Durchführung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes; hier: Hinweise zur Abgrenzung der zuwendungsfähigen Kosten bei den Gebäuden und der Ausstattung der Betriebshöfe und der zentralen Werkstät...
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Durchführung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes; hier: Hinweise zur Abgrenzung der zuwendungsfähigen Kosten bei den Gebäuden und der Ausstattung der Betriebshöfe und der zentralen Werkstätten sowie bei anderen ÖPNV-Anlagen, sonstige Hinweise.

Durchführung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes; hier: Hinweise zur Abgrenzung der zuwendungsfähigen Kosten bei den Gebäuden und der Ausstattung der Betriebshöfe und der zentralen Werkstätten sowie bei anderen ÖPNV-Anlagen, sonstige Hinweise.

RdErl. d. MW v. 1.12.1976 - 431 - 43.06
Vom 1. Dezember 1976 (Nds. MBl. 1977 S. 10)
- GültL 115/86 -
- VORIS 93200 00 00 33 002 -
Bezug:
Erl. vom 23.5.1973 und vom 30.6.1976 - 431 - 43.06 (n. v.)
In Ergänzung der Richtlinien zur Durchführung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (R-GVFG) sind die nachstehenden Hinweise zur Abgrenzung der zuwendungsfähigen Kosten zu beachten:
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
I. Zu Betriebshöfen (2.81 R-GVFG) 1
II. Zu zentralen Werkstätten (2.82 R-GVFG) 2
III.3
IV. Zu Parkeinrichtungen an Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs (2.9 R-GVFG) 4
V. Zur Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten der Betriebshöfe und zentralen Werkstätten (2.85 R-GVFG) 5
VI.6
VII.7
VIII.8
Aufgliederung der m a s c h n i e l l e n A n l a g e n hinsichtlich der Zuwendungsfähigkeit (zwf.) und Nichtzuwendungsfähigkeit (nzwf.)Anlage 1

Abschnitt 1 DfGVFGKAG - I. Zu Betriebshöfen (2.81 R-GVFG)

Im einzelnen sind zu den zuwendungsfähigen/nicht zuwendungsfähigen Einrichtungen zu rechnen:
1. Fahrdienstleitung (Lokdienstleitung)
Z u w e n d u n g s f ä h i g :
Räume für Betriebsleitung, soweit sie unmittelbar zum Betriebshof gehören,
Räume für Fahrdienstleiter (Lokdienstleiter), Fahrmeister, Hilfspersonal,
Melde- und Abrechnungsräume für Fahrpersonal.
N i c h t z u w e n d u n g s f ä h i g z . B .:
Schulungsräume,
Räume für Fundsachen und Fahrkartenvorräte.
2. Werkstattdienst
Z u w e n d u n g s f ä h i g :
Räume für die Werkstattleitung, soweit sie unmittelbar zum Betriebshof gehören,
Räume für Meister, Vorarbeiter, Werkstattschreiber,
Wartungshallen, Werkstätten, Arbeitsgruben und Nebenräume für z. B. Material- und Ersatzteillager, Lager für Werkstattgeräte und Werkzeuge,
Betriebsstofflager wie z. B. Tanklager, Öllager, Besandungsanlage.
N i c h t z u w e n d u n g s f ä h i g :
Lehrwerkstätten.
3. Maschinelle Anlagen
(vgl. Anlage ).
4.
T a n k a n l a g e n sind zuwendungsfähig, soweit sie zur Deckung des Bedarfs des Betriebes dienen.
5. Abstellanlagen
Z u w e n d u n g s f ä h i g :
Abstellflächen
Abstellhallen
N i c h t z u w e n d u n g s f ä h i g sind Abstellflächen für Fahrzeuge der Betriebsangehörigen.
6. Sozialräume
Z u w e n d u n g s f ä h i g :
Aufenthaltsräume
Umkleideräume
Waschräume
Toiletten
Sanitätsräume
Teeküchen
Übernachtungsräume für Fahrpersonal
N i c h t z u w e n d u n g s f ä h i g z . B .:
Kantinenräume einschließlich Küche, Werkswohnungen.
7. Sonstige Anlagen
Z u w e n d u n g s f ä h i g :
Pförtnerräume,
Räume für Signal- und Fernmeldeanlagen,
Ortsfeste Funk-, Fernmelde- und Steuerungsanlagen,
Beleuchtungsanlagen,
Heizungsanlagen einschließlich Betriebsstofflager,
Fahr- und Fußwege innerhalb des Betriebshofes,
Signalanlagen, Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, soweit sie für den Betriebshof erforderlich sind,
Zu- und Abfahrten einschl. einer notwendigen Anbindung an das vorhandene Straßen- und Schienennetz,
Schrott- und Müllplätze.

