließlich staatenlos und unbekannt)990

Anlage 16 F-Statistik - Niedersachsen Verzeichnis der Schlüsselzahlen der Gerichte

Es erhalten folgende Schlüsselzahlen
I.Die Oberlandesgerichte
a)Braunschweig1000
b)Celle2000
c)Oldenburg (Oldenburg)3000
II.Die Landgerichte
1.im OLG-Bezirk Braunschweig
a)Braunschweig1100
b)Göttingen1200
2.im OLG-Bezirk Celle
a)Bückeburg2100
b)Hannover2300
c)Hildesheim2400
d)Lüneburg2500
e)Stade2600
f)Verden (Aller)2700
3.im OLG-Bezirk Oldenburg
a)Aurich3100
b)Oldenburg (Oldenburg)3200
c)Osnabrück3300
III.Die Amtsgerichte
1.im LG-Bezirk Braunschweig
a)Bad Gandersheim1101
b)Braunschweig1103
c)Goslar1104
d)Helmstedt1105
e)Salzgitter1108
f)Seesen1111
g)Wolfenbüttel1115
h)Clausthal-Zellerfeld1116
i)Wolfsburg1117
2.im LG-Bezirk Göttingen
a)Duderstadt1202
b)Einbeck1203
c)Göttingen1204
d)Hann. Münden1205
e)Herzberg am Harz1206
f)Northeim1208
g)Osterode am Harz1209
3.im LG-Bezirk Bückeburg
a)Bückeburg2101
b)Rinteln2104
c)Stadthagen2106
4.im LG-Bezirk Hannover
a)Burgwedel2303
b)Hameln2304
c)Hannover2305
d)Neustadt/Rbge.2306
e)Springe2307
f)Wennigsen (Deister)2308
5.im LG-Bezirk Hildesheim
a)Alfeld (Leine)2401
b)Burgdorf2403
c)Elze2404
d)Gifhorn2407
e)Hildesheim2408
f)Holzminden2409
g)Lehrte2410
h)Peine2411
6.im LG-Bezirk Lüneburg
a)Celle2503
b)Dannenberg (Elbe)2504
c)Lüneburg2507
d)Soltau2509
e)Uelzen2510
f)Winsen (Luhe)2511
7.im LG-Bezirk Stade
a)Bremervörde2601
b)Buxtehude2602
c)Cuxhaven2603
d)Geestland2608
e)Otterndorf2611
f)Stade2612
g)Tostedt2613
h)Zeven2614
8.im LG-Bezirk Verden
a)Achim2701
b)Diepholz2705
c)Nienburg (Weser)2708
d)Osterholz-Scharmbeck2709
e)Rotenburg (Wümme)2710
f)Stolzenau2711
g)Sulingen2712
h)Syke2713
i)Verden (Aller)2715
k)Walsrode2716
9.im LG-Bezirk Aurich
a)Aurich3101
b)Emden3102
c)Leer (Ostfriesland)3104
d)Norden3105
e)Wittmund3107
10.im LG-Bezirk Oldenburg
a)Brake (Unterweser)3201
b)Cloppenburg3202
c)Delmenhorst3204
d)Jever3207
e)Nordenham3209
f)Oldenburg (Oldenburg)3210
g)Varel3211
h)Vechta3212
i)Westerstede3213
j)Wildeshausen3214
k)Wilhelmshaven3215
11.im LG-Bezirk Osnabrück
a)Bersenbrück3302
b)Bad Iburg3307
c)Lingen (Ems)3308
d)Meppen3310
e)Nordhorn3312
f)Osnabrück3313
g)Papenburg3314

Anlage 17 F-Statistik - Kreisschlüssel

101 Stadt Braunschweig
102 Stadt Salzgitter
103 Stadt Wolfsburg
151 Landkreis Gifhorn
152 Landkreis Göttingen
153 Landkreis Goslar
154 Landkreis Helmstedt
155 Landkreis Northeim
156 Landkreis Osterode am Harz
157 Landkreis Peine
158 Landkreis Wolfenbüttel
201 Stadt Hannover
251 Landkreis Diepholz
252 Landkreis Hameln-Pyrmont
253 Region Hannover
254 Landkreis Hildesheim
255 Landkreis Holzminden
256 Landkreis Nienburg (Weser)
257 Landkreis Schaumburg
351 Landkreis Celle
352 Landkreis Cuxhaven
353 Landkreis Harburg
354 Landkreis Lüchow-Dannenberg
355 Landkreis Lüneburg
356 Landkreis Osterholz
357 Landkreis Rotenburg (Wümme)
358 Landkreis Soltau-Fallingbostel
359 Landkreis Stade
360 Landkreis Uelzen
361 Landkreis Verden
401 Stadt Delmenhorst
402 Stadt Emden
403 Stadt Oldenburg (Oldenburg)
404 Stadt Osnabrück
405 Stadt Wilhelmshaven
451 Landkreis Ammerland
452 Landkreis Aurich
453 Landkreis Cloppenburg
454 Landkreis Emsland
455 Landkreis Friesland
456 Landkreis Grafschaft Bentheim
457 Landkreis Leer
458 Landkreis Oldenburg
459 Landkreis Osnabrück
460 Landkreis Vechta
461 Landkreis Wesermarsch
462 Landkreis Wittmund
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