ZustVO-NDiszG-MJ
DE - Landesrecht Niedersachsen

Verordnung über disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Justizministeriums (ZustVO-NDiszG-MJ)

Verordnung über disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Justizministeriums (ZustVO-NDiszG-MJ)

Vom 15. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 423 - VORIS 20412 -)
Geändert durch Verordnung vom 3. Mai 2012 (Nds. GVBl. S. 91)
Aufgrund des § 75 Nrn. 1 und 3 des Niedersächsischen Disziplinargesetzes (NDiszG) vom 13. Oktober 2005 (Nds. GVBl. S. 296) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport verordnet:
Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Höhere Disziplinarbehörden1
Disziplinarbehörden2
Zuständigkeit für Disziplinarklagen3
In-Kraft-Treten4

§ 1 ZustVO-NDiszG-MJ - Höhere Disziplinarbehörden

(1) Das Justizministerium ist für die Beamtinnen und Beamten des Landes in seinem Geschäftsbereich höhere Disziplinarbehörde (§ 5 Abs. 1 NDiszG), soweit nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.
(2) 1 Die folgenden Behörden sind für ihre Beamtinnen und Beamten und die Beamtinnen und Beamten der ihnen nachgeordneten Behörden höhere Disziplinarbehörde:
1.
die Oberlandesgerichte,
2.
das Landesarbeitsgericht Niedersachsen,
3.
das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht,
4.
das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen,
5.
das Niedersächsische Finanzgericht,
6.
die Generalstaatsanwaltschaften und
7.
die Norddeutsche Hochschule für Rechtspflege.
2 Satz 1 Nr. 6 gilt nicht für die Leiterinnen oder Leiter der Generalstaatsanwaltschaften. 3 Satz 1 Nr. 7 gilt nicht für die Rektorin oder den Rektor der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege.

§ 2 ZustVO-NDiszG-MJ - Disziplinarbehörden

(1) Das Justizministerium ist für die Beamtinnen und Beamten des Landes in seinem Geschäftsbereich Disziplinarbehörde (§ 5 Abs. 1 NDiszG), soweit nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.
(2) 1 Die folgenden Behörden und Einrichtungen sind für ihre Beamtinnen und Beamten Disziplinarbehörde:
1.
die in
§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 7
genannten Behörden,
2.
die Landgerichte,
3.
die Amtsgerichte,
4.
die Arbeitsgerichte,
5.
die Verwaltungsgerichte,
6.
die Sozialgerichte,
7.
die Staatsanwaltschaften und
8.
die Justizvollzugseinrichtungen.
2 Satz 1 gilt nicht für die Beamtinnen und Beamten, die Leiterinnen oder Leiter der dort genannten Behörden und Einrichtungen sind; Disziplinarbehörden sind insoweit die den in Satz 1 genannten Behörden und Einrichtungen übergeordneten Behörden.

§ 3 ZustVO-NDiszG-MJ - Zuständigkeit für Disziplinarklagen

Abweichend von § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NDiszG sind die Justizvollzugseinrichtungen die für die Erhebung der Disziplinarklage gegen ihre jeweiligen Beamtinnen und Beamten mit Ausnahme der Leiterinnen oder Leiter der Einrichtungen zuständigen Behörden (Klagebehörden).

§ 4 ZustVO-NDiszG-MJ - In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
Hannover, den 15. Dezember 2005
Niedersächsisches Justizministerium
H e i s t e r - N e u m a n n Ministerin
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