Verfahren zur Prüfung der Genehmigung von Entwässerungsanlagen zur Umsetzung der Regelungen nach § 13 GAPKondV
DE - Landesrecht Niedersachsen

Verfahren zur Prüfung der Genehmigung von Entwässerungsanlagen zur Umsetzung der Regelungen nach § 13 GAPKondV

Verfahren zur Prüfung der Genehmigung von Entwässerungsanlagen zur Umsetzung der Regelungen nach § 13 GAPKondV

Gem. RdErl. d. ML u. d. MU v. 19.09.2024 - 6016-2835/2022-3341/2023 -
Vom 19. September 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 408)
- VORIS 78210 -
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Regelungszweck1
Regelungsgegenstand2
Begriffsbestimmungen3
Antragsteller4
Anweisungen zum Verfahren5
Verfahren zur Herstellung des Einvernehmens mit der zuständigen Naturschutzbehörde und mit der zuständigen Wasserbehörde6
Antragsbearbeitungsverfahren durch die Genehmigungsbehörde7
Schlussbestimmungen8
Anleitung und Erfassungsanweisung zur Erstellung eines bodenkundlichen Gutachtens im Rahmen des Verfahrens zur Prüfung der Genehmigung von Entwässerungsanlagen zur Umsetzung der Regelungen nach § 13 GAPKondVAnlage
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 19. September 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 408)

Abschnitt 1 EWAGRdErl - Regelungszweck

Entsprechend Artikel 13 Abs. 1 i. V. m. Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1; L 181 vom 7.7.2022, S. 35, L 227 vom 1.9.2022, S. 137), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/1468 der Kommission vom 14. Mai 2024 (ABl. L, 2024/1468, 24.5.2024), sind für die Gewährung der Direktzahlungen die landwirtschaftlichen Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand zu erhalten. Hierzu zählt als ein wichtiges Ziel der Schutz kohlenstoffreicher Böden.
Für den Erhalt der EU-Direktzahlungen ab dem Jahre 2024 sind die Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber entsprechend den Regelungen der §§ 3 und 10 Abs. 2 GAPKondG i. V. m. § 13 GAPKondV verpflichtet, für erstmalige oder vertiefende Entwässerungsanlagen in einer nach § 11 Abs. 1 GAPKondV festgelegten Gebietskulisse - unabhängig davon, wer die Entwässerungsanlagen errichtet hat - eine Genehmigung der zuständigen Behörde vorzuweisen.
Dieser Gem. RdErl. regelt in Bezug auf EU-Direktzahlungen das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit der Entwässerung landwirtschaftlicher Flächen in einer nach § 11 Abs. 1 und 4 GAPKondV für die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg und das Land Niedersachsen ausgewiesenen Gebietskulisse.
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Abschnitt 2 EWAGRdErl - Regelungsgegenstand

Gegenstand des Erlasses ist das Prüfverfahren zur:
2.1 erstmaligen Entwässerung durch eine Drainage oder einen Graben nach § 13 Abs. 1 GAPKondV und
2.2 Erneuerung und/oder Instandsetzung bestehender Drainagen oder Gräben nach § 13 Abs. 2 GAPKondV , sofern diese zu einer Tieferlegung des Entwässerungsniveaus führt.
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Abschnitt 3 EWAGRdErl - Begriffsbestimmungen

3.1 Drainagen dienen zur Regelung des Bodenwasserhaushalts und können als Rohrdränung oder rohrlose Dränung unterhalb der sichtbaren Geländeoberfläche angelegt werden. Unter Drainagen mit konventioneller Technik werden hier solche verstanden, die ausschließlich das Ziel der Entwässerung verfolgen. Es handelt sich dabei um Dränanlagen aus Saugern mit und ohne Sammler, die unmittelbar in Vorfluter ausmünden und bei denen die Vorfluter nicht ganzjährig auf einen Wasserstand von mindestens 0,5 m unter Flur angestaut werden.
3.2 Gräben dienen der Abführung von Oberflächenwasser. Sofern sie ausschließlich der Entwässerung der anliegenden Flächen nur einer oder eines Beihilfeberechtigten dienen und/oder diese oder dieser Verfügungsgewalt über die Gräben hat, sind sie Bestandteil dieser Regelung. Gräben in der Verfügungsgewalt der oder des Begünstigten sind ihrem oder seinem Betrieb und den von ihr oder ihm verwalteten Flächen zuzurechnen. Sofern die oder der Begünstigte (alleinige) Verfügungsgewalt über einen Graben hat, bedarf es für dessen Vertiefung einer Genehmigung.
3.3 Grüppen sind flache Vertiefungen auf einer landwirtschaftlichen Fläche zur Abführung von Oberflächenwasser und sind im Regelfall auf einen Schlag begrenzt. Eine Grüppe führt nicht ganzjährig Wasser. Im Gegensatz zu Gräben können Grüppen zur beihilfefähigen Fläche gehören. In der Regel ist eine landwirtschaftliche Nutzung der gesamten Fläche möglich, es sei denn, die Grüppe führt witterungsbedingt außerordentlich viel Wasser. Grüppen sind kein Regelungsgegenstand.
3.4 Die Ermittlung des Entwässerungsniveaus erfolgt bei Drainagen anhand der Tiefe der vorhandenen Dränrohre. Hierbei wird jedes für sich an seiner tiefsten Stelle (Ausmündung) betrachtet und der Mittelwert über alle Dränrohre gebildet. Bei frei entwässernden Gräben wird die Sohltiefe an der tiefsten Stelle in dem Grabenabschnitt ermittelt, der sich in unmittelbarer Nähe zur beihilfefähigen Fläche befindet. Bei angestauten Gräben wird die Stauhöhe des ersten Staubauwerkes, das sich im Grabenabstrom am unteren Ende oder unterhalb der beihilfefähigen Fläche befindet, herangezogen.
3.5 Eine Tieferlegung des Entwässerungsniveaus durch Drainage liegt immer dann vor, wenn ein vorhandenes Dränrohr tiefer gelegt wird oder durch ein dann mindestens 10 cm tieferliegendes Rohr ersetzt wird. Bei der Zusammenlegung von Schlägen und der Änderung der Dränung, dazu zählt auch ihre Erweiterung und die Änderung der Dränrichtung, ist von einer Tieferlegung auszugehen, die der Genehmigungspflicht unterliegt. Eine Tieferlegung des Entwässerungsniveaus durch die Erneuerung oder Instandsetzung bestehender Gräben liegt immer dann vor, wenn ein vorhandener Graben vertieft wird oder wenn ein den Grabenwasserstand regulierendes Staubauwerk (dauerhaft) tiefer eingestellt wird.
3.6 Klimarelevanter Belang i. S. dieses Gem. RdErl. ist insbesondere die Vermeidung von Kohlendioxidemissionen. Zur Beurteilung der Klimarelevanz oder der Klimawirkung ist die Betrachtung der CO 2 -Äquivalente (CO 2 -Äq.) notwendig, d. h. es werden sowohl Kohlendioxid wie auch Methan und Lachgas in ihrer Klimawirkung einbezogen.
3.7 Wassermanagement i. S. dieses Gem. RdErl. sind Maßnahmen, die es erlauben, Wasserstände auf Moorstandorten zu ändern, einschließlich der Bereitstellung von Zusatzwasser, und/oder den Abfluss zu regulieren. Wassermanagement ist durch Wasserrückhalt, Wasserzufuhr oder Wasserstandssteuerung möglich. Wasserstandssteuerung bedeutet eine aktive Regelung des Wasserstandes auf der Fläche oder in Gräben, die zeitweise, vor allem in den Sommermonaten, eine aktive Wasserzufuhr durch Zupumpen erfordert, und sie ist durch Grabeneinstau oder Unterflurbewässerung möglich.
3.8 Wasserrückhalt i. S. dieses Gem. RdErl. bedeutet den passiven Rückhalt von Niederschlags- oder Zuflusswasser und ist z. B. durch kontrollierte Dränung oder Grabenanstau möglich.
3.9 Ein zwingendes Erfordernis zur Tieferlegung für die Fortsetzung der landwirtschaftlichen Tätigkeit auf der betroffenen Fläche i. S. dieses Gem. RdErl. liegt vor, wenn diese nicht mehr ordnungsgemäß erfolgen kann. Dies ist der Fall, wenn:
a)
die Fläche im Ganzen oder in Teilbereichen in Zeiten, in denen Bewirtschaftungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der guten fachlichen Praxis durchgeführt werden sollen, (zeitweise) vernässt, sodass eine sinnvolle, einheitliche, bedarfsgerechte, umwelt- und ressourcenschonende Bestandsführung nicht möglich ist;
b)
durch die Entwässerung der Fläche Bodenschäden und Ertragsausfälle und/oder Qualitätseinbußen vermieden werden können.
In diesen Fällen ist von einer Dränbedürftigkeit auszugehen. Gleichzeitig ist die Dränfähigkeit Voraussetzung für eine erfolgreiche Entwässerung. Dränbedürftigkeit und Dränfähigkeit sind anhand eines bodenkundlichen Gutachtens darzulegen.
3.10 Ein bodenkundliches Gutachten i. S. dieses Gem. RdErl. hat zum Ziel, die Standorteigenschaften im Hinblick auf den Dränbedarf und die Dränfähigkeit der Fläche und/oder deren Eignung für die geplante Maßnahme zu beschreiben. Es sollte die Vorgaben der Anlage berücksichtigen.
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Abschnitt 4 EWAGRdErl - Antragsteller

