AVO-WaNi
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Verordnung über die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen sowie über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (AVO-WaNi)

Verordnung über die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen sowie über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (AVO-WaNi)

Vom 2. Mai 2005 (Nds. GVBl. S. 139 - VORIS 22410 -) (1)
Zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 25. Januar 2022 (Nds. GVBl. S. 63) (2)
Aufgrund des § 11 Abs. 9 in Verbindung mit § 141 Abs. 1 Satz 1 und des § 60 Abs. 1 Nr. 6 des Niedersächsischen Schulgesetzes in der Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. April 2005 (Nds. GVBl. S. 110), wird verordnet:
Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Aufnahme in die Qualifikationsphase der Freien Waldorfschule, Abschlüsse1
Organisation des Unterrichts in der Qualifikationsphase der Freien Waldorfschulen2
Prüfungsfächer und Aufgabenfelder in der Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen und für Nichtschülerinnen und Nichtschüler3
Durchführung der Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen, Leistungsbewertung4
Durchführung der Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler5
Prüfungskommission6
Fachprüfungsausschüsse7
Schriftliche Abiturprüfung8
Zulassung zur mündlichen Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler9
Mündliche Prüfung10
Besondere Lernleistung in der Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen11
Zuhörerinnen und Zuhörer12
Ergebnisse der Prüfungen, Gesamtpunktzahl13
Feststellung der Ergebnisse der Abiturprüfung14
Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife15
Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife16
Wiederholung der Abiturprüfung17
Übergangsregelungen18
Sonderregelung zum berufsbezogenen Teil der Fachhochschulreife wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 18a
Sonderregelungen zur Durchführung der Abiturprüfung im Schuljahr 2019/2020 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 18b
Sonderregelungen zur Durchführung der Abiturprüfung im Schuljahr 2020/2021 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 18c
Sonderregelungen zur Durchführung der Abiturprüfung im Schuljahr 2021/2022 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie18d
In-Kraft-Treten19
Anlagen
Qualifikationsphase der Freien Waldorfschule: Unterrichtsfächer und Belegungsverpflichtungen Anlage 1
Freie Waldorfschulen: Zuordnung der Fächer zu den Aufgabenfeldern und Anforderungsniveau der Prüfungsfächer Anlage 2
Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler: Zuordnung der Fächer zu den Aufgabenfeldern und Anforderungsniveau der Prüfungsfächer Anlage 3
Umrechnung der Gesamtpunktzahl in eine DurchschnittsnoteAnlage 4
Umrechnung der Gesamtpunktzahl in eine Durchschnittsnote für den schulischen Teil der FachhochschulreifeAnlage 5
(1) Red. Anm.:
SVBl. S. 299
(2) Red. Anm.:
SVBl. S. 126

§ 1 AVO-WaNi - Aufnahme in die Qualifikationsphase der Freien Waldorfschule, Abschlüsse

(1) Die Qualifikationsphase der Freien Waldorfschule umfasst die vier Schulhalbjahre des 12. und des 13. Schuljahrgangs.
(2) Zum Besuch der Qualifikationsphase ist berechtigt, wer am Ende des 11. Schuljahrgangs in den Pflicht- und den Wahlpflichtfächern, darunter in zwei Pflichtfremdsprachen, nach dem Beurteilungsmaßstab nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen einen Durchschnittsnotenwert von nicht schlechter als 3,0 erreicht hat.
(3) 1 Am Ende der Qualifikationsphase kann mit dem Bestehen der Abiturprüfung die allgemeine Hochschulreife erworben werden. 2 Wer die Abiturprüfung nicht bestanden hat, kann die Fachhochschulreife erwerben, und zwar den schulischen Teil nach Maßgabe des § 16 und den berufsbezogenen Teil durch ein einjähriges berufsbezogenes Praktikum oder eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung.
(4) Zur Abiturprüfung wird zugelassen, wer in der Qualifikationsphase regelmäßig am Unterricht teilgenommen und in keinem Prüfungsfach in den beiden letzten Schulhalbjahren 0 Punkte erreicht hat.

