Bestimmungen für das Land Niedersachsen über die Auszahlung und den rechnungsmäßigen Nachweis der Besoldungen, Vergütungen und Löhne bei Versetzung und Abordnung
Bestimmungen für das Land Niedersachsen über die Auszahlung und den rechnungsmäßigen Nachweis der Besoldungen, Vergütungen und Löhne bei Versetzung und Abordnung
RdErl. d. MF v. 21.4.1977 - 12 2 - 10 04 (3) - 28
Vom 21. April 1977 (Nds. MBl. S. 465) (1)
VORIS - 64000 03 00 00 016 -
- GültL 2/60 -
Bezug:
a)
RdErl. vom 14.7.1969 (Nds. MBl. S. 730)
b)
RdErl. vom 12.4.1972 (Nds. MBl. S. 664)
c)
RdErl. vom 14.2.1963 (Nds. MBl. S. 118) - GültL 10/228, 255; 15/22 -
Der BMF hat mit RdSchr. vom 28.11.1974 (MinBlFin. S. 807) für die Bundesverwaltung neue Bestimmungen für die Auszahlung und den rechnungsmäßigen Nachweis der Besoldungen und Vergütungen bei Versetzung und Abordnung erlassen. Mit Rücksicht auf die aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung notwendige Übereinstimmung dieser Bundes- und der entsprechenden Landesvorschriften sowie im Hinblick auf die Bestimmungen des § 50 Abs. 3 LHO und die Vorl. VV hierzu werden die Bezugserlasse aufgehoben. Es gelten ab sofort
die als Anlage bekanntgegebenen Bestimmungen.
Aus technischen Gründen enthalten diese keine Hinweise mehr über das Verfahren bei der Einberufung von Landesbediensteten zu Eignungsübungen nach dem Eignungsübungsgesetz vom 20.1.1956 (BGBl. I S. 13), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1970 (BGBl. I S. 1741). Insoweit gelten nach wie vor die speziellen gesetzlichen Bestimmungen.
Anlage
Zur Einschränkung der Erstattung von Bezügen bei der Versetzung und Abordnung von Landesbediensteten wird folgendes bestimmt:
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Verfahren bei der Versetzung und Abordnung von Beamten, Richtern, Angestellten und ständig vollbeschäftigten Arbeitern des Landes (Landesbedienstete) i n n e r h a l b der Landesverwaltung | 1 |
1.1. Verfahren bei Versetzung | |
1.2. Verfahren bei Abordnung | |
1.3. Bewirtschaftung der Stellen | |
1.4. Sonstige Hinweise | |
Verfahren bei der Abordnung von Landesbediensteten an Dienststellen der Bundesverwaltung, einer anderen Landesverwaltung oder einer Gemeindeverwaltung usw. und umgekehrt | 2 |
2.1. Abordnung von Landesbediensteten an Dienststellen der Bundesverwaltung und umgekehrt | |
2.2. Abordnung von Landesbediensteten an Dienststellen anderer Länder oder an Gemeinden usw. und umgekehrt | |
2.3. Sonstige Hinweise | |
2.4. (ohne Titel) | |
Verfahren beim Ausscheiden von Bediensteten aus dem Landesdienst infolge Übernahme durch den Bund, andere Länder oder Gemeinden usw. und umgekehrt ohne vorherige Abordnung | 3 |
(Formblatt) | Anlage 1 |
(1) Red. Anm.:
Nach RdErl. vom 15. Januar 1979 (Nds. MBl. S. 224) gilt: "Bei Anwendung der
Abschnitte 2
und
3 der Anlage
zum Bezugserlaß sind hinsichtlich der Erstattung der genannten Leistungen Zweifel aufgetreten, ob die von der abordnenden Behörde für abgeordnete Bedienstete gezahlten Beträge in voller Höhe oder - entsprechend der Dauer der Abordnung - nur anteilmäßig zu erstatten sind. Mit dieser Frage hat sich der Bund-Länder-Arbeitsausschuß "Haushaltsrecht und Haushaltssystematik" befaßt; er hat dabei folgendes Einvernehmen erzielt: Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und bei Wahrung der Gegenseitigkeit hat diejenige Behörde die Ausgaben für die genannten Leistungen zu tragen, bei der der Bedienstete am Stichtag
jährliche Sonderzuwendung/Zuwendung: am 1.12. eines Jahres,
jährliches Urlaubsgeld: am ersten allgemeinen Arbeitstag des Monats Juli,
Urlaubsgeld: am 1.7. eines Jahres
beschäftigt ist. Bei einer am Stichtag bestehenden Abordnung sind mithin diese Leistungen in voller Höhe der abordnenden Behörde zu erstatten. Die Stichtagsregelung gilt sinngemäß auch für Versetzungen. Beim Übertritt eines Angestellten jedoch werden die Anteile der Zuwendung, die der frühere Arbeitgeber zu zahlen hat, von dem neuen Arbeitgeber nicht erstattet. Ich bitte, hiernach zu verfahren. Der Bundesminister der Finanzen hat im MinBlFin. 1978 S. 450 einen entsprechenden RdErl. für die Dienststellen des Bundes veröffentlicht. Bei Abordnung und Übernahme von Landesbediensteten durch Gemeinden usw. und umgekehrt ist aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung von Fall zu Fall auf ein entsprechendes Verfahren hinzuwirken. Auf
Nr. 2.2 der Anlage
zum Bezugserlaß wird Bezug genommen.
