NHärteKVO
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Verordnung über die Härtefallkommission in Niedersachsen nach dem Aufenthaltsgesetz (Niedersächsische Härtefallkommissionsverordnung - NHärteKVO)

Verordnung über die Härtefallkommission in Niedersachsen nach dem Aufenthaltsgesetz (Niedersächsische Härtefallkommissionsverordnung - NHärteKVO)

Vom 6. August 2006 (Nds. GVBl. S. 426 - VORIS 27100 -)
Zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Dezember 2015 (Nds. GVBl. S. 406)
Aufgrund des § 23a Abs. 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vom 30. Juli 2004 ( BGBl. I S. 1950 ), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird verordnet:
Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Einrichtung einer Härtefallkommission1
Mitglieder der Härtefallkommission2
Vorprüfungsgremium, Geschäftsstelle der Härtefallkommission3
Eingaben4
Nichtannahme einer Eingabe5
Ausschlussgründe6
In-Kraft-Treten7
Präambel
Im Asyl- und Flüchtlingsrecht ist mit § 23a des Aufenthaltsgesetzes eine besondere Regelung aufgenommen worden. Die Härtefallkommission kann nach Feststellung dringender humanitärer oder persönlicher Gründe, die die weitere Anwesenheit der Ausländerin oder des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen, ein Härtefallersuchen an die oberste Landesbehörde richten. Die Härtefallkommission leistet damit einen entscheidenden humanitären Beitrag für Lösungen, in denen die Anwendung ausländerrechtlicher Vorschriften zu Ergebnissen führt, die der Gesetzgeber erkennbar nicht gewollt hat.

§ 1 NHärteKVO - Einrichtung einer Härtefallkommission

1 Beim Fachministerium wird eine Härtefallkommission nach § 23a Abs. 1 AufenthG eingerichtet. 2 Die Härtefallkommission gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 2 NHärteKVO - Mitglieder der Härtefallkommission

(1) 1 Die Härtefallkommission besteht aus zehn Mitgliedern. 2 Das Fachministerium beruft
1.
das vorsitzende Mitglied,
2.
ein Mitglied auf Vorschlag des Niedersächsischen Landkreistages,
3.
ein Mitglied auf Vorschlag des Niedersächsischen Städtetages,
4.
ein Mitglied auf Vorschlag der Konföderation der evangelischen Kirchen in Niedersachsen,
5.
ein Mitglied auf Vorschlag des Katholischen Büros Niedersachsen,
6.
ein Mitglied auf Vorschlag der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege
in Niedersachsen,
7.
ein Mitglied auf Vorschlag des Flüchtlingsrates Niedersachsen,
8.
ein Mitglied, das als Ärztin oder Arzt im öffentlichen Gesundheitswesen tätig ist und über psychotherapeutische Erfahrung verfügt, im Einvernehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium und
9.
zwei weitere Mitglieder
sowie für jedes Mitglied mindestens ein stellvertretendes Mitglied entsprechend den Nummern 1 bis 9. 3 Soweit eine Organisation einen Vorschlag nach Satz 2 nicht vorlegt, kann das Fachministerium Mitglieder und stellvertretende Mitglieder auch ohne einen Vorschlag berufen. 4 Das vorsitzende Mitglied ist nicht stimmberechtigt.
(2) 1 Die oder der Beauftragte für Migration und Teilhabe ist berechtigt, mit beratender Stimme an den Sitzungen der Härtefallkommission teilzunehmen. 2 Im Fall der Verhinderung kann eine von ihr oder ihm bestimmte Person als Vertreterin
oder Vertreter teilnehmen.
(3) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Kommission müssen ihre alleinige Wohnung oder ihre Hauptwohnung in Niedersachsen haben.
(4) 1 Die Amtszeit der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder beträgt drei Jahre. 2 Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, so ist ein neues Mitglied oder ein neues stellvertretendes Mitglied für die restliche Amtszeit zu berufen.
(5) 1 Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Härtefallkommission sind unabhängig und Weisungen nicht unterworfen. 2 Sie sind mit Ausnahme des vorsitzenden Mitglieds ehrenamtlich tätig. 3 Die ehrenamtlich tätigen Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.
(6) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Härtefallkommission sowie die oder der Beauftragte für Migration und Teilhabe und deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter sind, auch nach dem Ausscheiden aus der Kommission, zur Verschwiegenheit über die Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit in der Kommission bekannt werden.