§ 2 AVO-WaNi - Organisation des Unterrichts in der Qualifikationsphase der Freien Waldorfschulen

(1) 1 Die Schule stellt sicher, dass die Schülerinnen und Schüler die Voraussetzungen für die Zulassung zur Abiturprüfung in den vier Schulhalbjahren des 12. und des 13. Schuljahrgangs erfüllen können. 2 Der Unterricht wird in Kern-, Ergänzungs- und Wahlfächern erteilt. 3 Die Kennzeichnung der Fächer als Kern-, Ergänzungs- und Wahlfächer sowie die Belegungsverpflichtungen nach Wochenstunden und Schulhalbjahren ergeben sich aus der Anlage 1. 4 Ein Anspruch auf ein bestimmtes Angebot an Fächern besteht nicht. 5 Der Unterricht wird in Schulhalbjahresabschnitten erteilt, die thematisch bestimmt
sind. 6 In den Schulhalbjahren müssen die Schülerinnen und Schüler durchschnittlich mindestens 28 Wochenstunden Pflichtunterricht belegen können.
(2) 1 Den 13. Schuljahrgang kann besuchen, wer am Ende des 12. Schuljahrgangs in den Fächern nach § 1 Abs. 2 jeweils mindestens 5 Punkte erreicht hat. 2 Den 13. Schuljahrgang kann auch besuchen, wer die Mindestanforderungen in nur einem Fach unterschreitet, aber in diesem Fach mindestens 1 Punkt erreicht hat. 3 Den 13. Schuljahrgang kann ferner besuchen, wer
1.
in höchstens zwei Fächern mindestens 1 Punkt erreicht hat und diese Bewertungen jeweils in einem Ausgleichsfach in der Weise ausgleicht, dass im Durchschnitt der Bewertungen in dem Fach und dem Ausgleichsfach jeweils mindestens 5 Punkte erreicht werden, oder
2.
in höchstens einem Fach 0 Punkte und in einem Ausgleichsfach mindestens 10 Punkte oder in zwei Ausgleichsfächern jeweils mindestens 8 Punkte erreicht hat.
4 Die Bewertungen in den Pflichtfremdsprachen sowie in den Fächern Deutsch und Mathematik können nur untereinander ausgeglichen werden.
(3) 1 Wer am Ende des 12. Schuljahrgangs die Qualifikationsphase verlässt, erwirbt mit dem Abgangszeugnis den Erweiterten Sekundarabschluss I, wenn die Voraussetzungen für den Besuch des 13. Schuljahrgangs nach Absatz 2 erfüllt sind. 2 Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, so wird mit dem Abgangszeugnis der Sekundarabschluss I - Realschulabschluss erworben, wenn der Besuch des 13. Schuljahrgangs wegen nicht ausreichender Leistungen in der zweiten Pflichtfremdsprache nicht erfolgen konnte. 3 Ist der Sekundarabschluss I - Realschulabschluss nicht erworben worden, so wird mit dem Abgangszeugnis der Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss erworben. 4 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden, wenn der 12. Schuljahrgang vorzeitig verlassen wird.

§ 3 AVO-WaNi - Prüfungsfächer und Aufgabenfelder in der Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen und für Nichtschülerinnen und Nichtschüler

(1) 1 Die Fächer sind nach der Anlage 2 für die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen und nach der Anlage 3 für die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler
1.
dem sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld (Aufgabenfeld A),
2.
dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld (Aufgabenfeld B) und
3.
dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld (Aufgabenfeld C)
zugeordnet. 2 Das Fach Sport ist keinem Aufgabenfeld zugeordnet.
(2) 1 Für die Abiturprüfung sind acht Prüfungsfächer zu wählen. 2 Die Fächer können nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 und 7 sowie der Anlagen 2 und 3 gewählt werden, an Freien Waldorfschulen im Rahmen des Angebots der Schule. 3 Die oberste Schulbehörde kann den Fächerkatalog einschränken oder um solche Fächer erweitern, die auch an Gymnasien oder Beruflichen Gymnasien als Prüfungsfächer zugelassen werden können.
(3) Unter den acht Prüfungsfächern müssen die Fächer Deutsch, zwei Fremdsprachen, Geschichte oder Politik-Wirtschaft oder Erdkunde, Mathematik und eine Naturwissenschaft sein.
(4) 1 In der schriftlichen Abiturprüfung hat der Prüfling in vier Fächern, darunter den Fächern nach Satz 2 Nr. 4, je eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht zu fertigen. 2 Unter den schriftlichen Prüfungsfächern müssen sein
1.
mindestens ein Fach aus jedem Aufgabenfeld,
2.
Deutsch oder eine Fremdsprache,
3.
Mathematik und
4.
drei Prüfungsfächer mit erhöhtem Anforderungsniveau, unter denen zwei der Fächer Deutsch, eine Fremdsprache, Mathematik oder eine Naturwissenschaft sein müssen.
(5) 1 In den vier Prüfungsfächern der Abiturprüfung, in denen keine schriftliche Prüfung abzulegen ist, wird eine mündliche Prüfung abgenommen. 2 Diese Fächer sind Prüfungsfächer mit grundlegendem Anforderungsniveau; unter ihnen müssen sich die Fächer nach Absatz 3 befinden, in denen nicht schriftlich geprüft wird.
(6) 1 Abweichend von Absatz 5 können an Freien Waldorfschulen die mündlichen Prüfungsleistungen im 7. und 8. Prüfungsfach nach Entscheidung der Schulbehörde auf Antrag der Schülerin oder des Schülers durch zwei Unterrichtsleistungen aus dem vierten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase ersetzt werden, jedoch nicht in den Fächern Deutsch, Fremdsprachen und Mathematik. 2 Die Unterrichtsleistungen können auch in Fächern erbracht worden sein, die zweistündig unterrichtet worden sind.
(7) An Freien Waldorfschulen können als Prüfungsfach mit erhöhtem Anforderungsniveau nur Fächer gewählt werden, die in der Qualifikationsphase durchschnittlich fünfstündig unterrichtet werden, und als Prüfungsfach mit grundlegendem Anforderungsniveau nur Fächer, die in der Qualifikationsphase durchschnittlich dreistündig unterrichtet werden.

