APVO-WissD-BiblD
DE - Landesrecht Niedersachsen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Bibliotheksdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Wissenschaftliche Dienste (APVO-WissD-BiblD)

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Bibliotheksdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Wissenschaftliche Dienste (APVO-WissD-BiblD)

Vom 25. September 2017 (Nds. GVBl. S. 373 - VORIS 20411 -)
Geändert durch Verordnung vom 15. Mai 2023 (Nds. GVBl. S. 87)
Aufgrund des § 26 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 308), wird im Benehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport verordnet:
Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Regelungsbereich, Ausbildungsziel1
Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst2
Dienstbezeichnung3
Dauer und Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst4
Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen5
Inhalt der Ausbildung6
Bewertung der Leistungen7
Bewertung der Leistungen während der fachpraktischen Ausbildung, Befähigungseinschätzung, Ausbildungsnote für die fachpraktische Ausbildung8
Fachtheoretische Ausbildung9
Prüfung am Ende der fachtheoretischen Ausbildung10
Erfolgreicher Abschluss des Vorbereitungsdienstes, Gesamtnote, Zeugnis, Berufsbezeichnung11
Übergangsvorschrift12
Inkrafttreten13

§ 1 APVO-WissD-BiblD - Regelungsbereich, Ausbildungsziel

(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Wissenschaftliche Dienste für den Bibliotheksdienst.
(2) Ziel der Ausbildung im Vorbereitungsdienst ist es, die zur Erfüllung der Aufgaben im Bibliotheksdienst erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

§ 2 APVO-WissD-BiblD - Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst

Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer ein Hochschulstudium
mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat.

§ 3 APVO-WissD-BiblD - Dienstbezeichnung

Die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst führen die Dienstbezeichnung "Bibliotheksreferendarin" oder "Bibliotheksreferendar".

§ 4 APVO-WissD-BiblD - Dauer und Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst

(1) 1 Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate. 2 Er gliedert sich in eine fachtheoretische und eine fachpraktische Ausbildung mit einer Dauer von jeweils zwölf Monaten, wenn Ausbildungsstelle für die fachtheoretische Ausbildung die Ausbildungsstelle nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 ist. 3 Wird die fachtheoretische Ausbildung bei der Ausbildungsstelle nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 als Fernstudium begleitend zur fachpraktischen Ausbildung durchgeführt, so ist die Ausbildungsdauer etwa gleichmäßig auf die fachtheoretische und die fachpraktische Ausbildung zu verteilen.
(2) 1 In der fachpraktischen Ausbildung sind Praktika mit einer Dauer von insgesamt vier
Wochen an Einrichtungen des Bibliotheks- oder Informationswesens innerhalb Deutschlands
zu absolvieren. 2 Die Mindestdauer eines Praktikums beträgt eine Woche.
(3) 1 Auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes können Zeiten nach § 26 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung bis zu einer Dauer von sechs Monaten auf die fachpraktische Ausbildung angerechnet werden. 2 Über eine Anrechnung von Zeiten auf die fachpraktische Ausbildung entscheidet die Ausbildungsbehörde.

§ 5 APVO-WissD-BiblD - Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen

(1) 1 Ausbildungsbehörde ist die Gottfried Wilhelm Leibniz Bibliothek - Niedersächsische Landesbibliothek. 2 Die Ausbildungsbehörde weist die Referendarinnen und Referendare einer Ausbildungsstelle für die fachpraktische und einer Ausbildungsstelle für die fachtheoretische Ausbildung zu.
(2) 1 Ausbildungsstellen für die fachpraktische Ausbildung sind die von der Ausbildungsbehörde zugelassenen wissenschaftlichen Bibliotheken. 2 Jede Ausbildungsstelle für die fachpraktische Ausbildung bestellt eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter (Ausbildungsleitung), die oder der für die Durchführung der Ausbildung verantwortlich ist und die Ausbildung überwacht. 3 Es soll eine Person bestellt werden, die die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Wissenschaftliche Dienste für den Bibliotheksdienst, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet, oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt.
(3) Ausbildungsstelle für die fachtheoretische Ausbildung ist
1.
die Bibliotheksakademie Bayern der Bayerischen Staatsbibliothek in München oder
2.
das Institut für Bibliotheks- und Informationswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin.