§ 3 NHärteKVO - Vorprüfungsgremium, Geschäftsstelle der Härtefallkommission

(1) 1 Die Härtefallkommission bildet aus der Mitte ihrer Mitglieder ein Vorprüfungsgremium. 2 Ihm gehören als vorsitzendes Mitglied das Vorsitzende Mitglied der Härtefallkommission sowie zwei weitere Mitglieder an, die von den stimmberechtigten Mitgliedern der Härtefallkommission bestimmt werden. 3 Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied bestimmt. 4 Alle Mitglieder des Vorprüfungsgremiums sind stimmberechtigt.
(2) 1 Beim Fachministerium wird eine Geschäftsstelle der Härtefallkommission eingerichtet. 2 Die Geschäftsstelle bereitet die Entscheidungen der Härtefallkommission einschließlich der Entscheidungen des Vorsitzenden Mitglieds nach § 5 Abs. 1 und des Vorprüfungsgremiums nach § 5 Abs. 2 vor. 3 Sie teilt der betroffenen Ausländerin oder dem betroffenen Ausländer den Eingang einer Eingabe nach § 4 Abs. 1 und die Entscheidung der Härtefallkommission mit.

§ 4 NHärteKVO - Eingaben

(1) 1 Die Härtefallkommission wird nur aufgrund einer an die Geschäftsstelle gerichteten schriftlichen Eingabe tätig. 2 Eingabeberechtigt ist jedes Mitglied der Härtefallkommission, die betroffene Ausländerin und der betroffene Ausländer.
(2) 1 In der Eingabe ist anzugeben,
1.
welche dringenden humanitären oder persönlichen Gründe eine weitere Anwesenheit der Ausländerin oder des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen könnten und
2.
wie die Ausländerin oder der Ausländer den Lebensunterhalt einschließlich eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes sichert.
2 Der Eingabe ist eine Einverständniserklärung der Ausländerin oder des Ausländers beizufügen, dass die für die Härtefallprüfung erforderlichen Daten verarbeitet werden dürfen.