§ 4 AVO-WaNi - Durchführung der Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen, Leistungsbewertung

(1) 1 Die Abiturprüfung findet an Freien Waldorfschulen am Ende des vierten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase statt. 2 Die Zulassung ist bei der Schulbehörde zu beantragen; über die Zulassung entscheidet die Prüfungskommission.
(2) 1 Im Übrigen gelten für die Durchführung der Abiturprüfung die §§ 20 bis 25 der Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK) entsprechend. 2 Die Leistungsbewertung richtet sich nach § 7 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe , soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

§ 5 AVO-WaNi - Durchführung der Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler

(1) Nichtschülerinnen und Nichtschüler können durch die Abiturprüfung die allgemeine Hochschulreife erwerben.
(2) 1 Für die Prüfung ist die Schulbehörde zuständig. 2 Die oberste Schulbehörde kann in Einzelfällen eine abweichende Regelung treffen.
(3) 1 Die Teilnahme an der Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler bedarf der Zulassung; sie ist bei der Schulbehörde zu beantragen. 2 Die Schulbehörde entscheidet über den Prüfungsort. 3 Über die Zulassung entscheidet die Prüfungskommission.
(4) Nichtschülerinnen und Nichtschülern werden zur Abiturprüfung zugelassen, wenn sie
1.
weder ein Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzen noch die Ablegung einer Abiturprüfung oder einer entsprechenden Prüfung mehr als einmal erfolglos versucht haben,
2.
seit mindestens zwölf Monaten vor Antragstellung mit Hauptwohnung in Niedersachsen gemeldet sind oder dort einen festen Arbeitsplatz haben und an Kursen zur Vorbereitung auf die Abiturprüfung in Einrichtungen oder Ausbildungsstätten oder an Fernlehrgängen teilgenommen haben,
3.
das 19. Lebensjahr zum Zeitpunkt des Beginns der schriftlichen Abiturprüfung vollendet haben und
4.
in dem der Prüfung vorausgegangenen Kalenderjahr nicht Schülerin oder Schüler eines Gymnasiums, einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe, eines Abendgymnasiums, eines Kollegs oder eines Beruflichen Gymnasiums gewesen sind.
(5) Die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler findet zum jeweils nächsten Prüfungstermin nach der Zulassung zur Prüfung statt.
(6) § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 6 AVO-WaNi - Prüfungskommission

(1) Die Durchführung der Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen und für Nichtschülerinnen und Nichtschüler obliegt Prüfungskommissionen, die von der Schulbehörde berufen werden.
(2) 1 Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission muss
1.
die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien besitzen und
2.
schulfachliche Dezernentin oder schulfachlicher Dezernent der Schulbehörde oder Schulleiterin oder Schulleiter eines Gymnasiums, einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe, eines Abendgymnasiums, eines Kollegs oder eines Beruflichen Gymnasiums sein.
2 Im Übrigen gilt § 5 Abs. 1 und 5 bis 7 AVO-GOBAK entsprechend.