Eine Genehmigungspflicht gemäß § 13 Abs. 1 und 2 GAPKondV richtet sich an die Begünstigte oder den Begünstigten der EU-Direktzahlungen.
Antragsberechtigt sind Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Pächterinnen und Pächter einer landwirtschaftlichen Fläche, sofern sie diese selbst bewirtschaften und damit dem Direktzahlungsrecht unterliegen und sofern sich die Fläche in einer nach § 11 Abs. 1 und 4 GAPKondV für die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg und Niedersachsen ausgewiesenen Gebietskulisse befindet.
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Abschnitt 5 EWAGRdErl - Anweisungen zum Verfahren

5.1 Form
Genehmigungen werden nur auf schriftlichen Antrag nach Maßgabe von Nummer 5.3 erteilt.
Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich.
5.2 Genehmigungsbehörde
Genehmigungsbehörde ist die LWK. Innerhalb der LWK wird der Antrag von der Stelle bearbeitet, die auch für die Gewährung der EU-Direktzahlungen zuständig ist.
5.3 Antragsunterlagen/Vordrucke
Für die Antragstellung ist das auf der Internetseite der LWK zum Download bereitgestellte Formular zu verwenden. Das landeseinheitliche Formular beinhaltet mindestens die folgenden Angaben:
Name und Anschrift der antragstellenden Person,
Betriebsnummer aus dem Direktzahlungsverfahren,
Bezeichnung der betreffenden Fläche mit Gemarkung, Flurstücksnummer und Flächenidentifikator (FLIK),
Lage und Größe der Fläche, ggf. Übersichtskarte, Meliorationskarte (sofern vorhanden),
Aussagen zur bisherigen Nutzung der Fläche, zum Grund der geplanten erstmaligen oder vertiefenden Entwässerung,
eine Beschreibung der geplanten Maßnahme (Dränverfahren, Dränplan, Wasserrückhalt, Wasserzufuhr, Art der Bereitstellung von Zusatzwasser im Sommerhalbjahr, Steuerungsmöglichkeiten für Wasserstände, angestrebte Wasserstände im Jahresmittel und saisonal), des mit ihrer Umsetzung zu erreichenden Ziels und der im Anschluss geplanten Nutzung,
geplanter Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahmen,
Name und Anschrift der Eigentümerin oder des Eigentümers und ihre oder seine Einwilligung, sofern sie oder er nicht die Antragstellerin oder der Antragsteller ist, und
Erklärung, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller keiner Verpflichtung gegenüber einer öffentlichen Stelle unterliegt, die einer Neuanlage und/oder Vertiefung entgegensteht.
Dem Formular sind folgende Anlagen beizufügen:
bodenkundliches Gutachten gemäß den Vorgaben der Anlage dieses Gem. RdErl. ,
ggf. wasserbehördliche Erlaubnis für Wasserrückhalt und/oder Wasserentnahmen und
Darstellung der Berücksichtigung klimarelevanter Belange.
Ergänzend muss ein Antrag für die Maßnahmenvariante nach Nummer 2.1 als Anlage einen Wasser- und Flächenmanagementplan mit folgenden Inhalten enthalten:
welche Wasserstände in welchem Zeitraum an den wasserstandssteuernden Einrichtungen (regelbare Stauwehre, Schächte) eingestellt werden sollen,
welche Mengen an Zusatzwasser im Sommerhalbjahr durchschnittlich und/oder im Extremfall der Jahre benötigt werden. Vereinfachend werden dazu Daten der nächstgelegenen Klimastation des Deutschen Wetterdienstes herangezogen. Es wird die kumulierte klimatische Wasserbilanz (Differenz aus Niederschlag und potenzieller Verdunstung über Gras nach Haude) im Sommerhalbjahr (Monate Mai bis Oktober) jährlich über den Zeitraum 1990-2020 ermittelt. Aus den mehrjährigen Daten wird der Median sowie das 10-Perzentil berechnet.
Genehmigungsbehörde, Naturschutzbehörde und Wasserbehörde können weitere Angaben anfordern, sofern dies für die Prüfung erforderlich ist.
Ein Antrag ist vor Beauftragung der Arbeiten zu stellen, die Genehmigung (Verwaltungsakt)
ist abzuwarten.
Eine rückwirkende Genehmigung ist nicht möglich.
5.4 Prüfverfahren
5.4.1 Die Genehmigungsbehörde überprüft nach Maßgabe der Regelungen nach § 13 Abs. 1 und 2 GAPKondV und dieses Gem. RdErl. die Voraussetzungen für eine Genehmigung der Entwässerungsanlage.
5.4.1.1 Im Falle der Maßnahmenvariante nach Nummer 2.1 erfolgt die Prüfung der Zulässigkeit hinsichtlich der Beachtung klimarelevanter Belange.
5.4.1.2 Im Falle der Maßnahmenvariante nach Nummer 2.2 erfolgt die Prüfung mit Abwägung zwischen dem zwingenden Erfordernis der Tieferlegung für die Fortsetzung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung auf der betroffenen Fläche und der Beachtung klimarelevanter Belange.
5.4.1.3 In jedem Fall erfolgt die Prüfung der Eingriffsregelung nach § 17 Abs. 1 BNatSchG , d. h. ob erhebliche Beeinträchtigungen der Natur und der sonstigen Umwelt ausgeschlossen werden können.
5.4.2 Die Genehmigung bedarf des Einvernehmens der zuständigen Naturschutzbehörde und der zuständigen Wasserbehörde. Die Genehmigungsbehörde ersucht die zuständige Naturschutzbehörde und die zuständige Wasserbehörde um Erteilung des Einvernehmens; hierfür erfolgt eine Weitergabe der Antragsdaten.
5.4.3 Die Prüfung sowie das Ergebnis sind zu dokumentieren.
5.4.4 Sofern die Antragstellerin oder der Antragssteller nicht Eigentümerin oder Eigentümer der Fläche ist, hat die Genehmigungsbehörde eine Durchschrift der Genehmigung oder der Versagung an die Eigentümerin oder den Eigentümer zu zuschicken.
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Abschnitt 6 EWAGRdErl - Verfahren zur Herstellung des Einvernehmens mit der zuständigen Naturschutzbehörde und mit der zuständigen Wasserbehörde

