Durchführung der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit
Durchführung der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit
RdErl. d. ML v. 5. 3. 1998 - 107-42242/1-13 -
Vom 5. März 1998 (Nds. MBl. S. 608)
Geändert durch RdErl. vom 28. Dezember 2000 (Nds. MBl. 2001 S. 199)
- VORIS 78510 00 00 41 006 -
Bezug :
a)
RdErl. v. 28. 3. 1995 (Nds. MBl. S. 574)
b)
RdErl. v. 11. 8. 1995 (Nds. MBl. S. 1146) - VORIS 78510 00 00 41 005 -
Zur Durchführung der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit i. d. F. vom 10. 11. 1997 (BGBl. I S. 2701, 1998 S. 90) mit den späteren Änderungen werden folgende Ausführungshinweise gegeben.
Absch. 1 - 14, I.
Abschnitt 1 TSchAKRdErl - Zu § 1 :
1. Die klinischen Erscheinungen der Aujeszkyschen Krankheit sind, insbesondere in Impfbeständen, zu unspezifisch, um darauf eine Aussage zum Aujeszky-Status eines Einzeltieres stützen zu können. Die klinische Untersuchung nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 ist deshalb immer als Bestandsuntersuchung unter Berücksichtigung der Tierverluste in den zurückliegenden vier Monaten und in Sauenbeständen zusätzlich der produktionsbiologischen Bestandsdaten durchzuführen. Analog ist bei der klinischen Untersuchung nach § 14 sowie bei der klinischen Bewertung der Tiere gemäß Abschnitt I Nr. 1 der Anlage zu verfahren.
2. Klinische Erscheinungen können als für Aujeszkysche Krankheit verdächtige Krankheitserscheinungen gewertet werden, wenn
in Mastbeständen mehr als 15 v. H. der Tiere des Bestandes fieberhaft erkrankt sind und insbesondere Symptome einer Atemwegserkrankung oder ZNS-Erkrankung zeigen,
in Aufzuchtbeständen die Tierverluste innerhalb der letzten vier Monate für einen Zeitraum von etwa vier Wochen über 15 v. H. liegen oder
in Sauenbeständen die Zahl der Aborte und der massiven Saugferkelverluste auf über 2,5 v. H. und/oder die Saugferkelverluste auf über 15 v. H. ansteigen.
Im übrigen wird auf die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in der Sammlung tierseuchenrechtlicher Vorschriften von Geißler/Rojahn/Stein veröffentlichten "Allgemeinverbindlichen Erläuterungen" zu den anzeigepflichtigen Tierseuchen (Abschnitt B 1.1 a Nr. 5) verwiesen.
3. Alle gemäß Absatz 2 von Aujeszkyscher Krankheit freien Schweinebestände sind von den Landkreisen oder kreisfreien Städten in einem Register zu erfassen, an Hand dessen die zeitgerechte Durchführung der Nachuntersuchungen gemäß Abschnitt II der Anlage kontrolliert wird. Betriebe, die die zeitgerechte Nachuntersuchung nicht durchführen lassen, verlieren die Anerkennung als von Aujeszkyscher Krankheit freier Schweinebestand und müssen zur erneuten Anerkennung die Untersuchungen gemäß Abschnitt I Nr. 1 der Anlage durchführen lassen. In diesen Fällen ist die Einleitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren zu prüfen.
Abschnitt 2 TSchAKRdErl - Zu § 3 :
Für die Durchführung von Impfungen gegen die Aujeszkysche Krankheit sind folgende Vorgaben zu beachten:
1. Amtlich angeordnete Impfungen
1.1 Bei amtlicher Feststellung des Ausbruchs der Aujeszkyschen Krankheit oder des Verdachts auf Ausbruch der Aujeszkyschen Krankheit ist die sofortige Impfung der ansteckungsverdächtigen Schweine des Bestandes amtlich anzuordnen. Die Impfung ist mit Lebendvakzine durchzuführen.
1.2 Flächenschutzimpfungen dürfen nur mit Zustimmung der BezReg und nur dann angeordnet werden, wenn auf Grund der epidemiologischen Situation für das vorgesehene Impfgebiet mit der Einschleppung und Ausbreitung des Aujeszky-Virus gerechnet werden muss.
2. Genehmigte Impfungen
Anträge von Tierhalterinnen und Tierhaltern auf Impfung ihrer Schweinebestände sind im Regelfall zu genehmigen. Die Impfung sollte mit inaktivierten Vakzinen durchgeführt werden.