§ 7 AVO-WaNi - Fachprüfungsausschüsse

(1) Für jeden Prüfling wird in jedem Prüfungsfach ein Fachprüfungsausschuss entsprechend § 6 Abs. 1 und 2 AVO-GOBAK gebildet.
(2) 1 Die Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse werden vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission berufen. 2 Angehörige des Prüflings dürfen nicht zum Mitglied des Fachprüfungsausschusses berufen werden. 3 Bei der Abiturprüfung an einer Freien Waldorfschule können in Abstimmung mit der Schulbehörde außer den Lehrkräften der Schule auch Lehrkräfte anderer Schulen oder Fachberaterinnen oder Fachberater bei der Schulbehörde als Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse berufen werden. 4 Die stimmberechtigten Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse müssen die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien besitzen und in der gymnasialen Oberstufe, im Abendgymnasium, im Kolleg, im Beruflichen Gymnasium oder in der Qualifikationsphase an einer Freien Waldorfschule das betreffende Fach unterrichtet haben. 5 Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission kann Ausnahmen von Satz 4 für eines der Mitglieder im Fachprüfungsausschuss zulassen, das nicht den Vorsitz hat.

§ 8 AVO-WaNi - Schriftliche Abiturprüfung

(1) 1 In den vier Fächern der schriftlichen Abiturprüfung hat der Prüfling je eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht zu fertigen; für die Prüfung werden grundsätzlich landesweit einheitliche Aufgaben gestellt. 2 Im Übrigen gelten die §§ 9 und 13 AVO-GOBAK entsprechend.
(2) 1 Die Prüfungsaufgaben sind so zu gestalten, dass die in der Vorbereitung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten nachgewiesen werden können. 2 Bei Nichtschülerinnen und Nichtschülern können Kenntnisse und Erfahrungen aus dem Berufsleben bei der Aufgabenstellung berücksichtigt werden.

§ 9 AVO-WaNi - Zulassung zur mündlichen Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler

Nichtschülerinnen und Nichtschüler werden von der Prüfungskommission zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn sie in der schriftlichen Prüfung
1.
in zwei Prüfungsfächern, darunter in einem Prüfungsfach mit erhöhtem Anforderungsniveau, mindestens 5 Punkte und
2.
in zwei weiteren Prüfungsfächern jeweils mindestens 1 Punkt
erreicht haben. Anderenfalls bricht die Prüfungskommission die Abiturprüfung ab und erklärt sie nach dem Ergebnis der schriftlichen Prüfung für nicht bestanden.

§ 10 AVO-WaNi - Mündliche Prüfung

(1) Die Prüfungskommission beschließt nach den Ergebnissen der schriftlichen Prüfung, ob und in welchen Fächern der schriftlichen Prüfung ein Prüfling zusätzlich zu den Prüfungsfächern nach § 3 Abs. 5 mündlich geprüft wird; § 13 Abs. 1 AVO-GOBAK gilt entsprechend.
(2) 1 Die Prüfungskommission hat auf schriftlichen Antrag eines Prüflings eine zusätzliche mündliche Prüfung in bis zu zwei schriftlichen Prüfungsfächern anzusetzen. 2 Für Nichtschülerinnen und Nichtschüler gilt Satz 1 nur dann, wenn sie zur mündlichen Prüfung zugelassen werden.
(3) Für die Durchführung der mündlichen Prüfung gilt § 10 Abs. 1 und 3 bis 5 AVO-GOBAK entsprechend.
(4) Stellt die Prüfungskommission nach dem Ergebnis einer mündlichen Prüfung fest, dass die Abiturprüfung nicht mehr bestanden werden kann und auch die Voraussetzungen für den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife nicht mehr erfüllt werden können, so bricht die Prüfungskommission die Abiturprüfung ab und erklärt sie für nicht bestanden.

§ 11 AVO-WaNi - Besondere Lernleistung in der Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen

In der Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen kann im Rahmen der schriftlichen Prüfung zusätzlich eine besondere Lernleistung eingebracht werden; § 11 AVO-GOBAK ist entsprechend anzuwenden.