6.1 Zuständigkeit
Zuständig für die Erteilung des Einvernehmens sind für niedersächsische Flächen die in Niedersachsen jeweils örtlich zuständigen Naturschutz- und Wasserbehörden.
Für landwirtschaftliche Flächen in der Freien Hansestadt Bremen und der Freien und Hansestadt Hamburg werden die Regelungen im Hinblick auf die Herstellung des Einvernehmens gesondert festgelegt.
6.2 Prüfung zur Erteilung des Einvernehmens
Die zuständige Naturschutzbehörde und die zuständige Wasserbehörde prüfen i. S. der Regelungen des § 13 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 GAPKondV , ob in fachrechtlichen Gesetzen oder Verordnungen enthaltene Rechtsvorschriften der
Neuanlage oder der Tieferlegung einer Drainage oder eines Grabens entgegenstehen.
6.3 Rechtsvorschriften des Naturschutzrechts
Entgegenstehende Regelungen aus dem Naturschutzrecht können sich insbesondere ergeben aus
6.3.1 Vorschriften zum allgemeinen Schutz von Natur und Landschaft gemäß §§ 13 ff. BNatSchG i. V. m. §§ 5 ff. NNatSchG ,
6.3.2 Gesetzen, Verordnungen oder Satzungen zum Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft einschließlich
Schutzgebietsverordnungen,
des gesetzlichen Schutzes von Biotopen gemäß § 30 BNatSchG und § 24 Abs. 2 NNatSchG ,
des Verschlechterungs- und Störungsverbots in Flora-Fauna-Habitat- (FFH-) und Vogelschutzgebieten,
6.3.3 dem Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen gemäß § 44 i. V. m. § 5 Abs. 2 BNatSchG .
6.4 Rechtsvorschriften des Wasserrechts
Entgegenstehende Vorschriften des Wasserrechts können sich insbesondere aus Vorschriften des Wasserrechts über Benutzungen des Grundwassers ( § 46 Abs. 1 i. V. m. §§ 8 ff. WHG ) und über den Ausbau von Gewässern ( §§ 67 ff. WHG ) ergeben. Ein Gewässerausbau kommt in Betracht, wenn Gräben hergestellt oder wesentlich umgestaltet werden. Gemäß § 68 WHG ist im Fall eines Gewässerausbaus, unabhängig vom hier geregelten Genehmigungsverfahren, eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung erforderlich.
Hierzu gilt, dass gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 GAPKondV wasserrechtliche Zulassungspflichten unberührt bleiben.
6.5 Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens
Wird festgestellt, dass der Neuanlage nach Nummer 2.1 oder der Tieferlegung nach Nummer 2.2 keine Rechtsvorschriften des Naturschutzrechts oder des Wasserrechts entgegenstehen, ist das Einvernehmen zu erteilen. Andernfalls ist das Einvernehmen zu versagen. Die Versagung ist gegenüber der Genehmigungsbehörde zu begründen.
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Abschnitt 7 EWAGRdErl - Antragsbearbeitungsverfahren durch die Genehmigungsbehörde

7.1 Verfahrensablauf
Anträge auf Genehmigung der Zulässigkeit sind den nachfolgenden Arbeitsschritten zu unterziehen:
Eingangsregistrierung,
Überprüfung der Vollständigkeit und Zulässigkeit,
Prüfung der Eingriffsregelung gemäß § 17 Abs. 1 BNatSchG und Treffen der zur Durchführung des § 15 BNatSchG erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen,
Prüfung und fachliche Bewertung der Beachtung klimarelevanter Belange und des zwingenden Erfordernisses für die Fortsetzung der landwirtschaftlichen Tätigkeit (siehe Nummer 7.2),
Herstellung des Einvernehmens mit der zuständigen Naturschutzbehörde und der zuständigen Wasserbehörde (siehe Nummer 6),
Entscheidung (siehe Nummer 7.3),
Erstellung eines Verwaltungsaktes.
7.2 Prüfung und fachliche Bewertung der Beachtung der klimarelevanten Belange und des zwingenden Erfordernisses für die Fortsetzung der landwirtschaftlichen Tätigkeit
Sofern sich ein Antrag auf eine landwirtschaftliche Fläche in der Gebietskulisse bezieht, vollständig ausgefüllt mit allen notwendigen Anlagen vorliegt und die Prüfung der Eingriffsregelung erfolgt ist, prüft die Genehmigungsbehörde bei Anträgen zur Maßnahmenvariante
7.2.1 nach Nummer 2.1, ob durch die Neuanlage in Verbindung mit dem geplanten Wassermanagement klimarelevante Belange beachtet werden.
Hierbei ist insbesondere die Vermeidung von Kohlendioxidemissionen zu überprüfen, d. h. ob durch die geplante Maßnahme eine Verminderung der durchschnittlichen jährlichen Treibhausgasemissionen auf dem betroffenen Schlag zu erwarten ist. Die Voraussetzungen dafür sind,
dass der Standort für die Maßnahme geeignet ist; dies ist anhand eines entsprechenden bodenkundlichen Gutachtens gemäß der Anlage nachzuvollziehen;
dass ein Wassermanagement erfolgt, durch das bei klimaoptimierter Steuerung im Mittel des Jahres ein höherer Wasserstand erreicht werden kann als ohne Drainage oder Graben, sodass im Jahresmittel Moorwasserstände zwischen 2 und 4 dm unter Flur eingestellt werden können, und eine landwirtschaftliche Nutzung weiterhin möglich ist.
Aus dem Zusammenhang zwischen dem langjährigen mittleren Moorbodenwasserstand, der Nutzungskategorie und den Emissionen von Kohlendioxid, Methan und Lachgas (Tiemeyer et al., 2020; Höper, 2022) ergeben sich die in der folgenden Tabelle aufgeführten Treibhausgasemissionen aus kohlenstoffreichen Böden nach Bodenkundlicher Feuchtestufe.
BKFMGW (dm unter Flur-) Treibhausgasemissionen (t CO2-Äq./ha/Jahr)
(11)1 (< 2)2 (-3 bis 20)
103 (2 bis < 4)31 (20 bis 35)
96 (4 bis < 8)37 (35 bis 37)
≤ 837
Tabelle: Mittlerer Grundwasserstand (MGW) und Treibhausgasemissionen nach Bodenkundlicher Feuchtestufe (BKF) für kohlenstoffreiche Böden. Streubereich der Werte innerhalb der Klassengrenzen des MGW.
Hierzu ist eine fachliche Bewertung der niedersächsischen landwirtschaftlichen Fachbehörde für Bodenschutz- und Wasserrecht einzuholen.
Sofern eine Verminderung der Treibhausgasemissionen durch die Maßnahme zu erwarten ist und die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis vorliegt, ist von einer Beachtung klimarelevanter Belange i. S. des § 13 Abs. 1 GAPKondV auszugehen.
7.2.2 nach Nummer 2.2, ob die Tieferlegung für die Fortsetzung der landwirtschaftlichen Tätigkeit auf der betroffenen Fläche zwingend erforderlich ist und ob klimarelevante Belange bei der Umsetzung der Maßnahme in ausreichendem Maße beachtet werden können.
Beide Genehmigungskriterien sind abzuwägen, sodass zumindest keine Erhöhung der durchschnittlichen jährlichen Treibhausgasemissionen hervorgerufen werden darf (Ausschluss Verschlechterung). Zu berücksichtigen sind hierbei sowohl die Dränbedürftigkeit, die Standorteignung als auch die Nutzung der Fläche.
Ob die Genehmigungskriterien erfüllt werden können, ist anhand der Angaben der Antragstellerin oder des Antragstellers und des gemäß der Anlage erstellten bodenkundlichen Gutachtens unter Hinzuziehen der Tabelle in Nummer 7.2.1 zu ermitteln. Hierzu ist eine fachliche Bewertung durch die landwirtschaftliche Fachbehörde für Bodenschutz- und Wasserrecht einzuholen.
7.3 Entscheidung
7.3.1 Für Maßnahmen nach Nummer 2.1
Sofern eine erhebliche Beeinträchtigung der Natur und Umwelt ausgeschlossen oder kompensiert werden kann, klimarelevante Belange beachtet werden und das Einvernehmen der zuständigen Naturschutzbehörde und der zuständigen Wasserbehörde vorliegt, ist die Genehmigung unter Auflagen zur Sicherstellung der notwendigen Voraussetzungen zu erteilen. Andernfalls ist die Genehmigung zu versagen.
7.3.2 Für Maßnahmen nach Nummer 2.2
Sofern die aufgrund der Erneuerung oder Instandsetzung der Drainage oder des Grabens erfolgende Tieferlegung des vorhandenen Entwässerungsniveaus für die Fortsetzung der landwirtschaftlichen Tätigkeit auf der betroffenen Fläche zwingend erforderlich ist, dies zu keiner erheblichen Beeinträchtigung der Natur und der sonstigen Umwelt führt, klimarelevante Belange beachtet werden sowie das Einvernehmen der zuständigen Naturschutzbehörde und der zuständigen Wasserbehörde vorliegt, ist die Genehmigung, ggf. unter Auflagen zur Sicherstellung der notwendigen Voraussetzungen, zu erteilen. Andernfalls ist die Genehmigung zu versagen.
7.4 Ausnahmen
§ 2 Abs. 3 und 4 AgrarZahlVerpflG findet Anwendung.
Sofern es aus den dort genannten Gründen erforderlich ist, kann im Einzelfall die Genehmigung erteilt werden.
Ein wichtiger Grund i. S. des § 2 Abs. 3 Nr. 6 AgrarZahlVerpflG stellt u. a. die mit der Verlegung von Leitungen oder entlang anderer Linienbaustellen (z. B. Stromtrassen, Gas-, Wasser- oder Glasfaserleitungen, Straßenverbreiterungen, Bahnstreckenausbau) in ursächlichem Zusammenhang stehende schädliche Bodennässe, die eine erstmalige Drainage erforderlich macht, dar.
7.5 Dokumentation
Für das gesamte Genehmigungsverfahren besteht eine Dokumentationspflicht.
Die Aufbewahrungsfristen sind analog zu den jeweils geltenden Regelungen des EU-Direktzahlungsrechtes
umzusetzen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 19. September 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 408)

