Auslands-Rechtsauskünfte
DE - Landesrecht Niedersachsen

Auslands-Rechtsauskünfte

Auslands-Rechtsauskünfte

AV d. MJ v. 22.10.2001 (9310 - 201. 10)
Vom 22. Oktober 2001 (Nds. Rpfl. S. 399)
- VORIS 31010 00 00 00 026 -
Bezug:
AV d. MJ v. 22.3.1994 - Nds. Rpfl. S. 135 - VORIS 31010 00 00 00 022
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
A. Gegenstand1
B. Verfahren bei ausgehenden Ersuchen2
C. Staatenverzeichnis3
D. Schlußbestimmungen4

Abschnitt 1 AusRAuskAV - A. Gegenstand

1. Nach dem Europäischen Übereinkommen vom 7. Juni 1968 betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (BGBl. 1974 II S. 937) sind die Vertragsstaaten verpflichtet, einander Auskünfte über ihr Zivil- und Handelsrecht, ihr Verfahrensrecht auf diesen Gebieten und ihre Gerichtsverfassung zu erteilen.
Nach dem Zusatzprotokoll vom 15. März 1978 zu diesem Übereinkommen (BGBl. 1987 II S. 58) sind die Vertragsstaaten ferner verpflichtet, einander Auskünfte über ihr Strafrecht, ihr Strafverfahrensrecht und ihre Gerichtsverfassung auf dem Gebiet des Strafrechts, einschließlich der Strafverfolgungsbehörden, sowie über das Recht der Vollstreckung und des Vollzugs von Strafen zu erteilen.
Für die Bundesrepublik Deutschland sind das Übereinkommen am 19. März 1975 und das Zusatzprotokoll am 24. Oktober 1987 in Kraft getreten.
2. Nach den zum Zusatzprotokoll von der Bundesrepublik Deutschland abgegebenen Erklärungen (BGBl. 1987 II S. 593) ist die Anwendung des Übereinkommens in zivilrechtlichen Angelegenheiten darauf beschränkt, dass zur Stellung von Auskunftsersuchen nur die Gerichte für bereits anhängige Verfahren befugt sind. Im strafrechtlichen Anwendungsbereich gilt die Beschränkung auf bereits anhängige Verfahren nicht; zudem sind neben den Gerichten auch die für die Strafverfolgung oder Strafvollstreckung und den Vollzug zuständigen Behörden befugt, Auskunftsersuchen zu stellen.
Empfangsstelle für eingehende ausländische Ersuchen ist das Bundesministerium der Justiz.

Abschnitt 2 AusRAuskAV - B. Verfahren bei ausgehenden Ersuchen

1. Das Auskunftsersuchen ist an die Empfangsstelle des ersuchten Staates zu richten (z.B. "An die Empfangsstelle der Republik Österreich für Auskunftsersuchen nach dem Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht").
2. Das Ersuchen ist mir als Übermittlungsstelle nach diesem Übereinkommen in zweifacher Ausfertigung mit einer Übersetzung in die Sprache oder eine der Amtssprachen des ersuchten Staates unmittelbar zuzuleiten.
3. Für die Erledigung von Auskunftsersuchen können im Einzelfall Kosten entstehen (vgl. Art. 6 Abs. 3 des Übereinkommens sowie §§ 2 und 3 des Gesetzes vom 5. Juli 1974 zur Ausführung des Übereinkommens - BGBl. 1974 I S. 1433 -, zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 17.12.1990 - BGBl. I S. 2847 -).

Abschnitt 3 AusRAuskAV - C. Staatenverzeichnis

Das Übereinkommen und das Zusatzprotokoll finden im Verhältnis zu folgenden Staaten Anwendung (s. auch Fundstellennachweis B zum Bundesgesetzblatt Teil II):
ÜbereinkommenZusatzprotokoll
AlbanienX
AserbaidschanX
Belarus (Weißrussland)XX
BelgienXX
BulgarienXX
Costa RicaX
DänemarkXX
EstlandXX
FinnlandXX
FrankreichXX
GeorgienXX
GriechenlandXX
IslandXX
ItalienXX
LettlandXX
LiechtensteinX
LitauenX
LuxemburgXX
MaltaXX
NiederlandeXX
NorwegenXX
ÖsterreichXX
PolenXX
PortugalXX
RumänienXX
Russische FöderationX
Schweden XX
SchweizXX
SlowakeiXX
SlowenienX
SpanienXX
Tschechische RepublikXX
TürkeiX
UkraineXX
UngarnXX
Vereinigtes KönigreichXX
ZypernXX

Abschnitt 4 AusRAuskAV - D. Schlußbestimmungen

Diese AV tritt am 1.11.2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die AV vom 22.3.1994 außer Kraft.
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