Mengenmäßige Bewirtschaftung des Grundwassers
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Mengenmäßige Bewirtschaftung des Grundwassers

Mengenmäßige Bewirtschaftung des Grundwassers

RdErl. d. MU v. 23.04.2024 - 23-62011/010 -
Vom 23. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 223)
- VORIS 28200 -
Bezug:
RdErl. v. 06.03.2018 (Nds. MBl. S. 170), geändert durch RdErl. v. 20.12.2023 (Nds. MBl. S. 1126) - VORIS 28200 -
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Regelungsinhalt1
Bekanntgabe des landesweiten Bewirtschaftungsrahmens für das Grundwasser2
Einhaltung des Bewirtschaftungsrahmens3
Prüfung einer Überschreitung der nach dem Abschätzverfahren ermittelten maßgeblichen nutzbaren Grundwasserdargebotsreserve4
Prüfung der örtlichen Auswirkungen bei der Entnahme von Grundwasser im Einzelfall5
Weitergehende Regelungen für einzelne Wassernutzer6
Übergangsregelungen7
Schlussbestimmungen8
Darstellung der Grundwasserkörper (GWK)Anlage 1
Maßgebliche nutzbare Grundwasserdargebotsreserve der GrundwasserkörperAnlage 2
Klassifizierung GrundwasserkörperAnlage 3
Maßgebliche nutzbare Grundwasserdargebotsreserve für TeilkörperAnlage 4
Darstellung der Grundwasserteilkörper (TK)Anlage 5
Kriterien für die Entnahmetiefe von Grundwasser mittels BrunnenAnlage 6

Abschnitt 1 GWBewRdErl - Regelungsinhalt

Dieser RdErl. dient der landesweiten Einhaltung der Anforderungen, die sich aus den Zielen hinsichtlich des mengenmäßigen Zustandes des Grundwassers gemäß Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2014/101/EU der Kommission vom 30.10.2014 (ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 32) - im Folgenden: WRRL - und den entsprechenden nationalen Regelungen ergeben. Die Einhaltung von Bewirtschaftungszielen bezieht sich auf die Ebene von Grundwasserkörpern. Dieser RdErl. enthält Regelungen, die im wasserrechtlichen Zulassungsverfahren für Grundwasserentnahmen i. S. eines einheitlichen Vollzugs von Bedeutung sind.
Bei Entnahmen aus dem Grundwasser sind die in den Nummern 2 bis 7 enthaltenen Vorgaben zu beachten.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 23. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 223)

Abschnitt 2 GWBewRdErl - Bekanntgabe des landesweiten Bewirtschaftungsrahmens für das Grundwasser

Das Grundwasser ist so zu bewirtschaften, dass die in § 6 WHG genannten Grundsätze und die in § 47 Abs. 1 WHG genannten Bewirtschaftungsziele eingehalten werden. Als eines der Bewirtschaftungsziele gilt es, den guten mengenmäßigen Zustand des Grundwassers zu erhalten. In § 4 der GrwV werden die Kriterien zur Einstufung des mengenmäßigen Zustandes genannt. Bewirtschaftungseinheiten sind die Grundwasserkörper (GWK).
Ein Grundwasserkörper ist gemäß § 3 Nr. 6 WHG ein abgegrenztes Grundwasservolumen innerhalb eines Grundwasserleiters oder mehrerer Grundwasserleiter. Die oberirdischen Grenzen der Grundwasserkörper sind der Anlage 1 sowie dem MU-Umweltkartenserver ( https://www.umwelt.niedersachsen.de/startseite/service/umweltkarten/interaktive-umweltkarten-der-umweltverwaltung-8669.html ) zu entnehmen. Die zuständigen Wasserbehörden bewirtschaften die Grundwasserkörper gemeinsam.
Entsprechend dem Ziel eines guten mengenmäßigen Zustandes - bezogen auf die Bewirtschaftungseinheit der Grundwasserkörper - wurde die nutzbare Grundwasserdargebotsreserve unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß § 4 GrwV landesweit mit einem Abschätzverfahren ermittelt; sie ist in der Anlage 2 als "maßgebliche nutzbare Grundwasserdargebotsreserve" der Grundwasserkörper aufgeführt.
Die nutzbare Grundwasserdargebotsreserve wird für mittlere Verhältnisse (Spalte H) für den Projektionszeitraum 2031-2060 angegeben. Damit finden Klimawandelszenarien für die nahe Zukunft Berücksichtigung.
Die entscheidende Bewirtschaftungsgröße ist die maßgebliche nutzbare Grundwasserdargebotsreserve (Spalte K). Sie ergibt sich bei einem Teil der Grundwasserkörper dadurch, dass die nutzbare Grundwasserdargebotsreserve für mittlere Verhältnisse im Rahmen von Trendbetrachtungen modifiziert wurde.
Um wegen erwartbarer Trockenperioden eine zusätzliche Orientierung zu schaffen, wurde auch eine nutzbare Grundwasserdargebotsreserve für trockene Verhältnisse abgeschätzt. Auf Grundlage der Abschätzung der nutzbaren Grundwasserdargebotsreserven findet eine Klassifizierung in drei Stufen statt; diese veranschaulicht, inwieweit in den Grundwasserkörpern jeweils überwiegend eine nutzbare Dargebotsreserve für mittlere Verhältnisse vorhanden ist (Spalte J). Ergänzend ist diese Klassifizierung in der Anlage 3 (Klassifizierung der Grundwasserkörper) dargestellt. Sie wird unter Nummer 3.2 näher erläutert.
Die Beschreibung der "Verfahrensweise zur Abschätzung der nutzbaren Dargebotsreserve" sowie alle Anlagen zu diesem RdErl. stehen auf der Internetseite des MU unter www.umwelt.niedersachsen.de und dort über den Pfad "Wasser > Grundwasser > Grundwasser-Menge/-Stand > Erlass Mengenbewirtschaftung" zur Verfügung.
Die Ergebnisse gemäß Anlage 2 und Anlage 3 beschreiben den Bewirtschaftungsrahmen auf Ebene der Grundwasserkörper. Ausgehend von der rasterbasierten Verfahrensweise werden als zusätzliche Information auf Ebene der Amtsbezirke der unteren Wasserbehörden (Grundwasserteilkörper) Angaben zur maßgeblichen nutzbaren Grundwasserdargebotsreserve bekannt gemacht (siehe Anlage 4 ). Die Grundwasserteilkörper sind in Anlage 5 dargestellt.
In den Anlagen 3 und 5 sind die Grundwasserkörper- und Teilkörpergrenzen mit ihrer Umsetzung auf das Raster (500 m × 500 m) dargestellt.
Der beschriebene Bewirtschaftungsrahmen soll dazu beitragen, dass nicht durch einzelne Nutzungen oder die Summe von Nutzungen der gute mengenmäßige Zustand gefährdet wird. Das Erfordernis einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung ( § 8 WHG ) für eine Grundwasserbenutzung im Einzelfall bleibt davon unberührt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 23. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 223)

