Verordnung über disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Bereich des Umweltministeriums (ZustVO-NDiszG-MU)
Verordnung über disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Bereich des Umweltministeriums (ZustVO-NDiszG-MU)
Vom 20. November 2006 (Nds. GVBl. S. 564 - VORIS 20412 -)
Aufgrund des § 75 Nr. 1 des Niedersächsischen Disziplinargesetzes (NDiszG) vom 13. Oktober 2005 (Nds. GVBl. S. 296) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport verordnet:
Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Höhere Disziplinarbehörden | 1 |
Disziplinarbehörden | 2 |
Inkrafttreten | 3 |
§ 1 ZustVO-NDiszG-MU - Höhere Disziplinarbehörden
(1) Das Umweltministerium ist für die Beamtinnen und Beamten des Landes in seinem Geschäftsbereich höhere Disziplinarbehörde (§ 5 Abs. 1 NDiszG), soweit nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.
(2) 1 Die folgenden Behörden sind für ihre Beamtinnen und Beamten höhere Disziplinarbehörde:
1.
der Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz und
2.
die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter.
2 Satz 1 gilt nicht für die Leiterinnen und Leiter der dort genannten Behörden sowie für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 16 und der Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen B.
§ 2 ZustVO-NDiszG-MU - Disziplinarbehörden
(1) Das Umweltministerium ist für die Beamtinnen und Beamten des Landes in seinem Geschäftsbereich Disziplinarbehörde (§ 5 Abs. 1 NDiszG), soweit nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.
(2) 1 Die in § 1 Abs. 2 Satz 1 genannten Behörden sind für ihre Beamtinnen und Beamten Disziplinarbehörden. 2 Satz 1 gilt nicht für die Leiterinnen und Leiter der in § 1 Abs. 2 Satz 1 genannten Behörden sowie für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 16 und der Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen B.
§ 3 ZustVO-NDiszG-MU - Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Hannover, den 20. November 2006
Niedersächsisches Umweltministerium
S a n d e r Minister
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