Verordnung über den Kurbeitrag im Staatsbad Pyrmont
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Verordnung über den Kurbeitrag im Staatsbad Pyrmont

Verordnung über den Kurbeitrag im Staatsbad Pyrmont

Vom 1. Juni 2007 (Nds. GVBl. S. 211 - VORIS 20220 -)
Zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. August 2019 (Nds. GVBl. S. 247)
Aufgrund des § 18 Abs. 4 und 5 Satz 1 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes (NVwKostG) in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172) wird verordnet:
Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erhebung von Kurbeiträgen, Beleihung1
Erhebungsgebiet2
Befreiungen3
Höhe des Kurbeitrags, Ermäßigung4
Mitteilungspflichten, Beitragserhebung, Kurkarten5
Pflichten des Wohnungsgebers und anderer Personen und Stellen6
Rückzahlung von Kurbeiträgen7
Inkrafttreten8
Höhe des Kurbeitrags in EuroAnlage

§ 1 KurbeitragsVO - Erhebung von Kurbeiträgen, Beleihung

1 Im Staatsbad Pyrmont wird ein Kurbeitrag erhoben. 2 Die Niedersächsisches Staatsbad Pyrmont Betriebsgesellschaft mbH (Kurverwaltung) erhebt den Kurbeitrag und verwendet ihn im Sinne des § 18 Abs. 1 Sätze 2 und 3 NVwKostG .

§ 2 KurbeitragsVO - Erhebungsgebiet

Erhebungsgebiet ist das Gebiet der Stadt Bad Pyrmont ohne die Ortsteile Baarsen, Eichenborn, Großenberg, Hagen, Kleinenberg, Neersen und Thal.

§ 3 KurbeitragsVO - Befreiungen

(1) 1 Von der Kurbeitragspflicht ist befreit,
1.
wer das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat,
2.
wer nur aus beruflichen Gründen an einem Kongress, einer Tagung, einem Lehrgang oder einer ähnlichen Veranstaltung in Bad Pyrmont teilnimmt,
3.
wer in einem Krankenhaus im Sinne des § 107 Abs. 1 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs stationär medizinisch versorgt wird,
4.
wer sich nur zum Schulbesuch oder zur Berufsausbildung im Erhebungsgebiet aufhält,
5.
wer von einer Person, die im Erhebungsgebiet ihre Hauptwohnung hat oder die sich nur zum Schulbesuch, zur Berufsausbildung oder Berufsausübung im Erhebungsgebiet aufhält, kostenfrei in deren häusliche Gemeinschaft aufgenommen ist und mit dieser Person
a)
verheiratet ist,
b)
in einer Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes lebt oder
c)
in gerader Linie bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad verwandt oder bis zum ersten Grad verschwägert ist,
6.
wer eine Messe in Hannover oder im Einzugsbereich von Bad Pyrmont besucht, während der Dauer der Messe, und
7.
wer einen schwerbehinderten Menschen begleitet, der einer ständigen Begleitung bedarf.
2 Eine Person nach Satz 1 Nrn. 1 bis 7 ist nur von der Kurbeitragspflicht befreit, wenn sie die Einrichtungen für den Kurbetrieb nicht in Anspruch nimmt.
(2) Die Kurverwaltung kann auf Antrag von der Kurbeitragspflicht ganz und teilweise befreien, wenn es im Interesse des Staatsbades geboten ist oder eine soziale Härte vorliegt.
(3) Die Voraussetzungen für die Befreiung sind der Kurverwaltung oder den in § 6 genannten Personen oder Stellen nachzuweisen.

§ 4 KurbeitragsVO - Höhe des Kurbeitrags, Ermäßigung

(1) Die Höhe des Kurbeitrags ergibt sich aus der Anlage .
(2) Für Personen, deren Aufenthaltskosten in einer Rehabilitations- oder Versorgungseinrichtung im Sinne des § 107 Abs. 2 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs von einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung, der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge, einem Verband der freien Wohlfahrtspflege oder dem Müttergenesungswerk übernommen werden, ermäßigt sich der Kurbeitrag um 10 vom Hundert des Betrages nach Nummer 1.1 der Anlage , wenn die Kostenübernahme am ersten Tag des Aufenthalts den in § 6 Abs. 2 genannten Personen oder Stellen nachgewiesen wird.

§ 5 KurbeitragsVO - Mitteilungspflichten, Beitragserhebung, Kurkarten

(1) 1 Jede kurbeitragspflichtige Person hat der Kurverwaltung oder den in § 6 genannten Personen oder Stellen unverzüglich die für die Kurbeitragserhebung erforderlichen Angaben zu machen. 2 Der Kurbeitrag ist an die Kurverwaltung oder an die in § 6 genannten Personen oder Stellen zu entrichten.
(2) 1 Wer einen nach Tagen berechneten Kurbeitrag gezahlt hat, erhält eine Kurkarte. 2 Wer einen Jahreskurbeitrag gezahlt hat, erhält eine Jahreskurkarte. 3 Die Kurkarte und die Jahreskurkarte können bei Missbrauch eingezogen werden.