§ 12 AVO-WaNi - Zuhörerinnen und Zuhörer

1 Bei einer mündlichen Prüfung soll die oder der Prüfungsvorsitzende als Zuhörerinnen und Zuhörer zulassen:
1.
eine Vertreterin oder einen Vertreter der Freien Waldorfschule oder des Trägers der Vorbereitungseinrichtung nach
§ 5 Abs. 4 Nr. 2
,
2.
je ein Mitglied des Schulelternrats und der Schülervertretung an der Freien Waldorfschule,
3.
bis zu zwei Schülerinnen oder Schüler des 12. Schuljahrgangs der Freien Waldorfschule oder bis zu zwei Teilnehmerinnen oder Teilnehmer eines Kurses oder Lehrgangs nach
§ 5 Abs. 4 Nr. 2
, die noch nicht zu einer Abiturprüfung zugelassen worden sind,
4.
bis zu zwei Personen, deren Anwesenheit im dienstlichen Interesse liegt.
2 Der Prüfling kann verlangen, dass an einer mündlichen Prüfung keine Personen nach Satz 1 Nrn. 2 und 3 teilnehmen. 3 Zuhörer nach Satz 1 Nrn. 1 und 4 dürfen auch bei der Beratung des Fachprüfungsausschusses anwesend sein.

§ 13 AVO-WaNi - Ergebnisse der Prüfungen, Gesamtpunktzahl

(1) Die Gesamtpunktzahl der Abiturprüfung ergibt sich durch Addition der nach den Absätzen 2 bis 4 erreichten Punktzahlen in den Fächern der schriftlichen und mündlichen Prüfung.
(2) Die in den einzelnen Fächern der schriftlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden mit einer Punktzahl bewertet und ergeben wie folgt das Ergebnis in dem Prüfungsfach:
1.
Die Punktzahlen in den drei Prüfungsfächern nach § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 werden jeweils mit 12 multipliziert.
2.
In dem weiteren schriftlichen Prüfungsfach wird die Punktzahl mit 8 multipliziert.
3.
In einem Fach, in dem auch mündlich geprüft wird, werden die Punktzahlen der schriftlichen und der mündlichen Prüfung abweichend von Nummer 1 jeweils mit 6 und abweichend von Nummer 2 jeweils mit 4 multipliziert.
(3) Abweichend von Absatz 2 werden bei der zusätzlichen Einbringung einer besonderen Lernleistung die in den einzelnen Fächern der schriftlichen Prüfung erbrachten Leistungen wie folgt für die Gesamtpunktzahl berücksichtigt:
1.
Die Punktzahlen in den drei Prüfungsfächern nach Absatz 2 Nr. 1 werden jeweils mit 11, die Punktzahl in dem Prüfungsfach nach Absatz 2 Nr. 2 mit 7 und die Punktzahl in der besonderen Lernleistung mit 4 multipliziert.
2.
In einem Fach, in dem auch mündlich geprüft wird, werden abweichend von Nummer 1 die Punktzahlen der schriftlichen und der mündlichen Prüfung in den drei Prüfungsfächern nach Absatz 2 Nr. 1 jeweils mit 5,5 und in dem Prüfungsfach nach Absatz 2 Nr. 2 jeweils mit 3,5 multipliziert; tritt in dem Gesamtergebnis für ein Fach ein Punktwert mit einer Dezimalstelle auf, so ist mathematisch zu runden.
(4) Die in den einzelnen Fächern der mündlichen Prüfung nach § 3 Abs. 5 erbrachten Leistungen werden mit einer Punktzahl bewertet und jeweils mit 4 multipliziert.

§ 14 AVO-WaNi - Feststellung der Ergebnisse der Abiturprüfung

(1) Die Prüfungskommission stellt nach dem Ergebnis der einzelnen Prüfungen die Gesamtpunktzahl fest und errechnet daraus gemäß der Anlage 4 die Durchschnittsnote.
(2) 1 Die Abiturprüfung ist bestanden, wenn der Prüfling
1.
in keinem der acht Prüfungsfächer 0 Punkte,
2.
in mindestens zwei Fächern der schriftlichen Prüfung, darunter in einem Fach mit erhöhtem Anforderungsniveau, jeweils mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung,
3.
in den vier Fächern der schriftlichen Prüfung und gegebenenfalls der besonderen Lernleistung nach § 11 insgesamt mindestens 220 Punkte gemäß § 13 Abs. 2 oder 3 und
4.
in mindestens zwei Fächern der mündlichen Prüfung jeweils mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung und in den vier Fächern der mündlichen Prüfung insgesamt mindestens 80 Punkte gemäß § 13 Abs. 2 oder 3
erreicht hat. 2 Im Fall von § 3 Abs. 6 treten an die Stelle der Prüfungsleistungen die Unterrichtsleistungen aus dem vierten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase.
(3) Für die Feststellung und Bekanntgabe des Abiturergebnisses gilt § 14 Abs. 2 und 3 AVO-GOBAK entsprechend.

