KKN-DVerarbVO
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Verordnung zur Verarbeitung von Daten im Vertrauens- und im Registerbereich des Klinischen Krebsregisters Niedersachsen und im Austausch mit der Vertrauens- und der Registerstelle des Epidemiologischen Krebsregisters Niedersachsen (KKN-Datenverarbeitungsverordnung - KKN-DVerarbVO)

Verordnung zur Verarbeitung von Daten im Vertrauens- und im Registerbereich des Klinischen Krebsregisters Niedersachsen und im Austausch mit der Vertrauens- und der Registerstelle des Epidemiologischen Krebsregisters Niedersachsen (KKN-Datenverarbeitungsverordnung - KKN-DVerarbVO)

Vom 31. Januar 2019 (Nds. GVBl. S. 16 - VORIS 21067 -)
Aufgrund des § 30 Nr. 5 des Gesetzes über das Klinische Krebsregister Niedersachsen vom 25. September 2017 (Nds. GVBl. S. 340) wird verordnet:
Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Grundsätze für die Datenverarbeitung im Vertrauens- und im Registerbereich des Klinischen Krebsregisters Niedersachsen (KKN)1
Grundsätze für die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen zur Verarbeitung von Daten des KKN2
Zusammenarbeit des KKN mit dem Epidemiologischen Krebsregister Niedersachsen (EKN)3
Bestimmungen zur Verarbeitung zahlungserheblicher Daten4
Inkrafttreten5

§ 1 KKN-DVerarbVO - Grundsätze für die Datenverarbeitung im Vertrauens- und im Registerbereich des Klinischen Krebsregisters Niedersachsen (KKN)

(1) 1 Die durch die Nutzerinnen und Nutzer an das KKN gemeldeten Daten (Meldedaten) sind
von den nach § 11 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes über das Klinische Krebsregister Niedersachsen (GKKN) dauerhaft gespeicherten Daten (Bestandsdaten) getrennt zu speichern. 2 Meldedaten sind auch die Daten, die dem KKN nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 und § 14 GKKN übermittelt werden.
(2) 1 Veränderungen an den Meldedaten und an den Bestandsdaten sind zu protokollieren. 2 Löschungen von Daten sind in vollem Umfang zu dokumentieren. 3 Die gelöschten Daten sowie die unmittelbar zu dem Vorgang gehörenden Informationen dürfen ausschließlich für Auskünfte nach § 24 GKKN und zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden; sie dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden.
(3) 1 Die Identitätsdaten nach § 3 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 GKKN sind in den Bestandsdaten getrennt von den medizinischen Daten ( § 3 Abs. 13 GKKN ) zu speichern. 2 Die Speicherung einer durch das KKN vergebenen gemeinsamen Referenznummer in beiden Beständen ist zur Gewährleistung der einzelfallbezogenen Verbindung der Identitätsdaten und der medizinischen Daten zulässig.
(4) Die Einsichtnahme in Identitätsdaten, die Entschlüsselung von Chiffraten und die Bearbeitung von Identitätsdaten sind nur zulässig, wenn dies für die Prüfung von Daten, für die Zuordnung einer Meldung zu einer im Datenbestand erfassten Person oder zu einem Erkrankungsfall, für die Abrechnung, für die Datenübermittlung nach § 20 Abs. 2 GKKN oder für die Erteilung von Auskünften nach § 24 GKKN erforderlich ist.

§ 2 KKN-DVerarbVO - Grundsätze für die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen zur Verarbeitung von Daten des KKN

(1) Für die Bearbeitung von Daten des KKN dürfen nur Beschäftigte des KKN eingesetzt werden, soweit sich aus § 10 Abs. 3 GKKN sowie aus Absatz 3 und § 3 nichts anderes ergibt.
(2) Die Aufgaben der Systempflege und -betreuung, des Vertrauensbereichs und des Registerbereichs
sind organisatorisch, personell und technisch voneinander abzugrenzen.
(3) 1 Ist es zur Gewährleistung des technischen Betriebs des KKN erforderlich, so dürfen Dritte hinzugezogen werden. 2 Sie führen die Arbeiten unter der Aufsicht von Beschäftigten des KKN, die für die Systempflege und -betreuung eingesetzt sind, durch und protokollieren die Arbeiten.
(4) Meldende ( § 3 Abs. 3 GKKN ) dürfen nicht Beschäftigte des KKN sein und nicht als Dritte im Sinne des Absatzes 3 hinzugezogen werden.

§ 3 KKN-DVerarbVO - Zusammenarbeit des KKN mit dem Epidemiologischen Krebsregister Niedersachsen (EKN)

(1) Zur Prüfung und Bearbeitung der dem EKN zu übermittelnden Daten kann das KKN Beschäftigten der Vertrauensstelle des EKN die folgenden Zugriffs- und Bearbeitungsrechte gewähren:
1.
Bearbeitung von Meldedaten in der Datenannahmestelle nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 GKKN ,
2.
Zuordnung von Meldungen zu gespeicherten Erkrankungsfällen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 GKKN ,
3.
Durchführung von Rückfragen bei den Meldenden nach § 10 Abs. 2 Satz 2 GKKN und
4.
Weiterleitung von Meldedaten an die Registerstelle des EKN nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 und § 10 Abs. 3 Satz 2 GKKN .
(2) Beschäftigten der Vertrauensstelle des EKN, die Daten nach § 11a GEKN an das KKN übermitteln, dürfen keine Bearbeitungs- und keine Zugriffsrechte nach Absatz 1 gewährt werden.

§ 4 KKN-DVerarbVO - Bestimmungen zur Verarbeitung zahlungserheblicher Daten

(1) Die für Zahlungen des KKN zu nutzenden Daten dürfen erst nach ihrer Bearbeitung und nur nach ausdrücklicher Freigabe durch eine weitere beim KKN beschäftigte Person für Zahlungsvorgänge verwendet werden.
(2) Beschäftigte des KKN, die Bearbeitungsaufgaben im Haushaltsvollzug haben, dürfen nicht für die Bearbeitung von Melde- oder Bestandsdaten des KKN eingesetzt werden.

§ 5 KKN-DVerarbVO - Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Hannover, den 31. Januar 2019
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
R e i m a n n Ministerin
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