Dienstpostenbewertung für den Justizwachtmeisterdienst
Dienstpostenbewertung für den Justizwachtmeisterdienst
AV d. MJ v. 13.08.2024 (2104 - 104. 366)
Vom 13. August 2024 (Nds. Rpfl. S. 291)
- VORIS 20441 -
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Regelungsgegenstand | 1 |
Dienstpostenbewertung | 2 |
Inkrafttreten | 3 |
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 3 der AV vom 13. August 2024 (Nds. Rpfl. S. 291)
Abschnitt 1 JWDDPBewAV - Regelungsgegenstand
Gegenstand dieser AV ist die Bewertung von
1.1 Dienstposten in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz, erstes Einstiegsamt (Justizwachtmeisterdienst), und
1.2 herausgehobenen Dienstposten des Justizwachtmeisterdienstes, die den erfolgreichen Abschluss einer von der obersten Dienstbehörde bestimmten Qualifizierung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NLVO erfordern.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 3 der AV vom 13. August 2024 (Nds. Rpfl. S. 291)
Abschnitt 2 JWDDPBewAV - Dienstpostenbewertung
2.1 Dienstposten des Justizwachtmeisterdienstes bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften sind regelmäßig wie folgt zu bewerten:
2.1.1 Mit BesGr. A 5/A 6 (Bandbreitenbewertung)
Dienstposten mit Funktionen, die den normalen Anforderungen an den Justizwachtmeisterdienst
entsprechen.
2.1.1 Mit BesGr. A 6
Dienstposten der Leiterinnen und Leiter einer Wachtmeisterei.
2.2 Herausgehobene Dienstposten des Justizwachtmeisterdienstes bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften sind regelmäßig wie folgt zu bewerten:
2.2.2 Mit BesGr. A 7:
2.2.1.1 Dienstposten der Asservatenverwalterinnen und Asservatenverwalter bei den Staatsanwaltschaften;
2.2.1.2 Dienstposten der Verwalterinnen und Verwalter eines Haftkellers, wenn die Tätigkeit mit einem Arbeitskraftanteil von mindestens 75 Prozent wahrgenommen wird;
2.2.1.3 Dienstposten der Leiterinnen und Leiter einer Wachtmeisterei mit mindestens fünf Bediensteten;
2.2.1.4 Dienstposten der stellvertretenden Leiterinnen und Leiter einer Wachtmeisterei mit mindestens elf Bediensteten, wenn eine ständige Vertretung mit mehr als 25 Prozent Arbeitskraftanteil wahrgenommen wird;
2.2.1.5 Dienstposten im Bereich der IT-Sachbearbeitung, wenn und soweit folgende selbstständig wahrzunehmende Aufgaben einzeln oder zusammengefasst überwiegen:
2.2.1.5.1 Übernahme der Tätigkeiten einer Ansprechpartnerin oder eines Ansprechpartners (AP-Behörde) entsprechend dem Konzept zu Unterstützungs- und Mitwirkungsleistungen der Behörden im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Zentralen IT-Betrieb Niedersächsische Justiz;
2.2.1.5.2 Unterstützung bei der technischen Überwachung sowie bei der Diagnose und Behebung von Hardwarestörungen;
2.2.1.5.3 Bereitstellung und Anschluss von Hardware innerhalb der Behörde, sofern mit dieser Aufgabe die Pflege der hausinternen Inventarlisten und die Ummeldung an den Service-Desk einhergehen;
2.2.1.5.4 Mitwirkung bei der Beantragung bestehender, neuer oder der Änderung bestehender IT-Services;
2.2.1.5.5 Betreuung der Videoüberwachungs- und Vernehmungsanlagen;
2.2.1.5.6 Betreuung der Saalanzeige-, Sitzungssaal- und Konferenztechnik;
2.2.1.5.7 Betreuung der Schließanlagentechnik;
2.2.1.5.8 Betreuung der Internetseite;
2.2.1.5.9 Koordinative Betreuung des Zentralen Druckdienstes.
2.2.3 Mit BesGr. A 7/A 8 (Bandbreitenbewertung):
2.2.2.1 Dienstposten der Mitglieder im Einsatzteam Niedersachsen des Justizwachtmeisterdienstes;
2.2.2.1 Dienstposten der Trainingsleiterinnen und Trainingsleiter im Bereich der Aus- und
Fortbildung;
2.2.2.1 Dienstposten in Liegenschaften mit mindestens 200 Beschäftigten, die die überwiegende und weitgehend eigenständige Wahrnehmung von herausgehobenen Tätigkeiten im Bereich der Hausverwaltung und -bewirtschaftung beinhalten.
2.2.4 Mit BesGr. A 8
Dienstposten der Leiterinnen und Leiter einer Wachtmeisterei mit mindestens elf Bediensteten.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 3 der AV vom 13. August 2024 (Nds. Rpfl. S. 291)
Abschnitt 3 JWDDPBewAV - Inkrafttreten
Diese AV tritt am 01.10.2024 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 3 der AV vom 13. August 2024 (Nds. Rpfl. S. 291)
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