3. Amtliche Empfehlung von Impfungen
In den Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen gemäß Anlage 1 bis Ende des Jahres 2000 amtlich angeordnete Flächenschutzimpfungen durchgeführt worden sind, ist allen Schweinehalterinnen und Schweinehaltern die Fortsetzung der Impfung ihrer Bestände zu empfehlen.
4. Für die Durchführung von Impfungen sind folgende Auflagen zu erteilen:
4.1 Die Besitzerin oder der Besitzer der Tiere hat alle Impfungen mit Angabe des Datums der Impfung, der Anzahl der geimpften Tiere und des Namens der Impftierärztin oder des Impftierarztes zu dokumentieren. Die Dokumentation ist der beamteten Tierärztin oder dem beamteten Tierarzt auf Verlangen vorzulegen.
4.2 Sämtliche impffähigen Schweine, die in den Bestand neu eingestellt werden, sind für den Zeitraum, für den die Impfung angeordnet oder genehmigt worden ist, innerhalb von drei Tagen gegen die Aujeszkysche Krankheit zu impfen.
5. Von der Ermächtigung des § 3 Abs. 5 darf nur in Abstimmung mit der BezReg Gebrauch gemacht werden. Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt legt dazu einen epidemiologischen Bericht vor, in dem die Notwendigkeit der Untersuchung begründet wird.
Abschnitt 3 TSchAKRdErl - Zu § 3 a (und Anlage 1 ):
1. Die Untersuchungen der Schweinebestände auf Antikörperträger gegen das g I Glykoprotein gemäß § 3 a i.V.m. Anlage 1 Kapitel II (Kontrolluntersuchungen) werden in Niedersachsen ab 1.1.2001 im Abstand von zwölf Monaten durchgeführt. In den Landkreisen Ammerland, Diepholz, Hannover, Nienburg, Rotenburg, (Wümme), Soltau-Fallingbostel, Verden, Cloppenburg, Emsland, Grafschaft Bentheim, Oldenburg, Osnabrück und Vechta sind die Betriebe einer Ortschaft/Gemeinde über das ganze Jahr verteilt zu untersuchen, um die eventuelle Einschleppung des Aujeszky-Virus in die Gemeinde frühzeitig erkennen zu können.
2. Mastbestände, aus denen Schweine ausschließlich zur Schlachtung abgegeben werden, sind in die Untersuchung nur einzubeziehen, wenn es zu einer Einschleppung des Aujeszky-Virus in das untersuchte Gebiet gekommen ist.
3. In gemischten Beständen (Zucht/Mast) sind Nutzschweine in die Bestandsschutzuntersuchung zur Aufrechterhaltung als von Aujeszkyscher Krankheit freier Schweinebestand gemäß Abschnitt II der Anlage einzubeziehen.
4. In den in Anlage 3 aufgeführten Landkreisen ist zusätzlich zu und hinsichtlich der Probeentnahme in Abstimmung mit der nach Nr. 1 durchzuführenden Untersuchung aller Schweinebestände eine Monitoringuntersuchung gemäß der Anlage 3 vorzunehmen.
Abschnitt 4 TSchAKRdErl - Zu § 3 b :
Von der Ermächtigung des § 3 b ist im Fall der amtlichen Feststellung des Ausbruchs der Aujeszkyschen Krankheit oder des Verdachts auf Ausbruch der Aujeszkyschen Krankheit für das Ausbringen von Gülle in den jeweils betroffenen Gemeinden, bei großen Gemeinden in der betroffenen Ortschaft Gebrauch zu machen.
Abschnitt 5 TSchAKRdErl - Zu § 4 :
Zucht- und Nutzschweine dürfen in von der Aujeszkyschen Krankheit freie Bundesländer in Bestände nur verbracht werden, wenn sie den Bestimmungen der Entscheidung 93/24/EWG der Kommission vom 11. 12. 1992 über ergänzende Garantien hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit für Schweine, die für seuchenfreie Mitgliedstaaten oder Regionen bestimmt sind (ABl. EG Nr. L 16 S. 18), in der jeweils geltenden Fassung, genügen und von einer entsprechenden amtstierärztlichen Bescheinigung begleitet sind.
Derzeit sind folgende Bundesländer als Ak-frei anerkannt:
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen (Entscheidung 97/835/EG der Kommission vom 3. 12. 1997 über die Änderung der Entscheidungen 93/24/EWG und 93/244/EWG der Kommission und die Festlegung zusätzlicher Garantien hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit für Schweine, die für seuchenfreie Regionen in Deutschland bestimmt sind, ABl. EG Nr. L 345 S. 56).
