Verordnung über die Wahl der Elternvertretungen in Schulen, Gemeinden und Landkreisen sowie über die Wahl des Landeselternrats (Elternwahlordnung)
DE - Landesrecht Niedersachsen

Verordnung über die Wahl der Elternvertretungen in Schulen, Gemeinden und Landkreisen sowie über die Wahl des Landeselternrats (Elternwahlordnung)

Verordnung über die Wahl der Elternvertretungen in Schulen, Gemeinden und Landkreisen sowie über die Wahl des Landeselternrats (Elternwahlordnung)

Vom 4. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 169 - VORIS 22410 01 66 00 000 -) (1)
Geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. März 2005 (Nds. GVBl. S. 78) (2)
Auf Grund des § 91 Abs. 5 , des § 98 Abs. 1 Satz 1 und des § 175 Nrn. 1 und 3 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) in der Fassung vom 27. September 1993 (Nds. GVBl. S. 383), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 20. Mai 1996 (Nds. GVBl. S. 232), wird verordnet:
Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Wahlberechtigung und Wählbarkeit1
Gemeinsame Regeln zum Wahlverfahren2
Wahlfristen3
Mitteilung des Wahlergebnisses und Aufbewahrung der Stimmzettel4
Abberufung und Nachwahl5
Einladung zur Wahlversammlung6
Wahl zum Gemeinde- oder Kreiselternrat7
Wahl zum Landeselternrat, Nachrücken und Nachwahl8
Einberufung des Landeselternrats9
Kostenerstattung10
Wahlprüfung11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsvorschrift12
(1) Red. Anm.:
SVBl. S. 239
(2) Red. Anm.:
SVBl. S. 192
Fußnoten
(¹) Red. Anm.: SVBl. S. 239
(²) Red. Anm.: SVBl. S. 192

§ 1 EltwahlO - Wahlberechtigung und Wählbarkeit

Das aktive Wahlrecht kann nur in der Wahlversammlung ausgeübt werden. Abwesende sind wählbar, wenn deren Einverständnis dem Wahlvorstand schriftlich vorliegt.

§ 2 EltwahlO - Gemeinsame Regeln zum Wahlverfahren

(1) Die Wahlen zu den Elternvertretungen werden wie folgt durchgeführt:
1.
Alle Anwesenden tragen sich in eine Anwesenheitsliste ein.
2.
Die Einladende oder der Einladende stellt die Ordnungsgemäßheit der Einladungen, die Wahlberechtigung sowie die Stimmzahl der Wahlberechtigten fest und leitet die Wahl des Wahlvorstandes.
3.
Die Wahlberechtigten wählen aus ihrer Mitte durch Handaufheben einen Wahlvorstand, der aus einer Wahlleiterin oder einem Wahlleiter sowie einer Schriftführerin oder einem Schriftführer besteht.
4.
Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter gibt nach Feststellung der Wählbarkeit die Wahlvorschläge bekannt, leitet die Wahlhandlung und gibt die Wahlergebnisse bekannt.
(2) Die Wahlen für einzeln zu besetzende Ämter werden in getrennten Wahlgängen durchgeführt. Mehrere gleichartige Ämter können in einem Wahlgang besetzt werden. Sofern keine geheime Wahl durch Stimmzettel verlangt wird, kann durch Handaufheben gewählt werden.
(3) Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Sollen mehrere Ämter in einem Wahlgang besetzt werden, so sind die Bewerberinnen und Bewerber in der Reihenfolge der erzielten Stimmenzahlen gewählt. Werden Stellvertretungen nicht getrennt gewählt, so werden sie in der Reihenfolge der nächsthöchsten Stimmenzahl besetzt; in dieser Reihenfolge findet die Stellvertretung statt. Bei gleicher Stimmenzahl ist eine Stichwahl vorzunehmen.
(4) Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn er auf einen Namen lautet, der zur Wahl nicht vorgeschlagen wurde, oder ihm der Wille der Wahlberechtigten oder des Wahlberechtigten nicht zweifelsfrei zu entnehmen ist.
(5) Über die Wahlversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die den Ablauf und die Ergebnisse der nach Absatz 1 durchzuführenden Wahlen festhält und die vom Wahl vorstand zu unterzeichnen ist.