Abschnitt 8 EWAGRdErl - Schlussbestimmungen

Dieser Gem. RdErl. tritt am 19.09.2024 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 19. September 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 408)
An die Landwirtschaftskammer Niedersachsen unteren Naturschutz- und Wasserbehörden in Niedersachsen kommunalen Spitzenverbände

Anlage EWAGRdErl - Anleitung und Erfassungsanweisung zur Erstellung eines bodenkundlichen Gutachtens im Rahmen des Verfahrens zur Prüfung der Genehmigung von Entwässerungsanlagen zur Umsetzung der Regelungen nach § 13 GAPKondV

Das bodenkundliche Gutachten hat zum Ziel, die Standorteigenschaften im Hinblick auf den Dränbedarf und die Dränfähigkeit des Standortes bzw. seiner Eignung für die geplante Maßnahme zu beschreiben. Es muss mindestens folgende Anforderungen erfüllen:
Standortansprache durch öffentlich bestellte und vereidigte bodenkundliche Sachverständige nach der Erfassungsanweisung zur Moorkartierung (s. u.) unter Verwendung des Aufnahmeformblatts (siehe Abbildung 1), Erfassung des Mindestdatensatzes (siehe weiße Felder im Formular),
Art und Umfang der Standortansprache: Eine repräsentative Handbohrung mit einem Gutsbohrer oder vergleichbar, je Schlag bis 1 ha Schlaggröße, bei größeren Schlägen eine repräsentative Handbohrung je angefangenen Hektar, Bohrung bis in den mineralischen Untergrund (vor allem bei flachen Mooren Ansprache von Stauschichten), jedoch maximal 2 m tief.
Zeitpunkt der Standortansprache: März oder September.
Bereitstellung der Daten in standardisierter und digitaler Form an das LBEG, gemäß GeoIDG.
Darüber hinaus:
Beschreibung der aktuellen Dränsituation: Dränplan, Dränabstand und Dräntiefe, Art der vorhandenen Dränung, Dränrichtung, Vorfluter, Alter und Zustand der Dränung.
Begründung des Dränbedarfs: Welche Art von schädlicher Bodennässe liegt vor? Aus welchen Gründen ist eine Neuanlage oder eine Vertiefung von Dränen erforderlich? Wieso reicht ggf. eine Bedarfsdränung nicht aus?
Begründung der Dränfähigkeit: Ist die Maßnahme am Standort geeignet, die gewünschte Aufhebung der schädlichen Bodennässe zu erreichen? Ist die Maßnahme geeignet, die gewünschten Wasserstände zu erreichen?
Die Kartierung von Moorböden im Rahmen des Verfahrens zur Prüfung der Genehmigung von Entwässerungsanlagen zur Umsetzung der Regelungen nach § 13 GAPKondV soll im Grundsatz nach der Bodenkundlichen Kartieranleitung 5. Auflage (KA5) erfolgen (AG BODEN 2005). Abweichend von dieser Norm werden die Erhebungsdaten nach der im LBEG geltenden und vom Referat L2.1 (Bodenschutz, Bodenkundliche Landesaufnahme) bereitgestellten PEP-Erfassungsanweisung verschlüsselt.
1. Durchführung der Kartierung
Die Moorkartierung soll mittels abgeteufter Hand-Bohrungen bis in den mineralischen Untergrund, jedoch maximal bis in 2 m Tiefe, erfolgen. Für den Geländeeinsatz sind folgende Arbeitsgeräte mitzuführen (vgl. KA5, S. 30 ff.):
Gutsbohrer (Holländischer Moorbohrer) als Standardbohrer, verlängerbar auf 2 m,
Pürckhauer/Linnemann-Bohrer, ggf. für mineralische Deckschichten und den Mineralkörper im Liegenden,
Kunststoffhammer zum Eintreiben des Bohrers,
Ziehvorrichtung zum Bergen des Bohrers,
Messer oder Spachtel zum Anschneiden der Bohrprobe in der Bohrnut,
Aufnahmeformblätter des LBEG zur Moorkartierung einschließlich Schreibmaterial,
Spaten zur Ansprache des Oberbodens am Bodenmonolith,
Gliedermaßstab, Maßband,
Digitalkamera zur Dokumentation,
GPS-Gerät zur Positionsbestimmung der Bohrpunkte (in ETRS89/UTM-Zone N32),
ggf. Salzsäure (10%ig) zur Carbonatgehaltsprüfung.
2. Erfassung und Verschlüsselung der Bohrdaten im Rahmen der Kartierung
Die Dokumentation der einzelnen Bohrungen erfolgt nur in Form der hier aufgeführten und erlaubten Einträge im Aufnahmeformblatt für die Moorkartierung (siehe Abbildung 1).
Auf dem Aufnahmeformblatt sind die Pflichtfelder in Weiß kenntlich gemacht. Hier sind Eintragungen nach der folgenden Anweisung vorzunehmen. Wenn bei einem Erhebungsparameter keine Merkmale zu erkennen sind, dürfen die Felder auch ohne Eintrag bleiben oder es ist ein Null-Wert einzutragen. Die Aufnahme im Gelände und die Eintragungen im folgenden Formblatt sind in vier Blöcke gegliedert:
Titeldaten zur formellen Einordnung der Aufnahme (siehe Felder 3, 5, 6 und 8),
Aufnahmesituation zur Beschreibung des näheren Umfelds des Aufnahmepunktes (siehe Felder 17 und 20),
Horizont- und Schichtbeschreibung zur Beschreibung des vertikalen Bodenaufbaus (siehe Felder 24, 25, 26, 30 und 34),
Profilkennzeichnung (siehe Felder 44, 45, 46 und 48).
Abbildung 1: Aufnahmeformblatt für die Moorkartierung im Rahmen des Verfahrens zur Prüfung der Genehmigung von Entwässerungsanlagen nach GAPKondV mit Angabe der Datenfeldnummern; Pflichtfelder in Weiß.
2.1 Zu den Titeldaten
Die zugeordneten Datenfelder in Abbildung 1 enthalten keine speziell fachbezogenen Daten, sondern Angaben zur formellen Einordnung der Aufnahme.
2.1.1 Feld 3: Büro/Institution (INSTITUTION)
Art der Angabe:Freitext
Name des Büros bzw. der Institution, welches die Bohrpunktaufnahme durchgeführt hat.
2.1.2 Feld 5: Datum der Aufnahme (AUFDAT)
Art der Angabe:Datum
Datum der Bohrpunktaufnahme im Format TT.MM.JJJJ (z. B. 18.07.2018).
2.1.3 Feld 6: Bearbeiter (KARTIR)
Art der Angabe:Freitext