Fußnoten | |
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(¹) Red. Anm.: | Nach RdErl. vom 15. Januar 1979 (Nds. MBl. S. 224) gilt:"Bei Anwendung der Abschnitte 2 und 3 der Anlage zum Bezugserlaß sind hinsichtlich der Erstattung der genannten Leistungen Zweifel aufgetreten, ob die von der abordnenden Behörde für abgeordnete Bedienstete gezahlten Beträge in voller Höhe oder - entsprechend der Dauer der Abordnung - nur anteilmäßig zu erstatten sind. Mit dieser Frage hat sich der Bund-Länder-Arbeitsausschuß "Haushaltsrecht und Haushaltssystematik" befaßt; er hat dabei folgendes Einvernehmen erzielt: Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und bei Wahrung der Gegenseitigkeit hat diejenige Behörde die Ausgaben für die genannten Leistungen zu tragen, bei der der Bedienstete am Stichtag jährliche Sonderzuwendung/Zuwendung: am 1.12. eines Jahres, jährliches Urlaubsgeld: am ersten allgemeinen Arbeitstag des Monats Juli, Urlaubsgeld: am 1.7. eines Jahres beschäftigt ist. Bei einer am Stichtag bestehenden Abordnung sind mithin diese Leistungen in voller Höhe der abordnenden Behörde zu erstatten. Die Stichtagsregelung gilt sinngemäß auch für Versetzungen. Beim Übertritt eines Angestellten jedoch werden die Anteile der Zuwendung, die der frühere Arbeitgeber zu zahlen hat, von dem neuen Arbeitgeber nicht erstattet. Ich bitte, hiernach zu verfahren. Der Bundesminister der Finanzen hat im MinBlFin. 1978 S. 450 einen entsprechenden RdErl. für die Dienststellen des Bundes veröffentlicht. Bei Abordnung und Übernahme von Landesbediensteten durch Gemeinden usw. und umgekehrt ist aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung von Fall zu Fall auf ein entsprechendes Verfahren hinzuwirken. Auf Nr. 2.2 der Anlage zum Bezugserlaß wird Bezug genommen. |
Abschnitt 1 NachwBesbV - 1. Verfahren bei der Versetzung und Abordnung von Beamten, Richtern, Angestellten und ständig vollbeschäftigten Arbeitern des Landes (Landesbedienstete) i n n e r h a l b der Landesverwaltung
1.1. Verfahren bei Versetzung
1.1.1. Wird ein Landesbediensteter zum Ersten eines Monats versetzt, so zahlt die neue Dienststelle die Bezüge und führt den Nachweis vom Ersten dieses Monats an. Nr. 1.4.2 ist zu beachten.
1.1.2. Wird ein Landesbediensteter nach dem Ersten eines Monats versetzt, so zahlt die bisherige Dienststelle für diesen Monat noch die vollen Monatsbezüge - ohne Erstattung durch die neue Dienststelle - und führt hierüber den Nachweis. Die neue Dienststelle übernimmt die Zahlung und den Nachweis vom Ersten des folgenden Monats an. Nr. 1.4.2 ist zu beachten.
1.1.3. Sind die Bezüge durch die neue Dienststelle bei derselben Buchungsstelle eines Fachkapitels nachzuweisen (Versetzung innerhalb der Fachverwaltung), ist von der Erstattung bereits gezahlter Bezüge grundsätzlich abzusehen.
