StiftVO-UGÖ
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Verordnung über die Errichtung der Stiftung "Georg-August-Universität Göttingen Stiftung öffentlichen Rechts" (StiftVO-UGÖ)

Verordnung über die Errichtung der Stiftung "Georg-August-Universität Göttingen Stiftung öffentlichen Rechts" (StiftVO-UGÖ)

Vom 17. Dezember 2002 (Nds. GVBl. S. 812 - VORIS 22210 -)
Zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 14. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 320)
Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Errichtung und Satzung1
Stiftungszweck2
Stiftungsvermögen3
Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse; Beschäftigungssicherung4
Beamtenverhältnisse und Beamtenversorgung5
Beihilfen6
Schadenshaftung7
Übergangsvorschriften8
Satzung der Stiftung "Georg-August-Universität Göttingen Stiftung öffentlichen Rechts"Anlage 1
GrundstücksverzeichnisAnlage 2
LagepläneAnhang zu Anlage 2
Verzeichnis der dinglichen RechteAnlage 3

§ 1 StiftVO-UGÖ - Errichtung und Satzung

(1) Unter dem Namen "Georg-August-Universität Göttingen Stiftung öffentlichen Rechts" errichtet das Land Niedersachsen (im Folgenden: Land) eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts (im Folgenden: Stiftung) mit Sitz in Göttingen.
(2) Die Stiftung erhält die aus der Anlage 1 ersichtliche Satzung.

§ 2 StiftVO-UGÖ - Stiftungszweck

(1) Der Stiftung obliegt die Trägerschaft der Georg-August-Universität Göttingen (im Folgenden: Universität).
(2) 1 Die Stiftung unterhält und fördert die Universität in deren Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts; dies umfasst insbesondere die Sicherung und Weiterentwicklung der Universität in ihren Funktionen Forschung, Lehre, Krankenversorgung, Dienstleistungen im öffentlichen Gesundheitswesen, Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Technologietransfer. 2 Die Stiftung hat zum Ziel, durch einen eigenverantwortlichen und effizienten Einsatz der ihr überlassenen Mittel die Qualität von Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung an der Universität zu steigern.
(3) Die Stiftung kann
1.
die Treuhänderschaft für nicht rechtsfähige Stiftungen übernehmen und
2.
rechtsfähige Stiftungen verwalten,
soweit deren Zwecke mit denen der Stiftung vereinbar sind.
(4) Die Stiftung kann Gesellschaften des Privatrechts errichten und sich an solchen Gesellschaften
beteiligen, wenn deren Zwecke mit denen der Stiftung vereinbar sind.

§ 3 StiftVO-UGÖ - Stiftungsvermögen

(1) 1 Die in der Anlage 2 aufgeführten Grundstücke gehen unentgeltlich in das Eigentum der Stiftung über und bilden das Grundstockvermögen. 2 Verpflichtungen, die sich aus dem Eigentum an diesen Grundstücken ergeben, gehen ebenfalls auf die Stiftung über.
(2) Die in der Anlage 3 aufgeführten dinglichen Rechte gehen unentgeltlich auf die Stiftung über.
(3) Das nach § 56 Abs. 5 NHG auf die Stiftung übergehende Vermögen wird durch die genehmigte Schlussbilanz der Universität und ihrer Einrichtungen festgestellt.
(4) Die Forderungen und Rechte sowie die Pflichten der Universität gegenüber dem Land oder Dritten gehen auf die Stiftung über.
(5) 1 Die Stiftung ist verpflichtet, das Land gegenüber Dritten von Verbindlichkeiten freizustellen,
1.
die sich infolge des Verlustes des Eigentums der Stiftung an Sachen oder der Aufgabe
der bisherigen Nutzung einer Sache der Stiftung ergeben und
2.
die das Land, vertreten durch die Universität, eingegangen ist.
2 Die Stiftung zahlt mit befreiender Wirkung für das Land die Bezüge für die Beschäftigten, die nicht zur Stiftung übergehen oder von ihrem Rückkehrrecht nach § 4 Abs. 4 Gebrauch machen.
(6) 1 Die Einnahmen nach § 56 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 und 3 NHG dürfen auf die Finanzhilfe nach § 56 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NHG nicht angerechnet werden. 2 Dies gilt auch für die Einnahmen, die die Stiftung aufgrund der wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeit der Universität sowie der Inanspruchnahme ihres Personals, ihrer Sachmittel und Einrichtungen durch Dritte erzielt.

§ 4 StiftVO-UGÖ - Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse; Beschäftigungssicherung

(1) 1 Die Stiftung tritt an die Stelle des Landes in den Arbeits- und Ausbildungsverträgen einschließlich der Verträge mit Schülerinnen und Schülern, die das Land mit Personen geschlossen hat, die an der Universität tätig sind oder ausgebildet werden. 2 Die Stiftung ist verpflichtet, die nach Satz 1 übernommenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen. 3 Diese Verpflichtung gilt auch gegenüber den Beschäftigten, die ihr Rückkehrrecht nach Absatz 4 geltend machen. 4 Die Stiftung übt insoweit das Direktionsrecht des Arbeitgebers aus. 5 Die Stiftung hat den Übergang nach Satz 1 den Beschäftigten persönlich in schriftlicher Form mitzuteilen und dabei die beim Land erworbenen arbeits- und tarifvertraglichen Rechte anzuerkennen.
(2) 1 Für die Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden der Stiftung finden die für die Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden des Landes geltenden Tarifverträge Anwendung ( § 58 Abs. 4 Satz 1 NHG ). 2 Die Stiftung ist verpflichtet,
1.
einem vom Land geführten Arbeitgeberverband, der Mitglied in der Tarifgemeinschaft deutscher Länder ist, beizutreten sowie
2.
zur Sicherung der Ansprüche auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Beschäftigten sicherzustellen, dass die nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder für eine Beteiligungsvereinbarung geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden und erhalten bleiben
( § 58 Abs. 4 Satz 2 NHG ).
(3) 1 Die Stiftung ist für die übernommenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an die "Gemeinsame Erklärung der Niedersächsischen Landesregierung und der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften zur Staatsmodernisierung und Vereinbarung nach § 81 NPersVG über die Gestaltung der Staatsmodernisierung" (Bekanntmachung vom 27. März 2000, Nds. MBl. S. 290) insoweit gebunden, als betriebsbedingte Kündigungen zum Zweck der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Wegfall des Arbeitsplatzes ausgeschlossen sind. 2 Satz 1 gilt nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die
1.
einen im Sinne der Rationalisierungsschutztarifverträge zumutbaren Ersatzarbeitsplatz oder eine zumutbare vorübergehende Beschäftigung nicht annehmen,
2.
eine Vermittlung durch mangelnde Mitwirkung verhindern und damit die angebotene Chance, eine Beschäftigung zu erhalten, nicht wahrnehmen oder
3.
einen zumutbaren Arbeitsplatz innerhalb der Landesverwaltung nicht annehmen.
3 Die Bindung nach Satz 1 erstreckt sich auf eine entsprechende Nachfolgeregelung. 4 Sie entfällt, sobald eine entsprechende Regelung oder Nachfolgeregelung nicht mehr besteht.
(4) 1 Nach Absatz 1 Satz 1 übernommene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung fortbesteht, werden auf ihr Verlangen unter Wahrung der bei der Stiftung erreichten Lohn- oder Vergütungsgruppe und der Beschäftigungszeit wieder vom Land übernommen, wenn Schutzbestimmungen dieser Verordnung oder des Niedersächsischen Hochschulgesetzes in einer Weise geändert werden, die nicht als eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers im Sinne des § 4 Abs. 3 des Tarifvertragsgesetzes zu werten sind. 2 Dies gilt auch dann, wenn die Stiftung ihrer Verpflichtung, die beim Land erworbenen arbeits- und tarifvertraglichen Rechte anzuerkennen und einem vom Land geführten Arbeitgeberverband, der Mitglied in der Tarifgemeinschaft deutscher Länder ist, beizutreten, dauerhaft nicht nachkommt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die auf die Stiftung zu überführenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes beim Staatlichen Baumanagement Niedersachsen.

