Beförderung von an Straßen und Plätzen illegal abgelagerten gefährlichen Gütern durch die Kommunen
Beförderung von an Straßen und Plätzen illegal abgelagerten gefährlichen Gütern durch die Kommunen
RdErl. d. MW v. 14. 9. 2020 - 43-30620/0100 -
Vom 14. September 2020 (Nds. MBl. S. 946)
- VORIS 99200 -
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Rechtliche Grundlagen | 1 |
Notfallbeförderungen | 2 |
Durchführung der Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchst. e der Anlage A ADR | 3 |
Ausnahmen | 4 |
Schlussbestimmungen | 5 |
Abschnitt 1 KomGGBefRdErl - Rechtliche Grundlagen
Das Europäische Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) i. d. F. vom 4. 7. 2019 (BGBl. II S. 756), die GGVSEB i. d. F. vom 11. 3. 2019 (BGBl. I S. 258), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2510), die GGAV i. d. F. vom 11. 3. 2019 (BGBl. I S. 229), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. 10. 2019 (BGBl. I S. 1472), sowie die dazu erlassenen gefahrgutrechtlichen Verordnungen und Richtlinien (Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut - RSEB vom 30. 4. 2019 [Verkehrsblatt S. 306]) regeln u. a. die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter.
Für das Einsammeln und den Abtransport von an den Straßen und Plätzen illegal abgelagerten Abfällen mit Gefahrguteigenschaften (z. B. Altbatterien, Altöle in Kanistern, Farbbehälter oder auch Behältnisse mit unbekanntem Inhalt) durch die Kommunen als Straßenbaulastträger mit deren Abfallwirtschaftsbetrieben, Straßenmeistereien und Bauhöfen kann eine sogenannte "Notfallbeförderung" nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchst. e der Anlage A ADR in Betracht kommen, die in den Nummern 2 und 3 beschrieben wird.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Oktober 2025 durch Nummer 5 Satz 1 des Runderlasses vom 14. September 2020 (Nds. MBl. S. 946)
Abschnitt 2 KomGGBefRdErl - Notfallbeförderungen
Die Vorschriften des ADR gelten nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchst. e der Anlage A ADR nicht für Notfallbeförderungen zur Rettung menschlichen Lebens oder zum Schutz der Umwelt, vorausgesetzt, es werden alle Maßnahmen zur völlig sicheren Durchführung dieser Beförderungen getroffen (siehe Nummer 3).
Ergänzend wird in Nummer 1-6 zu Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe e RSEB ausgeführt:
"Notfallbeförderungen, die unmittelbar zur Rettung menschlichen Lebens oder zum Schutz der Umwelt erforderlich sind, dürfen ohne Anwendung des Regelwerks auch von Dritten durchgeführt werden. Bei den erforderlichen Maßnahmen zur völlig sicheren Durchführung der Beförderung ist die Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen."
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Oktober 2025 durch Nummer 5 Satz 1 des Runderlasses vom 14. September 2020 (Nds. MBl. S. 946)
Abschnitt 3 KomGGBefRdErl - Durchführung der Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchst. e der Anlage A ADR
3.1 Allgemeines
3.1.1 Die eingesammelten Stoffe müssen zu einem geeigneten sicheren Ort befördert werden. Für weitergehende Beförderungen darüber hinaus finden die Regelungen der Notfallbeförderung keine Anwendung. Diese müssen als regelkonformer ADR-Transport, ggf. unter Anwendung der Ausnahme 20 GGAV (Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle), erfolgen.
3.1.2 Stoffe, die auf die Klassen 1, 6.2 und 7 hindeuten, sollten nur von geeignetem oder dafür ausgebildetem Personal eingesammelt und befördert werden. Die Beförderungsbedingungen (z. B. eingesetzte Verpackungen) werden dann durch das Fachpersonal festgelegt. Für diese Fälle bilden die in den Nummern 3.2 und 3.3 vorgeschlagenen Maßnahmen keine Grundlage.
3.1.3 Die Durchführung einer sicheren Beförderung für die übrigen Klassen ist anzunehmen, wenn die folgenden Vorgaben eingehalten oder Maßnahmen gleicher Wirksamkeit ergriffen werden.
