Mitteilungen an zentrale Register und für die Strafverfolgungsstatistik; Führungszeugnisse und besondere Auskünfte
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Mitteilungen an zentrale Register und für die Strafverfolgungsstatistik; Führungszeugnisse und besondere Auskünfte

Mitteilungen an zentrale Register und für die Strafverfolgungsstatistik; Führungszeugnisse und besondere Auskünfte

AV d. MJ v. 30.10.1997 (4240 - 304. 158) - Nds. Rpfl. S. 284 -
Vom 30. Oktober 1997 (Nds. Rpfl. S. 284)
Zuletzt geändert durch AV vom 14. September 2017 (Nds. Rpfl. S. 304)
- VORIS 33330 00 00 00 003 -
Bezug:
AV d. MJ v. 3.12.1985 - Nds. Rpfl. S. 293 - AV d. MJ v. 2.1.1991 - Nds. Rpfl. S. 24 - - VORIS 33330 00 00 00 001 -
AV d. MJ v. 3.12.1985 - Nds. Rpfl. S. 295 - AV d. MJ v. 2.1.1991 - Nds. Rpfl. S. 24 - - VORIS 33330 00 00 00 002 -
AV d. MJ v. 16.1.1975-4206-208. 53-Nds. Rpfl. S.29- RV d. MJ v. 12.12.1986 - 4206 -106.53 - VORIS 29404 00 00 11 001 -

Abschnitt 1 StVStatMiAV - A. Mitteilungen

Aufgrund der in § 1 Abs. 2; § 2 Abs. 2; § 3 Abs. 2 der Ersten allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundeszentralregistergesetzes (1. BZRVwV), § 1 Abs. 3 der Ersten allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Titels XI - Gewerbezentralregister - der Gewerbeordnung (1. GZRVwV) erteilten Ermächtigung sowie nach Maßgabe des § 28 Abs. 3 und 4 StVG
wird bestimmt:
I. Registermitteilungen
1.
Mitteilungen an das Bundeszentralregister, an das Erziehungsregister, an das Gewerbezentralregister
und an das Kraftfahrtbundesamt (
§ 20 Abs. 1
,
§ 3 Nrn. 1, 4 bis 6, 7
,
§ 59 Satz 2
,
§ 60 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4, 6, 7
,
Abs. 2 BZRG
,
§ 149 Abs. 2 Nr. 3
,
§ 153a Gewerbeordnung
,
§§ 28 Abs. 4 StVG
) werden von der Staatsanwaltschaft für alle Gerichte und Vollstreckungsbehörden ihres Bezirks bewirkt.
2.
Die nach Nr. 1 vorzunehmenden Mitteilungen der GenStA Celle werden durch diese bewirkt.
3.
Ist eine Mitteilung nach Nr. 1 zu erstellen, werden die Akten unverzüglich unter Verwendung eines Vordrucks nach Muster StV 115 an die Staatsanwaltschaft übersandt. Soweit erforderlich, ist in diesen Fällen ein Vollstreckungsheft anzulegen. Stehen die Akten wegen dringender Vollstreckungsgeschäfte nicht zur Verfügung, übersenden die Vollstreckungsbehörden und die Gerichte statt dessen unverzüglich mit Rechtskraftvermerk versehene beglaubigte Ablichtungen der mitzuteilenden Entscheidungen in genügender Anzahl (mindestens in doppelter Ausfertigung). Ist ein Fahrverbot rechtskräftig verhängt worden, übersenden die Vollstreckungsbehörden und die Gerichte in den Fällen des
§ 25 Abs. 2a StVG
zudem eine Mitteilung über den Tag, an dem der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein vermerkt worden ist, und nach dessen Vorlage unverzüglich auch den Führerschein, soweit die Vollstreckung der Staatsanwaltschaft obliegt.
4.
Bei einer nachträglich gebildeten Gesamtstrafe (
§ 6 BZRG
) sind in den Fällen, in denen mehrere Gesamtstrafen gebildet worden sind oder oder neben einer Gesamtstrafe auf eine Einzelstrafe erkannt worden ist (Nr. 3.5.7 der 3. BZRVwV - Ausfüllanleitung für Justizbehörden -AfJ-), beglaubigte Mehrfertigungen der mitzuteilenden Entscheidungen und der mit einem Rechtskraftvermerk versehenen einbezogenen Entscheidungen beizufügen.
5.
Ist eine Staatsanwaltschaft nicht aktenführende Behörde, so trägt die Geschäftsstelle das Ersuchen um Bewirkung von Mitteilungen in das Allgemeine Register (AR) ein. Die Geschäftsstelle prüft, ob Mitteilungen über das Ersuchen hinaus erforderlich sind und veranlaßt ggf. das Erforderliche.
6.
Die Mitteilungen sollen möglichst am Tage des Eingangs der Akten oder der mit Rechtskraftvermerkt versehenen beglaubigten Ablichtungen der mitzuteilenden Entscheidungen, spätestens am folgenden Arbeitstag gefertigt werden. Das gilt auch für Mitteilungen nach Nummer 3 Satz 4. Mit den Akten ist sodann entsprechend der Verfügung der übersendenden Behörde zu verfahren.
7.
Von den Mitteilungen fertigen die Staatsanwaltschaften Durchschriften für die Akten, das Vollstreckungsheft sowie für die Mitteilungen nach
Nr. 11 MiStra
.
II. Mitteilungen für die Strafverfolgungsstatistik
Die Mitteilungen zur Strafverfolgungsstatistik werden ausschließlich von den Staatsanwaltschaften gefertigt. Handelt es sich um ein von der GenStA Celle gefuhrtes Ermittlungsverfahren, werden die Mitteilungen zur Strafverfolgungsstatistik durch diese selbst vorgenommen. Die Mitteilungen sind von der Geschäftsstelle mit Hilfe der jeweils gültigen Ausfüllanleitung und des dafür eingeführten Programms maschinell für jeden Monat zu erstellen und dem Niedersächsischen Landesamt für Statistik bis zum 20. Tag des folgenden Monats auf einem maschinenlesbaren Datenträger zu übermitteln. Fehlanzeigen sind erforderlich.