§ 5 StiftVO-UGÖ - Beamtenverhältnisse und Beamtenversorgung

(1) 1 Die an der Universität tätigen Beamtinnen und Beamten setzen das Beamtenverhältnis mit der Stiftung fort. 2 Die Stiftung verfügt die Übernahme; die Verfügung wird mit der Zustellung an die Beamtin oder den Beamten wirksam.
(2) 1 Die Stiftung nimmt in ihrer Eigenschaft als oberste Dienstbehörde ihrer Beamtinnen und Beamten auch die Aufgaben in eigener Zuständigkeit wahr, die durch Rechtsvorschrift einem Ministerium oder mehreren Ministerien gemeinsam oder der Landesregierung zugewiesen sind. 2 Die Stiftung hat die Genehmigung des Landes gemäß § 199 Satz 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) für alle Entscheidungen, die nach dem Niedersächsischen Beamtengesetz oder dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) der obersten Dienstbehörde obliegen.
(3) Die Stiftung hat die Zustimmung zur Einrichtung neuer Planstellen und zum Wegfall vorhandener Planstellen für Beamtinnen und Beamte.
(4) Das Land übernimmt es, namens und im Auftrag der Stiftung insgesamt
1.
die Versorgungsleistungen nach § 2 BeamtVG einschließlich der Zahlung der Emeritenbezüge zu erbringen,
2.
die Zahlungen zu erbringen, die sich aus dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vom 16. Dezember 2009/ 26. Januar 2010 (Nds. GVBl. 2010 S. 318) ergeben oder die gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zum Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vom 9. September 2010 (Nds. GVBl. S. 318), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. November 2011 (Nds. GVBl. S. 422), nach den Regelungen des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages zu leisten sind,
3.
die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung für ausgeschiedene Beamtinnen und Beamte sowie sonstige Beschäftigte, denen durch Gewährleistungsentscheidung eine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet worden ist und die unversorgt aus der Beschäftigung ausscheiden, vorzunehmen und
4.
die Erstattung von Nachversicherungsbeiträgen für die gesetzliche Rentenversicherung, die andere Dienstherren von der Stiftung für eine Beschäftigung bei der Stiftung beanspruchen können, vorzunehmen.

§ 6 StiftVO-UGÖ - Beihilfen

Das Land erbringt namens und im Auftrag der Stiftung die Beihilfeleistungen nach § 80 NBG und entsprechenden tarifvertraglichen Bestimmungen für die Stiftung.

§ 7 StiftVO-UGÖ - Schadenshaftung

(1) 1 Das Land übernimmt die Erstattung von Schäden, für die die Stiftung Schadensersatz nicht erhält oder Schadensersatz zu leisten hat. 2 Dies umfasst Personen-, Sach- und Vermögensschäden, insbesondere Risiken, die sich ergeben
1.
für das bewegliche und unbewegliche Vermögen aus Feuer, Wasser, Sturm und Hagel,
2.
für das bewegliche Vermögen aus Diebstahl und Beschädigung und
3.
für Personen- und Sachschäden aus Betriebshaftpflicht einschließlich der Haftpflicht für Altlasten.
3 Satz 1 gilt nicht, soweit die Stiftung zum Abschluss einer Versicherung verpflichtet ist.
(2) 1 Die Übernahme ist jährlich auf den Gesamtwert des unbeweglichen Anlagevermögens der Stiftung am 1. Januar des betreffenden Jahres beschränkt. 2 Bagatellschäden bis 10.000 Euro im Einzelfall werden nicht übernommen.
(3) Absatz 1 gilt nicht, soweit sich die Stiftung mit Zustimmung des für die Hochschulen zuständigen Ministeriums (im Folgenden: Fachministerium) gegen die Haftung für ein Risiko versichert hat.

§ 8 StiftVO-UGÖ - Übergangsvorschriften

(1) 1 Sobald die Mitglieder des Stiftungsrats bestellt sind, beruft das Fachministerium
den Stiftungsrat zu dessen erster Sitzung ein. 2 Bis eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender bestimmt ist, leitet das Mitglied des Stiftungsrats
nach § 60 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 NHG die erste Sitzung.
(2) Bis zur ersten Sitzung des Stiftungsrats nimmt das Fachministerium die Aufgaben des
Stiftungsrats wahr.

Anlage 1 StiftVO-UGÖ - Satzung der Stiftung "Georg-August-Universität Göttingen Stiftung öffentlichen Rechts" (1)