Abschnitt 3 GWBewRdErl - Einhaltung des Bewirtschaftungsrahmens

3.1 Grundsätzliches
Die zuständige Wasserbehörde hat im Rahmen der Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung ( § 8 WHG ) oder einer gehobenen Erlaubnis ( § 15 WHG ) zur Entnahme von Grundwasser unter anderem zu prüfen, ob die Ziele hinsichtlich der mengenmäßigen Bewirtschaftung gemäß § 47 Abs. 1 WHG i. V. m. § 4 Abs. 2 GrwV eingehalten oder künftig erreicht werden können.
Um die Berücksichtigung der vorgenannten Anforderungen in den Zulassungsverfahren zu erleichtern, ist landesweit für die zu bewirtschaftenden Grundwasserkörper die nutzbare Grundwasserdargebotsreserve mit einem vom Gewässerkundlichen Landesdienst (GLD) dokumentierten Abschätzverfahren ermittelt worden und in den Anlagen 2 und 3 dargestellt. Ergänzend wurden auf Basis der rasterbasierten Methode zur Abschätzung der nutzbaren Grundwasserdargebotsreserve Daten auch auf Ebene der Teilkörper ermittelt und Angaben zur maßgeblichen nutzbaren Grundwasserdargebotsreserve auf Ebene der Grundwasserteilkörper der unteren Wasserbehörden in Anlage 4 dargestellt.
Die Ziele hinsichtlich der mengenmäßigen Bewirtschaftung eines Grundwasserkörpers gemäß § 47 Abs. 1 WHG sollen grundsätzlich dadurch erreicht werden, dass die Summe aller Benutzungen, die künftig zusätzlich zu den bereits zugelassenen (Anlage 2, Spalte G) erlaubt bzw. bewilligt werden und die sich auf die Grundwassermenge auswirken, die in Anlage 2, Spalte K dargestellte maßgebliche nutzbare Grundwasserdargebotsreserve im jeweiligen Grundwasserkörper nicht überschreitet. Die genannte Zielsetzung ist bei der mengenmäßigen Bewirtschaftung des Grundwassers durch die unteren Wasserbehörden zu beachten. Zusätzlich sind im Einzelfall die örtlichen Auswirkungen einer Grundwassernutzung nach den unter Nummer 5 dargestellten Kriterien zu prüfen.
Die Angaben zur maßgeblichen nutzbaren Grundwasserdargebotsreserve auf der Ebene von Teilkörpern, die in Anlage 4 enthalten sind, sollen (wie in der Vergangenheit) die unteren Wasserbehörden bei der Umsetzung der vorstehenden, auf Grundwasserkörper bezogenen Vorgabe unterstützen. Eine Überschreitung der maßgeblichen nutzbaren Grundwasserdargebotsreserve, die die Anlage 4 für das Gebiet einer unteren Wasserbehörde ausweist, kommt demnach in Betracht, wenn dabei die Zielvorgabe auf der Grundwasserkörperebene gewahrt bleibt. Dies setzt zum einen eine Vereinbarung unter den unteren Wasserbehörden, die an dem Grundwasserkörper beteiligt sind, über eine veränderte Aufteilung voraus. Da die Teilkörpermengen auf der Basis eines rasterbasierten Ansatzes ermittelt wurden, wird zum anderen dezidiert empfohlen, im Fall einer solchen "Umverteilung" ihre Auswirkungen für den gesamten Grundwasserkörper zu prüfen und dabei den GLD einzubinden.
Aufgrund des Bearbeitungsmaßstabes (Grundwasserkörper oder Teilkörper) wurden die Kriterien des § 4 Abs. 2 Nr. 2 GrwV bei der Abschätzung der nutzbaren Grundwasserdargebotsreserve nur allgemein berücksichtigt. Eine Ableitung für konkrete einzelne Zulassungsverfahren zu diesen Zielaspekten ist auf dieser Grundlage daher nicht möglich.
Bei der Prüfung eines Wasserrechtsantrags sind daher in einem gesonderten Fachbeitrag die konkreten örtlichen Auswirkungen ergänzend daraufhin zu bewerten, ob eine Verschlechterung des Zustandes des jeweiligen Grundwasserkörpers oder nach den Kriterien des § 4 Abs. 2 Nr. 2 GrwV ein sonstiger Konflikt mit den Bewirtschaftungszielen in Betracht kommt ("Fachbeitrag WRRL"). Der Inhalt einer solchen Einzelfallprüfung ist - über die allgemeinen Aussagen unter Nummer 5 hinaus - nicht Gegenstand dieses RdErl. Auf entsprechende Veröffentlichungen wird in diesem Kontext verwiesen (u. a. "Arbeitshilfe zur Berücksichtigung der Bewirtschaftungsziele für Oberflächengewässer im Rahmen von Zulassungsverfahren für Grundwasserentnahmen", Oberirdische Gewässer Band 43, NLWKN [ https://www.nlwkn.niedersachsen.de/fliessgewaesser/veroeffentlichungen-zum-thema-fliegewaesser-zum-downloaden-150818.html ] und "Niedersächsischer Beitrag zu den Maßnahmenprogrammen 2021 bis 2027 der Flussgebiete Elbe, Weser, Ems und Rhein", S. 37 [ https://www.nlwkn.niedersachsen.de/Bewirtschaftungsplan_Massnahmenprogramm2021_2027/aktualisierte-wrrl-bewirtschaftungsplane-und-massnahmenprogramme-fur-den-zeitraum-2021-bis-2027128758.html ]).
Bei allen Wasserrechtsanträgen für Entnahmen aus dem Grundwasser muss das Einzugsgebiet sicher bestimmt werden, um eine klare Zuordnung der Entnahmemengen zu den Grundwasserkörpern sicherzustellen. Wenn bei größeren Entnahmemengen wesentliche Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu erwarten sind oder bei komplexen hydrogeologischen Verhältnissen ist für die Bestimmung des Einzugsgebietes und für die Bewertung der Auswirkungen einer Entnahme von Grundwasser auf den Grundwasserhaushalt in der Regel ein Grundwassermodell zu fordern. Sofern die Datenlage (z. B. Messnetz) und daraus abgeleitete Erkenntnisse hinreichend belastbare Aussagen über die Auswirkungen einer zukünftigen Entnahme von Grundwasser zulassen, kann auf ein Grundwassermodell verzichtet werden.
Die grundsätzlichen hydrogeologischen und bodenkundlichen Anforderungen an Anträge zur Grundwasserentnahme sind den GeoBerichten 15 des LBEG ( https://www.lbeg.niedersachsen.de/karten_daten_publikationen/publikationen/geoberichte/geoberichte-857.html ) zu entnehmen. Für die Feldberegnung werden diese Anforderungen in den Geofakten 3 ( https://www.lbeg.niedersachsen.de/karten_daten_publikationen/publikationen/geofakten/geofakten-872.html ) und in den GeoBerichten 15 des LBEG spezifiziert.
3.2 Berücksichtigung der Klassifizierung der nutzbaren Grundwasserdargebotsreserve für zusätzliche Grundwasserentnahmen
3.2.1 Klassifizierung
Die Prüfung zusätzlicher Entnahmen bezüglich des Bewirtschaftungsrahmens erfolgt anhand der "maßgeblichen nutzbaren Grundwasserdargebotsreserve", der grundsätzlich mittlere Verhältnisse zugrunde liegen.