Abschnitt 2 StVStatMiAV - B. Sonstige Mitteilungspflichten

Für sonstige Mitteilungspflichten der Gerichte als Vollstreckungsbehörden gilt Abschnitt A entsprechend, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.

Abschnitt 3 StVStatMiAV - C. Führungszeugnisse und besondere Auskünfte

Für die Einsichtnahme der Betroffenen in Führungszeugnisse ( § 30 BZRG ) und in besondere Auskünfte ( § 42 BZRG ) verfahren die Amtsgerichte wie folgt:
1.
Ersuchen um Gewährung der Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 Satz 3 BZRG oder in eine Mitteilung nach § 42 Satz 3 BZRG erledigt die Geschäftsstelle des Amtsgerichts.
2.
Geht einem Amtsgericht ein Führungszeugnis nach § 30 BZRG oder eine Mitteilung nach § 42 BZRG zu, so teilt die Geschäftsstelle dies der antragstellenden Person mit, setzt zur Einsichtnahme eine Frist von mindestens vier Wochen (§ 17 Abs. 1 der 1. BZRVwV) und weist darauf hin, daß
nur die persönliche Einsichtnahme zulässig ist und dabei die Richtigkeit der Angaben zur Person, wenn sie nicht persönlich bekannt ist, durch einen mit Lichtbild versehenen amtlichen Ausweis nachgewiesen werden muß,
das Führungszeugnis/die Mitteilung vernichtet wird, wenn innerhalb der Frist keine Einsichtnahme erfolgt,
das Führungszeugnis vernichtet wird, wenn der Weiterleitung an die darin benannte Behörde widersprochen wird.
Die Geschäftsstelle vermerkt den Tag der Benachrichtigung in dem Vordruck BZR 2 oder auf der Mitteilung gemäß § 42 BZRG .
3.
Sieht die antragstellende Person das Führungszeugnis gemäß § 30 BZRG in der gesetzten Frist nicht ein oder widerspricht sie der Weiterleitung des Führungszeugnisses an die darin benannte Behörde, so hat die Geschäftsstelle das Führungszeugnis mit dem etwa angefallenen Schriftgut so zu vernichten ( § 30 Abs. 5 Satz 6 BZRG ), daß der Inhalt Dritten nicht bekannt werden kann.
4.
Wird nach Einsichtnahme der Weiterleitung des Führungszeugnisses nicht widersprochen und wird dies durch die Unterschrift in dem Vordruck BZR 2 bestätigt, so ist das Führungszeugnis der darin benannten Behörde zu übersenden. Ist das Aktenzeichen dieser Behörde entgegen Nr. 2.16 der 2. BZRVwV - Ausfüllanleitung für Verwaltungsbehörden (AfV) - von der Meldebehörde nicht in den Vordruck aufgenommen worden, soll die antragstellende Person danach befragt und das Aktenzeichen ggf. auf dem Vordruck vermerkt werden.
5.
Mitteilungen nach § 42 Abs. 1 BZRG und etwa angefallenes Schriftgut sind nach Einsichtnahme oder nach Ablauf der zur
Einsichtnahme gesetzten Frist so zu vernichten ( § 42 Satz 6 BZRG ), daß der Inhalt Dritten nicht bekannt werden kann.
6.
Die Vernichtung eines Führungszeugnisses oder einer Mitteilung ist in dem Register zu vermerken.
7.
Für die Registrierung der Angelegenheiten nach §§ 30 , 42 BZRG gelten die Vorschriften des allgemeinen Teils der Aktenordnung mit folgender Maßgabe:
Die Ersuchen sind in das allgemeine Register AR ( Muster 3 AktO) als Ersuchen an die Geschäftsstelle wie folgt einzutragen:
Spalte 1: wie üblich
Spalte 2: freilassen
Spalte 3: wie üblich
Spalte 4: BZR/ .. . (Name der antragstellenden Person)
Spalte 5: "-"
Spalte 6: " § 30 BZRG " oder " § 42 BZRG "
Spalte 7:
a)
Im Falle des § 30 BZRG :
"weitergeleitet an ... am ..."
oder "vernichtet am ..."
b)
Im Falle des § 42 BZRG :
"vernichtet am ..."

Abschnitt 4 StVStatMiAV - D. Schlußbestimmungen

1.
Die AV'en vom 3.12.1985, jeweils geändert durch AV vom 2.1.1991, und die AV vom 16.1.1975, geändert durch RV vom 12.12.1986, werden aufgehoben.
2.
Die AV tritt am 1.1.1998 in Kraft.
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