Überwachung der Umweltradioaktivität nach dem StrVG; Messprogramme und Übungen in den Bereichen Lebensmittel, Bedarfsgegenstände, Futtermittel, Boden und Pflanzen
DE - Landesrecht Niedersachsen

Überwachung der Umweltradioaktivität nach dem StrVG; Messprogramme und Übungen in den Bereichen Lebensmittel, Bedarfsgegenstände, Futtermittel, Boden und Pflanzen

Überwachung der Umweltradioaktivität nach dem StrVG; Messprogramme und Übungen in den Bereichen Lebensmittel, Bedarfsgegenstände, Futtermittel, Boden und Pflanzen

RdErl. d. ML v. 27.1.2010 - 202.1-40350-17 -
Vom 27. Januar 2010 (Nds. MBl. S. 244)
Zuletzt geändert durch RdErl. vom 7. Juli 2015 (Nds. MBl. S. 909)
- VORIS 78590 -
- Im Einvernehmen mit dem MU -
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuständigkeiten1
Routinemessprogramm nach Nummer 4.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum integrierten Mess- und Informationssystem zur Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt (IMIS) nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz (AVV-IMIS) vom 13.12.2006 (BAnz. Nr. 244 a)2
Intensivmessprogramm nach Nummer 4.2.2 AVV-IMIS sowie Übungen nach Nummer 19.1 AVV-IMIS3
Informationsaustausch zwischen den Radioaktivitätsmessstellen4
Schlussbestimmung5
Überwachung der Umweltradioaktivität; Planproben im Routinemessprogramm nach § 3 StrVG (Messungen pro Jahr im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung)- aufgeschlüsselt nach Messstellen - Anlage 1
Überwachung der Umweltradioaktivität; Planproben in Anlehnung an das Routinemessprogramm nach § 3 StrVG (Messungen pro Jahr im Rahmen landeseigener Programme - aufgeschlüsselt nach Messstellen - Anlage 2
Niederschrift über eine Probenahme Umweltradioaktivität- Original (mit der Probe zum Institut) - Anlage 3.1a
Niederschrift über eine Probenahme Umweltradioaktivität- Erste Durchschrift (als Beleg für die Betriebsinhaberin/den Betriebsinhaber) - Anlage 3.1b
Vorschriften über zurückgelassene Proben (Gegen-/Zweitproben)Anlage 3.1c
Niederschrift über eine Probenahme Umweltradioaktivität- Zweite Durchschrift (für die Überwachungsbehörde) - Anlage 3.1d
Probenahme Umweltradioaktivität- Zusätzliche Angaben zur Probe - Anlage 3.2
Ablaufdiagramm IntensivbetriebAnlage 4
Vordruck Status VoralarmIntensivbetrieb zur Ermittlung der Radioaktivität in der Umwelt für den § 3 Strahlenschutzvorsorgegetz (StrVG)-Bereich Anlage 5a
Vordruck Status Voralarm ÜbungIntensivbetrieb zur Ermittlung der Radioaktivität in der Umwelt für den § 3 Strahlenschutzvorsorgegetz (StrVG)-Bereich Anlage 5b
Vordruck Status AlarmIntensivbetrieb zur Ermittlung der Radioaktivität in der Umwelt für den § 3 Strahlenschutzvorsorgegetz (StrVG)-Bereich Anlage 6a
Vordruck Status Alarm ÜbungIntensivbetrieb zur Ermittlung der Radioaktivität in der Umwelt für den § 3 Strahlenschutzvorsorgegetz (StrVG)-Bereich Anlage 6b
Vordruck Status EndeNormalbetrieb zur Ermittlung der Radioaktivität in der Umwelt für den § 3 Strahlenschutzvorsorgegetz (StrVG)-Bereich Anlage 7a
Vordruck Status Ende ÜbungNormalbetrieb zur Ermittlung der Radioaktivität in der Umwelt für den § 3 Strahlenschutzvorsorgegetz (StrVG)-Bereich Anlage 7b