§ 6 KurbeitragsVO - Pflichten des Wohnungsgebers und anderer Personen und Stellen

(1) Wer im Erhebungsgebiet Personen beherbergt, ihnen Wohnraum zur vorübergehenden Nutzung überlässt, einen Campingplatz oder Wochenendplatz betreibt und dort Plätze anderen Personen zur vorübergehenden Nutzung überlässt, ist verpflichtet, der Kurverwaltung die bei ihm gegen Entgelt oder Kostenerstattung verweilenden beitragspflichtigen Personen spätestens am ersten Werktag nach der Ankunft zu melden, den Kurbeitrag einzuziehen und innerhalb von 14 Tagen an die Kurverwaltung abzuführen.
(2) Die Pflichten nach Absatz 1 obliegen auch den Inhabern von Sanatorien, Kuranstalten und ähnlichen Einrichtungen im Erhebungsgebiet hinsichtlich der Personen, die diese Einrichtungen benutzen, ohne im Erhebungsgebiet eine Unterkunft im Sinne des Absatzes 1 zu haben.
(3) Die Pflichten nach Absatz 1 obliegen auch Reiseunternehmen, wenn der Kurbeitrag in dem Entgelt enthalten ist, das die Reiseteilnehmerin oder der Reiseteilnehmer an das Reiseunternehmen zu entrichten hat.
(4) Kommt eine in den Absätzen 1 bis 3 genannte Person oder Stelle ihren Pflichten nicht nach, so kann die Kurverwaltung die Höhe des abzuführenden Kurbeitrags schätzen.

§ 7 KurbeitragsVO - Rückzahlung von Kurbeiträgen

1 Der nach Tagen berechnete Kurbeitrag wird auf Antrag für die Tage zurückgezahlt,
1.
die die beitragspflichtige Person früher abreist als zunächst angegeben und
2.
an denen die beitragspflichtige Person, nachgewiesen durch ärztliche Bescheinigung, infolge eigener Krankheit oder Krankheit eines Angehörigen die Einrichtungen für den Kurbetrieb nicht nutzen konnte.
2 Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt im Fall von Satz 1 Nr. 1 einen Monat nach der Abreise und im Fall von Satz 1 Nr. 2 einen Monat nach Ende der Erkrankung.

§ 8 KurbeitragsVO - Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Kurtaxordnung für das Staatsbad Pyrmont vom 16. Dezember 1985 (Nds. GVBl. S. 600), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 6), außer Kraft.
Hannover, den 1. Juni 2007
Niedersächsisches Finanzministerium
M ö l l r i n g Minister

Anlage 1 KurbeitragsVO - Höhe des Kurbeitrags in Euro (1))

Anlage (zu § 4 Abs. 1 )
Personen ohne Behinderung und Personen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50
1.Eine Person, die im Erhebungsgebiet weder eine Haupt- noch eine Nebenwohnung hat, zahlt
1.1vom 1. bis 42. Tag (2)) des Aufenthalts
1.1.1je Tag (2))3,403,00
1.1.2als mitreisende Ehepartnerin oder als mitreisender Ehepartner oder als mitreisende Lebenspartnerin oder als mitreisender Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder als mit mindestens einem Elternteil reisendes volljähriges Kind
neben einer Person, die den Beitrag nach Nummer 1.1.1 zahlt, je Tag (2))2,502,15
1.2bei einem Aufenthalt an mehr als 42 Tagen innerhalb eines Jahres
1.2.1für ein Jahr (Jahreskurkarte)142,80 (3))126,00 (3))
1.2.2als mitreisende Ehepartnerin oder als mitreisender Ehepartner oder als mitreisende Lebenspartnerin oder als mitreisender Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder als mit mindestens einem Elternteil reisendes volljähriges Kind
neben einer Person, die den Beitrag nach Nummer 1.2.1 zahlt, für ein Jahr (Jahreskurkarte)105,00 (3))90,30 (3))
2.Eine Person, die im Erhebungsgebiet eine Nebenwohnung hat, zahlt unabhängig von der Dauer des Aufenthalts
2.1je Kalenderjahr (Jahreskurkarte)142,80 (3))126,00 (3))
2.2als Ehepartnerin oder Ehepartner oder als Lebenspartnerin oder Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder als volljähriges Kind
neben einer Person, die den Beitrag nach Nummer 2.1 zahlt, je Kalenderjahr (Jahreskurkarte)105,00 (3))90,30 (3))
(1)) Amtl. Anm.:
An- und Abreisetag werden als ein Tag gezählt.
(2)) Amtl. Anm.:
Bereits nach Nummer 1.1 im Geltungszeitraum der Jahreskurkarte gezahlte Kurbeiträge werden auf den Jahresbeitrag angerechnet.
(2)) Amtl. Anm.:
Bereits nach Nummer 1.1 im Geltungszeitraum der Jahreskurkarte gezahlte Kurbeiträge werden auf den Jahresbeitrag angerechnet.
(2)) Amtl. Anm.:
Bereits nach Nummer 1.1 im Geltungszeitraum der Jahreskurkarte gezahlte Kurbeiträge werden auf den Jahresbeitrag angerechnet.
(3)) Amtl. Anm.:
In den Beträgen ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) enthalten.
(3)) Amtl. Anm.:
In den Beträgen ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) enthalten.
(3)) Amtl. Anm.:
In den Beträgen ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) enthalten.
(3)) Amtl. Anm.:
In den Beträgen ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) enthalten.
(3)) Amtl. Anm.:
In den Beträgen ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) enthalten.
(3)) Amtl. Anm.:
In den Beträgen ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) enthalten.
(3)) Amtl. Anm.:
In den Beträgen ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) enthalten.
(3)) Amtl. Anm.:
In den Beträgen ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) enthalten.
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