APVO-Feu
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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr (APVO-Feu)

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr (APVO-Feu)

Vom 26. Januar 2013 (Nds. GVBl. S. 24, 72 - VORIS 20411 -)
Zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Juli 2022 (Nds. GVBl. S. 463)
Aufgrund des § 26 des Niedersächsischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 591), wird verordnet:
Inhaltsübersicht(1)§§
Erster Teil
Allgemeines
Regelungsbereich, Ausbildungsziel1
Dienstbezeichnungen2
Bewertung der Leistungen3
Zweiter Teil
Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1
Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst4
Dauer, Gliederung und Inhalt der Ausbildung im Vorbereitungsdienst5
Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen6
Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung7
Prüfungsbehörde8
Landesprüfungsausschuss, Prüfungsausschüsse9
Zulassung zur Laufbahnprüfung, Prüfungsteile, Ladung10
Schriftliche Prüfung11
Praktische Prüfung12
Mündliche Prüfung13
Ergebnis der Laufbahnprüfung, Prüfungszeugnis14
Niederschrift15
Wiederholung der Prüfung16
Verhinderung, Versäumnis17
Täuschung, ordnungswidriges Verhalten18
Einsichtnahme in die Prüfungsakte19
Dritter Teil
Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2
Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst20
Dauer, Gliederung und Inhalt der Ausbildung im Vorbereitungsdienst21
Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen22
Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung23
Zwischenprüfung24
Laufbahnprüfung, Prüfungsgebiete, Ladung25
Prüfungsausschüsse26
Schriftliche Prüfung27
Praktische Prüfung28
Mündliche Prüfung29
Zuerkennung der Befähigung für die Laufbahngruppe 130
Vierter Teil
Ausbildung und Prüfung für den Aufstieg
Ausbildung31
Aufstiegsprüfung32
Fünfter Teil
Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2
Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst33
Ausbildung im Vorbereitungsdienst, Prüfungen34
Sechster Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
Übergangsvorschrift35
Inkrafttreten36
Anlagen
Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1Anlage 1
Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2Anlage 2
Inhalte der Ausbildung für den AufstiegAnlage 3
(1) Red. Anm.:
Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell ergänzt.

§§ 1 - 3, Erster Teil - Allgemeines

§ 1 APVO-Feu - Regelungsbereich, Ausbildungsziel

(1) Diese Verordnung regelt
1.
die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Feuerwehr,
2.
die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr,
3.
die Ausbildung und Prüfung für den Aufstieg in die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr und
4.
die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr.
(2) Ziel der Ausbildung im Vorbereitungsdienst und der Ausbildung für den Aufstieg ist es, die zur Erfüllung der Aufgaben der Fachrichtung Feuerwehr in der jeweiligen Laufbahn erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

§ 2 APVO-Feu - Dienstbezeichnungen

1 Die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 und für das erste Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 führen als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung ihres Einstiegsamtes mit dem Zusatz "Anwärterin" oder "Anwärter". 2 Die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 führen die Dienstbezeichnung "Brandreferendarin" oder "Brandreferendar".

§ 3 APVO-Feu - Bewertung der Leistungen

(1) Die Leistungen in der Ausbildung im Vorbereitungsdienst und in der Ausbildung für den Aufstieg sowie die Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten und Punkten zu bewerten:
sehr gut (1)15und14 Punkte=eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung;
gut (2)13bis11 Punkte=eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
befriedigend (3) 10 bis 8 Punkte = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung;
ausreichend (4)7bis5 Punkte=eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5)4bis2 Punkte=eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (6)1und0 Punkte=eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
(2) 1 Mittelwerte sind auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung zu berechnen. 2 Sie sind den Noten wie folgt zugeordnet:
15,00 bis 14,00 Punkte sehr gut (1),
13,99 bis11,00 Punktegut (2),
10,99 bis8,00 Punktebefriedigend (3),
7,99 bis5,00 Punkteausreichend (4),
4,99 bis2,00 Punktemangelhaft (5),
1,99 bis0 Punkteungenügend (6).
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung für die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2.

§§ 4 - 19, Zweiter Teil - Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1

§ 4 APVO-Feu - Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst

Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 kann zugelassen werden, wer
1.
die Bildungsvoraussetzungen nach § 20 Abs. 2 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung (NLVO) erfüllt,
2.
eine Berufsausbildung in einem für den Feuerwehrdienst geeigneten Ausbildungsberuf abgeschlossen hat oder zum Führen der Berufsbezeichnung "Rettungsassistentin", "Rettungsassistent", "Notfallsanitäterin" oder "Notfallsanitäter" berechtigt ist und
3.
den körperlichen und gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes entspricht.

§ 5 APVO-Feu - Dauer, Gliederung und Inhalt der Ausbildung im Vorbereitungsdienst