Name der Person, welche die Aufnahme durchführt. Bei mehreren Personen werden die Namen durch Komma getrennt notiert, dabei ist der zuerst genannte der Hauptbearbeiter.
2.1.4 Feld 8: Koordinaten Ostwert (OST) / Nordwert (NORD)
Art der Angabe:Zahl
Die Koordinaten des Aufnahmepunktes sind zur eindeutigen Lagebeschreibung als Ost- und Nordwert zwingend anzugeben. Für Niedersachsen gilt das einheitliche und amtliche Europäische Terrestrische Referenzsystem 1989 (ETRS89) in der UTM-Zone N32 (8-stellig, EPSG-Code 4647). Die Bestimmung erfolgt mit einem handelsüblichen GPS-Gerät.
2.2 Zur Aufnahmesituation
Die hier zu kennzeichnenden Datenfelder enthalten wichtige Angaben zur Dokumentation des näheren Umfelds des Aufnahmepunktes.
2.2.1 Feld 17: Kulturart (KULTUR)
Art der Angabe:Kürzel
Angaben zur aktuellen Bodennutzung und Kulturart; Liste der erlaubten Einträge: siehe Tabelle 1. Die Angabe von mehreren Symbolen (Aufzählungen) ist, durch Komma getrennt, möglich.
Tabelle 1: Werteliste (Feld 17) - Kulturarten der Bodennutzung (Auswahl)
KULTUR
KuerzelKlartext
AAckerland allgemein
GGrasland, Grünland allgemein
GEWeide
GIWiese
GMMähweide
SSonderkultur allgemein
2.2.2 Feld 20: Meliorationen (MELIO)
Art der Angabe:Kürzel
In diesem Feld müssen Meliorationsmaßnahmen vermerkt werden, die am Standort durchgeführt wurden. Aufzählungen mehrerer Maßnahmen sind, durch Komma voneinander getrennt, erlaubt. Folgende Einträge zu den anthropogenen Veränderungen sind zulässig: siehe Tabelle 2.
Tabelle 2: Werteliste (Feld 20) - Meliorationen (Auswahl)
MELIO
KuerzelKlartext
DEntwässerungsmaßnahmen/Dränung allgemein
DBBedarfsdränung (meist Einzeldräne mit Dränrohren)
DFFräsdränung
DGGrabenentwässerung
DLrohrlose Dränung
DMMaulwurfdränung
DOOberflächenentwässerung durch Furchen bzw. Grüppen
DRRohrdränung (meist systematisch)
HProfilverändernde Maßnahmen bei Moorböden allgemein
HFFehnkultur
HKKleideckkultur
HMSandmischkultur
HPTiefpflugsanddeckkultur
HSSanddeckkultur
HTSpittkultur (Kleischießen)
MSonstige Maßnahmen allgemein
MGZusatz von Gefügestabilisatoren
MKMeliorationskalkung
MUUmbruch und Neuansaat von Grünland
OOberflächenverändernde Maßnahmen allgemein
OAAuftrag
OAKÜberkleiung
OASÜbersandung
OEEinebnung
OOAbtorfung
TProfilverändernde Tiefkulturmaßnahmen bei Mineralböden allgemein
TKKrumenvertiefung weniger als 4 dm
TLTieflockerung tiefer als 4 dm
TPUnterbodenlockerung (z. B. Pflugsohlenlockerung) meist weniger als 4 dm
TRRigolen
TUTiefumbruch tiefer als 4 dm
TWWühlen (Kuhlen)
2.3 Zur Horizont- und Schichtbeschreibung
Der vertikale Bodenaufbau wird differenziert in Bodenschichten, den sog. Horizonten, beschrieben. Jeder Horizont wird durch Merkmale und Eigenschaften gekennzeichnet, deren Ausprägungsgrad und -form zur Differenzierung und Abgrenzung führt.
2.3.1 Feld 24: Tiefen der Horizontgrenzen (TIEFE)
Art der Angabe:Zahl
Die Tiefenangaben beziehen sich auf die Geländeoberfläche. Es wird stets die Horizontuntergrenze als positiver Wert ausgewiesen.
2.3.2 Feld 25: Horizontsymbol (HORIZ)
Art der Angabe:Kürzel
Die eindeutige Definition und Bezeichnung sowie die vertikale Abfolge der Horizonte sind grundlegende Voraussetzung für die bodengenetische Einstufung. Ergänzende Informationen zu einem Horizont werden unter "Sonstiges" (Feld 43) vermerkt.
Die Horizonte werden durch Hauptsymbole (Großbuchstaben) und Zusatzsymbole für pedogene und anthropogene Horizontmerkmale (Kleinbuchstaben) gekennzeichnet. Anthropogenetische Zusatzsymbole werden den Hauptsymbolen vorangestellt, die pedogenetischen Zusatzsymbole nachgestellt.
Bei der Horizontkennzeichnung dürfen nur die zulässigen Einträge aus der KAB-Werteliste verwendet werden. Die folgende Liste enthält eine mögliche Auswahl von Horizontsymbolen (Tabelle 3).
Tabelle 3: Werteliste (Feld 25) -Horizontsymbole (Auswahl)
HORIZ
KuerzelKlartext
AOberbodenhorizont mit Akkumulation organischer Substanz und/oder Verarmung an mineralischer Substanz
AaA-Horizont mit 15-30 Masse -% organischer Substanz (anmoorig), unter Grund- oder Stauwassereinfluss an der Oberfläche entstanden
Aegebleichter A-Horizont
AehAh-Horizont, schwach podsolig, durch Humusstoffeinwaschung beeinflusst, vertikal ungleichmäßig humos, violettstichig
AhA-Horizont, mit bis zu 30 Masse -% akkumuliertem Humus, dessen Menge i. d. R. nach unten hin abnimmt
AheAe-Horizont, horizontal ungleichmäßig humos, mäßig podsolig bis podsoliert, violettstichig, durch Humuseinwaschung beeinflusst, mit diffus wolkigen Bleichflecken, deren Farbe dem Ae entspricht
AiA-Horizont mit geringer Akkumulation organischer Substanz und initialer Bodenbildung, charakterisiert durch lückige Entwicklung
Allessivierter A-Horizont, durch Tonverlagerung geprägt, aufgehellt gegenüber Ah- und Bt-Horizont, über einem mit Ton angereicherten Bt-Horizont liegend
ApA-Horizont, durch regelmäßige Bodenbearbeitung geprägt, Ackerkrume
BUnterbodenhorizont mit Änderung des Stoffbestandes und Farbe gegenüber dem Ausgangsgestein sowie weniger als 75 Vol.-% Festgesteinsresten (soweit nicht P, T, S oder G)
BbhBh-Horizont, Humusanreicherung in mehreren Bändern
BbsBs-Horizont, Sesquioxidanreicherung in mehreren Bändern, Einzelbändchen meist < 2 cm mächtig
bEmineralischer Auftragshorizont aus aufgetragenem, braunen (Gras-)Sodenmaterial, mächtiger als Pflugtiefe, in der Regel > 1 Masse -% organischer Substanz