1.2. Verfahren bei Abordnung
1.2.1. Wird ein Landesbediensteter abgeordnet, gelten die Nrn. 1.1.1 und 1.1.2 entsprechend. Jedoch kann die abordnende Dienststelle die Bezüge gem. § 50 Abs. 3 und 4 LHO mit meiner Einwilligung bis zur Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes weiterzahlen, ohne daß die neue Dienststelle diese Bezüge erstattet. Nach den Vorl. VV zu § 50 LHO gilt meine Einwilligung als erteilt, soweit die Bezüge bis zur Verkündung des nächsten Haushaltsplans, längstens jedoch für die Dauer von 12 Monaten, weiter gezahlt werden. Sind Bezüge durch die neue Dienststelle bei derselben Buchungsstelle eines Fachkapitels nachzuweisen (Versetzung innerhalb der Fachverwaltung), unterbleibt der Ausgleich zwischen den beteiligten Dienststellen ohne Rücksicht auf die Dauer der Abordnung.
1.2.2. Hat ein Landesbediensteter während der Zeit der Abordnung Anspruch auf eine oberstbehördliche Stellenzulage des Landes, so wird diese Stellenzulage so lange von der abordnenden Dienststelle gezahlt, wie diese auch die übrigen Bezüge zahlt. Die oberste Landesbehörde teilt der abordnenden Dienststelle die Höhe der jeweiligen Stellenzulage und den Zeitpunkt mit, von dem an die Stellenzulage zu zahlen ist. Bei Beendigung der Abordnung ist der Zeitpunkt für den Wegfall der Stellenzulage rechtzeitig mitzuteilen.
1.2.3. Abordnende Dienststellen, die nicht oberste Landesbehörden sind, leisten die für die Stellenzulage erforderlichen Ausgaben (Nr. 1.2.2) überplanmäßig bei der Buchungsstelle, bei der die übrigen Bezüge gebucht werden. Die Einwilligung nach § 37 Abs. 1 LHO gilt als erteilt. Sofern im Kapitel der obersten Landesbehörde, an die der Bedienstete abgeordnet ist, Ausgaben für die Stellenzulage nicht zur Verfügung stehen, entfällt die Einsparung (§ 37 Abs. 3 LHO) bei anderen Ausgaben.
1.3. Bewirtschaftung der Stellen
Die vorstehenden Regelungen berühren nicht die Bestimmungen über Bewirtschaftung und Überwachung der Planstellen und der Stellen in Stellenübersichten (Vorl. VV Nr. 2 zu § 49 LHO) und die Bindung der abordnenden Dienststelle an die im Haushaltsplan ausgebrachten oder ihr zugewiesenen Planstellen und Stellen in Stellenübersichten.
1.4. Sonstige Hinweise
1.4.1. Zahlen von Bezügen im Sinne dieser Bestimmungen ist auch das Anordnen der Zahlung von Bezügen.
1.4.2. Bei Versetzung oder Abordnung eines Bediensteten an eine andere Dienststelle ist zu vermeiden, daß die laufende Auszahlung der Bezüge unterbrochen wird, weil die neue Dienststelle aus verfahrenstechnischen Gründen die Bezüge erst verspätet weiterzahlen kann. Deshalb muß zwischen der neuen und der bisherigen Dienststelle ein späterer Zeitpunkt für den Übergang der Auszahlung der Bezüge vereinbart und der haushaltsmäßige Ausgleich der bereits gezahlten oder zur Zahlung angeordneten Bezüge durch Umbuchung vorgenommen werden, wenn sonst eine Unterbrechung in der Auszahlung der Bezüge eintreten würde.
1.4.3. Sind von der früheren Dienststelle zuviel oder zuwenig Bezüge gezahlt worden oder werden auf Grund besoldungsrechtlicher oder tarifrechtlicher Neuregelungen Nachzahlungen erforderlich, so nimmt nach dem Übergang der Zahlung der Bezüge auf die neue Dienststelle diese den Ausgleich vor und führt hierüber den Nachweis. Zeitlich auf die frühere Dienststelle entfallende Beträge sind nicht zu erstatten.
Abschnitt 2 NachwBesbV - 2. Verfahren bei der Abordnung von Landesbediensteten an Dienststellen der Bundesverwaltung, einer anderen Landesverwaltung oder einer Gemeindeverwaltung usw. und umgekehrt (1)
2.1. Abordnung von Landesbediensteten an Dienststellen der Bundesverwaltung und umgekehrt
2.1.1. Wird ein Landesbediensteter an eine Dienststelle der Bundesverwaltung abgeordnet, so zahlt die bisher zuständige Kasse des Landes die Bezüge so lange weiter, bis die Abordnung aufgehoben oder der Landesbedienstete in den Bundesdienst übernommen wird.