(1) 1 Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate und gliedert sich in die Ausbildungsabschnitte
1.Ausbildungsabschnitt 1:Grundausbildungslehrgang (B1) 26 Wochen,
2.Ausbildungsabschnitt 2:Ausbildung im Rettungswesen (R) 38 Wochen,
3.Ausbildungsabschnitt 3:Einsatzpraktikum Truppmitglied (B1P) 16 Wochen,
4.Ausbildungsabschnitt 4:Einsatzpraktikum Truppführer (B2P) 16 Wochen,
5.Ausbildungsabschnitt 5:Vertiefungsphase (V) 2 Wochen,
6.Ausbildungsabschnitt 6:Ausbilderlehrgang (AdF) 1 Woche,
7.Ausbildungsabschnitt 7:Gruppenführerlehrgang (B3) 4 Wochen,
8.Ausbildungsabschnitt 8:Laufbahnprüfung (LP) 1 Woche.
2 Die Ausbildungsinhalte der Ausbildungsabschnitte 1 bis 7 ergeben sich aus dem Ausbildungsrahmenplan
( Anlage 1 ) . 3 Die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte 1 bis 7 kann durch die Ausbildungsbehörde im Einzelfall geändert werden, wenn es zweckmäßig ist.
(2) 1 Für die Anwärterinnen und Anwärter, die zum Führen der Berufsbezeichnung "Rettungsassistentin", "Rettungsassistent", "Notfallsanitäterin" oder "Notfallsanitäter" berechtigt sind, dauert der Vorbereitungsdienst 18 Monate. 2 Sie vertiefen im Ausbildungsabschnitt 2 (Rv) ihre Kenntnisse und Fertigkeiten im Rettungswesen.
3 Für sie dauert der Ausbildungsabschnitt 2 zwölf Wochen.
(3) Auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes können Zeiten nach § 21 Abs. 2 Satz 4 NLVO angerechnet werden.
(4) Auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes können auch Zeiten einer aktiven Zugehörigkeit zu einer Freiwilligen Feuerwehr, Pflichtfeuerwehr oder Werkfeuerwehr nach Abschluss der Grundausbildung angerechnet werden, soweit sie zwei Jahre übersteigen, für die Ausbildung förderlich sind und derselbe Zeitraum nicht nach Absatz 3 angerechnet wird.
(5) Über die Anrechnung nach den Absätzen 3 und 4 entscheidet die Ausbildungsbehörde auf Antrag der Anwärterin oder des Anwärters.

§ 6 APVO-Feu - Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen

(1) Ausbildungsbehörden sind
1.
das Niedersächsische Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz (im Folgenden: Landesamt) und
2.
Kommunen mit mindestens einer Beamtin oder einem Beamten mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr.
(2) 1 Die Ausbildungsbehörde bestellt eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter mit der Befähigung nach Absatz 1 Nr. 2, die oder der für die Durchführung der Ausbildung verantwortlich ist und die Ausbildung überwacht. 2 Die Ausbildungsbehörde erstellt für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan und weist sie oder ihn den Ausbildungsstellen zu.
(3) 1 Ausbildungsstellen für die Ausbildungsabschnitte 1 und 3 bis 5 sind Dienststellen mit feuerwehrtechnischen Aufgaben. 2 Der Ausbildungsabschnitt 1, 3 oder 4 kann auch bei einer hauptberuflichen Werkfeuerwehr
abgeleistet werden. 3 Ausbildungsstellen für den Ausbildungsabschnitt 2 nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sind die staatlich anerkannten Schulen für Notfallsanitäter. 4 Ausbildungsstelle für die Ausbildungsabschnitte 6 und 7 ist das Landesamt. 5 Die Ausbildungsstellen für die Ausbildungsabschnitte 1 und 3 bis 5 bestellen Ausbildungsbeauftragte mit der Befähigung für eine Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, die für die Ausbildung während des jeweiligen Ausbildungsabschnitts verantwortlich sind.

§ 7 APVO-Feu - Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung

(1) 1 Im Ausbildungsabschnitt 1 sind fünf Leistungsnachweise mit jeweils einem schriftlichen und einem fachpraktischen Teil mit einer Bearbeitungszeit von jeweils 45 Minuten sowie ein Leistungsnachweis als Aufsichtsarbeit mit einer Bearbeitungszeit von 90 Minuten zu erbringen. 2 Die Leistungen werden jeweils durch eine unterrichtende Lehrkraft bewertet. 3 Bei Leistungsnachweisen mit einem schriftlichen und einem fachpraktischen Teil werden die Leistungen in beiden Teilen einzeln bewertet; die Bewertung für den Leistungsnachweis ergibt sich aus dem daraus gebildeten Mittelwert und der zugeordneten Note. 4 Die Bewertungen werden der Anwärterin oder dem Anwärter mitgeteilt. 5 Am Ende des Ausbildungsabschnitts 1 ermittelt die Ausbildungsbehörde die Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung. 6 Hierfür errechnet sie den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen für die Leistungsnachweise. 7 Der Mittelwert (Punktzahl der Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung) wird einer Note (Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung) zugeordnet.
(2) 1 Am Ende der Ausbildungsabschnitte 3 und 4 gibt die jeweilige Ausbildungsstelle eine Beurteilung über die Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters ab. 2 Die Gesamtleistung ist zu bewerten. 3 Die Beurteilung ist mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen. 4 Sind die Ausbildungsabschnitte 3 und 4 beendet, so ermittelt die Ausbildungsbehörde die Ausbildungsnote für die berufspraktische Ausbildung. 5 Hierfür errechnet sie den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen nach Satz 2. 6 Der Mittelwert (Punktzahl der Ausbildungsnote für die berufspraktische Ausbildung) wird einer Note (Ausbildungsnote für die berufspraktische Ausbildung) zugeordnet.
(3) 1 Die Ausbildungsbehörde ermittelt die Ausbildungsgesamtnote. 2 Hierfür errechnet sie den Mittelwert der Punktzahl der Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung und der Punktzahl der Ausbildungsnote für die berufspraktische Ausbildung, wobei die Punktzahl der Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung mit 33 Prozent und die Punktzahl der Ausbildungsnote für die berufspraktische Ausbildung mit 67 Prozent berücksichtigt werden. 3 Der Mittelwert (Punktzahl der Ausbildungsgesamtnote) wird einer Note (Ausbildungsgesamtnote)
zugeordnet.
(4) Die Ausbildungsnoten nach den Absätzen 1 und 2 und die Ausbildungsgesamtnote sind der Anwärterin oder dem Anwärter mitzuteilen.