(zu § 1 Abs. 2 )
(1) Red. Anm.:
Satzung zuletzt geändert durch Bek. vom 7. Juli 2016 (Nds. MBl. S. 763)
Präambel
1 Dem Hochschulrecht im Land Niedersachsen liegt das Leitbild einer weitgehenden Entstaatlichung
der Hochschulen zugrunde. 2 Dies wird für die Georg-August-Universität Göttingen durch die Überführung der Universität in die Trägerschaft einer Stiftung des öffentlichen Rechts umgesetzt. 3 Dadurch soll insbesondere die Möglichkeit geschaffen werden, die Qualität von Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung an der Universität zu sichern und zu steigern.
§ 1 Status, Sitz, Dienstsiegel
1 Die Stiftung "Georg-August-Universität Göttingen Stiftung öffentlichen Rechts" (im Folgenden: Stiftung) ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts. 2 Ihr Sitz ist Göttingen. 3 Die Stiftung führt ein Dienstsiegel.
§ 2 Zielsetzung und Aufgaben der Stiftung
(1) Der Stiftung obliegt die Trägerschaft der Georg-August-Universität Göttingen (im Folgenden: Universität).
(2) 1 Die Stiftung unterhält und fördert die Universität in deren Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts; dies umfasst insbesondere die Sicherung und Weiterentwicklung der Universität in ihren Funktionen Forschung, Lehre, Krankenversorgung, Dienstleistungen im öffentlichen Gesundheitswesen, Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Technologietransfer. 2 Die Stiftung hat zum Ziel, durch einen eigenverantwortlichen und effizienten Einsatz der ihr überlassenen Mittel die Qualität von Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung an der Universität zu steigern.
(3) Die Stiftung kann
1.
die Treuhänderschaft für nicht rechtsfähige Stiftungen übernehmen und
2.
rechtsfähige Stiftungen verwalten,
soweit deren Zwecke mit denen der Stiftung vereinbar sind.
(4) 1 Die Stiftung kann Gesellschaften des Privatrechts errichten und sich an solchen Gesellschaften
beteiligen, wenn deren Zwecke mit denen der Stiftung vereinbar sind. 2 Die Entscheidung des Präsidiums oder des Vorstands der Universitätsmedizin Göttingen über die Errichtung von oder die Beteiligung an juristischen Personen des privaten Rechts bedarf neben der Zustimmung von Stiftungsrat, Stiftungsausschuss Universität oder Stiftungsausschuss Universitätsmedizin der Einwilligung des Fachministeriums.
(5) 1 Für die Regelungen dieser Satzung gilt, dass das Präsidium und der Stiftungsausschuss Universität zuständig sind für die Universität ohne die Universitätsmedizin sowie der Vorstand und der Stiftungsausschuss Universitätsmedizin für die Universitätsmedizin. 2 Der Stiftungsrat tritt in den Angelegenheiten, die außer der Universitätsmedizin auch andere Teile der Stiftung Universität Göttingen betreffen, an die Stelle des Stiftungsausschusses Universität und des Stiftungsausschusses Universitätsmedizin. 3 Für Präsidium und Vorstand ist § 63h des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) beachtlich.
§ 3 Stiftungsvermögen
(1) 1 Die in der Anlage 2 zu § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Errichtung der "Stiftung Georg-August-Universität Göttingen Stiftung öffentlichen Rechts" aufgeführten Grundstücke bilden das Grundstockvermögen bei Errichtung der Stiftung als Teil des Stiftungsvermögens. 2 Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen des Landes Niedersachsen oder Dritter sowie durch Erbschaften oder Vermächtnisse erhöht werden. 3 Das Grundstockvermögen dient der dauerhaften Erfüllung des Stiftungszwecks.
(2) 1 Grundstücke des Grundstockvermögens sind in ihrem körperlichen Bestand, das sonstige Grundstockvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. 2 Eine Veräußerung von Grundstücken des Grundstockvermögens oder ihre Belastung mit Grundpfandrechten ist nach den Regeln ordnungsgemäßer Wirtschaftsführung nach Erteilung der Zustimmung des Fachministeriums zulässig, wenn sie der dauernden und nachhaltigen Verwirklichung des Stiftungszwecks oder der Steigerung der Stiftungsleistung dienlich ist. 3 Die aus einer Veräußerung erzielten Erlöse sollen zum Erwerb gleichwertiger Grundstücke oder für eine dauerhaft bessere Nutzung der vorhandenen Grundstücke des Grundstockvermögens eingesetzt werden. 4 Das Grundstockvermögen ist von anderen Vermögen getrennt zu halten.
(3) Zuwendungen Dritter an die Stiftung können mit der Auflage verbunden werden, dass sie für eine im Rahmen des Stiftungszwecks vorgesehene Einzelmaßnahme zu verwenden sind.
§ 4 Teilvermögen und Gesamtvermögen
(1) 1 Für die Stiftung ohne die Universitätsmedizin und für die Universitätsmedizin besteht jeweils ein gesondertes Stiftungsvermögen (Teilvermögen). 2 Beide Teilvermögen sind in getrennten Bilanzen auszuweisen. 3 Sie können durch Zustiftungen jeweils eigenständig erhöht werden. 4 Die Bilanz für die Universität ohne die Universitätsmedizin wird mit der Bilanz für die Universitätsmedizin zur Gesamtbilanz der Stiftung konsolidiert.
(2) 1 Die Teilvermögen der Stiftung dürfen wechselseitig nicht zur Verbesserung des jeweils anderen herangezogen werden; dazu zählt auch die Befriedigung von externen Ansprüchen, die zum jeweiligen Teilvermögen keinen Bezug haben. 2 Ist ein Teilvermögen von Dritten zum Ausgleich von dem anderen Teilvermögen zuzurechnenden Verbindlichkeiten in Anspruch genommen worden, so ist ein interner Ausgleich vorzunehmen.
(3) Bei internem Finanzbedarf und externen Ansprüchen gegen die Stiftung sowie sonstigen Maßnahmen, die sowohl der Universität ohne die Universitätsmedizin als auch der Universitätsmedizin zuzurechnen sind, ist eine interne Kostenteilung vorzunehmen.
§ 5 Wirtschaftsplan, Wirtschaftsführung
(1) 1 Rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres ist je ein Wirtschaftsplan für die Universität ohne die Universitätsmedizin und für die Universitätsmedizin nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung aufzustellen. 2 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr; stellt das Land Niedersachsen einen Haushaltsplan für zwei Jahre auf, ist hinsichtlich der Wirtschaftspläne entsprechend zu verfahren. 3 Die Stiftung führt für die Universität ohne die Universitätsmedizin und für die Universitätsmedizin getrennte Bankkonten und erstellt jeweils eigene Jahresabschlüsse.
(2) 1 Der Wirtschaftsplan wird vom Präsidium aufgestellt und bedarf der Zustimmung des Stiftungsausschusses Universität; der Wirtschaftplan für die Universitätsmedizin wird vom Vorstand aufgestellt und bedarf der Zustimmung des Stiftungsausschusses Universitätsmedizin. 2 Die zur Erfüllung des Stiftungszwecks notwendigen Mittel werden der Stiftung für die Universität ohne die Universitätsmedizin und für die Universitätsmedizin aus einem Haushaltskapitel aus jeweils eigenen Titeln zugeführt.
(3) 1 Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. 2 Auf die Jahresabschlüsse sind die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über große Kapitalgesellschaften sinngemäß anzuwenden. 3 Auf die Prüfung der Jahresabschlüsse sind die Prüfungsgrundsätze des § 53 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes entsprechend anzuwenden. 4 Das Rechnungswesen muss eine Kosten- und Leistungsrechnung umfassen, die die Bildung von Kennzahlen für hochschulübergreifende Zwecke ermöglicht.
(4) 1 Die bis zum Ende des Geschäftsjahres nicht verbrauchten Teile der Finanzhilfe nach § 56 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NHG werden für die Dauer von bis zu fünf Jahren in Rücklagen eingestellt und stehen der Stiftung zur Finanzierung ihrer Aufgaben zusätzlich zur Verfügung; dabei ist die bilanzielle Trennung der Teilvermögen zu beachten. 2 Die nach Ablauf von drei Jahren nicht verbrauchten Teile können den jeweiligen Teilvermögen zugeführt werden.
§ 6 Dienstrechtliche Befugnisse