Abschnitt 1 URadÜbwRdErl - 1. Zuständigkeiten

1.1 Für die Probenahmen zur Ermittlung der Radioaktivität in Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen sind nach § 2 Nr. 8 ZustVO-SOG vom 18.10.1994 (Nds. GVBl. S. 457), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. 2. 2015 (Nds. GVBl. S. 16), die Landkreise und kreisfreien Städte (im Folgenden: Lebensmittelüberwachungsbehörden) zuständig.
1.2 Die Zuständigkeit der Institute des LAVES für die Untersuchung von Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeproben sowie Pflanzen (Bioindikatoren) auf Umweltradioaktivität wird wie folgt geregelt und gilt für alle Messprogramme und Übungen:
1.2.1 Das Lebensmittelund Veterinärinstitut (im Folgenden: LVI) Braunschweig/Hannover, Standort Braunschweig, ist
landesweit zuständig für die Untersuchung und Beurteilung der nicht speziell zugewiesenen Untersuchungen und Proben aus den Fachbereichen,
im Gebiet des ehemaligen Regierungsbezirks Braunschweig zuständig für die Untersuchung und Beurteilung von Lebensmitteln - ausgenommen Rohmilch - (Messung von Beta- und Gammastrahlern).
1.2.2 Das LVI Oldenburg ist
landesweit zuständig für die Untersuchung und Beurteilung von Humanmilch (Messung von Beta- und Gammastrahlern),
im Gebiet des ehemaligen Regierungsbezirks Weser-Ems zuständig für die Untersuchung und Beurteilung von Lebensmitteln - ausgenommen Rohmilch - (Messung von Beta- und Gammastrahlern).
1.2.3 Das LVI Braunschweig/Hannover, Standort Hannover, ist
landesweit zuständig für die Untersuchung und Beurteilung von Rohmilch und Wild (Messung von Gammastrahlern),
im Gebiet des ehemaligen Regierungsbezirks Hannover zuständig für die Untersuchung und Beurteilung von Lebensmitteln (Messung von Gammastrahlern).
1.2.4 Das Institut für Fische und Fischereierzeugnisse Cuxhaven ist
landesweit zuständig für die Untersuchung und Beurteilung von Fischen und Fischereierzeugnissen (Messung von Beta- und Gammastrahlern),
im Gebiet des ehemaligen Regierungsbezirks Lüneburg zuständig für die Untersuchung und Beurteilung von Lebensmitteln - ausgenommen Rohmilch - (Messung von Beta- und Gammastrahlern).
1.3 Mit der Untersuchung von Futtermittel- sowie Bodenproben ist die Landwirtschaftliche
Untersuchungs- und Forschungsanstalt (im Folgenden: LUFA) Nord-West beauftragt worden,
die Probenahme erfolgt durch die Landwirtschaftskammer Niedersachsen.
Sofern Festlegungen nur für die Radioaktivitätsmessstellen des LAVES getroffen werden, regelt die LUFA Nord-West ihr Verfahren in Anlehnung daran selbst.
1.4 Darüber hinaus werden die Forstämter der Anstalt Niedersächsische Landesforsten (im Folgenden: Forstämter) gebeten, die bei ihnen abzurufenden Speisepilz- und Wildproben sowie Blätter-, Gras- und Nadelproben (Bioindikatoren) zu entnehmen und die Übergabe an die Lebensmittelüberwachungsbehörden zur Weiterleitung an die Radioaktivitätsmessstellen (bei Speisepilzen und Wild) bzw. die direkte Zuleitung an das LVI Braunschweig/Hannover, Standort Braunschweig, (bei Bioindikatoren) zu gewährleisten.