2.1.2. Hat der Landesbedienstete während der Zeit der Abordnung Anspruch auf die oberstbehördliche Stellenzulage des Bundes, so wird diese Stellenzulage von der Landeskasse zusammen mit den sonstigen Dienstbezügen ausgezahlt. Die oberste Bundesbehörde, an die der Landesbedienstete abgeordnet ist, teilt der zuständigen Landesdienststelle die Höhe der Stellenzulage und den Zeitpunkt mit, von dem an die Stellenzulage von der Landeskasse zu zahlen ist.
2.1.3. Den Nachweis führt die Landeskasse.
2.1.4. Die während der Abordnung gezahlten Bezüge einschließlich der Stellenzulage werden mit Vordruck nach beiliegendem Muster (zweifach) vierteljährlich bei der zuständigen Bundesdienststelle zur Erstattung angefordert. In dem Formblatt ist die Stellenzulage in der dritten Zeile (Stellen-/Amtszulage) anzugeben. Die Anforderung für das letzte Vierteljahr eines Haushaltsjahres muß spätestens am 5.12. bei der Bundesdienststelle vorliegen, damit die Erstattung noch im laufenden Haushaltsjahr durchgeführt werden kann.
2.1.5. Wegen des Zeitpunkts, von dem an die Bezüge vom Bund erstattet werden, gelten die Nrn. 1.1.1 und 1.1.2 entsprechend. Wird jedoch ein Landesbediensteter nach dem Ersten eines Monats an eine oberste Bundesbehörde abgeordnet und steht ihm für die Zeit der Abordnung die oberstbehördliche Stellenzulage des Bundes zu, so hat die abordnende Landesdienststelle bei der zuständigen Bundesdienststelle die Stellenzulage des Bundes auch für die Zeit des ersten Abordnungsmonats zur Erstattung anzufordern. Tritt ein Landesbediensteter nach beendeter Abordnung in den Landesdienst zurück, so werden die Bezüge bis zum letzten Tag des Rücktrittsmonats zu Lasten des Bundeshaushalts erstattet.
2.1.6. Besondere Dienstaufwandsentschädigungen werden von der zuständigen Bundeskasse gezahlt.
2.1.7. Bei der Abordnung von Bundesbediensteten an Dienststellen der Landesverwaltung ist entsprechend zu verfahren. Für den Fall der Abordnung eines Bundesbediensteten nach dem Ersten eines Monats an eine oberste Landesbehörde, dem für die Zeit der Abordnung die oberstbehördliche Stellenzulage des Landes zusteht, hat der Bund auf die Erstattung der Stellenzulage für diesen Teil des ersten Abordnungsmonats verzichtet.
2.2. Abordnung von Landesbediensteten an Dienststellen anderer Länder oder an Gemeinden usw. und umgekehrt.
In diesen Fällen sind die Auszahlung und der Nachweis der Bezüge zwischen dem betreffenden Land, der Gemeinde usw. und der zuständigen Landesdienststelle von Fall zu Fall zu regeln. Aus Gründen der Geschäftsvereinfachung ist darauf hinzuwirken, daß den zu treffenden Vereinbarungen möglichst die Nrn. 2.1.1 bis 2.1.6 zugrunde gelegt werden.
2.3. Sonstige Hinweise
Die Nrn. 1.4.1 und 1.4.2 gelten sinngemäß.