Im Zusammenhang mit dem Klimawandel wird eine Zunahme von Trockenperioden erwartet, das heißt, eine Zunahme von aufeinanderfolgenden Jahren mit unterdurchschnittlicher Grundwasserneubildung. Solche Trockenperioden wirken sich unterschiedlich stark auf die Grundwasserkörper aus. Um zu veranschaulichen, wie sensibel die einzelnen Grundwasserkörper diesbezüglich eingeschätzt werden, wurde eine Klassifizierung vorgenommen.
Die Abschätzung der nutzbaren Grundwasserdargebotsreserve zum Zweck der Klassifizierung für den Projektionszeitraum 2031-2060 erfolgt auf Basis von Rasterzellen (500 m × 500 m). In jeder Rasterzelle ist eine nutzbare Dargebotsreserve für trockene und mittlere Verhältnisse berechnet worden. Die trockenen Verhältnisse ergeben sich aus dem 15er-Perzentil des entsprechenden vieljährigen Zeitabschnitts. Der jeweilige Anteil an Reserven in den Rasterzellen, die zu einem Grundwasserkörper gehören, spiegelt sich aggregiert in der Klassifizierung der Grundwasserkörper (siehe Tabelle) wider. Das Vorgehen ist in der "Verfahrensweise zur Abschätzung der nutzbaren Dargebotsreserve" beschrieben. Die Klassifizierung der nutzbaren Grundwasserdargebotsreserve auf Ebene der Grundwasserkörper ist der Anlage 3 sowie den Spalten I und J in der Anlage 2 *) zu entnehmen.
Klassifizierung der nutzbaren Grundwasserdargebotsreserve auf Ebene der Grundwasserkörper
KlassifizierungHinweise für Wasserrechtsverfahren mit zusätzlichen Entnahmen; PrüfbedarfBedeutung für zusätzliche Grundwasserentnahmen; potentieller Regelungsbedarf
1 - überwiegend nutzbare GW-Dargebotsreserve für mittlere Verhältnisse vorhandenKeine besonderen Anforderungen Geobericht 15
2 - überwiegend keine nutzbare GW-Dargebotsreserve für mittlere Verhältnisse vorhandenRegionale Betrachtungen erforderlich Geobericht 15 Trockenperioden sind zu berücksichtigen Bei einer Einordnung in die Klasse 2 sind Regelungen im Zulassungsbescheid möglich und ggf. erforderlich, die Schutzmaßnahmen in Trockenperioden vorsehen.
3 - nutzbare GW-Dargebotsreserve für mittlere Verhältnisse fast vollständig erschöpftÜberschreitungen nur im Einzelfall möglich, z. B. nicht berücksichtigte unterirdische Zuflüsse Geobericht 15 Trockenperioden sind zu berücksichtigen Regelungen über Schutzmaßnahmen in Trockenperioden erforderlich.
3.2.2 Relevanz im Wasserrechtsverfahren
Für künftige zusätzliche Entnahmen, über die zugelassenen hinaus (siehe Anlage 2 Spalte G), ergeben sich anhand der Klassifizierung zusätzlich Hinweise, die bei den Wasserrechtsverfahren zu beachten sind.
Bei der Klassifizierung 2 sind nach der mittleren Spalte der vorstehenden Tabelle im Wasserrechtsverfahren Trockenperioden besonders zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang wird auf die ökologischen Auswirkungen der Nutzung abgestellt. Das heißt, dass bezüglich ökologischer Auswirkungen (insbesondere auf Biotope oder Oberflächengewässer) ein Prüfbedarf besonders nahe liegt.
Bei einer Einordnung in die Klasse 2 sind Regelungen im Zulassungsbescheid für zusätzliche Entnahmen, über die zugelassenen hinaus (siehe Anlage 2 Spalte G), möglich und ggf. erforderlich, die Schutzmaßnahmen in Trockenperioden vorsehen. Im Rahmen des Monitorings wird die Festlegung von Wasserständen an Beobachtungsbrunnen empfohlen, die im Fall einer Trockenperiode die Nutzung begrenzen.
Bei mit Klasse 3 bewerteten Grundwasserkörpern ist das nutzbare Grundwasserdargebot für mittlere Verhältnisse fast vollständig erschöpft. Nach Bewertung gemäß der WRRL für den Bewirtschaftungsplan 2021 bis 2027 befinden sich alle Grundwasserkörper in Niedersachsen in einem mengenmäßig guten Zustand. Deshalb wird im Rahmen dieses RdErl. grundsätzlich davon ausgegangen, dass die derzeit zugelassenen Entnahmemengen auch in den mit Klasse 3 bewerteten Grundwasserkörpern keine negativen Auswirkungen auf den Zustand des Grundwasserkörpers haben und die Grundwasserressource vermutlich aus unterirdischen Zuströmen aus anderen Grundwasserkörpern oder aus Zuflüssen aus Oberflächengewässern gestützt wird.
Weitere Entnahmen sind in diesen Grundwasserkörpern nur dann zulassungsfähig, sofern eine Darlegung entsprechend Nummer 4 vorgelegt wird. Bei einer solchen Einzelfallprüfung gelten die Hinweise zu Wasserentnahmen aus Grundwasserkörpern der Klasse 2 entsprechend.
Außerdem ist insbesondere für Grundwasserkörper, die in Klasse 2 oder 3 eingeordnet sind, in Fällen, in denen ein Entnahmerecht endet und über die entsprechende Menge neu verfügt werden soll, Folgendes zu beachten:
Bei sich ändernder Nutzungsart soll geprüft werden, wie sich die Änderung auf das Gesamtsystem des Wasserhaushalts auswirkt. Eine sich ändernde Nutzungsart in diesem Sinne liegt etwa vor, wenn in der Vergangenheit eine Entnahme mit Einleitung in Fließgewässer erfolgte (z. B. bei den Nutzungsarten Trinkwasser und Kühlwasser) und künftig eine Entnahme ohne Wiedereinleitung (z. B. bei der landwirtschaftlichen Feldberegnung) in Rede steht oder wenn eine Veränderung betreffend die kontinuierliche oder diskontinuierliche Durchführung der Grundwasserentnahme erfolgt.
3.2.3 Allgemeine Hinweise zum Wassermanagement
Ein Wassermanagement soll die Resilienz des Wasserhaushaltes gegen klimatische Einflüsse stärken und kann auch Pläne und Maßnahmen enthalten, um in Trockenperioden darauf angepasst das Wasser zu bewirtschaften. Das Spektrum möglicher Maßnahmen ist vielfältig und kann insbesondere in Grundwasserkörpern der Klassen 2 und 3 die Spielräume zur Gewässerbewirtschaftung vergrößern. Geeignete Maßnahmen können sowohl der direkten Stützung der Wasserressource dienen als auch Nutzungen verändern (Brauchwassernutzung) oder sogar einschränken.
*)
Bis zu einem Mittelwert < 1,5 nach Aggregation der Rasterzellen (siehe Spalte I der Anlage 2) ist eine nutzbare Dargebotsreserve bei trockenen Verhältnissen überwiegend vorhanden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 23. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 223)
Fußnoten
*) Bis zu einem Mittelwert < 1,5 nach Aggregation der Rasterzellen (siehe Spalte I der Anlage 2) ist eine nutzbare Dargebotsreserve bei trockenen Verhältnissen überwiegend vorhanden.

