Aufhebung des Gastschulvertrages und Verbürgung der Gegenseitigkeit mit der Freien und Hansestadt Hamburg
DE - Landesrecht Niedersachsen

Aufhebung des Gastschulvertrages und Verbürgung der Gegenseitigkeit mit der Freien und Hansestadt Hamburg

Aufhebung des Gastschulvertrages und Verbürgung der Gegenseitigkeit mit der Freien und Hansestadt Hamburg

Erlaß des Nds. KultM vom 7. Januar 1965 - III 4368/64
Vom 7. Januar 1965 (SVBl. S. 35)
Geändert durch Erl. vom 22. Oktober 1968 (SVBl. S. 303)
- GültL KultM 150/54 -
- VORIS 22410 01 00 35 005 -

Abschnitt 1 GSchAufRdErl - A.

Am 10. Juli 1963 ist mit der Freien und Hansestadt Hamburg folgendes Abkommen über die Verbürgung der Gegenseitigkeit und Gleichbehandlung für den Besuch öffentlicher Schulen unterzeichnet worden:
I.
(1) Die Vertragschließenden vereinbaren im Rahmen der vorhandenen Aufnahmemöglichkeiten ihrer Schulen und, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt, für den Besuch der öffentlichen Schulen in ihren Ländern gegenseitige Schulgeldfreiheit und Gleichbehandlung der Schüler.
(2) Ein Rechtsanspruch auf die Zulassung zum Schulbesuch im aufnehmenden Land (Aufnahmeland)
oder zum Besuch einer bestimmten Schule besteht nicht.
II.
(1) Der Besuch von Volks-, Sonder- und Berufsschulen (Pflichtschulen) des einen Landes durch Schulpflichtige des anderen Landes bedarf der Genehmigung der für die Schulaufsicht zuständigen Behörde.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben die Genehmigung bei der Behörde ihres Landes zu beantragen. Lehnt die Schulaufsichtsbehörde den Antrag ab, teilt sie das dem Antragsteller mit, ohne das Aufnahmeland zu beteiligen. Will sie dem Antrag stattgeben, gibt sie den Antrag mit einem entsprechenden Vermerk an das Aufnahmeland weiter. Falls dieses den Antrag genehmigt, teilt es die Genehmigung den Erziehungsberechtigten mit und benachrichtigt die Schulaufsichtsbehörde des abgebenden Landes. Kann die Genehmigung nicht erteilt werden, wird die Ablehnung mit Gründen der Schulaufsichtsbehörde des abgebenden Landes mitgeteilt.
III.
(1) Für die übrigen Schularten und die Einrichtungen des zweiten Bildungsweges besteht Freizügigkeit.
(2) Die Erziehungsberechtigten oder die Schüler (Bewerber) haben die Aufnahme bei der gewünschten Schule mit den üblichen Einschulungsunterlagen zu beantragen.
(3) Soweit Aufnahmeprüfungen (Probeunterricht) erforderlich sind, werden sie im Aufnahmeland durchgeführt. Ist in diesem keine Aufnahmeprüfung (Probeunterricht) vorgeschrieben, ist der Nachweis zu erbringen, daß der Schüler nach den Bestimmungen des abgebenden Landes zum Besuch der entsprechenden weiterführenden Schule zugelassen wird.
IV.
(1) Schulgeld (Gebühren für den Schulbesuch) wird für Schüler, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem der beiden Länder haben, nicht erhoben. Das gilt für Fachschulen nur insoweit, als deren Besuch in beiden Ländern für einheimische Schüler schulgeldfrei ist.
(2) Gastschulbeiträge werden gegenseitig nicht erhoben.
V.
Eine öffentlich-rechtliche Entschädigung für Unfallschäden beim Schulbesuch wird den Schülern beider Länder in dem Maße gewährt, in dem sie den einheimischen Schülern zusteht.
VI.
(1) Erziehungs- und Ausbildungsbeihilfen werden nach dem Schulortprinzip gewährt.
(2) Dagegen gilt das Heimatortprinzip für Erziehungsbeihilfen, die Fahrschülern an den allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen gewährt werden.
VII.
Für die Fahrgelderstattung gilt das Heimatortprinzip.
VIII.
(1) Diese Vereinbarung tritt am 1. April 1963 in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt werden aufgehoben:
1.
der Gastschulvertrag vom 5. 4./8. 4. 1957 und die Vereinbarung vom 18. 2. 1938 (Protokoll der Kultur- und Schulbehörde Hamburg über die Besprechung betr. Einschulung und Schulgeldfragen für Schüler aus preußischen Gebieten vom 13. 2. 1938);
2.
der Gastschulvertrag vom 4. 3. 1954/7. 6. 1955 über die Gastschulverhältnisse der Gemeinden Beckedorf, Groß- und Klein-Moor. Für Kinder dieser Gemeinden, die Volksschulen in Hamburg besuchen wollen, gilt nicht der Vorbehalt in Nr. I Abs. 1 und 2;
3.
die Vereinbarung mit der Gemeinde Borstel vom 17. 4. 1951.
(2) Diese Vereinbarung gilt für die Dauer eines Jahres. Sie gilt auf unbestimmte Zeit verlängert, sofern nicht eine der vertragschließenden Parteien bis zum 31. Dezember 1963 Änderungswünsche geltend macht.
(3) Die Vereinbarung kann jeweils bis zum 30. September auf den 31. März des folgenden Jahres gekündigt werden.

Abschnitt 2 GSchAufRdErl - B.