§ 8 APVO-Feu - Prüfungsbehörde

(1) Prüfungsbehörde ist das Landesamt.
(2) Entscheidungen und sonstige Maßnahmen, die die Prüfung betreffen, werden von der Prüfungsbehörde getroffen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

§ 9 APVO-Feu - Landesprüfungsausschuss, Prüfungsausschüsse

(1) 1 Das für Inneres zuständige Ministerium bildet einen Landesprüfungsausschuss. 2 Aus den Mitgliedern des Landesprüfungsausschusses werden die Prüfungsausschüsse für die Abnahme der Laufbahnprüfung gebildet.
(2) Das für Inneres zuständige Ministerium bestellt für die Dauer von fünf Jahren als Mitglieder des Landesprüfungsausschusses
1.
Beamtinnen und Beamte der Prüfungsbehörde mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet,
2.
Beamtinnen und Beamte der Kommunen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet,
3.
Beamtinnen und Beamte des Landes und der Kommunen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr, die nur den Zugang für das erste Einstiegsamt eröffnet, und
4.
Beamtinnen und Beamte des Landes und der Kommunen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Feuerwehr, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet.
Die kommunalen Spitzenverbände und die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände der Beamtinnen und Beamten übersenden auf Anforderung des für Inneres zuständigen Ministeriums Vorschläge für die Bestellung der Mitglieder des Landesprüfungsausschusses. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wird eine Ersatzperson nur für die verbleibende Amtszeit bestellt.
(3) 1 Die Prüfungsbehörde bildet jeweils für eine Gruppe von Prüflingen einen Prüfungsausschuss. 2 Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder an
1.
eine Beamtin oder ein Beamter nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2.
zwei Beamtinnen oder Beamte nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 oder eine Beamtin oder ein Beamter nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und eine Beamtin oder ein Beamter nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und
3.
eine Beamtin oder ein Beamter nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4.
Die Mitglieder nach Satz 2 Nrn. 2 und 3 sollen Beamtinnen oder Beamte einer Kommune nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 sein. Für jedes Mitglied ist mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen.
(4) 1 Der Prüfungsausschuss entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. 2 Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3 Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 10 APVO-Feu - Zulassung zur Laufbahnprüfung, Prüfungsteile, Ladung

(1) Zur Laufbahnprüfung kann nur zugelassen werden, wer den Ausbildungsabschnitt 2 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 erfolgreich absolviert hat.
(2) 1 Die Laufbahnprüfung besteht aus einer schriftlichen, einer praktischen und einer mündlichen Prüfung. 2 Sie kann sich auf alle Ausbildungsinhalte mit Ausnahme der Inhalte des Ausbildungsabschnitts
2 erstrecken.
(3) Der Prüfling ist von der Prüfungsbehörde zu den einzelnen Prüfungsteilen schriftlich zu laden.
(4) 1 Die Prüfungen sind nicht öffentlich. 2 Die oder der Vorsitzende kann zulassen, dass
1.
Vertreterinnen und Vertreter von Personalvertretungen der Ausbildungsbehörden und
2.
andere Personen, an deren Anwesenheit ein dienstliches Interesse besteht,
bei der mündlichen und der praktischen Prüfung, mit Ausnahme der Beratung über die Bewertung, anwesend sind. 3 Die in Satz 2 Nr. 1 genannten Personen können nur zugelassen werden, wenn der Prüfling nicht widerspricht.

§ 11 APVO-Feu - Schriftliche Prüfung

(1) 1 Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Aufsichtsarbeiten. 2 Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils zwei Zeitstunden.
(2) 1 Die an dem Landesamt unterrichtenden Lehrkräfte unterbreiten Vorschläge für die Aufsichtsarbeiten. 2 Die Prüfungsbehörde wählt die Aufgaben aus den Vorschlägen aus und entscheidet über die zulässigen Hilfsmittel.
(3) 1 Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu bewerten. 2 Weichen die Einzelbewertungen um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, so gilt
der Mittelwert. 3 Bei größeren Abweichungen entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. 4 Sie oder er kann sich für eine der beiden Einzelbewertungen oder für eine dazwischen liegende Punktzahl entscheiden.
(4) Die Prüfungsbehörde errechnet den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen nach Absatz 3 (Punktzahl der Note für die schriftliche Prüfung).
(5) 1 Ist mindestens eine Aufsichtsarbeit mit mindestens "ausreichend (4)" und keine Aufsichtsarbeit mit "ungenügend (6)" bewertet worden, so erhält der Prüfling eine Mitteilung über die Bewertungen. 2 Sind die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllt, so ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden und wird nicht fortgesetzt; hierüber erhält der Prüfling einen Bescheid.

§ 12 APVO-Feu - Praktische Prüfung

(1) 1 Die praktische Prüfung gliedert sich in zwei Abschnitte. 2 Im ersten Abschnitt soll der Prüfling eine taktische Einheit, in der Regel eine Löschstaffel oder Löschgruppe, führen. 3 Der zweite Abschnitt besteht aus einem Vortrag zu einem Thema aus den Ausbildungsabschnitten 1 und 7. 4 Die Zeitdauer eines Abschnitts soll einschließlich Vorbereitung mindestens 15 Minuten und höchstens 30 Minuten dauern.
(2) Der Prüfungsausschuss bewertet die praktische Prüfungsleistung in jedem Abschnitt.
(3) Die Prüfungsbehörde errechnet den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen nach Absatz 2 (Punktzahl der Note für die praktische Prüfung).
(4) 1 Ist mindestens ein Abschnitt mit mindestens "ausreichend (4)" und kein Abschnitt mit "ungenügend (6)" bewertet worden, so erhält der Prüfling eine Mitteilung über die Bewertungen. 2 Sind die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllt, so ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden und wird nicht fortgesetzt; hierüber erhält der Prüfling einen Bescheid.

§ 13 APVO-Feu - Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung soll 20 Minuten dauern.
(2) Der Prüfungsausschuss bewertet die mündliche Prüfungsleistung.
(3) Ist die Prüfungsleistung mit "ungenügend (6)" bewertet worden, so ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden.