Abschnitt 2 URadÜbwRdErl - 2. Routinemessprogramm nach Nummer 4.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum integrierten Mess- und Informationssystem zur Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt (IMIS) nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz (AVV-IMIS) vom 13.12.2006 (BAnz. Nr. 244 a)

Die Zuweisung der Untersuchungen an die Radioaktivitätsmessstellen im Einzelnen ergibt sich aus den Anlagen 1 und 2, welche vom LAVES auf dem aktuellen Stand zu halten sind; das ML ist über Änderungen zu unterrichten. Bei der Durchführung des Routinemessprogramms ist wie folgt zu verfahren:
2.1 Probenanforderung
2.1.1 Die Radioaktivitätsmessstellen erstellen im Rahmen der Überwachung der Umweltradioaktivität Probenahmepläne für die von ihnen zu untersuchenden Proben. Dabei ist Folgendes zu beachten:
Die Probenursprungsorte sind möglichst so zu wählen, dass ein radiologisch sinnvoller Vergleich der Messdaten unterschiedlicher Umweltbereiche, die ökologisch miteinander verknüpft sind, hergestellt werden kann.
Die Probenursprungsorte sollen möglichst gleichmäßig über das zu überwachende Gebiet verteilt sein und der Erfassung von großräumigen Veränderungen der Aktivitätskonzentrationen oder der spezifischen Aktivitäten von Radionukliden dienen.
Die zu überwachenden Lebensmittel sind so auszuwählen, dass die für die Versorgung der Bevölkerung relevanten Gebiete erzeuger- und flächenrepräsentativ erfasst werden.
2.1.2 Die Radioaktivitätsmessstellen des LAVES fordern die Proben direkt bei den Lebensmittelüberwachungsbehörden an. Die Probenanforderung bei den Forstämtern kann direkt oder über die Zentrale der Anstalt Niedersächsische Landesforsten erfolgen.
2.2 Probenahme
2.2.1 Es ist auf eine möglichst gleichmäßige räumliche Verteilung der Probenursprungsorte zu achten.
2.2.2 Sind die Anforderungen hinsichtlich Probenahmeort (d. h. Entnahmeort und/oder -betrieb) und/oder Probenmaterial (d. h. Probenart und/oder Menge) nicht erfüllbar, so ist mit der anfordernden Radioaktivitätsmessstelle kurzfristig Kontakt aufzunehmen.
2.2.3 Über den vorgegebenen Rahmen hinaus sollten Proben grundsätzlich nur in Fällen eines begründeten Verdachts auf erhöhte Radioaktivität zur Untersuchung eingeliefert werden.
2.3 Dokumentation
2.3.1 Als Niederschrift über die Probenahme ist ein Vordrucksatz mit drei Formblättern nach dem Muster der Anlagen 3.1a bis 3.1d zu verwenden. Für die Dokumentation von Probendaten, die darüber hinaus erforderlich sind, kann von den Radioaktivitätsmessstellen des LAVES eine für die Probenmatrix spezifische einseitige Anlage, wie z. B. nach dem Muster der Anlage 3.2 erstellt werden.
Bei den landeseigenen Programmen sind Abweichungen von den Formblättern möglich, sofern dadurch wichtige Zusatzinformationen gewonnen werden.
Für die Dokumentation von Futtermittel- und Bodenproben erstellt die LUFA Nord-West eigene Formblätter zur Niederschrift über die Probenahme.
2.3.2 Die Blanko-Niederschriften über die Probenahme werden vom LVI Braunschweig/Hannover, Standort Braunschweig, beschafft. Sie sind dort von den übrigen Radioaktivitätsmessstellen des LAVES anzufordern.
2.3.3 Die Niederschriften über die Probenahme sind den Lebensmittelüberwachungsbehörden und den Forstämtern - mit Identifikationsnummern versehen - unter Angabe des Entnahmebereichs (z. B. Inlandproduktion, Importe), der Probenart und Menge und des Einlieferungsmonats zur Verfügung zu stellen.
2.3.4 Die Niederschriften über die Probenahme sind vollständig und deutlich lesbar in Druckschrift auszufüllen.
2.4 Untersuchung
Alle in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Proben sind entsprechend den Vorgaben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) gammaspektrometrisch, insbesondere auf die Isotope Cäsium-134 und Cäsium-137, zu untersuchen. Untersuchungen auf Strontium-90 sind besonders vermerkt.
2.5 Datenübermittlung
2.5.1 Die Daten zu den Untersuchungen nach Anlage 1 und ggf. Anlage 2 werden nach den jeweils geltenden Vorgaben des BMUB von den Radioaktivitätsmessstellen an den zentralen Datenbankserver (IMIS-Server) der Zentralstelle des Bundes (zurzeit Bundesamt für Strahlenschutz) übermittelt; dabei beteiligen die Radioaktivitätsmessstellen des LAVES die EDV-Zentrale des LAVES. Eine weitere Statusvergabe erfolgt durch die Landeszentrale im NLWKN.
Innerhalb des LAVES kann die Datenübermittlung bei Sicherstellung der Vertretung einzelnen Instituten übertragen werden.
2.5.2 Untersuchungsbefunde oberhalb der jeweils geltenden Grenzwerte sind dem ML von den Lebensmittelüberwachungsbehörden unter Verwendung des aktuellen Vordrucks aus dem Schnellwarnsystem und Angabe der Nachweisgrenze für Cobalt-60 umgehend mitzuteilen. Gleichzeitig ist nach dem üblichen Verfahren eine Einstellung ins Schnellwarnsystem zu betreiben.