Abschnitt 4 GWBewRdErl - Prüfung einer Überschreitung der nach dem Abschätzverfahren ermittelten maßgeblichen nutzbaren Grundwasserdargebotsreserve

4.1 Allgemeines
Wenn aufgrund vorliegender Anträge eine Überschreitung der nach dem Abschätzverfahren ermittelten maßgeblichen nutzbaren Grundwasserdargebotsreserve eines Grundwasserkörpers (Anlage 2) erwartet wird, ist für den gesamten Grundwasserkörper zu prüfen, ob die Ziele hinsichtlich der mengenmäßigen Bewirtschaftung gemäß § 47 Abs. 1 WHG auch noch bei höheren Entnahmen von Grundwasser eingehalten oder künftig erreicht werden können.
Diesbezügliche Untersuchungen können in geeigneten Konstellationen auch für abgegrenzte Gebiete unterhalb der Grundwasserkörper-Ebene angewendet werden (z. B. für einen oder mehrere Teilkörper). Zu der Frage, ob eine Konstellation geeignet ist, ist der GLD zu beteiligen.
Eine Verpflichtung zur Durchführung von Untersuchungen i. S. der Nummern 4.2 und 4.4 besteht nicht.
4.2 Anfrage beim GLD
Sofern in einem Teilkörper ein konkreter Bedarf zur Wasserentnahme über die mit dem Abschätzverfahren ermittelte maßgebliche nutzbare Grundwasserdargebotsreserve hinaus besteht, sollen die zuständigen Wasserbehörden den GLD anfragen, ob er aufgrund weiterer Erkenntnisse den Tabellenwert für die maßgebliche nutzbare Grundwasserdargebotsreserve unter Berücksichtigung der konkreten Situation in diesem Grundwasserkörper überprüfen kann. Wenn der GLD nach dieser Überprüfung zu einem neuen Tabellenwert für die maßgebliche nutzbare Grundwasserdargebotsreserve kommt, wird dieser vom MU im Rahmen der Fortschreibung der Anlagen 2 und 4 veröffentlicht.
4.3 Untersuchung durch Antragsteller
Die Überprüfung, dass die Ziele hinsichtlich der mengenmäßigen Bewirtschaftung gemäß § 47 Abs. 1 WHG noch eingehalten oder künftig erreicht werden können, kann durch den Antragsteller erfolgen, wenn der GLD eine Überprüfung nach Nummer 4.2 nicht zeitnah durchführen kann. Die hierfür notwendigen Untersuchungen, z. B. mittels Modellberechnungen, müssen die Auswirkungen der beantragten Entnahme von Grundwasser auf den gesamten Untersuchungsraum (z. B. ein oder mehrere Teilkörper, Grundwasserkörper) beurteilen lassen. Bei Verfahren gemäß Nummer 2.1.1.3 des Bezugserlasses ist der GLD zu beteiligen. Das MU ist vom GLD über die Absicht und das Ergebnis der Überprüfung zu unterrichten.
4.4 Mengenbewirtschaftungsmodell der Wasserbehörde
Erstellt eine zuständige Wasserbehörde ein eigenes Mengenbewirtschaftungsmodell oder Grundwasserströmungsmodell zur Ermittlung einer abweichenden nutzbaren Grundwasserdargebotsreserve, können die Ergebnisse zur Fortschreibung des Bewirtschaftungsrahmens nach den Anlagen 2 und 4 genutzt werden. Aufgrund regionaler genauerer Erkenntnisse (z. B. zu grundwasserabhängigen Landökosystemen oder zu der Leistungsfähigkeit von Fließgewässern) könnte ein solches Modell eine präzisere Abschätzung ermöglichen. Die Ergebnisse sollen Aussagen über ganze Teilkörper oder GWK beinhalten. Das Vorgehen ist mit dem GLD abzustimmen. Ein abgestimmtes Monitoring sollte eingerichtet werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 23. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 223)

Abschnitt 5 GWBewRdErl - Prüfung der örtlichen Auswirkungen bei der Entnahme von Grundwasser im Einzelfall