§ 14 APVO-Feu - Ergebnis der Laufbahnprüfung, Prüfungszeugnis

(1) 1 Zur Ermittlung der Prüfungsnote für die Laufbahnprüfung wird der Mittelwert der Punktzahlen der Noten für die Prüfungsteile errechnet, wobei die Punktzahl der Note für die praktische Prüfung mit 40 Prozent und die Punktzahlen der Noten für die schriftliche und mündliche Prüfung jeweils mit 30 Prozent berücksichtigt werden. 2 Der Mittelwert (Punktzahl der Prüfungsnote) wird einer Note (Prüfungsnote) zugeordnet.
(2) 1 Zur Ermittlung der Gesamtnote für die Laufbahnprüfung wird der Mittelwert der Punktzahl der Ausbildungsgesamtnote und der Punktzahl der Prüfungsnote errechnet, wobei die Punktzahl der Ausbildungsgesamtnote mit 10 Prozent und die Punktzahl der Prüfungsnote mit 90 Prozent berücksichtigt werden. 2 Der Mittelwert (Punktzahl der Gesamtnote) wird einer Note (Gesamtnote) zugeordnet.
(3) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsnote und die Gesamtnote jeweils mindestens "ausreichend (4)" lauten.
(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt nach Abschluss der mündlichen Prüfung dem Prüfling die Bewertungen der mündlichen Prüfungsleistungen, das Bestehen oder Nichtbestehen der Laufbahnprüfung sowie die Gesamtnote und die Punktzahl der Gesamtnote bekannt.
(5) Über die bestandene Laufbahnprüfung erhält die Anwärterin oder der Anwärter ein Prüfungszeugnis mit der Gesamtnote und der Punktzahl der Gesamtnote.
(6) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält eine schriftliche Mitteilung, in der die Bewertungen der Prüfungsleistungen und die Prüfungsinhalte anzugeben sind.

§ 15 APVO-Feu - Niederschrift

Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fertigt eine Niederschrift über den Ablauf und den wesentlichen Inhalt der praktischen und der mündlichen Prüfung, die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses und das Ergebnis der Prüfung.

§ 16 APVO-Feu - Wiederholung der Prüfung

1 Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. 2 Die Ausbildungsbehörde entscheidet auf Vorschlag des Prüfungsausschusses über die Art und Dauer der weiteren Ausbildung bis zur Wiederholungsprüfung. 3 Prüfungsteile, die mit mindestens "ausreichend" bewertet worden sind, werden auf Antrag des Prüflings auf die Wiederholungsprüfung angerechnet.

§ 17 APVO-Feu - Verhinderung, Versäumnis

(1) 1 Ist der Prüfling durch Krankheit oder einen sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Grund an der Ablegung der Prüfung oder der Erbringung einer Prüfungsleistung gehindert, so hat er dies der Prüfungsbehörde unverzüglich mitzuteilen und bei Erkrankung durch ein ärztliches Zeugnis, im Übrigen in sonst geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. 2 Die Prüfungsbehörde kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. 3 Sie stellt fest, ob eine vom Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt. 4 Liegt eine vom Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung vor, so gilt eine nicht abgeschlossene Prüfungsleistung als nicht unternommen.
(2) Erbringt ein Prüfling eine Prüfungsleistung ohne Vorliegen eines Grundes nach Absatz 1 nicht oder nicht rechtzeitig, so gilt die Prüfungsleistung als mit "ungenügend (6)" - 0 Punkte - bewertet.

§ 18 APVO-Feu - Täuschung, ordnungswidriges Verhalten

(1) 1 Versucht der Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen oder verstößt er erheblich gegen die Ordnung, so wird die betroffene Prüfungsleistung in der Regel mit "ungenügend (6)" - 0 Punkte - bewertet. 2 In leichten Fällen kann die Wiederholung der Prüfungsleistung aufgegeben oder von Maßnahmen abgesehen werden. 3 In besonders schweren Fällen kann die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklärt werden. 4 Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen Ordnungsverstoßes entscheidet die Prüfungsbehörde.
(2) Ein Prüfling, der wiederholt zu täuschen versucht oder erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann von der oder dem Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Anfertigung der Aufsichtsarbeit oder von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Fortsetzung der praktischen oder mündlichen Prüfung ausgeschlossen werden.
(3) Wird der Prüfungsbehörde eine Täuschung erst nach Erteilung des Prüfungszeugnisses bekannt, so kann sie die Prüfung nur innerhalb von drei Jahren nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären.

§ 19 APVO-Feu - Einsichtnahme in die Prüfungsakte

Der Prüfling kann seine Prüfungsakte innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Bestehens oder Nichtbestehens der Prüfung einsehen.

§§ 20 - 30, Dritter Teil - Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2

§ 20 APVO-Feu - Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst

Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 kann zugelassen werden, wer
1.
ein Hochschulstudium in einem für die Fachrichtung Feuerwehr geeigneten Studiengang mit einem Bachelorgrad abgeschlossen oder einen gleichwertigen Abschluss erworben hat und
2.
den körperlichen und gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes entspricht.