§ 3 EltwahlO - Wahlfristen

(1) Die Wahlen zu den Elternvertretungen werden - beginnend ab dem Ende der Sommerferien - durchgeführt innerhalb
1.
eines Monats zu den Klassenelternschaften und den Vertretungen des Sekundarbereichs II,
2.
zweier Monate zu den Schul- und Bereichselternräten,
3.
dreier Monate zu den Gemeinde- und Kreiselternräten.
Die Wahlen zum Landeselternrat finden innerhalb der letzten zwei Monate der Amtszeit des amtierenden Landeselternrats statt.
(2) Kann eine Frist nach Absatz 1 nicht eingehalten werden, so ist die Wahl unverzüglich nachzuholen.

§ 4 EltwahlO - Mitteilung des Wahlergebnisses und Aufbewahrung der Stimmzettel

(1) Der Wahlvorstand oder die Einladende oder der Einladende teilt das Wahlergebnis je nach Art der Elternvertretung unverzüglich der Schulleitung, der Gemeinde, dem Landkreis oder dem Kultusministerium mit und fügt die Anwesenheitsliste, die Stimmzettel sowie die Niederschrift (Wahlunterlagen) bei. Das Wahlergebnis zu den Stadtelternräten kreisfreier Städte und zu den Kreiselternräten ist ferner der Landesschulbehörde mitzuteilen.
(2) Die Stimmzettel sind für die Dauer von drei Monaten oder bis zum Abschluß eines Wahlprüfungsverfahrens ( § 11 ) aufzubewahren.

§ 5 EltwahlO - Abberufung und Nachwahl

(1) Soweit Mitglieder der Elternvertretungen abberufen werden können, ist folgendes Verfahren einzuhalten:
1.
Antrag auf Abberufung, der von mindestens einem Fünftel der Wahlberechtigten unter Angabe der Gründe unterschrieben ist,
2.
schriftliche Einladung der Wahlberechtigten, die denselben Anforderungen wie die Einladung zur Wahl genügen und der eine Kopie des Antrages nach Nummer 1 beigefügt sein muß,
3.
mündliche Begründung durch die Antragstellenden,
4.
Gelegenheit zur Stellungnahme der Betroffenen in der nach Nummer 2 einberufenen Versammlung.
(2) Nachwahlen gelten nur bis zum Ablauf der jeweiligen Wahlperiode; im übrigen gelten die Vorschriften über die Wahlen entsprechend.

§ 6 EltwahlO - Einladung zur Wahlversammlung

Soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist, gilt folgendes Verfahren:
1.
Die jeweiligen Wahlberechtigten werden mit einer Frist von zehn Tagen schriftlich geladen zu den Wahlversammlungen
a)
der Klassenelternschaften von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer oder der
Lehrkraft der entsprechenden organisatorischen Gliederung,
b)
des Schulelternrats, der Vertretung des Sekundarbereichs II, des Bereichselternrats und der Vertretung ausländischer Erziehungsberechtigter im Schulelternrat von der Schulleitung, sofern die bisherigen Amtsinhaberinnen oder Amtsinhaber ihr Amt nach § 91 Abs. 4 NSchG nicht mehr fortführen,
c)
der Vertretung ausländischer Erziehungsberechtigter im Gemeinde- oder Kreiselternrat von der Gemeinde oder dem Landkreis.
2.
Werden die Einladungen über die Schülerinnen und Schüler ausgehändigt, so ist eine Empfangsbestätigung zu verlangen.
3.
Sind nicht mehr als drei Wahlberechtigte zur Wahlversammlung gekommen oder ist niemand bereit, sich wählen zu lassen, wird die Einladung einmal wiederholt; hierbei ist in die Ladung der Hinweis aufzunehmen, daß die Wahl unterbleibt, falls weniger als drei Erziehungsberechtigte erscheinen.

§ 7 EltwahlO - Wahl zum Gemeinde- oder Kreiselternrat

(1) Die Gemeinde oder der Landkreis teilt jedem Schulelternrat rechtzeitig mit, ob eine
unmittelbare Wahl ( § 97 Abs. 2 NSchG ) oder eine mittelbare Wahl ( § 97 Abs. 3 NSchG ) zum Gemeinde- oder Kreiselternrat durchzuführen ist.
(2) Die Gemeinde oder der Landkreis lädt die gewählten Delegierten zu einer Wahlversammlung ein und teilt hierbei die auf jede Schulform entfallende Zahl zu wählender Mitglieder des Gemeinde- oder Kreiselternrats mit. Die Delegierten der jeweiligen Schulform wählen aus ihrer Mitte in zwei getrennten Wahlgängen die erforderliche Anzahl von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern.
(3) Die Gemeinde oder der Landkreis lädt die gewählten Mitglieder des Gemeinde- oder Kreiselternrats unverzüglich zur Wahl der Vorstände.

