PersVO-FHR
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Verordnung über wissenschaftliches Personal an der Norddeutschen Fachhochschule für Rechtspflege (PersVO-FHR)

Verordnung über wissenschaftliches Personal an der Norddeutschen Fachhochschule für Rechtspflege (PersVO-FHR)

Vom 4. August 2008 (Nds. GVBl. S. 268 - VORIS 22210 -)
Aufgrund des § 53 Abs. 8 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) in der Fassung vom 26. Februar 2007 (Nds. GVBl. S. 69), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. September 2007 (Nds. GVBl. S. 444), wird verordnet:
Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Fachhochschuldozentinnen und Fachhochschuldozenten1
Lehrkräfte für besondere Aufgaben2
Gruppenbildung3
Inkrafttreten4

§ 1 PersVO-FHR - Fachhochschuldozentinnen und Fachhochschuldozenten

(1) 1 An der Norddeutschen Fachhochschule für Rechtspflege (im Folgenden: Fachhochschule) können Fachhochschuldozentinnen und Fachhochschuldozenten hauptberuflich beschäftigt werden. 2 Sie gehören neben den in § 21 Abs. 1 Satz 1 NHG genannten Personen zum hauptberuflichen wissenschaftlichen Personal.
(2) 1 Die Fachhochschuldozentinnen und Fachhochschuldozenten vermitteln den Studierenden
Fachwissen und unterweisen sie in der Anwendung fachbezogener wissenschaftlicher Methoden
auf der Grundlage der Kenntnisse und Erfahrungen aus der Praxis. 2 Sie nehmen ihre Lehraufgaben selbständig wahr. 3 Sie können praxisnahe Forschungs- und Entwicklungsaufgaben selbständig wahrnehmen.
(3) 1 Die Fachhochschuldozentinnen und Fachhochschuldozenten werden von der Rektorin oder
dem Rektor auf Vorschlag des Senats und nach Zustimmung des Fachministeriums bestellt.
2 Voraussetzungen für eine Bestellung sind
1.
ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
2.
pädagogische Eignung, die durch Erfahrungen in der Lehre oder Ausbildung erworben sein soll, und
3.
hervorragende fachbezogene Leistungen und Bewährung in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, davon mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs.
(4) Fachhochschuldozentinnen und Fachhochschuldozenten werden im Beamten-, Richter- oder Arbeitnehmerverhältnis beschäftigt.

§ 2 PersVO-FHR - Lehrkräfte für besondere Aufgaben

Lehrkräfte für besondere Aufgaben müssen die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Justizdienstes besitzen sowie über eine mindestens dreijährige berufliche Praxis und pädagogische Eignung verfügen.

§ 3 PersVO-FHR - Gruppenbildung

Die Fachhochschuldozentinnen und Fachhochschuldozenten gehören neben den in § 16 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 NHG genannten Personen zur Hochschullehrergruppe.

§ 4 PersVO-FHR - Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Hannover, den 4. August 2008
Die Niedersächsische Landesregierung
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