(1) 1 Die Stiftung besitzt Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes . 2 Die Beamtinnen und Beamten der Stiftung werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten ernannt, soweit sie oder er nicht die Befugnis zur Ernennung übertragen hat.
(2) 1 Der Stiftungsausschuss Universität ist Dienstvorgesetzter der hauptberuflichen Mitglieder des Präsidiums sowie der nebenberuflichen Mitglieder des Präsidiums, soweit deren Tätigkeit als Mitglied des Präsidiums betroffen ist. 2 Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter des Hochschulpersonals ist die Präsidentin oder der Präsident.
(3) 1 Dienstvorgesetzter der Vorstandsmitglieder ist der Stiftungsausschuss Universitätsmedizin. 2 Dienstvorgesetzter des Personals der Universitätsmedizin ist der Vorstand. 3 Unberührt bleibt die Zuständigkeit der Präsidentin oder des Präsidenten
1.
für die Ernennung und Entlassung der beamteten Professorinnen und Professoren,
2.
für die Ausübung disziplinarrechtlicher Befugnisse gegenüber beamteten Professorinnen und Professoren,
3.
für arbeitsrechtliche Abmahnungen und Kündigungen gegenüber angestellten Professorinnen und Professoren, einschließlich Chefärztinnen und Chefärzten, mit Ausnahme der auf Zeit angestellten leitenden Oberärztinnen oder leitenden Oberärzte sowie
4.
für die Verleihung des Professorentitels an angestellte Professorinnen und Professoren, einschließlich Chefärztinnen und Chefärzte, mit Ausnahme der auf Zeit angestellten leitenden Oberärztinnen oder leitenden Oberärzte.
§ 7 Organe der Stiftung
Organe der Stiftung, die die Universität trägt, sind der Stiftungsrat, der Stiftungsausschuss Universität, der Stiftungsausschuss Universitätsmedizin, das Präsidium der Universität und der Vorstand der Universitätsmedizin.
§ 8 Stiftungsausschuss Universität
(1) 1 Der Stiftungsausschuss Universität besteht aus sieben Mitgliedern, von denen mindestens drei Frauen sein sollen. 2 Mitglieder sind
1.
fünf mit dem Hochschulwesen vertraute, der Universität nicht angehörende Personen vornehmlich aus Wirtschaft, Wissenschaft, Kultur oder weiteren gesellschaftlich relevanten Bereichen, die im Einvernehmen mit dem Senat der Universität vom Fachministerium bestellt werden und aus wichtigem Grund von diesem wieder entlassen werden können,
2.
ein Mitglied der Universität, das vom Senat der Universität gewählt wird, sowie
3.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Fachministeriums.
(2) 1 Die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 sind ehrenamtlich tätig und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. 2 Davon unberührt bleibt die Bindung der Stiftung an Weisungen des Fachministeriums bei der Durchführung von Bundesgesetzen, die das Land im Auftrag des Bundes ausführt, sowie bei der Ausübung der Rechtsaufsicht über die Universität als Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(3) 1 Die Amtszeit der ehrenamtlichen Mitglieder des Stiftungsausschusses Universität beträgt drei Jahre. 2 Wiederholte Bestellung ist zulässig.
(4) 1 Scheidet ein Mitglied aus, so wird das neue Mitglied alsbald nach dem Ausscheiden
bestellt. 2 Bis dahin führt das ausgeschiedene Mitglied seine Geschäfte als Mitglied des Stiftungsausschusses Universität fort.
(5) 1 Die ehrenamtlichen Mitglieder des Stiftungsausschusses Universität erhalten Ersatz ihrer Reisekosten und sonstiger angemessener Auslagen. 2 Sie können eine Aufwandsentschädigung erhalten.
(6) 1 Der Stiftungsausschuss Universität berät die Universität, beschließt über Angelegenheiten der Stiftung von grundsätzlicher Bedeutung und überwacht die Tätigkeit des Präsidiums der Stiftung. 2 Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.
Ernennung oder Bestellung und Entlassung der Mitglieder des Präsidiums der Universität,
2.
Entscheidung über Veränderungen und Belastungen des Grundstockvermögens sowie die Aufnahme von Krediten,
3.
Zustimmung zum Wirtschaftsplan,
4.
Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Präsidiums,
5.
Feststellung des Jahresabschlusses sowie Entlastung des Präsidiums der Stiftung,
6.
Zustimmung zur Gründung von Unternehmen oder zur Beteiligung an Unternehmen durch die Stiftung,
7.
Rechtsaufsicht über die Universität.
3 Er kann zu den Entwürfen von Zielvereinbarungen Stellung nehmen, die mit dem Fachministerium getroffen werden sollen.
(7) Der Stiftungsausschuss Universität kann für bestimmte Aufgaben Gremien auf Zeit einrichten, die seiner Beratung dienen.
(8) Die Mitglieder des Präsidiums, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierendenschaft, die Gleichstellungsbeauftragte und ein Mitglied der Personalvertretung nehmen in der Regel an den Sitzungen des Stiftungsausschusses Universität beratend teil.
§ 9 Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus
1.
den Mitgliedern des Stiftungsausschusses Universität,
2.
zwei Personen, die im Einvernehmen mit dem Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät vom Fachministerium bestellt werden und aus wichtigem Grund vom Fachministerium entlassen werden können und die weder Mitglieder noch Angehörige der Universität Göttingen sind, darunter eine Person mit Fachkompetenz für die medizinische oder wirtschaftliche Leitung von Krankenhäusern,
3.
einem vom Senat gewählten Mitglied der Universität,
4.
einer weiteren Vertreterin oder einem weiteren Vertreter des für die Hochschulen zuständigen Ministeriums.
(2) 1 Die Mitglieder des Stiftungsrates sind mit Ausnahme der Vertreterinnen oder Vertreter des für die Hochschulen zuständigen Ministeriums ehrenamtlich tätig und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. 2 Der Stiftungsrat wählt aus der Gruppe der Mitglieder nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
3 Die Mitglieder des Präsidiums, die Mitglieder des Vorstands der Universitätsmedizin, die Vertretung bzw. die Vertretungen der Studierendenschaft, die Gleichstellungsbeauftragte, die Gleichstellungsbeauftragte der Universitätsmedizin Göttingen, ein Mitglied der Personalvertretung und ein Mitglied der Personalvertretung der Universitätsmedizin Göttingen nehmen in der Regel an den Sitzungen des Stiftungsrats beratend teil.
(3) 1 Der Stiftungsrat tritt in den Angelegenheiten, die außer der Universitätsmedizin auch andere Teile der Stiftung Universität Göttingen betreffen, an die Stelle des Stiftungsausschusses Universität und des Stiftungsausschusses Universitätsmedizin. 2 Er beschließt Änderungen der Stiftungssatzung und Erlass, Änderung und Aufhebung anderer Satzungen der Stiftung und die Ausgestaltung des Dienstsiegels.
(4) § 8 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 bis 5 und 7 gilt entsprechend.
§ 10 Stiftungsausschuss Universitätsmedizin
(1) 1 Dem Stiftungsausschuss Universitätsmedizin gehören die vier in § 9 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 genannten Mitglieder des Stiftungsrates und ein vom Stiftungsausschuss Universität aus seiner Mitte bestimmtes Mitglied an. 2 Die Mitglieder des Vorstands, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierendenschaft, die Gleichstellungsbeauftragte der Universitätsmedizin Göttingen und ein Mitglied der Personalvertretung der Universitätsmedizin Göttingen nehmen in der Regel an den Sitzungen des Stiftungsausschusses Universitätsmedizin beratend teil.
(2) 1 Der Stiftungsausschuss Universitätsmedizin berät die Universitätsmedizin, beschließt anstelle des Stiftungsausschusses Universität über Angelegenheiten der Stiftung von grundsätzlicher Bedeutung und überwacht die Tätigkeit des Vorstandes. 2 Dem Stiftungsausschuss Universitätsmedizin obliegt es,
1.
die Mitglieder des Vorstandes zu bestellen und zu entlassen,
2.
über Veränderungen und Belastungen des Grundstockvermögens sowie die Aufnahme von Krediten zu entscheiden,
3.
dem Wirtschaftsplan zuzustimmen,
4.
den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegenzunehmen,
5.
