AzubiWahlVO-MJ
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Verordnung über die Wahlberechtigung von Auszubildenden zu den Personalvertretungen im Geschäftsbereich des Justizministeriums (AzubiWahlVO-MJ)

Verordnung über die Wahlberechtigung von Auszubildenden zu den Personalvertretungen im Geschäftsbereich des Justizministeriums (AzubiWahlVO-MJ)

Vom 9. Juni 2008 (Nds. GVBl. S. 216 - VORIS 20470 -)
Aufgrund des § 11 Abs. 3 Satz 2 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 22. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 11), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. September 2007 (Nds. GVBl. S. 444), wird verordnet:

§ 1 AzubiWahlVO-MJ

(1) 1 Bei den Wahlen nach dem Niedersächsischen Personalvertretungsgesetz sind
1.
Rechtspflegeranwärterinnen und Rechtspflegeranwärter,
2.
Justizsekretäranwärterinnen und Justizsekretäranwärter,
3.
Gerichtssekretäranwärterinnen und Gerichtssekretäranwärter,
4.
Justizwachtmeisteranwärterinnen und Justizwachtmeisteranwärter sowie
5.
Justizhelferinnen und Justizhelfer, die noch keine Eignungsprüfung für den einfachen Justizdienst oder eine vergleichbare Prüfung bestanden haben,
nur bei dem Ausbildungsgericht wahlberechtigt. 2 Ausbildungsgericht ist die Ausbildungsstelle, der die in Satz 1 genannten Auszubildenden am Wahltag zur Durchführung ihrer Ausbildung zugewiesen oder bei der sie als Beschäftigte eingestellt sind.
(2) 1 Sind die in Absatz 1 genannten Auszubildenden am Wahltag einem Bildungsinstitut der Verwaltung oder einer Fachhochschule zur theoretischen Ausbildung zugewiesen, so sind sie bei dem Ausbildungsgericht wahlberechtigt, dem sie zuletzt zugewiesen waren. 2 Waren die in Absatz 1 genannten Auszubildenden vor Beginn ihrer theoretischen Ausbildung keinem Ausbildungsgericht zugewiesen, so sind sie bei ihrer Einstellungsbehörde wahlberechtigt.
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter und sonstigen Auszubildenden des Justizvollzugsdienstes sind bei ihrer Einstellungsbehörde wahlberechtigt.

§ 2 AzubiWahlVO-MJ

1 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Wahlberechtigung von Auszubildenden zu den Personalvertretungen im Geschäftsbereich des Ministers der Justiz vom 20. Dezember 1979 (Nds. GVBl. S. 342) außer Kraft.
Hannover, den 9. Juni 2008
Niedersächsisches Justizministerium
B u s e m a n n Minister
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