Verordnung über die Erhebung der Gewerbe- und der Grundsteuer in gemeindefreien Gebieten
Verordnung über die Erhebung der Gewerbe- und der Grundsteuer in gemeindefreien Gebieten
Vom 2. Oktober 2008 (Nds. GVBl. S. 304 - VORIS 62100 -)
Geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 503)
Aufgrund
des § 4 Abs. 2 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung vom 15. Oktober 2002 ( BGBl. I S. 4167 ), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. August 2008 ( BGBl. I S. 1672 ), und des § 1 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 ( BGBl. I S. 965 ), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. September 2005 ( BGBl. I S. 2676 ), wird verordnet:
Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Ursprünglich gemeindefreie Gebiete | 1 |
Gemeindefreie Bezirke | 2 |
Andere gemeindefreie Gebiete | 3 |
Inkrafttreten | 4 |
§ 1 GewStErhV - Ursprünglich gemeindefreie Gebiete
(1) Das Land Niedersachsen erhebt die Gewerbesteuer
1.
in dem gemeinde- und kreisfreien Gebiet der Küstengewässer einschließlich des Dollarts, des Jadebusens und der Bundeswasserstraßen Elbe, Ems und Weser und in den davon eingeschlossenen oder daran angrenzenden gemeinde- und kreisfreien Gebieten sowie
2.
in dem Teil des der Bundesrepublik Deutschland zustehenden Anteils
a)
am Festlandsockel und
b)
an der ausschließlichen Wirtschaftszone,
der dem Land Niedersachsen zugeordnet ist.
(2) Der Hebesatz wird im Haushaltsgesetz festgesetzt.
§ 2 GewStErhV - Gemeindefreie Bezirke
(1) Die Bundesrepublik Deutschland erhebt als öffentlich-rechtlich Verpflichteter im Sinne der Verordnung über die Verwaltung gemeindefreier Gebiete die Gewerbe- und die Grundsteuer in den gemeindefreien Bezirken Lohheide (Landkreis Celle) und Osterheide (Landkreis Heidekreis).
(2) Die Bezirksvorsteherin oder der Bezirksvorsteher setzt die Hebesätze der Gewerbe- und der Grundsteuer durch Satzung fest.
§ 3 GewStErhV - Andere gemeindefreie Gebiete
(1) Für andere als die in den §§ 1 und 2 genannten gemeindefreien Gebiete erhebt der Landkreis die Gewerbesteuer für den öffentlich-rechtlich Verpflichteten im Sinne der Verordnung über die Verwaltung gemeindefreier Gebiete.
(2) 1 Der Hebesatz wird durch die Haushaltssatzung des Landkreises festgesetzt. 2 Auf die Festsetzung des Hebesatzes kann verzichtet werden, wenn ein Gewerbesteueraufkommen
nicht zu erwarten ist.
(3) Die erhobene Gewerbesteuer ist vom Landkreis an den öffentlich-rechtlich Verpflichteten unter Abzug eines Verwaltungskostenanteils von 4 Prozent abzuführen.
§ 4 GewStErhV - Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Erhebung von Gewerbesteuer im Gebiet des niedersächsischen Küstengewässers und des daran anschließenden Festlandsockels vom 21. Juli 1981 (Nds. GVBl. S. 203) außer Kraft.
Hannover, den 2. Oktober 2008
Die Niedersächsische Landesregierung
W u l f f
M ö l l r i n g
Feedback