§ 15 AVO-WaNi - Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife

(1) Wer die Abiturprüfung bestanden hat, erhält das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife.
(2) 1 Wer die Abiturprüfung an der Freien Waldorfschule nicht bestanden hat und die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis mit den in den einzelnen Schulhalbjahren erreichten Leistungsbewertungen. 2 Wer die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler nicht bestanden hat, erhält hierüber eine Bescheinigung.
(3) Eine mit mindestens 5 Punkten abgeschlossene Prüfung in Latein und Griechisch wird auf dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder auf dem Abgangszeugnis bescheinigt.

§ 16 AVO-WaNi - Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife

(1) 1 Wer am schriftlichen und mündlichen Teil der Abiturprüfung an der Freien Waldorfschule oder für Nichtschülerinnen und Nichtschüler teilgenommen, die Abiturprüfung aber nicht bestanden hat, hat den schulischen Teil der Fachhochschulreife erworben und erhält darüber auf Verlangen eine Bescheinigung, wenn in der nicht bestandenen Abiturprüfung
1.
in sieben Fächern, darunter in Deutsch, einer Pflichtfremdsprache, Geschichte oder Politik-Wirtschaft oder Erdkunde, Mathematik und einer Naturwissenschaft, insgesamt mindestens 35 Punkte in einfacher Wertung und
2.
in einer Pflichtfremdsprache, in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie in einer Naturwissenschaft insgesamt mindestens 20 Punkte in einfacher Wertung
erreicht worden sind. 2 Unter den sieben Fächern darf kein Fach mit 0 Punkten und dürfen höchstens drei Fächer mit weniger als 5 Punkten, darunter höchstens zwei Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau, bewertet worden sein. 3 § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 gilt entsprechend.
(2) Die erreichte Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 5 in eine Durchschnittsnote umgerechnet.

§ 17 AVO-WaNi - Wiederholung der Abiturprüfung

1 Hat der Prüfling die Abiturprüfung nicht bestanden, so kann er diese einmal wiederholen. 2 Prüfungsteile der ersten Prüfung werden nicht angerechnet. 3 An Freien Waldorfschulen ist das zweite Schuljahr der Qualifikationsphase zu wiederholen.
4 Im Übrigen gilt § 19 Abs. 2 AVO-GOBAK entsprechend.

§ 18 AVO-WaNi - Übergangsregelungen

(1) § 3 Abs. 2 und 7 und die Regelung zur Stündigkeit der Prüfungsfächer in der Anlage 1 in der ab 1. August 2018 geltenden Fassung finden erstmals Anwendung auf die Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2019/2020 das erste Jahr oder im Schuljahr 2020/2021 das zweite Jahr der Qualifikationsphase besuchen.
(2) § 16 Abs. 1 Satz 2 in der ab 1. August 2018 geltenden Fassung findet erstmals Anwendung auf die Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2018/2019 an der Abiturprüfung teilgenommen, sie aber nicht bestanden haben und die Schule verlassen.
(3) Anlage 2 in der ab 1. August 2018 geltenden Fassung findet erstmals Anwendung auf die Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2018/2019 das erste Jahr der Qualifikationsphase besuchen.

§ 18a AVO-WaNi - Sonderregelung zum berufsbezogenen Teil der Fachhochschulreife wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

Unterschreitet das für den Erwerb der Fachhochschulreife erforderliche berufsbezogene Praktikum (§ 1 Abs. 3 Satz 2) aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie die Dauer von einem Jahr, so gilt das Praktikum als vollständig abgeleistet, wenn die Kenntnisse und Fertigkeiten trotz der Ausfallzeiten erworben worden sind.

§ 18b AVO-WaNi - Sonderregelungen zur Durchführung der Abiturprüfung im Schuljahr 2019/2020 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

1 Für die Bildung der Fachprüfungsausschüsse und Durchführung der Abiturprüfungen im Schuljahr 2019/2020
1.
gilt § 7 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass für die Bildung der Fachprüfungsausschüsse § 6 Abs. 2 AVO-GOBAK mit der Abweichung nach § 28b Abs. 1 Nr. 1 AVO-GOBAK entsprechend anzuwenden ist,
2.
gilt für die Bewertung der Leistungen der schriftlichen Prüfungen § 8 Abs. 1 Satz 2 mit der Maßgabe, dass § 9 Abs. 2 Satz 2 AVO-GOBAK nicht entsprechend anzuwenden ist, und
3.
gilt für die Durchführung der mündlichen Prüfung § 10 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass
a)
bei Übernahme des Vorsitzes durch das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission der Fachprüfungsausschuss abweichend von § 10 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 AVO-GOBAK nur aus drei stimmberechtigten Mitgliedern besteht und
b)
die Fachprüfungsausschüsse abweichend von § 10 Abs. 3 Halbsatz 1 AVO-GOBAK Beschlüsse einstimmig fassen, wenn das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission den Vorsitz nicht übernommen hat.
2 Wird im Fall des Satzes 1 Nr. 3 Buchst. b Einstimmigkeit nicht erreicht, so entscheidet das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission.