Zur Durchführung des Abkommens weise ich auf folgendes hin:
1. Änderungsvorschläge für das Abkommen sind bis zum 31. 12. 1963 nicht geltend gemacht worden.
2. Öffentliche Schulen gemäß Nr. I Abs. 1 sind in Niedersachsen die Schulen im Geltungsbereich des Gesetzes über die Verwaltung öffentlicher Schulen (Schulverwaltungsgesetz), die Einrichtungen des zweiten Bildungsweges (Abendgymnasien, Kollegs, Berufsaufbauschulen) sowie die Niedersächsische Landesblindenanstalt in Hannover, die Niedersächsischen Landestaubstummenanstalten in Braunschweig, Hildesheim und Osnabrück und die Gehörlosenschule in Wildeshausen.
3. Das Abkommen ist vorerst jedoch für Teilnehmer am Braunschweig-Kolleg und am Oldenburg-Kolleg aus Hamburg nicht anzuwenden, da zur Zeit noch Schwierigkeiten bestehen, die entsprechende Einrichtung in Hamburg, das Hansa-Kolleg, in die Regelung einzubeziehen.
4. Die Formulierung in Nr. I Abs. 1 "im Rahmen der vorhandenen Aufnahmemöglichkeiten ihrer Schulen" ist dahingehend auszulegen, daß bei der Aufnahme von Schülern die einheimischen Schüler zuerst berücksichtigt werden sollen.
5. Die Genehmigung für den Besuch von Volks-, Sonder- und Berufsschulen in Niedersachsen durch Schüler aus Hamburg (gemäß Nr. II Abs. 1) erteilen die Schulaufsichtsbehörden der Mittelinstanz bzw. das Nieders. Landessozialamt.
6. Für den Besuch von Volks-, Sonder- und Berufsschulen verweise ich auf die Durchführungsbestimmungen zum Schulgesetz.
Anträge auf Genehmigung des Besuchs einer Volks-, Sonder- und Berufsschule in Hamburg durch Schüler aus Niedersachsen sind bei dem Schulleiter der von dem Schüler in Niedersachsen besuchten oder zu besuchenden Schule einzureichen und von diesem - gegebenenfalls über den zuständigen Schulrat - der Schulaufsichtsbehörde der Mittelinstanz vorzulegen. Diese verfährt dann gemäß Nr. II Abs. 2. Es bestehen keine Bedenken, wenn für den Bereich der Volks- und Sonderschulen die Erteilung der Genehmigung auf die Schulräte delegiert wird.
Es bestehen auch keine Bedenken, daß die Schulaufsichtsbehörden der Mittelinstanz für Volks- und Sonderschüler oder Berufsschulpflichtige einzelner Gemeinden oder Ortsteile oder für Berufsschulpflichtige bestimmter Berufe von Einzelentscheidungen absehen und dem Schulbesuch in Hamburg insoweit grundsätzlich stattgeben. Von diesen Fällen ist die Schulbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg zu unterrichten, eine Durchschrift des Schreibens ist mir vorzulegen.
Diese Regelung sollte dann angewendet werden, wenn die örtlichen Gegebenheiten oder die Verkehrsverbindungen einen unzumutbaren Schulweg zu einer niedersächsischen Schule erforderlich machen oder wenn eine ordnungsgemäße Beschulung in Niedersachsen nicht möglich ist.
Im Einvernehmen mit der Schulbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg ist diese Regelung anzuwenden für Kinder aus dem Ortsteil Hinterbrack der Gemeinde Borstel, Landkreis Stade, die die Volksschule in Cranz besuchen oder besuchen wollen.
7. Von Gymnasien und Mittelschulen dürfen Schüler aus Hamburg nur aufgenommen werden, wenn sie den Nachweis erbringen, daß sie die Aufnahmeprüfung an einer weiterführenden Schule in Hamburg bestanden haben.
8. Schulgeld ist gemäß Nr. IV Abs. 1 Satz 2 von Schülern aus Hamburg, die eine Fachschule in Niedersachsen besuchen, zu erheben, wenn für den Besuch einer gleichartigen Fachschule in Hamburg Schulgeld erhoben wird.
9. Erziehungs- und Ausbildungsbeihilfen sind nach dem Schulortprinzip zu gewähren:
a)
an Schüler, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Lande haben, in dem sie die Schule besuchen (zum Beispiel sogenannte Kost- und Pflegekinder), oder
b)
wenn die Förderung nach dem Schulortprinzip auf Grund besonderer Vorschriften vorgesehen ist (zum Beispiel Studierende der Staatl. Ingenieurschulen),
c)
an Fahrschüler der nicht in Nr. VI Abs. 2 aufgeführten Schulen.
Da in Hamburg Berufsschüler keine Erziehungsbeihilfen erhalten, bin ich damit einverstanden, daß bei Berufsschülern aus Niedersachsen, die eine Berufsschule in Hamburg besuchen, nach dem Heimatortprinzip entsprechend meinen nachfolgenden Erläuterungen zu Nr. VI Abs. 2 verfahren wird.
Bei Erziehungsbeihilfen, die gemäß Nr. VI Abs. 2 gewährt werden, ist Nr. I 3a) Satz 2 meiner Richtlinien für die Gewährung von Erziehungsbeihilfen aus Mitteln des Landes Niedersachsen vom 7. 6. 1958 nicht anzuwenden. Über die Anträge entscheiden nach Nr. II 11c) die Schulaufsichtsbehörden der Mittelinstanz. Sie werden gebeten, der Schulbehörde in Hamburg Antragsvordrucke zuzuleiten.
10. Der den Schulaufsichtsbehörden der Mittelinstanz zugegangene Erlaß vom 30. 8. 1963 - III 2500/63 - wird aufgehoben.
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