Abschnitt 3 URadÜbwRdErl - 3. Intensivmessprogramm nach Nummer 4.2.2 AVV-IMIS sowie Übungen nach Nummer 19.1 AVV-IMIS

3.1 Grundsätzliche Regelungen
3.1.1 Im Intensivbetrieb erfolgt eine zeitliche Verdichtung der Probenahme vorrangig an den Orten oder Betrieben, die im Routinemessprogramm beprobt werden. Für eine möglicherweise erforderliche räumliche Verdichtung sind zusätzliche Orte und/oder Betriebe vorzumerken.
3.1.2 Die Radioaktivitätsmessstellen sorgen für eine optimale Nutzung ihrer Ressourcen. Sollten unvorhergesehene Ereignisse die Durchführung des Intensivbetriebes gefährden, so ist dem ML unverzüglich zu berichten.
Zusätzlich zu den Proben nach § 3 StrVG ist im Ereignisfall auch mit Proben nach § 7 StrVG und/oder der AVV-StrahLe vom 28.6.2000 (GMBl. S. 490) (Warenkorbanalysen) zu rechnen.
3.1.3 Während des Intensivbetriebes werden über den vorgegebenen Rahmen des Intensivmessprogramms hinausgehende Proben nur nach vorheriger Abstimmung mit der Radioaktivitätsmessstelle untersucht.
3.1.4 Die Abläufe sind auch in Anlage 4 dargestellt.
3.1.5 Auf Veranlassung des BMUB finden regelmäßig Übungen zur Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft des IMIS statt. Es gelten die Regelungen wie für den Intensivbetrieb. An den Übungen besteht Teilnahmepflicht.
3.2. Alarmhandbuch
3.2.1 Die Radioaktivitätsmessstellen halten in einem "IMIS-Alarmhandbuch" die notwendigen Anweisungen in der Reihenfolge der zu ergreifenden Maßnahmen, die zu verwendenden Alarmierungs- und Probenanforderungsformulare sowie die Kontaktdaten (Anschriften, E-Mail-Adressen, Fax- und Telefonnummern usw.) in der Reihenfolge ihrer Verwendung, weitere ggf. notwendige Unterlagen und Formulare für den Intensivbetrieb und/oder Übungen bereit. Das Handbuch ist jährlich zu überprüfen.
3.2.2 Der Umfang des Handbuchs sollte so bemessen sein, dass Personal in die erforderlichen Abläufe in kurzer Zeit eingewiesen werden kann. Den beteiligten Personen ist eine aktuelle Version des Handbuchs verfügbar zu machen.
3.2.3 Die Lebensmittelüberwachungsbehörden sind gehalten, ggf. unter Mithilfe der Radioaktivitätsmessstellen des LAVES ein Alarmhandbuch (Abläufe, ggf. Entnahmebetriebe) zu erstellen sowie den Radioaktivitätsmessstellen des LAVES schnellstmöglich Änderungen zu Kontaktdaten sowie ggf. zu Entnahmeorten und -betrieben (Schließung, Umstellung usw.) bekannt zu geben.
3.3 Alarmierung
Die Information über einen Betriebsartenwechsel (im Folgenden: Alarmierung) wird in der Regel über das IMIS-IT-System an die Radioaktivitätsmessstellen übermittelt.
Die Alarmierung der Lebensmittelüberwachungsbehörden und die Regelung der weiteren Maßnahmen erfolgt direkt durch die Radioaktivitätsmessstellen des LAVES.