2.4. Die Nrn. 2.1 bis 2.3 gelten nicht für Arbeiter.
(1) Red. Anm.:
Nach RdErl. vom 15. Januar 1979 (Nds. MBl. S. 224) gilt: "Bei Anwendung der Abschnitte 2 und
3 der Anlage zum Bezugserlaß
sind hinsichtlich der Erstattung der genannten Leistungen Zweifel aufgetreten, ob die von der abordnenden Behörde für abgeordnete Bedienstete gezahlten Beträge in voller Höhe oder - entsprechend der Dauer der Abordnung - nur anteilmäßig zu erstatten sind. Mit dieser Frage hat sich der Bund-Länder-Arbeitsausschuß "Haushaltsrecht und Haushaltssystematik" befaßt; er hat dabei folgendes Einvernehmen erzielt: Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und bei Wahrung der Gegenseitigkeit hat diejenige Behörde die Ausgaben für die genannten Leistungen zu tragen, bei der der Bedienstete am Stichtag
jährliche Sonderzuwendung/Zuwendung: am 1.12. eines Jahres,
jährliches Urlaubsgeld: am ersten allgemeinen Arbeitstag des Monats Juli,
Urlaubsgeld: am 1.7. eines Jahres
beschäftigt ist. Bei einer am Stichtag bestehenden Abordnung sind mithin diese Leistungen in voller Höhe der abordnenden Behörde zu erstatten. Die Stichtagsregelung gilt sinngemäß auch für Versetzungen. Beim Übertritt eines Angestellten jedoch werden die Anteile der Zuwendung, die der frühere Arbeitgeber zu zahlen hat, von dem neuen Arbeitgeber nicht erstattet. Ich bitte, hiernach zu verfahren. Der Bundesminister der Finanzen hat im MinBlFin. 1978 S. 450 einen entsprechenden RdErl. für die Dienststellen des Bundes veröffentlicht. Bei Abordnung und Übernahme von Landesbediensteten durch Gemeinden usw. und umgekehrt ist aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung von Fall zu Fall auf ein entsprechendes Verfahren hinzuwirken. Auf Nr. 2.2 der Anlage zum Bezugserlaß wird Bezug genommen.
Fußnoten | |
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(¹) Red. Anm.: | Nach RdErl. vom 15. Januar 1979 (Nds. MBl. S. 224) gilt:"Bei Anwendung der Abschnitte 2 und 3 der Anlage zum Bezugserlaß sind hinsichtlich der Erstattung der genannten Leistungen Zweifel aufgetreten, ob die von der abordnenden Behörde für abgeordnete Bedienstete gezahlten Beträge in voller Höhe oder - entsprechend der Dauer der Abordnung - nur anteilmäßig zu erstatten sind. Mit dieser Frage hat sich der Bund-Länder-Arbeitsausschuß "Haushaltsrecht und Haushaltssystematik" befaßt; er hat dabei folgendes Einvernehmen erzielt: Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und bei Wahrung der Gegenseitigkeit hat diejenige Behörde die Ausgaben für die genannten Leistungen zu tragen, bei der der Bedienstete am Stichtag jährliche Sonderzuwendung/Zuwendung: am 1.12. eines Jahres, jährliches Urlaubsgeld: am ersten allgemeinen Arbeitstag des Monats Juli, Urlaubsgeld: am 1.7. eines Jahres beschäftigt ist. Bei einer am Stichtag bestehenden Abordnung sind mithin diese Leistungen in voller Höhe der abordnenden Behörde zu erstatten. Die Stichtagsregelung gilt sinngemäß auch für Versetzungen. Beim Übertritt eines Angestellten jedoch werden die Anteile der Zuwendung, die der frühere Arbeitgeber zu zahlen hat, von dem neuen Arbeitgeber nicht erstattet. Ich bitte, hiernach zu verfahren. Der Bundesminister der Finanzen hat im MinBlFin. 1978 S. 450 einen entsprechenden RdErl. für die Dienststellen des Bundes veröffentlicht. Bei Abordnung und Übernahme von Landesbediensteten durch Gemeinden usw. und umgekehrt ist aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung von Fall zu Fall auf ein entsprechendes Verfahren hinzuwirken. Auf Nr. 2.2 der Anlage zum Bezugserlaß wird Bezug genommen. |
Abschnitt 3 NachwBesbV - 3. Verfahren beim Ausscheiden von Bediensteten aus dem Landesdienst infolge Übernahme durch den Bund, andere Länder oder Gemeinden usw. und umgekehrt ohne vorherige Abordnung (1)
3.1. Beim Ausscheiden von Bediensteten aus dem Landesdienst ist die Zahlung der Bezüge mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens einzustellen.
3.2. Bei Versetzung in den Landesdienst sind die Bezüge vom Zeitpunkt der Übernahme des Bediensteten an aus dem Landeshaushalt zu zahlen. Wird ein Beamter in begründeten Ausnahmefällen im Rahmen des § 49 Abs. 2 LHO rückwirkend bis zu einem Zeitpunkt in eine Beförderungsstelle eingewiesen, der vor dem Wirksamwerden der Versetzung in den Landesdienst liegt, so ist auch eine etwaige Nachzahlung auf höhere Bezüge von dem Tage an zu übernehmen, von dem an die rückwirkende Einweisung wirksam wird.
