Auslands-Rechtsauskünfte
    DE - Landesrecht Niedersachsen

    Auslands-Rechtsauskünfte

    Auslands-Rechtsauskünfte

    AV d. MJ v. 22.10.2001 (9310 - 201. 10)
    Vom 22. Oktober 2001 (Nds. Rpfl. S. 399)
    - VORIS 31010 00 00 00 026 -
    Bezug:
    AV d. MJ v. 22.3.1994 - Nds. Rpfl. S. 135 - VORIS 31010 00 00 00 022
    Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
    A. Gegenstand1
    B. Verfahren bei ausgehenden Ersuchen2
    C. Staatenverzeichnis3
    D. Schlußbestimmungen4

    Abschnitt 1 AusRAuskAV - A. Gegenstand

    1. Nach dem Europäischen Übereinkommen vom 7. Juni 1968 betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (BGBl. 1974 II S. 937) sind die Vertragsstaaten verpflichtet, einander Auskünfte über ihr Zivil- und Handelsrecht, ihr Verfahrensrecht auf diesen Gebieten und ihre Gerichtsverfassung zu erteilen.
    Nach dem Zusatzprotokoll vom 15. März 1978 zu diesem Übereinkommen (BGBl. 1987 II S. 58) sind die Vertragsstaaten ferner verpflichtet, einander Auskünfte über ihr Strafrecht, ihr Strafverfahrensrecht und ihre Gerichtsverfassung auf dem Gebiet des Strafrechts, einschließlich der Strafverfolgungsbehörden, sowie über das Recht der Vollstreckung und des Vollzugs von Strafen zu erteilen.
    Für die Bundesrepublik Deutschland sind das Übereinkommen am 19. März 1975 und das Zusatzprotokoll am 24. Oktober 1987 in Kraft getreten.
    2. Nach den zum Zusatzprotokoll von der Bundesrepublik Deutschland abgegebenen Erklärungen (BGBl. 1987 II S. 593) ist die Anwendung des Übereinkommens in zivilrechtlichen Angelegenheiten darauf beschränkt, dass zur Stellung von Auskunftsersuchen nur die Gerichte für bereits anhängige Verfahren befugt sind. Im strafrechtlichen Anwendungsbereich gilt die Beschränkung auf bereits anhängige Verfahren nicht; zudem sind neben den Gerichten auch die für die Strafverfolgung oder Strafvollstreckung und den Vollzug zuständigen Behörden befugt, Auskunftsersuchen zu stellen.
    Empfangsstelle für eingehende ausländische Ersuchen ist das Bundesministerium der Justiz.

    Abschnitt 2 AusRAuskAV - B. Verfahren bei ausgehenden Ersuchen

    1. Das Auskunftsersuchen ist an die Empfangsstelle des ersuchten Staates zu richten (z.B. "An die Empfangsstelle der Republik Österreich für Auskunftsersuchen nach dem Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht").
    2. Das Ersuchen ist mir als Übermittlungsstelle nach diesem Übereinkommen in zweifacher Ausfertigung mit einer Übersetzung in die Sprache oder eine der Amtssprachen des ersuchten Staates unmittelbar zuzuleiten.
    3. Für die Erledigung von Auskunftsersuchen können im Einzelfall Kosten entstehen (vgl. Art. 6 Abs. 3 des Übereinkommens sowie §§ 2 und 3 des Gesetzes vom 5. Juli 1974 zur Ausführung des Übereinkommens - BGBl. 1974 I S. 1433 -, zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 17.12.1990 - BGBl. I S. 2847 -).

    Abschnitt 3 AusRAuskAV - C. Staatenverzeichnis

    Das Übereinkommen und das Zusatzprotokoll finden im Verhältnis zu folgenden Staaten Anwendung (s. auch Fundstellennachweis B zum Bundesgesetzblatt Teil II):
    ÜbereinkommenZusatzprotokoll
    AlbanienX
    AserbaidschanX
    Belarus (Weißrussland)XX
    BelgienXX
    BulgarienXX
    Costa RicaX
    DänemarkXX
    EstlandXX
    FinnlandXX
    FrankreichXX
    GeorgienXX
    GriechenlandXX
    IslandXX
    ItalienXX
    LettlandXX
    LiechtensteinX
    LitauenX
    LuxemburgXX
    MaltaXX
    NiederlandeXX
    NorwegenXX
    ÖsterreichXX
    PolenXX
    PortugalXX
    RumänienXX
    Russische FöderationX
    Schweden XX
    SchweizXX
    SlowakeiXX
    SlowenienX
    SpanienXX
    Tschechische RepublikXX
    TürkeiX
    UkraineXX
    UngarnXX
    Vereinigtes KönigreichXX
    ZypernXX

    Abschnitt 4 AusRAuskAV - D. Schlußbestimmungen

    Diese AV tritt am 1.11.2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die AV vom 22.3.1994 außer Kraft.
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