3.3.1 Nach Eintreffen einer Alarmierung informieren die Radioaktivitätsmessstellen unverzüglich das ML. Die Radioaktivitätsmessstellen des LAVES informieren des Weiteren die Poststelle sowie die EDV-Zentrale des LAVES und die Lagezentren der Lebensmittelüberwachungsbehörden.
a)
Status Voralarm (Ankündigung des Intensivbetriebes für den § 3 StrVG -Bereich)
Der Vordruck (Anlagen 5a und 5b) beinhaltet den deutlichen Hinweis zur sofortigen Bearbeitung und die Statusangabe "Voralarm" sowie ggf. die Kenntlichmachung als Übung (Anlage 5b). Der Meldung über den Voralarm wird eine Liste der zu entnehmenden Proben möglichst bereits beigefügt, um die Vorbereitungszeit entsprechend auszudehnen.
b)
Status Alarm (Auslösung des Intensivbetriebes für den § 3 StrVG -Bereich)
Der Vordruck (Anlagen 6a und 6b) beinhaltet den deutlichen Hinweis zur sofortigen Bearbeitung und die Statusangabe "Alarm" sowie ggf. die Kenntlichmachung als Übung (Anlage 6b). Der Meldung über den Alarm wird eine Liste der zu entnehmenden Proben beigefügt, sofern dieses nicht bei gegebenem Voralarm bereits erfolgt ist.
c)
Status Ende
Der Vordruck (Anlagen 7a und 7b) beinhaltet den deutlichen Hinweis zur sofortigen Bearbeitung und die Statusangabe "Ende" sowie ggf. die Kenntlichmachung als Übung (Anlage 7b).
In der Liste der zu entnehmenden Proben sind mindestens anzugeben
die anfordernde Radioaktivitätsmessstelle,
die Lebensmittelüberwachungsbehörde,
die Anzahl der Proben sowie
die Probenart und Menge.
Alarmierungen erfolgen mit oder ohne Voralarm.
3.3.2 Die Alarmierungen und Probenanforderungen werden den Lagezentren der Lebensmittelüberwachungsbehörden in geeigneter Form übermittelt, der Erhalt ist umgehend zu bestätigen.
3.3.3 Mit Erhalt einer Alarmierung leiten die Lebensmittelüberwachungsbehörden die erforderlichen Maßnahmen ein, um im Status Alarm eine umgehende Probenahme und direkte Anlieferung in der zuständigen Radioaktivitätsmessstelle zu erreichen.
3.4 Dokumentation
Die Niederschriften über die Probenahme werden von den Radioaktivitätsmessstellen in elektronischer Form zur Verfügung gestellt; die Radioaktivitätsmessstellen des LAVES verwenden hierzu die Anlage 3 und ergänzen ggf. weitere Deskriptoren. Im Übrigen erfolgt die Dokumentation wie im Routinemessprogramm. Für die eigenen Unterlagen, die Probenahmen und den Entnahmebetrieb stellen die Lebensmittelüberwachungsbehörden eine ausreichende Zahl von Kopien her.
3.5 Datenübermittlung
Die Radioaktivitätsmessstellen übermitteln täglich die Daten wie in Nummer 2.5.1 beschrieben, damit jeweils bis 20.00 Uhr ein aktuelles Lagebild erstellt werden kann.

Abschnitt 4 URadÜbwRdErl - 4. Informationsaustausch zwischen den Radioaktivitätsmessstellen

Die Vertreterinnen und Vertreter der Radioaktivitätsmessstellen treffen sich mindestens jährlich zum Zweck des Informationsaustausches und der Harmonisierung der Arbeitsabläufe. In diesem Rahmen werden auch Änderungen der Vorgaben der AVV -IMIS oder der AVV-StrahLe umgesetzt.