§ 21 APVO-Feu - Dauer, Gliederung und Inhalt der Ausbildung im Vorbereitungsdienst

(1) 1 Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate und gliedert sich in die Ausbildungsabschnitte
1.Ausbildungsabschnitt 1:Grundausbildungslehrgang (B1) 26 Wochen,
2.Ausbildungsabschnitt 2:Ausbildung im Rettungswesen (Rs1) 4 Wochen,
3.Ausbildungsabschnitt 3:Einsatzpraktikum Truppführer (B1/2 P) 17 Wochen,
4.Ausbildungsabschnitt 4:Gruppenführerlehrgang (B3) 4 Wochen,
5.Ausbildungsabschnitt 5:Zwischenprüfung (Zw) 1 Woche,
6.Ausbildungsabschnitt 6:Einsatzpraktikum Gruppenführer (B3P) 16 Wochen,
7.Ausbildungsabschnitt 7:Zugführerausbildung (B4) 10 Wochen,
8.Ausbildungsabschnitt 8:Einsatzpraktikum Zugführer (B4P) 18 Wochen,
9.Ausbildungsabschnitt 9:Verbandsführerausbildung (B5) 7 Wochen,
10.Ausbildungsabschnitt 10:Laufbahnprüfung (LP) 1 Woche.
2 Die Ausbildungsinhalte der Ausbildungsabschnitte 1 bis 4 und 6 bis 9 ergeben sich
aus dem Ausbildungsrahmenplan ( Anlage 2 ) . 3 Die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte 2 bis 9 kann durch die Ausbildungsbehörde im Einzelfall geändert werden, wenn es zweckmäßig ist.
(2) 1 Auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes können Zeiten nach § 26 Abs. 4 Satz 1 NLVO angerechnet werden. 2 Über die Anrechnung entscheidet die Ausbildungsbehörde auf Antrag der Anwärterin oder des Anwärters.
(3) Den Anwärterinnen und Anwärtern ist während aller Ausbildungsabschnitte in möglichst großem Umfang Gelegenheit zu geben, an Besichtigungen, Besprechungen, Versuchen, Brandproben, Vorführungen und sonstigen Veranstaltungen teilzunehmen, die geeignet sind, feuerwehrtechnische Kenntnisse zu vermitteln.

§ 22 APVO-Feu - Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen

(1) Ausbildungsbehörden sind
1.
das Landesamt und
2.
Kommunen mit mindestens einer Beamtin oder einem Beamten mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr.
(2) 1 Die Ausbildungsbehörde bestellt eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter mit der Befähigung nach Absatz 1 Nr. 2, die oder der für die Durchführung der Ausbildung verantwortlich ist und die Ausbildung überwacht. 2 Die Ausbildungsbehörde erstellt für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan und weist sie oder ihn den Ausbildungsstellen zu.
(3) 1 Ausbildungsstellen für die Ausbildungsabschnitte 1, 3, 6 und 8 sind Dienststellen mit feuerwehrtechnischen Aufgaben. 2 Der Ausbildungsabschnitt 1, 3, 6 oder 8 kann auch bei einer hauptberuflichen Werkfeuerwehr
abgeleistet werden. 3 Die Ausbildungsabschnitte 3, 6 und 8 sind bei verschiedenen Dienststellen mit feuerwehrtechnischen
Aufgaben abzuleisten. 4 Sie können bei Ausbildungsstellen in anderen Ländern abgeleistet werden. 5 Ausbildungsstelle für die Ausbildungsabschnitte 4, 7 und 9 ist das Landesamt. 6 Die Ausbildungsstellen für die Ausbildungsabschnitte 1, 3, 6 und 8 bestellen Ausbildungsbeauftragte mit der Befähigung für eine Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, die für die Ausbildung während des jeweiligen Ausbildungsabschnitts verantwortlich sind.

§ 23 APVO-Feu - Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung

(1) Für die Beurteilung der Leistungen im Ausbildungsabschnitt 1 ist § 7 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
(2) 1 Am Ende der Ausbildungsabschnitte 1, 3, 6 und 8 gibt die jeweilige Ausbildungsstelle eine Beurteilung über die Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters ab; § 7 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. 2 Sind die Ausbildungsabschnitte 3, 6 und 8 beendet, so ermittelt die Ausbildungsbehörde die Ausbildungsnote für die berufspraktische Ausbildung; § 7 Abs. 2 Sätze 5 und 6 ist entsprechend anzuwenden. 3 Für die Ausbildungsgesamtnote gilt § 7 Abs. 3 entsprechend.

§ 24 APVO-Feu - Zwischenprüfung

(1) 1 Die Anwärterinnen und Anwärter haben als Zwischenprüfung die Laufbahnprüfung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 abzulegen. 2 Die §§ 9 bis 19 mit Ausnahme des § 10 Abs. 1 und des § 14 Abs. 2 bis 5 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsnote mindestens "ausreichend (4)" lautet.
(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt nach Abschluss der mündlichen Prüfung dem Prüfling die Bewertungen der mündlichen Prüfungsleistungen, das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung sowie die Prüfungsnote und die Punktzahl der Prüfungsnote bekannt.
(4) Über die bestandene Prüfung erhält die Anwärterin oder der Anwärter ein Prüfungszeugnis mit der Prüfungsnote und der Punktzahl der Prüfungsnote.

§ 25 APVO-Feu - Laufbahnprüfung, Prüfungsgebiete, Ladung

1 Für die Laufbahnprüfung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 sind die §§ 8 und 10 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 sowie die §§ 14 bis 19 entsprechend anzuwenden. 2 Die Laufbahnprüfung kann sich auf alle Ausbildungsinhalte erstrecken. 3 Der Prüfling ist von der Prüfungsbehörde zu den einzelnen Prüfungsteilen schriftlich zu laden.

§ 26 APVO-Feu - Prüfungsausschüsse

(1) 1 Die Prüfungsbehörde bildet jeweils für eine Gruppe von Prüflingen aus den Mitgliedern des Landesprüfungsausschusses nach § 9 Abs. 1 und 2 einen Prüfungsausschuss. 2 Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder an
1.
eine Beamtin oder ein Beamter nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 als Vorsitzende oder Vorsitzender
2.
eine Beamtin oder ein Beamter nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und
3.
zwei Beamtinnen oder Beamte nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3.
Die Mitglieder nach Satz 2 Nr. 3 sollen Beamtinnen oder Beamte einer Kommune sein. Für jedes Mitglied ist mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen.
(2) § 9 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.