Für das Verbringen von Schweinen innerhalb Niedersachsens oder zwischen Bundesländern, die nicht in Anhang I der oben zitierten Entscheidung aufgeführt sind, bedarf es keiner amtstierärztlichen Bescheinigung.
Abschnitt 6 TSchAKRdErl - Zu § 5 a :
Der Ausbruch der Seuche ist auf ortsübliche Weise bekanntzumachen. Auf § 30 des Tierseuchengesetzes wird hingewiesen.
Abschnitt 7 TSchAKRdErl - Zu § 6 :
1. Bei amtlicher Feststellung des Ausbruches oder des Verdachts auf Ausbruch der Aujeszkyschen Krankheit hat die beamtete Tierärztin oder der beamtete Tierarzt
den Bestand nach Zahl und Art der Schweine sowie nach Betriebsform gemäß Abschnitt I der
Anlage 2
zu erfassen,
die möglichen Kontaktbestände zu ermitteln (siehe
§ 11
) und
hierüber einen epidemiologischen Bericht nach dem Muster des Abschnittes II der
Anlage 2
zu fertigen.
Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Bestandsaufnahme sind von der beamteten Tierärztin oder dem beamteten Tierarzt und von der Tierbesitzerin oder dem Tierbesitzer zu bestätigen. Eine Ablichtung oder eine Durchschrift der Bestandsaufnahme ist der Niedersächsischen Tierseuchenkasse mit dem Entschädigungsantrag zuzuleiten.
2. Eine Ablichtung oder eine Durchschrift der Anlage 2 ist innerhalb von zehn Tagen an den Staatlichen Tierseuchenbekämpfungsdienst Niedersachsen, Eintrachtweg 17, 30173 Hannover, weiterzuleiten. Der Staatliche Tierseuchenbekämpfungsdienst Niedersachsen erfaßt die Angaben landesweit und erstattet hierüber dem ML auf Anforderung Bericht.
3. Für das Verbringen von Schweinen aus einem Bestand, in dem der Ausbruch oder der Verdacht auf Ausbruch der Aujeszkyschen Krankheit amtlich festgestellt worden ist, sind folgende Auflagen zu machen:
3.1 Schlachtschweine (Absatz 1 Nr. 3 a)
Für die Schlachtung vorgesehene Schweine sind in einer möglichst ortsnah gelegenen Schlachtstätte zu schlachten, die Anlieferung zu der Schlachtstätte muß getrennt von der Anlieferung der sonstigen Schlachtschweine erfolgen. Die Tierhalterin oder der Tierhalter muß dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt und ggf. der Niedersächsischen Tierseuchenkasse nachweisen, daß die Schlachtung erfolgt ist.
3.2 Nutzschweine (Absatz 1 Nr. 3 b)
Die Abgabe von Nutzschweinen (Mastferkel/Mastläufer) darf nur genehmigt werden, wenn eine tierschutzgerechte Haltung dieser Schweine im Herkunftsbestand nicht sichergestellt werden kann. Der aufnehmende Betrieb muß in einer Region liegen, in der Flächenschutzimpfungen durchgeführt werden. Der Betrieb darf nur Mastschweine halten. Das Verbringen der Schweine muß unter amtlicher Kontrolle erfolgen, die Transportfahrzeuge sind nach Entladung in den Mastbestand oder in einer nahegelegenen öffentlich zugänglichen Waschanlage unter amtlicher Aufsicht zu reinigen und zu desinfizieren.
4. Bei dem Transport von zur Ausmästung in einem Mastbestand bestimmten Schweinen ist sicherzustellen, daß diese Tiere nicht mit anderen Schweinen in Berührung kommen und unmittelbar in den Mastbestand verbracht werden. Darüber hinaus gilt, daß sowohl die zu verbringenden Schweine als auch die in dem aufnehmenden Mastbestand vorhandenen Schweine mindestens zweimal gegen die Aujeszkysche Krankheit geimpft worden sind.
5. Die zum Transport von Schweinen aus einem gesperrten Bestand benutzten Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß tierische Abgänge, Streu und Futter weder durchsickern noch herausfallen können. Die Transportfahrzeuge sind nach Entladen unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren.
6. Die Aussage in Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b "zweimal gegen die Aujeszkysche Krankheit geimpft" bezieht sich jeweils auf die Schweine, nicht auf die Zahl der Bestandsimpfungen.