Abschnitt 5 URadÜbwRdErl - 5. Schlussbestimmung

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2010 in Kraft.
An das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, die Landwirtschaftskammer Niedersachsen, die Niedersächsischen Landesforsten, die Landkreise, Region Hannover und kreisfreien Städte
- Nds. MBl. Nr. 8/2010 S. 244

Anlage 1 URadÜbwRdErl - Überwachung der Umweltradioaktivität; Planproben im Routinemessprogramm nach § 3 StrVG (Messungen pro Jahr im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung) - aufgeschlüsselt nach Messstellen -

Alle Proben sind gammaspektrometrisch, insbesondere auf Cs-134 und Cs-137, zu untersuchen.
Untersuchungen auf Sr-90 sind besonders vermerkt.
LVI Braunschweig/Hannover, Standort BraunschweigLVI OldenburgLVI Braunschweig/Hannover, Standort HannoverIfF CuxhavenLUFA Nord-West
Milch- Inlandsproduktion 24,davon 24 Proben auf Sr-90 - 132aus bis zu 21 Probenahmeorten - -
Käse- Importe 2 2 2 1 -
Kalbfleisch- Inlandsproduktion- Importe 11 61 3- 1- --
Rindfleisch- Inlandsproduktion- Importe 6- 222 11- 6- --
Schweinefleisch- Inlandsproduktion- Importe 15- 292 15- 10- --
Geflügel- Inlandsproduktion- Importe 2- 82 3- 3- --
Süßwasserfisch- Inlandsproduktion - - - 18 aus 9 Probenahmeorten, davon 3 Proben aus 3 Probenahmeorten auf Sr-90 -
Meeresfisch- Importe (ggf. auch als Konserven und Tiefkühlware) - - - 18 -
Meeresfrüchte- Inlandsproduktion - - - 12,davon 12 Proben auf Sr-90 -
Kartoffeln- Inlandsproduktion 15,davon 3 Proben auf Sr-90 15,davon 3 Proben auf Sr-90 15 13 -
- Importe2----
Getreide- Inlandsproduktion (bevorzugt Roggen und Weizen) 25,davon 4 Proben auf Sr-90 20,davon 4 Proben auf Sr-90 2020-
- Importe-2 (1)---
Freilandgemüse- Inlandsproduktion (bevorzugt Blatt- und Wurzelgemüse) 50,davon 8 Proben auf Sr-90 50,davon 8 Proben auf Sr-90 29 29 -
- Importe45---
Obst- Inlandsproduktion (bevorzugt Beerenobst, Steinobst und Nüsse) 18,davon 3 Proben auf Sr 90 18,davon 3 Proben auf Sr-90 10 10 -
- Importe22---
Gesamtnahrung- aus 2 Entnahmestellen als Wochenration, bestehend aus Frühstück, Mittagessen, Abendessen und Getränken 26,davon 4 Proben auf Sr-90 26,davon 4 Proben auf Sr-90 - - -
Säuglings-und Kleinkindernahrung- (Menüs und Getränke, einschließlich Milchzusatznahrung) 12, davon 2 Proben auf Sr-90 12,davon 2 Proben auf Sr-90 - - -
Gras- landesweite Probenanforderung 15,es sind jährlich die gleichen Probenahmeorte aufzusuchen - - - -
Blätter- bevorzugt Buche, landesweite Probenanforderung 15,es sind jährlich die gleichen Probenahmeorte aufzusuchen - - - -
Nadeln- bevorzugt Fichte, landesweite Probenanforderung 8,es sind jährlich die gleichen Probenahmeorte aufzusuchen - - - -
Futtermittel- Weide- und Wiesenbewuchs - - - - 41,davon 21 Proben auf Sr-90
- Importfuttermittel----20
- Mais----46
- Futtergetreide----20
- Futterkartoffeln (alternativ: Futterrüben)----20
Boden- Weide und Ackerböden - - - - 38, davon 15 Proben auf Sr-90
Gesamtprobenzahl Bundesauftragsverwaltung,243224240141185
davon auf Sr-904824-1536
(1) Amtl. Anm.:
Bei nicht ausreichender Verfügbarkeit können andere nicht verarbeitete Lebensmittel pflanzlicher Herkunft berücksichtigt werden.
Fußnoten
(¹) Amtl. Anm.: Bei nicht ausreichender Verfügbarkeit können andere nicht verarbeitete Lebensmittel pflanzlicher Herkunft berücksichtigt werden.