3.3. Die Nrn. 1.4.1 und 1.4.2 gelten sinngemäß.
An die Dienststellen der nds. Landesverwaltung. Gemeinden und Landkreise, sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
(1) Red. Anm.:
Nach RdErl. vom 15. Januar 1979 (Nds. MBl. S. 224) gilt: "Bei Anwendung der
Abschnitte 2
und 3 der Anlage zum Bezugserlaß sind hinsichtlich der Erstattung der genannten Leistungen Zweifel aufgetreten, ob die von der abordnenden Behörde für abgeordnete Bedienstete gezahlten Beträge in voller Höhe oder - entsprechend der Dauer der Abordnung - nur anteilmäßig zu erstatten sind. Mit dieser Frage hat sich der Bund-Länder-Arbeitsausschuß "Haushaltsrecht und Haushaltssystematik" befaßt; er hat dabei folgendes Einvernehmen erzielt: Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und bei Wahrung der Gegenseitigkeit hat diejenige Behörde die Ausgaben für die genannten Leistungen zu tragen, bei der der Bedienstete am Stichtag
jährliche Sonderzuwendung/Zuwendung: am 1.12. eines Jahres,
jährliches Urlaubsgeld: am ersten allgemeinen Arbeitstag des Monats Juli,
Urlaubsgeld: am 1.7. eines Jahres
beschäftigt ist. Bei einer am Stichtag bestehenden Abordnung sind mithin diese Leistungen in voller Höhe der abordnenden Behörde zu erstatten. Die Stichtagsregelung gilt sinngemäß auch für Versetzungen. Beim Übertritt eines Angestellten jedoch werden die Anteile der Zuwendung, die der frühere Arbeitgeber zu zahlen hat, von dem neuen Arbeitgeber nicht erstattet. Ich bitte, hiernach zu verfahren. Der Bundesminister der Finanzen hat im MinBlFin. 1978 S. 450 einen entsprechenden RdErl. für die Dienststellen des Bundes veröffentlicht. Bei Abordnung und Übernahme von Landesbediensteten durch Gemeinden usw. und umgekehrt ist aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung von Fall zu Fall auf ein entsprechendes Verfahren hinzuwirken. Auf Nr. 2.2 der Anlage zum Bezugserlaß wird Bezug genommen.
Fußnoten | |
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(¹) Red. Anm.: | Nach RdErl. vom 15. Januar 1979 (Nds. MBl. S. 224) gilt:"Bei Anwendung der Abschnitte 2 und 3 der Anlage zum Bezugserlaß sind hinsichtlich der Erstattung der genannten Leistungen Zweifel aufgetreten, ob die von der abordnenden Behörde für abgeordnete Bedienstete gezahlten Beträge in voller Höhe oder - entsprechend der Dauer der Abordnung - nur anteilmäßig zu erstatten sind. Mit dieser Frage hat sich der Bund-Länder-Arbeitsausschuß "Haushaltsrecht und Haushaltssystematik" befaßt; er hat dabei folgendes Einvernehmen erzielt: Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und bei Wahrung der Gegenseitigkeit hat diejenige Behörde die Ausgaben für die genannten Leistungen zu tragen, bei der der Bedienstete am Stichtag jährliche Sonderzuwendung/Zuwendung: am 1.12. eines Jahres, jährliches Urlaubsgeld: am ersten allgemeinen Arbeitstag des Monats Juli, Urlaubsgeld: am 1.7. eines Jahres beschäftigt ist. Bei einer am Stichtag bestehenden Abordnung sind mithin diese Leistungen in voller Höhe der abordnenden Behörde zu erstatten. Die Stichtagsregelung gilt sinngemäß auch für Versetzungen. Beim Übertritt eines Angestellten jedoch werden die Anteile der Zuwendung, die der frühere Arbeitgeber zu zahlen hat, von dem neuen Arbeitgeber nicht erstattet. Ich bitte, hiernach zu verfahren. Der Bundesminister der Finanzen hat im MinBlFin. 1978 S. 450 einen entsprechenden RdErl. für die Dienststellen des Bundes veröffentlicht. Bei Abordnung und Übernahme von Landesbediensteten durch Gemeinden usw. und umgekehrt ist aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung von Fall zu Fall auf ein entsprechendes Verfahren hinzuwirken. Auf Nr. 2.2 der Anlage zum Bezugserlaß wird Bezug genommen. |
Anlage 1 NachwBesbV
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