den Jahresabschluss festzustellen und den Vorstand zu entlasten,
6.
der Errichtung von Gesellschaften des Privatrechts und der Beteiligung an solchen
Gesellschaften durch die Stiftung zuzustimmen,
7.
die Rechtsaufsicht über die Universität auszuüben.
(3) 1 Maßnahmen, die sich aus der Überwachung des Vorstandes ergeben, werden vom Stiftungsausschuss Universitätsmedizin vorbereitet und gegenüber dem Vorstand durchgeführt. 2 Mitglieder nach §§ 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 9 Abs. 1 Nr. 3 wirken an Maßnahmen der Rechtsaufsicht nicht mit.
(4) § 8 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 bis 5 und 7 gilt entsprechend.
§ 11 Innere Ordnung des Stiftungsausschusses Universität, des Stiftungsrates und des Stiftungsausschusses Universitätsmedizin, Geschäftsordnung
(1) Der Stiftungsausschuss Universität wählt aus der Gruppe der Mitglieder nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
(2) 1 Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, fasst der Stiftungsausschuss Universität seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. 2 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden oder der Stellvertreterin
oder des Stellvertreters den Ausschlag. 3 Der Stiftungsausschuss Universität ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter, anwesend ist. 4 Eine schriftliche, fernschriftliche oder fernmündliche Beschlussfassung ist zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.
(3) 1 Die oder der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Stiftungsausschusses Universität ein. 2 Jährlich sollen mindestens zwei Sitzungen stattfinden. 3 Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Mitglied, das den Vorsitz geführt hat, und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist.
(4) Der Stiftungsausschuss Universität gibt sich eine Geschäftsordnung.
(5) Für den Stiftungsrat und den Stiftungsausschuss Universitätsmedizin gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend.
§ 12 Präsidium, Vorstand der Universitätsmedizin
(1) 1 Das Präsidium führt die laufenden Geschäfte der Stiftung, bereitet die Beschlüsse des Stiftungsausschusses Universität vor und führt sie aus. 2 Es entscheidet über den Abschluss einer Zielvereinbarung nach § 1 Abs. 3 NHG . 3 In wichtigen Angelegenheiten unterrichtet das Präsidium den Stiftungsausschuss Universität.
(2) 1 Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Stiftung nach außen. 2 Die Präsidentin oder der Präsident kann Vertretungsbefugnisse auf andere Mitglieder des Präsidiums delegieren. 3 Die Delegationsregelungen sind bekannt zu machen.
(3) 1 In Angelegenheiten der Universitätsmedizin tritt der Vorstand an die Stelle des Präsidiums. 2 Insoweit vertritt die Sprecherin oder der Sprecher des Vorstandes die Stiftung nach außen. 3 Sie oder er kann Vertretungsbefugnisse auf andere Mitglieder des Vorstandes delegieren.
4 Die Delegationsregelungen sind bekannt zu machen.
(4) 1 Entscheidungen über Billigkeitsleistungen, Verträge mit Mitgliedern der Organe der Stiftung und mit Mitgliedern und Angehörigen der Universität als Körperschaft des öffentlichen Rechts, die Veränderung von Verträgen, der Abschluss von Vergleichen sowie die Stundung, die Niederschlagung und der Erlass von Ansprüchen sind durch das für die Finanzverwaltung zuständige Mitglied des Präsidiums im Einvernehmen mit einem weiteren Mitglied des Präsidiums, das vom Präsidium bestimmt wird, zu treffen. 2 In der Universitätsmedizin sind die Entscheidungen nach Satz 1 durch das Vorstandsmitglied für Wirtschaftsführung und Administration zu treffen. 3 In Angelegenheiten, die über sein Ressort hinausgehen, entscheidet der Vorstand. 4 Die Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 können auf Bedienstete der Stiftung übertragen werden.
(5) Präsidium und Vorstand geben sich jeweils eine Geschäftsordnung, in der auch die Sicherstellung ihrer jeweiligen Funktion als Stiftungsorgan geregelt wird.
§ 13 Verschwiegenheitspflicht
Die ehrenamtlichen Mitglieder des Stiftungsausschusses Universität, des Stiftungsrates, des Stiftungsausschusses Universitätsmedizin, des Präsidiums, des Vorstandes der Universitätsmedizin und der Gremien auf Zeit nach § 8 Abs. 7 sowie sonstige Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Sitzungen dieser Gremien sind verpflichtet, über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz, Beschlüsse der genannten Gremien oder besondere Anordnung vorgeschrieben ist, auch nach Ausscheiden aus dem Amt Verschwiegenheit zu bewahren.
§ 14 Aufsicht und Zusammenwirken
(1) 1 Die Stiftung übt die Rechtsaufsicht über die Universität aus. 2 Maßnahmen der Rechtsaufsicht werden vom Stiftungsausschuss Universität vorbereitet und gegenüber der Universität ohne die Universitätsmedizin durchgeführt. 3 Maßnahmen, die sich aus der Überwachung des Präsidiums der Stiftung ergeben, werden vom Stiftungsausschuss Universität vorbereitet und gegenüber dem Präsidium durchgeführt. 4 Beschlüsse über Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 kommen nur mit der Stimme des Mitglieds nach § 8 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 zustande. 5 Das Mitglied nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wirkt an Maßnahmen der Rechtsaufsicht nicht mit. 6 Soweit die Universität einschließlich der Universitätsmedizin betroffen ist, tritt an die Stelle des Stiftungsausschusses Universität der Stiftungsrat; Satz 4 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 nur mit den Stimmen der Mitglieder nach § 8 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 und § 9 Abs. 1 Nr. 4 zustande kommen. 7 Die Mitglieder nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 9 Abs. 1 Nr. 3 wirken an Maßnahmen der Rechtsaufsicht nicht mit. 8 Soweit nur die Universitätsmedizin betroffen ist, tritt an die Stelle des Stiftungsausschusses Universität der Stiftungsausschuss Universitätsmedizin und an die Stelle des Präsidiums der Vorstand; Satz 4 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 nur mit der Stimme des Mitgliedes nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 zustande kommen. 9 Das Mitglied nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 wirkt an Maßnahmen der Rechtsaufsicht nicht mit.
(2) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wahrt die Stiftung die Selbstverwaltung der Universität.
(3) Soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmt ist, ist für die Genehmigung von Ordnungen der Universität ohne die Universitätsmedizin der Stiftungsausschuss Universität, für die Genehmigung von Ordnungen der Universität einschließlich der Universitätsmedizin der Stiftungsrat und für Ordnungen der Universitätsmedizin der Stiftungsausschuss Universitätsmedizin zuständig.
§ 15 Vermögensanfall
1 Im Fall der Auflösung der Stiftung fällt das Vermögen an das Land zurück mit Ausnahme des aus privaten Zustiftungen nach § 56 Abs. 1 Satz 2 NHG und aus privaten Spenden angesammelten Vermögens. 2 Das Vermögen, das nicht an das Land zurückfällt, fällt an eine oder mehrere bei Auflösung zu bestimmende gemeinnützige Stiftungen des Privatrechts zur Förderung der Universität. 3 Bei einer gemischten Finanzierung aus Mitteln des Landes und aus einer anderen Finanzierungsquelle findet bei Auflösung der Stiftung eine anteilige Verteilung auf das Land und die Stiftung nach Satz 2 oder, wenn eine Teilung nicht möglich ist, ein entsprechender Interessenausgleich statt.
§ 16 Satzungsänderung
1 Änderungen der Stiftungssatzung bedürfen der Beschlussfassung des Stiftungsrates mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder und der Genehmigung der Landesregierung. 2 Satzungsänderungen sind im Niedersächsischen Ministerialblatt zu veröffentlichen.
Fußnoten
(¹) Red. Anm.: Satzung zuletzt geändert durch Bek. vom 7. Juli 2016 (Nds. MBl. S. 763)

