Verordnung über die Forderungen des Landes bei der Aufgabe von Schulanlagen
DE - Landesrecht Niedersachsen

Verordnung über die Forderungen des Landes bei der Aufgabe von Schulanlagen

Verordnung über die Forderungen des Landes bei der Aufgabe von Schulanlagen

Vom 29. Mai 1975 (Nds. GVBl. S. 195 - VORIS 22410 01 03 00 000 -) (1)
Auf Grund § 97 Satz 3 des Niedersächsischen Schulgesetzes vom 30. Mai 1974 (Nieders. GVBl. S. 289) wird verordnet:
(1) Red. Anm.:
SVBl. S. 166
Fußnoten
(¹) Red. Anm.: SVBl. S. 166

§ 1 SchulAufgVO - Voraussetzungen des Wertausgleichs

Schulträger öffentlicher Schulen haben dem Land gegenüber einen angemessenen Wertausgleich zu leisten, wenn Schulanlagen, die das Land nach dem 1. Januar 1966 durch Zuweisungen gefördert hat,
a)
nicht mehr für schulische, kommunale, soziale, kulturelle oder sportliche Zwecke genutzt werden oder
b)
veräußert werden.
Der Schulträger wird von der Leistung des Wertausgleichs befreit, solange die Schulanlage für die in Satz 1 Buchst. a genannten öffentlichen Zwecke genutzt wird.

§ 2 SchulAufgVO - Gegenstand des Wertausgleichs

Der Wertausgleich ist für alle Zuweisungen zu Neubauten (einschließlich der Erstausstattung), zu Um- und Erweiterungsbauten von Schulanlagen zu leisten. Zu den Schulanlagen im Sinne dieser Verordnung gehören alle Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen, die den Unterrichtsaufgaben der Schule gedient haben. Dazu gehören auch Schulsportanlagen und Lehrerdienstwohnungen.

§ 3 SchulAufgVO - Verfahren

Der Schulträger ist verpflichtet, der oberen Schulbehörde Mitteilung zu machen, wenn eine Schulanlage, für die nach dem 1. Januar 1966 eine Zuweisung gewährt worden ist, nicht mehr auf Dauer den Aufgaben einer öffentlichen Schule dient. Die obere Schulbehörde bestimmt daraufhin, ob und in welcher Höhe ein Wertausgleich zu zahlen ist.

§ 4 SchulAufgVO - Wertermittlung

(1) Dem Wertausgleich ist der Anteil des Verkehrswertes der Schulanlage zugrunde zu legen, der dem Verhältnis der für die Schulanlage zur Verfügung gestellten Zuwendungen des Landes zu den als zuwendungsfähig anerkannten Gesamtkosten (Mitfinanzierungsquote) entspricht.
(2) Ist der Verkehrswert zu ermitteln, aber im Falle einer Veräußerung nicht zu erzielen, so tritt an seine Stelle der tatsächlich erzielte Veräußerungserlös. Dasselbe gilt im Falle einer Veräußerung, wenn kein Verkehrswert ermittelt werden konnte. Ist kein Verkehrswert zu ermitteln und auch keine Veräußerung der Schulanlage möglich, so ist der Wert von der oberen Schulbehörde nach billigem Ermessen zu schätzen. Bei dieser Schätzung ist der Schulträger zu beteiligen.
(3) Ist die Schulanlage nach der Aufgabe der Nutzung als Schule durch einen Umbau oder eine Veränderung der Einrichtung wesentlich umgestaltet worden, so ist von dem Wert auszugehen, den die Schulanlage vorher hatte.

§ 5 SchulAufgVO - Abschreibung

Von dem nach § 4 errechneten Betrag wird als Wertminderung (Abschreibung) ein Betrag von je 4 vom Hundert für jedes volle Jahr einer zweckentsprechenden Nutzung, gerechnet vom Beginn des sechsten Jahres nach der Fertigstellung, abgesetzt. Der errechnete Betrag ist der zu zahlende Wertausgleich.

§ 6 SchulAufgVO - Wertausgleich bei Vermietung und Verpachtung

Wird die Schulanlage vermietet oder verpachtet und übersteigen die Einnahmen die notwendigen Ausgaben der Unterhaltung (Reinerlös), so ist ein der Mitfinanzierungsquote ( § 4 Abs. 1 ) entsprechender Anteil als Wertausgleich in jährlichen Raten an das Land abzuführen, bis unter Berücksichtigung der Abschreibung ( § 5 ) der volle Wertausgleich erreicht ist.

§ 7 SchulAufgVO - Teilweise Aufgabe von Schulanlagen

Wird eine Schulanlage nur noch zum Teil als Schule genutzt, der übrige Teil vermietet, verpachtet oder veräußert, ist bei der Ermittlung des Wertausgleichs von einem entsprechenden Anteil am Gesamtwert auszugehen. § 6 ist gegebenenfalls sinngemäß anzuwenden.

§ 8 SchulAufgVO - Zahlung und Stundung des Wertausgleichs

(1) Der Wertausgleich wird mit der Festsetzung fällig.
(2) Im Falle des Verkaufs der Schulanlage sind der Zeitpunkt der Zahlung des Kaufpreises und gegebenenfalls die Vereinbarung von Teilzahlungen zu berücksichtigen.
(3) Kann der Schulträger die Schulanlage nicht veräußern und läßt sie sich nicht nutzen, so hat die obere Schulbehörde die Wertausgleichsschuld zinslos zu stunden. Der Schulträger ist für die bauliche Unterhaltung des Gebäudes verantwortlich und hat sich um eine wirtschaftliche Nutzung zu bemühen. Die Abschreibung nach § 5 bleibt unberührt.

§ 9 SchulAufgVO - Anrechnung auf neue Schulbauvorhaben

Schulträger können den festgesetzten Wertausgleich für ein neues Schulbauvorhaben verwenden, wenn die obere Schulbehörde der Anrechnung auf eine vorgesehene Zuwendung des Landes zustimmt.

§ 10 SchulAufgVO - Erlaß und Stundung von Darlehen

Die obere Schulbehörde kann auf die Rückzahlung eines Darlehens, mit dem Schulanlagen nach dem 1. Januar 1966 gefördert worden sind, ganz oder teilweise verzichten, wenn die Schulanlage nur gegen geringen Erlös veräußert werden konnte. Die Rückzahlung des Darlehens kann zinslos gestundet werden, solange der Schulträger eine ehemalige Schulanlage weder veräußert noch einem der in § 1 Satz 1 Buchst. a genannten Verwendungszwecke zugeführt hat und die aufgegebene Schulanlage keinen Ertrag bringt.

§ 11 SchulAufgVO - Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1974 in Kraft.
Hannover, den 29. Mai 1975.
Das Niedersächsische Landesministerium
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