§ 27 APVO-Feu - Schriftliche Prüfung

(1) 1 Die schriftliche Prüfung besteht aus vier Aufsichtsarbeiten. 2 Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils drei Zeitstunden.
(2) 1 Die an dem Landesamt unterrichtenden Lehrkräfte unterbreiten Vorschläge für die Aufsichtsarbeiten. 2 Die Prüfungsbehörde wählt die Aufgaben aus den Vorschlägen aus und entscheidet über die zulässigen Hilfsmittel.
(3) 1 Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu bewerten. 2 Weichen die Einzelbewertungen um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, so gilt
der Mittelwert. 3 Bei größeren Abweichungen entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. 4 Sie oder er kann sich für eine der beiden Einzelbewertungen oder für eine dazwischenliegende Punktzahl entscheiden.
(4) Die Prüfungsbehörde errechnet den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen nach Absatz 3 (Punktzahl der Note für die schriftliche Prüfung).
(5) 1 Sind mindestens zwei Aufsichtsarbeiten mit mindestens "ausreichend (4)" und ist keine Aufsichtsarbeit mit "ungenügend (6)" bewertet worden, so erhält der Prüfling eine Mitteilung über die Bewertungen. 2 Sind die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllt, so ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden und wird nicht fortgesetzt; hierüber erhält der Prüfling einen Bescheid.

§ 28 APVO-Feu - Praktische Prüfung

(1) 1 Die praktische Prüfung gliedert sich in drei Abschnitte. 2 Im ersten Abschnitt soll der Prüfling in der Regel eine taktische Einheit "Löschzug" und im zweiten Abschnitt eine taktische Einheit "Verband" führen. 3 Der dritte Abschnitt besteht aus einem Vortrag, einer Gruppendiskussion oder einem Rollenspiel zu einem Thema aus den Ausbildungsabschnitten 1, 4, 7 und 9. 4 Die Zeitdauer eines Abschnitts soll einschließlich Vorbereitung mindestens 15 Minuten und höchstens 30 Minuten dauern.
(2) Der Prüfungsausschuss bewertet die praktische Prüfungsleistung in jedem Abschnitt.
(3) Die Prüfungsbehörde errechnet den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen nach Absatz 2 (Punktzahl der Note für die praktische Prüfung).
(4) 1 Sind mindestens zwei Abschnitte mit mindestens "ausreichend (4)" und ist kein Abschnitt mit "ungenügend (6)" bewertet worden, so erhält der Prüfling eine Mitteilung über die Bewertungen. 2 Sind die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllt, so ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden und wird nicht fortgesetzt; hierüber erhält der Prüfling einen Bescheid.

§ 29 APVO-Feu - Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung soll etwa 20 Minuten dauern.
(2) Der Prüfungsausschuss bewertet die mündliche Prüfungsleistung.
(3) Ist die Prüfungsleistung mit "ungenügend (6)" bewertet worden, so ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden.

§ 30 APVO-Feu - Zuerkennung der Befähigung für die Laufbahngruppe 1

Einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der die Wiederholungsprüfung endgültig nicht bestanden oder auf die Wiederholung der Prüfung verzichtet hat, kann vom Prüfungsausschuss die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Feuerwehr, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet, zuerkannt werden, wenn sie oder er nach den Ausbildungs- und Prüfungsleistungen geeignet erscheint, die Aufgaben in der Laufbahn wahrzunehmen.

§§ 31 - 32, Vierter Teil - Ausbildung und Prüfung für den Aufstieg

§ 31 APVO-Feu - Ausbildung

(1) Beamtinnen und Beamte, die zum Regelaufstieg zugelassen sind, werden in die Aufgaben der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr in einem Aufstiegslehrgang mit insgesamt mindestens 1.100 Unterrichtsstunden und durch eine berufspraktische Tätigkeit eingeführt.
(2) 1 Die Einführung dauert 18 Monate und gliedert sich in die Ausbildungsabschnitte
1.Ausbildungsabschnitt 1:Aufstiegslehrgang I -Einführungslehrgang (E) 10 Wochen,
2.Ausbildungsabschnitt 2:Vertiefungsphase (EV) 16 Wochen,
3.Ausbildungsabschnitt 3:Einsatzpraktikum Gruppenführer (B3P) 16 Wochen,
4.Ausbildungsabschnitt 4:Aufstiegslehrgang II -Zugführerausbildung (B4) 10 Wochen,
5.Ausbildungsabschnitt 5:Einsatzpraktikum Zugführer (B4P) 18 Wochen,
6.Ausbildungsabschnitt 6:Aufstiegslehrgang III -Verbandsführerausbildung (B5) 7 Wochen,
7.Ausbildungsabschnitt 7:Aufstiegsprüfung (AP) 1 Woche.
2 Die Ausbildungsinhalte der Ausbildungsabschnitte 1 bis 6 ergeben sich aus dem Ausbildungsrahmenplan
( Anlage 3 ) . 3 Die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte 2 bis 6 kann durch die oder den Dienstvorgesetzten im Einzelfall geändert werden, wenn es zweckmäßig ist.
(3) 1 Ausbildungsstelle für die Ausbildungsabschnitte 1, 4 und 6 ist das Landesamt. 2 Der Ausbildungsabschnitt 1 kann an einer anderen geeigneten Ausbildungsstelle absolviert
werden.
(4) 1 Die Ausbildungsabschnitte 2, 3 und 5 sind bei verschiedenen Dienststellen mit feuerwehrtechnischen
Aufgaben abzuleisten. 2 Sie können bei Ausbildungsstellen in anderen Ländern abgeleistet werden. 3 Die Ausbildungsstellen bestellen Ausbildungsbeauftragte mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr, die für die Ausbildung während des jeweiligen Ausbildungsabschnitts verantwortlich sind.
(5) 1 Im Ausbildungsabschnitt 1 ist eine Aufsichtsarbeit mit einer Bearbeitungszeit von
90 Minuten anzufertigen; § 7 Abs. 1 Sätze 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. 2 Die Note der Bewertung ist die Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung. 3 Am Ende der Ausbildungsabschnitte 2, 3 und 5 gibt die jeweilige Ausbildungsstelle eine Beurteilung über die Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters ab; § 7 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. 4 Sind die Ausbildungsabschnitte 2, 3 und 5 beendet, so ermittelt die Ausbildungsbehörde die Ausbildungsnote für die berufspraktische Ausbildung; § 7 Abs. 2 Sätze 5 und 6 ist entsprechend anzuwenden. 5 Für die Ausbildungsgesamtnote gilt § 7 Abs. 3 entsprechend.