Anlage 2 StiftVO-UGÖ - Grundstücksverzeichnis

(zu § 3 Abs. 1 Satz 1 )
Folgende Grundstücke im Eigentum des Landes gehen in das Eigentum der Stiftung "Georg-August-Universität Göttingen Stiftung öffentlichen Rechts" über ( § 55 Abs. 1 Sätze 4 und 5 NHG ):
KatastereintragGrundbucheintragung
GemarkungFlurFlurstückGröße in qmGrundbuch vonlfd. Nr.BandBlatt
a) betriebsnotwendige Liegenschaften ohne Bereich Humanmedizin
Göttingen01915.486Göttingen23437312581
Göttingen006135/2614.798Göttingen42837312581
Göttingen00545/119.362Göttingen42937312581
Weende0093/5564Weende599431489
Göttingen02568/2937Göttingen32037312581
Göttingen025451.707Göttingen31937312581
Göttingen025622.905Göttingen24337312581
Göttingen02573503buchfrei
Göttingen02017.491Göttingen23637312581
Göttingen02659/130Göttingen38037312581
Göttingen02659/21.962Göttingen38137312581
Göttingen (teilweise, siehe Lageplan I im Anhang) 03178/129.421Göttingen (teilweise, siehe Lageplan I im Anhang) 24837312581
Göttingen03181/3264Göttingen24937312581
Göttingen02982/6342Göttingen36737312581
Göttingen02984/33.355Göttingen24537312581
Göttingen02988/27Göttingen24637312581
Göttingen02989/644Göttingen24737312581
Göttingen029572/82756Göttingen32837312581
Göttingen (teilweise, siehe Lageplan II im Anhang) 01933/24.757Göttingen (teilweise, siehe Lageplan II im Anhang) 23537312581
Göttingen006145/377.866Göttingen43237312581
Göttingen00544/15.922Göttingen43037312581
Göttingen006606/1381.467Göttingen26837312581
Göttingen006132/34.541Göttingen42837312581
Göttingen006133/1413.745Göttingen42837312581
Weende00969/1412.857Weende477431489
Weende00969/158.710Weende561431489
Göttingen13307/510.657Göttingen23137312581
Göttingen (teilweise, siehe Lageplan III im Anhang) 015105/46.106Göttingen (teilweise, siehe Lageplan III im Anhang) 23237312581
Göttingen01611560Göttingen23337312581
Göttingen006125/3211.208Göttingen27137312581
Göttingen006166/51.042Göttingen39637312581
Göttingen006126/2221.946Göttingen40237312581
Göttingen00529/111.976Göttingen33537312581
Göttingen0051336/52782Göttingen4637312581
Göttingen005601/53892Göttingen4537312581
Göttingen005380/23.248Göttingen3837312581
Göttingen005342/530.239Göttingen43137312581
Göttingen005341/54.195Göttingen43137312581
Göttingen006101/186.253Göttingen43337312581
Göttingen006101/194.195Göttingen12137312581
Göttingen006102/12.942Göttingen12037312581
Göttingen006104/410.746Göttingen43337312581
Göttingen006106/31.176Göttingen20037312581
Göttingen006106/417.470Göttingen20037312581
Göttingen006107/5213Göttingen28637312581
Göttingen006107/6727Göttingen28637312581
Göttingen006107/7260Göttingen28637312581
Göttingen006107/8895Göttingen20137312581
Göttingen006107/98.246Göttingen20137312581
Göttingen006107/10837Göttingen22337312581
Göttingen006107/114.149Göttingen22337312581
Göttingen006114/6400Göttingen28837312581
Göttingen006663/1054.430Göttingen25837312581
Göttingen006114/12292Göttingen17537312581
Göttingen006114/143.467Göttingen17537312581
Göttingen006114/1527Göttingen28837312581
Göttingen006114/17359Göttingen28837312581
Göttingen006114/18164Göttingen17637312581
Göttingen006114/203.500Göttingen17637312581
Göttingen006115/6190Göttingen18137312581
Göttingen006115/94.611Göttingen28937312581
Göttingen006115/14302Göttingen18337312581
Göttingen006115/17201Göttingen18537312581
Göttingen006115/233.228Göttingen29037312581
Göttingen006950/115882Göttingen29537312581
Göttingen006988/115500Göttingen17937312581
Göttingen0061008/115174Göttingen18037312581
Holtensen00216/24233Holtensen1291004
Holtensen00216/272.970Holtensen2291004
Göttingen006111/72.237Göttingen40337312581
Göttingen007334.940Göttingen41837312581
Göttingen0076/1600Göttingen41837312581
Göttingen0076/218.135Göttingen41837312581
Göttingen0076/199.181Göttingen41837312581
Göttingen00771610Göttingen41837312581
Göttingen007395/62.222Göttingen41837312581
Göttingen007396/63.384Göttingen41837312581
Göttingen007397/64.620Göttingen41837312581
Göttingen007398/62.500Göttingen41837312581
Göttingen007402/501.888Göttingen41837312581
Göttingen007407/469.048Göttingen41837312581
Göttingen007438/21.500Göttingen41837312581
Göttingen007439/21.500Göttingen41837312581
Göttingen007440/225.750Göttingen41837312581
Göttingen007444/511.211Göttingen41837312581
Weende00975/131.870Weende419431489
Weende00982/810.319Weende522431489
Göttingen020110/1215Göttingen23737312581
Göttingen020110/2989Göttingen23837312581
Göttingen0061203/121.875Göttingen14837312581
Göttingen022261.349Göttingen23937312581
Holtensen00217/914.719Holtensen6291004
Göttingen0058/618Göttingen38237312581
Göttingen0058/772Göttingen38237312581
Göttingen0058/8927Göttingen38237312581
Göttingen00529/138.859Göttingen33737312581
Göttingen00534/83.252Göttingen34037312581
Göttingen00535/182Göttingen38337312581
Göttingen00535/1931Göttingen38337312581
Göttingen00535/2038.988Göttingen38337312581
Göttingen005349/5437Göttingen40437312581
Göttingen005349/6137Göttingen40437312581
Göttingen006154/755.326Göttingen39737312581
Göttingen006172/4949Göttingen39537312581
Weende007129/134.424Weende593431489
Weende007129/1619.995Weende593431489
Weende007131/4115Weende400431489
Weende007169/1241Weende436431489
Weende007170/42.944Weende545431489
Weende (teilweise, siehe Lageplan IV im Anhang) 007170/65.317Weende (teilweise, siehe Lageplan IV im Anhang) 556431489
Weende007173/15.861Weende295431489
Weende007179/66.484Weende556431489
Weende007179/840Weende556431489
Weende007179/976Weende556431489
Weende007179/105.701Weende556431489
Weende007179/1123.457Weende556431489
Weende007187/383Weende402431489
Weende007187/4674Weende402431489
Weende007217/223Weende456431489
Weende007218/934Weende557431489
Weende007218/121.280Weende557431489
Weende007218/13227Weende557431489
Weende007218/155.692Weende557431489
Weende007221/2298Weende463431489
Weende007223/12.336Weende464431489
Weende007416/1753.671Weende280431489
Weende007417/1763.930Weende120431489
Weende007437/22099Weende437431489
Weende00811/711.559Weende391431489
Weende00815/75Weende371431489
Weende00818/26.303Weende278431489
Weende00818/528.734Weende372431489
Weende00822/111.070Weende594431489
Weende00826/5797Weende462431489
Weende00828/45.360Weende406431489
Weende00829/42.924Weende458431489
Weende00830860Weende438431489
Weende00835/9733Weende465431489
Weende0093/673.313Weende599431489
Weende00964/148.010Weende17431489
Weende0099313.210Weende591431489
Weende0099411.600Weende591431489
Weende009102/257.697Weende599431489
Weende009112/113Weende491431489
Weende009112/3184Weende558431489
Weende009112/41.952Weende558431489
Weende009114/2569Weende454431489
Weende009114/4157Weende595431489
Weende009114/5764Weende595431489
Weende009114/61.929Weende595431489
Weende009115/4584Weende597431489
Weende009115/5309Weende597431489
Weende009115/63.394Weende597431489
Weende009115/7160Weende594431489
Weende0091263.000Weende449431489
Weende0091412.774Weende450431489
Weende009145/27.783Weende559431489
Weende0091472.380Weende453431489
Weende01073/1424.597Weende599431489
Weende01079/545.278Weende599431489
Weende010154/5260Weende544431489
Weende010154/6275Weende544431489
Weende00910/32.457Weende596431489
Weende00910/415.683Weende596431489
Weende00910/542.411Weende596431489
Weende00917/12.954Weende598431489
Weende00917/23.086Weende598431489
Weende00917/383.960Weende598431489
Weende00918/934.979Weende592431489
Weende00924/45.294Weende375431489
Weende00926/114.320Weende308431489
Weende009116/36.620Weende460431489
Weende0091191.170Weende443431489
Weende009151/146990Weende452431489
Weende00929/112.900Weende307431489
Weende00936/33.182Weende374431489
Weende00937/164.781Weende97431489
Weende00961/225.200Weende49431489
Weende00961/315.251Weende549431489
Weende009118/3431Weende461431489
Weende0091201.200Weende444431489
Weende0091211.300Weende445431489
Weende009122570Weende446431489
Weende009123990Weende447431489
Weende0091241.190Weende448431489
Weende009232/21118Weende422431489