BhB-Horizont, durch Einwaschung mit Humusstoffen angereichert (Illuvialhorizont), bei dem die organische Substanz gegenüber dem Ae-Horizont zunimmt; morphologisch keine Fe-Anreicherung erkennbar
BhsBs-Horizont mit morphologisch erkennbarer Humusstoffanreicherung
BhvBv-Horizont, mit erkennbarer Humusanreicherung
bRR-Horizont bei Baggerkuhlungsböden
BsB-Horizont, mit Sesquioxiden durch Umlagerung angereichert (Illuvialhorizont), keine Humusanreicherung erkennbar; Munsell-Farbton mindestens eine Stufe stärker rot oder braun als darüber und darunter liegender Horizont
BshBh-Horizont mit morphologisch erkennbarer Sesquioxidanreicherung
BsvBv-Horizont, mit Sesquioxiden angereichert
BtB-Horizont, durch Einwaschung mit Ton angereichert; ausgeprägte Tonhäute, Tapeten von kräftig brauner, meist rötlich-brauner Farbe auf den Hohlraumwandungen, an Aggregatoberflächen und in feinen Poren mit bloßem Auge oder Lupe erkennbar
BtvBv-Horizont, örtlich erkennbar mit Ton angereichert
BvB-Horizont, durch Verwitterung verbraunt und verlehmt, Tonbildung und/oder Lösungsrückstände; gegenüber dem nach unten folgenden Horizont, gleiches Substrat vorausgesetzt, also für Mehrschichtprofile nicht bindend, frei von lithogenem Carbonat
BvsBs-Horizont mit Restmerkmalen des Bv-Horizontes
CUntergrundhorizont, i. d. R. das Ausgangsgestein, aus dem der Boden entstanden ist
CnC-Horizont, unverwittertes Locker- oder Festgestein; bei Festgesteinen keine sekundären Klüfte, z. B. massiver Fels, Gesteinsbänke
CvC-Horizont, angewittert bis verwittert, meist Übergang zum frischen Gestein, im Falle von Festgestein im Wesentlichen noch im Verband, häufig nur schwache Durchwurzelung; Farbveränderung durch Sulfidverwitterung möglich
dCmineralischer Auftragshorizont bei Deckkulturböden
Emineralischer Auftragshorizont aus aufgetragenem (Heide-)Plaggenmaterial entstanden, mächtiger als Pflugtiefe, in der Regel > 1 Masse -% organischer Substanz
GMineralbodenhorizont mit Grundwassereinfluss und i. d. R. dadurch verursachten bestimmten hydromorphen Merkmalen
GewGw-Horizont, durch Nassbleichung deutlich an Sesquioxiden verarmt
GhorGor-Horizont mit Anreicherung an Humusstoffen
GhrGr-Horizont mit Anreicherung an Humusstoffen
GoG-Horizont, oxidiert, zeitweilig Grundwasser erfüllt, mit > 10 % Flächenanteil Rostflecken, besonders an Aggregatoberflächen und im Grundwasserschwankungsbereich einschl. Schwankungsbereich der Obergrenze des geschlossenen Kapillarraumes entstanden
GorGr-Horizont, teilweise oxidiert, mit < 5 % Flächenanteil Rostflecken nicht an Wurzelbahnen gebunden
GrG-Horizont, reduziert, fast durchgängig Grundwasser erfüllt, keine Rostflecken bis < 5 % Flächenanteil Rostflecken an Wurzelbahnen
GroGo-Horizont, teilweise reduziert, mit 5 - 10 % Flächenanteil Rostflecken
GsoGo-Horizont, mit deutlicher sekundärer Anreicherung von unverfestigtem Brauneisen
GwGo-Horizont, aber aufgrund fehlender Zeichnereigenschaften in z. B. eisenfreien Sanden und Kiesen ohne Oxidationsmerkmale und über einem Gr-Horizont gelegen
Horganischer Horizont mit > 30 Masse-% organischer Substanz (Torf), aus Resten torfbildender Pflanzen an der Oberfläche unter Wasserüberschuss gebildet
HaH-Horizont, Unterbodenhorizont stark entwässerter Moorstandorte; Absonderungsgefüge infolge Schrumpfung und Quellung und teilweiser aerober Zersetzung grob- bis feinpolyedrische Gefügekörper, zum Oberboden feiner werdend
HatH-Horizont, Unterbodenhorizont, Torfschrumpfungshorizont, der zum Untergrund vermittelt; durch Schrumpfung und gehemmte Zersetzung grob-prismatisch gegliedertes Rissgefüge ohne horizontale Bruchlinien zum pedogen unveränderten Torf des Untergrundes
HcaHa-Horizont, mit Sekundärcarbonat angereichert
HcmHm-Horizont, mit Sekundärcarbonat angereichert
HcmpHm-Horizont, mit Sekundärcarbonat angereichert, gepflügt
HcrHr-Horizont, erkennbar mit Sekundärcarbonat angereichert
HctHt-Horizont, mit Sekundärcarbonat angereichert
HctpHt-Horizont, mit Sekundärcarbonat angereichert, geschrumpft, gepflügt
HcvHv-Horizont mit Sekundärcarbonat angereichert
HcvmHm-Horizont, mit Sekundärcarbonat angereichert, vererdet
HcvpHv -Horizont mit Sekundärcarbonat angereichert, gepflügt
HcwHw-Horizont, erkennbar mit Sekundärcarbonat angereichert
HmH-Horizont, Oberbodenhorizont stark entwässerter und/oder intensiv bearbeiteter Moorstandorte; durch intensive aerobe Prozesse der Mineralisierung und Humifizierung verbunden mit häufiger Austrocknung, "vermulmt"
HmpHm-Horizont, gepflügt
HpH-Horizont, der durch regelmäßige Bodenbearbeitung mit dem Pflug geprägt ist
HrH-Horizont, ständig (Grund-)Wasser erfüllt; mit Reduktionsmerkmalen: in der Regel hellere Farbe als der darüber liegende Horizont, bei Luftzutritt nachdunkelnd. Torfart und Zersetzungsgrad sind meist noch ansprechbar
HsH-Horizont, diffus oder nesterförmig mit unverfestigten Sesquioxiden (Raseneisenstein) angereichert
HsrHr-Horizont, diffus oder nesterförmig mit unverfestigten Sesquioxiden (Raseneisenstein) angereichert
HswHw-Horizont, diffus oder nesterförmig mit unverfestigten Sesquioxiden (Raseneisenstein) angereichert
HtH-Horizont, Unterbodenhorizont, Torfschrumpfungshorizont, der zum Untergrund vermittelt
HtpHt -Horizont, gepflügt
HvH-Horizont, Oberbodenhorizont mäßig entwässerter und/oder extensiv bearbeiteter Moorstandorte; durch sekundäre aerobe Prozesse der Mineralisierung und Humifizierung "vererdet"; krümeliges bis feinpolyedrisch-körniges Aggregatgefüge