Abschnitt 8 TSchAKRdErl - Zu § 7 :
1. Die amtliche Anordnung der Tötung seuchenkranker und klinisch seuchenverdächtiger Schweine gemäß Absatz 1 ist in einem Zeitraum von zehn Tagen nach amtlicher Feststellung der Aujeszkyschen Krankheit durchzuführen. Die Tötung soll im Regelfall im Bestand durchgeführt werden.
2. Die amtliche Tötung klinisch gesunder, nur auf Grund einer serologischen Untersuchung als seuchenverdächtig anzusehender Schweine ist stets als Schlachtung vorzunehmen. Zum Zeitpunkt der serologischen Befundermittlung noch nicht schlachtreife Mastschweine (unter 110 kg Körpergewicht) oder schlachtfähige Sauen (über 90 Tage tragend oder ferkelführend) verbleiben deshalb zunächst im Bestand, die amtliche Tötungsanordnung wird in diesen Fällen erst wirksam, wenn die Schweine schlachtreif oder schlachtfähig sind. Auf meine Ausführungshinweise zu § 6 Nrn. 1.2 und 2 weise ich hin.
3. Die amtliche Untersuchung zur Aufhebung der Schutzmaßregeln gemäß § 14 erfolgt in den Staatlichen Veterinäruntersuchungsämtern Hannover und Oldenburg mit Außenstelle Stade sowie dem Tierärztlichen Institut der Universität Göttingen. Es bleibt der Tierhalterin oder dem Tierhalter unbenommen, vor der Aufhebungsuntersuchung auf eigene Kosten eine serologische Untersuchung des Restbestandes zur Ermittlung eventuell weiterer Reagenten durchführen zu lassen.
Abschnitt 9 TSchAKRdErl - Zu § 10 :
Im Fall der amtlichen Feststellung der Aujeszkyschen Krankheit ist ein Sperrbezirk von mindestens 1 km Radius einzurichten. In dem Sperrbezirk sind alle Schweinebestände amtlich auf das Vorliegen der Aujeszkyschen Krankheit unter Einschluss von blutserologischen Untersuchungen zu untersuchen. Für die Festlegung der Probenzahl für die Blutuntersuchung ist von einer Prävalenz von 10 v.H. auszugehen. Bis zum Vorliegen der Untersuchungsergebnisse dürfen aus den Beständen nur Schlachtschweine zu denselben Bedingungen entfernt werden, die für den Seuchenbestand gelten (siehe Ausführungshinweise zu § 6 )
Der Sperrbezirk kann aufgehoben werden, wenn die Untersuchungen der Bestände im Sperrbezirk abgeschlossen worden sind und dabei keine Antikörperträger gegen das g I Glykoprotein ermittelt worden sind.
Abschnitt 10 TSchAKRdErl - Zu § 11 :
In den Beständen, die gemäß Satz 1 unter amtliche Beobachtung gestellt werden müssen, ist eine klinische Untersuchung nach den Vorgaben zu § 1 sowie in der Regel eine serologische Untersuchung gemäß Probenschlüssel nach Abschnitt 11 Nr. 4 der Anlage durchzuführen.
Die Tötung von ansteckungsverdächtigen Schweinen in solchen Beständen kann im Einzelfall mit Zustimmung der BezReg angeordnet werden.
Das weitere Vorgehen in diesen Kontaktbeständen ist vom Ergebnis der klinischen und serologischen Untersuchung abhängig zu machen, auf die Ausführungshinweise zu § 3 Nr. 3 und zu § 6 wird verwiesen.
Abschnitt 11 TSchAKRdErl - Zu § 12 :
Kürzere Güllelagerzeiten gemäß Absatz 2 Satz 4 dürfen bei bodennaher Ausbringung sowie für Bestände zugelassen werden, in denen die Schweine vor der amtlichen Feststellung der Aujeszkyschen Krankheit oder des Verdachts auf Aujeszkysche Krankheit geimpft worden sind.
Abschnitt 12 TSchAKRdErl - Zu § 14 :
Der Nachweis, daß die Voraussetzungen zur Aufhebung der Schutzmaßregeln gemäß Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 erfüllt werden, ist von der Schweinhalterin oder dem Schweinehalter selbst zu erbringen. Die dafür erforderlichen Blutuntersuchungen sind in den Staatlichen Veterinäruntersuchungsämtern durchzuführen.
Abschnitt 13 TSchAKRdErl - Zu § 15 :
1. Wird das Vorliegen der Aujeszkyschen Krankheit bei Rindern amtlich festgestellt, so ist die Tötung und unschädliche Beseitigung der erkrankten Rinder amtlich anzuordnen.
