Wasserrechtliche Zulassung für Tiefbohrungen; Vollzug des § 21 Abs. 2 und 3 StandAG
DE - Landesrecht Niedersachsen

Wasserrechtliche Zulassung für Tiefbohrungen; Vollzug des § 21 Abs. 2 und 3 StandAG

Wasserrechtliche Zulassung für Tiefbohrungen; Vollzug des § 21 Abs. 2 und 3 StandAG

RdErl. d. MU v. 20. 4. 2021 - 25-40300/003 -
Vom 20. April 2021 (Nds. MBl. S. 901)
- VORIS 28800 -
Bezug: RdErl. v. 10. 10. 2017 (Nds. MBl. S. 1491) - VORIS 28800 -
Am 1. 1. 2021 trat eine Änderung des StandAG in Kraft. Die in § 21 Abs. 2 StandAG enthaltenen Einschränkungen für die Zulassung von Vorhaben, die eine Teufe von mehr als 100 m erreichen und in bestimmten Gebieten durchgeführt werden sollen, bleiben weiterhin bestehen.
In räumlicher Hinsicht gelten diese Einschränkungen gemäß § 21 Abs. 3 StandAG jetzt
in identifizierten Gebieten nach § 13 Abs. 2 Satz 1 StandAG und
in Gebieten i. S. des § 13 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 StandAG, die aufgrund nicht hinreichender geologischer Daten nicht eingeordnet werden können.
Die zweite Fallgruppe, die die Vorschrift nennt, ist in Niedersachsen bedeutungslos.
Zu dem Tatbestandsmerkmal der "identifizierten Gebiete nach § 13 Abs. 2 Satz 1 StandAG"- im Folgenden: identifizierte Gebiete - muss beachtet werden, dass diese nicht mit
den Teilgebieten nach § 13 StandAG gleichzusetzen sind, die die Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) in Kartenform auf ihrer Internetseite veröffentlicht hat. Die "identifizierten Gebiete" bildeten einen Zwischenschritt vor der Festlegung der "Teilgebiete". Die für § 21 StandAG maßgeblichen "identifizierten Gebiete" wurden von der BGE lediglich in Form von GIS-Shapes herausgegeben (siehe Nummer A.2).
Die bisherige geowissenschaftliche Einzelfallbeurteilung, ob am Vorhabenstandort ein
in § 21 Abs. 2 Satz 1 StandAG genanntes Wirtsgestein vorhanden ist, entfällt und wird durch die genannten Gebiete nach § 21 Abs. 3 Satz 1 StandAG (Gebietskulisse) ersetzt.
Für Vorhaben, über deren Zulässigkeit die unteren Wasserbehörden (UWB) zu entscheiden haben, werden nachfolgend Einzelheiten - einschließlich der Beteiligung des LBEG - dargestellt. Außerdem wird die Abwicklung des Verfahrens geregelt, mit dem das ggf. notwendige Einvernehmen des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) eingeholt wird.
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
ÜbersichtA
Erster und zweiter PrüfschrittB
Beteiligung des BASEC
Abschluss des VerfahrensD
SchlussbestimmungenE