Das Erfordernis, im Rahmen des Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahrens jeweils im Einzelfall die örtlichen Auswirkungen zu prüfen, bleibt von den Regelungen in den Nummern 1 und 2 unberührt. Der GLD ist zu beteiligen, wenn wesentliche Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu erwarten sind (siehe Bezugserlass).
Die zulässige Überschreitung der festgelegten Jahresentnahmemenge für die landwirtschaftliche Feldberegnung (Nummer 6.2.1) ist in die Prüfung mit einzubeziehen.
Entnahmen von Grundwasser dürfen nicht dazu führen, dass die in § 6 WHG genannten Grundsätze sowie insbesondere die Anforderungen gemäß § 4 Abs. 2 GrwV verfehlt werden.
Der GLD ist unter Bezug auf § 4 Abs. 2 Nr. 2 GrwV zu beteiligen, wenn die Möglichkeit besteht, dass durch die beantragte Grundwasserentnahme
a)
die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 44 WHG für die Oberflächengewässer, die mit dem Grundwasserkörper in hydraulischer Verbindung stehen, verfehlt werden,
b)
sich der Zustand dieser Oberflächengewässer i. S. von § 3 Nr. 8 WHG signifikant verschlechtert,
c)
Landökosysteme, die direkt vom Grundwasserkörper abhängig sind, signifikant geschädigt werden oder
d)
das Grundwasser durch Zustrom von Salzwasser oder anderen Schadstoffen infolge räumlich und zeitlich begrenzter Änderungen der Grundwasserfließrichtung nachteilig verändert wird (z. B. Verlagerung der Süß-Salzwassergrenze).
Die gemäß Buchstabe c i. S. der WRRL bedeutenden grundwasserabhängigen Landökosysteme wurden gemäß Artikel 5 i. V. m. Anhang II Nrn. 2.1 und 2.2 der WRRL der EU mitgeteilt. Nur diese sind für die Anforderungen gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c GrwV relevant. Die gemäß der WRRL im Zusammenhang mit der Zustandsbewertung bedeutsamen grundwasserabhängigen Landökosysteme können den Anhängen B-2 und B-3 des Niedersächsischen Beitrags zu den Bewirtschaftungsplänen 2021 bis 2027 der Flussgebiete Elbe, Weser, Ems und Rhein, MU Dezember 2021 entnommen werden ( https://www.nlwkn.niedersachsen.de/Bewirtschaftungsplan_Massnahmenprogramm2021_2027/aktualisierte-wrrl-bewirtschaftungsplane-und-massnahmenprogramme-fur-den-zeitraum-2021-bis-2027128758.html ).
Hervorgerufen durch den Klimawandel ist zu erwarten, dass zukünftig besonders niedrige Grundwasserstände häufiger auftreten können. Soweit es angesichts des Umfangs oder der möglichen Auswirkungen der Grundwasserentnahme angemessen ist, sollen in der Zulassung daher Maßnahmen in Anlehnung an das DVGW Arbeitsblatt W 150 geregelt werden - einschließlich Messstellen -, mit denen der Antragsteller die Auswirkungen einer Grundwasserentnahme auf den Wasserhaushalt beobachtet (vgl. § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c WHG ). Dabei soll auch die Konstellation einer zeitweise hohen Entnahmemenge im Sommer einbezogen werden. Das gilt auch für Entnahmen, die nicht der öffentlichen Wasserversorgung dienen, z. B. für die Feldberegnung.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 23. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 223)