Weende009244/117141Weende441431489
Weende010134/1119.381Weende389431489
Weende01099/4714.555Weende554431489
Göttingen005916/47849Göttingen10537312581
Göttingen00539/28.448Göttingen35937312581
Göttingen005618/38633Göttingen27837312581
Göttingen02318/210.882Göttingen24237312581
Weende00820/214.844Weende370431489
Göttingen0077/1841Göttingen41837312581
Göttingen0077/2369Göttingen41837312581
Göttingen0077/31Göttingen407431489
Göttingen0077/4607Göttingen407431489
Göttingen0077/53.572Göttingen41837312581
Göttingen0078/1840Göttingen41837312581
Göttingen0078/2287Göttingen41837312581
Göttingen0078/32.373Göttingen41837312581
Weende00956/5369Weende413431489
Weende00956/6324Weende414431489
Weende00956/7844Weende408431489
Weende00956/8497Weende409431489
Weende00956/9363Weende417431489
Weende00956/1011Weende417431489
Weende00956/11168Weende409431489
Weende00956/12374Weende408431489
Weende00956/13285Weende414431489
Weende00956/14960Weende413431489
Weende00956/151.589Weende409431489
Weende00956/163.782Weende408431489
Weende009133/108Weende101053643
Göttingen005580/451.369Göttingen42037312581
Göttingen0051776/335679Göttingen28037312581
Göttingen006114/714Göttingen28837312581
Göttingen006114/10318Göttingen17637312581
Göttingen006171/2280Göttingen39037312581
Göttingen006171/4280Göttingen38737312581
Göttingen00749/33.099Göttingen42737312581
Göttingen007443/51409Göttingen42637312581
Nikolausberg0075/63.902Nikolausberg1391349
Nikolausberg0075/88.555Nikolausberg2391349
Nikolausberg00724/49.348Nikolausberg3391349
Weende00787/36.150Weende293431489
Weende007906.040Weende182431489
Weende00795/313.877Weende496431489
Weende007122/115.173Weende294431489
Weende007125/127.170Weende298431489
Weende007129/828.932Weende593431489
Weende007251/912.620Weende171431489
Weende007512/1193.401Weende211431489
Weende007519/1225.057Weende281431489
Weende0087/821.733Weende121053643
Weende00815/943.825Weende371431489
Weende00820/49.678Weende370431489
Weende00824/179Weende457431489
Weende00824/22Weende457431489
Weende00824/54Weende457431489
Weende00824/6204Weende457431489
Weende00829/211Weende458431489
Weende00835/546Weende465431489
Weende00918/66.107Weende592431489
Weende00918/1148.440Weende592431489
Weende00918/125.878Weende592431489
Weende00919/2653Weende573431489
Weende00920/31.540Weende581431489
Weende00922/1209Weende503431489
Weende00922/32.698Weende505431489
Weende00924/51.172Weende375431489
Weende00948/963.099Weende427431489
Weende00953/123.678Weende574431489
Weende00957/3212Weende579431489
Weende00972/234Weende583431489
Weende00972/3573Weende584431489
Weende00987/5212Weende585431489
Weende009115/1576Weende597431489
Weende009132/111Weende586431489
Weende009132/2200Weende587431489
Weende009133/82.115Weende580431489
Weende009133/9197Weende580431489
Weende009134/124Weende577431489
Weende009134/21.253Weende577431489
Weende009295/1281.644Weende568431489
Weende009140620Weende599431489
Weende009143620Weende599431489
Weende009144520Weende599431489
Weende009174/1351.041Weende569431489
Weende009230/20557Weende426431489
Weende009238/36137Weende157431489
Weende009243/1171.935Weende440431489
Weende009245/118125Weende442431489
Weende009249/2164.116Weende423431489
Göttingen006153/8690Göttingen38837312581
Weende01099/143Weende416431489
Weende010197/11.611Weende599431489
Göttingen00511/9637Göttingen41537312581
Wilhelmshausen0015/12.369Wilhelmshausen125680
Göttingen006147/21.276Göttingen13237312581
Göttingen02982/81.048Göttingen36737312581
Göttingen006171/8280Göttingen38937312581
Göttingen006171/10788Göttingen39137312581
Göttingen006171/12799Göttingen39237312581
Göttingen006172/2986Göttingen39437312581
Göttingen006172/6665Göttingen39337312581
Göttingen006165/2471Göttingen16537312581
Göttingen006171/6285Göttingen38637312581
Göttingen00612/3491Göttingen19037312581
Dassel17584.880Dassel251451472
Dassel2212/1221Dassel278451472
Dassel2329/2257Dassel267451472
Dassel2332/52.760Dassel238451472
Dassel23115/37296Dassel3 b451472
Dassel23178/599.148Dassel38451472
Dassel2335193Dassel42451472
Dassel2268/131.465Dassel49451472
Dassel176052.700Dassel87451472
Dassel23472.407Dassel100451472
Dassel2348200Dassel101451472
Dassel2349/14.110Dassel102451472
Dassel2350747Dassel103451472
Dassel23174/54385Dassel106451472
Dassel23618.624Dassel108451472
Dassel23127/89883Dassel113451472
Dassel2434/3112.406Dassel116451472
Dassel2443.760Dassel117451472
Dassel2456.180Dassel118451472
Dassel23236/5143.925Dassel122451472
Hilwartshausen22454.710Dassel124451472
Dassel9727.110Dassel132451472
Dassel9821.720Dassel133451472
Dassel10417.890Dassel138451472
Dassel1056660Dassel139451472
Dassel175756.790Dassel141451472
Dassel175945.540Dassel150451472
Dassel23251/233.425Dassel178451472
Dassel2216/3281Dassel201451472
Dassel2322/11.574Dassel210451472
Dassel2213/31.508Dassel218451472
Dassel71317.520Dassel220451472
Dassel7472.750Dassel221451472
Dassel743/136.540Dassel222451472
Dassel17189/4361.020Dassel223451472
Dassel96/1190.610Dassel224451472
Dassel241/140.178Dassel225451472
Dassel16118/170.648Dassel226451472
Dassel24204.290Dassel231451472
Dassel2387350Dassel232451472
Dassel10671.272Dassel233451472
Dassel2365/27.626Dassel236451472
Dassel2337/69.336Dassel237451472
Dassel2337/51.765Dassel240451472
Hilwartshausen23013.780Dassel242451472
Dassel10486.230Dassel246451472
Dassel10424.830Dassel247451472
Dassel2365/35.803Dassel248451472
Dassel2381/330.354Dassel249451472
Dassel2378/224.649Dassel250451472
Dassel2357/12.464Dassel251451472
Dassel2321/7470Dassel252451472
Dassel9143.680Dassel253451472
Dassel2321/333Dassel255451472
Dassel2398/31.463Dassel256451472
Dassel2330/2136Dassel258451472
Dassel2346/471.401Dassel259451472
Dassel2336/2852Dassel260451472
Dassel2336/42.670Dassel261451472
Dassel2339/23.091Dassel262451472
Dassel23110/2390Dassel264451472
Dassel2340/322.341Dassel266451472
Dassel2337/1184.062Dassel267451472
Dassel2329/52.049Dassel268451472
Dassel2390/21.372Dassel239451472
Dassel2276/17486Dassel269451472
Dassel2276/211.500Dassel269451472
Dassel2276/22234Dassel269451472
Dassel2276/23169.301Dassel269451472
Dassel926/412.770Dassel275451472
Dassel2215/3269.670Dassel276451472
Dassel2345/1092.485Dassel277451472
Dassel2212/2195.896Dassel278451472
Dassel2324/270Dassel280451472
Dassel2324/3624Dassel281451472
Hilwartshausen2312.159Dassel282451472
Hilwartshausen2347.383Dassel283451472
Hilwartshausen22510.455Hilwartshausen115495
Dassel2334/1396Dassel284451472
Dassel2334/23.325Dassel284451472
Dassel2355/14.153Dassel286451472
Dassel2355/2226Dassel286451472
Dassel2351/725Dassel287451472
Dassel2351/819Dassel287451472
Dassel2351/9475.685Dassel287451472
Neuhaus (teilweise, siehe Lageplan V im Anhang) 620296.961buchfrei
Neuhaus (teilweise, siehe Lageplan V im Anhang) 617/2424.410buchfrei
b) betriebsnotwendige Liegenschaften - Bereich Humanmedizin -
Göttingen00697/67.518Göttingen36937312581
Göttingen006100/1578.521Göttingen41337312581
Göttingen006936/100597Göttingen17837312581
Göttingen006937/100597Göttingen22837312581
Göttingen006938/100526Göttingen22937312581
Göttingen006939/100306Göttingen23037312581
Göttingen00695/31.035Göttingen37037312581
Göttingen00695/1022.260Göttingen37437312581
Göttingen006108/248.117Göttingen22437312581
Göttingen006215/11.189Göttingen19137312581
Weende00987/131.085Weende547431489
Weende010102/2461.243Weende101214214
Weende010102/3023.553Weende111214214
Weende010102/281.321Weende566431489
Göttingen006100/6192Göttingen40537312581
Göttingen006111/1636.575Göttingen40337312581
Göttingen006199/42.294Göttingen42537312581
Göttingen006200/292.351Göttingen42437312581
Göttingen006215/213Göttingen42237312581
Weende00982/1233.185Weende548431489
Weende009138/33.735Weende578431489
Weende010102/25.366Weende575431489
Weende010102/5234Weende576431489
Weende010102/7880Weende589431489
Weende010157/12.220Weende588431489
Weende010102/3438Weende566431489
Weende010103/155Weende567431489
Weende010104/1085.361Weende121214214