HvmHm-Horizont, vererdet
HvpHv-Horizont, regelmäßig gepflügt
HwH-Horizont, zeitweilig (Grund-)Wasser erfüllt; im Schwankungsbereich von Stau- und/oder Grundwasser; mit Oxidationsmerkmalen: in der Regel dunklere Farbe als der darunter liegende Horizont. Torfart und Zersetzungsgrad sind meist noch ansprechbar
LOrganischer Horizont aus Ansammlung von nicht und wenig zersetzter Pflanzensubstanz (Förna) an der Bodenoberfläche
MMineralbodenhorizont, entstanden aus fortlaufend sedimentiertem holozänem Solummaterial, vor Umlagerung pedogen veränderte, fluviatile, durch Abspülung an Hängen oder durch Bodenbearbeitung sowie äolisch transportierte Auftragsmasse
Oorganischer Horizont (soweit nicht H- oder F-Horizont) aus organischer Substanz über dem Mineralboden oder über Torf
OfO-Horizont, in dem neben Pflanzenresten die organische Feinsubstanz deutlich hervortritt; ihr Anteil liegt in der Regel zwischen 10 und 70 Vol.-% der Summe von organischer Feinsubstanz und Sprossresten, ohne Wurzelreste und Wurzeln
OhO-Horizont, in dem die organische Feinsubstanz stark überwiegt; sie hat in der Regel einen Anteil von über 70 Vol.-% der Summe von organischer Feinsubstanz und Sprossresten
Rmineralischer Mischhorizont anthropogener Böden, entstanden durch tiefreichende (> 4 dm) Meliorationsmaßnahmen (Rigolen, Tiefumbruch)
Smineralischer Unterbodenhorizont mit Stauwassereinfluss, zeitweilig nass oder entwässert (dann Merkmale reliktisch)
SdS-Horizont, Wasser stauend, i. d. R. 50 bis 70 % Rost- und Bleichflecken und marmoriert, Intensität je nach Zeichnereigenschaften des Bodenmaterials, Aggregatoberflächen gebleicht, Aggregatinneres rostfleckig oder marmoriert
SdwSw-Horizont, schwach Wasser stauend
SewSw-Horizont, durch Nassbleichung gesamter Horizont deutlich sesquioxidverarmt, < 5 % Flächenanteil Rostflecken und/oder Konkretionen; durch Nassbleichung Munsell-Farbwert 4 und mehr sowie Quotient aus Farbwert und Farbtiefe < 2,5
SgS-Horizont, haftnass, mit > 80 % Flächenanteil Nassbleichungs- und Oxidationsmerkmalen sowie Sd-Merkmalen, unscharfe Bleich- und Rostflecken, Luftmangel bereits bei Feldkapazität wegen hohen Anteils an Haftwasser erfüllten Mittelporen
SrdSd-Horizont, mit Reduktionsmerkmalen und ständigem Luftmangel
SrwSw-Horizont, mit lang anhaltender Vernässung (ca. an 200 bis 300 Tagen im Jahr), Reduktionsmerkmale (typisch für Stagnogley), Rostflecken nur an Wurzelbahnen
SwS-Horizont, Stauwasser leitend, zeitweise Stauwasser führend, > 80 % Flächenanteil Nassbleichungsmerkmale (Flecken sowie schwache Nassbleichung des gesamten Horizontes) und Oxidationsmerkmale (Rostflecken sowie Konkretionen)
SwdSd-Horizont, schwach Stauwasser leitend
tGoGo-Horizont, gespittet bei Spittkulturboden
tGwGw-Horizont, gespittet bei Spittkulturboden
uRR-Horizont, tief umgebrochen bei Treposolen (Tiefumbruchböden)
vRR-Horizont, verfehnt bei Fehnkulturböden
wRR-Horizont bei Wölbackerböden
Übergangshorizonte:
Übergangshorizonte können durch Kombination von einem Großbuchstaben mit mehreren Kleinbuchstaben (z. B. Bvt) oder durch Kombination von zwei Großbuchstaben mit zugehörigen Kleinbuchstaben (z. B. Bv-Sw) gebildet werden.
Es ist nicht zulässig, einen von zwei unterschiedlichen Großbuchstaben wegzulassen (z. B. Bvw für Bv-Sw). Wenn zwei Großbuchstaben verwendet werden, wird der Übergang durch einen Bindestrich ("-") deutlich gemacht. Bei Übergangshorizonten aus einem reliktischen oder fossilen Horizont und einem rezenten Horizont wird der Übergang durch ein Pluszeichen ("+") gekennzeichnet (vgl. Abbildung 2).
Abbildung 2: Übergangshorizonte (ausgewählte Beispiele)
Schwach stauwasserleitender, durch Verwitterung und Verlehmung verbraunter B-Horizont der Braunerde Sw-Bv
im Grundwasserschwankungsbereich liegender, als Stauwassersohle wirkender Horizont des Pseudogleys Go-Sd
Reliktischer Ah-Horizont, jetzt schwach oxidierter Reduktionshorizont eines GleyesrAh+Gor
durch Verwitterung schwach verbraunter, schwach verwitterter C-HorizontBv-Cv
Schwach humoser, schwach verwitterter C-HorizontAh-Cv
Schwach mit Sesquioxiden angereicherter, schwach verwitterter C-HorizontBs-Cv
durch Grundwassereinfluß schwach hydromorpher M-HorizontGo-M
Schwach stauwasserleitender, schwach verwitterter C-HorizontSw-Cv
Schwach sauergebleichter und stauwasserleitender M-HorizontSew-M
2.3.3 Feld 26: Bodenart/Torfart (HNBOD)
Art der Angabe:Kürzel
Es werden Angaben zur Torfart, zu Mudden oder zur Bodenart des mineralischen Feinbodens
gemacht.
2.3.3.1 Bodenarten des Feinbodens
Die Bestimmung im Gelände erfolgt durch die Fingerprobe (vgl. KA5, S. 142 ff.).
2.3.3.2 Sande
Die Bodenartenuntergruppen der Sande werden nach ihren Fein-, Mittel- und Grobsandanteilen weiter differenziert, vgl. Tabelle 4. Dies kann wichtig sein, da die Unterfraktionen des Sandes unterschiedliche Eigenschaften haben (z. B. Wasserhaushalt).
Tabelle 4: Untergliederung der Bodenartengruppe Sand
SymboleBezeichnungAnteil in Gewichts-% am Feinboden
FeinsandMittelsandGrobsand
fSFeinsand75 - 1000 - 250 - 25
fSmsmittelsandiger Feinsand50 - 7515 - 500 - 35
fSmsgrobsandiger Feinsand50 - 750 - 1510 - 50
mSfsfeinsandiger Mittelsand25 - 5040 - 750 - 35
mS.Mittelsand0 - 2565 - 1000 - 35
mSgsgrobsandiger Mittelsand0 - 2540 - 6510 - 60
gSfsfeinsandiger Grobsand25 - 500 - 4010 - 75