Abschnitt 6 GWBewRdErl - Weitergehende Regelungen für einzelne Wassernutzer

Die zuständige Wasserbehörde hat im Rahmen der Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung zur Entnahme von Grundwasser u. a. zu prüfen, ob der mit der beantragten Nutzung verbundene Wasserbedarf mit der aus Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotenen sparsamen Verwendung des Wassers vereinbar ist.
Die besondere Bedeutung, die die öffentliche Wasserversorgung im Vergleich zu anderen Grundwassernutzern nach § 12 Abs. 1 i. V. m. § 3 Nr. 10 WHG sowie § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4 WHG besitzt, muss beachtet werden.
Die Entnahme muss wasserwirtschaftlich und ökologisch vertretbar sein.
6.1 Öffentliche Wasserversorgung
Wassergewinnungsanlagen dürfen nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a. a. R. d. T.) errichtet, unterhalten und betrieben werden ( § 50 Abs. 4 WHG ). Das ist der zuständigen Wasserbehörde in geeigneter Weise nachzuweisen. Bei Wasserversorgungsunternehmen, die die Anforderungen an die Qualifikation und die Organisation von Trinkwasserversorgern gemäß DVGW Arbeitsblatt W 1000 erfüllen, kann davon ausgegangen werden, dass die a. a. R. d. T. eingehalten sind. Ein diesbezüglicher Nachweis eines Wasserversorgungsunternehmens, der freiwillig im Rahmen eines verbandlich organisierten Qualitätsmanagements erbracht wird, kann anerkannt werden. Es ist im Allgemeinen ausreichend, wenn die Einhaltung der a. a. R. d. T. der Wasserbehörde bei Antragstellung auf Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung nachgewiesen wird.
Für den Bedarfsnachweis ist Folgendes zu berücksichtigen:
6.1.1 Derzeitiges Versorgungsgebiet
Als derzeitiger Bedarf ist im Allgemeinen die höchste Trinkwasserabgabe der letzten drei Jahre im Versorgungsgebiet, ergänzt um Wasserwerkseigenverbrauch und Rohrnetzverluste, anzusetzen, sofern nicht ein extremes Trockenjahr eingeschlossen ist.
Eine Analyse der Rohrnetzverluste sollte gemäß DVGW Arbeitsblatt W 392 (A) durchgeführt werden; künftige Rohrnetzverluste sind gering zu halten und sollen 6 % des derzeitigen Bedarfs nicht überschreiten.
Für den zukünftigen Bedarf sind Entwicklungen beim öffentlichen und gewerblichen Bedarf (verschiedene und besondere Verbrauchergruppen) ebenso zu berücksichtigen wie der Einfluss der demografischen Entwicklung.
Zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit darf der unter vorgenannten Rahmenbedingungen ermittelte Wasserbedarf durch einen Sicherheitszuschlag und einen Trockenwetterzuschlag erhöht werden.
Der Sicherheitszuschlag soll 7,5 % und der Trockenwetterzuschlag 5 % des ermittelten Wasserbedarfs - ohne den Wasserwerkseigenverbrauch und die Rohrnetzverluste - betragen.
6.1.2 Zusätzliches Versorgungsgebiet
Beabsichtigt ein Wasserversorger, sich eine Erweiterungsmenge für die geplante Versorgung eines noch nicht zu seinem Versorgungsgebiet gehörenden zusätzlichen benannten Gebietes zu sichern, so kann die dafür erforderliche Erweiterungsmenge beim Bedarfsnachweis für die gesamte beantragte Entnahme von Grundwasser berücksichtigt werden, wenn
die geplante Versorgung mit § 50 Abs. 2 WHG und § 88 NWG im Einklang steht,
eine Nutzung von Gewinnungsmöglichkeiten in dem Erweiterungsgebiet nicht möglich oder nach den vorgenannten Regelungen nicht geboten ist und
die Erweiterung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
In die wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung ist die auflösende Bedingung aufzunehmen, dass der Wasserversorger die Versorgung des zusätzlichen Gebietes innerhalb einer gesetzten Frist begonnen hat. Diese soll zehn Jahre nicht überschreiten.
6.1.3 Verbundsysteme
Beim Antrag für eine Wassergewinnungsanlage eines Verbundsystems (Versorgung eines Gebietes über mehr als eine Wassergewinnungsanlage) ist in den Fällen der Nummern 6.1.1 und 6.1.2 der Bedarf des gesamten Verbundsystems im Rahmen einer Wasserbedarfsprognose nachzuweisen. Ein Verbundsystem umfasst dabei versorgungsspezifisch oder leitungshydraulisch zusammenhängende Systemabschnitte. Hierbei sind vom Antragsteller alle vorhandenen Entnahmerechte, Verpflichtungen zur Wasserlieferung in andere Versorgungsgebiete und vertraglich gesicherte Einspeisungen anderer Wasserversorgungsunternehmen in das Verbundsystem sowie deren mögliche Entwicklungen darzustellen.
6.1.4 Geeignete Maßnahmen, um auf einen sparsamen Umgang hinzuwirken
Angesichts der zunehmend angespannten Situation bei der Bewirtschaftung der Grundwasserressourcen soll vor der Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung geprüft werden, wie das Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung seine Pflicht nach § 50 Abs. 3 WHG erfüllt. Hierfür kommen z. B. in Betracht
Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere im Sommer,
Maßnahmen zur Beratung und ggf. Unterstützung von Kunden, etwa im gewerblichen Bereich,
Vermeidung von Entgeltsystemen, durch die größere Verbrauchsmengen relativ günstiger sind.
6.2 Landwirtschaft und Eigenwasserversorgung der Industrie
Im Antrag für eine Grundwasserentnahme ist zu begründen, aus welchem Grundwasserstockwerk das Wasser entnommen werden soll. Hinweise zu den Kriterien, die insbesondere zum Schutz der Grundwasserressource bei der Prüfung der Entnahmetiefe zu würdigen sind, enthält Anlage 6 (Kriterien für die Entnahmetiefe von Grundwasser mittels Förderung in Brunnen). Zunächst ist eine Entnahme aus dem oberflächennahen Grundwasser zu prüfen.
Ist durch die Entnahme von oberflächennahem Grundwasser zu erwarten, dass die Anforderungen gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 GrwV nicht erfüllt werden können, kann das Wasser bei entsprechenden Nachweisen aus tieferen Grundwasserleitern entnommen werden.
Zum Schutz des Grundwassers ist der Fassungsbereich der Gewinnungsanlage vor Verunreinigungen zu schützen. Die zuständige Wasserbehörde hat den Schutz durch entsprechende Auflagen in der Erlaubnis oder Bewilligung sicherzustellen. Als Beispiel kommen Maßnahmen in Anlehnung an die betrieblichen Schutzmaßnahmen für die Schutzzone I gemäß Arbeitsblatt W 101 des DVGW sowie bauliche Maßnahmen beim Brunnenbau in Betracht.
6.2.1 Landwirtschaftliche Feldberegnung; Bedarfsnachweis, wasserrechtliche Erlaubnis
Der Wasserbedarf der Landwirtschaft für die Feldberegnung ist im Einzelfall (für Einzelbetriebe oder Beregnungsverbände) nachzuweisen. Dabei sind Möglichkeiten einer effizienten Wasserverwendung zu berücksichtigen. Das schließt auch den Einsatz sparsamer Beregnungstechnik, die den a. a. R. d. T. entspricht, ein (z. B. Tröpfchenbewässerung, Düsenwagen). Die Ermittlung des Zusatzwasserbedarfs soll sich am "Merkblatt DWA-M 590, Grundsätze und Richtwerte zur Beurteilung von Anträgen zur Entnahme von Wasser für die Bewässerung" orientieren.
Der Bedarf sollte auf dieser Grundlage demnach für das "Mittlere Trockenjahr" bezogen auf das Merkblatt, d. h. unter Berücksichtigung der Anbauplanung, ermittelt werden. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass auch mehrere aufeinander folgende Trockenjahre abgedeckt sind. Falls für einen solchen Bedarf keine ausreichenden Ressourcen verfügbar sind, ist die erlaubte Jahresentnahmemenge entsprechend zu reduzieren.
In der Erlaubnis soll geregelt werden, dass die festgelegte Jahresentnahmemenge um bis zu 25 % überschritten werden darf, wenn dadurch das Mittel der Entnahmen in fünf Jahren (unter Berücksichtigung der zurückliegenden vier Jahre) nicht größer wird als die festgelegte Jahresentnahmemenge.
Für einzelne Brunnen können zeitlich differenzierte Höchstwerte festgeschrieben werden. Für die Überwachung dieser Brunnen sind geeignete Messgeräte zu fordern, die jährlichen Entnahmemengen sind brunnenbezogen zu erfassen und zu dokumentieren.
Sofern eine wasserrechtliche Erlaubnis erstmals oder eine auslaufende Erlaubnis neu erteilt wird, soll sie mit einer Befristung erteilt werden, die - um das Interesse der Antragsteller an Planungssicherheit zu berücksichtigen - eine Geltungsdauer von bis zu 20 Jahren vorsieht. Dies gilt insbesondere für komplexe Wasserrechtsverfahren. Hierbei sind prognostische klimatische Entwicklungen angemessen in die Planungen einzubeziehen.
Die Wasserbehörde soll den Antragsteller auf eine sparsame Wasserverwendung hinweisen. Hierzu geben die "Hinweise zum Einsatz der Feldberegnung" des Fachverbandes Feldberegnung praktikable Hilfen. Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens sollte die zuständige Wasserbehörde eine fachliche Stellungnahme der landwirtschaftlichen Fachbehörde zum Bedarfsnachweis einholen.
Die Winddrift von Beregnungswasser auf nicht für die Beregnung vorgesehene Flächen ist zu vermeiden.
Wird eine Erlaubnis für einen Beregnungsverband erteilt, der eine Nutzung durch Mitglieder vorgesehen hat, ist in der Erlaubnis festzulegen, dass die Pflichten des Erlaubnisinhabers durch interne Regelungen sinngemäß auf die tatsächlichen Nutzer weiterübertragen werden müssen (z. B. bezüglich der Mengenmessung und der Einhaltung von Mengenbeschränkungen).
6.2.2 Bedarfsnachweis der Industrie
Industriebetriebe mit eigener Wasserversorgung müssen für ihren Antrag ebenfalls den konkreten Bedarf, unter Beachtung des tatsächlichen Verbrauchs oder unter Darlegung der konkret geplanten Maßnahme, nachweisen. Möglichkeiten der rationellen Wasserverwendung wie z. B. Kreislaufführung sind dabei zu berücksichtigen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 23. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 223)

