JVollzBeirVO
DE - Landesrecht Niedersachsen

Verordnung über die Beiräte bei den Justizvollzugseinrichtungen und den Jugendarrestanstalten (JVollzBeirVO)

Verordnung über die Beiräte bei den Justizvollzugseinrichtungen und den Jugendarrestanstalten (JVollzBeirVO)

Vom 7. April 2015 (Nds. GVBl. S. 66 - VORIS 34210 -)
Geändert durch Verordnung vom 15. August 2016 (Nds. GVBl. S. 165)
Aufgrund des § 186 Abs. 2 und 3 des Niedersächsischen Justizvollzugsgesetzes in der Fassung vom 8. April 2014 (Nds. GVBl. S. 106) wird verordnet:
Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Regelungsbereich1
Berufung der Mitglieder2
Amtszeit, Nachberufung3
Erste Sitzung4
Abberufung, Untersagung der Tätigkeit5
Entschädigung6
Inkrafttreten7

§ 1 JVollzBeirVO - Regelungsbereich

Diese Verordnung regelt die Bildung von Beiräten
1.
bei den für den Vollzug der Freiheitsstrafe, der Jugendstrafe, der Untersuchungshaft und der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bestimmten Anstalten des Landes Niedersachsen (Justizvollzugsanstalten), ausgenommen Anstalten, die ausschließlich für den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vorgesehen sind, und
2.
bei den Jugendarrestanstalten.

§ 2 JVollzBeirVO - Berufung der Mitglieder

(1) Das Fachministerium beruft die Mitglieder der Beiräte.
(2) Zu berufen sind für eine Justizvollzugsanstalt mit
1.
weniger als 300 Plätzen drei Mitglieder,
2.
300 bis 399 Plätzen vier Mitglieder,
3.
400 bis 499 Plätzen fünf Mitglieder,
4.
500 bis 599 Plätzen sechs Mitglieder,
5.
600 bis 699 Plätzen sieben Mitglieder,
6.
700 oder mehr Plätzen acht Mitglieder.
(3) Zu berufen sind für eine Jugendarrestanstalt mit
1.
weniger als 30 Plätzen drei Mitglieder,
2.
30 bis 49 Plätzen vier Mitglieder,
3.
50 bis 69 Plätzen fünf Mitglieder,
4.
70 oder mehr Plätzen sechs Mitglieder.
(4) 1 Für die Zahl der Plätze nach den Absätzen 2 und 3 ist maßgebend die am 1. Juli des Jahres, das der Berufung der Mitglieder vorausgeht, für die Anstalt festgesetzte Belegungsfähigkeit. 2 Die Mitglieder sollen Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde sein, in der die Anstalt
ihren Sitz hat. 3 Hat eine Anstalt Standorte in mehreren Gemeinden, so soll mindestens ein Mitglied
aus jeder Gemeinde berufen werden.
(5) 1 Das Fachministerium soll Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigen. 2 In Anstalten für den Vollzug an Frauen soll mindestens die Hälfte der Mitglieder des Beirats aus Frauen bestehen. 3 Die Mitglieder der Beiräte bei Jugendanstalten und Jugendarrestanstalten sollen in der Erziehung junger Menschen erfahren sein.
(6) Das Fachministerium teilt der Vollzugsbehörde die Anzahl der Mitglieder des Beirats und deren Verteilung auf die Gemeinden mit.
(7) 1 Auf Verlangen der Vollzugsbehörde unterbreitet der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in dessen oder deren Gebiet ein Standort der Anstalt liegt, Vorschläge für die Mitglieder des Beirats. 2 In den Vorschlägen sollen Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden. 3 Es sollen mindestens zwei Personen mehr vorgeschlagen werden, als für die Gemeinde jeweils vorgesehen sind. 4 Die Vollzugsbehörde leitet die Vorschläge mit einer Stellungnahme an das Fachministerium weiter.
(8) 1 Eine zweite Berufung eines Mitglieds ist zulässig. 2 Eine dritte und eine weitere Berufung sollen nur erfolgen, wenn sie erforderlich sind.
3 Schlägt ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt eine Person für eine dritte oder eine weitere Berufung vor, so hat er oder sie sich zur Erforderlichkeit zu äußern.

§ 3 JVollzBeirVO - Amtszeit, Nachberufung

(1) Die Amtszeit des Beirats dauert vier Jahre.
(2) 1 Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus einem Beirat aus, so beruft das Fachministerium ein neues Mitglied, wenn dies aufgrund der verbleibenden Amtszeit und der festgesetzten Belegungsfähigkeit angezeigt ist. 2 Das neue Mitglied ist aus dem Kreis der vorgeschlagenen Personen ( § 2 Abs. 7 ) auszuwählen. 3 Steht danach eine Person nicht zur Verfügung, so ist entsprechend nach § 2 Abs. 7 zu verfahren.
(3) Wird eine Anstalt Teil einer anderen Anstalt, so werden die Mitglieder des Beirats
der eingegliederten Anstalt Mitglieder des Beirats der anderen Anstalt.

§ 4 JVollzBeirVO - Erste Sitzung

1 Der Beirat kommt innerhalb von zwei Monaten nach der Berufung der Mitglieder zu seiner ersten Sitzung zusammen. 2 In der Sitzung beschließt er mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung.

§ 5 JVollzBeirVO - Abberufung, Untersagung der Tätigkeit

(1) 1 Die Mitglieder der Beiräte können vom Fachministerium abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2 Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied
1.
seine Pflichten in grober Weise verletzt,
2.
sich einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Justizvollzug oder Jugendarrestvollzug als unwürdig erwiesen hat oder
3.
seine Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann.
3 Ein Mitglied ist abzuberufen, wenn es hierum ersucht.
(2) 1 Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter einem Mitglied die Tätigkeit untersagen. 2 Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter holt die nachträgliche Zustimmung des Fachministeriums unverzüglich ein. 3 Wird die Zustimmung nicht erteilt, so hat die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter die Untersagung unverzüglich aufzuheben.

§ 6 JVollzBeirVO - Entschädigung

(1) 1 Die Mitglieder der Beiräte erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Beirats ein Sitzungsgeld in Höhe von 12 Euro je Sitzungstag. 2 Sie können statt des Sitzungsgelds eine Entschädigung für Zeitversäumnis, für Nachteile bei der Haushaltsführung und für Verdienstausfall entsprechend den §§ 16 bis 18 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes verlangen.
(2) Für die Teilnahme an Tagungen, zu denen das Justizministerium eingeladen hat, wird Sitzungsgeld nach Absatz 1 Satz 1 gezahlt.
(3) Das Sitzungsgeld für die Teilnahme an Sitzungen des Beirats und die Teilnahme an Tagungen nach Absatz 2 darf insgesamt 144 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.
(4) Die Mitglieder der Beiräte erhalten für Reisen zu Sitzungen des Beirats und zu Tagungen nach Absatz 2 Reisekostenvergütung nach den für Beamtinnen und Beamte des Landes geltenden Vorschriften.

§ 7 JVollzBeirVO - Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2015 in Kraft.
Hannover, den 7. April 2015
Niedersächsisches Justizministerium
N i e w i s c h - L e n n a r t z Ministerin
Markierungen
Leseansicht