ZÜHafenVO
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Verordnung über Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem Niedersächsischen Hafensicherheitsgesetz (ZÜHafenVO)

Verordnung über Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem Niedersächsischen Hafensicherheitsgesetz (ZÜHafenVO)

Vom 25. April 2012 (Nds. GVBl. S. 90 - VORIS 96000 -)
Aufgrund des § 14 Abs. 1 und des § 26 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Hafensicherheitsgesetzes (NHafenSG) in der Fassung vom 16. Februar 2009 (Nds. GVBl. S. 15) wird verordnet:
Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Zuständigkeit1
Antrag2
Maßstäbe zur Bewertung der Zuverlässigkeit3
Inkrafttreten4

§ 1 ZÜHafenVO - Zuständigkeit

1 Die Zuständigkeit für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach den §§ 11 bis 13 NHafenSG , auch in Verbindung mit § 22 Satz 3 NHafenSG , einschließlich der Entgegennahme von Anträgen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 NHafenSG und von Unterrichtungen nach § 11 Abs. 3 Satz 4 NHafenSG , wird auf die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr übertragen. 2 Die Zuständigkeit für die Einholung von unbeschränkten Auskünften aus dem Bundeszentralregister verbleibt beim Fachministerium.

§ 2 ZÜHafenVO - Antrag

(1) In dem Antrag auf Feststellung der Zuverlässigkeit nach den §§ 11 bis 13 NHafenSG sind anzugeben:
1.
Familienname,
2.
Geburtsname und andere frühere Namen,
3.
Vornamen,
4.
Geschlecht,
5.
Tag und Ort der Geburt,
6.
gegenwärtige Anschriften, Haupt- und Nebenwohnungen, oder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts,
7.
frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnungen, oder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts der letzten zehn Jahre vor der Antragstellung unter der Angabe der Zeiträume,
8.
Staatsangehörigkeiten,
9.
frühere Staatsangehörigkeiten,
10.
Seriennummer des Personalausweises oder des Passes, bei einem Pass oder Passersatz einer Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit auch die Bezeichnung des Passes oder Passersatzes und des Ausstellers,
11.
in der Vergangenheit durchgeführte oder laufende Zuverlässigkeits- oder Sicherheitsüberprüfungen,
12.
Namen und Anschrift des Arbeitgebers und
13.
eine Erklärung der Antragstellerin oder des Antragstellers, dass
a)
sie oder er als Beauftragte oder Beauftragter für die Gefahrenabwehr oder als deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter benannt,
b)
sie oder er als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter einer anerkannten Stelle für die Gefahrenabwehr eingesetzt oder
c)
ihr oder ihm Zugang zu der Risikobewertung oder zu dem Plan für die Gefahrenabwehr gewährt
werden soll.
(2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist verpflichtet, auf Verlangen die Angaben zu Absatz 1 zu belegen oder weitere Nachweise vorzulegen.

§ 3 ZÜHafenVO - Maßstäbe zur Bewertung der Zuverlässigkeit

(1) Der Antrag auf Feststellung der Zuverlässigkeit nach den §§ 11 bis 13 NHafenSG ist abzulehnen, wenn Zweifel an der Zuverlässigkeit bestehen.
(2) Zweifel an der Zuverlässigkeit bestehen, wenn
1.
die Antragstellerin oder der Antragsteller innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Antragstellung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde,
2.
die Antragstellerin oder der Antragsteller innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung aufgrund gerichtlicher Anordnung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 des Strafgesetzbuchs) oder in Sicherheitsverwahrung (§ 66 des Strafgesetzbuchs) untergebracht war,
3.
tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 oder 4 des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes (NVerfSchG) verfolgt oder unterstützt oder innerhalb der letzten zehn Jahre vor Antragstellung verfolgt oder unterstützt hat,
4.
tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller Kontakte zu Organisationen, Aktionsbündnissen oder Gruppierungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 oder 4 NVerfSchG unterhält,
5.
tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller für einen fremden Nachrichtendienst tätig ist,
6.
tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller durch Dritte erpressbar ist,
7.
die Antragstellerin oder der Antragsteller von Betäubungsmitteln oder Alkohol abhängig ist oder
8.
die Antragstellerin oder der Antragsteller der Mitwirkungspflicht nach § 11 Abs. 3 Satz 1 NHafenSG nicht ausreichend nachgekommen ist oder wiederholt falsche Angaben gemacht hat.
(3) Zweifel an der Zuverlässigkeit können sich auch aus einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls ergeben.

§ 4 ZÜHafenVO - Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Hannover, den 25. April 2012
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr B o d e Minister
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