Abschnitt A StandAG§21RdErl - Übersicht

1. Zweck der Sicherungsvorschrift
Die Regelung des § 21 Abs. 2 und 3 StandAG dient einer Sicherung von Gebieten und damit der Unterstützung eines ergebnisoffenen Auswahlverfahrens für einen Standort zur Endlagerung radioaktiver Abfälle (vgl. § 1 und § 21 Abs. 1 StandAG). In diesem Verfahren ist jetzt der erste Schritt, in dem die BGE Teilgebiete nach
§ 13 StandAG ermittelt hat, abgeschlossen; als nächster Schritt soll eine räumliche Einengung auf Standortregionen für eine übertägige Erkundung erfolgen (vgl. § 21 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. §§ 14 f. StandAG). Bis zur Entscheidung über die Festlegung dieser Standortregionen werden vorerst die "identifizierten Gebiete" gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StandAG gegen eine Beeinträchtigung durch Tiefbohrungen geschützt.
2. Regelungsgehalt von § 21 Abs. 2 u. 3 StandAG
Mit dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung entfällt die bisher vorgeschriebene Prüfung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 StandAG, ob ein Bohrvorhaben ein Gebiet mit bestimmten geologischen Eigenschaften betrifft
(vgl. § 21 Abs. 3 Satz 2 StandAG). Maßgeblich ist stattdessen die Abgrenzung der "identifizierten Gebiete", die die BGE unter der Internetadresse https://www.bge.de/de/endlagersuche/wesentliche-unterlagen/zwischenbericht-teilgebiete/ unter der Sammelbezeichnung "Karten und Shape-Dateien" veröffentlicht hat. Von der jetzt maßgeblichen Gebietskulisse ist der weit überwiegende Teil Niedersachsens erfasst. Wenn die Voraussetzungen gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 i. V. m. Abs. 3 StandAG - Teufe und Gebiet - bei einem Vorhaben erfüllt sind, darf eine wasserrechtliche Zulassung für das Vorhaben weiterhin nur erteilt werden, sofern einer der Zulassungsgründe gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 StandAG erfüllt ist. Vor der Entscheidung ist das Einvernehmen mit dem BASE gemäß § 21 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 StandAG herzustellen.
Die Bearbeitung dieser Zulassungsvoraussetzungen gliedert sich demnach in drei Prüfschritte:
1.
Feststellung, ob ein Vorhaben nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 StandAG vorliegt,
2.
Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 StandAG durch die zuständigen Landesbehörden,
3.
Einholung des Einvernehmens des BASE.
Der zweite und der dritte Prüfschritt sind entbehrlich, wenn kein Vorhaben nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 StandAG vorliegt. Der zweite Prüfschritt enthält nicht zwingend eine Betrachtung aller Tatbestände in den Nummern 1 bis 5 von § 21 Abs. 2 Satz 1 StandAG; insbesondere bei der Bejahung eines Zulässigkeitsgrundes nach den Nummern 2 bis 4 des § 21 Abs. 2 Satz 1 StandAG kann die Bearbeitung auf diesen beschränkt werden. Dabei ist anzunehmen, dass auf die im Teilgebietebericht ausgewiesenen Gebiete der Zulässigkeitsgrund nach Nummer 1 keine Anwendung finden kann (Bundestags-Drucksache 19/22779, S. 17).
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Abschnitt E Satz 1 des Runderlasses vom 20. April 2021 (Nds. MBl. S. 901)

