ElDAVO-StVG
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Verordnung über die Einreichung elektronischer Dokumente und die elektronische Aktenführung in Ordnungswidrigkeitenverfahren nach dem Straßenverkehrsgesetz (ElDAVO-StVG)

Verordnung über die Einreichung elektronischer Dokumente und die elektronische Aktenführung in Ordnungswidrigkeitenverfahren nach dem Straßenverkehrsgesetz (ElDAVO-StVG)

Vom 26. November 2009 (Nds. GVBl. S. 445 - VORIS 21011 -)
Aufgrund des § 110a Abs. 2 Sätze 1 und 3 und des § 110b Abs. 1 Sätze 2 und 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353), jeweils in Verbindung mit § 1 Nr. 1 Buchst. d und e der Subdelegationsverordnung vom 23. Juli 2003 (Nds. GVBl. S. 306), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. November 2008 (Nds. GVBl. S. 364), wird verordnet:
Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Regelungsbereich1
Einreichung elektronischer Dokumente2
Elektronische Aktenführung3
Inkrafttreten4
Anlage

§ 1 ElDAVO-StVG - Regelungsbereich

Diese Verordnung regelt die Einreichung elektronischer Dokumente und die elektronische Aktenführung bei Verwaltungsbehörden in Verfahren zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes.

§ 2 ElDAVO-StVG - Einreichung elektronischer Dokumente

(1) 1 Erklärungen, Anträge und deren Begründung, die nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten schriftlich abzufassen oder zu unterzeichnen sind, können bei den in der Anlage genannten Behörden ab dem dort genannten Zeitpunkt als elektronisches Dokument eingereicht werden. 2 Das Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes versehen sein. 3 Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch die Behörde prüfbar sein. 4 Die Behörde teilt die prüfbaren Zertifikate unter ihrer in der Anlage genannten Internetadresse mit.
(2) 1 Die Einreichung des elektronischen Dokuments ist mithilfe des elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (EGVP) auf Basis des Kommunikationsprotokolls Online Services Computer Interface (OSCI) durchzuführen; es dürfen auch interoperable Drittprodukte als Kommunikationssoftware auf Basis des OSCI verwendet werden. 2 Informationen zum EGVP können unter den Internetadressen www.egvp.de und www.justiz.de eingesehen werden. 3 In dem Betreff der elektronischen Sendung soll das behördliche Aktenzeichen angegeben werden. 4 Die elektronischen Dokumente müssen das Adobe Portable Document Format (PDF oder PDF/A), Rich-Text-Format (RTF), das Microsoft Word DOC/DOC X Format oder ein anderes Format aufweisen, das zur Bearbeitung durch die Behörde als geeignet unter ihrer in der Anlage genannten Internetadresse bekannt gegeben worden ist.

§ 3 ElDAVO-StVG - Elektronische Aktenführung

(1) 1 Akten können im Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 1 elektronisch geführt werden. 2 Der Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronisch geführten Akten sind die Festlegungen über Datenformate, Schnittstellen und Sicherheitsverfahren zugrunde zu legen, die in den "Technischen Rahmenvorgaben für den elektronischen Rechtsverkehr" in der Fassung vom 13. Mai 2005 (Anlage 1 der "Organisatorisch-technischen Leitlinie für den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften - OT-Leit-ERV") bestimmt sind. 3 Die Technischen Rahmenvorgaben können unter der Internetadresse www.xjustiz.de eingesehen werden.
(2) 1 Die von den Behörden eingesetzten Dokumentenmanagementsysteme oder Fachverfahren müssen für die Übernahme des Ordnungswidrigkeitenverfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht über eine Schnittstelle verfügen, die dem XML-Datenaustauschformat XJustiz mindestens in der Version 1.3.0 zuzüglich des Fachmoduls XJustiz.Straf/OWi entspricht. 2 Das XML-Datenaustauschformat XJustiz und das Fachmodul XJustiz.Straf/OWi können unter der Internetadresse www.xjustiz.de eingesehen werden.
(3) 1 Werden Akten elektronisch geführt, so sind sämtliche zu den Akten gehörenden Schriftstücke und Bilddokumente in die elektronische Form zu überführen, soweit es sich nicht um in Verwahrung zu nehmende oder in anderer Weise sicherzustellende Urschriften handelt, die als Beweismittel von Bedeutung sind oder der Einziehung oder dem Verfall unterliegen. 2 Interne Verfügungen sind in elektronischer Form zu erstellen.
(4) Elektronische Akten sind bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist vollständig zu speichern und vor unbefugtem Zugriff, Beschädigung und gegen Unlesbarkeit zu sichern.

§ 4 ElDAVO-StVG - Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2009 in Kraft.
Hannover, 26. November 2009
Niedersächsisches Ministerium für Inneres, Sport und Integration
S c h ü n e m a n n Minister

Anlage 1 ElDAVO-StVG

(zu § 2 Abs. 1)
Nr.BehördeInternetadresseDatum
1Landkreis Diepholzwww.diepholz.de1.12.2009
2Landkreis Emslandwww.emsland.de1.12.2009
3Landkreis Göttingenwww.landkreisgoettingen.de1.1.2011
4Landkreis Grafschaft Bentheimwww.grafschaft-bentheim.de1.12.2009
5Landkreis Harburgwww.landkreis-harburg.de1.12.2009
6Landkreis Osnabrückwww.landkreis-osnabrueck.de1.12.2009
7Landkreis Rotenburg (Wümme)www.landkreis-row.de1.12.2009
8Landkreis Soltau-Fallingbostelwww.heidekreis.de1.12.2009
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