§ 32 APVO-Feu - Aufstiegsprüfung

1 Aufstiegsprüfung ist die Laufbahnprüfung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2. 2 Die §§ 25 bis 29 sind entsprechend anzuwenden.

§§ 33 - 34, Fünfter Teil - Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2

§ 33 APVO-Feu - Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst

Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 kann zugelassen werden, wer
1.
ein Hochschulstudium in einem für die Fachrichtung Feuerwehr geeigneten Studiengang mit einem Mastergrad abgeschlossen oder einen gleichwertigen Abschluss erworben hat und
2.
den körperlichen und gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes entspricht.

§ 34 APVO-Feu - Ausbildung im Vorbereitungsdienst, Prüfungen

(1) 1 Die Ausbildung im Vorbereitungsdienst richtet sich nach den §§ 9 bis 13 der Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2 (VAP2.2-Feu) vom 4. Juni 2021 (GV. NRW. S. 730). 2 Für die Ausbildungsleitung gilt § 8 VAP2.2-Feu entsprechend.
(2) Die Laufbahnprüfung wird vor dem Prüfungsausschuss für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes am Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen abgelegt und richtet sich nach den §§ 14 bis 30 VAP2.2- Feu.

§§ 35 - 36, Sechster Teil - Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 35 APVO-Feu - Übergangsvorschrift

(1) Auf die Prüfung der Anwärterinnen und Anwärter im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Feuerwehr, die vor dem 7. März 2019 zur Laufbahnprüfung geladen wurden, ist § 9 in der am 6. März 2019 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) Auf die Prüfung der Anwärterinnen und Anwärter im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr, die vor dem 7. März 2019 zur Laufbahnprüfung geladen wurden, ist § 26 in der am 6. März 2019 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(3) Auf die Ausbildung und Prüfung der Anwärterinnen und Anwärter im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr, die ihren Vorbereitungsdienst vor dem 1. April 2022 begonnen haben, ist § 34 in der am 31. Juli 2022 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

§ 36 APVO-Feu - Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes vom 26. März 2001 (Nds. GVBl. S. 128) außer Kraft.
Hannover, den 26. Januar 2013
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
S c h ü n e m a n n Minister

Anlage 1 APVO-Feu - Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1

(zu § 5 Abs. 1 Satz 2 )
AusbildungsabschnittAusbildungsinhaltDauer(Wochen)
1Grundausbildungslehrgang (B1)26
Feuerwehrtechnische Ausbildung
Erwerb der erforderlichen Fahrerlaubnisse, soweit noch nicht vorhanden. Die Fahrerlaubnisse können auch in den Ausbildungsabschnitten 3 (B1P) und 4 (B2P) erworben werden.
Atemschutzgeräteträgerlehrgang
Sprechfunkerlehrgang
Maschinistenlehrgang
ABC-Lehrgang
Lehrgang "Technische Hilfeleistung"
Ausbildung an der Kettensäge
Erwerb des Deutschen Sportabzeichens und des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Bronze, soweit noch nicht vorhanden
2Ausbildung im Rettungswesen (R) oder Vertiefung der Kenntnisse und Fertigkeiten im Rettungswesen (Rv)
Ausbildung im Rettungswesen, die die staatliche Abschlussprüfung nach § 11 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter beinhaltet 38
Vertiefung der Kenntnisse und Fertigkeiten im Rettungswesen (§ 5 Abs. 2) 12
3Einsatzpraktikum Truppmitglied (B1P)16
Verwendung als Truppmitglied im Brand- und Hilfeleistungsdienst
Sonderlehrgänge (z. B. Ausbildung an Hubrettungsfahrzeugen, Realbrandbekämpfung)
Erwerb der erforderlichen Fahrerlaubnisse, soweit nicht im Ausbildungsabschnitt 1 (B1) erfolgt
4Einsatzpraktikum Truppführer (B2P)16
Truppführungsausbildung
Führung eines Trupps im Brand- und Hilfeleistungsdienst
Einweisung in die Bedienung von Feuerwehrfahrzeugen und Spezialgeräten sowie Teilnahme an technischen Überprüfungen
Erwerb der erforderlichen Fahrerlaubnisse, soweit nicht in den Ausbildungsabschnitten 1 (B1) oder 2 (B1P) erfolgt
5Vertiefungsphase (V)2
Vertiefung der erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten.
6Ausbilderlehrgang (AdF)1
Erwerb der Befähigung zur Durchführung von Ausbildungslehrgängen nach der Feuerwehrdienstvorschrift 2 ("Ausbilder in der Feuerwehr")
7Gruppenführerlehrgang (B3)4
Führungsausbildung mit folgenden Ausbildungsinhalten:
Rechtsgrundlagen der Gefahrenabwehr
Führung einer Gruppe und Führen eines Fahrzeugs
Einsatzlehre
Verbrennungs- und Löschvorgang
Löschwasserversorgung
Fahrzeuge und Geräte
Löschmittel und Löschverfahren
Technische Hilfeleistung
Fernmeldewesen
Vorbeugender Brandschutz
Atemschutz
ABC-Stoffe
Verhalten auf Brandsicherheitswachen
Unfallverhütung
Einsatz einer Löschgruppe oder Löschstaffel
Unterrichtslehre
Praktischer Feuerwehrdienst (z. B. Ausbildungsanleitung, Auftreten und Verhalten)

