Verordnung über die pauschale Förderung nach dem Niedersächsischen Krankenhausgesetz (NKHG-FörderVO)
Verordnung über die pauschale Förderung nach dem Niedersächsischen Krankenhausgesetz (NKHG-FörderVO)
Vom 15. November 2012 (Nds. GVBl. S. 455 - VORIS 21065 -)
Zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. November 2021 (Nds. GVBl. S. 756)
Aufgrund des § 7 Abs. 3 Satz 1 des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes ( NKHG ) vom 19. Januar 2012 (Nds. GVBl. S. 2) wird verordnet:
Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Grundsatz, Wertgrenze | 1 |
Grundpauschale | 2 |
Leistungspauschale | 3 |
Zuschlag für Ausbildungsplätze | 4 |
Inkraftreten | 5 |
§ 1 NKHG-FörderVO - Grundsatz, Wertgrenze
(1) Die Berechnung der Pauschalmittel für die Wiederbeschaffung von kurzfristigen Anlagegütern einschließlich der medizinisch-technischen Großgeräte sowie für kleine bauliche Maßnahmen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2 NKHG richtet sich nach den §§ 2 bis 4 .
(2) Die Wertgrenze nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 NKHG beträgt 300.000 Euro einschließlich Umsatzsteuer.
§ 2 NKHG-FörderVO - Grundpauschale
(1) Die Grundpauschale nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NKHG beträgt jährlich
1. | für jedes Planbett | 2 200 Euro, |
---|---|---|
2. | für jeden teilstationären Platz | 1 000 Euro. |
(2) 1 Der Betrag nach Absatz 1 erhöht sich für Planbetten in den Fachrichtungen, deren allgemeine Krankenhausleistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz vergütet werden,
1. | bei einem Krankenhaus mit weniger als 231 Planbetten um | 120 Euro, |
---|---|---|
2. | bei einem Krankenhaus mit 231 bis 330 Planbetten um | 190 Euro, |
3. | bei einem Krankenhaus mit 331 bis 630 Planbetten um | 350 Euro, |
4. | bei einem Krankenhaus mit mehr als 630 Planbetten um | 800 Euro. |
2 Der Betrag nach Satz 1 erhöht sich für Planbetten
1. | in der Fachrichtung Neurochirurgie um | 800 Euro, |
---|---|---|
2. | in der Fachrichtung Herzchirurgie um | 1 300 Euro, |
3. | in der Fachrichtung Nuklearmedizin und in der Fachrichtung Strahlentherapie um | 2 200 Euro. |
§ 3 NKHG-FörderVO - Leistungspauschale
(1) 1 Die Leistungspauschale nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NKHG für die Krankenhäuser mit DRG-Vergütungssystem wird auf der Basis der nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) geregelten Summe der Bewertungsrelationen jährlich berechnet. 2 Der Summe der Bewertungsrelationen wird die Summe der Entgelte nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2, 3, 5 und 6 KHEntgG , geteilt durch den Landesbasisfallwert ( § 10 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG ), hinzugerechnet. 3 Der Förderbetrag errechnet sich durch Multiplikation des Wertes nach den Sätzen 1 und 2
1.
mit 10,00 Euro
bei einem Wert unter 5 000,
2.
mit 11,00 Euro
bei einem Wert von 5 000 bis unter 10 000,
3.
mit 13,00 Euro
bei einem Wert von 10 000 bis unter 15 000,
4.
mit 14,00 Euro
bei einem Wert von 15 000 bis unter 20 000,
5.
mit 16,00 Euro
bei einem Wert von 20 000 bis unter 25 000,
6.
mit 18,00 Euro
bei einem Wert von 25 000 und mehr.
(2) Die Leistungspauschale nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NKHG für die psychiatrischen und die psychosomatischen Einrichtungen im Sinne des § 17d Abs. 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) beträgt 5 Euro je voll- oder teilstationärem Fall.
(3) Maßgebend für die Berechnung nach Absatz 1 sind
1.
der Wert nach Absatz 1 Sätze 1 und 2 auf der Grundlage der letzten vor dem 1. Februar des Bewilligungsjahres genehmigten Vereinbarung oder Festsetzung nach § 18 KHG und den §§ 11 und 13 KHEntgG und
2.
der Landesbasisfallwert, der für das Jahr der Vereinbarung oder Festsetzung nach Nummer 1 gilt.
Für die Berechnung nach Absatz 2 ist die Fallzahl maßgebend, die sich aus der letzten vor dem 1. Februar des Bewilligungsjahres genehmigten Vereinbarung oder Festsetzung nach § 18 KHG ergibt.
§ 4 NKHG-FörderVO - Zuschlag für Ausbildungsplätze
1 Der Zuschlag nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 NKHG beträgt für jeden im Vorjahr belegten Ausbildungsplatz 120 Euro; nicht ganzjährig belegte Ausbildungsplätze werden anteilig mit den Monaten gezählt, in denen sie belegt waren. 2 Der Zuschlag wird nur bewilligt, wenn die Zahl der Ausbildungsplätze nach Satz 1 der Bewilligungsbehörde vor dem 1. Februar des Bewilligungsjahres mitgeteilt wird.
§ 5 NKHG-FörderVO - Inkraftreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Hannover, den 15. November 2012
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration Ö z k a n Ministerin
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