Abschnitt B StandAG§21RdErl - Erster und zweiter Prüfschritt

1. Feststellung, ob ein Vorhaben nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 StandAG vorliegt
Das Verbot gemäß § 21 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 StandAG ist von einer Wasserbehörde nur zu beachten, wenn für das Vorhaben eine wasserrechtliche Zulassung benötigt wird. Die bloße Anzeige gemäß § 49 WHG löst für sich allein noch nicht die dargestellten Rechtsfolgen aus.
Die nach Eingang einer Anzeige zu prüfende Frage, ob für das Vorhaben ein Benutzungsrecht beantragt werden muss, ist allein anhand der wasserrechtlichen Kriterien, also nach den §§ 8 und 9 i. V. m. § 49 Abs. 1 WHG , zu beantworten. Hinweis: Die im neuen § 21 Abs. 4 StandAG enthaltene Verpflichtung, die Anzeige eines Vorhabens an den Bund weiterzugeben, ist nur von der Bergbehörde zu erfüllen.
Die Wasserbehörde trägt nur dann als Zulassungsbehörde die Verantwortung für die Umsetzung der Zulassungsbeschränkung nach § 21 Abs. 2 StandAG, wenn das Vorhaben nicht zugleich einer Betriebsplanpflicht nach dem Bergrecht unterliegt. Sofern dagegen die Bergbehörde auf der Grundlage einer Anzeige nach § 127 BBergG die Einhaltung der Betriebsplanpflicht im Einzelfall für erforderlich erklärt, geht gemäß § 19 Abs. 2 WHG die Zuständigkeit für die wasserrechtliche Zulassung auf sie über. In diesem Fall ist die Bergbehörde die Zulassungsbehörde i. S. von § 21 Abs. 2 StandAG.
Für in ihrem Zuständigkeitsbereich liegende zulassungsbedürftige Vorhaben, die eine Teufe von mehr als 100 m erreichen, hat die UWB zu prüfen, ob die Kulisse der "identifizierten Gebiete" (siehe Nummer A.2) betroffen ist. Da die "identifizierten Gebiete" lediglich als Shape-Dateien herausgegeben wurden, ist für die Anwendung der Regelungen in § 21 Abs. 2 und 3 StandAG jetzt die Nutzung eines geografischen Informationssystems erforderlich. Wenn - wie üblich - für die Bohranzeige nach § 49 WHG der vom LBEG bereitgestellte Internetdienst "Norddeutsche Bohranzeige Online" ( https://nibis.lbeg.de/Bohranzeige/ ) genutzt wird, findet bereits beim LBEG ein Abgleich mit der genannten Gebietskulisse statt. Die UWB erhält dann die Daten aus der Online-Bohranzeige einschließlich einer Angabe, ob das Vorhaben in den "identifizierten Gebieten" liegt.
Die bisher übliche Stellungnahme des LBEG zu der Frage, ob Beschränkungen nach § 21 Abs. 2 StandAG zu beachten sind, wird dadurch ersetzt.
Falls sich das Vorhaben nicht in der Gebietskulisse nach § 21 Abs. 3 Satz 1 StandAG befindet, bedarf es keiner weiteren Beteiligung des LBEG und des BASE. Die Prüfung des § 21 Abs. 2 und 3 StandAG ist dann abgeschlossen mit dem Ergebnis, dass das Vorhaben nach den Bestimmungen des StandAG zulässig ist.
Andernfalls ist zu prüfen, ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 bis 5 StandAG gegeben sind.
2. Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 bis 5 StandAG
Für die Prüfung beteiligt die UWB in der Regel das LBEG. Sofern nach dem Kenntnisstand der UWB die Ausnahmevoraussetzungen gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StandAG belastbar zu begründen sind, ist eine Beteiligung des LBEG unnötig.
Als Arbeitsgrundlage hat die Antragstellerin oder der Antragsteller eine konkrete
Beschreibung ihres oder seines Vorhabens vorzulegen.
Bereits vor einer Beteiligung des LBEG ist grundsätzlich von der UWB festzuhalten, ob nach ihrem Kenntnisstand eine Zulässigkeit gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StandAG in Betracht kommt, weil etwa im engen räumlichen Zusammenhang mit dem beantragten Vorhaben bereits andere Tiefbohrungen erfolgt sind, die ihr angezeigt oder von ihr zugelassen wurden. Es ist zu klären, ob diese ggf. vor Ort vorhandenen Informationen bereits ausreichen, um den Zulassungstatbestand ohne eine Beteiligung des LBEG zu bejahen.
