Nds. SVergV
DE - Landesrecht Niedersachsen

Niedersächsische Verordnung über die Gewährung einer Vergütung für die Protokollführung in Sitzungen kommunaler Vertretungskörperschaften oder Ausschüsse (Nds. SVergV)

Niedersächsische Verordnung über die Gewährung einer Vergütung für die Protokollführung in Sitzungen kommunaler Vertretungskörperschaften oder Ausschüsse (Nds. SVergV)

Vom 4. Juli 1979 (Nds. GVBl. S. 193 - VORIS 20441 00 05 00 000 -)
Geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 17. Dezember 2001 (Nds. GVBl. S. 821)
Auf Grund des § 48 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Artikels I des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1173), zuletzt geändert durch Artikel I und IV des Siebenten Bundesbesoldungserhöhungsgesetzes vom 20. März 1979 (Bundesgesetzbl. I S. 357), und auf Grund der Verordnung zur Übertragung der Verordnungsermächtigung nach § 48 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 20. Oktober 1978 (Nieders. GVBl. S. 753) wird verordnet:

§ 1 Nds. SVergV - Anspruchsvoraussetzungen

(1) Laufbahnbeamte mit Dienstbezügen nach der Besoldungsordnung A in Gemeinden und Samtgemeinden mit weniger als 20.000 Einwohnern erhalten eine Sitzungsvergütung, wenn sie
1.
als Protokollführer regelmäßig an ganz oder überwiegend außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit, bei gleitender Arbeitszeit ganz oder überwiegend außerhalb der Kern- und Gleitzeiten stattfindenden Sitzungen des Rats/Samtgemeinderats, seiner Ausschüsse, des Verwaltungsausschusses oder der Ortsräte teilnehmen und
2.
für diese außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erbrachte Arbeitsleistung aus dienstlichen Gründen keine Dienstbefreiung innerhalb des Kalendermonats erhalten konnten, in dem die Sitzungen stattgefunden haben.
Satz 1 gilt bei Beamten von Samtgemeinden mit weniger als 20.000 Einwohnern auch für die Teilnahme an Sitzungen der Räte, Verwaltungs- und Ratsausschüsse von Mitgliedsgemeinden.
(2) Eine Sitzungsvergütung wird nur gewährt, wenn der Beamte in dem Kalendermonat das Protokoll bei mindestens zwei Sitzungen geführt hat, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erfüllen. Die Protokollführung kann je Sitzung nur einem Beamten zugerechnet werden.
(3) Die Sitzungsvergütung wird nicht neben einer Aufwandsentschädigung gewährt; ein allgemein mit der Sitzungstätigkeit verbundener Aufwand ist durch die Sitzungsvergütung mit abgegolten. Etwaige reisekostenrechtliche Ansprüche bleiben unberührt.

§ 2 Nds. SVergV - Höhe der Sitzungsvergütung und Zahlungsweise

(1) Die Sitzungsvergütung beträgt 25,56 Euro, wenn der Beamte in dem Kalendermonat bei zwei oder drei Sitzungen, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen, das Protokoll geführt hat; sie beträgt 38,35 Euro bei vier oder fünf Sitzungen und 51,13 Euro bei mehr als fünf Sitzungen in dem Kalendermonat.
(2) Konnte Dienstbefreiung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) nur für einen Teil der in dem Kalendermonat außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erbrachten Arbeitsleistung gewährt werden, so ist die Freizeit mit den Sitzungen in deren zeitlicher Folge zu verrechnen; nur die nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichenen Sitzungen zählen bei Anwendung des Absatzes 1.
(3) Die Sitzungsvergütung ist für den jeweiligen Kalendermonat nachträglich zu zahlen.

§ 3 Nds. SVergV - Einwohnerzahl

Maßgebende Einwohnerzahl der Gemeinde/Samtgemeinde gemäß § 1 Abs. 1 ist die Einwohnerzahl nach § 12 der Niedersächsischen Stellenobergrenzenverordnung für den kommunalen Bereich vom 21. November 1977 (Nieders. GVBl. S. 609).

§ 4 Nds. SVergV - In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Ersten des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
Hannover, den 4. Juli 1979
Der Niedersächsische Minister des Innern
Möcklinghoff
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