Anhang zu Anlage 2 StiftVO-UGÖ

(zu Anlage 2 )
Lageplan I
Übertragen wird eine Teilfläche des Flurstücks 78/12 der Flur 31 der Gemarkung Göttingen, wie in dem nachfolgenden Lageplan, der Bestandteil des Grundstücksverzeichnisses ist, durch schwarze Umrandung markiert. Die am Verfahren Beteiligten erkennen die gekennzeichnete Fläche als ausreichend konkretisiert an.
Lageplan II
Übertragen wird eine Teilfläche des Flurstücks 33/2 der Flur 19 der Gemarkung Göttingen, wie in dem nachfolgenden Lageplan, der Bestandteil des Grundstücksverzeichnisses ist, durch schwarze Umrandung markiert. Die am Verfahren Beteiligten erkennen die gekennzeichnete Fläche als ausreichend konkretisiert.
Lageplan III
Übertragen wird eine Teilfläche des Flurstücks 105/4 der Flur 15 der Gemarkung Göttingen, wie in dem nachfolgenden Lageplan, der Bestandteil des Grundstücksverzeichnisses ist, durch schwarze Umrandung markiert. Die am Verfahren Beteiligten erkennen die gekennzeichnete Fläche als ausreichend konkretisiert an.
Lageplan IV
Übertragen wird eine Teilfläche des Flurstücks 170/6 der Flur 7 der Gemarkung Weende, wie in dem nachfolgenden Lageplan, der Bestandteil des Grundstücksverzeichnisses ist, durch schwarze Umrandung markiert. Die am Verfahren Beteiligten erkennen die gekennzeichnete Fläche als ausreichend konkretisiert an.
Lageplan V
Übertragen werden Teilflächen der Flurstücke 20 und 17/2 der Flur 6 der Gemarkung Neuhaus, wie in dem nachfolgenden Lageplan, der Bestandteil des Grundstücksverzeichnisses ist, durch schwarze Umrandung markiert. Die am Verfahren Beteiligten erkennen die gekennzeichneten Flächen als ausreichend konkretisiert an.

Anlage 3 StiftVO-UGÖ - Verzeichnis der dinglichen Rechte

(zu § 3 Abs. 2 )
Folgende dinglichen Rechte an Grundstücken Dritter gehen auf die Stiftung "Georg-August-Universität Göttingen Stiftung öffentlichen Rechts" über ( § 55 Abs. 1 Sätze 4 und 5 NHG ):
Grundbuch von Blattlfd. Nr.FlurFlurstückDingliches Recht
Weende88805992/24Rückauflassung des Eigentums für Land Niedersachsen
Weende88806992/25Rückauflassung des Eigentums für Land Niedersachsen
Weende88807992/26Rückauflassung des Eigentums für Land Niedersachsen
Weende88808992/27Rückauflassung des Eigentums für Land Niedersachsen
Weende88809990/37Rückauflassung des Eigentums für Land Niedersachsen
Weende888010990/38Rückauflassung des Eigentums für Land Niedersachsen
Weende888013990/33Rückauflassung des Eigentums für Land Niedersachsen
Weende88804990/36Rückauflassung des Eigentums für Land Niedersachsen
Weende88801990/4Rückauflassung des Eigentums für Land Niedersachsen
Weende88803990/35Rückauflassung des Eigentums für Land Niedersachsen
Weende64711987/12Fernheizkanal, Fernmeldekabel
Weende64712987/11Fernheizkanal, Fernmeldekabel
Weende376611099/16Heizkanal
Weende376611099/19Kabelverlegerecht
Weende883019381Fernwärmeleitungsrecht
Weende882919386Fernwärmeleitungsrecht
Weende818219388Fernwärmeleitungsrecht
Weende799619333/2Fernwärmeleitungsrecht
Weende799719333/5Fernwärmeleitungsrecht
Weende799819333/7Fernwärmeleitungsrecht
Weende799919333/6Fernwärmeleitungsrecht
Weende800019333/1Fernwärmeleitungsrecht
Weende800119333/4Fernwärmeleitungsrecht
Weende800219333/3Fernwärmeleitungsrecht
Weende798819385Fernwärmeleitungsrecht
Weende798011099/29Fernwärmeleitungsrecht
Weende7980410158/1Fernwärmeleitungsrecht
Weende149087710115/79Heizkanal
Göttingen254076100/10Frischwasserleitungsrecht, Regen- und Schmutzwasserkanalrecht, Duldung des Universitätsbetriebes
Göttingen254086100/11Frischwasserleitungsrecht, Regen- und Schmutzwasserkanalrecht, Duldung des Universitätsbetriebes, Duldung des Niederspannungskabels
Göttingen254097100/12Frischwasserleitungsrecht, Regen- und Schmutzwasserkanalrecht, Duldung des Universitätsbetriebes, Duldung des Niederspannungskabels
Göttingen254096100/13Frischwasserleitungsrecht, Regen- und Schmutzwasserkanalrecht, Duldung des Universitätsbetriebes, Duldung des Niederspannungskabels
Göttingen254106100/14Frischwasserleitungsrecht, Regen- und Schmutzwasserkanalrecht, Duldung des Universitätsbetriebes, Duldung des Niederspannungskabels
Göttingen2541116100/5Übergangs- und Überfahrtsrecht, Duldung von Beeinträchtigungen aus dem Universitätsbetrieb
Göttingen2541216100/5Übergangs- und Überfahrtsrecht, Duldung von Beeinträchtigungen aus dem Universitätsbetrieb
Göttingen2541316100/5Übergangs- und Überfahrtsrecht, Duldung von Beeinträchtigungen aus dem Universitätsbetrieb
Göttingen2541416100/5Übergangs- und Überfahrtsrecht, Duldung von Beeinträchtigungen aus dem Universitätsbetrieb
Göttingen1333726100/7Übergangs- und Überfahrtsrecht, Duldung von Beeinträchtigungen aus dem Universitätsbetrieb
Weende153511113/2Belegungsrechte
Weende153581120/21Belegungsrechte
Weende153551116/3Belegungsrechte
Weende153571120/17Belegungsrechte
Weende153561120/14Belegungsrechte
Weende2522910115/116Belegungsrechte
Weende2522410115/114Belegungsrechte
Weende2522510115/111Belegungsrechte
Weende2522310115/108Belegungsrechte
Weende2522710115/105Belegungsrechte
Weende2522610115/102Belegungsrechte
Weende2522810115/99Belegungsrechte
Weende25221010113/16Belegungsrechte
Weende21264410115/164Belegungsrechte
Weende21261310115/28Belegungsrechte
Weende21264410115/165Belegungsrechte
Weende21262710115/120Belegungsrechte
Weende21261410115/33Belegungsrechte
Weende21265010115/138Belegungsrechte
Weende21266710115/171Belegungsrechte
Weende21261510115/36Belegungsrechte
Weende21266810115/174Belegungsrechte
Weende21261610115/39Belegungsrechte
Weende21265810115/159Belegungsrechte
Weende21262810115/122Belegungsrechte
Weende21266010115/161Belegungsrechte
Weende21265810115/156Belegungsrechte
Weende21266010115/162Belegungsrechte
Weende21264910115/129Belegungsrechte
Weende21266310115/167Belegungsrechte
Weende21265310115/148Belegungsrechte
Weende21265510115/150Belegungsrechte
Weende21265710115/154Belegungsrechte
Weende2963210113/21Belegungsrechte
Weende2963110113/20Belegungsrechte
Weende29631010115/141Belegungsrechte
Weende2963310115/34Belegungsrechte
Weende2963610115/133Belegungsrechte
Weende2963510115/132Belegungsrechte
Weende2963410115/135Belegungsrechte
Weende2963710115/136Belegungsrechte
Weende2963810115/137Belegungsrechte
Weende2963910115/139Belegungsrechte
Weende2963110115/143Belegungsrechte
Weende29631210115/145Belegungsrechte
Weende25221010113/16Belegungsrechte
Göttingen10639129163/18Belegungsrechte
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