Verordnung über die Bestandsverzeichnisse für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen
Verordnung über die Bestandsverzeichnisse für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen
Vom 14. Dezember 1990 (Nds. GVBl. 1991 S. 1)
Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) in der Fassung vom 24. September 1980 (Nieders. GVBl. S. 359), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Niedersächsischen Rechtsvereinfachungsgesetzes 1989 vom 19. September 1989 (Nieders. GVBl. S. 345), wird verordnet:
§ 1 GemStrBVVO
(1) Für die Gemeindestraßen ( § 47 NStrG ), für die in § 49 NStrG bezeichneten Gehwege und anderen Straßenteile von Ortsdurchfahrten und für die sonstigen öffentlichen Straßen ( § 53 NStrG ) werden Bestandsverzeichnisse geführt.
(2) Die Bestandsverzeichnisse (Dateien) können als Karteien oder in automatisierter Form geführt werden.
(3) Jede Straße erhält eine Straßennummer und ein besonderes Karteiblatt oder einen gesonderten Datensatz.
§ 2 GemStrBVVO
(1) Die Karteiblätter haben für die unterschiedlichen Straßenarten bestimmte Grundfarben, die Datensätze bestimmte Buchstabenkennungen:
für die Ortsstraßen | weiß/O, | |
---|---|---|
für die Gemeindeverbindungsstraßen | hellgelb/G, | |
für andere im Außenbereich von einer Gemeinde gewidmete Straßen | hellgrau/A, | |
für die Gehwege und andere Straßenteile an Ortsdurchfahrten | ||
von Bundesstraßen | hellblau/B, | |
von Landesstraßen | hellgrün/L, | |
von Kreisstraßen | hellbraun/K, | |
für sonstige öffentliche Straßen | orange/S. |
(2) Die Angaben auf den Karteiblättern ergeben sich aus der Anlage; die Datensätze sind entsprechend aufzubauen.
§ 3 GemStrBVVO
Die Anlegung und Führung der Bestandsverzeichnisse obliegt den Gemeinden, in gemeindefreien Gebieten dem öffentlich-rechtlich verpflichteten Grundeigentümer.
§ 4 GemStrBVVO
(1) Die Fortführung geschieht durch Neuschreiben eines Karteiblattes oder eines Datensatzes. Das Fortführungsdatum ist zu vermerken.
(2) Wird die Straße umgestuft, so sind das Karteiblatt oder der Datensatz abzuschließen und anzugeben, welcher Straßengruppe die Straße nunmehr zugehört. Sinngemäß ist zu verfahren, wenn die Straße eingezogen wird.
(3) Für jede neu gewidmete Straße und für neu gewidmete Gehwege oder andere Straßenteile an Ortsdurchfahrten im Sinne des § 1 Abs. 1 sind ein neues Karteiblatt oder ein neuer Datensatz anzulegen. Entsprechend ist bei einer Umstufung einer Bundes-, Landes-, Kreis- oder sonstigen öffentlichen Straße oder bei Aufstufung einer Gemeindestraße hinsichtlich der Gehwege oder anderen Straßenteile an Ortsdurchfahrten zu verfahren. Als Aufstellungsdatum ist der Tag zu vermerken, an dem die Widmung oder Umstufung unanfechtbar geworden sind.
§ 5 GemStrBVVO
(1) Die Anfangs- und Endpunkte der Straße sind eindeutig zu vermerken. Die Bezeichnung der Straße muß so gewählt werden, daß die Straße mit keiner anderen verwechselt werden kann.
(2) Unterbrechungen durch das Kreuzen einer Straße höherer Ordnung sind als "sonstige Angaben" zu vermerken. Baulasten Dritter sind an der dafür vorgesehenen Stelle aufzunehmen; die Straße wird in einem solchen Fall nicht unterbrochen. Treffen Straßen derselben Straßengruppe zusammen, so ist die gemeinsame Strecke der Straße mit der niedrigeren Nummer zuzuordnen; die andere Straße wird unterbrochen. Die Unterbrechung beginnt am Schnittpunkt der Achse der unterbrochenen Straße mit dem Fahrbahnrand der aufnehmenden Straße.
§ 6 GemStrBVVO
(1) Kopien neu angelegter Karteiblätter oder Ausdrucke neu angelegter Datensätze sind dem zuständigen Katasteramt zu übersenden. Die Straßenaufsichtsbehörde ist auf Verlangen entsprechend zu unterrichten. Von den Bestandsverzeichnissen für sonstige öffentliche Straßen erhält die Stelle eine Kopie, die die Straße gewidmet hat.
(2) Wer ein berechtigtes Interesse nachweist, kann das Bestandsverzeichnis einsehen und einfache oder beglaubigte Auszüge erhalten.
§ 7 GemStrBVVO
Werden als Kartei geführte Bestandsverzeichnisse fortgeführt oder in automatisierte Dateien überführt, kann die Straßennummer durch die Schlüsselzahl des automatisierten Liegenschaftsbuches ersetzt werden. Die Schlüsselzahl ist in jedem Falle mit anzugeben.
§ 8 GemStrBVVO
(1) Diese Verordnung tritt vierzehn Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Bestandsverzeichnisse für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen vom 29. August 1966 (Nieders. GVBl. S. 181), geändert durch Verordnung vom 17. März 1972 (Nieders. GVBl. S. 170), außer Kraft.
Hannover, den 14. Dezember 1990.
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft Technologie und Verkehr
Fischer
Minister
Niedersächsisches Innenministerium
Glogowski
Minister
Anlage 1 GemStrBVVO
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