Anlage 2 APVO-Feu - Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2

(zu § 21 Abs. 1 Satz 2 )
AusbildungsabschnittAusbildungsinhaltDauer(Wochen)
1Grundausbildungslehrgang (B1)26
Feuerwehrtechnische Ausbildung
Erwerb der erforderlichen Fahrerlaubnisse, soweit noch nicht vorhanden. Die Fahrerlaubnisse können auch in den Ausbildungsabschnitten 3 (B1/2P) und 6 (B3P) erworben werden.
Atemschutzgeräteträgerlehrgang
Sprechfunkerlehrgang
Maschinistenlehrgang
ABC-Lehrgang
Lehrgang "Technische Hilfeleistung"
Ausbildung an der Kettensäge
Erwerb des Deutschen Sportabzeichens und des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Bronze, soweit noch nicht vorhanden
2Ausbildung im Rettungswesen (Rs1)4
Grundlagen der medizinischen Erstversorgung
3Einsatzpraktikum Truppführer (B1/2P)17
Truppführungsausbildung
Verwendung als Truppmitglied, Führung eines Trupps im Brand- und Hilfeleistungsdienst
Mitarbeit im allgemeinen Dienstbetrieb und in den Abteilungen der Dienststelle
Ausbilderlehrgang
Erwerb der Befähigung zur Durchführung von Ausbildungslehrgängen nach der Feuerwehrdienstvorschrift 2 ("Ausbilder in der Feuerwehr")
4Gruppenführerlehrgang (B3)4
Führungsausbildung mit folgenden Ausbildungsinhalten:
Rechtsgrundlagen der Gefahrenabwehr
Führung einer Gruppe und Führen eines Fahrzeugs
Einsatzlehre
Verbrennungs- und Löschvorgang
Löschwasserversorgung
Fahrzeuge und Geräte
Löschmittel und Löschverfahren
Technische Hilfeleistung
Fernmeldewesen
Vorbeugender Brandschutz
Atemschutz
ABC-Stoffe
Verhalten auf Brandsicherheitswachen
Unfallverhütung
Einsatz einer Löschgruppe oder Löschstaffel
Unterrichtslehre
Praktischer Feuerwehrdienst (z. B. Ausbildungsanleitung, Auftreten und Verhalten)
6Einsatzpraktikum Gruppenführer (B3P)16
Führung einer Gruppe im Brand- und Hilfeleistungsdienst
Eventuell Sonderlehrgänge
Mitarbeit im allgemeinen Dienstbetrieb und in den Abteilungen der Dienststelle
7Zugführerausbildung (B4)10
Einsatztaktik für die Führung eines Zuges
Führungsorganisation
Einsatzrecht
Organisation des Feuerwehrwesens
Feuerwehrtechnik
Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz
Psychologie für den Einsatzfall (z. B. Stressbewältigung, Nachsorge)
Personalmanagement und Menschenführung
Führen im ABC-Einsatz
Organisatorischer Leiter Rettungsdienst
8Einsatzpraktikum Zugführer (B4P)18
Führung eines Zuges und Leitung einer Wachabteilung oder Verwendung an einer feuerwehrtechnischen Ausbildungseinrichtung
Eventuell Sonderlehrgänge
Mitarbeit im allgemeinen Dienstbetrieb und in den Abteilungen der Dienststelle
9Verbandsführerausbildung (B5)7
Einsatztaktik für die Führung eines Verbandes
Einführung in die Stabsarbeit
Informations- und Kommunikationstechniken
Verwaltungs- und Haushaltsrecht
Grundzüge der Betriebswirtschaft

Anlage 3 APVO-Feu - Inhalte der Ausbildung für den Aufstieg

(zu § 31 Abs. 1 Satz 2 )
AusbildungsabschnittAusbildungsinhaltDauer(Wochen)
1Ausbildungslehrgang I - Einführungslehrgang (E)10
Vermittlung der für die Laufbahngruppe 2 erforderlichen Kenntnisse (z. B. naturwissenschaftliche, feuerwehrtechnische und didaktische Grundlagen)
2Vertiefungsphase (EV)16
Vertiefung der im Ausbildungsabschnitt 1 (E) erworbenen Kenntnisse
3Einsatzpraktikum Gruppenführer (B3P)16
Führung einer Gruppe im Brand- und Hilfeleistungsdienst
Eventuell Sonderlehrgänge
Mitarbeit im allgemeinen Dienstbetrieb und in den Abteilungen der Dienststelle
4Aufstiegslehrgang II - Zugführerausbildung (B4)10
Einsatztaktik für die Führung eines Zuges
Führungsorganisation
Einsatzrecht
Organisation des Feuerwehrwesens
Feuerwehrtechnik
Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz
Psychologie für den Einsatzfall (z. B. Stressbewältigung, Nachsorge)
Personalmanagement und Menschenführung
Führen im ABC-Einsatz
Organisatorischer Leiter Rettungsdienst
5Einsatzpraktikum Zugführer (B4P)18
Führung eines Zuges und Leitung der Wachabteilung oder Verwendung an einer feuerwehrtechnischen Ausbildungseinrichtung
Eventuell Sonderlehrgänge
Mitarbeit im allgemeinen Dienstbetrieb und in den Abteilungen der Dienststelle
6Aufstiegslehrgang III - Verbandsführerausbildung (B5)7
Einsatztaktik für die Führung eines Verbandes
Einführung in die Stabsarbeit
Informations- und Kommunikationstechniken
Verwaltungs- und Haushaltsrecht
Grundzüge der Betriebswirtschaft
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