gSmsmittelsandiger Grosand0 - 2515 - 4035 - 85
gSGrobsand0 - 250 - 1560 - 100
2.3.3.3 Torfe und Gemenge aus Torf und Mineralboden
Vereinfachend kann eine der in Tabelle 5 genannten Torfarten angesprochen werden.
Tabelle 5: Werteliste (Feld 26) - Untergliederung der Torfarten
Torfarten
KuerzelKlartext
Haamorpher Torf ohne bestimmbare Pflanzenreste
HhHochmoortorf
HnNiedermoortorf
Bei Mineralbodenbeimengungen erfolgt in Abhängigkeit vom Gehalt an organischer Substanz eine Beschreibung von Gemengen aus Mineralboden und Torf nach Tabelle 6:
Bei Gehalten von < 30 % organischer Substanz wird nur die Bodenart ins Feld 26 eingetragen sowie der Humusgehalt (h1 bis h6) ins Feld 34. Bei Gehalten von 30 - 70 % organischer Substanz werden die jeweilige Torfart durch Komma getrennt mit nachgestellter mineralischer (sandiger, schluffiger, toniger) Beimengung aufgeführt. Eine weitere Quantifizierung innerhalb dieser Bodenartengruppen erfolgt nicht. Bei Gehalten von > 70 % organischer Substanz erfolgt nur die Angabe der Torfart im Feld 26.
Tabelle 6: Beschreibung von Gemengen aus Torf und Mineralboden
Gehalt an organischer SubstanzFeld 26Bodenart, TorfartFeld 30 Humositätsgrad (nach von Post)Feld 34 Humusgehalt
< 30 %Bodenart des Fein- und Grobbodensh1 - h6
30-70%Hn..,s oder Hh..,sSandigH1 - H10h7
Hn..,u oder Hh..,uSchluffig
Hn..,t oder Hh..,tTonig
> 70 %Hn.. oder Hh..durchsetzt mit Sand
durchsetzt mit Schluff
durchsetzt mit Ton
2.3.3.4 Mudden
Mudden sind organische oder mit organischer Substanz durchsetzte limnische Sedimente. Je nach Zusammensetzung werden organische (organogene) und organo-mineralische (minerogene) Formen unterschieden. Zwischen beiden gibt es Übergänge. Für die Ziele der Bodenbewertung reicht es aus, die Anwesenheit einer Mudde mit F (Mudden allgemein) zu kennzeichnen.
2.3.4 Feld 30: Humositätsgrad (ZER)
Art der Angabe:Kürzel
Der Humositätsgrad von Torfen wird nach von Post in einer zehnstufigen Skala angegeben. Bei Torflagen einheitlicher Zersetzung muss die Angabe stets eindeutig sein. Die Bestimmung erfolgt durch eine Quetschprobe nach Tabelle 7.
Tabelle 7: Werteliste (Feld 30) - Humositätsgrade von Torfen nach von Post
2.3.5 Feld 34: Humus (HUMUS)
Art der Angabe:Kürzel
Unter Humus wird hier die organische Substanz im Boden verstanden. Die Beurteilung des Gehaltes an organischer Substanz in Gewichts-% erfolgt in erster Linie anhand der Farbe. Der Gehalt wird entsprechend den Kürzeln in Tabelle 8 beschrieben. Torfschichten weisen meist einen Gehalt an organischer Substanz über 30 % (h7) auf. Niedrigere Humusgehalte findet man in mineralischen Auflagen oder in mineralischen Schichten unterhalb der Torfschichten.
Tabelle 8: Werteliste (Feld 34) - Gehalt an organischer Substanz im Boden
KuerzelKlassen der Gehalte an organischer Substanz
h0humusfrei (0 bis < 0,5 %)
h1sehr schwach humos (0,5 % bis 1 %)
h2schwach humos (1 % bis 2 %)
h3mittel humos (2 % bis 4 %)
h4stark humos (4 % bis 8 %)
h5sehr stark humos (8 % bis 15 %)
h6äußerst (extrem) humos, anmoorig (z. B. bei Aa-Horizont) (15 % bis 30 %)
h7Organisch (> 30 %)
2.4 Zur Profilkennzeichnung
Die Angaben zur Profilkennzeichnung enthalten relevante Informationen, die sich aus
den vorherigen Beschreibungen zur Aufnahmesituation und Horizont- und Schichtbeschreibung
ableiten lassen.
2.4.1 Feld 44: freies Wasser im Bohrstock (WAGUT)
Art der Angabe:Zahl
Es wird die geschätzte Obergrenze des geschlossenen Kapillarraumes in dm unter Geländeoberfläche (GOF) eingetragen. Die Bestimmung erfolgt in der gewonnenen Bohrstock-Probe.
2.4.2 Feld 45: mittlerer Grundwasserhochstand (MHGW)
Art der Angabe:Zahl
Es wird der Grundwasserhochstand des langjährigen Mittels in dm unter Geländeoberfläche (GOF) eingetragen; in der Regel ist dies die Oberkante des ausgewiesenen Go- bzw. Hw-Horizontes.
2.4.3 Feld 46: mittlerer Grundwasserniedrigstand (MNGW)
Art der Angabe:Zahl
Es wird der Grundwasserniedrigstand des langjährigen Mittels in dm unter Geländeoberfläche (GOF) eingetragen; in der Regel ist dies die Oberkante des ausgewiesenen Gr- bzw. Hr-Horizontes.
2.4.4 Feld 48: Bodenkundliche Feuchtestufe (SFEUC)
Art der Angabe:Zahl
Die Bodenkundliche Feuchtestufe kennzeichnet die Feuchtesituation eines Standortes. Zur Ableitung werden der mittlere Grundwasserhochstand (MHGW) und der mittlere Grundwassertiefstand (MNGW) nach Tabelle 9 herangezogen.
Zu Tabelle 9: Der MHGW, der mittlere Grundwasserstand (MGW) und der MNGW werden nach Ad-hoc-AG Boden (2005) in Verbindung mit Bug et al (2020) bestimmt. Die Grundwasserstufen (GWS) werden im Gegensatz zu Ad-hoc-AG Boden (2005) mit zunehmender Trockenheit absteigend nummeriert.
Tabelle 9: Bodenkundliche Feuchtestufe (Feld 48)
GWS1)MHGW1)(dm u. GOF)MGW2)(dm u. GOF)MNGW3)(dm u. GOF)Bodenkundl. Feuchtestufe
G6> GOF< 2< 411
G5< 22 bis < 44 bis < 810
G4< 44 bis < 88 bis < 139
G34 bis < 88 bis < 1313 bis < 168
G28 bis < 1613 bis < 2016 bis ≥ 207
G116 bis < 20≥ 20≥ 206
1)
Mittlerer Grundwasserhochstand (MHGW) = Obergrenze Hw-Horizont.
2)
Mittlerer Grundwasserstand (MGW) = mittlerer Bereich Hw-Horizont.
3)
Mittlerer Grundwassertiefstand (MNGW) = Obergrenze Hr-Horizont.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 19. September 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 408)
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