Verordnung zur Förderung von Altenpflegeschulen in freier Trägerschaft
DE - Landesrecht Niedersachsen

Verordnung zur Förderung von Altenpflegeschulen in freier Trägerschaft

Verordnung zur Förderung von Altenpflegeschulen in freier Trägerschaft

Vom 24. Juli 2015 (Nds. GVBl. S. 161 - VORIS 21064 -)
Aufgrund des § 16a Abs. 2 des Niedersächsischen Pflegegesetzes vom 26. Mai 2004 (Nds. GVBl. S. 157), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. September 2014 (Nds. GVBl. S. 266), dieser wiederum geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 18. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 477), wird verordnet:
Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Höhe der Förderung1
Antragsverfahren und Abrechnungsverfahren2
Inkrafttreten3

§ 1 AltPflSchFöV - Höhe der Förderung

1 Die Höhe der Förderung nach § 16a Abs. 1 des Niedersächsischen Pflegegesetzes (NPflegeG) beträgt
1.
200 Euro je angefangener Ausbildungsmonat einer Schülerin oder eines Schülers für die 1. bis 8. Schülerinnen oder Schüler einer Klasse,
2.
170 Euro je angefangener Ausbildungsmonat einer Schülerin oder eines Schülers für die 9. bis 12. Schülerinnen oder Schüler einer Klasse,
3.
140 Euro je angefangener Ausbildungsmonat einer Schülerin oder eines Schülers für die 13. bis 16. Schülerinnen oder Schüler einer Klasse,
4.
110 Euro je angefangener Ausbildungsmonat einer Schülerin oder eines Schülers ab der 17. Schülerin oder dem 17. Schüler einer Klasse.
2 Ausbildungsmonate, für die eine Schülerin oder ein Schüler Leistungen der Arbeitsverwaltung erhält, bleiben bei der Förderung unberücksichtigt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. November 2023 (Nds. GVBl. S. 283)

§ 2 AltPflSchFöV - Antragsverfahren und Abrechnungsverfahren

(1) 1 Über den Antrag auf Förderung nach § 16a Abs. 1 NPflegeG entscheidet das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie. 2 Der Antrag ist spätestens zwei Monate nach Beginn des Ausbildungsjahres für das gesamte Ausbildungsjahr zu stellen.
(2) 1 Es werden monatliche Abschläge in Höhe der zu erwartenden Förderung gewährt. 2 Die Abschläge werden nach Abschluss des jeweiligen Ausbildungsmonats gezahlt.
(3) 1 Nach Ablauf des Ausbildungsjahres wird für die einzelnen Ausbildungsmonate der Förderbetrag festgestellt. 2 Hierfür hat der Antragsteller dem Landesamt für Soziales, Jugend und Familie auf Verlangen die erforderlichen Nachweise vorzulegen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. November 2023 (Nds. GVBl. S. 283)

§ 3 AltPflSchFöV - Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. November 2023 (Nds. GVBl. S. 283)
Hannover, den 24. Juli 2015
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
In Vertretung
R ö h m a n n Staatssekretär
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