StrKrVO
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Verordnung über Kreuzungsanlagen im Zuge von öffentlichen Straßen (Straßenkreuzungsverordnung - StrKrVO -)

Verordnung über Kreuzungsanlagen im Zuge von öffentlichen Straßen (Straßenkreuzungsverordnung - StrKrVO -)

Vom 24. November 1976 (Nds. GVBl. S. 315 - VORIS 92100 01 01 00 000 -)
Auf Grund des § 35 Abs. 7 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) vom 14. Dezember 1962 (Nieders. GVBl. S. 251), zuletzt geändert durch Artikel I § 1 Nr. 23 des Fünften Gesetzes zur Verwaltungs- und Gebietsreform vom 21. Juni 1972 (Nieders. GVBl. S. 309), wird im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und dem Minister der Finanzen verordnet:

§ 1 StrKrVO - Höhengleiche Kreuzungen

(1) Zur Kreuzungsanlage im Sinne des § 35 Abs. 1 NStrG , die der Träger der Straßenbaulast für die Straße höherer Verkehrsbedeutung zu unterhalten hat, gehören
1.
von der die Straße höherer Verkehrsbedeutung kreuzenden Straße vom Anfang ihrer Eckausrundungen an
a)
die befestigten Fahrstreifen einschließlich Trenn-, Seiten- und Randstreifen,
b)
die Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie Verkehrsanlagen aller Art, insbesondere
Verkehrsinseln,
c)
die Gehwege außerhalb der Ortsdurchfahrten und die Radwege, soweit diese Wege mit der kreuzenden Straße im Zusammenhang stehen und mit dieser gleichlaufen,
d)
die Durchlässe, Dämme, Gräben, Böschungen und Stützmauern,
2.
die durch die Kreuzung bedingten Lichtzeichenanlagen.
(2) Eine Eckausrundung beginnt an der Stelle, an der der erste Radius die Ecken der Straßenränder von der Straße höherer Verkehrsbedeutung und der kreuzenden Straße abzurunden beginnt.
(3) Sichtfelder gehören zur kreuzenden Straße.

§ 2 StrKrVO - Über- und Unterführungen

(1) Zum Kreuzungsbauwerk im Sinne des § 35 Abs. 2 NStrG gehören
1.
die Widerlager und Flügelmauern,
2.
die Pfeiler und Stützen einschließlich der Einrichtungen, die ihrem Schutz dienen,
3.
der Überbau mit Geländern, Brüstungen und Auffangvorrichtungen, jedoch mit Ausnahme der Straßendecke, der Entwässerungsrinnen und Einläufe, und, soweit sie nicht durch die Konstruktion der Brücke bedingt sind, der Verkehrszeichen und Einrichtungen sowie Verkehrsanlagen aller Art.
(2) Die nicht zum Kreuzungsbauwerk gehörenden Teile des Überbaues (Absatz 1 Nr. 3) gehören zu der Straße, in deren Verlauf sie liegen.
(3) Verbindungsarme zwischen der Straße höherer Verkehrsbedeutung und der kreuzenden Straße gehören zur Straße der höheren Verkehrsbedeutung. Die Verbindungsarme enden am äußeren Fahrbahnrand der kreuzenden Straße. Sind Abbiege- oder Einfädelstreifen an der kreuzenden Straße vorhanden, so enden die Verbindungsarme am Anfang der Eckausrundungen der kreuzenden Straße. Bei höhenungleichen Einmündungen beginnen die Verbindungsarme an der ersten Aufweitung der einmündenden Straße. Lichtzeichenanlagen und Verkehrsinseln an der Einmündung des Verbindungsarmes gehören zur Straße der höheren Verkehrsbedeutung.

§ 3 StrKrVO - Sonstige Teile der Kreuzungsanlage

Die in den §§ 1 und 2 nicht erfaßten Teile der Straße höherer Verkehrsbedeutung und der kreuzenden Straße gehören zu der Straße, der sie unmittelbar dienen.

§ 4 StrKrVO - Kreuzungen zwischen Straßen der gleichen Straßengruppe

Bei Kreuzungen von Straßen der gleichen Straßengruppe ist die Straße, die von einem anderen als dem im allgemeinen zuständigen Baulastträger zu unterhalten ist, als Straße geringerer Verkehrsbedeutung zu behandeln.

§ 5 StrKrVO - Einmündungen

Die Vorschriften der §§ 1 bis 4 gelten auch für Einmündungen von Straßen in Straßen höherer Verkehrsbedeutung.

§ 6 StrKrVO

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über Kreuzungsanlagen und Einmündungen vom 14. Mai 1964 (Nieders. GVBl. S. 91) außer Kraft.
Hannover, den 24. November 1976.
Der Niedersächsische Minister für Wirtschaft und Verkehr
Mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragt
Kiep Niedersächsischer Minister der Finanzen
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