2. Die Ausführungshinweise zu den §§ 6 und 10 gelten sinngemäß.
Abschnitt 14 TSchAKRdErl - Zur Anlage:
Systemferkelaufzuchtbetriebe gelten bezüglich des Untersuchungsschlüssels als Mastbetriebe.
Absch. 15, II.
Abschnitt 15 TSchAKRdErl
1. Dieser RdErl. tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
2. Gleichzeitig wird der Bezugserlaß zu b aufgehoben.
3. In Abschnitt I des Bezugserlasses zu a werden die Nrn. 1.4, 4 und 5 gestrichen.
An die Bezirksregierungen die Landkreise und Kreisfreien Städte die Niedersächsische Tierseuchenkasse den Staatlichen Tierseuchenbekämpfungsdienst Niedersachsen
Anlage 1 TSchAKRdErl
(zu Nr. 1 der Ausführungshinweise zu § 3 )
Gebiete, in denen eine Flächenschutzimpfung gegen die Aujeszkysche Krankheit amtlich angeordnet werden soll.
Regierungsbezirk Hannover
Landkreis Diepholz Landkreis Nienburg (Weser)
Regierungsbezirk Lüneburg
Landkreis Rotenburg (Wümme) Landkreis Verden
Regierungsbezirk Weser-Ems
Landkreis Cloppenburg Stadt Delmenhorst Landkreis Emsland Landkreis Grafschaft Bentheim Landkreis Oldenburg Landkreis Osnabrück Stadt Osnabrück Landkreis Vechta
Anlage 2 TSchAKRdErl
(zu Nr. 1 der Ausführungshinweise zu § 6 )
Anlage als pdf
Anlage 3 TSchAKRdErl
(zu Nr. 4 der Ausführungshinweise zu § 3 )
Pro Landkreis im Jahr 2001 zu beprobende Betriebe bei einem Stichprobenumfang von zehn Proben | |||||
Kreis | Anzahl Betriebe | Prozen-tualerAnteil Betriebe | p1 = 1 v.H. | p1 = 0,5 v.H. | p1 = 0,3 v.H. |
---|---|---|---|---|---|
Cloppenburg | 2.407 | 13,71 | 56 | 113 | 185 |
Delmenhorst | 25 | 0,14 | 1 | 2 | 2 |
Diepholz | 1.887 | 10,75 | 45 | 88 | 144 |
Emsland | 3.587 | 20,43 | 85 | 168 | 275 |
Nienburg | 1.337 | 7,62 | 32 | 63 | 102 |
Bentheim | 1.361 | 7,75 | 32 | 64 | 105 |
Oldenburg | 856 | 4,80 | 20 | 40 | 65 |
Osnabrück | 2.754 | 15,42 | 64 | 127 | 208 |
Rotenburg | 1.172 | 6,68 | 28 | 55 | 90 |
Vechta | 1.690 | 9,63 | 40 | 79 | 130 |
Verden | 541 | 3,08 | 13 | 26 | 42 |
---------------- | -------- | ------- | ------- | ------- | ------- |
Summe | 17.617 | 414 | 824 | 1.348 |
Pro Landkreis ab 2002 zu beprobende Betriebe bei einem Stichprobenumfang von zwölf Proben | |||||
Kreis | Anzahl Betriebe | Prozen-tualerAnteil Betriebe | p1 = 1 v.H. | p1 = 0,5 v.H. | p1 = 0,3 v.H. |
---|---|---|---|---|---|
Cloppenburg | 2.407 | 13,71 | 53,0 | 104 | 171 |
Delmenhorst | 25 | 0,14 | 1,0 | 2 | 2 |
Diepholz | 1.887 | 10,75 | 40,9 | 82 | 134 |
Emsland | 3.587 | 20,43 | 77,6 | 155 | 254 |
Nienburg | 1.337 | 7,62 | 29,0 | 58 | 95 |
Bentheim | 1.361 | 7,75 | 29,5 | 59 | 97 |
Oldenburg | 856 | 4,80 | 19,0 | 37 | 60 |
Osnabrück | 2.754 | 15,42 | 58,6 | 117 | 192 |
Rotenburg | 1.172 | 6,68 | 26,0 | 51 | 83 |
Vechta | 1.690 | 9,63 | 36,6 | 73 | 120 |
Verden | 541 | 3,08 | 11,7 | 24 | 39 |
---------------- | -------- | ------- | ------- | ------- | ------- |
Summe | 17.617 | 383 | 760 | 1.245 |
Feedback