Zur Auslegung des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StandAG wird die Gesetzesbegründung herangezogen, nach der für Geothermie-Bohrungen und Bohrungen zur Erschließung von Grundwasservorkommen ein enger räumlicher Zusammenhang in der Regel dann angenommen werden sollte, wenn diese im gleichen Siedlungsbereich erfolgen (Bundestags-Drucksache 18/11398, S. 65).
Demnach wird der enge räumliche Zusammenhang grundsätzlich angenommen, wenn vergleichbare Vorhaben im Geltungsbereich desselben Bebauungsplans vorhanden sind. Daneben kann auch ein tatsächlich bestehender Bebauungszusammenhang i. S. eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ( § 34 BauGB ), d. h. ohne einen trennenden Außenbereich zwischen den betrachteten Punkten, ausreichen.
Da für diesen Ausnahmetatbestand auch geologische Aspekte zu berücksichtigen sind, ist die Heranziehung einer vorhandenen Bohrung problematisch, wenn sie sich nicht in der Kulisse der identifizierten Gebiete befindet.
Die UWB beurteilt, ob das Vorhaben hinsichtlich anderer Zulassungsvoraussetzungen
als § 21 Abs. 2 StandAG grundsätzlich zulassungsfähig ist.
Falls der Zulassungsantrag voraussichtlich nicht wegen des Fehlens anderer Zulassungsvoraussetzungen abgelehnt werden muss und die UWB die Ausnahmevoraussetzungen gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StandAG nicht mit eigenen Kenntnissen begründen kann, übermittelt die UWB die Vorhabenbeschreibung sowie das Ergebnis ihrer Prüfung zu § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StandAG an das LBEG und bittet dieses um eine Stellungnahme.
Die Kontaktadresse lautet wie folgt:
Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie,
Stilleweg 2,
30655 Hannover,
E-Mail: poststelle@lbeg.niedersachsen.de .
Daneben wird das LBEG durch die UWB ggf. um eine Stellungnahme gebeten, um die Fachkompetenz des LBEG im Bereich der Geothermie oder als Teil des gewässerkundlichen Landesdienstes zu nutzen. Diese fachlichen Tätigkeiten des LBEG bilden keinen Gegenstand des vorliegenden Erlasses.
Das LBEG nimmt zu den Zulassungsmöglichkeiten gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 StandAG Stellung. Es bedarf dabei nicht zwingend einer vollständigen Betrachtung dieser vier Zulässigkeitsgründe, insbesondere, wenn einer von ihnen gegeben ist.
Das LBEG befasst sich nicht mit dem Zulassungstatbestand der "offenbar nicht beabsichtigten Härte" (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 StandAG).
Eventuelle Rückfragen des LBEG an die Antragstellerin oder den Antragsteller sind grundsätzlich über die UWB zu äußern.
3. Verfahren der UWB nach einer Beteiligung des LBEG
Die UWB legt die LBEG-Stellungnahme ihrem Entscheidungsentwurf zugrunde.
Die UWB beurteilt das Vorliegen einer offenbar nicht beabsichtigten Härte i. S. des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 StandAG, sofern die Antragstellerin oder der Antragsteller hierfür Gründe dargelegt hat.
Für die Abwägung ist darauf hinzuweisen, dass überzeugende Anwendungsfälle für diesen offen formulierten Ausnahmetatbestand nur äußerst selten zu erwarten sind. Dies beruht darauf, dass § 21 Abs. 2 Satz 1 StandAG in den Nummern 1 bis 4 bereits eine breite Palette einzelner Begründungen auflistet, die jeweils zu einer Nachrangigkeit des öffentlichen Sicherungsinteresses führen. Weil so viele Begründungen konkret genannt sind, bleibt für den Tatbestand in Nummer 5 des § 21 Abs. 2 Satz 1 StandAG allenfalls noch ein sehr kleiner Anwendungsbereich. Wie ein solcher Fall eventuell gestaltet sein könnte, kann im Voraus nicht beschrieben werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Abschnitt E Satz 1 des Runderlasses vom 20. April 2021 (Nds. MBl. S. 901)