§ 5 NHärteKVO - Nichtannahme einer Eingabe

(1) 1 Eine Eingabe wird nicht zur Beratung angenommen, wenn
1.
sich die Ausländerin oder der Ausländer nicht im Bundesgebiet aufhält oder der Aufenthaltsort nicht bekannt ist,
2.
für die Ausländerin oder den Ausländer eine niedersächsische Ausländerbehörde nicht zuständig ist,
3.
die Ausländerin oder der Ausländer nicht vollziehbar ausreisepflichtig ist,
4.
Abschiebungshaft angeordnet wurde,
5.
das Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 oder Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 AufenthG schwer oder besonders schwer wiegt, es sei denn, dass am Tag des Eingangs der Eingabe
a)
die Verbüßung der Jugendstrafe mindestens drei Jahre oder die Verbüßung der Freiheitsstrafe mindestens fünf Jahre zurückliegt und die Ausländerin oder der Ausländer in diesem Zeitraum nicht erneut wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat verurteilt worden ist oder
b)
die Gründe für das Schwerwiegen des Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 oder Abs. 2 Nrn. 1 und 3 AufenthG vor mehr als drei Jahren entstanden sind,
6.
für die Ausländerin oder den Ausländer beim Landtag eine Eingabe in einer aufenthaltsrechtlichen Angelegenheit anhängig ist oder
7.
die Ausländerin oder der Ausländer sich noch nicht 18 Monate im Bundesgebiet aufhält.
2 Eine Eingabe wird zur Beratung auch nicht angenommen, wenn ein Termin für eine Abschiebung der Ausländerin oder des Ausländers bereits feststeht oder ein feststehender Termin verstrichen ist und die Ausländerbehörde die Ausländerin oder den Ausländer nach Eintritt der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht mindestens einmal über die Möglichkeit der Anrufung der Härtefallkommission informiert hat. 3 Die Information nach Satz 2 muss mindestens vier Wochen vor dem Feststehen des Termins für eine Abschiebung erfolgt sein. 4 Hat sich die Ausländerin oder der Ausländer länger als fünf Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten, so wird eine Eingabe nur dann nicht zur Entscheidung angenommen, wenn die Ausländerbehörde sie oder ihn wiederholt über die Möglichkeit der Anrufung der Härtefallkommission informiert hat.
(2) 1 Die Entscheidung nach Absatz 1 trifft die Härtefallkommission durch ihr vorsitzendes Mitglied. 2 Das vorsitzende Mitglied kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 zulassen, wenn es dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls für geboten hält. 3 Wird dem vorsitzenden Mitglied vor Beginn der Beratung in der Härtefallkommission bekannt, dass ein Grund nach Absatz 1 nachträglich entstanden ist, so wird nachträglich entschieden, dass die Eingabe nicht zur Beratung angenommen wird. 4 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden, wenn dem vorsitzenden Mitglied vor Beginn der Beratung in der Härtefallkommission ein Grund nach Absatz 1 nachträglich bekannt wird.
(3) 1 Liegt kein Nichtannahmegrund nach Absatz 1 vor, so entscheidet die Härtefallkommission durch das Vorprüfungsgremium über die Annahme der Eingabe. 2 Kommt die Entscheidung nicht einstimmig zustande, so ist die Eingabe zur Beratung
angenommen. 3 Die Härtefallkommission kann in der Geschäftsordnung eine von Satz 2 abweichende Regelung treffen. 4 In den Fällen nach Absatz 2 Satz 2 ist die Eingabe nur angenommen, wenn die Entscheidung einstimmig zustande kommt.
(4) 1 Das Vorsitzende Mitglied teilt dem Fachministerium unverzüglich die Fälle mit, die von der Härtefallkommission beraten werden. 2 Das Fachministerium ordnet an, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen bis zur Entscheidung über die Eingabe zurückgestellt werden.

§ 6 NHärteKVO - Verfahren

(1) 1 Die Härtefallkommission entscheidet über eine Eingabe in nichtöffentlicher Sitzung. 2 Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Geschäftsstelle können an der Sitzung teilnehmen.
(2) Eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter des für das Ausländerrecht zuständigen Ministeriums nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Härtefallkommission teil.
(3) Die Härtefallkommission ist für die Entscheidung über Härtefallersuchen beschlussfähig, wenn mindestens sieben stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
(4) 1 Die Entscheidung für ein Härtefallersuchen und sonstige Entscheidungen der Härtefallkommission bedürfen der Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 2 Die Abstimmung über ein Härtefallersuchen ist geheim.
(5) Ein Mitglied der Härtefallkommission darf über eine Eingabe nicht beraten und entscheiden, wenn die Entscheidung ihm selbst oder einer oder einem Angehörigen im Sinne des § 20 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann oder das Mitglied die Ausländerin oder den Ausländer kraft Gesetzes oder aufgrund einer Vollmacht vertritt oder vertreten hat.
(6) Das Fachministerium unterrichtet die Härtefallkommission über seine Entscheidung zu den Härtefallersuchen.
(7) Die Härtefallkommission veröffentlicht jährlich einen Tätigkeitsbericht.

§ 7 NHärteKVO - In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Hannover, den 6. August 2006
Die Niedersächsische Landesregierung
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