Abschnitt 7 GWBewRdErl - Übergangsregelungen

7.1 Liegt der zuständigen unteren Wasserbehörde zum Inkrafttreten dieses RdErl. ein vollständiger Wasserrechtsantrag vor, kann über diesen noch auf Basis der Regelungen des bis zum 31.12.2022 geltenden RdErl. d. MU v. 29.05.2015 (Nds. MBl. S. 790) entschieden werden.
7.2 Hat ein Nutzer beim Inkrafttreten dieses RdErl. schon ein großräumiges Modell für einen Wasserrechtsantrag vollständig erstellt und mit dem GLD abgestimmt, welches für eine Überprüfung gemäß Nummer 4.3 geeignet ist, und wird ein vollständiger Antrag bis zum 31.12.2025 vorgelegt, kann über diesen noch auf Basis der Regelungen des bis zum 31.12.2022 geltenden RdErl. d. MU v. 29.05.2015 (Nds. MBl. S. 790) entschieden werden.
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Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 23. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 223)

Abschnitt 8 GWBewRdErl - Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 01.05.2024 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.
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Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 23. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 223)
An die Region Hannover, Landkreise, kreisfreien und großen selbständigen Städte den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten und Naturschutz das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie

Anlage 1 GWBewRdErl - Darstellung der Grundwasserkörper (GWK)

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Anlage 2 GWBewRdErl - Maßgebliche nutzbare Grundwasserdargebotsreserve der Grundwasserkörper

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Anlage 3 GWBewRdErl - Klassifizierung Grundwasserkörper

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Anlage 4 GWBewRdErl - Maßgebliche nutzbare Grundwasserdargebotsreserve für Teilkörper

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Anlage 5 GWBewRdErl - Darstellung der Grundwasserteilkörper (TK)

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Anlage 6 GWBewRdErl - Kriterien für die Entnahmetiefe von Grundwasser mittels Brunnen

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