Abschnitt 2 DfGVFGKAG - II. Zu zentralen Werkstätten (2.82 R-GVFG)

Im einzelnen sind zu den zuwendungsfähigen/nicht zuwendungsfähigen Einrichtungen zu rechnen:
1. Werkstattdienst
Z u w e n d u n g s f ä h i g :
Räume für die Werkstattleitung und technische Büros, soweit sie unmittelbar zur Werkstatt gehören,
Werkstätten, Arbeitsgruben, Schiebebühnen und Nebenräume z. B. für Material- und Ersatzteillager, Lager für Werkstattgeräte und Werkzeuge,
Teilwerkstätten wie z. B. Schlosserei, Schweißerei, Glaserei, Lackiererei, Aufarbeitungswerkstätten,
Betriebsstofflager wie z. B. Tanklager, Öllager.
N i c h t z u w e n d u n g s f ä h i g :
Lehrwerkstätten.
2. Maschinelle Anlagen
(vgl. Anlage ).
3.
T a n k a n l a g e n sind zuwendungsfähig, soweit sie zur Deckung des Bedarfs des Betriebes dienen.
4. Abstellanlagen
Z u w e n d u n g s f ä h i g :
Abstellhallen
Abstellflächen
N i c h t z u w e n d u n g s f ä h i g sind Abstellflächen für Fahrzeuge der Betriebsangehörigen.
5. Sozialräume
Z u w e n d u n g s f ä h i g :
Aufenthaltsräume
Umkleideräume
Waschräume
Toiletten
Sanitätsräume
Teeküchen
Übernachtungsräume für Fahrpersonal
N i c h t z u w e n d u n g s f ä h i g z . B .:
Kantinenräume einschließlich Küche, Werkswohnungen.
6. Sonstige Anlagen
Z u w e n d u n g s f ä h i g :
Pförtnerräume,
Beleuchtungsanlagen,
Heizungsanlagen einschließlich Betriebsstofflager,
Fahr- und Fußwege innerhalb der zentralen Werkstatt,
Signalanlagen, Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, soweit sie für die Zentrale Werkstatt erforderlich sind,
Zu- und Abfahrten einschließlich einer notwendigen Anbindung an das vorhandene Straßen- und Schienennetz,
Schrott- und Müllplätze.

Abschnitt 3 DfGVFGKAG - III.

1. Zu den zuwendungsfähigen Kosten der ÖPNV-Vorhaben (5.12 R-GVFG) rechnen auch die Kosten für
Beleuchtungsanlagen, soweit sie nicht unter die Beleuchtungspflicht der Gemeinde fallen,
Bepflanzungen in angemessenem Umfang, wenn sie zur Wiederherrichtung des Grundstücks erforderlich sind,
sanitäre Anlagen in unterirdischen Haltestellen und zentralen Omnibusbahnhöfen,
ortsfeste Anlagen für Fahrkartenerwerb und -entwertung,
Gepäckschließfächer,
Wandbekleidung in wirtschaftlicher Ausführung,
Haftpflicht- und Bauwesenversicherung.
2. Zu den nicht zuwendungsfähigen Kosten bei ÖPNV-Vorhaben (vgl. 5.31 - 5.36 R-GVFG) sind zu zählen:
Kosten für
zusätzliche Maßnahmen im Sonderinteresse Dritter,
Lastenaufzüge (grundsätzlich),
öffentliche Telefonzellen,
künstlerische Ausgestaltung.

