Zuständigkeit für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 4 Ziff. 21 a bb UStG
Zuständigkeit für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 4 Ziff. 21 a bb UStG
AV d. MJ v. 20. 6. 2023 (2060 - 106. 654)
Vom 20. Juni 2023 (Nds. Rpfl. S. 429)
VORIS 62100
Abschnitt 1 UStG§4BZustAV
Nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen von der Umsatzsteuer befreit, wenn bescheinigt wird, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Die Vorbereitung auf einen Beruf umfasst die berufliche Ausbildung sowie die berufliche Fort- und Weiterbildung. Für die Erteilung der Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG sind im Zuständigkeitsbereich des MJ die jeweiligen Veranstalter einer Aus-, Fort- oder Weiterbildungsveranstaltung zuständig. Die Bescheinigungen können auch von einer Behörde ausgestellt werden, die dem Veranstalter der Aus-, Fort- oder Weiterbildungsveranstaltung übergeordnet ist. Die Bescheinigung wird nach anliegendem Muster erteilt (siehe Anlage : Muster Bescheinigung § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG ).
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 2 der AV vom 20. Juni 2023 (Nds. Rpfl. S. 429)
Abschnitt 2 UStG§4BZustAV
Diese AV tritt am 1. 1. 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2029 außer Kraft
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 2 der AV vom 20. Juni 2023 (Nds. Rpfl. S. 429)
Anlage UStG§4BZustAV - Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG
Hiermit wird zur Vorlage bei dem zuständigen Finanzamt bescheinigt, dass die am [Datum der Veranstaltung] von Frau/Herrn [Name] durchgeführte
Veranstaltung des [Veranstalter]
"[Titel der Veranstaltung oder des Referats]"
ordnungsgemäß auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereitet bzw. der Aus-, Fort- oder Weiterbildung dient.
Die Bescheinigung hat nur für die Umsatzsteuerfestsetzungen solcher Kalenderjahre eine umsatzsteuerrechtliche Wirkung, für die zum Zeitpunkt des Antrags auf Erteilung der Bescheinigung die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Sie ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und darf nicht für Werbezwecke verwendet werden.
[Ausstellungsort], [Ausstellungsdatum]
Im Auftrag
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 2 der AV vom 20. Juni 2023 (Nds. Rpfl. S. 429)
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