§ 18c AVO-WaNi - Sonderregelungen zur Durchführung der Abiturprüfung im Schuljahr 2020/2021 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

1 Kann wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Schuljahr 2020/2021 Präsenzunterricht nicht oder nur eingeschränkt stattfinden, so kann die oberste Schulbehörde bestimmen, dass § 18b im Schuljahr 2020/2021 entsprechend anzuwenden ist. 2 Die Bestimmung kann auf einzelne Schulen beschränkt werden. 3 Sie ist öffentlich bekannt zu machen.

§ 18d AVO-WaNi - Sonderregelungen zur Durchführung der Abiturprüfung im Schuljahr 2021/2022 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

1 Kann wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Schuljahr 2021/2022 Präsenzunterricht nicht oder nur eingeschränkt stattfinden, so kann die oberste Schulbehörde bestimmen, dass § 18b im Schuljahr 2021/2022 entsprechend anzuwenden ist. 2 Die Bestimmung kann auf einzelne Schulen beschränkt werden. 3 Sie ist öffentlich bekannt zu machen.

§ 19 AVO-WaNi - In-Kraft-Treten

1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen sowie über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler vom 3. August 1998 (Nds. GVBl. S. 599, 634), geändert durch Verordnung vom 19. November 2003 (Nds. GVBl. S. 407), außer Kraft.
Hannover, den 2. Mai 2005
Niedersächsisches Kultusministerium
B u s e m a n n Minister

Anlage 1 AVO-WaNi - Qualifikationsphase der Freien Waldorfschule: Unterrichtsfächer und Belegungsverpflichtungen

(zu § 2 Abs. 1 Satz 3)
FächerWochenstunden 1)Schulhalbjahre
KernfächerDeutsch34
fortgeführte Pflichtfremdsprache34
Mathematik34
Ergänzungsfächerweitere Pflichtfremdsprache34
Geschichte oder Politik-Wirtschaft oder Erdkunde34
eine Naturwissenschaft34
Wahlfächermindestens zwei weitere Fächer nach der Anlage 2 2)22 44
1)
Die Belegungsverpflichtung beträgt durchschnittlich fünf Wochenstunden, wenn das Fach als Prüfungsfach mit erhöhtem Anforderungsniveau gewählt worden ist. Die Belegungsverpflichtung beträgt durchschnittlich drei Wochenstunden, wenn das Fach als Prüfungsfach mit grundlegendem Anforderungsniveau gewählt worden ist (§ 3 Abs. 7).
2)
Die Wahlmöglichkeiten richten sich nach dem Angebot der Schule (§ 3 Abs. 2 Satz 2). Es dürfen nur Fächer angeboten werden, die als Unterrichtsfach an der Schule schulbehördlich genehmigt worden sind.
Fußnoten
¹) Die Belegungsverpflichtung beträgt durchschnittlich fünf Wochenstunden, wenn das Fach als Prüfungsfach mit erhöhtem Anforderungsniveau gewählt worden ist. Die Belegungsverpflichtung beträgt durchschnittlich drei Wochenstunden, wenn das Fach als Prüfungsfach mit grundlegendem Anforderungsniveau gewählt worden ist (§ 3 Abs. 7).
²) Die Wahlmöglichkeiten richten sich nach dem Angebot der Schule (§ 3 Abs. 2 Satz 2). Es dürfen nur Fächer angeboten werden, die als Unterrichtsfach an der Schule schulbehördlich genehmigt worden sind.

