Verordnung über die Ämter für Ausbildungsförderung bei den Hochschulen
DE - Landesrecht Niedersachsen

Verordnung über die Ämter für Ausbildungsförderung bei den Hochschulen

Verordnung über die Ämter für Ausbildungsförderung bei den Hochschulen

Vom 9. August 2011 (Nds. GVBl. S. 277 - VORIS 22210 -)
Zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Januar 2020 (Nds. GVBl. S. 25)
Aufgrund des § 3 Abs. 8 Sätze 1 und 2 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 26. Februar 2007 (Nds. GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2011 (Nds. GVBl. S. 202), wird verordnet:

§ 1 BAföG-ZustV

(1) 1 Die bei der Technischen Universität Braunschweig, der Universität Göttingen, der Universität Hannover, der Universität Oldenburg und der Universität Osnabrück eingerichteten Ämter für Ausbildungsförderung nach § 40 Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) bestehen fort. 2 Sie sind für die an der jeweiligen Hochschule eingeschriebenen Studierenden zuständig. 3 Für an anderen Hochschulen und an Berufsakademien eingeschriebene Studierende und für Studierende an der Polizeiakademie Niedersachsen sind sie wie folgt zuständig:
Amt für Ausbildungsförderung bei derzuständig für Studierende an der
Technischen Universität Braunschweig:-Technischen Universität Clausthal
-Universität Hildesheim
-Universität Lüneburg
-Hochschule für Bildende Künste Braunschweig
-Hochschule Braunschweig/Wolfenbüttel
-Hochschule Hildesheim/Holzminden/Göttingen an dem Standort Hildesheim
-Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege
-privaten Hochschule 21
-privaten Fachhochschule für Interkulturelle Theologie Hermannsburg
-WelfenAkademie Braunschweig
-Berufsakademie Lüneburg
Universität Göttingen:-Hochschule Hildesheim/Holzminden/Göttingen an den Standorten Holzminden und Göttingen
-PFH Privaten Hochschule Göttingen
-Polizeiakademie Niedersachsen an dem Standort Hann. Münden
-Berufsakademie Göttingen
Universität Hannover:-Medizinischen Hochschule Hannover
-Hochschule für Musik, Theater und Medien Hannover
-Tierärztlichen Hochschule Hannover
-Hochschule Hannover
-privaten Fachhochschule für die Wirtschaft Hannover (FHDW)
-privaten Hochschule für Künste im Sozialen, Ottersberg
-Kommunalen Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen
-privaten Hochschule Weserbergland
-privaten Leibniz-Fachhochschule
-Polizeiakademie Niedersachsen an dem Standort Nienburg (Weser)
-Berufsakademie für Bankwirtschaft an dem Standort Hannover
Universität Oldenburg:-Hochschule Emden/Leer
-Hochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth
-Berufsakademie für IT & Wirtschaft Oldenburg
-Polizeiakademie Niedersachsen an dem Standort Oldenburg
-Berufsakademie für Bankwirtschaft an dem Standort Rastede
-Berufsakademie Wilhelmshaven
Universität Osnabrück:-Universität Vechta
-Hochschule Osnabrück
-Privaten Hochschule für Wirtschaft und Technik
-Berufsakademie Melle
(2) Die Ämter für Ausbildungsförderung haben die Studentenwerke mit Sitz am selben Ort zur Durchführung der von ihnen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu erfüllenden Aufgaben, ausgenommen die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 58 BAföG , heranzuziehen.

§ 2 BAföG-ZustV

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Ausführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes im Hochschulbereich vom 12. März 1998 (Nds. GVBl. S. 294), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. März 2003 (Nds. GVBl. S. 155), außer Kraft.
Hannover, den 9. August 2011
Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur In Vertretung L a n g e Staatssekretär
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