Anlage 2 URadÜbwRdErl - Überwachung der Umweltradioaktivität; Planproben in Anlehnung an das Routinemessprogramm nach § 3 StrVG (Messungen pro Jahr im Rahmen landeseigener Programme) - aufgeschlüsselt nach Messstellen -

Alle Proben sind gammaspektrometrisch, insbesondere auf Cs-134 und Cs-137, zu untersuchen.
LVI Braunschweig/Hannover, Standort BraunschweigLVI OldenburgLVI Braunschweig/Hannover, Standort HannoverIfF Cuxhaven
Wild(Inlandsproduktion, unter genauer Angabe der Herkunft der Probe)- landesweite Probenanforderung --160-
FischMeeresfisch(möglichst aus Fanggebieten, in denen radioaktive Stoffe verklappt wurden)- landesweite Probenanforderung ---40
Meeresfisch(Importe, Proben von der Grenzkontrollstelle) ---45
Süßwasserfisch(Importe) ---35
Wildwachsende Speisepilze(Inlandsproduktion, unter genauer Angabe der Fundstelle)- landesweite Probenanforderung 160---
Honig- landesweite Probenanforderung 40---
Humanmilch(Probeneinlieferung erfolgt über die Gesundheitsämter)- landesweite Probenanforderung -40--
Gesamtprobenzahl landeseigene Programme20040160120

Anlage 3.1a URadÜbwRdErl

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Anlage 3.1b URadÜbwRdErl

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Anlage 3.1c URadÜbwRdErl

Zur Beachtung!
Vorschriften über zurückgelassene Proben (Gegen-/Zweitproben)
1. Zurückgelassene Proben können als Beweisstück bei einem etwaigen Ermittlungs-, Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren dienen.
2. Die zurückgelassene Probe ist sachgerecht zu lagern und aufzubewahren. Wer an der amtlich verschlossenen oder versiegelten zurückgelassenen Probe eine Änderung vornimmt, macht sich strafbar.
3. Falls die zurückgelassene Probe untersucht werden soll, muss sie sobald wie möglich - auf jeden Fall vor dem "Datum der Entsiegelung" und bevor die Beschaffenheit sich wesentlich für die Beurteilung ändern kann (z. B. Gärung oder Zersetzung) - auf Kosten und Gefahr der oder des die Untersuchung Veranlassenden einer oder einem für die Untersuchung zurückgelassener Proben im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches zugelassenen privaten Sachverständigen zur Untersuchung ausgehändigt werden.
4. Der Name der oder des Sachverständigen, der oder dem die zurückgelassene Probe ausgehändigt wurde, ist der für die Probenahme zuständigen Behörde mitzuteilen.
5. Mit Ablauf des Tages "Datum der Entsiegelung" gelten der Verschluss oder die Versiegelung als aufgehoben.
Erläuterungen:
LAVES=Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
BS=Lebensmittel- und Veterinärinstitut Braunschweig/Hannover, Standort Braunschweig
OL=Lebensmittel- und Veterinärinstitut Oldenburg
H=Lebensmittel- und Veterinärinstitut Braunschweig/Hannover, Standort Hannover
CUX=Institut für Fische und Fischereierzeugnisse Cuxhaven

Anlage 3.1d URadÜbwRdErl

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Anlage 3.2 URadÜbwRdErl

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Anlage 4 URadÜbwRdErl

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Anlage 5a URadÜbwRdErl

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Anlage 5b URadÜbwRdErl

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Anlage 6a URadÜbwRdErl

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Anlage 6b URadÜbwRdErl

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Anlage 7a URadÜbwRdErl

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Anlage 7b URadÜbwRdErl

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