Anlage 2 AVO-WaNi - Freie Waldorfschulen: Zuordnung der Fächer zu den Aufgabenfeldern und Anforderungsniveau der Prüfungsfächer

(zu § 3 Abs. 1 Satz 1 )
AufgabenfelderFächer wählbar als Prüfungsfach mit
erhöhtem Anforderungsniveaugrundlegendem Anforderungsniveau
ADeutschXX
EnglischXX
Französisch 1)XX
Latein 1)XX
Griechisch 1)XX
Russisch 1)XX
Spanisch 1)XX
weitere Fremdsprachen 2)XX
KunstXX
MusikXX
Darstellendes Spiel 2)-X 3)
BPolitik-WirtschaftXX
GeschichteXX
ErdkundeXX
Rechtskunde 2)XX
Philosophie 2)XX
Pädagogik 2)XX
Psychologie 2)XX
Wirtschaftslehre 2)XX
ReligionXX
Werte und Normen 2)-X
CMathematikXX
Naturwissenschaften (Physik, Chemie, Biologie)XX
Informatik 2)XX
Sport-X 3)
1)
Wenn dieses Fach im Sekundarbereich I als Pflicht- oder Wahlpflichtfach belegt worden ist.
2)
Wenn dieses Fach an der Schule als Prüfungsfach von der Schulbehörde genehmigt worden ist.
3) Amtl. Anm.:
Das Fach kann nur als Fach für die mündliche Abiturprüfung gewählt werden.
Fußnoten
¹) Wenn dieses Fach im Sekundarbereich I als Pflicht- oder Wahlpflichtfach belegt worden ist.
²) Wenn dieses Fach an der Schule als Prüfungsfach von der Schulbehörde genehmigt worden ist.
³) Amtl. Anm.: Das Fach kann nur als Fach für die mündliche Abiturprüfung gewählt werden.

Anlage 3 AVO-WaNi - Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler: Zuordnung der Fächer zu den Aufgabenfeldern und Anforderungsniveau der Prüfungsfächer

(zu § 3 Abs. 1 Satz 1 )
AufgabenfelderFächerwählbar als Prüfungsfach mit
erhöhtem Anforderungsniveaugrundlegendem Anforderungsniveau
ADeutschXX
EnglischXX
FranzösischXX
LateinXX
GriechischXX
RussischXX
SpanischXX
weitere Fremdsprachen 1)XX
KunstXX
MusikXX
BPolitik-WirtschaftXX
GeschichteXX
ErdkundeXX
Rechtskunde 1)XX
Philosophie 1)XX
Pädagogik 1)XX
Psychologie 1)XX
Wirtschaftslehre 1)XX
ReligionXX
CMathematikXX
Naturwissenschaften (Chemie, Physik, Biologie)XX
Informatik 1)XX
1)
Wenn dieses Fach durch die Schulbehörde als Prüfungsfach genehmigt worden ist.
Fußnoten
¹) Wenn dieses Fach durch die Schulbehörde als Prüfungsfach genehmigt worden ist.

Anlage 4 AVO-WaNi - Umrechnung der Gesamtpunktzahl in eine Durchschnittsnote

(zu § 14 Abs. 1 )
PunkteDurchschnittsnote
3004,0
301 bis 3183,9
319 bis 3363,8
337 bis 3543,7
355 bis 3723,6
373 bis 3903,5
391 bis 4083,4
409 bis 4263,3
427 bis 4443,2
445 bis 4623,1
463 bis 4803,0
481 bis 4982,9
499 bis 5162,8
517 bis 5342,7
535 bis 5522,6
553 bis 5702,5
571 bis 5882,4
589 bis 6062,3
607 bis 6242,2
625 bis 6422,1
643 bis 6602,0
661 bis 6781,9
679 bis 6961,8
697 bis 7141,7
715 bis 7321,6
733 bis 7501,5
751 bis 7681,4
769 bis 7861,3
787 bis 8041,2
805 bis 8221,1
823 bis 9001,0

Anlage 5 AVO-WaNi - Umrechnung der Gesamtpunktzahl in eine Durchschnittsnote für den schulischen Teil der Fachhochschulreife

(zu § 16 Abs. 2 )
PunkteDurchschnittsnote
35 bis 364,0
37 bis 383,9
39 bis 403,8
41 bis 423,7
43 bis 443,6
45 bis 463,5
47 bis 483,4
49 bis 503,3
51 bis 523,2
53 bis 543,1
55 bis 573,0
58 bis 592,9
60 bis 612,8
62 bis 632,7
64 bis 652,6
66 bis 672,5
68 bis 692,4
70 bis 712,3
72 bis 732,2
74 bis 752,1
76 bis 782,0
79 bis 801,9
81 bis 821,8
83 bis 841,7
85 bis 861,6
87 bis 881,5
89 bis 901,4
91 bis 921,3
93 bis 941,2
95 bis 961,1
97 bis 1051,0

Anlage 6 AVO-WaNi

(weggefallen)
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