§ 8 EltwahlO - Wahl zum Landeselternrat, Nachrücken und Nachwahl

(1) Die Landesschulbehörde lädt die Mitglieder der Stadtelternräte kreisfreier Städte und der Kreiselternräte mit einer Frist von drei Wochen zur Wahlversammlung ein. Gruppenbezogene Teil-Wahlversammlungen sind möglich.
(2) Das Kultusministerium gibt das Wahlergebnis im Schulverwaltungsblatt für Niedersachsen bekannt.
(3) Scheidet ein Mitglied aus, so tritt an seine Stelle sein Ersatzmitglied. Scheidet ein Ersatzmitglied aus oder rückt es als Mitglied auf, so wird die Bewerberin oder der Bewerber derselben Gruppe Ersatzmitglied, die oder der im Gebiet des bis zum 31. Dezember 2004 bestehenden Regierungsbezirks, in dem das ausscheidende Mitglied oder Ersatzmitglied gewählt worden ist, die nächsthöchste Stimmenzahl erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom vorsitzenden Mitglied zu ziehende Los. Sind keine Bewerberinnen oder Bewerber mehr vorhanden, die wenigstens eine Stimme erhalten haben, so bleibt der Sitz unbesetzt. Ist in einer Gruppe die Hälfte der Sitze unbesetzt, so findet für die restliche Amtszeit eine Nachwahl statt.

§ 9 EltwahlO - Einberufung des Landeselternrats

(1) Das Kultusministerium lädt die Mitglieder zur ersten Sitzung des Landeselternrats ein. Diese Sitzung soll unverzüglich nach Ablauf der Amtszeit des bisherigen Landeselternrats stattfinden und die Bestellung des Vorstandes vorsehen.
(2) Eine Beauftragte oder ein Beauftragter des Kultusministeriums eröffnet die Sitzung und leitet die Wahl der Versammlungsleiterin oder des Versammlungsleiters. Mit der ersten Sitzung beginnt die dreijährige Amtszeit des Landeselternrats.

§ 10 EltwahlO - Kostenerstattung

Das Land erstattet die Fahrt- und Übernachtungskosten, die den Wahlberechtigten durch den Besuch der Versammlungen zur Wahl des Landeselternrats entstehen, im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel. Es sind höchstens die notwendigen Fahrtkosten der zweiten Wagenklasse der Deutschen Bahn AG zu ersetzen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn regelmäßige Beförderungsmittel zwischen Wohn- und Versammlungsort nicht oder nicht zu zumutbaren Zeiten verkehren. Falls Übernachtungskosten entstehen, sind die für Landesbedienstete geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden.

§ 11 EltwahlO - Wahlprüfung

(1) Gegen die Wahl können Wahlberechtigte binnen einer Woche nach Abschluß der jeweiligen Wahlhandlung schriftlich Einspruch erheben mit der Begründung, es sei gegen wesentliche Vorschriften über die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen und dadurch das Wahlergebnis beeinflußt worden. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Über den Einspruch entscheidet nach Anhörung der betroffenen Elternvertretungen
1.
die Schulleitung wegen Wahlen der Klassenelternvertretungen oder der entsprechenden
organisatorischen Gliederungen,
2.
die Landesschulbehörde unbeschadet des Absatzes 3 in den übrigen Fällen.
Führt die Entscheidung zu einer geänderten Feststellung des Wahlergebnisses, so ist sie in der gleichen Weise wie das aufgehobene Wahlergebnis bekanntzugeben; Entscheidungen der Schulleitung können den Betroffenen auch schriftlich mitgeteilt werden.
(3) Die Einspruchsfrist gegen die Wahl zum Landeselternrat beträgt einen Monat nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses. Über den Einspruch entscheidet das Kultusministerium; im übrigen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlergebnisses, insbesondere Rechenfehler, haben die
Stellen, die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 die Wahlunterlagen erhalten haben, von sich aus zu berichtigen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 12 EltwahlO - Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsvorschrift

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Elternwahlordnung vom 29. Juli 1981 (Nds. GVBl. S. 231) außer Kraft.
(3) Für Elternvertretungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gewählt worden sind, behalten die bisher geltenden Vorschriften bis zum Ablauf ihrer Amtsperiode weiterhin Gültigkeit.
Hannover, den 4. Juni 1997
Niedersächsisches Kultusministerium
Wernstedt Minister
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