§ 6 APVO-WissD-BiblD - Inhalt der Ausbildung

(1) In der fachtheoretischen Ausbildung sollen den Referendarinnen und Referendaren die für die Erfüllung der Aufgaben des Bibliotheksdienstes erforderlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden vermittelt werden.
(2) 1 In der fachpraktischen Ausbildung sollen die Referendarinnen und Referendare in mehreren Ausbildungsstationen in die Aufgaben, die Betriebsorganisation, die Methoden und die Arbeitsverfahren wissenschaftlicher Bibliotheken eingeführt werden. 2 Ausbildungsinhalte sind
1.
die Arbeit in den Fachreferaten und Abteilungen,
2.
Betriebsorganisation,
3.
Leitung und Management sowie
4.
Informations- und Kommunikationstechnik.
3 In der fachpraktischen Ausbildung ist von den Referendarinnen und Referendaren ein Projekt eigenständig zu konzipieren und umzusetzen. 4 Das für das Bibliothekswesen zuständige Fachministerium veröffentlicht Richtlinien, in denen die Ausbildungsinhalte näher bestimmt werden.

§ 7 APVO-WissD-BiblD - Bewertung der Leistungen

(1) Die Leistungen in der fachpraktischen Ausbildung sind mit folgenden Noten und Punkten
zu bewerten:
sehr gut (1)1,0 und 1,3 Punkte=eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;
gut (2)1,7, 2,0 und 2,3 Punkte=eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
befriedigend (3)2,7, 3,0 und 3,3 Punkte=eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung;
ausreichend (4)3,7, 4,0 und 4,3 Punkte=eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5)4,7, 5,0 und 5,3 Punkte=eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (6)5,7 und 6,0 Punkte=eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
(2) 1 Mittelwerte sind auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung zu berechnen. 2 Sie sind den Noten wie folgt zugeordnet:
1,00bis1,49Punktesehr gut (1),
1,50bis2,49Punktegut (2),
2,50bis3,49Punktebefriedigend (3),
3,50bis4,00Punkteausreichend (4),
4,01bis5,49Punktemangelhaft (5),
5,50bis6,00Punkteungenügend (6).

§ 8 APVO-WissD-BiblD - Bewertung der Leistungen während der fachpraktischen Ausbildung, Befähigungseinschätzung, Ausbildungsnote für die fachpraktische Ausbildung

(1) 1 Die Ausbilderinnen und Ausbilder in den Ausbildungsstationen bewerten die erbrachten Leistungen gesondert für jeden in § 6 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 bis 4 genannten Ausbildungsinhalt, der Gegenstand der Ausbildung in der Ausbildungsstation
war. 2 Das Projekt nach § 6 Abs. 2 Satz 3 wird von der Ausbildungsleitung bewertet. 3 Die Ausbildungsleitung schätzt am Ende der fachpraktischen Ausbildung die allgemeinen Fähigkeiten und Kenntnisse sowie die für die dienstliche Verwendung bedeutsamen Eigenschaften der Referendarin oder des Referendars ein (Befähigungseinschätzung); § 7 Abs. 1 gilt entsprechend. 4 Die Bewertungen nach den Sätzen 1 und 2 sowie die Befähigungseinschätzung sind mit der Referendarin oder dem Referendar zu besprechen.
(2) 1 Die Ausbildungsleitung berechnet aus den Bewertungen nach Absatz 1 Satz 1 den Mittelwert für jeden in § 6 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 bis 4 genannten Ausbildungsinhalt. 2 Aus den Mittelwerten nach Satz 1 und den Punkten nach Absatz 1 Sätze 2 und 3 berechnet die Ausbildungsleitung den Mittelwert (Punktwert der Ausbildungsnote der fachpraktischen Ausbildung), der nach § 7 Abs. 2 Satz 2 einer Note zugeordnet wird (Ausbildungsnote der fachpraktischen Ausbildung). 3 Die Ausbildungsnote der fachpraktischen Ausbildung und der Punktwert der Ausbildungsnoten
der fachpraktischen Ausbildung sind der Referendarin oder dem Referendar mitzuteilen.

§ 9 APVO-WissD-BiblD - Fachtheoretische Ausbildung

(1) Die fachtheoretische Ausbildung an der Ausbildungsstelle nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 richtet sich nach den §§ 40 und 43 der bayerischen Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Bibliothekswesen (FachV-Bibl) vom 1. September 2015 (GVBl. S. 330).
(2) Die fachtheoretische Ausbildung an der Ausbildungsstelle nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 richtet sich nach der Fachspezifischen Studienordnung für die theoretische Ausbildung von Bibliotheksreferendarinnen und Bibliotheksreferendaren vom 16. Juni 2021 der Philosophischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin (Amtliches Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin Nr. 31/2021 S. 3).