Abschnitt 4 DfGVFGKAG - IV. Zu Parkeinrichtungen an Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs (2.9 R-GVFG)

Vom Vorhabenträger ist nachzuweisen, welche Anzahl von Parkplätzen für die auf öffentliche Verkehrsmittel umsteigenden Pkw-Fahrer hergerichtet und in welcher Weise diese Abstellplätze für diesen Personenkreis reserviert werden sollen. Nur die Anzahl dieser Plätze ist zuwendungsfähig.
Wenn Parkeinrichtungen überwiegend dem Übergang auf die Bundesbahn dienen, ist neben der Finanzhilfe des Landes nach GVFG auch eine finanzielle Beteiligung der Bundesbahn zweckmäßig. Ferner ist in solchen Fällen zu klären, ob nicht die Bundesbahn die Maßnahme als Träger selbst durchführt und einen eigenen Antrag auf Förderung nach dem GVFG stellt.

Abschnitt 5 DfGVFGKAG - V. Zur Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten der Betriebshöfe und zentralen Werkstätten (2.85 R-GVFG)

Als überwiegend im öffentlichen Personennahverkehr eingesetzt gelten die Fahrzeuge, die von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind.

Abschnitt 6 DfGVFGKAG - VI.

1. Im Rahmen der Stellungnahme der RP/VP zur Gesamtfinanzierung der einzelnen Projekte (7.31 R-GVFG) ist auch zu überprüfen, ob von anderen öffentlichen Stellen (z. B. Aufbaufonds) Zuschüsse gewährt werden.
2. Bei Prüfung der Anträge für Stadtbahnstrecken (7.41 R-GVFG) ist festzustellen, ob die Pläne mit der Straßenbauverwaltung in technischer und zeitlicher Hinsicht abgestimmt worden sind und die Finanzierung der Straßenbauarbeiten entsprechend eingeplant ist (bei Stadtbahnlinien auf Bundesstraßen ist Erlaubnis nach § 8 FStrG erforderlich).
Ferner ist festzustellen, ob eine Genehmigung nach § 9 PBefG für den Bau, den Betrieb und die Linienführung bzw. für Erweiterungen oder wesentliche Änderungen vorliegt.
Auf die o. a. Voraussetzungen und Unterlagen kann nicht verzichtet werden.

Abschnitt 7 DfGVFGKAG - VII.

Soweit in diesen Richtlinien von „Zuwendungsfähigkeit" die Rede ist, gilt dies wie auch sonst zunächst nur dem Grunde nach. Daneben sind im Einzelfall die beim Einsatz öffentlicher Mittel allgemein zu beachtenden Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Notwendigkeit maßgebend.

Abschnitt 8 DfGVFGKAG - VIII.

Die Bezugserlasse sind hiermit gegenstandslos geworden und werden aufgehoben.
An die Regierungspräsidenten und Präs. der Nds. Verw.-Bezirke, Dienststellen der Staatshochbauverwaltung, Landkreise und Gemeinden.
Nachrichtlich: An die Industrie- und Handelskammern, die nichtbundeseigenen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs in Nieders., die Verkehrsunternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs, den Gesamtverband Verkehrsgewerbe Nieders. e. V., den Verband öffentlicher Verkehrsbetriebe - Landesgruppe Nord -, den Bundesverband Deutscher Eisenbahnen - Landesgruppe Nieders./Bremen -.

Anlage 1 DfGVFGKAG - Aufgliederung der m a s c h n i e l l e n A n l a g e n hinsichtlich der Zuwendungsfähigkeit (zwf.) und Nichtzuwendungsfähigkeit (nzwf.)

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