3.2 Vorschriften zur Verpackung
3.2.1 Innenverpackung
3.2.1.1 Behälter mit flüssigen Inhaltsstoffen werden jeweils in Verpackungen aus Holz, Pappe oder aus massiven Kunststoffen eingesetzt. Die Verschlüsse der Behälter sind dabei vor der Eingabe in die Verpackungen nach Satz 1 auf Dichtheit zu kontrollieren. Bei zerbrechlichen, beschädigten oder nicht ordnungsgemäß verschlossenen Behältnissen sind inerte Aufsaugmassen so einzufüllen, dass die Freiräume zwischen den Behältern vollständig ausgefüllt sind.
3.2.1.2 Behälter mit festen Inhaltsstoffen werden in dicht zu verschließende Säcke aus Kunststofffolie verpackt.
3.2.1.3 Bei Lithium-Batterien sind möglichst die Pole abzukleben. Außerdem sollen diese in elektrisch nicht leitfähigen Säcken aus Kunststofffolie verpackt werden. Bei beschädigten Lithium-Batterien sind trockener Sand, Kreidepulver (CaCO 3 ) oder Vermiculite hinzuzugeben.
3.2.2 Außenverpackung
Die Verpackungen nach Nummer 3.2.1 sind einzeln oder zu mehreren in Kisten nach Unterabschnitt 6.1.2.7 der Anlage A ADR aus Stahl, Aluminium oder starren Kunststoffen mit der Codierung 4A, 4B oder 4H2 oder in Fässern aus Stahl oder starren Kunststoffen mit der Codierung 1A2 oder 1H2 oder in metallene IBC einzustellen.
Die Verpackungen müssen für feste Stoffe der Verpackungsgruppe I bauartgeprüft und bauartzugelassen sowie gekennzeichnet sein. Alternativ können auch Bergungsverpackungen nach Absatz 6.1.5.1.11 der Anlage A ADR eingesetzt werden.
Batterien (Akkumulatoren) werden in den in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Außenverpackungen befördert. Die Pole der Batterien müssen gegen Kurzschluss gesichert werden.
3.3 Betriebliche Vorschriften
3.3.1 Die Außenverpackungen sind so zu sichern, dass sie nicht verrutschen, verkanten, umfallen oder durch andere Verpackungen beschädigt werden können. Auf offenen Fahrzeugen sind passende Gestelle und Vorrichtungen zur Ladungssicherung zu verwenden. Ansonsten ist Abschnitt 7.5.7 der Anlage A ADR über die Handhabung und Verstauung einzuhalten.
3.3.2 Jede Außenverpackung wird auf mindestens zwei Seiten dauerhaft mit der Aufschrift "Gefahrgut nicht identifiziert" oder "Gefahrgut nicht klassifiziert" versehen.
3.3.3 Die an der Beförderung beteiligten Personen müssen über die besonderen Gefahren, Bedingungen und Vorschriften bei der Beförderung von gefährlichen Gütern unterwiesen werden. Aufzeichnungen der erhaltenen Unterweisung sind vom Arbeitgeber fünf Jahre aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
3.3.4 Die Beförderungseinheit wird mit Feuerlöschern gemäß Abschnitt 8.1.4 der Anlage B ADR sowie mit der sonstigen Ausrüstung gemäß Unterabschnitt 8.1.5.2 der Anlage B ADR ausgestattet.
3.3.5 Die Transportverpackungen sind in offene oder belüftete Fahrzeuge zu verladen und dürfen sich nicht im Fahrgastraum befinden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Oktober 2025 durch Nummer 5 Satz 1 des Runderlasses vom 14. September 2020 (Nds. MBl. S. 946)
Abschnitt 4 KomGGBefRdErl - Ausnahmen
Werden Einsätze erforderlich, bei denen die mitgeführten Gefahrgüter nicht regelkonform oder freigestellt befördert werden können, kann auf Antrag die Erteilung einer Einzelausnahme nach § 5 Abs. 1 GGVSEB durch die NLStBV in Betracht kommen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Oktober 2025 durch Nummer 5 Satz 1 des Runderlasses vom 14. September 2020 (Nds. MBl. S. 946)
Abschnitt 5 KomGGBefRdErl - Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt am 23. 9. 2020 in Kraft und mit Ablauf des 30. 9. 2025 außer Kraft.
Gesonderte Vorschriften für Feuerwehren bleiben unberührt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Oktober 2025 durch Nummer 5 Satz 1 des Runderlasses vom 14. September 2020 (Nds. MBl. S. 946)
An die Kommunen
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