§ 10 APVO-WissD-BiblD - Prüfung am Ende der fachtheoretischen Ausbildung

(1) 1 Wurde die fachtheoretische Ausbildung an der Ausbildungsstelle nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 abgeleistet, so schließt der Vorbereitungsdienst mit der Qualifikationsprüfung nach den §§ 45 bis 49 FachV-Bibl ab. 2 Im Übrigen gelten für die Qualifikationsprüfung die §§ 9 bis 18 FachV-Bibl sowie die §§ 27 und 28 der bayerischen Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) vom 14. Februar 1984 (GVBl. S. 76), zuletzt geändert durch § 4 der Verordnung vom 1. Oktober 2019 (GVBl. S. 594).
(2) 1 Wurde die fachtheoretische Ausbildung an der Ausbildungsstelle nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 abgeleistet, so schließt der Vorbereitungsdienst ab mit der Laufbahnprüfung nach der Fachspezifischen Prüfungsordnung für die Laufbahnprüfung für Bibliotheksreferendarinnen und Bibliotheksreferendare vom 16. Juni 2021 der Philosophischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin (Amtliches Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin Nr. 31/2021 S. 5). 2 § 13 Abs. 4 der in Satz 1 genannten Prüfungsordnung ist nicht anzuwenden.

§ 11 APVO-WissD-BiblD - Erfolgreicher Abschluss des Vorbereitungsdienstes, Gesamtnote, Zeugnis, Berufsbezeichnung

(1) Der Vorbereitungsdienst ist erfolgreich abgeschlossen, wenn der Punktwert der Ausbildungsnote
der fachpraktischen Ausbildung ( § 8 Abs. 2 Satz 2 ) mindestens 4,0 und die Note der Prüfung nach § 10 mindestens "ausreichend" lauten.
(2) 1 Die Beamtin oder der Beamte erhält von der Ausbildungsbehörde ein Zeugnis über den erfolgreich abgeschlossenen Vorbereitungsdienst mit einer Gesamtnote. 2 Für die Gesamtnote wird eine Gesamtpunktzahl ermittelt. 3 Die Gesamtpunktzahl ist der Mittelwert aus dem Punktwert der Ausbildungsnote der fachpraktischen
Ausbildung (§ 8 Abs. 2 Satz 2) und,
1.
wenn die fachtheoretische Ausbildung an der Ausbildungsstelle nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 durchgeführt wurde, dem Wert der berechneten Gesamtprüfungsnote (§ 28 Abs. 5 Satz 1 APO) oder,
2.
wenn die fachtheoretische Ausbildung an der Ausbildungsstelle nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 durchgeführt wurde, dem ermittelten Rechenwert (§ 11 Abs. 4 der Fachspezifischen Prüfungsordnung für die Laufbahnprüfung für Bibliotheksreferendarinnen und Bibliotheksreferendare)
der Prüfung nach § 10 in dreifacher Wertung. 4 Die Gesamtpunktzahl wird nach § 7 Abs. 2 Satz 2 einer Note (Gesamtnote) zugeordnet.
(3) Wer den Vorbereitungsdienst erfolgreich abgeschlossen hat, ist berechtigt zum Führen der Berufsbezeichnung "Assessorin des Wissenschaftlichen Dienstes - Bibliotheksdienst" oder "Assessor des Wissenschaftlichen Dienstes - Bibliotheksdienst".

§ 12 APVO-WissD-BiblD - Übergangsvorschrift

Auf die Ausbildung und Prüfung der Referendarinnen und Referendare im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Wissenschaftliche Dienste, die ihren Vorbereitungsdienst vor dem 1. Oktober 2023 begonnen haben, ist die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Bibliotheksdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Wissenschaftliche Dienste vom 25. September 2017 (Nds. GVBl. S. 373) weiterhin anzuwenden.

§ 13 APVO-WissD-BiblD - Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Bibliotheksdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Wissenschaftliche Dienste vom 29. März 2013 (Nds. GVBl. S. 107) außer Kraft.
Hannover, den 25. September 2017
Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur
H e i n e n - K l j a j i c Ministerin
Markierungen
Leseansicht