Abschnitt C StandAG§21RdErl - Beteiligung des BASE

1. Versand an das BASE
Das BASE ist in Fällen, in denen ein Vorhaben nach § 21 Abs. 2 und 3 StandAG vorliegt und dieses nach mindestens einem der Tatbestände in den Nummern 2 bis 5 des § 21 Abs. 2 Satz 1 StandAG zugelassen werden soll, zu beteiligen. Die Beteiligung erfolgt außerdem in Fällen, in denen die Zulassung für ein solches Vorhaben versagt werden soll, weil die Prüfung von § 21 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 StandAG negativ verlief.
Die UWB beteiligt das BASE direkt. Die bisher vorgesehene Übermittlung über das MU entfällt. Die Kontaktadresse des BASE lautet:
info@bfe.bund.de .
Bezüglich der zu übermittelnden Unterlagen hat das BASE ausgeführt:
Antragsunterlagen müssen dem BASE nicht vollständig vorgelegt werden. Es sind jedoch die den Umfang und die technische Durchführung beschreibenden und das Ergebnis der Prüfung nach § 21 Abs. 2 StandAG stützenden wesentlichen Darstellungen zu übermitteln. Die übermittelten Unterlagen müssen dem BASE die Möglichkeit eröffnen, den Abschluss der Prüfungen durch die zuständige Behörde (Bekanntgabewillen) sowie die Authentizität der Unterlagen feststellen zu können. Eine Übermittlung des vollständigen Bescheidentwurfs ist nicht zwingend erforderlich.
2. Stellungnahme des BASE, Achtwochenfrist
Vor der Erklärung des BASE darf das Vorhaben nicht zugelassen werden. Rückfragen des BASE werden direkt an die UWB gerichtet.
Sofern aus Sicht von UWB und LBEG eine Zulassung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 4 StandAG möglich ist, überwacht die UWB den Ablauf der achtwöchigen Frist gemäß § 21 Abs. 2 Satz 5 StandAG.
Die öffentliche Bekanntmachung der Erklärung des BASE gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4 StandAG wird vom BASE veranlasst.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Abschnitt E Satz 1 des Runderlasses vom 20. April 2021 (Nds. MBl. S. 901)

Abschnitt D StandAG§21RdErl - Abschluss des Verfahrens

1. Bekanntgabe der Entscheidung
Nach dem Abschluss des Verfahrensabschnitts zur Abstimmung mit dem BASE gibt die UWB die Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens der Antragstellerin oder dem Antragsteller bekannt.
Es ergeht keine gesonderte Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung nach § 21 StandAG. Verfahrensrechtlich regelt § 21 StandAG nur eine Anforderung, die (neben anderen) erfüllt sein muss, damit die wasserrechtliche Zulassung erteilt werden darf. Sollte diese Anforderung im Einzelfall einmal nicht erfüllt sein, wäre die wasserrechtliche Zulassung abzulehnen.
Die Entscheidung darf nur bekannt gegeben werden, wenn ein inhaltliches Einvernehmen
in Bezug auf § 21 Abs. 2 StandAG hergestellt wurde oder das Einvernehmen gemäß § 21 Abs. 2 Satz 5 StandAG als erteilt gilt.
Eine zeitliche Abhängigkeit von der Bekanntmachung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4 StandAG besteht nicht.
2. Übermittlung der Zulassungsentscheidung an das MU
Das StandAG sieht in § 12 Abs. 3 Satz 3 vor, dass das Land Informationen über die nach § 21 StandAG zugelassenen Vorhaben an die BGE übermittelt. Aus diesem Grund benötigt das MU nach der Bekanntgabe der Entscheidung eine Kopie. Diese sollte an die E-Mail-Adresse standag-wasserr@mu.niedersachsen.de übersandt werden.
3. Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über die Zulassung
Die verfahrensführende Behörde hat die Entscheidung nach außen zu vertreten.
Zulässig wäre ein Rechtsbehelf der Antragstellerin oder des Antragstellers gegen eine Ablehnung der Zulassung. Soweit eine solche Ablehnung auf dem Zulassungshindernis des § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Absatz 3 Satz 1 StandAG beruht und Aussagen aus der LBEG-Stellungnahme angegriffen werden, unterstützt das LBEG die UWB, soweit erforderlich, bei der Verteidigung der Entscheidung.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Abschnitt E Satz 1 des Runderlasses vom 20. April 2021 (Nds. MBl. S. 901)

Abschnitt E StandAG§21RdErl - Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 22. 4. 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2026 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 21. 4. 2021 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Abschnitt E Satz 1 des Runderlasses vom 20. April 2021 (Nds. MBl. S. 901)
An die Unteren Wasserbehörden Nachrichtlich: An das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
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