Verordnung über die Überlassung von Sozialwohnungen
DE - Landesrecht Niedersachsen

Verordnung über die Überlassung von Sozialwohnungen

Verordnung über die Überlassung von Sozialwohnungen

Vom 20. März 1991 (Nds. GVBl. S. 151 - VORIS 23500 00 03 00 000 -)
Zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Juni 2006 (Nds. GVBl. S. 240)
Auf Grund des § 5a des Wohnungsbindungsgesetzes in der Fassung vom 22. Juli 1982 (Bundesgesetzbl. I S. 972), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II Nr. 6 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (Bundesgesetzbl. II S. 885, 1126), wird verordnet:

§ 1 SozWohnV

(1) Verfügungsberechtigte dürfen eine frei oder bezugsfertig werdende, neu geschaffene öffentlich geförderte Wohnung ( § 1 des Wohnungsbindungsgesetzes ) in
1.
der Landeshauptstadt Hannover,
2.
den Städten Burgdorf, Hildesheim, Laatzen, Langenhagen, Lehrte und Seelze sowie
3.
der Gemeinde Isernhagen
nur Wohnungssuchenden überlassen, die von der Gemeinde benannt wurden.
(2) Die zuständige Stelle hat dem Verfügungsberechtigten mindestens drei wohnberechtigte Wohnungsuchende zur Auswahl zu benennen, bei denen die Voraussetzungen erfüllt sind, die zur Erlangung einer Bescheinigung nach § 5 des Wohnungsbindungsgesetzes erforderlich sind; der Vorlage einer solchen Bescheinigung bedarf es nicht. Die Benennung
hat bis zur Bezugsfertigkeit oder bis zum Freiwerden der Wohnung zu erfolgen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für öffentlich geförderte Wohnungen, deren Bau auch mit einem Arbeitgeberdarlehen oder mit einem Darlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln für Angehörige des öffentlichen Dienstes gefördert wurde, und für die deshalb ein Benennungs- oder Besetzungsrecht besteht, sowie nicht für öffentlich geförderte Mietwohnungen in Eigenheimen.

§ 2 SozWohnV

Diese Verordnung tritt am 1. April 1991 in Kraft.
H a n n o v e r, den 20. März 1991.
Das Niedersächsische Landesministerium
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